338/AE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend besondere Eingliederungshilfe/Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Die Regelungen des nun neu eingeführten § 34 a betreffend eine besondere
Eingliederungsbeihilfe sind in ihrem Umfang nicht ausreichend, um eine wirklich soziale
und gerechte Hilfe für Langzeitarbeitslose darzustellen. Der Verweis auf die vom
Arbeitsmarktservice noch zu erstellende Richtlinie ist unserer Meinung nach nicht
ausreichend und es müßte teilweise im Gesetz und teilweise in den Richtlinien ein Rahmen
festgelegt werden, der die Möglichkeit zur Förderung von Beschäftigung so festlegt, daß die
Bedingungen auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Folgende Rahmenbedingungen sollen Berücksichtung finden:
. Freiwilligkeit der Teilnahme (kein wie auch immer gearteter Druck auf die KlientInnen)
. "Soziale Aktivierung " soll als Zielvorstellung im Vordergrund stehen.
. Die Zielrichtung sozialer Aktivierung" erfordert eine dementsprechende
sozialpädagogische Betreuung um den vielfältigen Problemlagen der Zielgruppe zu
entsprechen
. Bestehende kollektivvertragliche Regelungen müssen eingehalten werden; dort, wo
keine Kollektivverträge vorhanden sind, müssen orts- oder betriebsübliche Entlohnungen
eingehalten werden
. Die Qualifikation der betroffenen Personen muß bei der Vermittlung berücksichtigt
werden
. Es muß sichergestellt werden, daß für Vereine, die gleichzeitige Inanspruchnahme
dieser Fördermöglichkeit mit anderen Maßnahmen (allgemeine EGB und besondere
EGB) möglich ist
. Es muß sichergestellt werden, daß bei Verlust des vermittelten Arbeitsplatzes die
Rückkehr zum vorherigen Anspruchsniveau gegeben ist.
. Für den gleichen Arbeitsplatz darf es zu keinen unterschiedlichen Förderhöhen für
Frauen und Männer kommen. In diesem Zusammenhang darf es keine Möglichkeiten
für geschlechtsspezifische Anforderungen geben.
. Es muß sichergestellt werden, daß die durchschnittlich geringere Anspruchshöhe von
Frauen nicht dazu führt, daß Frauen auch geringer bzw. schlechter gefördert oder
vermittelt werden.
. Es sollte sichergestellt werden, daß Putzfirmen, Champignonzüchtereien und ähnliche
Firmen von dieser Förderung nicht gebrauch machen können.
. Arbeiten bei öffentlichen Dientgebern sollten im öffentlichen Interesse gelegen sein (zB
Umwelt- , Sozialbereich, kommunale Aufgaben usw).
In formeller Hinsischt wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen