1201 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 6. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 werden folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt:

“(3a) Unbeschadet des Abs. 3 und soweit dies mit den Zielen und Grundsätzen (§ 1) vereinbar ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet, einschließlich Art, Aufbau und Führung der dafür erforderlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten (Abs. 3c und 3d). Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Öster­reichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden, wenn

           1. die Sache üblicherweise für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird,

           2. ein Markt dafür existiert,

           3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien vorliegen und

           4. kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.

(3b) Eine Verordnung gemäß Abs. 3a kann entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte enthalten:

           1. die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;

           2. die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;

           3. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozeß;

           4. die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;

           5. die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und

           6. Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 3c und 3d.

Im Rahmen der Verordnung können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.

(3c) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls abweichend zu Abs. 3 enden lassen will, hat eine Meldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt. Dabei kommen in Betracht:

           1. Name, Anschrift und Telefonnummer;

           2. Art der Sache;

           3. vorgesehener Verwendungszweck;

           4. Art des Nachweises und der Nachweisführung;

           5. eine Erklärung, daß das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a eingehalten wird;

           6. die Behandlungsart und

           7. vorgesehene Abnehmer.

(3d) Wer eine Meldung gemäß Abs. 3c erstattet, hat Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 3a betreffend die Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Weiters sind jährliche Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle beinhalten, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Aufzeichnungen sowie der jährlichen Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt.”

2. § 2 Abs. 5 erster Satz lautet:

“Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Öster­reichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Abs. 12) im Einzelfall möglich ist.”

3. § 2 Abs. 6 lautet:

“(6) Problemstoffe sind gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.”

4. Im § 2 wird folgender Abs. 8b eingefügt:

“(8b) Abfallbesitzer ist

           1. der Erzeuger der Abfälle oder Altöle oder

           2. die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle oder Altöle befinden.”

5. § 2 Abs. 9 lautet:

“(9) Abfallsammler ist, wer von Dritten erzeugte Abfälle oder Altöle selbst oder durch andere

           1. abholt,

           2. entgegennimmt oder

           3. über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.”

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, welcher der Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 unterliegt, im Einzelfall nicht gefährlich ist (§ 38a). Das Verfahren besteht aus

           1. der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und

           2. erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.”

7. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 und 4, § 29, §§ 32 bis 39, § 40, § 40a und § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17.”

8. Im § 3 Abs. 4 wird der Verweis “Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150” durch den Verweis “Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305” ersetzt.

9. § 4 lautet:

§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel,

           1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

           2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

           3. ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff. als notifizierungspflichtig erfaßt ist,

hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a zur Anwendung kommt.

(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.

(3) Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

           1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

           2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.”

10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

“Ausstufung gefährlicher Abfälle

§ 4a. (1) Im Fall einer Ausstufung hat

           1. der Abfallbesitzer eines bestimmten Abfalls oder

           2. der Abfallerzeuger von Abfällen aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität für einen in der Verordnung näher zu bestimmenden Zeitraum

den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 38a auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen. Der Anzeige sind nicht mehr als vier Monate alte Beurteilungs­grundlagen anzuschließen. Wird der bestimmte Abfall während der Ausstufung einem Dritten übergeben, liegt gefährlicher Abfall vor. Wird die beurteilte Menge des Abfalls während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe dieser Menge ist dem Bundes­minister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich zu melden.

(2) Bei Formgebrechen der Anzeige einschließlich der Beurteilungsunterlagen hat der Bundes­minister für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Anzeige binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

(3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei offensichtlichen Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist mit Bescheid festzustellen, daß der Nachweis der Nichtgefährlichkeit für den bestimmten Abfall nicht erbracht wurde. Diese Feststellung hat binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zu erfolgen.

(4) Äußert sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestätigen, daß der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen war.

(5) Übernimmt ein Deponiebetreiber einen bestimmten Abfall und zeigt er in der Folge für den Zweck der Deponierung auf seiner Deponie den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 an, so gilt dieser Abfall mit der Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt. Die Ausstufung von verfestigten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.”

11. Im § 5 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird nachfolgende Z 5 angefügt:

         “5. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Programme).”

12. § 7 Abs. 9 lautet:

“(9) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder § 8 nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Abfälle, für die Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 2 in Geltung stehen, nicht in den Haus- oder Sperrmüll eingebracht werden.”

