1199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 6. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 85/1997, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift zum Ersten Abschnitt werden die Worte “und den Zielen der Wasserwirtschaft” angefügt.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

“Ziele und Grundsätze der Wasserwirtschaft

§ 4a. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die nachhaltige Ordnung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, damit

           1. die Wasserressourcen auch für künftige Generationen dauerhaft nutzbar bleiben,

           2. eine regional möglichst ausgeglichene Wasserbilanz gewährleistet ist,

           3. eine weitgehend natürliche Beschaffenheit der Gewässer gesichert ist,

           4. der Mensch und sein Lebensraum vor Bedrohungen durch Wasser geschützt werden.

(2) Die Wasserwirtschaft ist zur Förderung des allgemeinen Wohles und unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz zu beachtenden Interessen sowie auf künftige Entwicklungen danach auszurichten, daß

           1. Wasserressourcen vor mengen- und gütemäßigen Beeinträchtigungen bestmöglich geschützt werden,

           2. mengen- und gütemäßige Beeinträchtigungen der Gewässer so gering wie möglich gehalten werden,

           3. die Gewässer ökologisch funktionsfähig erhalten werden,

           4. die erforderlichen Abfluß- und Retentionsräume weitgehend erhalten werden,

           5. Menschen und Sachen vor den schädlichen Wirkungen des Wassers in der gebotenen Weise geschützt werden,

           6. Gewässernutzungen sparsam vorgenommen und bestmöglich aufeinander abgestimmt werden,

           7. bestehende Beeinträchtigungen der Gewässer bestmöglich behoben werden,

           8. die Ziele des Abs. 1 möglichst in allen Lebensbereichen die gebotene Beachtung finden.”

3. Im § 24 Abs. 2 wird das Wort “Wasserrechtsbehörde” ersetzt durch “Bezirksverwaltungsbehörde”.

4. Im § 31 Abs. 5 werden nach den Worten “wasserrechtliche Bewilligung” die Worte “oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften” eingefügt.

5. § 31a Abs. 8 entfällt.

6. § 31c Abs. 5 entfällt; Abs. 6 erhält die Bezeichnung “(5)”, im neuen Abs. 5 wird die Zahl “5” durch “4” ersetzt.

7. § 32 Abs. 3a erhält die Bezeichnung “(4)”.

8. Die Überschrift des § 32a lautet:

“Einbringungsbeschränkungen und -verbote”

9. § 32a Abs. 4 lautet:

“(4) Die Einleitung von Klärschlamm in Oberflächengewässer, insbesondere von Schiffen oder durch Leitungssysteme, ist verboten.”

10. Der bisherige § 32a Abs. 4 erhält die Bezeichnung “(5)”.

11. Im neuen § 32a Abs. 5 wird die Zahl “3” ersetzt durch die Zahl “4”.

12. Im § 32b wird in Abs. 4 das Wort “gemeldeten” durch “mitgeteilten” und in Abs. 5 das Wort “Meldeverpflichtung” durch “Mitteilungspflicht” ersetzt.

13. Dem § 32b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleiter sind die für Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.”

14. Dem § 33b Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

“Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft.”

15. In § 34 Abs. 7 erster Satz entfallen der Beistrich und der darauf folgende Satzteil.

16. In § 49 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort “Wasserrechtsbehörde” durch “Bezirksverwaltungs­behörde” ersetzt.

17. § 53 Abs. 4 lautet:

“(4) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben.”

18. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft.”

19. Im § 55 Abs. 4 entfällt das Wort “von”; die Worte “in Kenntnis zu setzen” werden ersetzt durch “zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen”.

20. Nach § 55a wird folgender § 55b samt Überschrift eingefügt:

“Programme im Rahmen der Europäischen Integration

§ 55b. (1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft auszuarbeiten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffent­lichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffent­lichen. Die Programme sind ferner im Wasserwirtschaftskataster sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen. Der Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig sind.”

21. Im § 61 Abs. 1 werden nach dem Wort “können” die Worte “mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft” eingefügt.

22. Dem § 72 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.”

23. Dem § 73 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung des Hauptzweckes nicht beeinträchtigt wird.”

24. In § 75 Abs. 1 wird die Wortfolge “Wenn in den Fällen des § 73 Abs. 1 lit. a bis h über Zweck, Umfang und Art der Ausführung eines Unternehmens (§ 73)” durch “Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens (§ 73)” und das Wort “ausführen” durch “durchführen” ersetzt.

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25. § 77 Abs. 3 lit. b und c lauten:

        “b) Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,

           c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,”

26. § 77 Abs. 3 lit. g und h lauten:

        “g) jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

          h) den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,”

27. § 77 Abs. 3 lit. k lautet:

         “k) die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens.”

28. Im § 77 Abs. 3 wird der Punkt nach der lit. k durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. l angefügt:

          “l) sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.”

29. In § 77 Abs. 4 wird nach dem Wort “Heranziehung” die Wortfolge “bestimmter Mitglieder oder” eingefügt.

30. In § 77 Abs. 5 wird im ersten Satz nach der Wortfolge “Änderungen der Satzungen” die Wortfolge “nach Abs. 3 lit. g” eingefügt.

31. Dem § 77 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.”

32. § 78 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.”

33. Dem § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.”

34. In § 78 Abs. 3 lit. d werden die Worte “der Einbringung” durch “des Abwasseranfalles” ersetzt.

35. § 78 Abs. 7 entfällt; Abs. 8 erhält die Bezeichnung “(7)”.

36. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:

“Genossenschaftsorgane

§ 78a. (1) Genossenschaftsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuß, der Obmann, in den Fällen des § 79 Abs. 3 der Geschäftsführer. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist durch die Satzungen zu bestimmen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Genossenschaftsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der ein Drittel der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Ausschusses. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 77 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter obliegt die Vertretung der Genossenschaft nach außen. Darüber hinaus hat die Satzung den weiteren Handlungsbereich festzulegen.”

37. In § 79 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge “haben die Mitglieder” ersetzt durch “hat die Mitglieder­versammlung”.

38. § 79 Abs. 2 lautet:

“(2) Sofern die Satzungen nicht eine Direktwahl durch die Mitgliederversammlung vorsehen, hat der Ausschuß aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Wird der Obmann direkt gewählt, dann gehört er dem Ausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an.”

39. Dem § 79 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.

(7) Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.”

40. § 80 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Die Genossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen.”

41. § 82 Abs. 6 lautet:

“(6) Ausgeschiedene Liegenschaften und Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.”

42. § 83 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 erhält die Bezeichnung “(4)”.

43. In § 85 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte “und den Verpflichtungen der Genossenschaft”.

44. § 85 Abs. 1 dritter Satz lautet:

“Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden.”

45. In § 85 Abs. 4 wird die Wortfolge “oder des Geschäftsführers” ersetzt durch “oder des Geschäfts­führers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung,”.

46. Dem § 85 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Wenn die Genossenschaft einem Dachverband angehört, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, sind die behördlichen Aufgaben nach Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen.”

47. § 86 Abs. 2 lautet:

“(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft einzubeziehen (§ 81).”

48. Der Achte Abschnitt lautet:

“Achter Abschnitt

Von den Wasserverbänden

Zweck und Umfang; Mitgliedschaft

§ 87. (1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbands­zweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung des Hauptzweckes beeinträchtigt wird.

(2) Als Mitglieder eines Wasserverbandes kommen in Betracht

           a) Gebietskörperschaften,

          b) Wassergenossenschaften,

           c) zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete.

(3) Als Mitglied eines Wasserverbandes kommt auch in Betracht, wer Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigt oder in Anspruch nimmt. Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen mit den Verbandszwecken in Beziehung stehenden Titels ist nicht ausgeschlossen.

(4) Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den Betroffenen im Abs. 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.

(5) Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Abs. 2 und 3 nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

(6) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und sonstige Personen, die aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Behörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

(7) Der Wasserverband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihm durch den Beitritt etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

Bildung von Wasserverbänden

§ 88. (1) Ein Wasserverband wird gebildet

           a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserver­band),

          b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),

           c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(3) Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.

Wasserverbände mit Beitrittszwang

§ 88a. (1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens keine Vereinbarung aller Beteiligten (§ 87 Abs. 2) zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf das Gemeindegebiet oder auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Behörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid dem zu bildenden Wasserverband als Mitglied beizuziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband in einen Wasserverband mit Beitrittszwang umgebildet werden.

(2) Beteiligte, denen aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein Nutzen erwächst, können zum Beitritt nur insoweit verhalten werden, als sie durch unmittelbare oder mittelbare Änderung der Abflußverhältnisse oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung von Gewässern oder durch sonstige Eingriffe in den Wasserhaushalt das Verbandsunternehmen mitveranlaßt haben.

(3) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung des Wasserverbandes maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Beteiligten (§ 87 Abs. 2) und in welchem Ausmaß sie bei Bildung des Wasserverbandes als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.

(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§ 88d) zu berechnen.

(5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, so daß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat sich die behördliche Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.

Zwangsverbände

§ 88b. (1) Der Bescheid über die Gründung eines Zwangsverbandes muß Zweck und Umfang des Verbandes genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen.

(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke und nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.

(3) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 88e Abs. 2) eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.

Satzungen

§ 88c. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit des Wasserverbandes zu regeln; sie sind von den Mitgliedern eines freiwilligen Wasserverbandes zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.

(2) Satzungen von Zwangsverbänden sind, sofern sie nicht vom Verband innerhalb der eingeräumten Frist (§ 88b Abs. 1) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Behörde zu erlassen.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

           a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes,

          b) die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,

           c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,

          d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,

           e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Verbandsorgane,

           f) die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden,

          g) jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschluß­fassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

          h) die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,

            i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,

            j) die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens,

           k) sonstige für den Verband bedeutsame Fragen.

(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung des Wasserverbandes sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.

(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittel­mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Änderungen der Satzungen, die Art und Zweck des Verbandes sowie die Mitgliedschaft zu diesem betreffen, werden erst nach behördlicher Genehmigung wirksam. Bei Zwangsverbänden findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung; § 88b Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

(7) Wird eine Schlichtung (Abs. 3 lit. i) nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist eine Anrufung der Behörde zulässig. Dies gilt auch bei Untätigkeit der Schlichtungsstelle.

(8) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann der Wasserverband hingewiesen werden.

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Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten

§ 88d. (1) Der Wasserverband hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf sechs Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode zwei Jahre. In jedem Fall hat eine mindestens zweijährliche Abrechnung zu erfolgen.

(2) Soweit die Kosten, die dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.

(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen

           a) für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen,

          b) für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch,

           c) für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,

          d) für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Anfalles,

           e) für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerver­unreinigung,

           f) in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.

(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die der Verband einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die er ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die dem Verband durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Ist der den einzelnen Mitgliedern zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.

(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 87 Abs. 1) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Behörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten unter Beachtung der Grundsätze der Abs. 3, 4 und 5 so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.

(7) Die anläßlich der Bildung eines Wasserverbandes einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind vom Verband in dem als notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.

Verbandsorgane

§ 88e. (1) Verbandsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Obmann und die Schlichtungsstelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen. Wenn die Satzungen nichts anderes bestimmen, bestehen Vorstand und Schlichtungsstelle jeweils aus drei Personen. Vorstandsmitglieder müssen zur Vertretung eines Verbandsmitgliedes nach außen berufen sein oder dem willensbildenden Organ eines Verbandsmitgliedes angehören; sie sind in dieser Funktion an keine Weisungen des Verbandsmitgliedes gebunden.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der die Hälfte der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt. Soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, werden die Verbandsmitglieder in der Mitgliederversammlung durch ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe oder durch von diesen zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 88c Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er hat auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten vorzunehmen und die Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.

(5) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen.

(6) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2) zu entscheiden. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Behörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.

(7) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsführung bestellen und dieser zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe einer gleichzeitig festzulegenden Geschäftsordnung erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Abs. 4) wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

Wahl der Verbandsorgane

§ 88f. (1) Falls in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, hat der Vorstand aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Obmann hat den Verband nach außen zu vertreten, wobei ihm auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann. Der Obmann gehört jedenfalls dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.

(2) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.

(3) Die Namen der Gewählten und der für den Wasserverband Zeichnungsberechtigten sind der Aufsichtsbehörde und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.

(4) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.

(5) Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Verbandsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

Ausscheiden

§ 88g. (1) Einzelne Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Wasserverband wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsverbänden ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.

(2) Der Wasserverband ist verpflichtet, einzelne Mitglieder auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am Verbands­unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und dem Wasserverband durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.

(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen des Wasserverbandes verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und dem Verband nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen sowie durch sein Ausscheiden dem Verband erwachsende Kosten für den notwendigen Umbau von Anlagen zu ersetzen.

(4) War die Mitgliedschaft des Ausscheidenden erzwungen, so kann er vom Wasserverband die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, in seinem Bereich errichteten Anlagen fordern.

(5) Auf Antrag des Wasserverbandes kann die Behörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Mitglieder, aus deren weiterer Teilnahme dem Wasserverband wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die in Abs. 4 bezeichneten Ansprüche gegen den Wasserverband zu.

(6) Ausgeschiedene Mitglieder haften den Verbandsgläubigern gegenüber für Forderungen, die vom Verband nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des Verbandsunternehmens aus öffentlichen Mitteln.

Allgemeine Verbandsaufgaben

§ 89. (1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.

(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.

Dachverbände

§ 90. (1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit behördlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.

(2) Einem Dachverband obliegt insbesondere

           a) die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaft­lichen Fragen,

          b) die Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten,

           c) die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),

          d) die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitrags­errechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,

           e) die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,

           f) die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,

          g) die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasser­verbände,

          h) die Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals,

            i) die Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen.

(3) Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach § 85 Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (§ 96) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.

Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden

§ 91. Reinhaltungsverbänden obliegt es insbesondere,

           a) einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,

          b) neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich so weit als möglich hintanzuhalten,

           c) den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,

          d) eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.

Sanierungsplan

§ 92. (1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich (Sanierungs­plan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedacht­nahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Ab­wässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, wie insbesondere den Gemeinden, sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Nichtberück­sichtigung von Einwendungen ist bei der Beschlußfassung zu begründen.

(3) Der vom Verband beschlossene Sanierungsplan ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegen­stehen, hat der Landeshauptmann den Sanierungsplan zu genehmigen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; eine Zusammenfassung des Sanierungsplanes ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzu­machen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem Verband zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetz, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Einhaltung eines genehmigten Sanierungsplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Verbandsbereich als öffentliches Interesse anzustreben.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Abs. 2 und 3 vorzugehen. Aus den in Abs. 3 genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (§ 31) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

Verbandsverpflichtungen als Grundlast

§ 93. Sind für die Mitgliedschaft in einem Wasserverband Liegenschaften oder Anlagen maßgebend, dann wird Mitglied des Verbandes und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in den Wasserverband einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Die Verpflich­tung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des Mitgliedes oder der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus dem Verband oder mit dessen Auflösung. Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden

§ 94. (1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.

(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen (§ 88e Abs. 4).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.

(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verband spätestens mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung die Projektsunterlagen vorzulegen.

(5) Die Wahrung satzungsgemäßer, in § 73 Abs. 1 genannter Verbandszwecke stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar. Der Verband ist berechtigt, dieses Interesse in allen Verfahren, deren Gegenstand den Verbandszweck beeinträchtigen könnte, als Partei wahrzunehmen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einschließlich Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen.

Übertragung besonderer Aufgaben

§ 95. (1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung des Landeshauptmannes berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem Verband von jedermann zu gewähren.

(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewahrten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.

(3) Sofern der Verband nicht schon gem. Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im Verzug, vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.

Auflösung des Wasserverbandes

§ 95a. (1) Die Auflösung eines freiwilligen Wasserverbandes oder eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn die Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschließt, oder wenn der Weiterbestand des Verbandes im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.

(2) Die Auflösung eines Zwangsverbandes ist von der Behörde unter der Voraussetzung des Abs. 1 letzter Halbsatz zu verfügen.

(3) Die Behörde hat die Interessen der Verbandsgläubiger und die dem Verband obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(4) Für einen aufgelösten Wasserverband, der im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Behörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht der Wasserverband selbst für den Fall seiner Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Verbandsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Das Verbandsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Verbandsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Verbandsmitglieder.

Eintreibung der Verbandsbeiträge

§ 95b. Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

Beitragsleistung von Nichtmitgliedern

§ 95c. Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einem Wasserverband nicht angehören, jedoch aus seinen Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag des Verbandes durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 88d Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

Aufsicht über Wasserverbände

§ 96. (1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde hat auch über alle aus dem Verbandsverhältnis und den Verpflichtungen des Verbandes entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Wege der Schlichtung beigelegt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Verbände geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung. Bei der Aufsicht hinsichtlich der einem Dachverband, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, angehörenden Wasserverbände kann sich die Wasserrechtsbehörde des Dachverbandes bedienen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem Auftrag nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

(4) Wenn und solange die Befugnisse nach Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.

(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.

Allgemeine Bestimmungen

§ 97. (1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamt­schuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitglieder­versammlung einschließlich von Wahlen können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft, des Stimmrechtes, der Einstufung und Beitragsvorschreibung sowie der Erteilung von Aufträgen handelt, ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 90 Abs. 3 an den Dachverband zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich (§§ 90 Abs. 3, 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde zulässig.

(4) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und im übertragenen Wirkungsbereich finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.”

49. § 99 Abs. 1 lit. d bis l werden durch folgende lit. d bis i ersetzt:

        “d) für die direkte Einleitung von Abwässern der in Anhang C genannten Abwasserherkunfts­bereiche;

           e) für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;

           f) für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);

          g) für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;

          h) für Deponien (§ 31b);

            i) für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.”

50. In § 103 Abs. 1 wird der Punkt nach lit. m durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n und o angefügt:

        “n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

          o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.”

51. In § 105 Abs. 1 lit. f wird nach dem Wort “Naturschönheit” die Wortfolge “oder des Tier- und Pflanzenbestandes” eingefügt.

52. Im § 107 Abs. 3 wird das Zitat “§ 33b Abs. 2” durch “§ 32b Abs. 5” ersetzt.

53. Im § 107 Abs. 3 entfällt die Wortfolge “oder die Standortgemeinde”.

54. § 108 Abs. 2 und 3 lauten:

“(2) Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.

(3) Die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft können dem Verfahren beigezogen werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erzielung von Übereinkünften tunlich erscheint.”

55. § 108 Abs. 4 und 5 entfallen.

56. Nach § 115 wird folgender § 116 samt Überschrift eingefügt:

“Amtsbeschwerde

§ 116. (1) Unbeschadet des § 33b Abs. 10 und des § 54 Abs. 3 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen

           a) Bescheide, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen,

          b) Bescheide, die zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen.

(2) Bescheide sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 über Verlangen ungesäumt unter Anschluß der Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.”

57. In § 124 Abs. 2 Z 1 wird nach “32” eingefügt “sowie § 32b”.

58. In § 124 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort “Organe” die Wortfolge “sowie über ihre Mitglieder” eingefügt.

59. § 124 Abs. 2 Z 6 entfällt.

60. In § 126 Abs. 6 wird die Jahreszahl “1997” ersetzt durch “2002”.

61. § 131 Abs. 3 lautet:

“(3) Hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ebenfalls Kontrollen vornehmen und vom Ergebnis den örtlich zuständigen Landeshauptmann in Kenntnis setzen.”

62. § 136 Abs. 4 entfällt.

63. § 137 lautet:

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

           1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 31b Abs. 10, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;

           2. in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

           3. in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;

           4. einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;

           5. einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

           6. die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;

           7. ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Deponieaufsicht (§ 120a), der Tal­sperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

           8. als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);

           9. entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;

         10. den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;

         11. das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;

         12. die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;

         13. als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;

         14. keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;

         15. in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 angeordnete Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt;

         16. den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

         17. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;

         18. eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);

         19. größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;

         20. gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;

         21. ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;

         22. eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;

         23. gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;

         24. als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Deponieaufsicht (§ 120a) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informations­pflichten grob vernachlässigt;

         25. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunter­nehmens vornimmt;

         26. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

           1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

           2. ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;

           3. einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

           4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

           5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 31b bewilligungspflichtige Deponie errichtet, ändert oder betreibt;

           6. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

           7. durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;

           8. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

           9. anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

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(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

           1. durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           2. durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           3. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;

           4. gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;

           5. nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;

           6. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           7. nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

           8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;

           9. in den Fällen des Abs. 2 Z 3 oder 4 (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

         10. durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);

         11. ohne eine gemäß § 31b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung der Gewässer bewirkt;

         12. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungs­pflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;

         13. nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landes­hauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;

         14. wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten, oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind;

         15. Stoffe, deren Einbringung nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.

(4) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.

(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen, oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasser­berechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.


(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.”

64. Im § 138 Abs. 5 werden nach den Worten “wasserrechtlichen Bewilligung” die Worte “oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften” eingefügt.

65. In § 140 entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”; in Z 5 wird die Wortfolge “die Landesgesetze für Oberösterreich vom 2. Juli 1907, LGBl. Nr. 20, über die Organisation der Erhaltung von Flußregulierungen und Wildbachverbauungen und” ersetzt durch “das Landesgesetz”.

66. Dem § 141 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Abs. 1 bis 3 sind auf die mit BGBl. I Nr. XXX/1998 vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.”

67. Dem § 143 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Am Tage des Inkrafttretens der WRG- Novelle 1998, BGBl. I Nr. XXX/1998, anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.”

68. Die Überschrift des Anhangs C zum Wasserrechtsgesetz lautet:

“Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 99 Abs. 1 lit. d”

69. Im ersten Satz des Anhangs C wird das Zitat “§ 99 Abs. 1 lit. e” ersetzt durch “§ 99 Abs. 1 lit. d”.

70. In Anhang C Z 12 wird das Wort “Lösungsmitteln” ersetzt durch “Grundchemikalien”.

Vorblatt

Problem und Ziel:

Neugestaltung der Regelungen für Wassergenossenschaften und -verbände.

Gewährleistung der EU-Konformität des WRG.

Aktualisierung der Strafbestimmungen.

Beseitigung redaktioneller Unstimmigkeiten.

Lösung:

Überarbeitung der die Wassergenossenschaften und -verbände betreffenden Bestimmungen im Hinblick auf

–   mehr Flexibilität und Selbständigkeit für Wasserverbände und -genossenschaften,

–   Verringerung des behördlichen Verwaltungs- und Kontrollaufwands,

–   Verbesserung der verbleibenden Aufsichtsbefugnisse der Behörden.

Straffung der Straftatbestände sowie Ergänzung im Sinne der zwischenzeitigen Änderungen.

Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Steuerungsmöglichkeiten sowie des Systems zur Umsetzung von EU-Recht.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen – nicht hinreichenden – Vorschriften.

Kosten:

Insgesamt keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Wasserrecht als Ordnungsinstrument der Wasserwirtschaft soll für heutige wie zukünftige Gene­rationen eine möglichst vielfältige und wasserwirtschaftlich wie ökologisch abgestimmte Nutzung der Gewässer gewährleisten, die Gewässer vor den schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten und die Menschen vor den Gefahren des Wassers schützen.

Zur bestmöglichen Erfüllung dieser Zwecke sowie im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat schon die WRG- Novelle 1990 insbesondere den Schutz der Gewässer verstärkt sowie erste Umsetzungsmaßnahmen von Gemeinschaftsrecht im Wasserrechtsgesetz ermöglicht.

Die WRG- Novelle 1997 hat sodann den Forderungen nach einer “schlanken und effizienten Verwaltung” durch verfahrensmäßige Entlastung von Behörden und Betroffenen Rechnung getragen. Wesentliche Elemente dieser Deregulierung sind – ua. – der Entfall der zwingenden mündlichen Bewilligungs­verhandlung, die Einführung des Anzeigeverfahrens, die Möglichkeit zur Bewilligungsfreistellung bestimmter typisierter Vorhaben sowie im Interesse der Bürgernähe die weitgehende Kompetenz­verlagerung zu den Bezirksverwaltungsbehörden.

Unberührt von diesen Novellen blieben die Bestimmungen des WRG über das Organisationsrecht der Wassergenossenschaften und Wasserverbände, wobei für beide weitgehend gleiche Bestimmungen anzuwenden sind (§ 87 Abs. 4). Hier hat die Erfahrung gezeigt, daß bei Wassergenossenschaften flexiblere Regelungen wünschenswert wären, um der Eigenverantwortung der Beteiligten in der genossenschaftlichen Selbstverwaltung Rechnung zu tragen und sachgerechte Lösungen zu ermöglichen. Andererseits hat die durch § 87 Abs. 4 gebotene weitgehende Anwendung der Vorschriften für Wassergenossenschaften bei den – völlig anders strukturierten – Wasserverbänden zunehmend Schwierig­keiten bereitet.

Hier geht nun die vorliegende Novelle neue Wege, indem den Wassergenossenschaften und -verbänden mehr Satzungsautonomie und damit größere Handlungsfreiheit zugestanden werden, ohne ihren bewährten Charakter als mit wasserwirtschaftlicher Selbstverwaltung betraute Körperschaften öffent­lichen Rechts in Frage zu stellen. Zudem wird für Wasserverbände ein eigenständiges Organisationsrecht geschaffen, das sich zwar weiterhin weitgehend an jenem für Wassergenossenschaften orientiert, aber auf die Besonderheiten der Wasserverbände mehr als bisher Bedacht nimmt.

Bei dieser Gelegenheit sollen auch die Straftatbestände des § 137 WRG gestrafft sowie durch Berück­sichtigung zwischenzeitiger Änderungen ergänzt werden. Es soll anstatt fünf nur mehr drei Kategorien des Strafrahmens geben. Verschiedene Delikte werden damit zwar unter schwerere Strafdrohung gestellt, dies ist aber notwendig und vertretbar, weil die wasserwirtschaftlichen Folgen dieser Straftaten im krassen Widerspruch zur Höhe der bisher angedrohten Strafen stehen.

Einen weiteren Schwerpunkt der vorliegenden Novelle bildet der Ausbau der wasserwirtschaftlichen Planungsinstrumente im Interesse der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, wie etwa der demnächst vorliegenden Wasser-Rahmenrichtlinie der EU.

Schließlich sollen auch in dieser Novelle bisher aufgetretene Unklarheiten beseitigt werden, die im Rahmen des Vollzugs erkannt wurden.

Die Novelle hält sich grundsätzlich im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundlagen des Wasserrechtes (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) bzw. sonstiger Bundeskompetenzen, wobei die durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aufgestellten Grundsätze zusätzliche Beachtung finden.

Zusätzliche Kosten sind mit den vorgeschlagenen Regelungen insgesamt nicht verbunden. Die meisten Regelungen sind schon ihrer Natur nach kostenneutral, alle Bestimmungen über weniger Verwaltung entlasten sowohl Bund, Länder und Gemeinden als Träger der Behörden als auch die Betroffenen; dies gilt insbesondere für die Änderungen beim Genossenschafts- und Verbändewesen.

Die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für die Umsetzung wasserbezogener Programme der Euro­päischen Union – etwa nach der Wasser-Rahmenrichtlinie, nach bereits lange bestehenden Gewässer-Richtlinien uä. – ergibt sich aus bestehenden Verpflichtungen Österreichs als Mitglied der EU. In welchem Ausmaß hier in Zukunft Kosten – etwa für zusätzliche Untersuchungen – erwachsen könnten, hängt vom zukünftigen EU-Recht ab und ist daher heute nicht abschätzbar. Nach bisherigen Erfahrungen halten sich solche Kosten aber in Grenzen.

Die Neuregelung im § 72 (Entschädigung für substantielle Eingriffe in Rechte Dritter) ist im Interesse der wirksamen Bekämpfung von Wassergefährdungen sachlich unabdingbar. Nach überwiegender Meinung bietet § 72 nämlich derzeit keine hinreichende Möglichkeit, zur Bekämpfung einer Gewässer­verunreinigung oder zur Sanierung von Bodenverunreinigungen, Verdachtsflächen und Altlasten im Rahmen der §§ 31 bzw. 138 WRG dauernde Maßnahmen auf Fremdgrund zu setzen bzw. diesen substantiell (etwa durch Abgraben kontaminierten Materials) dauernd in Anspruch zu nehmen. Der aus solchen im öffentlichen Interesse dringend gebotenen Maßnahmen erwachsende Ersatzanspruch des Betroffenen ergibt sich aus dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums bzw. aus § 365 ABGB. Schon derzeit besteht ein Entschädigungsanspruch für Maßnahmen nach § 72, wobei fallbezogen solche Ersatzansprüche den Verursacher der Verunreinigung treffen und nur bei Uneinbringlichkeit die öffentliche Hand belasten. Inwiefern durch die nunmehrige Ausdehnung des § 72 auf Dauermaßnahmen und substantielle Eingriffe zusätzliche Kosten erwachsen werden (die wohl letztlich den Bund träfen), kann in keiner Weise abgeschätzt werden, wobei außerdem wohl die durch die Sanierung gewonnenen Vorteile des Betroffenen in Rechnung gestellt werden können. Auch diese Kosten werden sich nach derzeitiger Kenntnis wohl in Grenzen halten.

Im Begutachtungsverfahren zur vorliegenden Novelle wurde mehrfach die grundsätzliche Kosten­neutralität der vorliegenden Novelle in Zweifel gezogen. Von keiner Seite aber wurden konkrete und nachprüfbare Hinweise auf besondere zusätzliche Kosten gemacht. Es kann daher sehr wohl weiterhin davon ausgegangen werden, daß die vorliegende Novelle in ihrer Gesamtheit nicht zu einer zusätzlichen Belastung von Bund, Ländern oder Gemeinden führen wird, weil allfällige Kostenfaktoren durch entsprechende Einsparungen und Vereinfachungen aufgewogen werden.

Besonderer Teil

Zu Punkt 1 und 2:

Österreich weist höchst unterschiedliche wasserwirtschaftliche Verhältnissen auf:

Der mittlere Jahresniederschlag beträgt im Mittel 1 170 mm, im Vorarlberger Rheintal 1 950 mm, im Nordosten Österreichs weniger als 600 mm. Durch Niederschläge und Zuflüsse entsteht in Österreich ein jährliches Wasservolumen von etwa 127 Milliarden m³; nutzbar sind zirka 84 Milliarden m³ (zirka ein Drittel davon ist Grundwasser). Die gesamte Wassernutzung beträgt – ohne Berücksichtigung des Kühlwasserbedarfes der Wärmekraftwerke – rund 2,5 Milliarden m³ (davon zirka 1,7 Milliarden m³/a für Industrie und 0,2 Milliarden m³/a für die Landwirtschaft). Damit wird das gesame Wasserdargebot zu 3%, das Grundwasser zu 6% für wirtschaftliche Zwecke genutzt. Die Gewässertypen reichen von Gebirgs- und Wildbächen über Voralpenflüsse und Seen bis zu Flachlandgewässern.

Österreich ist damit insgesamt kein wasserarmes Land; die nutzbaren Wasservorräte sind allerdings auch in Österreich ungleich verteilt. Knapp 50% der österreichischen Bevölkerung beziehen ihr Trinkwasser aus den Grundwasservorkommen quartärer Tal- und Beckenlagen, die gleichzeitig intensiv durch Siedlungen, Industrie, Landwirtschaft und Verkehr genutzt werden, ebenso viele aus Quellwasser; nur weniger als 1% der Wasserversorgung erfolgt aus Oberflächenwasser. Rund 85% der Bevölkerung sind an zentrale Wasserversorgungsanlagen angeschlossen. Zirka 1,2 Millionen Einwohner werden noch durch Hausbrunnen und kleine Wasserversorgungsanlagen versorgt. Die Struktur der Wasserversorgung in Österreich baut wesentlich auf kleinen und mittleren Wasserversorgungsunternehmen (Gemeinden, Wassergenossenschaften) auf. Abwassermäßig sind derzeit rund 75% der Einwohner erfaßt und an öffentliche Kanalisationen angeschlossen, wobei das Abwasser nahezu zur Gänze biologisch gereinigt wird; dieser Anschlußgrad kann zufolge der verbreiteten Streulagen mit vertretbarem Aufwand bis auf zirka 80 bis 85% erhöht werden; rund 15% der Einwohner, das sind über eine Million, werden daher auch in Zukunft über Einzel- und Gruppenabwasseranlagen dezentral entsorgt werden müssen.

Der Wasserkreislauf wird seit über 100 Jahren durch den Hydrographischen Dienst erfaßt. Eine Beobachtung der Wassergüte nach biologischen Kriterien (Saprobienindex) erfolgt seit vielen Jahr­zehnten, seit Anfang der neunziger Jahre besteht außerdem eine systematische Immissionsüberwachung mit rund 250 Fließgewässermeßstellen und zirka 2 000 Grundwassermeßstellen.

Die Gefährdung der Gewässer besteht heute in den Folgen der Besiedelung und Vernichtung ökologisch notwendiger Begleiträume und Hochwasserabflußgebiete, in der Versiegelung der Landschaft sowie in der Verunreinigung aus diffusen Quellen, wie etwa Landwirtschaft, Verkehr, Luftverunreinigung usw., zugleich aber auch in steigenden Ansprüchen an die Gewässer, sei es als Lieferanten eines hochwertigen Produktionsmittels, sei es als Erholungsgebiete und Reserveflächen für Siedlungen, Verkehr, Landwirt­schaft und Industrie. Daraus resultieren flächenhafte Belastungen wertvoller Grundwasservorkommen, Zerstörung und Verunreinigung von Oberflächengewässern, Beschleunigung von Hochwasserabflüssen und Erhöhung der Abflußspitzen, Verluste nutzbarer Wasservorkommen in Menge und Qualität, Verluste ökologisch wichtiger Lebensräume usw.

Die Belastung durch Punktquellen (Abwässer der Kommunen und der Industrie) kann im wesentlichen bereits als beherrschbar angesehen werden, abwasserbezogene Vermeidungs- und Behandlungs­technologien nach dem Stand der Technik mit entsprechender Anpassung von Altanlagen lassen diese Probleme lösbar erscheinen. Großräumige Belastungen der Grundwässer in intensiv genutzten, schottergefüllten Talböden sind bei Stickstoffverbindungen (Nitrat) und bei Atrazin zu verzeichnen. Hier soll vor allem durch eine – seit 1990 mögliche – konsequente Politik zur Grundwassersanierung und zur Ökologisierung der Landwirtschaft eine Trendumkehr bewirkt werden.

Durch den Drang nach zusätzlichen landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzflächen, durch Zersiedelung und durch damit erforderlich werdende Regulierungen wurden in den vergangenen Jahrzehnten viele wasserwirtschaftlich wichtige Retentionsräume beseitigt oder eingeengt und damit der Wasserabfluß erheblich beschleunigt sowie natürliche Fließgewässerformen zerstört. Diese Entwicklung führte auch zu negativen Auswirkungen auf Grundwasservorkommen, zur Beeinträchtigung des Selbstreinigungsvermögens der Gewässer und zur Verminderung der Artenvielfalt im Gewässerbereich.

Andererseits stellen die Gewässer eine permanente Gefahr für den Menschen und sein Eigentum dar. Wildbäche, Muren und Lawinen im Gebirge, Hochwasserereignisse in den Tallandschaften haben enorme Schäden zur Folge, nicht zuletzt allerdings auch durch die immer mehr in Gewässernahbereiche eindringenden Siedlungen und Anlagen und durch verfehlte Bodennutzung.

Viele der genannten Gesichtspunkte und Faktoren stehen zudem miteinander in Beziehung oder Wechselwirkung. Alle diese höchst unterschiedlichen Interessen und Anforderungen müssen in einer geordneten Wasserwirtschaft aufeinander abgestimmt und anderen Gesellschaftsbereichen nahegebracht werden. Fehlendes Wasserbewußtsein steht der Lösung lebenswichtiger Fragen nach wie vor im Weg.

Das Wasserrecht setzt den rechtlich verbindlichen Rahmen für die Wasserwirtschaft, um die wasserbezogenen Interessen der Allgemeinheit sowie die divergierenden Einzelinteressen dauerhaft aufeinander abzustimmen. Wasserwirtschaft als Summe der bewußt gesetzten, primär eigennutzen­orientierten Aktivitäten der Einzelnen, die den quantitativen und den qualitativen Wasserhaushalt durch mangelndes Wasserbewußtsein und fehlende Koordination insgesamt betrachtet regelmäßig negativ beeinflußt, bedarf einer staatlichen Lenkung und Ordnung zur Sicherstellung des Allgemeinwohles; rein zivilrechtliche Elemente zur Abwehr wechselseitiger Rechtsverletzungen reichen hier nicht aus.

Die nun vorgesehene Neuregelung legt daher – ähnlich etwa dem § 1 AWG – Grundsätze und Ziele der Wasserwirtschaft als allgemeine Handlungsanleitungen und Auslegungsmaximen fest. Ziele dieser staatlich geordneten Wasserwirtschaft sind im Interesse aller Bürger einschließlich künftiger Gene­rationen

–   die nachhaltige Gestaltung der Nutzung von Wasserressourcen,

–   die Sicherung einer regional ausgeglichenen Wasserbilanz,

–   die Sicherung einer weitgehend natürlichen Gewässerbeschaffenheit,

–   der Schutz des menschlichen Lebensraumes vor Bedrohung durch Wasser.

Der durch Datensammlung und Beobachtung der Entwicklung ermittelte Zustand der Wasserwirtschaft wird durch die wasserwirtschaftliche Planung bewertet und unter – nötigenfalls auch verbindlicher – Festlegung konkreter Ziele und Vorgaben beeinflußt (vgl. §§ 55 ff. et al WRG, Hydrographiegesetz, WBFG, UFG usw.). Nach Umsetzung und Erfolgskontrolle erfolgt eine Neubewertung usw. In diesen Zyklus sind Wasserrechtsbehörden, Gewässeraufsicht, Hydrographie, wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbauverwaltung usw., aber auch die Beteiligten und Betroffenen eingebunden.

Das WRG enthält seit Jahrzehnten Regelungen über diese staatlich geordnete Wasserwirtschaft, ist in der Festlegung von Zielen aber lange Zeit zurückhaltend gewesen (die in § 105 normierten Gesichtspunkte sind lediglich Bewilligungskriterien für den Einzelfall und zudem untereinander nicht widerspruchsfrei). Lediglich punktuell sind Teilziele normiert wie etwa das Postulat der Gewässerreinhaltung in §§ 30 ff. Diese Zurückhaltung des Gesetzgebers gewährte den Akteuren in der Wasserwirtschaft zwar weitgehende wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit, führte aber zunehmend durch zu geringe Zielorientierung für staatliche Eingriffe in die Wasserwirtschaft zu Problemen. Partielle Zielfestlegungen wie im Wasserbautenförderungsgesetz oder im Umweltförderungsgesetz können dieses Manko nicht beheben.

Es ist daher an der Zeit, für die Wasserwirtschaft insgesamt und für die staatliche Steuerung der Wasserwirtschaft im besonderen klare Ziele zu formulieren. Dabei sind sowohl allgemein anerkannte Grundsätze wie auch auf Gemeinschaftsebene und im Völkerrecht verankerte Prinzipien zu beachten.

Dies erfolgt nun durch Einfügung eines § 4a in den ersten Abschnitt des WRG. Die hier formulierten Ziele (Abs. 1) und Grundsätze (Abs. 2) stellen nicht nur klare Vorgaben für die wasserwirtschaftliche Planung (§ 55) auf, sondern sind auch für die Handhabung und Auslegung der übrigen Bestimmungen des WRG durch die Behörden, die Wasserbauverwaltung usw. sowie im Rahmen der Raumordnung, der Wasserbautenförderung, der Umweltförderung usw. von Bedeutung. Sie werden daher auch bereits im ersten Abschnitt des WRG verankert.

Ihrem Charakter als Ziel- und Grundsatzbestimmung gemäß sind die Regelungen des § 4a umfassend formuliert. Sie stehen damit nicht in Widerspruch zu anderen Bestimmungen des WRG und seiner Verordnungen mit Ziel- bzw. Grundsatzcharakter (vgl. zB §§ 12a, 30 ff. WRG, § 3 AAEV usw.), sondern unterstützen jene Bestimmungen, die als nähere – gegebenenfalls partielle – Konkretisierung der Vorschriften des § 4a zu verstehen sind.

Die Beachtung der Ziele und Grundsätze der Wasserwirtschaft nach § 4a in individuellen Verfahren wird durch § 105 abgesichert, indem Widersprüche eines Vorhabens zu den Grundsätzen und Zielen des § 4a mit Auflagen und Nebenbestimmungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden können; eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung wird nur in schwer­wiegenden Fällen, bei gravierenden und unbehebbaren Widersprüchen mit wichtigen wasserwirt­schaftlichen Zielen und Grundsätzen in Frage kommen. Daß derartige Entscheidungen einer ausführlichen, nachvollziehbaren und stichhaltigen Abwägung und Begründung bedürfen und auch unter entsprechenden Rechtsschutzgarantien stehen, liegt auf der Hand. Es handelt sich hier keineswegs um eine überflüssige Doppelregelung, weil die in § 105 sonst genannten Gesichtspunkte bloß (Teil-)Aspekte bestimmter öffentlicher Interessen und mit den in § 4a genannten, in erster Linie dem allgemeinen Wohl dienenden Zielen und Grundsätzen der Wasserwirtschaft keineswegs deckungsgleich sind (anzumerken ist jedoch, daß unter den in Abs. 2 erwähnten Interessen auch die des Bewilligungswerbers auf Bewilligung eines zulässigen Vorhabens sowie etwa auch die in §§ 5, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 12 WRG angesprochenen Interessen Dritter zu verstehen sind).

Zu Punkt 3 und 16:

Durch Festlegung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Abwehr von Gefahren wegen Mißachtung der Stauhöhe bzw. wegen Vernachlässigung der Instandhaltung von Gewässern sollen eindeutige Regelungen geschaffen und damit analog zur Gefahrenabwehr in § 31 rasche Maßnahmen der Behörde im Gefahrenfall ermöglicht werden.

Zu Punkt 4 und 64:

Die Frage, ob die Erfüllung einer behördlich auferlegten Verpflichtung zur Gefahrenabwehr durch Genehmigungsvorbehalte nach anderen Vorschriften erschwert, verzögert oder gar vereitelt werden kann, ist bislang nicht geklärt. Dem Argument, solches liefe dem verfassungsgesetzlichen Berücksichtigungs­gebot zuwider, steht wohl der Wortlaut einschlägiger Vorschriften entgegen. Es erscheint auch weder dem Verpflichteten oder den Betroffenen zumutbar noch im Hinblick auf öffentliche Interessen vertretbar, diese Frage weiterhin in Einzelfällen mit ungewissem Ausgang zu erörtern bzw. im Instanzenweg durchzukämpfen. Die mit der WRG-Novelle 1990 geschaffene Regelung, nach der Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß §§ 31 oder 138 WRG 1959 sind, keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat zwar für den Bereich des WRG Klarheit geschaffen, kann aber erfahrungsgemäß für komplexe und größere Sanierungs- bzw. Sicherungs­maßnahmen immer noch nicht ausreichend sein (weil im Rahmen dringender Altlastensanierungen nicht nur das WRG anzuwenden ist); sie wird daher auch auf allfällige Bewilligungstatbestände außerhalb des Wasserrechtsgesetzes erweitert. Dies stellt eine notwendige Erleichterung der Bekämpfung von Wassergefährdungen dar, da andernfalls im Interesse des Gewässerschutzes oder des Schutzes von Menschen dringend notwendige Maßnahmen durch die Geltendmachung von Bewilligungsvorbehalten nach anderen Vorschriften unverhältnismäßig erschwert oder verzögert werden könnten.

In der Begutachtung wurde moniert, hier läge möglicherweise ein Eingriff in die Kompetenz der Länder vor. Geht man vom erstgenannten Argument aus, dann schlösse das Berücksichtigungsprinzip einen landesrechtlichen Bewilligungsvorbehalt für dringend notwendige Maßnahmen ohnehin aus, sodaß der vorliegenden Regelung allenfalls deklarativer Charaker zukäme. Geht man hingegen von einer normativen Anordnung aus, ließe das vom Verfassungsgerichtshof judizierte Gebot, Bestimmungen im Zweifel verfassungskonform zu interpretieren, allfällige Länderkompetenzen unberührt, die Neuregelung gäbe aber diesfalls dem Landesgesetzgeber Hinweise auf die Notwendigkeit zur verfassungskonformen Umgestaltung seiner dem Berücksichtigungsprinzip dann widersprechenden Normen.

Für den Bereich der Bundeskompetenzen begegnet die Neuregelung keinen derartigen Bedenken. In der Begutachtung wurden allerdings Hinweise auf damit möglicherweise beschnittene fremde Rechte gegeben. Hier ist auf § 72 zu verweisen, der allenfalls betroffenen Dritten Anhörungsrechte, Entschädigungsansprüche und Rechtsschutz einräumt. Da es in der Regel um die Beseitigung rechts­widriger Mißstände geht, haben Betroffene auch weitgehend zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher. Die hier angesprochenen Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 bzw. § 138 Abs. 1 lit. b WRG sind zum Schutz des öffentlichen Interesses und zur Beseitigung rechtswidriger Verhältnisse notwendig. Es kann daher nicht als unsachlich angesehen werden, wenn Mitspracherechte Dritter hier nur bedingt zugelassen werden. Hier kann beispielsweise auf VwGH 11. 9. 1997, 94/07/0166, verwiesen werden, wo für die Handhabung des § 21a WRG eine Parteistellung Dritter als entbehrlich bezeichnet wurde.

Ebenfalls befürchtet wurde, daß der Entfall von Bewilligungspflichten eine nicht ausreichende Berück­sichtigung öffentlicher Interessen, deren Prüfung typischerweise von anderen als der Wasserrechtsbehörde vorgenommen wird, mit sich bringt. Da jedoch die Aufzählung der öffentlichen Interessen in § 105 WRG bloß demonstrativer Natur ist und im übrigen die Behörde auch im polizeilichen Auftragsverfahren bereits auf Grund des AVG zur umfassenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist, wird der Entfall von Bewilligungspflichten ein unter Beiziehung der erforderlichen Sondersach­verständigen besonders sorgfältig geführtes Ermittlungsverfahren im Rahmen der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags bedingen.

Zu Punkt 5:

§ 31a Abs. 8 als Übergangsvorschrift zur WRG-Novelle 1997 bezog sich nur auf die Verordnung BGBl. Nr. 275/1969, ist durch das Inkrafttreten der gleichartigen, auf § 31a Abs. 3 basierenden Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, BGBl. II Nr. 4/1998, überholt und kann daher aufgehoben werden.

Zu Punkt 6 und 59:

Seit der WRG-Novelle 1969 mußte der Landeshauptmann Aufzeichnungen über Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe sowie über Trockenbaggerungen führen. Diesen in der Regel im Wasserbuch geführten Aufzeichnungen kam allerdings bloß behördeninterner Charakter zu. Mit der WRG-Novelle 1990 wurde das Wasserbuchwesen vereinfacht, mit der WRG-Novelle 1997 Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe drastisch dereguliert und weite Bereiche davon dem WRG ent­zogen. Nach Berichten der Ämter der Landesregierung wurden derartige Aufzeichnungen zwar geführt, sind in der Praxis aber ohne Bedeutung geblieben und haben damit ihre Funktion als Informationsquelle nicht erfüllt. Nun sind behördeninterne Aufzeichnungen als Arbeitsbehelfe auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung durchaus üblich. Im Sinne der Deregulierung soll es daher in Zu­kunft auch hier den Behörden überlassen bleiben zu entscheiden, ob und in welcher Form sie eigenen Be­dürfnissen gemäß gegebenenfalls Aufzeichnungen über Trockenbaggerungen führen wollen (Naßbagge­rungen sind als Rechte nach § 32 WRG weiterhin im Wasserbuch evident zu halten – vgl. § 124 Abs. 2 Z 1).

Zu Punkt 7:

Redaktionelle Bereinigung als Folge der WRG-Novelle 1997.

Zu Punkt 8 bis 11:

Das ausdrückliche Verbot der Klärschlammeinbringung in Gewässer ergänzt die mit der WRG-Novelle 1997 eingeführte Bestimmung des § 32a. Eine derartige ausdrückliche Regelung ist nach der Recht­sprechung des EuGH speziell zur formalen Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie für die Behand­lung von kommunalem Abwasser, 91/271/EWG, notwendig, obwohl die Klärschlammeinbringung ohnehin bereits jetzt gemäß § 32 in Verbindung mit § 105 WRG materiell unzulässig ist.

Zu Punkt 12 und 13:

Durch die WRG-Novelle 1997 wurden Indirekteinleiter dem unmittelbaren Regime des § 32 WRG (Einwirkung auf Gewässer) – mit Ausnahme des weiterhin anzuwendenden § 33b – entzogen. Damit wurde auch die durch den Querverweis in § 32 Abs. 6 bislang normierte sinngemäße Anwendung der Be­stimmungen über Wasserbenutzungen unanwendbar (zB Befristung, Erlöschen, Zwangsrechts­möglichkeit). Durch die vorgesehene Ergänzung sollen daher auch für Indirekteinleiter noch weitere für sie fachlich maßgebliche Regelungen des WRG anwendbar gemacht werden, soweit dies nötig und sinn­voll erscheint (vgl. zB §§ 21, 21a, 27, 33c, 60 ff. usw.). Nur so wird beispielsweise ein bewilli­gungspflichtiger Indirekteinleiter in die Lage versetzt, Anschlußkanäle über Grundstücke widerstrebender Dritter führen zu können. Die Zuständigkeit für Indirekteinleiter wird damit nicht berührt.

Da der in § 32b genannten Meldung eine andere rechtliche Bedeutung zukommt als sonstigen Meldungen nach WRG (vgl. § 31a), wird dieser Begriff hier zur Vermeidung von Mißverständnissen in “Mitteilung” geändert.

Zu Punkt 14 und 18:

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird der Beginn der Frist zur Erhebung der Amtsbeschwerde nach § 33b Abs. 10 und § 54 Abs. 3 eindeutig festgelegt.

Zu Punkt 15:

Redaktionelle Bereinigung im Zusammenhang mit der WRG-Novelle 1997.

Zu Punkt 17:

Ein anerkannter wasserwirtschaftlicher Rahmenplan legt regional spezifische Ziele für die Wasser­wirtschaft fest, die im öffentlichen Interesse verwirklicht werden sollten. Widersprüche zu einem derartigen Rahmenplan sind daher im öffentlichen Interesse möglichst zu vermeiden. Damit ist eine große Zahl von Akteuren in der Wasserwirtschaft angesprochen. Im Interesse der Rechtssicherheit soll nun die Anerkennung geeigneter Rahmenpläne durch Verordnung erfolgen und durch die Veröffentlichung diesen entsprechende Publizität verliehen werden, um ihre Bedeutung im Rahmen des öffentlichen Interesses hervorzuheben und sie damit besser wirksam zu machen.

Während eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung (§ 54) relativ verbindlich Grenzen für die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmt, kann ein Rahmenplan durch entsprechende Verknüpfung der unterschiedlichen Ziele Hilfe für eine Feinabstimmung bieten, ohne in gleich strikter Form Handlungsfreiheiten zu beschneiden.

5

Zu Punkt 19:

Schon die WRG-Novelle 1990 hat die integrative Funktion der wasserwirtschaftlichen Planung deutlich hervorgehoben. Die Neuformulierung des § 55 Abs. 4 dient der Verbesserung der Position des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und damit der besseren Abstimmung von Vorhaben aller Art mit wasserwirtschaftlichen Erfordernissen. Sie ist vor allem auch deshalb nötig, weil in zunehmendem Maße wasserwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben nicht mehr von den Wasserrechtsbehörden, sondern in anderen Materienverfahren (Bergrecht, Gewerberecht, Abfallwirtschaftsrecht, Umweltverträglichkeits­prüfung usw.) abgehandelt werden. Die praktische Abwicklung der so bewirkten Koordination kann organisatorisch den beteiligten Stellen überlassen bleiben.

Daß das Planungsorgan nun zu hören ist, soll eine bessere Mitsprache ermöglichen als bei bloßer Inkenntnissetzung. Da es weiterhin in der Verantwortung des Planungsorganes – und zwar auch hinsichtlich seiner Parteistellung nach Abs. 1 lit. g – bleibt zu entscheiden, ob gegebenenfalls inwieweit es sich zu einem Vorhaben äußern oder an einem Verfahren beteiligen möchte, und auch kein Zwang zur Teilnahme an jedem Behördenverfahren besteht, können die in der Begutachtung geäußerten Befürchtungen zusätzlichen Aufwandes nicht geteilt werden. Wenn § 55 Abs. 4 schon bisher ordnungsgemäß gehandhabt wurde, werden überhaupt keine zusätzlichen Kosten zu erwarten sein.

