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der Abgeordneten Dr. Kostelka
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das EGVG und die Gewerbeordnung geändert werden
Der Nationalrat wolle be.schließen:
Bundesgesetz, mit dem da.s Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
und die Gewerbeordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen l99l, BGBl. Nr. 50, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 314/1994, wird geändert wie folgt:
1. Art. IX Abs. l Z 3 lautet:
"3. Per.sonen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt
benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen
die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, oder',
2. ln Artikel IX Ab.s. l wird die Wortfolge ''im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe biss zu
30.000 S" geändert auf "in den Fällen der Z 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S
Artikel lI
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994, wird
geändert wie folgt:
§ 87 Abs.1 letzter Satz lautet:
" Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäf-
tigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen
Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer
Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder
einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG)."
Es wird verlangt, über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten eine Erste Lesung
durchzuführen und angeregt, den Antrag dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.
B e g r ü n d u n g
Wiederholt wird bekannt, daß Personen allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer
nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses am Betreten von
Gaststätten gehindert werden. Zuletzt wurde ein Fall aus Salzburg bekannt, indem einem
Afrikaner allein aufgrund seiner Hautfarbe der Besuch einer Diskothek verweigert wurde.
Die Strafdrohung in Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG von S 3.000 für ein solches Verhalten ent-
spricht nicht dem Unwertgehalt dieser Tat. Es soll daher - so wie die Strafdrohung für die
Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts - der Strafrahmen auf 30.000 S erweitert
werden.
Außerdem wird der Straftatbestand auf jene Fälle erweitert, in denen Behinderte in der um-
schriebenen Weise diskriminiert werden. Es wird im Ausschuß zu prüfen sein, ob hierfür eine
kompetenzrechtliche Deckung besteht. Es wird auch zu prüfen sein, ob der Straftatbestand in
anderer Hinsicht der Verbesserung bedarf.
Damit in Zukunft auch ausdrücklich klargestellt ist, daß die Diskriminierung von Personen im
Rahmen der Ausübung eines Gewerbes verboten ist und zum Entzug der Gewerbe-
berechtigung führen kann, soIl die Hintanhaltung der Diskriminierung ausdrücklich aIs
Schutzinteresse in § 87 Abs. 1 GewO verankert werden. Der Unrechtsgehalt der Diskrimi-
nierung entspricht dem der sonst dort genannten Tatbestände, wobei hinzugefügt wird, daß
solche Diskriminierungsfälle auch dem Ansehen des Standes schweren Schaden zufügen.
Auch wenn die in der Öffentlichkeit diskutierten Fällen sich im Rahmen des Gastgewerbes
ereignet haben, soll eine solche Diskriminierung selbstverständlich auch in allen anderen
Gewerben unterbunden werden.
Ein diesem Antrag inhaItlich entsprechender Antrag wurde bereits in der letzten
Legislaturperiode eingebracht. ln Verhandlungen mit der ÖVP-Fraktion wurde weitestgehend
Einigung erzielt, sodaß eine Umsetzung des Antrages in dieser Legislaturperiode relativ rasch
möglich sein müßte.