13. Die Überschrift des § 12 lautet:

“Problemstoffe”

14. § 12 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von

           1. Problemstoffen und

           2. Alt-Speisefetten und Alt-Speiseölen aus privaten Haushalten sowie von allen übrigen Abfallerzeugern, sofern die Alt-Speisefette und Alt-Speiseöle nach der Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind,

durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoff­sammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise recht­zeitig bekanntzugeben. Die Gemeinde kann für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.”

15. Im § 12 Abs. 4 letzter Satz wird der Verweis “§ 15 Abs. 2 Z 3” ersetzt durch “§ 15 Abs. 2 Z 2”.

16. § 13 lautet:

§ 13. (1) Ein Abfallerzeuger (§ 2 Abs. 8a), bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden. Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle oder Altöle erstmals anfallen. Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von drei Monaten zu melden. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Abfallsammler und
-behandler gemäß § 15 Abs. 1.

(2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.

(3) Wer den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 anzeigt, hat einmal jährlich die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.”

17. § 15 Abs. 1 lautet:

§ 15. (1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (§ 2 Abs. 9) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf – unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß § 1 GewO 1994 – hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

           1. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden,

           2. die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist und

           3. die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager zu verfügen.

Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.”

18. Dem § 15 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort “-behandler” folgende Wortfolge angefügt:

“ , sofern die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Waren; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen”

19. § 15 Abs. 2 Z 3 lautet:

         “3. Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach den jeweiligen Regelungen über den Berufszugang und die Berufsausübung berechtigt sind, oder”

2

20. Dem § 15 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. Betreiber einer Deponie, in bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Deponiebetreiber gemäß § 4a Abs. 5 den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt.”

21. § 15 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person,

           1. die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften, oder

           2. auf die ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 zutrifft.”

22. § 15 Abs. 5 lautet:

“(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

           1. die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt,

           2. seinen Wohnsitz im Inland hat, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch zwischenstaatliche Überein­kommen sichergestellt sind, und

           3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4. Der Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991), BGBl. Nr. 52, und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen und für die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.”

23. Im § 15 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

“(6a) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluß der entsprechenden Belege dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, sofern sich der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich nicht ändern. Andernfalls ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 bis 5 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.”

24. § 15 Abs. 7 lautet:

“(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat

           1. eine dauernde Einstellung,

           2. ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder

           3. die Wiederaufnahme

der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Erlaubnis.”

25. § 17 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig.”

26. Im § 17 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Unbeschadet des Abschnittes V ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altölen unzulässig, wenn

           1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

           2. nur durch den Mischvorgang

                a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

               b) anlagenspezifische Grenzwerte in bezug auf die eingesetzten Abfälle

               eingehalten werden,

           3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 ist das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.”

27. § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach dem § 15 Abs. 1, 2 Z 2 oder Z 4 oder § 24 Befugten zu übergeben, bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben oder gemäß den §§ 34 ff zu verbringen.”

28. Im § 19 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Im Fall einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff) sind Art und Menge der gefährlichen Abfälle oder Altöle im Notifizierungsbegleitschein (§ 35a) zu deklarieren. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.”

29. § 20 Abs. 2 lautet:

“(2) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle sind

           1. die Begleitscheine (§ 19 Abs. 1) oder

           2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff) Abschriften der Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a und Abschriften der erforderlichen Bewilligungen gemäß § 36 oder

           3. im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall oder zum Altöl (Beschreibung) sowie Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,

mitzuführen und den Behörden, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen (§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne Unterlagen gemäß Z 1 bis 3 befördert, so treffen den Beförderer (den beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.”

30. Dem § 29 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

“Weiters liegt keine wesentliche Änderung vor, wenn gemäß § 31d Abs. 3 lit. b letzter Satz WRG vorzugehen ist.”

31. Nach § 29 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

“(1b) Erfolgt eine sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im unmittelbaren Bereich der Betriebsstätte als Vorbereitung für die stoffliche Verwertung dieser Abfälle, so entfällt eine gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 für diesen Anlagenteil, sofern dieser im Rahmen einer Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO mitgenehmigt wird.”

32. § 29 Abs. 5a erster Satz lautet:

“Haben mehr als 100 Personen Einwendungen gemäß Abs. 4 erhoben, so können im weiteren Verfahren Ladungen zur mündlichen Verhandlung, die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Bescheid durch Bekanntmachung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung zugestellt werden; davon ausgenommen ist jedoch die Zustellung an die Parteien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 und die Eigentümer der an das Standortgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.”