Zu Punkt 20:

Diese Bestimmung dient dazu, eine Umsetzungsmöglichkeit insbesondere für die in verschiedenen Richtlinien der EU (zB Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG oder auch Art. 13 der in Ausarbeitung stehenden Wasser-Rahmenrichtlinie) vorgesehenen, von den Mitgliedstaaten verpflichtend auszuarbeiten­den Programme zu schaffen. Dabei wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein derartiges Programm lediglich als Zielsetzung bei Vorhaben und Maßnahmen in Betracht zu ziehen ist (wie zB nach § 33d Abs. 2), oder ob zu seiner Umsetzung bestimmte Gebote und Verbote (zB wie in § 34) notwendig sind. Auch hier dient die Veröffentlichung der Programme Informations- und Rechtsschutzbedürfnissen.

Zu Punkt 21:

§ 61 Abs. 1 ermöglicht die Öffentlicherklärung der in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Auf Grund der wasserwirtschaftlichen Bedeutung, die einer solchen Öffentlicherklärung zukommt, und der daraus resultierenden Wirksamkeit für das Bundesvermögen (die Kosten der Entschädigung sind vom Bund zu tragen) soll die Öffentlicherklärung künftig von der Zustimmung des Bundes abhängig sein; die Zuständigkeit in derartigen Fragen bleibt unberührt.

Zu Punkt 22:

§ 72 begründet ungeachtet der Intentionen der WRG-Novelle 1990 nach vorherrschender Meinung bisher bloß vorübergehende Duldungspflichten hinsichtlich der dort vorgesehenen Gewässerschutzmaßnahmen, weshalb solche Maßnahmen nicht mit einem (dauernden) Eingriff in die Substanz der belasteten Grundstücke und Nutzungen verbunden sein dürfen. Zur Durchführung von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung können aber erfahrungs­gemäß sehr wohl auch dauernde bzw. substantielle Eingriffe in fremde Rechte erforderlich sein (zB Abgraben von Bodenmaterial, Grundwasserabsenkung, Beobachtungssonden usw.). Die Notwendig­keit von Gewässerschutzmaßnahmen nach § 31 Abs. 3 oder der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 oder 3 darf aber nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß auch dauernde bzw. substantielle Eingriffe – zB Deponieräumung, Beseitigung von Bodenverunreinigungen – notwendig sind. Der notwendige Schutz der Betroffenen erscheint einerseits durch ihren Entschädigungsanspruch (unter gerichtlicher Nachprüfung – § 117 Abs. 4), andererseits durch ihre Anhörung als Beteiligte im vorausgehenden Verfahren nach §§ 31 Abs. 3 bzw. 138 gewährleistet.

Vorbemerkung zu den Punkten 23 bis 48:

Wassergenossenschaften als Vereinigungen von Personen zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen von gemeinsamem Interesse sind materiell seit vielen Jahrhunderten und als Rechtsbegriff mindestens seit dem RWRG 1869 bekannt und eingeführt. Viele Probleme können nur mit Hilfe solcher Zusammenschlüsse gelöst werden (kleinräumige Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung, Ent­wässerung, Hochwasserschutz, Wasserkraftwirtschaft, Gewässerbetreuung usw.). Einer im Begutach­tungsverfahren geäußerten Anregung, die Bezeichnung als “Genossenschaft” gesetzlich zu ändern, wird daher im Interesse der Rechtskontinuität nicht näher getreten. Wasserverbände als großräumigere Zusammenschlüsse zB von Gemeinden, Betrieben usw. sind im Wasserrecht seit 1934 verankert und weder aus der Siedlungswasserwirtschaft noch aus dem Hochwasserschutz wegzudenken.

Mit der Entwicklung des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft haben sich auch für Wassergenossen­schaften und Wasserverbände immer wieder neue Probleme gestellt. Viele Unstimmigkeiten ergaben sich zwar daraus, daß die vom WRG schon bisher gewährte Satzungsautonomie oft nicht entsprechend ausgenützt wurde, doch zeigten sich in der Praxis auch Schwierigkeiten aus neuen Problemstellungen und teilweise unklaren Vorschriften (vgl. Pauschalverweis des § 87 Abs. 4). Die Neuregelung des Genossenschafts- und Verbändewesens im Wasserrecht stellt daher den Kern der vorliegenden Novelle dar.

Die Vorschriften für Wassergenossenschaften werden punktuell an Wünsche und Vorstellungen aus der Praxis angepaßt, wobei insgesamt

–   mehr Freiheit für Wassergenossenschaften,

–   weniger behördliche Einmischung,

–   subsidiäre gesetzliche Regelungen bei fehlenden oder mangelhaften Satzungsbestimmungen

erzielt werden sollen. So sollen etwa zur Vermeidung langjähriger Rechtsunsicherheiten klare Regelungen für die Anfechtung von Wahlvorgängen getroffen werden. Die Satzungsautonomie wird ausgeweitet, wobei durch subsidiär geltende Gesetzesbestimmungen Unklarheiten vermieden werden sollen. Behördliche Aufsicht wird auf wesentliche Fragen konzentriert. Direktwahl des Obmannes wird nun möglich sein.

Der Achte Abschnitt über Wasserverbände wird völlig neu gestaltet, wobei der bisherige Pauschalverweis auf den Siebenten Abschnitt (§ 87 Abs. 4) entfällt. Die neuen Vorschriften für Wasserverbände orientieren sich zwar – wie bisher – weitgehend an den Vorschriften für Wassergenossenschaften (zB betreffend die jeweils erforderlichen Mehrheiten), weichen von diesen Regelungen aber überall dort ab, wo sich dies aus dem besonderen Charakter und der Aufgabenstellung der Verbände ergibt. Dabei werden, soweit geboten, die bisherigen Vorschriften mit übernommen, adaptiert und ergänzt. Für die Handhabung dieser neuen Vorschriften kann somit insoweit fallbezogen durchaus auch weiterhin die bisherige Praxis und Judikatur gelten.

Die Zukunft wird zeigen, ob Wassergenossenschaften und -verbände diese neuen Möglichkeiten auch nutzen werden.

Zu Punkt 23:

In § 73 werden die Zwecke, für die Wassergenossenschaften gegründet werden können, aufgezählt. Es ist allerdings auch sinnvollerweise vorgesehen, daß mit solchen wasserwirtschaftlichen Zwecken in Verbindung stehende Aufgaben mit wahrgenommen werden können (§ 73 Abs. 3). Hiezu wird nun klargestellt, daß die Tätigkeit der Wassergenossenschaften grundsätzlich auf den in der Satzung festgelegten wasserwirtschaftlichen Zweck und die damit unmittelbar zusammenhängenden Zwecke zu konzentrieren ist. Damit soll einerseits eine Vernachlässigung der hauptsächlichen wasserwirtschaftlichen Satzungszwecke vermieden werden, andererseits sollen damit die Mitglieder auch vor finanziellen Belastungen geschützt werden, die aus über die eigentlichen Genossenschaftszwecke hinausgehenden Aktivitäten erwachsen können.

Zu Punkt 24:

Hier erfolgt eine Klarstellung bzw. Verbesserung für die Bildung von Genossenschaften mit Beitrittszwang. Es kommt nicht auf die “Ausführung” des genossenschaftlichen Unternehmens an, weil dieser Begriff anlagenorientiert gesehen werden könnte und damit angesichts der in § 73 erwähnten Zwecke von Wassergenossenschaften zu eng wäre bzw auch den Betrieb bestehender Anlagen ausschlösse. Der neue Begriff “durchführen” umfaßt hingegen nicht nur die Errichtung, sondern auch den Betrieb und die Betreuung von Anlagen, somit auch die Realisierung sonstiger Maßnahmen.

Zu Punkt 25:

Bisher waren Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern der Genossenschaft jeweils mit einer Änderung der Satzung verbunden. Beschlüsse über Satzungsänderungen waren aber nicht leicht zu erreichen, insbesondere wenn sich an der Kostenbelastung für die Mitglieder etwas änderte, oder bei einer größeren Anzahl von Mitgliedern. Mit der Neuregelung wird nun versucht, hier eine Vereinfachung herbeizuführen. Zukünftig ist die Mitgliedschaft einzelner Anlagen und Grundstücke nicht mehr unmittelbar an die Satzung selbst gebunden, die Satzungen sollen lediglich jene Kriterien angeben, die für die Mitgliedschaft bestimmend sind; die Aufnahme erfolgt durch den genossenschaftlichen Zusammenschluß selbst, durch gemeinsame Willenserklärung von Genossenschaft und Beitrittswilligem auf Grundlage der Satzungen oder durch erzwungenen Beitritt, dh. es ist keine Satzungsänderung bei Änderung des Mitgliederstandes erforderlich. Damit soll auch mehr Flexibilität beim etwaigen Mitgliederwechsel erreicht werden, die behördliche Genehmigungspflicht entfällt. Durch die vorgesehene Ergänzung der §§ 80 und 124 wird erreicht, daß dennoch hinreichend bekannt ist, wer Mitglied einer Wassergenossenschaft ist.

Zu Punkt 26:

Zur Einschränkung jener Angelegenheiten, deren Beschlußfassung bzw. Änderung besonderer Mehrheiten bedarf, und damit zur Erleichterung der Tätigkeit der Wassergenossenschaften werden in § 77 Abs. 3 die lit. g und h geändert. Die Wassergenossenschaften haben nun auch die Möglichkeit, finanzielle Planungen über die Einjahresfrist hinaus durchzuführen (vgl. auch § 78 Abs. 1 neu). Dies wird vor allem mittelfristige Projekte und die entsprechende Budgetierung und Kostenverteilung erleichtern, weil besser geplant werden kann.

Zu Punkt 27:

Hier erfolgt eine Klarstellung, daß bei der Liquidation der Wassergenossenschaft auch ihre Forderungen zu beachten sind.

Zu Punkt 28:

Durch die neue lit. l wird auf die verstärkte Satzungsautonomie besonders hingewiesen. Im Rahmen der genossenschaftlichen Selbstverwaltung sollen nämlich möglichst alle Fragen von gemeinschaftlichem Interesse auch gemeinsam geregelt werden.

Zu Punkt 29:

Im Sinne der Flexibilisierung und verstärkten Betonung der Satzungsautonomie sollen die Wasser­genossenschaften die Möglichkeit haben, bei der Beitragsberechnung differenzierter als bisher vorgehen und erforderlichenfalls auch auf besondere Verhältnisse bei einzelnen Mitgliedern Bedacht nehmen zu können.

Zu Punkt 30:

Da die Mitgliedschaft durch die vorliegende Novelle nicht mehr unmittelbar an die Satzung gebunden sein soll, ist auch hier eine Adaption und Neuformulierung notwendig.

Zu Punkt 31:

Mit der Neuregelung wird klargestellt, welche Satzungsbestimmungen nicht genehmigt werden dürfen, und zugleich darauf verwiesen, daß eine mangelhafte Satzung durchaus in ihren mängelfreien Teilen genehmigt werden kann. Der Hinweis auf sonstige Mängel ist an § 13a AVG angelehnt und soll der Wassergenossenschaft die Möglichkeit geben, derartige Mängel zu beheben oder doch bewußt Probleme in Kauf zu nehmen. Eine Verpflichtung der Behörde, auf solche Mängel hinzuweisen, besteht jedoch nicht.

Zu Punkt 32 und 33:

Den Wassergenossenschaften wird nun die Möglichkeit zur Verlängerung der Geschäftsperiode über ein Jahr hinaus eingeräumt (ein längerer Zeitraum muß aber in den Satzungen festgelegt sein). Gleichzeitig wird der Verrechnungszeitraum über die Geschäftsperiode hinaus ausgeweitet, womit eine einfachere Finanzplanung und eine gleichmäßigere Belastung der Mitglieder ermöglicht wird. Dadurch soll auch die Ziel- und Zweckerfüllung unterstützt werden und mehr Stabilität in den Stimmrechten bewirkt werden. Für das einzelne Mitglied ist es leichter Kosten zu tragen, wenn sie vorhersehbar und über einen längeren Zeitraum verteilt berechnet werden. Zur internen Kontrolle sind jedoch auch bei einem längeren Budgetzeitraum Zwischenabrechnungen vorgesehen.

Zu Punkt 34:

Wünschen der Praxis gemäß wird für die Fälle, wo Abwässer anteilsrelevant sind, auf den Abwasseranfall abgestellt (ebenso in § 88d Abs. 3 lit. d).

Zu Punkt 35:

Die Regelungen des § 78 Abs. 7 werden in § 78a Abs. 2 übertragen.

Zu Punkt 36:

Zum besseren Verständnis werden hier wesentliche Bestimmungen über die Genossenschaftsorgane zusammengefaßt. Die gesetzlich vorgesehenen Genossenschaftsorgane sind grundsätzlich aus dem Kreis der Mitglieder zu bilden. Die Satzungen können weitere Organe, etwa zur Beratung, vorsehen. Zur Stärkung der Satzungsautonomie und im Zuge der Flexibilisierung sollen ferner nicht mehr allein gesetzliche Vorschriften die Stimmverhältnisse bestimmen, sondern es soll auch vermehrt die Satzung entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten haben. Gesetzliche Regelungen sollen nur mehr dort eingreifen, wo die Satzungen nichts bzw. nichts anderes vorsehen. Außerdem werden nun allfällige Stimm­ungleichgewichte nach dem Modell des § 93 Abs. 2 alt (nun § 88e) ausgeglichen.

Zu Punkt 37:

Die Neuformulierung erfolgt, weil auch die Mitgliederversammlung als Organ der Wassergenossenschaft fungiert und daher der Ausschuß im Rahmen der Mitgliederversammlung zu wählen ist.

Zu Punkt 38:

Bisher war es nicht möglich, den Obmann direkt zu wählen, sondern war dies allein dem Ausschuß überlassen. Auf Wunsch der Praxis und zur Vereinfachung vor allem für kleine Genossenschaften sieht die neue Regelung nun die Möglichkeit einer Direktwahl des Obmannes durch die Mitglieder­versammlung vor, sofern die Satzungen diesbezügliche Bestimmungen enthalten. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei der Wahl des Obmannes durch den Ausschuß. Wird der Obmann direkt gewählt, dann ist er im Ausschuß auch dann stimmberechtigt, wenn er nicht zu den als Ausschußmitglieder Gewählten zählt.

Zu Punkt 39:

Hier werden nun klare Regelungen über die Wahlanfechtung und die Funktionsdauer der Organe getroffen. Wahlanfechtungen sind nur mehr innerhalb bestimmter Fristen zulässig und sind unmittelbar an die Aufsichtsbehörde zu richten. Damit sollen die Genossenschaften handlungsfähig sein und in ihrer Tätigkeit nicht durch langjährige Auseinandersetzungen über die Gültigkeit von Wahlvorgängen und der von den gewählten Organen gesetzten Rechtshandlungen behindert werden. Damit wird auch die Anfechtung von Wahlvorgängen wegen deren Besonderheit deutlich von sonstigen Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis getrennt. Außerdem wird durch die Neuregelung der Funktionsdauer der Genossenschaftsorgane sichergestellt, daß es zu keiner Vakanz kommt.

Zu Punkt 40:

Die Wassergenossenschaften erhalten durch die vorliegende Novelle zahlreiche Erleichterungen und Vereinfachungen zugestanden. Dadurch können sie nun flexibler auf ihre spezifische Situation reagieren, weil sie entsprechende Vorkehrungen in den Satzungen treffen können. Die Kontrolle des rechtmäßigen Verhaltens der Genossenschaften durch die Behörde soll darunter aber nicht leiden. Deshalb sieht ua. hier Abs. 2 eine Mitteilungspflicht über den jeweiligen Mitgliederstand vor. Dies entspricht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil damit sowohl die Behörde als auch interessierte Dritte den jeweils aktuellen Mitgliederstand erfahren können, und ist ein angemessener Ausgleich für den Entfall der bisher bei Mitgliederwechsel stets nötigen Satzungsänderung (siehe auch Änderung des § 124 Abs. 2 Z 4).

Zu Punkt 41:

Die Neufassung des § 82 Abs. 6 betont die genossenschaftliche Selbstverwaltung stärker, weil die Behörden nicht mehr bei jedem Ausscheiden von Mitgliedern zu befassen sind, sondern nur mehr dort eingreifen müssen, wo es unbedingt notwendig ist. Als Ausgleich dafür wird im Interesse des Gläubigerschutzes die Haftung ausscheidender Mitglieder bzw. der für die Mitgliedschaft maßgeblichen Liegenschaften und Anlagen betont, um einer Flucht aus der Verantwortung vorzubeugen.

Zu Punkt 42:

Die Zustimmung der Förderungsstelle zur Auflösung einer Wassergenossenschaft entfällt. Die Sicherung der Förderung erfolgt erforderlichenfalls im Förderungsvertrag.

