545/A XX.GP

 

der Abgeordneten Schmidt Schaffenrath

und Partnerlnnen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz. mit dem das B - VG geändert wird.

Artikel 7 B-VG hat zu lauten:

‚Artikel 7

(1) Alle Bundesbürgerinnen und Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich.

Benachteiligungen oder Bevorzugungen aufgrund der Geburt, des Geschlechtes,

des Standes, der sozialen Herkunft des Bekenntnisses und der sexuellen

Orientierung sind ausgeschlossen.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Es ist daher Aufgabe des Staates, die

Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und Nachteile

abzubauen.

(3) Amtsbezeichnungen bringen das Geschlecht der Amtsinhaberin oder des

Amtsinhabers zum Ausdruck. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und

Berufsbezeichnungen.

(4) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des

Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte

gewährleistet.“

Begründung:

Nach den Grundsätzen der österreichischen Bundesverfassung sind alle

Bundesbürger gleich. Die Realität sieht allerdings anders aus. Die Benachteiligung

und Diskriminierung der Frauen ist evident, Homosexuelle werden nicht nur von

Teilen der Gesellschaft, sondern selbst durch Gesetze diskriminiert.

In einigen Politikfeldern wurde daher die Notwendigkeit erkannt, durch

materiellgesetzliche Regelungen diese Gleichstellung der Bürgerinnen und Bürger

zu erreichen, dennoch ist der ungleiche Zugang zum Recht für verschiedene

Personengruppen weiter aufrecht. Durch die vorgeschlagene geänderte

Verfassungsbestimmung sollen die Grundprinzipien des Staates unterstrichen

werden.

Dazu kommt, daß bestehende einfachgesetzliche Bestimmungen, die Frauen bei

gleicher Qualifikation vorübergehend bis zur Erreichung der tatsächlichen

Geschlechterparität bevorzugen, durch die vorgeschlagene Änderung jedenfalls

eindeutig verfassungsrechtlich abgesichert wären, wodurch diesbezügliche - im

Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht ganz unberechtigte -

Bedenken gegenstandslos würden.

Darüber hinaus entsprechen die Änderungen hinsichtlich der Frauenförderung

sowohl Art. 4 der Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der

Diskriminierung der Frau, BGBl. 443/1982, als auch geltendem EU-Recht. Die

vorgeschlagene Änderung des Abs. 1 beinhaltet daher eine Erweiterung jener

Tatbestände die einem speziellen Diskriminierungsverbot unterliegen sowie die

sprachliche Änderung nicht mehr zeitgemäßer Begriffe.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine Erste Lesung die Zuweisung an den

Gleichbehandlunsausschuß vorgeschlagen.