545/A XX.GP
der Abgeordneten Schmidt Schaffenrath
und Partnerlnnen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz. mit dem das B - VG geändert wird.
Artikel 7 B-VG hat zu lauten:
‚Artikel 7
(1) Alle Bundesbürgerinnen und Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich.
Benachteiligungen oder Bevorzugungen aufgrund der Geburt, des Geschlechtes,
des Standes, der sozialen Herkunft des Bekenntnisses und der sexuellen
Orientierung sind ausgeschlossen.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Es ist daher Aufgabe des Staates, die
Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und Nachteile
abzubauen.
(3) Amtsbezeichnungen bringen das Geschlecht der Amtsinhaberin oder des
Amtsinhabers zum Ausdruck. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und
Berufsbezeichnungen.
(4) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des
Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte
gewährleistet.“
Begründung:
Nach den Grundsätzen der österreichischen Bundesverfassung sind alle
Bundesbürger gleich. Die Realität sieht allerdings anders aus. Die Benachteiligung
und Diskriminierung der Frauen ist evident, Homosexuelle werden nicht nur von
Teilen der Gesellschaft, sondern selbst durch Gesetze diskriminiert.
In einigen Politikfeldern wurde daher die Notwendigkeit erkannt, durch
materiellgesetzliche Regelungen diese Gleichstellung der Bürgerinnen und Bürger
zu erreichen, dennoch ist der ungleiche Zugang zum Recht für verschiedene
Personengruppen weiter aufrecht. Durch die vorgeschlagene geänderte
Verfassungsbestimmung sollen die Grundprinzipien des Staates unterstrichen
werden.
Dazu kommt, daß bestehende einfachgesetzliche Bestimmungen, die Frauen bei
gleicher Qualifikation vorübergehend bis zur Erreichung der tatsächlichen
Geschlechterparität bevorzugen, durch die vorgeschlagene Änderung jedenfalls
eindeutig verfassungsrechtlich abgesichert
wären, wodurch diesbezügliche - im
Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht ganz unberechtigte -
Bedenken gegenstandslos würden.
Darüber hinaus entsprechen die Änderungen hinsichtlich der Frauenförderung
sowohl Art. 4 der Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der
Diskriminierung der Frau, BGBl. 443/1982, als auch geltendem EU-Recht. Die
vorgeschlagene Änderung des Abs. 1 beinhaltet daher eine Erweiterung jener
Tatbestände die einem speziellen Diskriminierungsverbot unterliegen sowie die
sprachliche Änderung nicht mehr zeitgemäßer Begriffe.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine Erste Lesung die Zuweisung an den
Gleichbehandlunsausschuß vorgeschlagen.