Zu Punkt 43 und 44:

Die behördliche Aufsicht soll auf jene Bereiche eingeschränkt werden, die spezifisch wasserwirtschaft­liche Interessen berühren. Die Kontrolle der sonstigen Tätigkeit der Wassergenossenschaften bleibt weitgehend internen Regelungen (Rechnungsprüfer, Schlichtung usw.) überlassen. Damit wird die Satzungsautonomie und die Eigenverantwortung im Rahmen der genossenschaftlichen Selbstverwaltung gestärkt und die wasserrechtsbehördliche Aufsicht auf die Bereiche zurückgenommen, die spezifische Berührungspunkte mit wasserrechtlich geschützten öffentlichen Interessen haben. Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis, die nicht im Wege der Schlichtung bereinigt werden, unterliegen weiterhin der Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Die Kontrolle der finanziellen Gebarung durch die Behörde bedeutet keineswegs die Verpflichtung zur laufenden Gebarungsprüfung; dies ist Sache der internen Kontrolle. Auch soll keineswegs eine Parallelaktion zur Kontrolle etwa der Förderungsstellen provoziert werden. Es wird in der Verantwortung der Behörde liegen, zur Wahrung der Gesichtspunkte des § 85 Abs. 1 geeignete Kontrollmechanismen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der einzelnen Genossenschaften zu entwickeln. Auf § 85 Abs. 1 letzter Satz wird verwiesen.

Zu Punkt 45:

Die neu formulierte Bestimmung des Abs. 4 sieht vor, daß in besonderen Situationen (zB bei Rücktritt des Obmannes und keine Neuwahl trotz Versuches möglich, rechtzeitiger Zusammentritt zahlreicher weit verstreuter Mitglieder nicht möglich) auch die Kompetenzen der Mitgliederversammlung auf den behördlich bestellten Sachwalter übergehen können. Dadurch soll Problemfällen vorgebeugt und trotzdem die Handlungsfähigkeit beibehalten werden. Die Sachwalterschaft als Ausnahmeregelung soll so rasch als möglich die genossenschaftliche Selbstverwaltung wieder funktionsfähig machen, sie soll die Selbstverantwortung der Mitglieder nicht ersetzen.

Zu Punkt 46:

Mit dieser Neuregelung soll ein Anreiz zur Bildung von Dachverbänden geschaffen werden, die auch eine gewisse Kontrolle und Aufsicht über ihre Mitglieder sowie deren Aufgabenerfüllung und finanzielle Gebarung ausüben sollen. Die Behörden werden damit von der Aufsichtstätigkeit entlastet und die Selbstorganisation der Kontrolle in Eigenverantwortung gefördert. Eine Alternative hiezu wäre die mehrfach angeregte Schaffung gesetzlicher Zwangs- und Kontrollverbände; ein so weitgehender Eingriff in die wasserwirtschaftliche Selbstverwaltung erscheint aber derzeit weder geboten noch vertretbar.

Zu Punkt 47:

Die Vorschrift des § 86 Abs. 2 wurde neu formuliert und dabei gleichzeitig eine Vereinfachung und Anpassung an die Entkoppelung von Mitgliedschaft und Satzung vorgenommen.

Zu Punkt 48:

Generelles Ziel des Achten Abschnittes über Wasserverbände nach der vorliegenden Novelle ist es, eigenständige Regelungen für Wasserverbände zu schaffen und dadurch keinen – relativ unbestimmten – Generalverweis auf die Bestimmungen der Wassergenossenschaften (§ 87 Abs. 4) mehr zu benötigen. In diesem Sinn wurde versucht, auf die Spezifika der Wasserverbände einzugehen und dies in den neuen Regelungen zum Ausdruck zu bringen. Dabei werden die Erfahrungen der Praxis wie auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt sowie die bestehenden Vorschriften des Achten Abschnittes durch weitgehende Übernahme und Adaption der Vorschriften für Wassergenossen­schaften ergänzt und auf die besonderen Bedürfnisse der Wasserverbände abgestimmt. Damit soll die bisherige Rechtsprechung weitgehend auch weiterhin Anwendung finden können und die Handhabung der Vorschriften für Wasserverbände erleichtert werden. Wasserverbänden wird damit – ebenso wie Wassergenossenschaften – mehr Freiheit und Verantwortung übertragen und mehr Satzungsautonomie eingeräumt. Im Sinne der Deregulierung sowie des Subsidiaritätsprinzips sollen Verbände außerdem vermehrt in der Lage sein, selbst behördenähnliche Aufgaben zu übernehmen.

Im Folgenden wird vor allem auf die für Wasserverbände geltenden Besonderheiten eingegangen.

§ 87:

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen jenen für Wassergenossenschaften, wobei für die Mitgliedschaft Sonderregelungen bestehen; Wasserverbände sind in der Regel aus Gebietskörperschaften bzw. Wassergenossenschaften zu bilden. Andere Rechtsträger kommen nur insoweit in Betracht, als sie Gewässer im Verbandsbereich qualitativ bzw. quantitativ ähnlich beeinflussen wie etwa eine Gemeinde. Unter Berücksichtigung der Satzung können auch nachträglich Mitglieder aufgenommen werden, wenn den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen und dem Verband dadurch wesentliche Vorteile zukommen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, durch nachträgliche Mitgliederaufnahme die wasserwirtschaftlichen bzw. wasserrechtlichen Ziele des Verbandes besser zu erreichen.

§ 88:

Die Neuformulierung bringt klarere Regelungen. Insbesondere wird daran festgehalten, daß der Wasserverband als Körperschaft öffentlichen Rechtes Rechtspersönlichkeit besitzt.

§ 88a:

Analog zu den Regelungen bei den Wassergenossenschaften wurden Bestimmungen über Wasserverbände mit Beitrittszwang geschaffen. Dies mag wohl derzeit wenig praktische Bedeutung haben, soll aber für nicht absehbare künftige Problemstellungen Lösungen bereithalten. Ob eine widerstrebende Minderheit dem Verband beizuziehen ist, muß in seiner Gesamtheit bei objektiver Beurteilung, aber auch unter Berücksichtigung des subjektiven Momentes der bisherigen Nutzung gegenüber dem künftig möglichen Nutzen des Verbandes abgewogen werden. Wirtschaftlich zweckmäßig ist die Ausführung eines Vorhabens jedenfalls nur dann, wenn die vom einzelnen Mitglied zu tragenden Kosten nicht den sich jeweils daraus ergebenden Vorteil übersteigen.

§ 88b:

Auch die Bildung von Zwangsverbänden mag derzeit wenig praktische Bedeutung haben, soll aber für nicht absehbare künftige Problemstellungen Lösungen bereithalten. Vor allem bei einem tendenziell zu vermutenden weiteren Verlust faktischer behördlicher Steuerungsmöglichkeiten in der Wasserwirtschaft wird der Selbstregulierung durch die betroffenen Gebietskörperschaften besondere Bedeutung zukommen. Dies entspräche auch dem Subsidiaritätsprinzip wie der Selbstverantwortung, wie sie etwa Art. 118 Abs. 2 B-VG für Gemeinden umschreibt, sowie auch den aktuellen Bestrebungen zur Deregulierung durch Zurückdrängung unmittelbarer staatlicher Einmischung. Vorsorglich sollen daher entsprechende Lösungsmöglichkeiten vorgehalten werden.

Die eingeschränkt zulässige Bildung von Zwangsverbänden setzt eine im öffentlichen Interesse begründete Dringlichkeit voraus, wobei die Abwehr drohender Mißstände nicht anders sinnvoll zu bewerkstelligen ist. Wenn es erforderlich ist, kann der Zwangsverband mit der auch schon in § 88 Abs. 5 alte Fassung  normierten qualifizierten Mehrheit die Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.

§ 88c:

Mit dieser Bestimmungen wird in Analogie zum Genossenschaftswesen mehr Flexibilität für die Satzungen der Wasserverbände gebracht und damit gleichzeitig eine gewisse Entlastung für die Wasserrechtsbehörden herbeigeführt. Zum Unterschied zu Wassergenossenschaften bleibt jedoch die Mitgliedschaft zum Wasserverband weiterhin unmittelbar an die Satzung gebunden und unterliegt damit behördlicher Kontrolle; dies entspricht der besonderen Struktur von Wasserverbänden. Es gibt Erleichterungen für die Tätigkeit der Wasserverbände, mehr Flexibilität bei den Rechnungsperioden, beim Voranschlag (der nicht mehr unbedingt nur jährlich sein muß) sowie bei der Rechnungsprüfung. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH wird eine Regelung getroffen, wie bei Säumnis der Schlichtungsstelle vorzugehen ist.

§ 88d:

Bei der Aufteilung der Kosten gibt es nun die Möglichkeit zur Verlängerung der Abrechnungsperiode, da die Geschäftsperiode nicht mehr nur ein Jahr lang dauert. Für die Verbände erleichtert sich damit die Budgetierung und Abrechnung, vor allem weil die angefallenen Aufwendungen leichter auf die einzelnen Mitglieder verteilt werden können. Durch die verstärkte Betonung der Satzungsautonomie wird den Verbänden eine größere Verantwortung über ihre Finanzen eingeräumt.

§ 88e:

Hier werden eine Regelung über die Organe des Verbandes vorgesehen und gleichzeitig deren Kompetenzen bestimmt. Durch die Regelungen der Abs. 1 und 2 wird in die Organisationsvorschriften zB der Gemeinden nicht eingegriffen, sondern nur aus wasserrechtlicher Sicht klargestellt, welche Anforderungen an Organe des Verbandes zu stellen sind. Grundsätzlich wird die Autonomie der Satzung betont, das Gesetz ist vielfach nur heranzuziehen, wenn die Satzungen nichts vorsehen. Hervorzuheben ist die Tatsache, daß im Zuge der Flexibilisierung und Deregulierung sich die Wasserrechtsbehörde auf einzelne Bereiche der Aufsicht zurückzieht. Die anderen Bereiche sind von den Wasserverbänden eigenständig zu regeln. Wird eine Geschäftsführung bestellt, wird diese nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch Verantwortung und Haftung tragen; die Verantwortlichkeit des Vorstands und des Obmannes kann dadurch aber nicht völlig ausgeschlossen werden.

§ 88f:

Analog zur Wahl der Genossenschaftsorgane wird die Möglichkeit vorgesehen, den Obmann direkt aus dem Kreis der Verbandsmitglieder zu wählen.

§ 88g:

Das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Wasserverband wird analog zu den Bestimmungen der Wassergenossenschaften geregelt. Zu betonen ist dabei die subsidiäre Haftung gegenüber Verbands­gläubigern, die auch gegenüber Förderungsstellen gilt. Damit soll der Flucht aus der Verantwortung vorgebeugt werden.

§ 89:

Gegenüber der alten Fassung wurde der neue Text entsprechend adaptiert. So muß der Wasserverband nunmehr in Abständen von höchstens fünf Jahren der Aufsichtsbehörde Bericht erstatten (bisher war jährlich zu berichten).

§ 90:

Neu sind die zusätzlichen Aufgaben zur Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals (zB Klärfacharbeiter) und zur Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen (zB Labors usw.). Neu angefügt wurde auch der Abs. 3, der als Anreiz zur Bildung von Kontrollverbänden dienen soll. So können, falls ein Dachverband gebildet wird, Aufgaben der behördlichen Aufsicht von diesem wahrgenommen werden. Die Behörde kann sich auf die Ausübung der behördlichen Aufsicht über diesen Verband beschränken. Die Aufsicht wird damit entbürokratisiert, da nicht alles und jedes der Behörde unmittelbar berichtet, sondern nur mehr gesammelt weitergegeben wird. Die erforderliche Einflußmöglichkeit der Behörde bleibt durch die einschlägigen Bestimmungen des § 96 gewahrt.

§ 91:

Hier wurde lediglich eine kleine Änderung durchgeführt.

§ 92:

Neu formuliert wurde der letzte Satz im zweiten Absatz. Demnach ist die Nichtberücksichtigung von Einwendungen nicht mehr nur zu prüfen, sondern zu begründen. Damit wird sichergestellt, daß Minderheiteneinwendungen auch wirklich erörtert werden. Klargestellt wird ferner, daß ein Sanierungsplan als Verordnung zu verstehen ist; die nunmehrige Form der Kundmachung läßt keinen Raum für weitere Interpretationen. Damit sind die genehmigten Sanierungspläne zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Kundmachung so zu gestalten, daß sie den größtmöglichen Adressatenkreis erreicht. Weiters wird normiert, daß die Einhaltung des Sanierungsplanes im öffentlichen Interesse anzustreben ist (vgl. § 33d Abs. 2). Damit soll hintangehalten werden, daß – wegen ihrer allgemeinen Bedeutung genehmigte – Sanierungspläne aus ökonomischen oder tagespolitischen Gründen nicht hinreichend beachtet werden (Bekämpfung von Vollzugsdefiziten).

§ 93:

Diese Bestimmung wurde vor allem im Hinblick auf die Regelungen des § 87 Abs. 3 neu eingeführt. Sie verknüpft in bestimmten Fällen die Mitgliedschaft in einem Wasserverband mit dem Eigentum an einbezogenen Liegenschaften oder Anlagen und stellt klar, daß die aus einem solchen Verbandsverhältnis entspringende Verpflichtung eine Reallast darstellt, deren Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich ist.

§ 94:

In Abs. 5 wurde eine Klarstellung ausgeführt, welche Möglichkeiten dem Verband zur Durchsetzung seines rechtlichen Interesses zur Verfügung stehen. Während die dem Verband eingeräumten Wasserrechte und sein Grundeigentum ohnehin bereits nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. b im Wasserrechtsverfahren mittels Parteistellung verteidigt werden können, soll es nun möglich sein, die – weitgehend mit öffentlichen Interessen vergleichbaren – Verbandszwecke (§ 73 Abs. 1) an sich – und damit spezifische wasserwirtschaftliche Anliegen von allgemeiner Bedeutung – in allen behördlichen Verfahren effektiv durchzusetzen (vgl. Rz 19 zu § 34 in Raschauer, Wasserrecht). Gerichtliche Verfahren sind hierunter jedoch nicht zu verstehen, weil hier nur die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG geregelt wird.

§ 95:

§ 95 wird durch die Novelle nicht berührt.

§ 95a:

Hier wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Auflösung möglich ist. Hervorzuheben ist, daß eine Auflösung nur aus den angeführten Gründen möglich ist. Wurden Förderungen gewährt, ist im Auflösungsfall die Sicherung der Förderung im Förderungsvertrag vorzusehen. Die Aufsicht bleibt bei der Behörde, die übrigen Angelegenheiten sind autonom zu regeln.

§ 95b:

Durch § 95b wird den Wasserverbänden ausdrücklich das Recht der Exekution von Rückstandsausweisen eingeräumt.

§ 95c:

Der erforderliche Kostenbeitrag muß nach § 117 bestimmt werden. Die Angemessenheit des Kostenbeitrages ist nach § 88d Abs. 3 festzulegen, eine einmalige Abfindung ist dabei genauso möglich, wie regelmäßige Vorschreibungen.

§ 96:

Die Bestimmungen in Abs. 1 sind neu. Es ist vorgesehen, daß die Aufsichtsbehörde über alle Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht von der Schlichtungsstelle gelöst werden können. Außerdem muß die Behörde nicht unmittelbar selbst die Aufsicht durchführen, sondern kann sich geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, daß sich die Behörde eines Dachverbandes zur Durchführung der Aufsicht bedienen kann, wenn ihm der Verband angehört. Abs. 2 bis 5 bleiben inhaltlich unverändert aufrecht.

§ 97:

Neu ist, daß die Berufung nicht mehr an den Landeshauptmann, sondern an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten ist. Diese ist nunmehr nicht unbedingt mit dem Landeshauptmann ident, da auch einem Dachverband bestimmte Funktionen übertragen werden können. In einem solchen Fall wird aber ein Rechtszug zur staatlichen Behörde möglich sein (vgl. VwGH 29. 10. 1996, 96/07/0180, zu § 31a WRG).

Zu Punkt 49:

Die Novellierung bringt lediglich eine Klarstellung mißverständlicher Formulierungen insbesondere der lit. d und e des § 99 Abs. 1 in der Fassung der WRG- Novelle 1997. Eine neuerliche Änderung des mit der Novelle 1997 geschaffenen Zuständigkeitsregimes wurde in der Begutachtung zwar angeregt, bedürfte aber eingehender Überlegungen; auch sollten weitere Entwicklungen etwa im Anlagenrecht abgewartet werden.

In lit. d erfolgt eine Klarstellung im Gesetzestext selbst, da sich der mit BGBl. I Nr. 74/1997 in das WRG aufgenommene Anhang C nur auf die direkte Ableitung von Abwasser bezieht und § 99 in Verbindung mit Anhang C die Zuständigkeit des Landeshauptmannes begründen sollte.

In lit. e wird, Anforderungen der Praxis entsprechend, der Bezug auf 15 000 Einwohner durch Bezugnahme auf die dem in etwa entsprechende Schmutzfracht (20 000 EW60) ersetzt und klargestellt, daß diese Zuständigkeit alle in der Kanalisation gesammelten Abwässer umfaßt. Lit. e gilt für die Bewilligung der Einleitung derartiger Abwässer nach § 32 Abs. 2 lit. a; die Zuständigkeit für Indirekteinleiter (§ 32b) ist hier nicht angesprochen.

Durch die Umformulierung der lit. f wird klargestellt, daß eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes dann gegeben ist, wenn die Naßbaggerung in der Absicht auf Materialgewinnung (und -verwertung) erfolgt, und nicht etwa schon dann, wenn – aus welchen Gründen immer – Bodenmaterial entfernt wird (etwa im Zuge einer Bauführung). Aus einem solchen Eingriff zu erwartende Einwirkungen wären zuständigkeitsmäßig nach lit. g zu beurteilen.

Die neue Formulierung der lit. g soll klarstellen, daß – sofern nicht ohnedies ein Tatbestand der lit. d bis f vorliegt – eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach lit. g nur dann gegeben ist, wenn es sich um Einwirkungen handelt, die nicht aus Haushalten oder aus gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen (zB von Betrieben öffentlich-rechtlicher Körperschaften oä.). Unter den Einwirkungsbegriff fallen hier auch alle direkten Abwassereinleitungen, die nicht von lit. d und e erfaßt sind.