33. Im § 30 Abs. 1 Z 1 wird nach den Worten “jener Abfälle” die Worte “von privaten Haushalten” eingefügt.

34. Im § 32 Abs. 1 erster Satz werden die Worte “und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen” gestrichen.

35. § 33 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.”

36. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluß (Art. 2 lit. r der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt, sind die §§ 34 bis 37a sinngemäß anzuwenden.”

37. Im § 35a Abs. 1 wird in der Ziffer 1 nach den Worten “Beseitigungs- oder Verwertungsanlage” ein Strichpunkt gesetzt und folgender Satz eingefügt:

“im Fall einer Verbringung aus einem Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV hat der Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle oder Altöle jedenfalls die Verpflichtung des Notifizierenden zu enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt oder abgeschlossen wurde”.

38. § 38 Abs. 1 lautet:

§ 38. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen oder Altölen einzurichten. Mit der Führung des Datenverbundes wird das Umweltbundesamt betraut. Der Landeshauptmann hat die von den nach §§ 13 Abs. 1 und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten sowie die Daten gemäß § 15 Abs. 1 automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß §§ 2 Abs. 3c und 3d, 4a, 13 Abs. 3, 36 sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.”

39. § 39 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

           a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 S, wer

                1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

                2. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

                3. entgegen einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

                4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

              4a. einen gemäß § 29a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

                5. den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;

                6. eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 8 errichtet oder anpaßt oder entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

                7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß § 7e Abs. 4 Entgelte einhebt;

                8. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 3 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;

          b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer

                1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, 5 oder 7, § 7 Abs. 2 oder 12, § 12 Abs. 1 oder § 38a zuwiderhandelt;

                2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 nicht einhält;

                3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;

                4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;

                5. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;

                6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;

                7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;

                8. die gemäß § 7b oder § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

                9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;

              10. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

              11. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 oder 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;

              12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;

              13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;

              14. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 befördert;

              15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;

              16. Motoröle oder Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;

              17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;

              18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;

              19. entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;

              20. eine Sammelstelle ohne der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen einen Untersagungsbescheid errichtet, betreibt oder ändert;

              21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;

              22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3 oder 4, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;

              23. entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält;

              24. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

              25. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;

              26. entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;

              27. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

              28. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

           c) mit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer

                1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;

                2. einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;

                3. Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;

                4. Problemstoffe oder Altöle – anders als in Z 1 – entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;

                5. die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet oder unverzüglich anzeigt;

                6. die in § 14 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;

                7. entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder den Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;

                8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;

                9. die in § 15 Abs. 6a, 7 oder 11 oder § 45 Abs. 12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;

              10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;

              11. entgegen § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;

              12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen § 33 Abs. 3 die Probenahme nicht duldet;

              13. die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 oder 35 Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;

              14. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

              15. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

              16. entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;

              17. entgegen §§ 9 Abs. 5 oder 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt;

          d) mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

           e) mit Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 11 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;

           f) mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.”

40. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

“Verjährung

§ 39a. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt beim Zuwiderhandeln von Verpflichtungen, deren Einhaltung durch Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten gemäß § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a, § 7 Abs. 12, § 7c Abs. 2, § 13 Abs. 3 oder § 29 Abs. 18 oder 19 zu dokumentieren sind, ein Jahr. Sofern Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG 1991 oder § 51 Abs. 7 VStG 1991 nicht einzurechnen.

(3) Im übrigen bleibt § 31 VStG 1991 unberührt.”

41. Im § 40a Abs. 1 wird der Verweis “§ 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 24, Z 26 bis 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 16 bis 18” durch den Verweis “§ 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 25, 27 und 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis 16” ersetzt.

42. Im § 40a wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1991 bis zu 1 000 S einzuheben.”

43. § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für § 29 Abs. 8.”

44. Dem § 45 werden folgende Abs. 14 bis 17 angefügt:

“(14) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 4a Abs. 5 nur ein, wenn der Deponiebetreiber für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung einhält.

(15) Abfallerzeuger, denen vor Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz- Novelle 1998 eine Abfallbesitzer-Nummer zugeteilt wurde, haben keine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1998 abzugeben. Wenn jedoch eine Änderung der in § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1998 genannten Angaben eintritt, so hat der Abfallerzeuger eine Meldung unter Angabe aller Daten des § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1998 zu erstatten.

