314/A
der AbgeordnetenSchr idt, Motter, Kier und Partnerlnnen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsgesetz geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsgesetz vom 25. Feber 1988
(Bundesgesetz über die Förderung der Kunst aus Bundesmitteln), BGBl. Nr.
146/1988, geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, in der geltenden Fassung, wird
wie folgt geändert:
1 .
Dem § 3 wird folgende Bestimmung hinzugefügt:
(3)
Direkte Künstler/innenförderungen durch den Bund sind von der Einkommensteue
befreit.
ERLÄUTERUNGEN
Finanzminister Viktor Klima erklärt in der Beantwortung einer parlamentarischen
Anfrage, daß Stipendien und Preise (nur Preise für ein Lebenswerk sind
ausgenommen) aus dem Kunst- und Kulturbereich in Zukunft und rückwirkend auf
sieben Jahre voll zu versteuern sind.
Nach der Einführung der Mehrwertsteuerpflicht für Autorlnnen 1 995 und der
ersatzlosen Streichung des halben Steuersatzes für schriftstellerische Leistungen im
Nebenberuf 1989 ist dies die dritte Verschlechterung innerhalb weniger Jahre.
Würde das höchstdotierte Jahresstipendium des Bundes, das Musil-Stipendium, mit
öS 180.000,- mit Einkommensteuerpflicht versehen, so wäre es ab sofort statt bisher
öS 180.000,- nur mehr öS 125.400,- wert oder anstelle von 15.000,- Schilling nur
mehr öS 10.450,- monatlich. Ein österreichisches Staatsstipendium käme statt
bisher auf öS 144.000,- nur mehr auf öS 109.088,- oder statt bisher öS 12.000,- nur
mehr auf öS 9.090,- monatlich. Nicht steuerbefreite Preise und Stipendien wären
damit schlagartig um 30 % gekürzt.
Ohnehin schon der FaIl ist, daß die mit öS 60.000,- jährlich seit 1970 bestehenden
Staatsstipendien in ihrer heutigen Dotierung nur mehr 78 % des Wertes von 1970
verkörpern. Insgesamt würde somit eine Wertminderung bei den seit 1970 und in
den Folgejahren steuerfrei vergebenen Staatsstipendien von rund der Hälfte
festzusteIlen sein.
Die Besteuerung von Preisen und Stipendien führt zu einer radikalen
Verschlechterung der Lebensumstände österreichischer Künstlerlnnen und
entspricht nicht dem Kunst- und Kulturförderungsgedanken bzw. -auftrag des
Bundes. Außerdem führt sie zu einer nicht argumentierbaren Ungleichbehandlung
zwischen LyrikerInnen, ProsaschriftstellerInnen, Romanautorlnnen und
Drehbuchautorlnnen, da deren Förderungen sehrwohl steuerfrei sind. lm
Filmförderungsgesetz § 17 Abs. 2 ist festgeschrieben, daß ''Zuschüsse des
Filminstitutes zur Förderung der Erstellung von FiImkonzepten und Drehbüchern
sowie der beruflichen WeiterbiIdung (...) von der Einkommensteuer befreit'' sind.
Die österreichischen Autoren Felix Mitterer und Christoph Ransmayr leben bereits in
IrIand, ein Land, in dem das Einkommen von Schriftstellerlnnen von der Steuer
befreit ist. Robert Menasse hat vor einigen Wochen angekündigt, Österreich
ebenfalls zu verlassen. Gerhard Roth gibt einen seiner Preise zurück. Dies sind
mittelbare und unmittelbare Folgen der unsensiblen Politik gegenüber Österreichs
geistigem Potential, einem Potential, das für die Weiterentwicklung unserer
Gesellschaft unerläßlich ist. Um einer zweiten geistigen Aushungerung Österreichs
nach 1938 entgegenzuwirken ist es als erster Schritt unerläßlich, die Steuerfreiheit
von Preisen und Stipendien im Kunstförderungsgesetz unverzügIich
festzuschreiben.
ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuß vorgeschlagen.