1144 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 11. 5. 1998

Regierungsvorlage


Kündigung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 901.02/0062e-IV.1a/98

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Südafrika seine Empfehlungen und beehrt sich, in Hinblick auf die Inkraftsetzung der Schengen-Verträge für Österreich und die daraus für die Republik Österreich erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen den am 11. Mai 1981 in Pretoria unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken gemäß seinem Artikel 2 Absatz 3 zu kündigen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Südafrika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am

An die

Botschaft der Republik

Südafrika

Sandgasse 33

1190 Wien

Vorblatt

Probleme und Ziele:

Durch die Inkraftsetzung des Schengener Übereinkommens für Österreich unterliegt Österreich den gemeinsamen Schengener Visaregelungen. Diese sehen für Staatsbürger der Republik Südafrika Visapflicht und Gebührenpflicht für die Ausstellung von Sichtvermerken vor.

Im Widerspruch dazu sieht der derzeit noch in Kraft stehende Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken vom 11. Mai 1981 (BGBl. Nr. 161/1982) vor, daß die Republik Österreich Sichtvermerke an Staatsbürger der Republik Südafrika abgabenfrei erteilt. Entsprechend den Verpflichtungen aus den Schengen-Verträgen muß dieser bilaterale Staatsvertrag mit der Republik Südafrika außer Kraft gesetzt werden.

Lösung:

Da eine einvernehmliche Aufhebung nicht möglich war, wäre der Vertrag zu kündigen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch die Kündigung des Vertrages entsteht den österreichischen Verwaltungsbehörden kein Mehraufwand, im Gegenteil eine Entlastung bei der Zunahme des in letzter Zeit entstandenen erhöhten Verwaltungsaufwands; weiters werden sich jährlich Mehreinnahmen für Sichtvermerke in der Höhe von voraussichtlich ungefähr fünf Millionen Schilling ergeben.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Auf Grund des Inkrafttretens der Schengen-Abkommen und der sich daraus für Österreich ergebenden Verpflichtung zur Harmonisierung der Visa- und Einreise-Bestimmungen mit jener der Schengen-Partner ist das bilaterale Abkommen mit der Republik Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken vom 11. Mai 1981 zu kündigen. Die Kündigung ist auch erforderlich, um unter den Schengen-Staaten gleiche Konditionen für die Einreise herzustellen, da Österreich nunmehr praktisch der einzige Staat der Schengen-Vertragsstaaten ist, der für südafrikanische Staatsbürger eine gebührenfreie Ausstellung von Sichtvermerken vorsieht und somit südafrikanischen Staatsbürgern eine gebührenfreie Einreise nicht nur nach Österreich, sondern in das gesamte Hoheitsgebiet der “Schengen-Staaten” ermöglicht. Dies wäre auf Dauer nicht nur im Widerspruch zu den in den Schengen-Verträgen eingegangenen Verpflichtungen, sondern würde auch eine Verzerrung der Arbeitsaufteilung bei der Ausstellung von Sichtvermerken durch die Vertretungsbehörden der Schengen-Staaten bedeuten, da sich südafrikanische Visawerber in steigendem Ausmaß nicht an die Vertretungsbehörden ihres primären Zielstaates im “Schengen-Land” um Ausstellung eines Sichtvermerks wenden würden, sondern an die österreichischen Vertretungsbehörden, da sie dort ihren Sichtvermerk kostenlos ausgestellt bekommen.

Nach den Schengen-Regelungen ist jedoch grundsätzlich vorgesehen, daß Visawerber ihre Sichtvermerke bei den Behörden jenes Schengen-Mitgliedstaates beantragen, in dem ihr primäres Reiseziel gelegen ist. Es ist somit auch im Interesse der arbeitsmäßigen Entlastung der österreichischen Vertretungsbehörden erforderlich, das vorliegende Abkommen zu kündigen und gleiche Bedingungen bei der Ausstellung von Sichtvermerken für Südafrikaner für alle Schengen-Staaten herzustellen. Mit der Wiedereinführung der Gebührenpflichtigkeit für die Erteilung von Sichtvermerken im Verhältnis zwischen Österreich und Südafrika ist auch eine Erhöhung von Einnahmen für den Bund verbunden, die sich voraussichtlich auf ungefähr fünf Millionen Schilling im Jahr belaufen wird.

Die Kündigung ist notwendig geworden, da Südafrika auf die österreichischen Vorschläge zur einvernehmlichen Aufhebung des Abkommens nicht eingegangen ist. Eine einvernehmliche Lösung hätte den Vorteil gebracht, daß für das Außerkrafttreten der Ablauf der vorgesehenen dreimonatigen Kündigungsfrist nicht abzuwarten gewesen wäre und daß ein einvernehmliches Vorgehen bei der Beendigung der Geltung eines Staatsvertrages zwischen befreundeten Staaten einer einseitigen Kündigung gegenüber eher den internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Den zuständigen Stellen der Republik Südafrika ist die österreichische Absicht zur Kündigung des Abkommens bereits mitgeteilt und von diesen zur Kenntnis genommen worden.

Da das Abkommen von 1981 in der Form eines Staatsvertrages abgeschlossen worden ist, bedarf auch die Kündigung dieses Abkommens gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates.