338/AE

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend besondere Eingliederungshilfe/Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Die Regelungen des nun neu eingeführten § 34 a betreffend eine besondere

Eingliederungsbeihilfe sind in ihrem Umfang nicht ausreichend, um eine wirklich soziale

und gerechte Hilfe für Langzeitarbeitslose darzustellen. Der Verweis auf die vom

Arbeitsmarktservice noch zu erstellende Richtlinie ist unserer Meinung nach nicht

ausreichend und es müßte teilweise im Gesetz und teilweise in den Richtlinien ein Rahmen

festgelegt werden, der die Möglichkeit zur Förderung von Beschäftigung so festlegt, daß die

Bedingungen auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Folgende Rahmenbedingungen sollen Berücksichtung finden:

. Freiwilligkeit der Teilnahme (kein wie auch immer gearteter Druck auf die KlientInnen)

. "Soziale Aktivierung " soll als Zielvorstellung im Vordergrund stehen.

. Die Zielrichtung sozialer Aktivierung" erfordert eine dementsprechende

sozialpädagogische Betreuung um den vielfältigen Problemlagen der Zielgruppe zu

entsprechen

. Bestehende kollektivvertragliche Regelungen müssen eingehalten werden; dort, wo

keine Kollektivverträge vorhanden sind, müssen orts- oder betriebsübliche Entlohnungen

eingehalten werden

. Die Qualifikation der betroffenen Personen muß bei der Vermittlung berücksichtigt

werden

. Es muß sichergestellt werden, daß für Vereine, die gleichzeitige Inanspruchnahme

dieser Fördermöglichkeit mit anderen Maßnahmen (allgemeine EGB und besondere

EGB) möglich ist

. Es muß sichergestellt werden, daß bei Verlust des vermittelten Arbeitsplatzes die

Rückkehr zum vorherigen Anspruchsniveau gegeben ist.

. Für den gleichen Arbeitsplatz darf es zu keinen unterschiedlichen Förderhöhen für

Frauen und Männer kommen. In diesem Zusammenhang darf es keine Möglichkeiten

für geschlechtsspezifische Anforderungen geben.

. Es muß sichergestellt werden, daß die durchschnittlich geringere Anspruchshöhe von

Frauen nicht dazu führt, daß Frauen auch geringer bzw. schlechter gefördert oder

vermittelt werden.

. Es sollte sichergestellt werden, daß Putzfirmen, Champignonzüchtereien und ähnliche

Firmen von dieser Förderung nicht gebrauch machen können.

. Arbeiten bei öffentlichen Dientgebern sollten im öffentlichen Interesse gelegen sein (zB

Umwelt- , Sozialbereich, kommunale Aufgaben usw).

In formeller Hinsischt wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen