316/AE

 

 

 

der Abgeordneten Schmidt, HaseIsteiner, Motter und Partnerlnnen

betreffend NoveIlierung des Einkommensteuergesetzes

 

Die bestehenden Bestimmungen betreffend die steuerIiche Absetzbarkeit privater

Aufwendungen für die Bereiche Kunst, Wissenschaft und Forschung, Sport und

karitative lnstitutionen behindern den Einsatz privater Mittel. Der sogenannte

"Sponsor-Erlaß'' des Bundesministeriums für Finanzen vom 1 8.5.1 987 war zwar

seinerzeit als erster Schritt durchaus zu begrüßen, ist aber in der Praxis absolut

unzureichend. lnsbesondere die Bestimmung, nach der Förderungsaufwendungen

nur dann eine steuerliche Anerkennung erfahren, wenn eine entsprechende

werbliche Auswirkung nachgewiesen werden kann, ist abzulehnen.

 

Durch diesen Punkt werden kleinere Projekte benachteiligt, weil bei diesen

naturgemäß eine werbliche Auswirkung schwerer nachzuweisen ist aIs bei

spektakulären Großprojekten. Zudem werden wichtige, weil finanziell

leistungskräftige Gruppen von freiberufIich Tätigen ausgeschlossen, z. B.

Rechtsanwälte, für deren Tätigkeit Werbeverbot besteht. Zudem ist keine klare

RichtIinie sowie kein Freibetrag vorhanden, sodaß der unterschiedlichen und

willkürlichen Auslegung durch die einzelnen Finanzämter und Beamten Tür und To

geöffnet ist.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

''Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine umfassende Neuregelung der

Absetzbarkeit von Aufwendungen für Kunst, Wissenschaft, Forschung, Sport und

karitative Institutionen durch Novellierung des Einkommensteuergesetzes

auszuarbeiten. Diese Änderung hat einen Freibetrag für private Aufwendung ohne

Nachweis einer werbIichen Wirkung bis zu einer bestimmten Prozentsumme des

Bruttoeinkommens bzw. bis zu einer bestimmten Prozentsumme des Umsatzes vor

Steuern zu betragen. Aufwendungen, deren werblicher Nutzen nachgewiesen

werden kann, müßten auch über die Freibetragsgrenze hinaus absetzbar sein. Um

möglichen Mißbrauch zu verhindern, könnte die Absetzbarkeit beim Ankauf von

Kunstwerken z.B. Bilder, Plastiken, Objekten auf Werke Iebender KünstlerInnen

beschränkt werden.''

 

ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuß vorgeschlagen.