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der Abgeordneten Mag.Cordula Frieser, Dr.Heindl

und KoIIegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordungs-Novelle 1982 und das

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, die

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordungs-Novelle 1982 und das

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

ArtiKel l

 

Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.Nr.125/1955, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl.Nr.774/1992, wird wie folgt geändert:

 

§ 10 Abs.2 Iautet:

 

,,(2) Zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist zuzulassen, wer als

Steuerberater bestellt ist und entweder eine mindestens zweijährige hauptberuf-

liche Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen

Prüfungsverband nachweist."

 

Artikel ll

 

Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl.Nr.352, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.380/1986, wird wie folgt geändert:

 

1 . Art.ll Z 10 Iautet:

 

,,10. Personen, die bereits aIs Steuerberater bestelIt wurden oder noch bestellt

werden, sind im FalI der Zulassung zu der nach den Bestimmungen der Wirt-

schaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.Nr.125/1955, in der Fassung des Bun-

 

desgesetzes BGBl.Nr.352/1982, abzuIegenden Fachprüfung für Buchprüfer und

Steuerberater von der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre und der

mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht befreit. Die mündliche Prüfung aus

Rechtslehre hat sich auf das Gesellschaftsrecht (unter besonderer Berücksichti-

gung des Rechts der KapitalgeseIIschaften) und auf das Insolvenzrecht zu be-

schränken."

 

2. Art.ll Z 1 1 lautet:

 

,,1 1 . Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater

sind bis spätestens 31 .Dezember 1997 einzubringen."

 

3. Art.ll Z 12 lautet:

 

,,12. Bewerber, die zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zugelassen

werden, müssen diese Prüfungen einschließlich allfälliger Wieder-

holungsprüfungen bis spätestens 31 .Dezember 1999 ablegen, widrigenfalls die

ZuIassung verfällt."

 

4. Art.ll Z 13 lautet:

 

,,1 3. Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater bestanden

haben, müssen ihre Bestellung spätestens bis 31 .Dezember 2000 beantragen.

Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß § 9 der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung haben spätestens mit dem Antrag auf

Bestellung den Nachweis einer insgesamt siebenjährigen hauptberuflichen

Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen

Prüfungsverband zu erbringen."

 

5. Art.II Z 14 lautet:

 

,,14. Ansuchen um Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungs-

gesellschaft sind bis spätestens 31 .Dezember 2000 einzubringen."

 

Artikel lll

 

Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl.Nr.20/1948, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl.Nr.340/1991 , wird wie folgt geändert:

 

1 . § 2 Abs.1 lit.d lautet:

 

,,d) die berufliche Weiterbildung ihrer MitgIieder und die entsprechende

Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zu fördern, wobei die Kammer der

Wirtschaftstreuhänder zu diesem Zweck zur Gründung und dem Betrieb von

Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt ist;"

 

2. § 25 lautet:

 

,,Ausfertigungen

 

§ 25. Die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die

Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer ist

durch die Geschäftsordnung zu regeln."

 

3. § 27 lautet:

 

,,Aufsichtsbehörde

 

§ 27. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und aIle ihre Einrichtungen und

Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

(2) Angelegenheiten der Berufsausübung der Kammermitglieder auf dem Gebiet

der Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten und

Finanzstrafsachen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.

 

(3) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte

und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes berechtigt,

Beschlüsse aufzuheben."

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, den gegenständlichen Antrag unter Verzicht

auf eine Erste Lesung dem Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.

 

E R L Ä U T E R U N G E N

 

 

zum Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982 und das

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz geändert werden

 

 

Die WTBO-Novelle 1982, BGBI.Nr.352/1982, legte unter Setzung von Übergangs-

fristen fest, daß die Berufsbefugnis als Buchprüfer und Steuerberater nicht mehr

erworben werden kann. Darüber hinaus soIlte während der Übergangsfrist der

Zugang durch Einschränkung der Prüfungsfächer der Fachprüfung für Buchprüfer

und Steuerberater erIeichtert werden. Die WTBO-Novelle 1986,

BGBl.Nr.380/1986, hat Härtefälle, die bei der Gesetzwerdung der WTBO-Novelle

1982 nicht voraussehbar waren, beseitigt.

 

Anlaß für die im Entwurf vorliegenden RegeIungen für einen zeitlich begrenzten

neuerlichen Zugang zur Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater ist die

Umsetzung der Vierten RichtIinie des Rates vom 25.Juli 1978 aufgrund von

Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von

Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) in österreichisches

Recht.

 

Das EU-Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz-EUGesRÄG trägt die Verpflich-

tung der Umsetzung der Vierten EG-Richtlinie in nationales Recht Rechnung. Mit

der Festlegung der Größenmerkmale gemäß Art.53 Abs.2 BiIanz-RL sind in der

Neufassung des § 221 HGB drei GrößenkIassen von KapitaIgeseIIschaften vor-

gesehen. Dadurch bedingt ist eine vermehrte Prüfungstätigkeit durch die erfor-

derIich werdende Abschlußprüfung mittelgroßer KapitaIgesellschaften in der

Rechtsform einer GesmbH gemäß § 221 Art.2 HGB nF zu erwarten. Diese Ab-

schIußprüfung kann auch durch Angehörige der Berufsgruppe der Buchprüfer

und Steuerberater bzw. durch Buchprüfungs- und SteuerberatungsgeselIschaften

vorgenommen werden. Aus Kreisen der StB, die die zahlenmäßige Mehrheit im

Vergleich zu den Wirtschaftsprüfern und Buchprüfern innerhalb des Berufsstan-

des darsteIlen, werden vehement legistische Maßnahmen zur Erlangung der Be-

rufsbefugnis als Buchprüfer und Steuerberater zur Erleichterung förmlicher Be-

stätigungsvermerke gefordert.

 

Die Erlangung dieser Berufsbefugnis soll außerdem, wie schon im Zuge der

WTBO-NovelIe 1982 und 1986, dadurch erleichtert werden, daß nur eine Klau-

surarbeit aus betriebswirtschaftIichem Revisions- und Berichtswesen abzulegen

ist. Die mündliche Fachprüfung soll die Prüfungsfächer Berufsrecht und Stan-

despfIicht der Wirtschaftstreuhänder, betriebswirtschaftIiches Revisions- und Be-

 

richtswesen, Rechtslehre (beschränkt auf GeselIschaftsrecht und lnsoIvenzen-

recht) sowie Grundzüge des Devisen-, Bank- und Wertpapierrechts umfassen.

 

Die einzelnen vorgesehenen Bestimmungen lehnen sich an die Systematik der

WTBO, der seinerzeitigen lnkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der

WTBO-Novellen 1982 und 1986 und des WTKG an und sehen im einzeInen vor:

 

1 . Zu Art.l:

 

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß zur Fachprüfung für Buchprü-

fer und Steuerberater nur bereits bestellte Steuerberater zuzulassen sind, die

entweder eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder

eine als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband nachwei-

sen. HinsichtIich der Dauer der fachlichen Tätigkeit ist auch auf Art.lI Z 1 3 der

gegenständlichen Novelle zu verweisen.

 

2. Zu Art.II Z 10:

 

Die vorgeschIagene Neuregelung schränkt den Prüfungsumfang aus den

eingangs erwähnten Gründen auf die erwähnten Prüfungsfächer ein. Sie be-

freit die Angehörigen der Berufsgruppe der Steuerberater, die eine zusätz-

liche Befugnis aIs Buchprüfer und Steuerberater erwerben wollen, von der

AbIegung der Hausarbeit, der Klausurarbeit aus Rechtslehre sowie von der

mündlichen Prüfung aus dem Abgabenrecht.

 

3. Zu Art.ll Z 1 1 und 12:

 

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder tritt nach wie vor grundsätzlich für ein

Auslaufen der Berufsgruppen der Buchprüfer und Steuerberater ein. Hinsicht-

lich der Befristung zur Antragstellung zur Zulassung zur Fachprüfung und

Ablegung derseIben einschließIich allfäIliger Wiederholungsprüfungen mit

31.12.1997 bzw. 31.12.1999 ist innerhalb des Berufsstandes Konsens gege-

ben.

 

4. Zu Art.II Z 13:

 

Die Siebenjahresfrist hinsichtlich der Personen ohne abgeschIossenen Hoch-

schulstudium gemäß § 9 WTBO wurde aufgrund des Art.9 lit.b der Achten

Richtlinie des Rates vom 10.April 1984, 84/253/EWG, aufgenommen.

 

5. Zu Art.Il Z 13 und 14:

 

Die Befristungen bei der Bestellung als Buchprüfer und Steuerberater bzw.

bei Ansuchen auf Anerkennung als Buchprüfungs- und Steuerberatungs-

gesellschaft werden mit der in der Z 12 vorgesehenen Frist abgestimmt.

 

6. Zu Art.III Z 1 und 3:

 

Durch diese Bestimmungen wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die

von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtete Akademie nunmehr

auch ausdrücklich gesetzlich verankert ist und der Aufsicht des Bundesmini-

sters für wirtschaftliche Angelegenheiten untersteht.

 

7. Zu Art.lIl Z 2:

 

Diese Bestimmung liberalisiert die derzeitige Beurkundungsvorschrift und

stellt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein zeitgemäßes, flexibles ln-

strumentarium zur Verfügung.