(16) (Verfassungsbestimmung) Sofern sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998 die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalls geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalls genehmigt wurden, für die Ausübung der Tätigkeit im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung.

(17) Auf bestehende Deponien, die gemäß § 31d WRG an den Stand der Deponietechnik angepaßt werden, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1a ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Anpassung an die Deponieverordnung anzuwenden.”

45. Dem Art. VIII wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) § 2 Abs. 3a bis 3d, 5, 6, 8b, 9 und 12, § 3 Abs. 2 und 4, §§ 4 und 4a, § 5 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 9, § 12 Abs. 1 und 4, § 13, § 15 Abs. 1, 2 Z 2 bis Z 4, 3, 5, 6a und 7, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a, 1b und 5a, § 30 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35a Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 39a, § 40a Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 14 bis 17 und Art. VIII Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.”

Artikel II

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1997, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Als neue Abs. 2 und 3 werden angefügt:

“(2) Der Bescheid ist unverzüglich an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

           1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

           2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

(3) Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.”

2. Dem Artikel VII wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Mit der gegenständlichen Novelle erfolgen weitere im Zusammenhang mit dem EU-Recht vorzunehm­ende Anpassungen; dies betrifft insbesondere Bestimmungen betreffend Problemstoffe, Abfallbesitzer, Nachweis der Nichtgefährlichkeit, Inhalt des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und grenzüberschreitende Verbringungen.

Uneinheitliche Beurteilungen der Abfalleigenschaft, Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Abfällen zu Produkten, zu kurze Fristen bei der Verfolgungsverjährung von Verstößen gegen Bestimmungen des AWG und seinen Verordnungen machen Änderungen erforderlich, um einen einheitlichen Vollzug und die Rechtssicherheit sicherzustellen sowie Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Daher sollte ein spezielles Verfahren zur Überprüfung der Nachweise der Nichtgefährlichkeit (Ausstufung) von Abfällen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie normiert und für Feststellungsbescheide eine Korrekturmöglichkeit eingeführt, Klarstellung zum Abfallbegriff getroffen und die Verfolgungsverjäh­rungsfrist verlängert werden.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem Vollzug des AWG sind Änderungen bzw. Ergänzungen betreffend die Erlaubnispflicht von Sammlern und Behandlern gefährlicher Abfälle erforderlich. Um einen den Zielen und Grundsätzen entsprechenden Umgang mit Abfällen zu gewährleisten, sind ein allgemeines Vermischungsverbot, ein Verbot des Verbrennens außerhalb dafür genehmigter Anlagen sowie Regelungen betreffend die Weitergabe nötig.

Ziel:

–   EU-Konformität,

–   Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs bzw. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,

–   Entbürokratisierung bei gleichzeitiger Sicherstellung des Schutzes öffentlicher Interessen,

–   Verbesserte Kontrollmöglichkeiten.

Inhalt:

–   Anpassung bzw. Klarstellung von Begriffsbestimmungen,

–   Verordnungsermächtigung zur Abgrenzung von Abfall/Nichtabfall,

–   Spezielles Verfahren zur Ausstufung,

–   Abänderungs- bzw. Aufhebungsmöglichkeit für den Feststellungsbescheid gemäß § 4 AWG,

–   Ergänzung der Inhalte des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes,

–   Anpassung der Meldepflichten,

–   Änderungen betreffend die Erlaubnispflicht für Sammler und Behandler gefährlicher Abfälle,

–   erweitertes Vermischungsverbot, Verbot des Verbrennens von Abfällen außerhalb dafür genehmigter Anlagen,

–   Weitergabe von gefährlichen Abfällen, Transportunterlagen,

–   Adaptierung der Strafbestimmungen insbesondere im Hinblick auf die vorgenommenen Ergänzungen,

–   Verlängerung der Frist der Verfolgungsverjährung,

–   Möglichkeit der Erteilung von Organstrafverfügungen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Mit dem Abfallwirtschaftsgesetz wurden und werden folgende in die Liste des Ressorts fallende Rechtsakte umgesetzt:

Celex Nr. 375/L 0439, 375/L 0442, 391/L 0156, 391/L 0157, 391/L 0689, 393/L 0086, 394/D 0003, 394/D 0774, 394/D 0904, 394/L 0031, 394/L 0062, 396/L 0059, 397/D 0138.