Die neue Formulierung der lit. h stellt eine redaktionelle Anpassung dar.

Lit. i behält dem Landeshauptmann die organisatorische Kompetenz für Wasserverbände vor (Achter Abschnitt), ebenso für Zwangsgenossenschaften. Die organisatorische Kompetenz für sonstige Genossen­schaften liegt nun einheitlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Anlagenzuständigkeit hingegen richtet sich je nach Lage des Falles nach §§ 98 oder 99 und ist nicht mehr für die organisatorische Kompetenz bestimmend. Dies wurde in der Begutachtung mehrfach kritisiert, ergibt sich aber aus der zunehmenden Übertragung von Anlagenzuständigkeiten an andere Behörden, der aus praktischen Erwägungen nicht auch die organisatorische Kompetenz folgen sollte.

Zu Punkt 50:

Die Ergänzung des § 103 Abs. 1 dient einerseits der Verbesserung der Projektsunterlagen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und andererseits der Umsetzung des ESPOO-Übereinkommens über grenzüberschreitende Umweltauswirkungen sowie bilateraler Gewässerverträge.

6

Zu Punkt 51:

Die Ergänzung des § 105 Abs. 1 lit. f dient der Verdeutlichung, daß die gemäß § 104 zu prüfenden Auswirkungen eines Vorhabens auf den Tier- und Pflanzenbestand – zB in Hinblick auf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer – ebenfalls einen Aspekt der von der Wasserrechtsbehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen darstellen und damit der Regelung durch Auflagen usw. zugänglich sind. Die in der Begutachtung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht zu teilen, weil die Mitberücksichtigung landesrechtlicher Kompetenzbereiche im Bundesvollzug keinen Eingriff in Landeskompetenzen darstellt (vgl. zB VwGH 25. 9. 1990, 86/07/0264).

Zu Punkt 52:

Redaktionelle Korrektur.

Zu Punkt 53:

Ob eine – an sich entbehrliche – Verhandlung gewünscht wird, hat in erster Linie der Bewilligungswerber zu bestimmen; ein Antragsrecht der Standortgemeinde wäre sachfremd und hat daher zu entfallen. Die Rechte der Gemeinden nach § 13 Abs. 3 WRG werden dadurch aber nicht verkürzt.

Zu Punkt 54 und 55:

Die Vorschriften über die Beiziehung zum Verfahren werden vereinfacht, um die Verfahren von Formalismen zu entlasten und zu beschleunigen. Wo nötig, soll die Beiziehung der genannten Stellen weiterhin möglich sein. Es ist auch nicht verboten, sie über den Anwendungsbereich des § 108 hinaus zu hören. Die Koordinations- und Kontaktmechanismen des Abs. 1 bleiben unberührt.

Zu Punkt 56:

Zur Sicherung völkerrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs und als Ausgleich für die im Zuge der Deregulierung vorgenommene weitgehende Kompetenzverlagerung zu den Landesbehörden ist die Einführung einer Amtsbeschwerde im – ohnehin sehr beschränkten Rahmen des § 116 – erforderlich. Die Erfahrungen mit der im Jahre 1990 eingeführten Amtsbeschwerde nach §§ 33b Abs. 10 und 54 Abs. 3 zeigt die Sinnhaftigkeit einer derartigen Differenzierungen ermöglichenden Regelung: nur in wenigen Fällen stellt sich die Frage der Erhebung einer solchen Beschwerde, sie gestattet aber in schwerwiegenden Fällen doch eine Korrektur von Fehlentscheidungen, ohne die Befugnisse und die Verantwortung der Unterbehörden in irgendeiner Weise zu beschränken.

Zu Punkt 57:

Redaktionelle Korrektur.

Zu Punkt 58:

Die Neuregelung entspricht den Erleichterungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden.

Zu Punkt 60:

Die Wasserbuchanpassung nach der WRG-Novelle 1990 konnte nicht überall rechtzeitig erfolgen; eine Verlängerung der Anpassungsfrist ist daher geboten, wobei ein Zeitraum von fünf Jahren nach Auskunft der Ämter der Landesregierung wohl ausreichen dürfte.

Zu Punkt 61:

Hier wird – der bisherigen Regelung tendenziell entsprechend – in Anlehnung an § 131 Abs. 1 neben der dem Landeshauptmann obliegenden Gewässeraufsicht eine zusätzliche Kontrollbefugnis für den Bundesminister normiert.

Zu Punkt 62:

Diese Bestimmung war praktisch bedeutungslos und kann daher entfallen.

Zu Punkt 63:


Entsprechend Anforderungen der Praxis werden die Straftatbestände vereinfacht und gestrafft. Es erfolgt teilweise eine Anhebung der Strafdrohung, insbesondere werden die Erfolgsdelikte mit besonders schwerwiegenden Folgen unter die Strafdrohung des Abs. 3 gestellt. Im Hinblick auf die relativ hohen Geldstrafenrahmen des § 137 Abs. 2, 3, und 4 erscheint der zweiwöchige Ersatzfreiheitsstrafrahmen des § 16 Abs. 2 VStG als unzureichend. § 137 Abs. 6 entfällt, da er in der Praxis weitgehend ohne Bedeutung geblieben ist.

Zu Punkt 65:

Rechtsbereinigung in Übereinstimmung mit dem Land Oberösterreich.

Zu Punkt 66 und 67:

Notwendige Übergangsvorschriften.

Zu Punkt 68 und 69:

Redaktionelle Korrektur.

Zu Punkt 70:

Anpassung an den Titel der einschlägigen Abwasseremissionsverordnung.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


 

Ziele und Grundsätze der Wasserwirtschaft


 

§ 4a. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die nachhaltige Ordnung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, damit


 

                                                                                               1.                                                                                               die Wasserressourcen auch für künftige Generationen dauerhaft nutzbar bleiben,


 

                                                                                               2.                                                                                               eine regional möglichst ausgeglichene Wasserbilanz gewährleistet ist,


 

                                                                                               3.                                                                                               eine weitgehend natürliche Beschaffenheit der Gewässer gesichert ist,


 

                                                                                               4.                                                                                               der Mensch und sein Lebensraum vor Bedrohungen durch Wasser geschützt werden.


 

(2) Die Wasserwirtschaft ist zur Förderung des allgemeinen Wohles und unter Bedachtnahme auf der nach diesem Bundesgesetz zu beachtenden Interessen sowie auf künftige Entwicklungen danach auszurichten, daß


 

                                                                                               1.                                                                                               Wasserressourcen vor mengen- und gütemäßigen Beeinträchtigungen bestmöglich geschützt werden,


 

                                                                                               2.                                                                                               mengen- und gütemäßige Beeinträchtigungen der Gewässer so gering wie möglich gehalten werden,


 

                                                                                               3.                                                                                               die Gewässer ökologisch funktionsfähig erhalten werden,


 

                                                                                               4.                                                                                               die erforderlichen Abfluß- und Retentionsräume weitgehend erhalten werden,


 

                                                                                               5.                                                                                               Menschen und Sachen vor den schädlichen Wirkungen des Wassers in der gebotenen Weise geschützt werden,


 

                                                                                               6.                                                                                               Gewässernutzungen sparsam vorgenommen und bestmöglich aufeinander abgestimmt werden,


 

                                                                                               7.                                                                                               bestehende Beeinträchtigungen der Gewässer bestmöglich behoben werden,


 

                                                                                               8.                                                                                               die Ziele des Abs. 1 möglichst in allen Lebensbereichen die gebotene Beachtung finden.


Einhaltung der Stauhöhe

Einhaltung der Stauhöhe


§ 24. (1) …

§ 24. (1) …


(2) Kommt der Wasserberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde – in dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde – die entsprechende Abflußregelung auf Kosten und Gefahr der Säumigen bewerkstelligen.

(2) Kommt der Wasserberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde – in dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde – die entsprechende Abflußregelung auf Kosten und Gefahr der Säumigen bewerkstelligen.


Allgemeine Sorge für die Reinhaltung

Allgemeine Sorge für die Reinhaltung


§ 31. (1) …

§ 31. (1) …


(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.



Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe


§ 31a. (1) …

§ 31a. (1) …


(8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 275/1969, über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung für die in ihr geregelten Stoffe gemäß Abs. 3 als Bundesgesetz.

(8) entfällt.


Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung

Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung


§ 31c.

§ 31c.


(4) Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(4) Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.


(5) Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis über die Anlagen nach Abs. 1 zu führen.

(5) entfällt.


(6) Die Abs. 1 bis 5 finden sinngemäß Anwendung auf

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf


                                                                                               a)                                                                                               Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;

                                                                                               a)                                                                                               Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;


                                                                                               b)                                                                                               Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.

                                                                                               b)                                                                                               Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.


Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Bewilligungspflichtige Maßnahmen


§ 32 (1) …

§ 32 (1) …


(3a) Einer Bewilligung …

(4) Einer Bewilligung …


Besondere Bestimmungen für den Schutz des Grundwassers

Einbringungsbeschränkungen und Verbote


§ 32a. (1) …

§ 32a. (1) …


 

(4) Die Einleitung von Klärschlamm in Oberflächengewässer, insbesondere von Schiffen und durch Leitungssysteme, ist verboten.


(4) Durch Abs. 1 bis 3 werden die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen, nicht berührt.

(5) Durch Abs. 1 bis 5 werden die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen, nicht berührt.


Indirekteinleiter

Indirekteinleiter


§ 32b. (1) …

§ 32b. (1) …


(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 gemeldeten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Bericht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.


(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Meldeverpflichtung an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekt­einleiter sind die für Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.


Emissionsbegrenzung

Emissionsbegrenzung


§ 33. (1) …

§ 33. (1) …


(10) Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn

(10) Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn


                                                                                               a)                                                                                               das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn

                                                                                               a)                                                                                               das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn


                                                                                               b)                                                                                               die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.

                                                                                               b)                                                                                               die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.


Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.


Schutz von Wasserversorgungsanlagen

Schutz von Wasserversorgungsanlagen


§ 34. (1) …

§ 34. (1) …


(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 99 Abs. 1 lit. i und k dem Landeshauptmann. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.


Hilfeleistung in Notfällen

Hilfeleistung in Notfällen


§ 49. (1) Müssen zur augenblicklichen Verhütung der Gefahr von Ufer- oder Dammbrüchen oder von Überschwemmungen schleunige Maßnahmen ergriffen werden, so sind auf Anordnung der Wasserrechtsbehörde oder, bei Gefahr im Verzuge, des Bürgermeisters der bedrohten Gemeinde alle im Gemeindegebiete anwesenden tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. In solchen Fällen müssen auch vorhandene Baustoffe und Geräte, die zur Bekämpfung der Gefahr erforderlich sind, gegen Entgelt (§ 117) abgegeben werden. Von den genannten Stellen können auch die benachbarten Gemeinden zur Leistung der erforderlichen Hilfe herangezogen werden.

§ 49. (1) Müssen zur augenblicklichen Verhütung der Gefahr von Ufer- oder Dammbrüchen oder von Überschwemmungen schleunige Maßnahmen ergriffen werden, so sind auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder, bei Gefahr im Verzuge, des Bürgermeisters der bedrohten Gemeinde alle im Gemeindegebiete anwesenden tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. In solchen Fällen müssen auch vorhandene Baustoffe und Geräte, die zur Bekämpfung der Gefahr erforderlich sind, gegen Entgelt (§ 117) abgegeben werden. Von den genannten Stellen können auch die benachbarten Gemeinden zur Leistung der erforderlichen Hilfe herangezogen werden.


(2) Die Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, hat den Nachbargemeinden auf deren Verlangen die durch die Hilfeleistung erwachsenen baren Auslagen zu ersetzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach Beendigung der Hilfeleistung bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen.

(2) Die Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, hat den Nachbargemeinden auf deren Verlangen die durch die Hilfeleistung erwachsenen baren Auslagen zu ersetzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach Beendigung der Hilfeleistung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.


Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne

Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne


§ 53. (1) …

§ 53. (1) …


(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die vorgelegten Entwürfe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 104 zu prüfen und festzustellen, ob die dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung (Abs. 1) im öffentlichen Interesse (§ 105) gelegen und daher anzustreben ist.

(4) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei
allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben.


Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen

Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen


§ 54. (1) …

§ 54. (1) …


(3) Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ab ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.


Wasserwirtschaftliche Planung

Wasserwirtschaftliche Planung


§ 55. (1) …

§ 55. (1) …


(4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist von allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Bergrecht, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, in Kenntnis zu setzen.

(4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Bergrecht, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Falle der Parteistellung beizuziehen.


 

Programme im Rahmen der Europäischen Integration


 

§ 55b. (1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszuarbeiten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserwirtschaftskataster sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.


 

(2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme erforderlich sind.


Öffentlicherklärung von Privatgewässern

Öffentlicherklärung von Privatgewässern


§ 61. (1) Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige
öffentliche Interessen es erfordern.

§ 61. (1) Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.


Betreten und Benutzen fremder Grundstücke

Betreten und Benutzen fremder Grundstücke


§ 72. (1) …

§ 72. (1) …


 

(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substanzielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.


§ 73. (1) …

§ 73. (1) …


(3) Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein.

(3) Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein. Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung des Hauptzweckes nicht beeinträchtigt wird.


Genossenschaften mit Beitrittszwang

Genossenschaften mit Beitrittszwang


§ 75. (1) Wenn in den Fällen des § 73 Abs. 1 lit. a bis h über Zweck, Umfang und Art der Ausführung eines Unternehmens (§ 73) keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig ausführen läßt, hat die Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.

§ 75. (1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens (§ 73) keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.


Satzungen

Satzungen


§ 77. (1) …

§ 77. (1) …


(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               b)                                                                                               die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

                                                                                               b)                                                                                               Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,


                                                                                               c)                                                                                               die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,

                                                                                               c)                                                                                               die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               g)                                                                                               jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

                                                                                               g)                                                                                               jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,


                                                                                               h)                                                                                               den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung,

                                                                                               h)                                                                                               den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               k)                                                                                               die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens.

                                                                                               k)                                                                                               die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung ihres Vermögens,


 

                                                                                               l)                                                                                               sonstige für die Genossenschaft bedeutsame Fragen.


(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.

(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.


(5) Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.



 

(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel ist die Wassergenossenschaft hinzuweisen.


Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten


§ 78. (1) Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen.

§ 78. (1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.


(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben.

(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.


(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen

(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               d)                                                                                               für die Beseitigung von Abwässern nach Menge und Art der Einbringung, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,

                                                                                               d)                                                                                               für die Beseitigung von Abwässern nach Menge und Art des Abwasseranfalles, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


(7) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten.


(8) …

(7) …


 

Genossenschaftsorgane


 

§ 78a. (1) Genossenschaftsorgane sind insbesondere Mitgliederversammlung, der Ausschuß, der Obmann, in den Fällen des § 79 Abs. 3 der Geschäftsführer. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen.


 

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Genossenschaftsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der ein Drittel der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt.


 

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Ausschusses. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 77 Abs. 5 bleibt unberührt.


 

(4) Dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter obliegt die Vertretung der Genossenschaft nach außen. Darüber hinaus hat die Satzung den weiteren Handlungsbereich festzulegen.


Wahl der Genossenschaftsorgane

Wahl der Genossenschaftsorgane


§ 79. (1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten haben die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 vH ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.

§ 79. (1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten hat die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 vH ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.


(2) Der Ausschuß hat aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.

(2) Sofern die Satzungen nicht eine Direktwahl durch die Mitgliederversammlung vorsehen, hat der Ausschuß hat aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Wird der Obmann direkt gewählt, dann gehört er dem Ausschuß als stimmberechtigtes Mitglied an.



 

(6) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.


 

(7) Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.


Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast

Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast


§ 80.

§ 80. (1) …


 

(2) Die Genossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen.


Ausscheiden

Ausscheiden


§ 82. (1) …

§ 82. (1) …


(6) Soweit nicht die vorherige Zustimmung der Behörde nach Abs. 1 erforderlich ist, sind beabsichtigte Ausscheidungen von Liegenschaften oder Anlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese gegebenenfalls die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen, die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und, im Falle der Förderung aus öffentlichen Mitteln, die öffentlichen Interessen wahrnehmen kann.

(6) Ausgeschiedene Liegenschaften und Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.


Auflösung der Genossenschaft

Auflösung der Genossenschaft


§ 83. (1) …

§ 83. (1) …


(4) Wurde das Genossenschaftsunternehmen aus Mitteln des Bundes oder Landes gefördert, so bedarf ein Auflösungsbeschluß nach Abs. 1 lit. a auch der Zustimmung der betreffenden Gebietskörperschaft.

(4) entfällt.


(5) …

(4) …


Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften

Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften


§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.

§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.



(4) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers auf Kosten der Genossenschaft betrauen.

(4) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen.


 

(5) Wenn die Genossenschaft einem Dachverband angehört, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, sind die behördlichen Aufgaben nach Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen.


Beitragsleistung von Nichtmitgliedern

Beitragsleistung von Nichtmitgliedern


§ 86. (1) …

§ 86. (1) …


(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, soweit dies nach den Satzungen möglich ist.

(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft einzubeziehen (§ 81).


Achter Abschnitt

Achter Abschnitt


Von den Wasserverbänden

Von den Wasserverbänden


Zweck und Umfang

Zweck und Umfang; Mitgliedschaft


§ 87. (1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können an Stelle von Wassergenossenschaften, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, aus den beteiligten Gebietskörperschaften, Wassergenossenschaften und den zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichteten Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden.

§ 87. (1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbandszweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung des Hauptzweckes beeinträchtigt wird.


