314/A

 

 

 

 

der AbgeordnetenSchr idt, Motter, Kier und Partnerlnnen betreffend ein

 

Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsgesetz geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsgesetz vom 25. Feber 1988

(Bundesgesetz über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln), BGBl. Nr.

 

146/1988, geändert wird:

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, in der geltenden Fassung, wird

 

wie folgt geändert:

 

 

 

1 .

Dem § 3 wird folgende Bestimmung hinzugefügt:

 

 

(3)

Direkte Künstler/innenförderungen durch den Bund sind von der Einkommensteue

 

befreit.

 

 

 

 

 

ERLÄUTERUNGEN

 

 

 

 

 

 

Finanzminister Viktor Klima erklärt in der Beantwortung einer parlamentarischen

Anfrage, daß Stipendien und Preise (nur Preise für ein Lebenswerk sind

ausgenommen) aus dem Kunst- und Kulturbereich in Zukunft und rückwirkend auf

 

sieben Jahre voll zu versteuern sind.

 

Nach der Einführung der Mehrwertsteuerpflicht für Autorlnnen 1 995 und der

ersatzlosen Streichung des halben Steuersatzes für schriftstellerische Leistungen im

Nebenberuf 1989 ist dies die dritte Verschlechterung innerhalb weniger Jahre.

 

Würde das höchstdotierte Jahresstipendium des Bundes, das Musil-Stipendium, mit

öS 180.000,- mit Einkommensteuerpflicht versehen, so wäre es ab sofort statt bisher

öS 180.000,- nur mehr öS 125.400,- wert oder anstelle von 15.000,- Schilling nur

mehr öS 10.450,- monatlich. Ein österreichisches Staatsstipendium käme statt

bisher auf öS 144.000,- nur mehr auf öS 109.088,- oder statt bisher öS 12.000,- nur

mehr auf öS 9.090,- monatlich. Nicht steuerbefreite Preise und Stipendien wären

damit schlagartig um 30 % gekürzt.

 

Ohnehin schon der FaIl ist, daß die mit öS 60.000,- jährlich seit 1970 bestehenden

Staatsstipendien in ihrer heutigen Dotierung nur mehr 78 % des Wertes von 1970

verkörpern. Insgesamt würde somit eine Wertminderung bei den seit 1970 und in

den Folgejahren steuerfrei vergebenen Staatsstipendien von rund der Hälfte

festzusteIlen sein.

 

Die Besteuerung von Preisen und Stipendien führt zu einer radikalen

Verschlechterung der Lebensumstände österreichischer Künstlerlnnen und

entspricht nicht dem Kunst- und Kulturförderungsgedanken bzw. -auftrag des

Bundes. Außerdem führt sie zu einer nicht argumentierbaren Ungleichbehandlung

zwischen LyrikerInnen, ProsaschriftstellerInnen, Romanautorlnnen und

Drehbuchautorlnnen, da deren Förderungen sehrwohl steuerfrei sind. lm

Filmförderungsgesetz § 17 Abs. 2 ist festgeschrieben, daß ''Zuschüsse des

Filminstitutes zur Förderung der Erstellung von FiImkonzepten und Drehbüchern

sowie der beruflichen WeiterbiIdung (...) von der Einkommensteuer befreit'' sind.

 

Die österreichischen Autoren Felix Mitterer und Christoph Ransmayr leben bereits in

IrIand, ein Land, in dem das Einkommen von Schriftstellerlnnen von der Steuer

befreit ist. Robert Menasse hat vor einigen Wochen angekündigt, Österreich

ebenfalls zu verlassen. Gerhard Roth gibt einen seiner Preise zurück. Dies sind

mittelbare und unmittelbare Folgen der unsensiblen Politik gegenüber Österreichs

geistigem Potential, einem Potential, das für die Weiterentwicklung unserer

Gesellschaft unerläßlich ist. Um einer zweiten geistigen Aushungerung Österreichs

nach 1938 entgegenzuwirken ist es als erster Schritt unerläßlich, die Steuerfreiheit

von Preisen und Stipendien im Kunstförderungsgesetz unverzügIich

festzuschreiben.

 

 

ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuß vorgeschlagen.