1191 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 2. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Heeresdisziplinargesetz 1994 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 72 folgender § 72a samt Überschrift eingefügt:

”§ 72a. Besondere Zuständigkeit für Berufungen”

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

           1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und

           2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

           1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder

           2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechts­gesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

           3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, oder

           4. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen

                a) der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige oder

               b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens

               beim Disziplinarvorgesetzten oder

           5. für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder

           6. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

                a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

               b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,

               oder

           7. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.”

3. Im § 5 Abs. 1 werden die Z 1 bis 3 durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

         ”1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

           2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.”

4. § 5 Abs. 3 bis 5 lautet:

”(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen strafgerichtlichen Verfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

           1. die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige beim Disziplinarvor­gesetzten eingelangt ist oder

           2. das strafgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das strafgerichtliche Verfahren jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen.

(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluß dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.”

5. § 6 Abs. 3 entfällt.

6. § 11 Z 3 lautet:

         ”3. die Kommissionen im Disziplinarverfahren als

                a) Disziplinarkommission und

               b) Disziplinaroberkommission

               und”

7. § 15 Abs. 1 lautet:

”(1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten

           1. in erster Instanz eine Disziplinarkommission und

           2. in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.”

8. § 15 Abs. 2 und 3 entfällt.

9. § 16 lautet:

§ 16. (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

           1. die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und

           2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.

Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom Zentralausschuß beim Bundesministerium für Landesverteidigung aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung keine oder zu wenige Mitglieder für eine Kommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(4) Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,

           1. der außer Dienst gestellt ist oder

           2. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

           3. gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder

           4. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

           5. gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

           6. für den ein Führungsblatt angelegt ist.”

2

10. § 17 Abs. 1 Z 6 entfällt.

11. § 17 Abs. 2 Z 3 lautet:

         ”3. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder”

12. § 18 lautet:

§ 18. (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus

           1. dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und

           2. zwei weiteren Mitgliedern.

Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß der vom Zentralausschuß oder vom Bundesminister für Landesverteidigung bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 3 angehören.

(2) Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung

           1. die Anzahl der Senate festzulegen,

           2. die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

           3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

           4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und

           5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.

(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorge­nommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.

(4) Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.”

13. § 19 lautet:

§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinar­anwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und seine vor der Disziplinaroberkommission tätigen Stellvertreter müssen rechts­kundig sein.

(2) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden. Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.”

14. § 20 lautet:

§ 20. (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeit­raumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die Sacherfordernisse der Kommissionen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.”

15. § 24 Abs. 3 und 5 entfällt.

16. Im § 25 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte ”Kommissionen derselben Ebene zuständig sind und”.

17. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

”(3) Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweili­gen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.”

18. Im § 39 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte ”für den Betroffenen zuständigen”.

19. Im § 40 Abs. 1 erster Satz, § 51 Abs. 2 dritter Satz und im § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort ”Haushaltszulage” jeweils durch das Wort ”Kinderzulage” ersetzt.

20. Im § 41 Abs. 3 letzter Satz entfallen die Worte ”für den Enthobenen zuständige”.

21. Im § 42 Z 1 lit. c werden die Worte ”nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten” durch die Worte ”Bundesminister für Landesverteidigung” ersetzt.

22. Dem § 42 wird folgende Z 5 angefügt:

         ”5. Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.”

23. Im § 53 Abs. 3 und im § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c werden vor der Zitierung ”nach § 6 Abs. 6 HGG 1992” jeweils die Worte ”für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr” eingefügt.

24. § 55 Abs. 1 lautet:

”(1) Das Heeresgebührenamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der

           1. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und

           2. mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.

Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.”

25. Im § 57 Abs. 4 letzter Satz entfallen die Worte ”zweiter Satz”.

26. § 66 lautet:

§ 66. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Diszi­plinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn bei der Erlassung

           1. der Disziplinarverfügung

                a) die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder

               b) eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder

           2. des Disziplinarerkenntnisses

                a) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbe­hörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder

               b) die Strafbefugnis überschritten wurde.

Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinar­erkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzu­verweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Straf­bemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinar­verfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinar­behörde zurückzuverweisen, die diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate

           1. nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,

           2. im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.

(4) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.”

27. Im § 67 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte ”für den Verdächtigen zuständige”.

28. Im § 67 Abs. 2 letzter Satz entfallen die Worte ”für den Verdächtigen zuständigen”.

29. § 70 Z 1 und 2 lautet:

         ”1. Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.

           2. Soldaten, die zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder zum Disziplinar­anwalt oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.”

30. § 71 Abs. 2 zweiter Satz und § 72 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

31. (Verfassungsbestimmung) Nach § 72 wird folgender § 72a samt Überschrift eingefügt:

”Besondere Zuständigkeit für Berufungen

§ 72a. (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen

           1. den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, und

           2. den Verhandlungsbeschluß.”

32. § 73 Abs. 1 lautet:

”(1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn

           1. er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und

           2. eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.”

33. Im § 73 Abs. 6 werden die Worte ”drei Monate” durch die Worte ”sechs Monate” ersetzt.

34. § 74 Abs. 1 lautet:

”(1) Bei der Beschlußfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf

           1. die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung, sofern eine solche Verhandlung durchgeführt wurde, und

           2. allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.”

35. Im § 78 Abs. 1 und 2 werden die Worte ”der Bestrafte” jeweils durch die Worte ”ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge” ersetzt.

36. Im § 81 Abs. 2 wird die Z 4 durch folgende Z 4 und 5 ersetzt:

         ”4. gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

           5. für den ein Führungsblatt angelegt ist.”

1.37. Im § 81 Abs. 6 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       ”1a. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren tätig ist, oder”

38. Im § 82 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck ”21 Tage” jeweils durch den Ausdruck ”14 Tage” ersetzt.

39. § 82 Abs. 8 Z 1 und 2 lauten:

         ”1. 30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und

           2. 30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.”

40. Dem § 83 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

”(7) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

           1. An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung tritt jene des nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.

           2. Z 5 über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.

(8) Während eines Einsatzes ist § 66 über die Aufhebung von Entscheidungen in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.”

41. Im § 84 Abs. 5 werden der zweite bis vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

”Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Diziplinar­kommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.”

42. Im § 84 Abs. 6 zweiter Satz werden die Worte ”eine Kommission im Disziplinarverfahren” durch die Worte ”die Disziplinarkommission” ersetzt.

43. Im § 84 Abs. 7 zweiter Satz werden die Worte ”einer Kommission im Disziplinarverfahren” durch die Worte ”der Disziplinarkommission” ersetzt.

44. Im § 84 Abs. 10 wird die Zitierung ”§ 8 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,” durch die Zitierung ”§ 8 Abs. 3 BDG 1979” ersetzt.

45. Dem § 84 wird folgender Abs. 11 angefügt:

”(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen.”

46. (Verfassungsbestimmung) Im § 89 werden nach Abs. 2a folgende Abs. 2b bis 2d eingefügt:

”(2b) (Verfassungsbestimmung) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2c) § 40 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(2d) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 11, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 2, § 18, § 19, § 20, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 42, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 66, § 67 Abs. 1 und 2, § 70, § 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und 6, § 82 Abs. 2 bis 4 und 8, § 83 Abs. 7 und 8, § 84 Abs. 5 bis 7, 10 und 11, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 6 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

47. Im § 89 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

”(4a) § 6 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Z 6, § 24 Abs. 3 und 5, § 71 Abs. 2 zweiter Satz, § 72 Abs. 1 letzter Satz sowie § 89 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.”

48. § 89 Abs. 5 und 6 entfällt.

49. § 89 Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 und 8 ersetzt:

”(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sowie die Schriftführer dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1999 wirksam werden.

(8) Die Geschäftseinteilungen der Kommissionen im Disziplinarverfahren und der Einsatzstraforgane dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1999 wirksam werden.”

50. § 90 Abs. 6 und 7 wird durch folgende Abs. 6 bis 8 ersetzt:


”(6) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

(7) Die Bestellungsdauer jener Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, Disziplinaranwälte und deren Stellvertreter, Einsatzstraforgane und Schriftführer, die jeweils auf Grund der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 1998.

(8) Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.”

Vorblatt

Problem:

–   Bedürfnis nach einer Reduzierung der Zahl der Kommissionen im Disziplinarverfahren unter gleichzeitiger Erhöhung ihrer Effizienz,

–   Notwendigkeit, den steigenden materiellen Anforderungen an die Kommissionen im Disziplinarver­fahren gerecht zu werden,

–   Bedürfnis nach einer umfassenden Straffung und Beschleunigung der Disziplinarverfahren,

–   Notwendigkeit verschiedener Verbesserungen für die Beschuldigten,

–   Notwendigkeit zur Durchführung verschiedener Formalanpassungen.

Zielsetzung:

Sachgerechte Beseitigung der aufgezeigten Probleme.

Inhalt:

–   Reduzierung der Kommissionen im Disziplinarverfahren auf jeweils eine Disziplinarkommission und eine Disziplinaroberkommission,

–   Erhöhung der Qualifikation der Kommissionsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter,

–   Normierung zahlreicher Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung unter Wahrung der Rechtsschutz­interessen der Beschuldigten,

–   Normierung zahlreicher Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsstellung der Beschuldigten,

–   Umsetzung zahlreicher Formaländerungen.

