316/AE
der Abgeordneten Schmidt, HaseIsteiner, Motter und Partnerlnnen
betreffend NoveIlierung des Einkommensteuergesetzes
Die bestehenden Bestimmungen betreffend die steuerIiche Absetzbarkeit privater
Aufwendungen für die Bereiche Kunst, Wissenschaft und Forschung, Sport und
karitative lnstitutionen behindern den Einsatz privater Mittel. Der sogenannte
"Sponsor-Erlaß'' des Bundesministeriums für Finanzen vom 1 8.5.1 987 war zwar
seinerzeit als erster Schritt durchaus zu begrüßen, ist aber in der Praxis absolut
unzureichend. lnsbesondere die Bestimmung, nach der Förderungsaufwendungen
nur dann eine steuerliche Anerkennung erfahren, wenn eine entsprechende
werbliche Auswirkung nachgewiesen werden kann, ist abzulehnen.
Durch diesen Punkt werden kleinere Projekte benachteiligt, weil bei diesen
naturgemäß eine werbliche Auswirkung schwerer nachzuweisen ist aIs bei
spektakulären Großprojekten. Zudem werden wichtige, weil finanziell
leistungskräftige Gruppen von freiberufIich Tätigen ausgeschlossen, z. B.
Rechtsanwälte, für deren Tätigkeit Werbeverbot besteht. Zudem ist keine klare
RichtIinie sowie kein Freibetrag vorhanden, sodaß der unterschiedlichen und
willkürlichen Auslegung durch die einzelnen Finanzämter und Beamten Tür und To
geöffnet ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
''Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine umfassende Neuregelung der
Absetzbarkeit von Aufwendungen für Kunst, Wissenschaft, Forschung, Sport und
karitative Institutionen durch Novellierung des Einkommensteuergesetzes
auszuarbeiten. Diese Änderung hat einen Freibetrag für private Aufwendung ohne
Nachweis einer werbIichen Wirkung bis zu einer bestimmten Prozentsumme des
Bruttoeinkommens bzw. bis zu einer bestimmten Prozentsumme des Umsatzes vor
Steuern zu betragen. Aufwendungen, deren werblicher Nutzen nachgewiesen
werden kann, müßten auch über die Freibetragsgrenze hinaus absetzbar sein. Um
möglichen Mißbrauch zu verhindern, könnte die Absetzbarkeit beim Ankauf von
Kunstwerken z.B. Bilder, Plastiken, Objekten auf Werke Iebender KünstlerInnen
beschränkt werden.''
ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuß vorgeschlagen.