3552/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler und Kollegen haben an mich

eine schriftliche Anfrage, betreffend „die Gefahr, daß Österreichs Justizwesen zu ei -

nem Freimaurer - Biotop verkommt“, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

„1. Halten Sie es für unbedenklich, daß der zuständige Senat des Landesgerich -

tes Klagenfurt unter dem Vorsitz Rudolf Kristen ohne Begründung auf irgend -

welche Quellen apodiktisch festgestellt hat: „Aufgabe des Freimaurerbundes

sei es, für Toleranz, Menschlichkeit und Gerechtigkeit innerhalb der menschli -

chen Gesellschaft einzutreten; alles andere sei ihm wesensfremd“?

Wenn nein, warum nicht?

2. Glauben Sie, daß die tendenzielle Wertung des Senates hinreichend ist, die

Befangenheit von Logenangehörigen im Verfahren gegen Freimaurern zu ent -

kräften?“

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Die im Punkt 1 der Anfrage unter Anführungszeichen wiedergegebene Wortfolge ist

in dem in Rede stehenden Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Okto -

ber 1997 nicht als Feststellung des Gerichts enthalten. In dem Beschluß wird jedoch

die Stellungnahme des vom Ablehnungsantrag betroffenen Richters in indirekter Re -

de wiedergegeben; diese Zitierung wird in dem in der Anfrage abgelichteten Zei -

tungsartikel von einem offensichtlich mit dem Aufbau von Gerichtsentscheidungen

nicht vertrauten Redakteur zu Unrecht als Feststellung des Senats dargestellt.

Richtig ist allerdings, daß der Senat, in dem übrigens eine Richterin als Berichter -

statterin fungiert hat, den Ablehnungsantrag zurückgewiesen hat. Von einer „ten -

denziellen Wertung des Senates“ kann in dem mir in Ablichtung vorliegenden Be -

schluß des Landesgerichtes Klagenfurt keine Rede sein.

Soweit in der Begründung der Anfrage auf das Strafverfahren in Zusammenhang mit

dem Bau der Karawankenautobahn Bezug genommen wird, verweise ich auf meine

Anfragebeantwortung vom 18. Februar 1998 zur schriftlichen Anfrage der Bundesrä -

te Dr. Peter Harring, Helena Ramsbacher und Kollegen, Zl. 1351/J - BR/1997.