(2) Als Mitglied eines Wasserverbandes, der die Reinigung oder Beseitigung von Abwässern oder die Reinhaltung von Gewässern einschließlich der erforderlichen Aufsicht zum Gegenstand hat (§ 73 Abs. 1 lit. d, Reinhaltungsverband), kommt in Betracht, wer die Beschaffenheit von Gewässern nicht bloß geringfügig beeinträchtigt (§ 32 Abs. 1). Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen Titels ist nicht ausgeschlossen.

(2) Als Mitglieder eines Wasserbandes kommen in Betracht

                                                                                               a)                                                                                               Gebietskörperschaften,

                                                                                               b)                                                                                               Wassergenossenschaften,

                                                                                               c)                                                                                               zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete.


(3) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und Betriebsinhaber, sofern sie aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

(3) Als Mitglied eines Wasserverbandes kommt auch in Betracht, wer Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigt oder in Anspruch nimmt. Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen mit den Verbandszwecken in Beziehung stehenden Titels ist nicht ausgeschlossen.


(4) Soweit im folgenden nichts anderes verfügt wird, sind die Bestimmungen über Wassergenossenschaften auch auf Wasserverbände sinngemäß anzuwenden.

(4) Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den Betroffenen im Abs. 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.


 

(5) Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Abs. 2 und 3 nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine
wesentlichen Nachteile erwachsen können.


 

(6) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und sonstige Personen, die aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Behörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.


 

(7) Der Wasserverband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihm durch den Beitritt etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.


Bildung von Wasserverbänden

Bildung von Wasserverbänden


§ 88. (1) Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 74 bis 76.

§ 88. (1) Ein Wasserband wird gebildet

                                                                                               a)                                                                                               durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),

                                                                                               b)                                                                                               durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasser­verband mit Beitrittszwang),

                                                                                               c)                                                                                               durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).


(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke zulässig.

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.


(3) Die Bildung eines Zwangsverbandes für die in § 73 Abs. 1 lit. a, d und h genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.

(3) Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.


(4) Die Bildung eines Zwangsverbandes für Zwecke der Wasserversorgung (§ 73 Abs. 1 lit. b) ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.


(5) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 93 Abs. 2) eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.

 


 

Wasserverbände mit Beitrittszwang


 

§ 88a. (1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens keine Vereinbarung aller Beteiligten (§ 87 Abs. 2) zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf das Gemeindegebiet oder auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen läßt, hat die Behörde die
widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid dem zu bildenden Wasserverband als Mitglied beizuziehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband in einen Wasserverband mit Beitrittszwang umgebildet werden.


 

(2) Beteiligte, denen aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein Nutzen erwächst, können zum Beitritt nur insoweit verhalten werden, als sie durch unmittelbare oder mittelbare Änderung der Abflußverhältnisse oder der Bodengestaltung, durch Verunreinigung von Gewässern oder durch sonstige Eingriffe in den Wasserhaushalt das Verbandsunternehmen mitveranlaßt haben.


 

(3) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung des Wasserverbandes maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Unternehmens klarzustellen und zu bestimmen, welche Beteiligten (§ 87 Abs. 2) und in welchem Ausmaß sie bei Bildung des Wasserverbandes als beteiligt anzusehen sind. Hierauf ist das Verhältnis der für und der gegen das Unternehmen abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.


 

(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§ 88d) zu berechnen.


 

(5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, sodaß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat sich die behördliche Entscheidung auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.


 

Zwangsverbände


 

§ 88b. (1) Der Bescheid über die Gründung eines Zwangsverbandes muß Zweck und Umfang des Verbandes genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen.


 

(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke und nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.


 

(3) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 88e Abs. 2) eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.


 

Satzungen


 

§ 88c. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit des Wasserverbandes zu
regeln; sie sind von den Mitgliedern eines freiwilligen Wasserverbandes zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.


 

(2) Satzungen von Zwangsverbänden sind, sofern sie nicht vom Verband
innerhalb der eingeräumten Frist (§ 88b Abs. 1) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Behörde zu erlassen.


 

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über


 

                                                                                               a)                                                                                               den Namen, Sitz, Zweck und Umfang des Verbandes,


 

                                                                                               b)                                                                                               die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenen Stimmen,


 

                                                                                               c)                                                                                               die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,


 

                                                                                               d)                                                                                               die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,


 

                                                                                               e)                                                                                               die Zusammensetzung, die Wahl, die Beschlußfassung, die Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Verbandsorgane,


 

                                                                                               f)                                                                                               die Vertretung des Verbandes nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen des Verbandes begründet werden,


 

                                                                                               g)                                                                                               jene Angelegenheiten einschließlich Satzungsänderungen, hinsichtlich derer eine Beschlußfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,


 

                                                                                               h)                                                                                               die Dauer der Geschäftsperioden, den Voranschlag und die Rechnungsprüfung,


 

                                                                                               i)                                                                                               die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Verband aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,


 

                                                                                               j)                                                                                               die Auflösung des Verbandes, die Regelung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Liquidierung seines Vermögens,


 

                                                                                               k)                                                                                               sonstige für den Verband bedeutsame Fragen.


 

(4) In den Satzungen kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung des Wasserverbandes sowie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitragsverhältnisses die stärkere Heranziehung bestimmter Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern zu besonderen Maßnahmen und Leistungen geregelt werden.


 

(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Änderungen der Satzungen, die Art und Zweck des Verbandes sowie die Mitgliedschaft zu diesem betreffen, werden erst nach behördlicher Genehmigung wirksam. Bei Zwangsverbänden findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.


 

(6) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.


 

(7) Wird eine Schlichtung (Abs. 3 lit. i) nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist eine Anrufung der Behörde zulässig. Dies gilt auch bei Untätigkeit der Schlichtungsstelle.


 

(8) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann der Wasserverband hingewiesen werden.


 

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten


 

§ 88d. (1) Der Wasserverband hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf sechs Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode zwei Jahre. In jedem Fall hat eine mindestens zweijährige Abrechnung zu erfolgen.


 

(2) Soweit die Kosten, die dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.


 

(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen


 

                                                                                               a)                                                                                               für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen,


 

                                                                                               b)                                                                                               für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch,


 

                                                                                               c)                                                                                               für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,


 

                                                                                               d)                                                                                               für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Anfalles,


 

                                                                                               e)                                                                                               für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,


 

                                                                                               f)                                                                                               in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.


 

(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die der Verband einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die er ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die dem Verband durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.


 

(5) Ist der den einzelnen Mitgliedern zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.


 

(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 87 Abs. 1) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Behörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten unter Beachtung der Grundsätze der Abs. 3, 4 und 5 so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.


 

(7) Die anläßlich der Bildung eines Wasserverbandes einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind vom Verband in dem als notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.


 

Verbandsorgane


 

§ 88e. (1) Verbandsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Obmann und die Schlichtungsstelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen. Wenn die Satzungen nichts anderes bestimmen, bestehen Vorstand und Schlichtungsstelle jeweils aus drei Personen. Vorstandsmitglieder müssen zur Vertretung eines Verbandsmitgliedes nach außen berufen sein oder dem
willensbildenden Organ eines Verbandsmitgliedes angehören; sie sind in dieser Funktion an keine Weisungen des Verbandsmitgliedes gebunden.


 

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, wobei der die Hälfte der Gesamtkosten übersteigende Kostenanteil eines Mitgliedes außer Betracht bleibt. Soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, werden die Verbandsmitglieder in der Mitgliederversammlung durch ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe oder durch von diesen zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.


 

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Voranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 88c Abs. 5 bleibt unberührt.


 

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er hat auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten vorzunehmen und die Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.


 

(5) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen.


 

(6) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2) zu entscheiden. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Behörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.


 

(7) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsführung bestellen und dieser zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe einer gleichzeitig festzulegenden Geschäftsordnung erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Abs. 4) wird hiedurch nicht berührt.


 

Wahl der Verbandsorgane


 

§ 88f. (1) Falls in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist, hat der Vorstand aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen; der Obmann hat den Verband nach außen zu vertreten, wobei ihm auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann. Der Obmann gehört jedenfalls dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.


 

(2) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.


 

(3) Die Namen der Gewählten und der für den Wasserverband Zeichnungsberechtigten sind der Aufsichtsbehörde und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.


 

(4) Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.


 

(5) Sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Verbandsorgane drei Jahre. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.


 

Ausscheiden


 

§ 88g. (1) Einzelne Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Wasserverband wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsverbänden ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.


 

(2) Der Wasserverband ist verpflichtet, einzelne Mitglieder auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und dem Wasserverband durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.


 

(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen des Wasserverbandes verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und dem Verband nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen sowie durch sein Ausscheiden dem Verband erwachsende Kosten für den notwendigen Umbau von Anlagen zu ersetzen.


 

(4) War die Mitgliedschaft des Ausscheidenden erzwungen, so kann er vom Wasserverband die Rückerstattung der geleisteten Beträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, in seinem Bereich errichteten Anlagen fordern.


 

(5) Auf Antrag des Wasserverbandes kann die Behörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Mitglieder, aus deren weiterer Teilnahme dem Wasserverband wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die in Abs. 4 bezeichneten Ansprüche gegen den Wasserverband zu.


 

(6) Ausgeschiedene Mitglieder haften den Verbandsgläubigern gegenüber für Forderungen, die vom Verband nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteiles.


Allgemeine Verbandsaufgaben

Allgemeine Verbandsaufgaben


§ 89. (1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen.

§ 89. (1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.


(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über den Zustand der Anlagen und das Maß der Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.

(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit in der abgelaufenen Berichtsperiode und über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten.


(3) Besonderes Augenmerk ist der ordentlichen Erhaltung aller dem Verbandszwecke dienenden Anlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind dafür besondere Organe, wie Wasserwarte oder Klärwärter, zu bestellen.

(3) entfällt.


Dachverbände

Dachverbände


§ 90. (1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit wasserrechtlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.

§ 90. (1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit behördlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.


(2) Einem Dachverband obliegt insbesondere

(2) Einem Dachverband obliegt insbesondere


                                                                                               a)                                                                                               die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,

                                                                                               a)                                                                                               die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,


                                                                                               b)                                                                                               die Mitwirkung bei der Vergebung von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten,

                                                                                               b)                                                                                               die Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten,


                                                                                               c)                                                                                               die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),

                                                                                               c)                                                                                               die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),


                                                                                               d)                                                                                               die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitragsrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,

                                                                                               d)                                                                                               die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitragsrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,


                                                                                               e)                                                                                               die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,

                                                                                               e)                                                                                               die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,


                                                                                               f)                                                                                               die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,

                                                                                               f)                                                                                               die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,


                                                                                               g)                                                                                               die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände.

                                                                                               g)                                                                                               die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände,


 

                                                                                               h)                                                                                               die Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals,


 

                                                                                               i)                                                                                               die Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen.


 

(3) Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach § 85 Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (§ 96) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.


Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden

Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden


§ 91. Reinhaltungsverbänden (§ 87 Abs. 2) obliegt es insbesondere,

§ 91. Reinhaltungsverbänden obliegt es insbesondere,


                                                                                               a)                                                                                               einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,

                                                                                               a)                                                                                               einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,


                                                                                               b)                                                                                               neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich soweit als möglich hintanzuhalten,

                                                                                               b)                                                                                               neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich soweit als möglich hintanzuhalten,


                                                                                               c)                                                                                               den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,

                                                                                               c)                                                                                               den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,


                                                                                               d)                                                                                               eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereiche zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.

                                                                                               d)                                                                                               eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.


Sanierungsplan

Sanierungsplan


§ 92. (1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereiche (Sanierungsplan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.

§ 92. (1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich (Sanierungsplan) hat in den wesentlichen Grundzügen Schwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Ausführung derart festzulegen, daß unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Verbandes eine Verringerung und wirksame Reinigung der Abwässer und dadurch in angemessener Frist die Reinhaltung der Gewässer im Verbandsbereich erzielt wird.


(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, insbesondere also den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Unberücksichtigt gebliebene Einwendungen sind bei der Beratung in der Mitgliederversammlung besonders zu prüfen.

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanes ist denjenigen, die an ihm offenkundig interessiert sind, wie insbesondere den Gemeinden sowie den sonst in Betracht kommenden öffentlichen Stellen und Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann ist der Sanierungsplan fertigzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Nichtberücksichtigung von Einwendungen ist bei der Beschlußfassung zu begründen.


(3) Der vom Verbande beschlossene Sanierungsplan ist der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat die Wasserrechtsbehörde den Sanierungsplan in den für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern ehestens kundzumachen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem Verbande zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetze, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.

(3) Der vom Verband beschlossene Sanierungsplan ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß der Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung zur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Überprüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat der Landeshauptmann den Sanierungsplan zu genehmigen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eine Zusammenfassung des Sanierungsplanes ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Andernfalls ist der Sanierungsplan dem Verband zur Aufklärung oder Abänderung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetz, den Satzungen oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Einhaltung eines genehmigten Sanierungsplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Verbandsbereich als öffentliches Interesse anzustreben.


(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Abs. 2 und 3 vorzugehen. Aus den in Abs. 3 genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (§ 31) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanierungsplan ändern, so hat er nach den Abs. 2 und 3 vorzugehen. Aus den in Abs. 3 genannten Versagungsgründen kann die Behörde eine Abänderung des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichten gerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sanierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllung der ihm aus seiner Wasserberechtigung entspringenden Verpflichtungen, sofern es auch sonst im Hinblick auf die Reinhaltung die erforderliche Sorgfalt (§ 31) beobachtet und in zumutbarem Umfang innerbetriebliche oder sonst notwendige Maßnahmen trifft.


Verbandsorgane

Verbandsverpflichtungen als Grundlast


§ 93. (1) Verbandsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Schlichtungsstelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme. Die Zahl der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen entspricht der Zahl seiner Beitragsanteile; soweit diese jedoch die Hälfte sämtlicher Beitragsanteile übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der Stimmenzahl außer Betracht. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Satzungen und den Jahresvoranschlag sowie die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Reinhaltungsverbänden auch die Beschlußfassung über den Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl erforderliche Stimmenzahl sind die Satzungen maßgebend; falls diese darüber nichts besagen, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 93. Sind für die Mitgliedschaft in einem Wasserverband Liegenschaften oder Anlagen maßgebend, dann wird Mitglied des Verbandes und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet, wer in den Wasserverband einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des Mitgliedes oder der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus dem Verband oder mit dessen Auflösung. Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.


(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Er hat auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (§ 78) vorzunehmen und die jährlichen Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.

 


(4) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, so ist ein Obmann zu wählen, der den Verband nach außen vertritt und dem auch die Besorgung laufender Geschäfte übertragen werden kann.

 


(5) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2) zu entscheiden. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle brauchen dem Verbande nicht anzugehören, dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Eine vorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied der Schlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mitgliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persönliche Eignung und Unbefangenheit in den Satzungen festzulegen.

 


(6) Über Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und diesen zugleich die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten erteilen. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes (Abs. 3) wird hiedurch nicht berührt.

 


Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden

Allgemeine Befugnisse von Wasserverbänden


§ 94. (1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.

§ 94. (1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Verbandszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.


(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen (§ 93 Abs. 3).

(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen (§ 88e Abs. 4).


(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.


(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verband spätestens mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung die Projekt­unterlagen vorzulegen.

(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmen beabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben des Verbandes fühlbar berühren werden, hat es dem Verband spätestens mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung die Projekt­unterlagen vorzulegen.


(5) Die Wahrung des Verbandszweckes stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar.

(5) Die Wahrung satzungsgemäßer, in § 73 Abs. 1 genannter Verbandszwecke stellt ein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar. Der Verband ist berechtigt, dieses Interesse in allen Verfahren, deren Gegenstand den Verbandszweck beeinträchtigen könnte, als Partei wahrzunehmen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einschließlich Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen.


Übertragung besonderer Aufgaben

Übertragung besonderer Aufgaben


§ 95. (1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßiger Weise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem Verbande von jedermann zu gewähren.

§ 95. (1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung des Landeshaupt­mannes berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßiger Weise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem Verband von jedermann zu gewähren.


(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewahrten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.

(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewahrten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.


 

Auflösung des Wasserverbandes


 

§ 95a. (1) Die Auflösung eines freiwilligen Wasserverbandes oder eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn die Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschließt oder wenn der Weiterbestand des Verbandes im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.


 

(2) Die Auflösung eines Zwangsverbandes ist von der Behörde unter der Voraussetzung des Abs. 1 letzter Halbsatz zu verfügen.


 

(3) Die Behörde hat die Interessen der Verbandsgläubiger und die dem Verband obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.


 

(4) Für einen aufgelösten Wasserverband, der im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Behörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht der Wasserverband selbst für den Fall seiner Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Verbandsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Das Verbandsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Verbandsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Verbandsmitglieder.


 

Eintreibung der Verbandsbeiträge


 

§ 95b. Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.


 

Beitragsleistung von Nichtmitgliedern


 

§ 95c. Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einem Wasserverband nicht angehören, jedoch aus seinen Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag des Verbandes durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 88d Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.


Aufsicht über Wasserverbände

Aufsicht über Wasserverbände


§ 96. (1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt sich ein Wasserverband über zwei oder mehrere Länder, so gilt § 101 Abs. 1 sinngemäß.

§ 96. (1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde hat auch über alle aus dem Verbandsverhältnis und den Verpflichtungen des Verbandes entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Wege der Schlichtung beigelegt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Verbände geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung. Bei der Aufsicht hinsichtlich der einem Dachverband, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, angehörenden Wasserverbände kann sich die Wasserrechtsbehörde des Dachverbandes bedienen.


(2) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 1) hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.


(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem Auftrag nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem Auftrag nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.


(4) Wenn und solange die Befugnisse nach Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.

(4) Wenn und solange die Befugnisse nach Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.


(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.

(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen


§ 97. (1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 97. (1) Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von fünf Jahren weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.


(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einschließlich von Wahlen können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 93 Abs. 5) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft (§ 87), des Stimmrechtes und Wahlvorganges (§ 93 Abs. 2), der Einstufung und Beitragsvorschreibung (§ 93 Abs. 3), der Erteilung von Aufträgen u. dgl. (§ 94) handelt sowie in den Fällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlichtspruches, ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einschließlich von Wahlen können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft, des Stimmrechtes, der Einstufung und Beitragsvorschreibung, der Erteilung von Aufträgen u. dgl. handelt, ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 90 Abs. 3 an den Dachverband zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.


(3) Im übertragenen Wirkungsbereiche (§ 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung unmittelbar an den Landeshauptmann zulässig.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich (§§ 90 Abs. 3, 95) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde zulässig.


(4) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und im übertragenen Wirkungsbereich finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

(4) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und im übertragenen Wirkungsbereich finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.


Zuständigkeit des Landeshauptmannes

Zuständigkeit des Landeshauptmannes


§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               d)                                                                                               für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Naßbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15 000 Einwohnern;

                                                                                               d)                                                                                               für die direkte Einleitung von Abwässern der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche;


                                                                                               e)                                                                                               für die Beseitigung von Abwässern, die von Anlagen und Betrieben der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche stammen;

                                                                                               e)                                                                                               für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;


                                                                                               [f)                                                                                               entfällt]

                                                                                               f)                                                                                               für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen);


                                                                                               g)                                                                                               für die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);

                                                                                               g)                                                                                               für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;


                                                                                               h)                                                                                               für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist;

                                                                                               h)                                                                                               für Deponien (§ 31b);


                                                                                               [i)                                                                                               – k) entfällt]

                                                                                               i)                                                                                               für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.


                                                                                               l)                                                                                               für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.

 


(2) …

(2) …


Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung


§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen:

§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen:


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


 

                                                                                               n)                                                                                               gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;


 

                                                                                               o)                                                                                               Beschreibung möglicher bundesgrenzüberschreitender Auswirkungen.


(2) …

(2) …


Öffentliche Interessen

Öffentliche Interessen


§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               f)                                                                                               eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit entstehen kann;

                                                                                               f)                                                                                               eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes, der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung


§ 107. (1) …

§ 107. (1) …


(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in den Fällen der §§ 21 Abs. 3, 4 und 5, 21a, 31a, 31c, 33b Abs. 2, 34 Abs. 2, 35 und 38 sowie bei Vorhaben und Projektänderungen mit unbedeutenden Auswirkungen auf Gewässer und fremde Rechte abgesehen werden. Eine Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber oder die Standortgemeinde dies verlangt.

(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in den Fällen der §§ 21 Abs. 3, 4 und 5, 21a, 31a, 31c, 32b Abs. 5, 34 Abs. 2, 35 und 38 sowie bei Vorhaben und Projektänderungen mit unbedeutenden Auswirkungen auf Gewässer und fremde Rechte abgesehen werden. Eine Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.


Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften

Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften


§ 108. (1) …

§ 108. (1) …


(2) Von jedem Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers oder zu Maßnahmen, die den Schutz eines Gewässers oder die Abwehr der schädlichen Wirkungen eines solchen bezwecken, sind in Fällen, in denen die Erteilung der Bewilligung dem Landeshauptmann oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorbehalten ist, auch die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(2) Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.


(3) Von jedem Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sind die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) in Kenntnis zu setzen; sie können zur Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(3) Die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft können dem Verfahren beigezogen werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erzielung von Übereinkünften tunlich erscheint.


(4) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1, 2 und 3 haben unbeschadet der Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen (§ 40 Abs. 1 AVG) und der Beteiligten zu erfolgen.

 


(5) Bei Ansuchen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft fallen und land- oder forstwirtschaftliche Interessen in größerem Umfange berühren, hat die Wasserrechtsbehörde dem Ermittlungsverfahren, insbesondere mündlichen Verhandlungen nach §§ 107 und 117, auf Verlangen der Landwirtschaftskammer auch einen von dieser vorgeschlagenen Fachmann als Sachverständigen (§ 52 AVG) beizuziehen.

 


 

Amtsbeschwerde


 

§ 116. (1) Unbeschadet des § 33b Abs. 10 und des § 54 Abs. 3 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen


 

                                                                                               a)                                                                                               Bescheide, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen,


 

                                                                                               b)                                                                                               Bescheide, die zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen.


 

(2) Bescheide sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 über Verlangen ungesäumt unter Anschluß der Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.


Wasserbuch

Wasserbuch


§ 124. (1) …

§ 124. (1) …


(2) Das Wasserbuch besteht aus:

(2) Das Wasserbuch besteht aus:


                                                                                               1.                                                                                               der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 31b und 32 verliehenen Wasserrechte;

                                                                                               1.                                                                                               der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 31b und 32 sowie § 32b verliehenen Wasserrechte;


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               4.                                                                                               der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe;

                                                                                               4.                                                                                               der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder;


                                                                                               5.                                                                                               der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflußgebiete (§ 38 Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92);

                                                                                               5.                                                                                               der Übersicht über die im Bezirk geltenden Beschränkungen des Gemeingebrauches (§ 8 Abs. 4), Reinhalteverordnungen (§ 33 Abs. 2), Verordnungen nach §§ 33d und f, Wasserschutz- und Schongebiete (§§ 34, 35 und 37), Grenzen der Hochwasserabflußgebiete (§ 38 Abs. 3), Wirtschaftsbeschränkungen (§ 48 Abs. 2), wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne (§ 53), wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen (§ 54) und Sanierungspläne (§ 92).


                                                                                               6.                                                                                               den Verzeichnissen nach den §§ 31a und 31c Abs. 5.

 



Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen

Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen


§ 126. (1) …

§ 126. (1) …


(6) Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des § 124. Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997, zu erfolgen.

(6) Vor dem 1. Juli 1990 erfolgte Eintragungen im Wasserbuch gelten als Evidenz im Sinne des § 124. Eine Ersichtlichmachung hat bei solchen Rechten anläßlich einer Änderung der Eintragung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2002, zu erfolgen.


Zuständigkeit für die Aufsicht

Zuständigkeit für die Aufsicht


§ 131. (1) …

§ 131.


(3) Die Einrichtung des Aufsichtsdienstes obliegt dem Landeshauptmannes, dem das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiefür hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche Weisungen zu erteilen hat. Soweit solche Gewässer vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wasserbaulich betreut werden, sind die Weisungen im Einvernehmen mit diesem Bundesministerium zu erteilen.

(3) Hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche Weisungen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ebenfalls Kontrollen vornehmen und vom Ergebnis den örtlich zuständigen Landeshauptmann in Kenntnis setzen.



Verwertung der Ergebnisse; Kosten

Verwertung der Ergebnisse; Kosten


§ 136. (1) …

§ 136. (1) …


(4) Werden jedoch die sonst von der Wasserrechtsbehörde zu erfüllenden Aufsichtsaufgaben teilweise durch Wasserverbände, Wassergenossenschaften oder deren Mitglieder ausgeübt oder durch Vorlage von Überprüfungsbefunden (§ 134) erleichtert, so dürfen die im betreffenden Aufgabenbereiche tätigen Verbände, Genossenschaften und Wasserberechtigten zu Beiträgen nach Abs. 3 nur im Falle grober Vernachlässigung ihrer Pflichten herangezogen werden.

 


Strafen

Strafen


§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer

                                                                                               a)                                                                                               in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

                                                                                               b)                                                                                               in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;

                                                                                               c)                                                                                               den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (§ 22), nicht dem Wasserbuch anzeigt;

                                                                                               d)                                                                                               landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in § 32 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;

                                                                                               e)                                                                                               einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;

                                                                                               f)                                                                                               einem ihm gemäß § 47 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;

                                                                                               g)                                                                                               die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;

                                                                                               h)                                                                                               den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (§ 112 Abs. 6);

                                                                                               i)                                                                                               ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

                                                                                               j)                                                                                               die gemäß § 12b Abs. 1 bestehende Meldepflicht verletzt;

                                                                                               k)                                                                                               die im § 31a Abs. 4 vorgeschriebene Meldung unterläßt;

                                                                                               l)                                                                                               als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert oder diese nicht der Wasserrechtsbehörde meldet (§ 32b Abs. 4);

                                                                                               m)                                                                                               entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht sammelt, bearbeitet und in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt.

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

                                                                                               1.                                                                                               eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 31b Abs. 10, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3 oder 112 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;

                                                                                               2.                                                                                               in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

                                                                                               3.                                                                                               in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;

                                                                                               4.                                                                                               einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;

                                                                                               5.                                                                                               einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

                                                                                               6.                                                                                               die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;

                                                                                               7.                                                                                               ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Deponieaufsicht (§ 120a), der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

                                                                                               8.                                                                                               als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);

                                                                                               9.                                                                                               entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;

                                                                                               10.                                                                                               den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;


 

                                                                                               11.                                                                                               das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;


 

                                                                                               12.                                                                                               die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;


 

                                                                                               13.                                                                                               als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;


 

                                                                                               14.                                                                                               keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;


 

                                                                                               15.                                                                                               in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 angeordnete Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt;


 

                                                                                               16.                                                                                               den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;


 

                                                                                               17.                                                                                               ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;


 

                                                                                               18.                                                                                               eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);


 

                                                                                               19.                                                                                               größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;


 

                                                                                               20.                                                                                               gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;


 

                                                                                               21.                                                                                               ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachläßigt;


 

                                                                                               22.                                                                                               eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;


 

                                                                                               23.                                                                                               gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;


 

                                                                                               24.                                                                                               als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Deponieaufsicht (§ 120a) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten vernachlässigt;


 

                                                                                               25.                                                                                               Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;


 

                                                                                               26.                                                                                               durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8).


(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

                                                                                               a)                                                                                               in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b den Laich oder die Fischbrut schädigt;

                                                                                               b)                                                                                               den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;

                                                                                               c)                                                                                               das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;

                                                                                               d)                                                                                               die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;

                                                                                               e)                                                                                               die ihm gemäß § 29 Abs. 1 aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt;

                                                                                               f)                                                                                               als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;

                                                                                               g)                                                                                               keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder wer die Meldung der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde, an die Gewässeraufsicht und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterläßt;

                                                                                               h)                                                                                               Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen und die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt oder die Mitteilung gemäß § 32b Abs. 2 unterläßt oder die Nachweise über die Beschaffenheit der Abwässer nicht gemäß § 32b Abs. 3 vorlegt;

                                                                                               i)                                                                                               in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 angeordnete Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt;

                                                                                               j)                                                                                               in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 3 angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zuwiderhandelt;

                                                                                               k)                                                                                               den gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

                                                                                               l)                                                                                               entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt;

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen Arrest, zu bestrafen, wer

                                                                                               1.                                                                                               ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

                                                                                               2.                                                                                               ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;

                                                                                               3.                                                                                               einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

                                                                                               4.                                                                                               durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

                                                                                               5.                                                                                               ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 31b bewilligungspflichtige Deponie errichtet, ändert oder betreibt;

                                                                                               6.                                                                                               ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

                                                                                               7.                                                                                               durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;

                                                                                               8.                                                                                               die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

                                                                                               9.                                                                                               anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.


                                                                                               m)                                                                                               entgegen § 39 Abs. 1 und 2 die natürlichen Abflußverhältnisse ändert;

 


                                                                                               n)                                                                                               eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 40) errichtet oder betreibt;

 


                                                                                               o)                                                                                               Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 41 Abs. 1 und 2) errichtet;

 


                                                                                               p)                                                                                               größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;

 


                                                                                               q)                                                                                               gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;

 


                                                                                               r)                                                                                               ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten verletzt;

 


                                                                                               s)                                                                                               durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);

 


                                                                                               t)                                                                                               bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (§ 56) ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt;

 


                                                                                               u)                                                                                               eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;

 


                                                                                               v)                                                                                               entgegen einem Auftrag gemäß § 121 Abs. 1 Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;

 


                                                                                               w)                                                                                               gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht fristgerecht vorlegt;

 


                                                                                               x)                                                                                               einem ihm gemäß § 138 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht nachkommt;

 


                                                                                               y)                                                                                               als Talsperrenverantwortlicher die im § 23a Abs. 3 vorgeschriebenen Überwachungs- und Informationspflichten unterläßt.

 


(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

                                                                                               a)                                                                                               ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

                                                                                               b)                                                                                               ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;

                                                                                               c)                                                                                               einem ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zuwiderhandelt;

                                                                                               d)                                                                                               durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt;

                                                                                               e)                                                                                               ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Aufträgen zuwiderhandelt;

                                                                                               f)                                                                                               eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme
ohne Bewilligung setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt;

                                                                                               g)                                                                                               ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt;

                                                                                               h)                                                                                               durch eine Übertretung nach Abs. 1 lit. f (§ 47 Abs. 1) Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert;

                                                                                               i)                                                                                               den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

                                                                                               j)                                                                                               die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

                                                                                               k)                                                                                               anzeigepflichtige Maßnahmen (§ 114 Abs. 1) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen Arrest, zu bestrafen, wer

                                                                                               1.                                                                                               durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

                                                                                               2.                                                                                               durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

                                                                                               3.                                                                                               Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;

                                                                                               4.                                                                                               gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt oder zu einer solchen Gefahr beiträgt;

                                                                                               5.                                                                                               nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt oder nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet und dadurch zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;

                                                                                               6.                                                                                               durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

                                                                                               7.                                                                                               nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt und dadurch den Wasserhaushalt erheblich schädigt;


 

                                                                                               8.                                                                                               einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;


 

                                                                                               9.                                                                                               in den Fällen des Abs. 2 Z 3 oder 4 (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;


 

                                                                                               10.                                                                                               durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);


 

                                                                                               11.                                                                                               ohne eine gemäß § 31b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung der Gewässer bewirkt;


 

                                                                                               12.                                                                                               ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;


 

                                                                                               13.                                                                                               nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;


 

                                                                                               14.                                                                                               wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind;


 

                                                                                               15.                                                                                               Stoffe, deren Einbringung in das Grundwasser nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.


(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 S zu bestrafen, wer

 


                                                                                               a)                                                                                               durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

 


                                                                                               b)                                                                                               durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 29 erteilten Auftrages die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;

 


                                                                                               c)                                                                                               im Falle des Abs. 2 lit. h (§ 32b Abs. 1) die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt;

 


                                                                                               d)                                                                                               in den Fällen des Abs. 2 lit. k (§§ 34, 35 und 37) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;

 


                                                                                               e)                                                                                               im Fall des Abs. 2 lit. l (§ 38) zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;

 


                                                                                               f)                                                                                               im Fall des Abs. 2 lit. r (§ 50) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;

 


                                                                                               g)                                                                                               im Fall des Abs. 2 lit. t (§ 56) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

 


                                                                                               h)                                                                                               wiederholt trotz Erinnerung durch die Behörde gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht vorlegt;

 


                                                                                               i)                                                                                               einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

 


(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

 


                                                                                               a)                                                                                               in den Fällen des Abs. 3 lit. a oder b (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;

 


                                                                                               b)                                                                                               im Fall des Abs. 3 lit. d (§ 31 Abs. 1) durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt;

 


                                                                                               c)                                                                                               ohne eine gemäß § 31b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt;

 


                                                                                               d)                                                                                               ohne die gemäß §§ 32 und 33b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein Gewässer einbringt;

 


                                                                                               e)                                                                                               im Fall des Abs. 3 lit. g (§ 32) eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;

 


                                                                                               f)                                                                                               nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;

 


                                                                                               g)                                                                                               wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind;

 


                                                                                               h)                                                                                               Stoffe, deren Einbringung in das Grundwasser nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.

 


(5a) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 5 zu bestrafen.

(4) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 3 zu bestrafen.


(6) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

(5) Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.


(7) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 5 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.


(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.

 


(9) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.


Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes


§ 138. (1) …

§ 138. (1) …


(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.



Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften

Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften


§ 140. (1) …

§ 140.


                                                                                               5.                                                                                               die Landesgesetze für Oberösterreich vom 2. Juli 1907, LGBl. Nr. 20, über die Organisation der Erhaltung von Flußregulierungen und Wildbachverbauungen und für Vorarlberg, LGBl. Nr. 68/1923 (Allgemeines Wasserbautengesetz).

                                                                                               5.                                                                                               das Landesgesetz für Vorarlberg, LGBl. Nr. 68/1923 (Allgemeines Wasserbautengesetz).


Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände

Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände


§ 141. (1) …

§ 141. (1) …


 

(4) Abs. 1 bis 3 sind auf die mit BGBl. I Nr. XXX/1998 vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.


Anhängige Verfahren

Anhängige Verfahren


§ 143. (1) …

§ 143. (1) …


 

(3) Am Tage des Inkrafttretens der WRG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. XXX/
1998, anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.


Anhang C zum Wasserrechtsgesetz

Anhang C zum Wasserrechtsgesetz


Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 99 Abs. 1 lit. e

Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 99 Abs. 1 lit. d


Die direkte Einleitung von Abwasser (§ 32) aus Anlagen und Betrieben der nachstehend genannten Herkunftsbereiche fällt in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 99 Abs. 1 lit. e WRG 1959.

Die direkte Einleitung von Abwasser (§ 32) aus Anlagen und Betrieben der nachstehend genannten Herkunftsbereiche fällt in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959.



                                                                                               12.                                                                                               Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösungsmitteln;

                                                                                               12.                                                                                               Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;