Kosten:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Heeresdisziplinarrecht hat mit der Neuerlassung des Heeresdisziplinargesetzes 1994 eine umfassende Neugestaltung erfahren. Hiedurch wurden insbesondere die Verteidigung, die Arten der Disziplinar­strafen, die Dienstenthebung von Soldaten und die vorläufige Festnahme sowie das Einsatz­disziplinarrecht neu geregelt. Dieses neue Bundesgesetz ist mit 1. Oktober 1994 in Kraft getreten. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 wurden die im Zusammenhang mit der Öffnung des Bundesheeres für freiwillige militärische Dienstleistungen von Frauen als Soldatinnen erforderlichen Adaptierungen des militärischen Disziplinarrechtes vorgenommen.

Auf Grund der praktischen Erfahrungen ist nunmehr ein Bedarf nach einer drastischen Reduzierung der Anzahl der Kommissionen im Disziplinarverfahren sowie einiger damit im Zusammenhang stehender organisatorischer Änderungen zugunsten einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung und Effizienz­steigerung entstanden. Darüber hinaus erscheinen auch verschiedene Maßnahmen im Interesse einer Beschleunigung der Kommissionsverfahren erforderlich. Eine vergleichbare Zielsetzung lag auch einer umfassenden Änderung des Disziplinarrechtes der (zivilen) Bundesbeamten im Rahmen der mit 1. Juli 1997 in Kraft getretenen 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, zugrunde.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen nunmehr die bisher bestehenden 14 Disziplinarkommissionen in erster Instanz und fünf Disziplinaroberkommissionen in zweiter Instanz auf jeweils eine Kommission in jeder Instanz reduziert werden. Weiters sollen im Interesse einer zusätzlichen Verrechtlichung des militärischen Disziplinarrechtes sowohl der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission und seine Stellvertreter als auch der Disziplinaranwalt und bestimmte Stellvertreter rechtskundig sein. Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter sollen künftig ausschließlich vom Bundesminister für Landesverteidigung bestellt werden und nur diesem gegenüber verantwortlich sein.

Zur Beschleunigung der Disziplinarverfahren sollen im wesentlichen die Möglichkeit einer Berufung gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse anstelle der derzeitigen Anrufbarkeit des Verwaltungs­gerichtshofes sowie straffere Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der mündlichen Verhandlung im Kommissionsverfahren normiert werden.

Ferner sind verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der rechtlichen Stellung der Beschuldigten ins Auge gefaßt. Dies betrifft etwa die Halbierung der Frist für die (subjektive) Verfolgungsverjährung von derzeit einem Jahr auf sechs Monate, die Einführung einer absoluten Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren ab Verfahrenseinleitung sowie die erhebliche Herabsetzung des Höchstausmaßes der freiheits­entziehenden Disziplinarstrafen im Einsatz.

Die im Heeresdisziplinarrecht enthaltenen Abweichungen von den Disziplinarbestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für (zivile) Bundesbeamten liegen in der besonderen Eigenart des militärischen Dienstes sowie in den Erfordernissen und Besonderheiten der militärischer Organisations­strukturen begründet. Hiedurch wird insbesondere auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 27. Juni 1984, G 75/83-10) Rechnung getragen, wonach die Zulässigkeit eigenständiger Disziplinargesetze für verschiedenartige Bundesdienstzweige unter Bedachtnahme auf das allgemeine Sachlichkeitsgebot ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig festgestellt wurde.

Die vorgesehenen Änderungen sind unter besonderer Bedachtnahme auf die von der Bundesregierung am 9. Jänner 1990 beschlossenen Legistischen Richtlinien 1990 ins Auge gefaßt.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält in den Z 31 und 46 (§ 72a und § 89 Abs. 2b) Bestimmungen mit verfassungsergänzendem Inhalt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15
B-VG (”Militärische Angelegenheiten”) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (”Dienstrecht und Personal­vertretungsrecht der Bundesbediensteten”).

Finanzielle Auswirkungen

Auf Grund des vorliegenden Entwurfes ergeben sich hinsichtlich der ins Auge gefaßten Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Die beabsichtigten Maßnahmen lassen allerdings insgesamt nicht unerhebliche Reduzierungen des administrativen Verwaltungsaufwandes erwarten. Diese Reduzierungen ergeben sich insbesondere durch die geplante drastische Verringerung und Zentralisierung der Kommissionen im Disziplinarverfahren und die daraus resultierende Senkung des Personal- und Sachaufwandes, durch die automatische vorzeitige Entlassung von Soldaten im Präsenzdienst als Folge einer rechtskräftigen Dienstenthebung, durch die verstärkte Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen und durch die Verringerung der Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung im Kommissionsverfahren zu wiederholen. Budgetäre Mehraufwendungen für den Bund sind mit den ins Auge gefaßten Gesetzes­änderungen jedenfalls weder im Jahre 1999 noch in den folgenden Jahren des Budgetprognosezeitraumes verbunden.

Die geplante Einräumung einer Berufungsmöglichkeit gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse im Kommissionsverfahren sowie die Zuweisung der entsprechenden Zuständigkeit an die Berufungs­kommission wird bei dieser Einrichtung zu einer Erhöhung der Vollziehungskosten führen. Auf der Grundlage der langjährigen praktischen Erfahrungen wird dabei bei einem Gesamtanfall von insgesamt etwa 50 Kommissionsverfahren im Heeresdisziplinarrecht pro Jahr eine Anzahl von (statistisch) weniger als einem derartiges Berufungsverfahren jährlich zu erwarten sein. Als Grundlage für die Zahlen­schätzung konnten die bisherigen Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof herangezogen werden, da auf Grund der Vollziehungserfahrungen von einer etwa gleich hohen Anzahl an Berufungs­verfahren ausgegangen werden kann. Für die Wahrnehmung der Geschäfte der Berufungskommission werden die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen sein. Da jedoch durch diese neue Berufungsmöglichkeit die Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegen die beiden erwähnten Beschlüsse wegfällt, werden künftig die Anzahl der Beschwerdeverfahren bei diesem Höchstgericht sowie die daraus für den Bund resultierenden Vollziehungskosten im etwa gleichen Ausmaß verringert. Zusammengefaßt sind daher durch die in Rede stehende Gesetzesänderung keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen für den Bund zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Auf Grund der Einfügung eines neuen Paragraphen samt Überschrift ist eine entsprechende Anpassung des Inhaltsverzeichnisses notwendig.

Zu den Z 2 bis 5 (§ 3, § 5 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 6 Abs. 3):

Derzeit beträgt die subjektive Verjährungsfrist ein Jahr und die objektive Verjährungsfrist drei Jahre, gerechnet ab der Kenntnis einer zuständigen Disziplinarbehörde von einer Pflichtverletzung bzw. ab der Beendigung einer Pflichtverletzung. Dies bedeutet, daß eine Bestrafung nur dann zulässig ist, wenn hinsichtlich der zugrunde liegenden Pflichtverletzung binnen der genannten Fristen irgendein Disziplinar­verfahren eingeleitet wurde; im Falle des § 61 Abs. 4 (automatische Formaleinstellung eines Kommandantenverfahrens wegen einer Disziplinaranzeige bzw. eines Antrages auf Durchführung eines Kommissionsverfahrens) beginnt dabei der Lauf der subjektiven Frist nicht neu. Hinsichtlich der Beendigung eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens bestehen derzeit keine Fristen.

Im Interesse der Verdächtigen soll die erwähnte subjektive Verjährungsfrist von einem Jahr künftig auf sechs Monate herabgesetzt werden. Damit wird diese Frist mit jener im § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 gleichgesetzt. Die Halbierung der in Rede stehenden Frist wird im Ergebnis bedeuten, daß die Disziplinarbehörden zu einer zügigen Behandlung eines ihnen zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer Pflichtverletzung gehalten sein werden. Damit wird den grundlegenden Zielsetzungen der gegenständ­lichen Novelle auf Straffung und Beschleunigung der Verfahren Rechnung getragen.

Weiters soll ebenfalls im Hinblick auf das Interesse des Beschuldigten auf Abschluß des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist sowie zur Betonung der Notwendigkeit einer beschleunigten Verfahrensdurchführung und -beendigung eine Verjährung der Strafbarkeit nach drei Jahren neu eingeführt werden. Dies bedeutet, daß nach Ablauf einer dreijährigen Frist ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens (im Wege einer ersten Verfolgungshandlung des Einheitskommandanten im Kommandantenverfahren bzw. der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission im Kommandantenverfahren) eine Bestrafung des Beschuldigten grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Der Lauf der Fristen dieser Strafbarkeitsverjährung soll in Anlehnung an den im Rahmen der 1. BDG-Novelle 1997 geänderten § 94 Abs. 2 BDG 1979 unter den selben Voraussetzungen gehemmt werden, unter denen die subjektive und objektive Verjährungsfrist hinsichtlich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gehemmt werden. Aus dem selben Grund sollen die Tatbestände, die zur Hemmung der jeweiligen Verjährungsfristen führen, um die Dauer von Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungs­gerichtshof, vor der Berufungskommission und vor einem unabhängigen Verwaltungssenat (hinsichtlich bestimmter Beschwerden) erweitert werden. Weiters sollen aus gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen die jeweiligen Verjährungsfristen auch für die Dauer eines allfälligen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gehemmt werden; die diesbezügliche Formulierung ist dem § 38a AVG nachgebildet. Hinsichtlich der geplanten Zuweisung von Aufgaben im militärischen Disziplinarrecht an die Berufungskommission siehe die Erläuterungen zu den §§ 71, 72, 72a und 84. Aus verwaltungsökonomischen Erwägungen soll ein Disziplinarverfahren nach Ablauf der ins Auge gefaßten Strafbarkeitsverjährung unmittelbar ex lege als eingestellt gelten. Ein diesbezügliches konstitutives Verwaltungshandeln der Disziplinarbehörde wird daher nicht erforderlich sein.

