340/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Pflegefreistellung - Urlaubsgesetz § 16

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Urlaubsgesetz BGBl l976/390, zuletzt geändert durch das BGBl 1993/502 , wird wie

folgt geändert:

1 . § 16 Abs. 1 , Zi. 1 lautet:

"wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder"

2. § 16 Abs. 1 Zi. 2 letzter Satz lautet:

"Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte und Personen

anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und

Pflegekinder sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in homo- oder heterosexueller

Lebensgemeinschaft lebt. "

 

Begründung:

 

Die Bestimmungen des § 16 Urlaubsgesetz beziehen sich auf die notwendige Pflege eines

im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten nahen Angehörigen. Diese Einschränkung

auf den gemeinsamen Haushalt, führt in der Praxis oft zu sozial nicht gerechtfertigten

Problemen. So ist in Zeiten, wo es das Zusammenleben in der Großfamilie im städtischen

Raum nahezu überhaupt nicht mehr und auch im ländlichen Raum nur mehr in sehr

eingeschränktem Umfang gibt, nicht einsichtig, warum Kinder, Eltern und Geschwister

nicht auch gepflegt werden können sollen, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben.

Desgleichen führt diese Regelung bei Scheidungen oft zu äußerst schwierigen Situationen.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Ausschuß

für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.