Bisher konnte bei Zusammentreffen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen von der disziplinären Verfolgung nur dann abgesehen werden, wenn – neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen – der Verdächtige rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt oder durch eine Verwaltungsbehörde bestraft wurde. Im Interesse der Wehrpflichtigen soll künftig von einer disziplinären Verfolgung ungeachtet der Frage, ob der Verdächtige durch ein Strafgericht verurteilt oder durch eine Verwaltungsbehörde bestraft wurde, abgesehen werden können. Damit werden die Möglichkeiten der Disziplinarbehörden zum Absehen von einer Verfolgung im Interesse der Beschuldigten umfassend erweitert.

3

Derzeit sind Disziplinarverfahren bei anhängigen strafgerichtlichen Verfahren oder Verwaltungs­strafverfahren zwingend zu unterbrechen. Eine Ausnahme hievon bilden lediglich jene Pflicht­verletzungen, die zugleich bestimmte Delikte nach dem Militärstrafgesetz darstellen. Diese unterschied­liche Behandlung von Pflichtverletzungen hat der Gesetzgeber seit Jahrzehnten mit der ”Notwendigkeit eines engen Zusammenlebens der Soldaten im militärischen Dienstbereich” und der erforderlichen ”höheren generalpräventiven Wirkung einer sofortigen disziplinären Ahndung von Pflichtverletzungen als einer späteren – wenn auch schwerwiegenderen – gerichtlichen Bestrafung” als sachlich gerechtfertigt angesehen. Diese Rahmenbedingungen werden auch künftig unverändert vorliegen. Im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung sollen Disziplinarverfahren künftig nur mehr bei Vorliegen von Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung darstellen, die mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, unterbrochen werden. Die gerichtliche Ahndung der Delikte mit geringerer (gerichtlicher) Strafdrohung wird hiedurch in keiner Weise berührt. Bei anhängigen Verwaltungsstrafverfahren soll in keinem Fall ein Disziplinarverfahren unterbrochen werden. Die derzeit normierte Hemmung von Verjährungsfristen, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren stehen, kann demgemäß ersatzlos entfallen.

Während eines unterbrochenen Disziplinarverfahrens soll die Disziplinarbehörde aus verfahrens­ökonomischen Erwägungen bei entsprechender Notwendigkeit weitere Ermittlungshandlungen setzen dürfen; zur Vermeidung unzweckmäßiger paralleler Ermittlungsschritte sollen derartige Sachverhalts­ermittlungen jedenfalls nur im Einvernehmen mit der im Strafgerichtsverfahren jeweils zuständigen Behörde – also im Stadium der Vorerhebungen mit der Staatsanwaltschaft – durchgeführt werden dürfen. Ein Disziplinarerkenntnis soll diesfalls – wie bisher – erst nach Beendigung der Unterbrechung ergehen können. Das Disziplinarverfahren soll nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes im Interesse des Beschuldigten zügig weitergeführt und (in erster Instanz) innerhalb eines – mangels ausdrücklich normierter Rechtsfolgen für den Fall der Überschreitung als Ordnungsfrist anzusehenden – Zeitraumes von maximal sechs Monaten abgeschlossen werden.

Die im § 6 Abs. 3 normierte, weitgehend unbestimmte ”Bedachtnahme” auf rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen im Rahmen der disziplinären Strafbemessung soll aus Gründen der Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen. Eine derartige Bedachtnahme ist nämlich ohne weiteres auch im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Strafbemessung im militärischen Disziplinarrecht nach § 6 Abs. 1 möglich. Im übrigen ist eine derartige Formalverpflichtung zur Berücksichtigung anderer Strafentscheidungen bei der Bemessung einer Höhe der Disziplinarstrafe etwa auch im Disziplinarrecht der (zivilen) Bundesbeamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nicht vorgesehen.

Zu den Z 6 bis 8, 15, 16, 18, 20, 27 bis 29 und 41 bis 43 (§ 11, § 15 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 67 Abs. 1 und 2, § 70 sowie § 84 Abs. 5 bis 7):

Derzeit sind im Heeresdisziplinargesetz 1994 in erster Instanz für Unteroffiziere und Chargen neun Disziplinarkommissionen, für Offiziere vier Disziplinarkommissionen und für Offiziere, die zumindest den Dienstgrad Oberst führen, eine Disziplinarkommission vorgesehen. In zweiter Instanz sind für Unteroffiziere und Chargen drei Disziplinaroberkommissionen sowie für Offiziere und Offiziere, die zumindest den Dienstgrad Oberst führen, je eine Disziplinaroberkommission vorgesehen. Somit bestehen im militärischen Disziplinarrecht insgesamt 19 Kommissionen im Disziplinarverfahren. Demgegenüber sieht das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (§§ 98 und 99) lediglich jeweils eine Disziplinarkommission bei jeder obersten Dienstbehörde sowie eine Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vor.

Die derzeitige Struktur der Kommissionen im militärischen Disziplinarverfahren hat in der Vergangenheit speziell hinsichtlich der zeitlich aufwendigen Bestellungen der Kommissionsmitglieder und der erforder­lichen Schulung der Kommissionsvorsitzenden wiederholt zu Problemen geführt. Im übrigen ergaben sich auf Grund des örtlichen und organisatorischen Naheverhältnisses zwischen Beschuldigten und verschiedenen Organen im Disziplinarverfahren immer wieder Befangenheitsprobleme. Schließlich erscheint auch die strikte Dienstgradbezogenheit der derzeitigen Kommissionen nur mehr wenig zeitgemäß.

Aus diesen Gründen ist als Schwerpunkt der gegenständlichen Novelle zum Heeresdisziplinargesetz 1994 eine Reduzierung der Kommissionen im Disziplinarverfahren auf eine Disziplinarkommission in erster Instanz und eine Disziplinaroberkommission in zweiter Instanz beabsichtigt. Diese Kommissionen werden für sämtliche Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes zuständig sein. Durch diese umfassende Verringerung der Zahl der Kommissionen im Disziplinarverfahren und durch deren Einrichtung beim Bundesministerium für Landesverteidigung soll insbesondere eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung herbeigeführt werden. Überdies wird damit die Struktur der Kommissionen im Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 jener nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 weitgehend angeglichen. Schließlich wird durch die ins Auge gefaßte Neustrukturierung der Kommissionen auch eine weitgehende Vereinheitlichung der Spruchpraxis im militärischen Disziplinarverfahren bewirkt.

Eine territoriale Dislozierung einzelner Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist durch diese Neuregelung keinesfalls ausgeschlossen. Eine derartige Administrativmaßnahme ist vielmehr im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, speziell auch zur Vermeidung längerer An- und Rückreisewege aller Beteiligten in einem Disziplinarverfahren, nach den jeweiligen praktischen Erfordernissen im Vollziehungsweg ins Auge gefaßt.

Auf Grund der geplanten Neuregelung der Kommissionszuständigkeiten sind auch zahlreiche An­passungen sprachlicher und systematischer Art erforderlich.

Zu den Z 9 bis 11, 36 und 37 (§ 16, § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 81 Abs. 2 und 6):

Durch die beabsichtigte Neugestaltung der Bestellung der Kommissionsmitglieder sollen insbesondere der Bestellungsvorgang zentralisiert und damit wesentlich vereinfacht sowie die Qualifikationskriterien der Kommissionsvorsitzenden und deren Stellvertreter erhöht werden. So werden künftig sowohl die Kommissionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter als auch sämtliche von der ”Dienstgeberseite” zu bestellende Mitglieder einheitlich durch den Bundesminister für Landesverteidigung auszuwählen sein. Durch die Normierung der Notwendigkeit ausreichender ”Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen” sollen die Qualifikationen der Vorsitzenden der Kommissionen und deren Stellvertreter jener der Einsatzstraforgane nach § 81 Abs. 1 angeglichen werden, um eine Qualitätssicherung bzw.
-steigerung der Entscheidungen im Disziplinarverfahren zu bewirken. Schließlich soll im Hinblick auf die gestiegenen materiellen Anforderungen speziell in den letztinstanzlichen Verfahren als zwingendes Bestellungskriterium vorgesehen werden, daß der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission und seine Stellvertreter rechtskundig sein müssen. Eine ”Rechtskundigkeit” wird dabei ausschließlich erst nach erfolgreichem Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaften vorliegen; vergleiche hiezu etwa auch § 104 Abs. 3 BDG 1979. Dadurch kann eine weitgehende Angleichung an die entsprechende Bestimmung hinsichtlich der Disziplinaroberkommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (§ 99) erreicht werden.

Durch die Normierung eines ausdrücklichen Bestellungshindernisses für Mitglieder einer Kommission im Disziplinarverfahren und für Einsatzstraforgane bei Anhängigkeit bestimmter gerichtlicher Strafverfahren soll im § 16 Abs. 4 Z 5 bzw. § 81 Abs. 2 Z 4 ein dem § 17 Abs. 1 Z 1 bzw. dem § 81 Abs. 5 Z 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (Ruhen der Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren bzw. Ruhen der Funktion als Einsatzstraforgan) entsprechender Tatbestand geschaffen werden. Damit wird aus Zweckmäßigkeitserwägungen eine weitgehende Harmonisierung zwischen Bestellungs­hindernissen und Ruhenstatbeständen bewirkt.

In der bisherigen Formulierung ”vom zuständigen Zentralausschuß beim Bundesministerium für Landesverteidigung” im § 16 soll das Wort ”zuständigen” entfallen, da beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 13 Abs. 1 Z 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes lediglich ein einziger Zentralausschuß einzurichten ist und eine Modifizierung dieser dienstrechtlichen Bestimmung nicht absehbar ist.

Bei der Bestellung der Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren wird von den zuständigen Organen auch in Zukunft auf die für die Zusammensetzung der Senate erforderliche Anzahl sowie auf die dienstrechtliche Stellung der Mitglieder entsprechend Bedacht zu nehmen sein. Im Hinblick auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften erscheint jedoch eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung (wie bisher im § 16 Abs. 7) nicht erforderlich. Eine materielle Änderung ist mit dieser Entlastung des Gesetzestextes nicht verbunden.

Im Hinblick auf die geplante Reduktion der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind die derzeitigen Tatbestände eines Ruhens bzw. Endens der Kommissionszugehörigkeit im Falle einer Dienstzuteilung bzw. Versetzung aus dem Zuständigkeitsbereich einer Kommission entbehrlich. Die entsprechenden Bestimmungen im § 17 sollen daher entfallen.

Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich unumgängliche Verwendungsbeschränkung der Einsatz­straforgane im Bundesheer nach § 81 Abs. 4 konnten in der Vergangenheit mehrfach Berufssoldaten, die zu dieser Funktion bestellt waren, nicht mit einem höherwertigen Arbeitsplatz im militärischen Bereich betraut werden. Zur Vermeidung derartiger unerwünschter Benachteiligungen der Betroffenen soll künftig im § 81 Abs. 6 eine förmliche Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung als Beendigung der Bestellung zum Einsatzstraforgan eingeführt werden. Im Hinblick auf den Tribunal­charakter der Einsatzstraforgane im Sinne des Art. 5 MRK soll eine Abberufung jedoch ausschließlich mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen können; diese Zustimmung wird aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls schriftlich zu erteilen sein. Darüber hinaus soll eine solche Abberufung nur dann wirksam werden, wenn beim Betroffenen kein offenes Disziplinarverfahren anhängig ist. Damit soll zusätzlich jede Einflußnahme einer Verwaltungsbehörde auf Verfahren vor einem gerichtsähnlichen Organ vermieden werden. Aus den selben Überlegungen und unter den selben Voraussetzungen soll im § 17 Abs. 2 ein analoger Tatbestand für das Enden der Funktion als Kommissionsmitglied geschaffen werden.

Zu Z 12 (§ 18):

Die Bestimmungen über die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren sollen wegen der beabsichtigten Straffung des Bestellungsvorganges der Mitglieder neu gefaßt werden, wobei auch einige inhaltliche Änderungen geplant sind. Insbesondere sollen die Bestimmungen über die dienstgradmäßige Zusammensetzung der Disziplinarsenate ohne Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen der Beschul­digten im Sinne einer leichteren Administrierbarkeit im Gesetz selbst wesentlich vereinfacht werden. Der Gestaltungsspielraum bei der konkreten Zuordnung der Kommissionsmitglieder zu den einzelnen Senaten im Wege der Geschäftseinteilung wird hievon in keiner Weise berührt.

Zu Z 13 (§ 19):

Auf Grund der beabsichtigten Reduzierung und Zentralisierung der Kommissionen im Disziplinar­verfahren soll künftig nur ein einziger Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern bestellt werden. Diese Bestellung soll ähnlich jener der Kommissionsmitglieder ausschließlich durch den Bundesminister für Landesverteidigung erfolgen. Aus Vollständigkeitsgründen sollen – ebenso wie bereits derzeit für Schriftführer (§ 20) und Einsatzstraforgane (§ 81) – auch für den Disziplinaranwalt vergleichbare gesetzliche Bestellungshindernisse normiert werden. Überdies soll der Disziplinaranwalt angesichts der steigenden Komplexität der Verfahren im Gegensatz zur geltenden Rechtslage rechts­kundig sein; dies soll auch für jene Stellvertreter gelten, die in Verfahren vor der Disziplinar­oberkommission tätig werden. Eine ”Rechtskundigkeit” wird ausschließlich erst nach erfolgreichem Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaften vorliegen; vergleiche hiezu etwa auch § 103 Abs. 3 BDG 1979. Diese Modifizierung korrespondiert inhaltlich mit jener im Rahmen der gegenständlichen Novelle beabsichtigten Neuregelung, nach der der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission und dessen Stellvertreter ”rechtskundig” sein müssen.

Zu Z 14 (§ 20):

Im Sinne der geplanten Zentralisierung der Kommissionen im Disziplinarverfahren sollen künftig auch die Schriftführer ausschließlich vom Bundesminister für Landesverteidigung bestellt werden. Aus demselben Grund ist nunmehr vorgesehen, daß das Bundesministerium für Landesverteidigung für die entsprechende Besorgung der Kanzleigeschäfte und für die Sacherfordernisse der Kommissionen aufzukommen hat.

Zu den Z 15 und 16 (§ 24 Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu Z 6.

Zu Z 17 (§ 27 Abs. 3):

Die Frage, ab wann im Kommissionsverfahren dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zustehen, hat in der Vergangenheit wiederholt zu Auslegungsproblemen und damit verbundenen Rechtsunsicherheiten geführt. Zur Vermeidung diesbezüg­licher Zweifelsfragen soll nunmehr entsprechend der einschlägigen Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes [vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, VwSlg(A) 13.340] eine Klar­stellung erfolgen. Demnach kann etwa künftig ”ein Beamter bereits im Vorfeld eines (möglichen) Disziplinarverfahrens zur Rechtswahrung und zu seiner Unterstützung gegenüber der eigenen Dienstbehörde einen Rechtsanwalt beiziehen”. Eine vergleichbare klarstellende Regelung ist im § 106 BDG 1979 für das Disziplinarrecht der Bundesbeamten normiert.

Zu Z 18 (§ 39 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu Z 6.

Zu Z 19 (§ 40 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3):

Durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wurde ua. mit Wirkung vom 1. Mai 1995 auf Grund einer Formaländerung im Gehaltsgesetz 1956 der Begriff ”Haushaltszulage” durch das Wort ”Kinderzulage” ersetzt. Dieser Änderung ist im Heeresdisziplinargesetz 1994 entsprechend Rechnung zu tragen.

Zu Z 20 (§ 41 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu Z 6.

Zu den Z 21 und 22 (§ 42):

Im Hinblick auf den grundsätzlichen Bestand der gebührenrechtlichen Ansprüche auch im Falle der Dienstenthebung eines Soldaten im Präsenzdienst (siehe § 2 Abs. 2 HGG 1992) verbleibt den Betroffenen insbesondere auch der Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung und Verpflegung im militärischen Bereich. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit wiederholt zu erheblichen Problemen in der Truppen­praxis geführt. Zur Lösung dieser Schwierigkeiten wurden mehrfach zusätzliche Verwaltungsverfahren mit dem Ziel einer vorzeitigen Entlassung des Dienstenthobenen aus dem jeweiligen Präsenzdienst abgewickelt. Im Interesse einer Vermeidung dieses nicht unerheblichen Administrativaufwandes soll künftig mit einer rechtskräftigen Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst unmittelbar ex lege eine vorzeitige Entlassung aus dem jeweiligen Präsenzdienst verbunden sein. Hiedurch soll insbesondere auch sichergestellt werden, daß der Betroffene mit Rechtskraft der Entscheidung über eine Dienstenthebung sofort von der Truppe entfernt wird. Da jedoch die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst eine weitgehende Rechtsfolge darstellt, soll der Betroffene aus rechtsstaatlichen Erwägungen die Möglichkeit haben, Berufung direkt an den Bundesminister für Landesverteidigung zu erheben. Diese (oberste) Verwaltungsbehörde entscheidet nämlich nach § 36a Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 WG letzt­endlich auch über die vorzeitige Entlassung von Wehrpflichtigen auf Grund bestimmter Befreiungs- bzw. Entlassungsgründe. Nach § 39 Abs. 6 erster Satz WG wird auch der in Rede stehenden vorzeitigen Entlassung eine neuerliche Einberufung zum Präsenzdienst nicht entgegen stehen. Ein formeller Rechts­anspruch auf eine derartige neuerliche Einberufung erscheint jedoch, speziell im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur über den ausschließlich verpflichtenden Charakter einer aus der allgemei­nen Wehrpflicht nach Art. 9a Abs. 3 B-VG erfließenden Präsenzdienstleistung, nicht möglich.

Zu Z 23 (§ 53 Abs. 3 und § 82 Abs. 2):

Die gegenständliche Verweisung auf eine Bestimmung im Heeresgebührengesetz 1992 soll im Hinblick auf die Richtlinie 56 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Verständlichkeit der Verweisungen klarer gefaßt werden.

Zu Z 24 (§ 55 Abs. 1):

Für die Gewährung finanzieller Zuwendungen an Angehörige eines Bestraften soll im Sinne der Entlastung der obersten Verwaltungsbehörden von erstinstanzlichen Verfahren anstelle des Bundes­ministers für Landesverteidigung künftig das Heeresgebührenamt in erster Instanz zuständig sein. Der Bundesminister für Landesverteidigung soll lediglich als Rechtsmittelbehörde entscheiden. Hiedurch wird auch den Bemühungen nach zusätzlichen Rechtsschutzeinrichtungen durch die Schaffung einer entsprechenden Berufungsmöglichkeit Rechnung getragen. Im Hinblick auf Art. II Abs. 2 Z 36 EGVG wird bei der Durchführung der in Rede stehenden Verfahren beim Heeresgebührenamt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden sein.

Zu Z 25 (§ 57 Abs. 4):

Im Hinblick auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998 erfolgte Novellierung des Wehrgesetzes 1990 und der darin enthaltenen Änderung des § 10 Abs. 3 soll in der Verweisung auf diesen Paragraphen die Einschränkung auf den zweiten Satz dieser Bestimmung entfallen.

Zu Z 26 (§ 66):

Die Frist, innerhalb derer eine Disziplinarverfügung, ein Disziplinarerkenntnis oder eine Entscheidung über die Einstellung eines Disziplinarverfahrens von Amts wegen aufgehoben werden kann, hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen. Aus diesem Grund soll der Zeitraum von zwei Wochen, innerhalb dessen eine entsprechende Aufhebung erfolgen kann, auf drei Monate verlängert werden. Hiedurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, den jeweiligen Sachverhalt eingehend und umfassend zu prüfen.

Im Hinblick auf die rechtspolitische Bedeutung einer nachträglichen Aufhebung behördlicher Entscheidungen soll die entsprechende Befugnis künftig ausschließlich dem Bundesminister für Landesverteidung als obersten Organ der Bundesverwaltung vorbehalten werden. Im übrigen sollen in Zukunft sämtliche derartige (in der langjährigen Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich vorgenommene) Aufhebungen jedenfalls nur kassatorische Wirkung haben. Das bedeutet insbesondere auch, daß die grundsätzliche Zuständigkeit der jeweiligen Disziplinarbehörde im Kern unberührt bleibt. Der derzeit im § 66 Abs. 5 normierte Auschluß eines Rechtsmittels gegen eine nachträgliche Aufhebung kann unter Bedachtnahme auf die geplante Zuweisung dieser Kompetenz auschließlich an ein oberstes Verwaltungsorgan ersatzlos entfallen.

Zu den Z 27 bis 29 (§ 67 Abs. 1 und 2 sowie § 70):

Siehe die Erläuterungen zu Z 6.

Zu den Z 30, 31 und 44 (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 1, § 72a und § 84 Abs. 10):

Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse im Kommissionsverfahren sind derzeit keinem ordentlichen Rechtsmittel zugänglich. Eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ist jedoch uneingeschränkt zulässig. Diese Konstruktion hat in der Vergangenheit im Falle einer Aufhebung solcher Beschlüsse speziell auf Grund der erforderlichen Wiederholung diverser Verfahrenshandlungen mehrmals zu beträchtlichen Verzögerungen des Disziplinarverfahrens sowie zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand geführt.

Im Interesse einer Vermeidung dieser Nachteile soll künftig – analog zu den im Zuge der 1. BDG-Novelle 1997 geänderten §§ 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2 BDG 1979 – gegen die in Rede stehenden Bescheide eine Berufung bei der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Berufungskommission (§§ 41a bis f BDG 1979) erhoben werden können. Die Mitglieder dieser Kommission werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für jeweils fünf Jahre bestellt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Richter, die weiteren Mitglieder sind rechtskundige Bundesbeamte, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind. Die Berufungskommission hat in Dreiersenaten mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, wobei das als Dienstgebervertreter tätige Senatsmitglied zwingend dem Ressort des Berufungswerbers anzugehören hat. Die Berufungskommission hat möglichst binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu entscheiden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Berufungskommission ist ausgeschlossen, da sie als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art. 133 Z 4 B-VG konstruiert ist. Mit der geplanten Zuständigkeits­änderung für eine Überprüfung der gegenständlichen Beschlüsse wird ohne Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen der Beschuldigten sowohl eine erhebliche Beschleunigung der Disziplinar­verfahren erzielt als auch den allgemeinen Bestrebungen nach einer Entlastung des Verwaltungs­gerichtshofes entsprochen. Weiters ist die entsprechende Anpassung einer bereits bestehenden Zitierung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erforderlich.

Im Hinblick auf die Berührung des Art. 21 Abs. 3 B-VG betreffend die Wahrnehmung der (letztinstanzlichen) ”Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes” durch ein anderes Organ als einen Bundesminister muß die ins Auge gefaßte Zuständigkeit der Berufungskommission im § 72a auf verfassungsrechtlicher Ebene verankert werden. Eine vergleichbare Rechtstechnik ist im Disziplinarrecht der (zivilen) Bundesbeamten im § 41a Abs. 6 BDG 1979 normiert.

Zu den Z 32 und 33 (§ 73 Abs. 1 und 6):

Derzeit ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten in der Praxis nahezu nicht möglich. Daraus ergaben sich in der Vergangenheit häufig erhebliche Verzögerungen, die teilweise durch offenkundige Verschleppungsmaßnahmen des Beschuldigten bewirkt wurden. Unter Bedachtnahme auf die grundlegende Zielsetzung einer umfassenden Beschleunigung der Kommissions­verfahren soll daher künftig eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten jedenfalls dann zulässig werden, wenn auch ohne seine Anwesenheit eine Klärung des zugrunde liegenden Sachverhaltes möglich erscheint; hiebei soll – im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage – der Umstand unbeachtlich sein, ob der Beschuldigte ausreichend entschuldigt ist oder nicht. Eine derartige Maßnahme soll aus rechtsstaatlichen Erwägungen zwingend an einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Folge eines Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung in der (ordnungsgemäß zugestellten) Ladung gebunden werden. Hiedurch soll auch eine weitgehende Angleichung an den im Rahmen der 1. BDG-Novelle 1997 geänderten § 125a BDG 1979 erfolgen.

Die Disziplinarbehörde wird in den Fällen der Abwesenheit des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung auf Grund der Anwendbarkeit der §§ 37 und 45 AVG über das Parteiengehör auch im militärischen Disziplinarverfahren dem Beschuldigten vor der Fällung des Erkenntnisses jedenfalls Gelegenheit zu geben haben, vom gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Im übrigen wird dem Beschuldigten auch künftig in den Fällen einer (zumindest weitgehend) unverschuldeten Nichtteilnahme an der Verhandlung auf Grund unvorhergesehener oder unabwendbarer Hindernisse jederzeit uneingeschränkt der Rechtsbehelf einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG offenstehen; bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen wird daher gegebenenfalls eine neuerliche mündliche Verhandlung durchzuführen sein. Damit wird sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch allgemeinen rechtsstaatlichen Aspekten in den Fällen einer vom Betroffenen nicht zu vertretenden Abwesenheit in ausreichender Weise Rechnung getragen.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine mündliche Verhandlung im Kommissionsverfahren jedenfalls dann zu wiederholen, wenn seit einer Vertagung mehr als drei Monate vergangen sind. Im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung soll diese Regelung dahingehend geändert werden, daß künftig eine mündliche Verhandlung erst nach sechs Monaten zu wiederholen ist. Hiedurch soll auch eine Angleichung an das Disziplinarrecht der (zivilen) Bundesbeamten im Sinne des im Rahmen der 1. BDG-Novelle 1979 geänderten § 125 BDG 1979 bewirkt werden.

Zu Z 34 (§ 74 Abs. 1):

Im Hinblick auf die bereits bestehende Möglichkeit der Disziplinaroberkommission, Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne vorhergegangene mündliche Verhandlung zu fällen (§ 76 Abs. 2), ist klarzustellen, daß der Unmittelbarkeitsgrundsatz nur dann gilt, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Weiters soll zur Wahrung der Rechtsschutzinteressen des Beschuldigten ausdrücklich normiert werden, daß bei der Beschlußfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis auch auf allfällige (im wesentlichen schriftliche) Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung entsprechend Bedacht zu nehmen ist. Eine derartige Bestimmung wurde im Rahmen der 1. BDG-Novelle 1997 in den § 126 Abs. 1 BDG 1979 aufgenommen.

Zu Z 35 (§ 78 Abs. 1 und 2):

Die Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen soll bei jenen Soldaten, die ihre Dienstbezüge unbar ausbezahlt erhalten (das sind die Soldaten in einem Dienstverhältnis und die Zeitsoldaten), künftig in erster Linie durch einen entsprechenden Abzug von den Bezügen und in zweiter Linie unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 erfolgen; die Möglichkeit einer direkten Barzahlung soll in diesem Fall aus verwaltungstechnischen Gründen (Gefahr einer doppelten Hereinbringung) nicht bestehen. Die Rechtsschutzinteressen der Betroffenen werden durch diese der Verwaltungsvereinfachung dienende Maßnahme nicht beeinträchtigt.

Zu Z 36 (§ 81 Abs. 2):

Siehe die Erläuterungen zu Z 9.

Zu Z 37 (§ 81 Abs. 6):

Siehe die Erläuterungen zu Z 9.

Zu den Z 38 und 39 (§ 82 Abs. 3, 4 und 8):

Seit dem Inkrafttreten des Heeresdisziplinargesetzes 1994 sind Disziplinarstrafen mit freiheitsent­ziehendem Charakter ausschließlich im Einsatzdisziplinarrecht (also für Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG) normiert. Dabei ist das Höchstausmaß sowohl für die Disziplinarhaft als auch den Disziplinararrest entsprechend der seinerzeit geltenden Rechtslage einheitlich mit 21 Tagen festgesetzt. Unter Bedachtnahme auf die nach der Verfassungsrechtslage (Art. 5 MRK bzw. Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit) zwingend erforderliche letzt­instanzliche Zuständigkeit eines ”Tribunales” wurden die Einsatzstraforgane als weisungsfreie und unabhängige Disziplinarbehörden geschaffen, die ua. über Berufungen gegen die beiden genannten Disziplinarstrafen entscheiden. Eine Verhängung dieser Strafen ist nur unter besonders gravierenden Voraussetzungen (”besondere Schwere der Pflichtverletzung oder besonders erschwerende Umstände einer Pflichtverletzung”) zulässig. Freiheitsentziehende Disziplinarstrafen dürfen überdies ausschließlich während der Heranziehung eines Betroffenen zum Einsatz tatsächlich vollstreckt werden; außerhalb einer derartigen Heranziehung tritt an ihre Stelle automatisch eine Ersatzgeldstrafe.

Das Einsatzdisziplinarrecht hat sich in der langjährigen Vollziehungspraxis, speziell im Rahmen des seit Herbst 1990 ununterbrochen laufenden Assistenzeinsatzes des Bundesheeres an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze, bewährt. Insbesondere wurden die in Rede stehenden freiheitsentziehenden Disziplinarstrafen nur in seltenen Fällen besonders schwerwiegender militärischer Pflichtverletzungen verhängt; damit wurde dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Gebot einer restriktiven Anwendung dieser Disziplinarstrafen (vgl. auch § 82 Abs. 5 HDG 1994) ohne Beeinträchtigung disziplinärer Interessen und damit letztlich der gesamten Aufgabenerfüllung im Einsatz vollinhaltlich entsprochen. Im speziellen erwies sich die vollständige oder weitgehende Ausschöpfung des gesetzlich eingeräumten Höchstausmaßes dieser Strafen als nahezu nicht erforderlich.

Im Interesse der Beschuldigten soll auf der Grundlage der aufgezeigten praktischen Erfahrungen mit den gegenständlichen Änderungen das Höchstausmaß von Disziplinarhaft und -arrest künftig mit 14 Tagen festgelegt werden. Dies bedeutet eine Reduzierung des maximalen Strafrahmens um ein Drittel. Mit einer derartigen Gesetzesänderung kann insbesondere auch dem rechtspolitischen Grundgedanken einer weiteren Reduzierung freiheitsentziehender Strafen im militärischen Disziplinarrecht entsprochen werden.

Mit der ins Auge gefaßten erheblichen Herabsetzung des Höchstausmaßes der freiheitsentziehenden Disziplinarstrafen im Einsatz erscheint auch die Problematik einer allfälligen Anwendbarkeit des Art. 6 MRK (”strafrechtliche Anklage”) auf diese Strafen gelöst. Nach der ständigen Judikatur der Menschenrechtsorgane (vgl. insbesondere das sogenannte ”ENGEL”-Erkenntnis) sind nämlich Diszipli­narverfahren nicht a priori von einer möglichen Zuordnung zum Bereich einer ”strafrechtlichen Anklage” ausgenommen. Dies gilt insbesondere für freiheitsentziehende Bestrafungen ”mit Ausnahme derer, die nach ihrer Art, Dauer oder Art und Weise ihrer Vollstreckung einen wesentlichen Nachteil nicht verursachen können.” Hinsichtlich der allfälligen Zuordnung eines Verfahrens zum strafrechtlichen Bereich stellt die herrschende diesbezügliche Lehre (zB Frowein-Peukert, ”Europäische Menschen­rechtskonvention, EMRK-Kommentar”, Rz. 36 zu Art. 6) im Zusammenhang mit disziplinarrechtlichen Verfahren in erster Linie auf die ”Besonderheiten der Berufsgruppe” sowie in zweiter Linie auf die ”Natur und Schwere der angedrohten Sanktion” ab. Im Hinblick auf die erhebliche Reduzierung des maximalen Strafrahmens der freiheitsentziehenden Disziplinarstrafen sowie insbesondere auf den Umstand, daß derartige Strafen ausschließlich während Einsätzen des Bundesheeres zur militärischen Landes­verteidigung sowie sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsätzen tatsächlich verhängt und vollstreckt werden dürfen, kann die vom Gesetzgeber vorgenommene Eingliederung der in Rede stehenden Strafdrohungen ausschließlich zum Disziplinarrechtsbereich (und nicht zum Strafrecht im Sinne des Art. 6 MRK), speziell auch auf der Grundlage der erwähnten bisherigen Judikatur und Lehrmeinung, jedenfalls künftig als unbedenklich erachtet werden.

Auf Grund der geplanten Modifizierung des höchstzulässigen Strafausmaßes bei Disziplinarhaft und
-arrest ist auch eine Anpassung der jeweiligen Ersatzgeldstrafen im Falle einer (teilweisen oder gänzlichen) Unmöglichkeit einer Vollstreckung dieser Disziplinarstrafen während des Einsatzes erforderlich. Dabei soll auch in Zukunft insbesondere auf eine an Strafart und -ausmaß orientierte Abstufung dieser Ersatzstrafe, speziell auch im Vergleich zum (gelinderen) Ausgangsverbot und der diesbezüglichen Ersatzgeldstrafe, Bedacht genommen werden.

Zu den Z 40 und 45 (§ 83 Abs. 7 und 8 sowie § 84 Abs. 11):

Mit den vorgesehenen Ergänzungen des Einsatzdisziplinarrechtes sollen vereinzelte Zweifelsfragen und Unklarheiten betreffend die Dienstenthebung während Einsätzen beseitigt werden. Dabei soll der im Einsatz normierte Grundsatz einheitlicher Verfahren für alle Soldaten auch in diesem Zusammenhang vorgesehen werden. Die unmittelbare Rechtsfolge der vorzeitigen Entlassung als Resultat einer Dienstenthebung eines Soldaten im Präsenzdienst soll während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a
oder b WG oder während der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes nicht eintreten. Es soll nämlich den Soldaten nicht die Möglichkeit eröffnet werden, durch ihr eigenes (Fehl)verhalten direkt aus einer Heranziehung zum Einsatz auszuscheiden und damit die Erfüllung militärischer Einsatzaufgaben unmittelbar zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund kann daher auch die Zuständigkeit des Bundes­ministers für Landesverteidigung für die endgültige Entscheidung über eine Dienstenthebung aufgegeben werden.

Nach der geltenden Rechtslage wird dem § 66 betreffend die Aufhebung von Entscheidungen im Kommandantenverfahren durch den ”unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten” hinsichtlich der Verfahren vor den Einsatzstraforganen mangels eines derartigen zuständigen Vorgesetzten derzeit keine praktische Anwendung zukommen können. Im Rahmen der gegenständlichen Novelle ist jedoch geplant, die entsprechende Aufhebungszuständigkeit künftig ausschließlich dem Bundesminister für Landes­verteidigung einzuräumen. Dies könnte bedeuten, daß dieses oberste Bundesorgan auch Entscheidungen der Einsatzstraforgane aufheben könnte. Eine derartige Rechtswirkung stünde jedoch in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsstellung der Einsatzstraforgane als gerichtsähnliche Einrichtungen im Sinne des Art. 5 MRK. Aus diesem Grund soll die Anwendbarkeit des § 66 in den in Rede stehenden Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen werden.


Zur Vermeidung von Zweifelsfragen soll überdies ausdrücklich klargestellt werden, daß sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung (im Sinne der §§ 39 bis 42) auch während einer Einsatzverwendung des Betroffenen im Hinblick auf die Dringlichkeit entsprechender Entscheidungen, unter Bedachtnahme auf die geplante Sondernorm des § 83 Abs. 7, weiterzuführen sind. Diese Bestimmung stellt somit eine ausdrückliche Sondernorm im Sinne des § 80 Abs. 1 dar.

Zu den Z 41 bis 43 (§ 84 Abs. 5 bis 7):

Siehe die Erläuterungen zu Z 6.

Zu Z 44 (§ 84 Abs. 10):

Siehe die Erläuterungen zu Z 30.

Zu Z 45 (§ 84 Abs. 11):

Siehe die Erläuterungen zu Z 40.

Zu den Z 46 bis 49 (§ 89 Abs. 2b bis 2d, 4a und 5 bis 8):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 1999 sind entsprechende In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich. Darüber hinaus sollen zwei lediglich im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Stammfassung des Heeresdisziplinargesetzes 1994 am 1. Okto­ber 1994 relevante Regelungen im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.

Im Hinblick auf den verfassungsergänzenden Charakter des § 72a muß die entsprechende Inkrafttretens­regelung ebenfalls im Verfassungsrang normiert werden.

Zu Z 50 (§ 90 Abs. 6 bis 8):

Im Rahmen der vorliegenden Novelle sind entsprechende Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Bestellungsdauer von Organen im Disziplinarverfahren und hinsichtlich jener Verfahren, die zum Inkrafttretenszeitpunkt dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, erforderlich. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen ist dabei jedenfalls die zwingende Durchführung einer (allenfalls neuerlichen) mündlichen Verhandlung in jenen Disziplinarverfahren vorgesehen, in denen nach der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Rechtslage noch kein erstinstanzliches Erkenntnis gefällt wurde.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde


                                                                                               1.                                                                                               innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und

                                                                                               1.                                                                                               innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und


                                                                                               2.                                                                                               innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

                                                                                               2.                                                                                               innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.


(2) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Einjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(3) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 und 2 wird gehemmt

                                                                                               1.                                                                                               für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.


              a) der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige oder

              b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens

                                                                                                                                                                                              beim Disziplinarvorgesetzten oder

                                                                                               2.                                                                                               für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

                                                                                               1.                                                                                               für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder

                                                                                               2.                                                                                               für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder


                                                                                               3.                                                                                               für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen

              a) der Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens oder

              b) der Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens

                                                                                               3.                                                                                               für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, oder


                                                                                                                                                                                              beim Disziplinarvorgesetzten oder

                                                                                               4.                                                                                               für die Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens oder

                                                                                               5.                                                                                               in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

              a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

                                                                                               4.                                                                                               für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen

              a) der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige oder

              b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens

                                                                                                                                                                                              beim Disziplinarvorgesetzten oder

 


              b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

                                                                                               5.                                                                                               für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder

                                                                                               6.                                                                                               in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

              a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder


 

              b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,


 

                                                                                                                                                                                              oder


 

                                                                                               7.                                                                                               für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,


 

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.


§ 5. (1) …

§ 5. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist,

                                                                                               1.                                                                                               dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und


                                                                                               2.                                                                                               der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt und

                                                                                               2.                                                                                               der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.


                                                                                               3.                                                                                               der dieser Pflichtverletzung Verdächtige wegen des Tatbestandes nach Z 2 rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt oder durch eine Verwaltungsbehörde bestraft wurde.

 



(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige oder Anzeige an die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen strafgerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsstrafverfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen strafgerichtlichen Verfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis


                                                                                               1.                                                                                               die Mitteilung

              a) des Staatsanwaltes, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder

              b) der Verwaltungsbehörde, daß von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen worden ist,

                                                                                                                                                                                              beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt ist oder

                                                                                               1.                                                                                               die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt ist oder


                                                                                               2.                                                                                               das strafgerichtliche Verfahren oder das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder das jeweilige Verfahren, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

                                                                                               2.                                                                                               das strafgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.


(4) Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sind abweichend vom Abs. 3 ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sofern die unverzügliche disziplinäre Ahndung zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung zwingend geboten erscheint.

(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das strafgerichtliche Verfahren jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen.


(5) Im Falle einer unverzüglichen disziplinären Ahndung nach Abs. 4 hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluß dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluß dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.


§ 11. Disziplinarbehörden sind

§ 11. Disziplinarbehörden sind


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               3.                                                                                               die Kommissionen im Disziplinarverfahren als

                                                                                               3.                                                                                               die Kommissionen im Disziplinarverfahren als


              a) Disziplinarkommissionen und

              a) Disziplinarkommission und


              b) Disziplinaroberkommissionen und

              b) Disziplinaroberkommission und


                                                                                               4.                                                                                               die Einsatzstraforgane.

                                                                                               4.                                                                                               die Einsatzstraforgane.


§ 15. (1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes einzurichten

                                                                                               1.                                                                                               für Unteroffiziere und Chargen

              a) in erster Instanz bei jedem Militärkommando eine Disziplinarkommission und

§ 15. (1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten

                                                                                               1.                                                                                               in erster Instanz eine Disziplinarkommission und

                                                                                               2.                                                                                               in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.


              b) in zweiter Instanz bei jedem Korpskommando eine Disziplinaroberkommission,

 


                   2.                                                                         für Offiziere

              a) in erster Instanz bei jedem Korpskommando und beim Militärkommando Wien eine Disziplinarkommission und

 


              b) in zweiter Instanz beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Disziplinaroberkommission und

 


                                                                                               3.                                                                                               für Offiziere, die zumindest den Dienstgrad Oberst führen, beim Bundesministerium für Landesverteidigung

 


              a) in erster Instanz eine Disziplinarkommission und

 


              b) in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.

 


Der beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen ist die beim Korpskommando III eingerichtete Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen im Instanzenzug übergeordnet.

 


§ 16. (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall sind jedoch die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern zu ergänzen.

§ 16. (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall sind jedoch die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.


(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen


                                                                                               1.                                                                                               die Vorsitzenden aller Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und

                                                                                               1.                                                                                               die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und


                                                                                               2.                                                                                               die Hälfte der weiteren Mitglieder der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen.

(3) Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Kommission im Disziplinarverfahren für Unteroffiziere und Chargen eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Kommissionen zu bestellen aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Unteroffiziere und Chargen, die dem Bundesheer jeweils auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören.

(4) Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Disziplinarkommission für Offiziere nach § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Disziplinarkommissionen zu bestellen aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören.

                                                                                               2.                                                                                               die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.

Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom zuständigen Zentralausschuß beim Bundesministerium für Landesverteidigung aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung keine oder zu wenige Mitglieder für eine Kommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(4) Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,


(5) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder aller Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom zuständigen Zentralausschuß beim Bundesministerium für Landesverteidigung aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder der jeweiligen Kommission zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung oder durch die Kommandanten der Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, keine oder zu wenige Mitglieder für eine Kommission, so haben diese Organe die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(6) Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,

                                                                                               1.                                                                                               der außer Dienst gestellt ist oder

                                                                                               1.                                                                                               der außer Dienst gestellt ist oder

                                                                                               2.                                                                                               der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

                                                                                               3.                                                                                               gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder

                                                                                               4.                                                                                               der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

                                                                                               5.                                                                                               gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

                                                                                               6.                                                                                               für den ein Führungsblatt angelegt ist.

                                                                                               2.                                                                                               der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

 


                                                                                               3.                                                                                               gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder

 


                                                                                               4.                                                                                               der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

 


                                                                                               5.                                                                                               für den ein Führungsblatt angelegt ist.

 


(7) Bei der Bestellung der Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist auf die für die Zusammensetzung der Senate erforderliche Anzahl und die dienstrechtliche Stellung der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

 


§ 17. (1) …

§ 17. (1) …


(2) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren endet mit

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren endet mit


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               3.                                                                                               der Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Kommission oder

                                                                                               3.                                                                                               der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

§ 18. (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Diszi­plinarsenate) haben zu bestehen aus

§ 18. (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Diszi­plinarsenate) haben zu bestehen aus


                                                                                               1.                                                                                               dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und

                                                                                               1.                                                                                               dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und


                                                                                               2.                                                                                               zwei weiteren Mitgliedern.

                                                                                               2.                                                                                               zwei weiteren Mitgliedern.


Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß der vom Zentralausschuß oder vom jeweiligen Kommandanten bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 5 angehören.

Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß der vom Zentralausschuß oder vom Bundesminister für Landesverteidigung bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 3 angehören.


(2) Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung

(2) Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung


                                                                                               1.                                                                                               die Anzahl der Senate festzulegen,

                                                                                               1.                                                                                               die Anzahl der Senate festzulegen,


                                                                                               2.                                                                                               die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

                                                                                               2.                                                                                               die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,


                                                                                               3.                                                                                               die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

                                                                                               3.                                                                                               die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,


                                                                                               4.                                                                                               den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und

                                                                                               4.                                                                                               den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und


                                                                                               5.                                                                                               den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

                                                                                               5.                                                                                               den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.


Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.

Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.


(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach § 16 Abs. 1 letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.

(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.


(4) Der Vorsitzende eines Senates muß zumindest Hauptmann sein und den gleichen oder einen höheren Dienstgrad als der Beschuldigte führen. Der Dienstgrad eines weiteren Mitgliedes hat dem Dienstgrad des Beschuldigten zu entsprechen. Das andere Mitglied muß der Dienstgradgruppe des Beschuldigten nach § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 WG angehören.

(4) Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.


(5) Stehen für die Besetzung eines Senates keine oder zu wenige Kommissionsmitglieder zur Verfügung, die die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, so sind für die Besetzung jene Kommissionsmitglieder heranzuziehen, die diesen Voraussetzungen am ehesten entsprechen.

 


(6) Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 4 oder 5 nicht berührt.

 


§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Diese Organe sind zu bestellen aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission im Disziplinarverfahren Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Die Bestellung obliegt

                                                                                               1.                                                                                               dem Bundesminister für Landesverteidigung für die beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen und

                                                                                               2.                                                                                               den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, für diese Kommissionen.

§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis der Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und seine vor der Disziplinaroberkommission tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.


Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Die Disziplinaranwälte der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen im Disziplinarverfahren sind an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden, die Disziplinar­anwälte der sonstigen Kommissionen an die Weisungen des Kommandanten jener Dienststelle, bei der die Kommission eingerichtet ist.

(2) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden. Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.


(3) Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 


§ 20. (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer zu bestellen von den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Bediensteten. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 6 vorliegt.

(2) Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Dis-
ziplinarverfahren  und für die  Sacherfordernisse der  Kommissionen haben die

§ 20. (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die Sacherfordernisse der Kommissionen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.


Dienststellen aufzukommen, bei denen die Kommissionen eingerichtet sind. Steht ein Senatsvorsitzender nicht bei jener Dienststelle in Verwendung, bei der die Kommission eingerichtet ist, so hat jene Dienststelle, bei der der Senatsvorsitzende in Verwendung steht, aufzukommen für die Besorgung der Kanzleigeschäfte dieses Senates und für dessen Sacherfordernisse.

 


§ 25. (1) …

§ 25. (1) …


(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern Kommissionen derselben Ebene zuständig sind und das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlußfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.

(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlußfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.


§ 39. (1) …

§ 39. (1) …


(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der für den Betroffenen zuständigen Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluß die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluß dem Betroffenen zugestellt wird.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluß die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluß dem Betroffenen zugestellt wird.


§ 42.

§ 42.


                                                                                               1.                                                                                               Wahrzunehmen sind die Aufgaben

                                                                                               1.                                                                                               Wahrzunehmen sind die Aufgaben


                   …

                   …

              c) der Disziplinaroberkommission vom nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.

              c) der Disziplinaroberkommission vom Bundesminister für Landesverteidigung.



§ 55. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der

§ 55. (1) Das Heeresgebührenamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der


                                                                                               1.                                                                                               dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und

                                                                                               1.                                                                                               dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und


                                                                                               2.                                                                                               mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.

                                                                                               2.                                                                                               mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.


 

Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.


§ 66. (1) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, zurückzuverweisen, wenn bei der Erlassung

§ 66. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn bei der Erlassung


                                                                                               1.                                                                                               der Disziplinarverfügung

                                                                                               1.                                                                                               der Disziplinarverfügung


              a) die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder

              a) die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder


              b) eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder

              b) eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder


                                                                                               2.                                                                                               des Disziplinarerkenntnisses

                                                                                               2.                                                                                               des Disziplinarerkenntnisses


              a) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder

              a) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder


              b) die Strafbefugnis überschritten wurde.

              b) die Strafbefugnis überschritten wurde.


Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.


(2) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz neu zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.


(3) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Voraussetzung nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis zwei Wochen

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate


                                                                                               1.                                                                                               nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,

                                                                                               1.                                                                                               nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,


                                                                                               2.                                                                                               im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.

                                                                                               2.                                                                                               im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.


(4) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

(4) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.


(5) Gegen die Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

                                                                                               1.                                                                                               eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

                                                                                               2.                                                                                               eines Berufssoldaten des Ruhestandes

zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die für den Verdächtigen zuständige Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

                                                                                               1.                                                                                               eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

                                                                                               2.                                                                                               eines Berufssoldaten des Ruhestandes

zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

§ 70.

§ 70.


                                                                                               1.                                                                                               Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist zu bestellen vom Kommandanten der Dienststelle, bei der die Kommission im Disziplinarverfahren eingerichtet ist.

                                                                                               1.                                                                                               Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.


                                                                                               2.                                                                                               Soldaten, die bestellt sind zum Vorsitzenden oder weiteren Mitglied oder Disziplinaranwalt bei

              a) der Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren durchgeführt wird, oder

                                                                                               2.                                                                                               Soldaten, die zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.


              b) der im Instanzenzug über- oder untergeordneten Kommission,

 


                                                                                                                                                                                              dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.

 


§ 71.

§ 71. (1) …


(2) Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten zuzustellen, sofern diese Art der Zustellung der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dient. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten zuzustellen, sofern diese Art der Zustellung der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dient.


§ 72. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

§ 72. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat


                                                                                               1.                                                                                               einen Verhandlungsbeschluß zu fassen oder,

                                                                                               1.                                                                                               einen Verhandlungsbeschluß zu fassen oder,


                                                                                               2.                                                                                               sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluß einzustellen.

                                                                                               2.                                                                                               sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluß einzustellen.


Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte im einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte im einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.


§ 73. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz gehöriger Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne die Anwesenheit des Beschuldigten möglich erscheint.

§ 73. (1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz gehöriger Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und

                                                                                               2.                                                                                               eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.



(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.


§ 74. (1) Bei der Beschlußfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

§ 74. (1) Bei der Beschlußfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf

                                                                                               1.                                                                                               die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung, sofern eine solche Verhandlung durchgeführt wurde, und


 

                                                                                               2.                                                                                               allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.


§ 78. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit der Bestrafte seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken.

§ 78. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken.


(2) Soweit der Bestrafte seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heeresgebührenamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heeresgebührenamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.

(2) Soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heeresgebührenamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heeresgebührenamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.


§ 81. (1) …

§ 81. (1) …

(2) …

(2) …

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               4.                                                                                               für den ein Führungsblatt angelegt ist.

                                                                                               4.                                                                                               gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

                                                                                               5.                                                                                               für den ein Führungsblatt angelegt ist.

(6) Die Funktion als Einsatzstraforgan endet mit

                                                                                               1.                                                                                               dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

                                                                                                                                                                                              …

(6) Die Funktion als Einsatzstraforgan endet mit

                                                                                               1.                                                                                               dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

                                                                                               1a.                                                                                               der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren tätig ist, oder

                                                                                                                                                                                              …

§ 82. (1) …

§ 82. (1) …


(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.

(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.


(4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.

(4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.



(8) Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 49 sowie nach Abs. 2 Z 3 und 4 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:

(8) Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 49 sowie nach Abs. 2 Z 3 und 4 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:


                                                                                               1.                                                                                               45 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und

                                                                                               1.                                                                                               30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und


                                                                                               2.                                                                                               45 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.

                                                                                               2.                                                                                               30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.


§ 83. (1) …

§ 83. (1) …

(7) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

           1. An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung tritt jene des nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.

           2. Z 5 über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.

(8) Während eines Einsatzes ist § 66 über die Aufhebung von Entscheidungen in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.

§ 84. (1) …

§ 84. (1) …


(5) Wurde während eines Einsatzes

(5) Wurde während eines Einsatzes


                                                                                               1.                                                                                               eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe, deren Verhängung in zweiter Instanz nicht dem Einsatzstraforgan obliegt, oder

                                                                                               1.                                                                                               eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe, deren Verhängung in zweiter Instanz nicht dem Einsatzstraforgan obliegt, oder


                                                                                               2.                                                                                               die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,

                                                                                               2.                                                                                               die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,


rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, der für den Bestraften zuständigen Disziplinarkommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Wurde über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört hat, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt, so obliegt die Überprüfung jener Disziplinarkommission, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle lag, der der Bestrafte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Disziplinarstrafe angehört hat.

rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Disziplinarkommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.


(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen nach den Bestimmungen über die Berufung im Kommandantenverfahren oder, sofern eine Kommission im Disziplinarverfahren zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Behörde

(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen nach den Bestimmungen über die Berufung im Kommandantenverfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Behörde


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


(7) Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Abs. 6 nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von einer Kommission im Disziplinarverfahren getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969.

(7) Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Abs. 6 nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von der Disziplinarkommission getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969.



(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.

(10) Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach § 8 Abs. 3 BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.


 

(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen.


§ 89. (1) …

§ 89. (1) …


 

(2b) (Verfassungsbestimmung) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


 

(2c) § 40 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.


 

(2d) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 11, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 2, § 18, § 19, § 20, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 42, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 66, § 67 Abs. 1 und 2, § 70, § 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 und 6, § 82 Abs. 2 bis 4 und 8, § 83 Abs. 7 und 8, § 84 Abs. 5 bis 7, 10 und 11, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 6 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.



 

(4a) § 6 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Z 6, § 24 Abs. 3 und 5, § 71 Abs. 2 zweiter Satz, § 72 Abs. 1 letzter Satz sowie § 89 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.


(5) Mit Ablauf des 30. September 1994 treten die Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. Nr. 540/1975 und 443/1985 außer Kraft.

 


(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt werden.

 


(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, die Einsatzstraforgane, die Disziplinaranwälte und die Schriftführer können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 wirksam werden.

(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sowie die Schriftführer dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1999 wirksam werden.


 

(8) Die Geschäftseinteilungen der Kommissionen im Disziplinarverfahren und der Einsatzstraforgane dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1999 wirksam werden.


§ 90. (1) …

§ 90. (1) …


(6) Die beim Korpskommando I eingerichtete Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen bleibt der beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen im Instanzenzug übergeordnet hinsichtlich jener Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 30. September 1994 bereits eine Entscheidung in erster Instanz ergangen ist.

(6) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.


(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, die Einsatzstraforgane, die Disziplinaranwälte und die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1994 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2000.

(7) Die Bestellungsdauer jener Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, Disziplinaranwälte und deren Stellvertreter, Einsatzstraforgane und Schriftführer, die jeweils auf Grund der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 1998.


 

(8) Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.