Kosten:

Insgesamt ist von einmaligen Kosten von zirka 0,9 Millionen Schilling und zusätzlichen jährlichen Gesamtkosten von zirka 11,75 Millionen Schilling auszugehen, die durch interne Umschichtungen innerhalb des Ressortbereiches bedeckt werden.

Dem sind jährliche Gebühreneinnahmen von zirka 964 500 S gegenüberzustellen.

Alternative:

Betreffend die Umsetzung von EU-Recht: keine.

Betreffend innerstaatliche Vollzugsprobleme: Beibehalten der derzeitigen Situation.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit der gegenständlichen Novelle erfolgen weitere im Zusammenhang mit dem EU-Recht vorzu­nehmende Anpassungen; dies betrifft insbesondere Bestimmungen betreffend Problemstoffe, Abfallbe­sitzer, Nachweis der Nichtgefährlichkeit, Inhalt des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes und grenzüber­schreitende Verbringungen.

Im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug, die Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ist es erforderlich, ein spezielles Verfahren zur Überprüfung der Nachweise der Nichtgefährlichkeit (Ausstufung) von Abfällen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu normieren und für Feststellungsbescheide eine Korrekturmöglichkeit einzuführen.

Um Erleichterungen für die Abgrenzung Abfall/Produkt in EU-konformer Weise zu schaffen, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, in einer Verordnung unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätskriterien, abfallspezifischer Schadstoffgehalte und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Abfallarten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Abfalleigenschaft endet.

Meldepflichten bei den Abfallerzeugern gefährlicher Abfälle sollen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgen.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem Vollzug des AWG sind Änderungen bzw. Ergänzungen betreffend die Erlaubnispflicht für Sammler und Behandler gefährlicher Abfälle vorzunehmen.

Weiters wird ein allgemeines Vermischungsverbot, welches einen den Zielen und Grundsätzen entsprechenden Umgang mit Abfällen gewährleisten soll, aufgenommen.

Um auch inhaltliche Verstöße effizient ahnden zu können, bedarf es insbesondere bei Melde- und Nachweispflichten einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf ein Jahr.

Kosten (alle Angaben in öS)

Tabelle 1 – Budgetrelevante Bestimmungen

Bestimmung

zusätzliche Verwaltungskosten

§ 2 Abs. 3a bis 3d Abfallende

Mehrkosten

§ 4 Feststellungsbescheid

Mehrkosten; teilweise Kostenverschiebungen zwischen den Gebietskörperschaften (zur Aus­stufung)

§ 4a Ausstufung

Mehrkosten, Kostenverschiebungen zwischen den Gebietskörperschaften (geringere Kosten bei Feststellungsbescheiden)

§ 12 Abs. 1 Übernahme von Altölen und Altspeise­fetten

kostenneutral

§ 13 Meldepflichten

kostenneutral, Kostenverschiebungen zwischen den Gebietskörperschaften (geringere Kosten für Begleitscheinerfassung)

§ 15 Erlaubnis Sammler und Behandler

geringfügige Mehrkosten

§ 40a Möglichkeit der Organstrafverfügung

Einsparungen

Zu § 2 Abs. 3a bis 3d (Abfallende):

Für das Erarbeiten der (vorerst zirka zehn) Verordnungen ist, sofern auf vorhandene anerkannte Richtlinien (ÖNORMEN usw.) aufgebaut werden kann, jeweils mit zirka 120 Arbeitsstunden (60 Stunden A-Qualifikation eines Juristen, 60 Stunden A-Qualifikation eines Technikers sowie 20 Stunden C-Qualifikation für Schreibarbeiten usw.) zu rechnen.

Einmaliger Personalaufwand:

1 200 Stunden A  =    3/4 Personaljahr à 853 000 S       =    640 000 S

  200 Stunden C    =    1/8 Personaljahr à 376 000 S       =    47 000 S

                                                                                                  687 000 S                                                     ~ 687 000 S

Nach Erlassen einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a (Ende der Abfalleigenschaften bei Erreichen von bestimmten Qualitätsanforderungen) ist im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mit einer größeren Anzahl von sogenannten Erstmeldungen (wer “stuft” welche Abfälle mit welchen Nachweisen “aus” und gibt sie an wen weiter) zu rechnen, die sehr stark von der Art des geregelten Abfalls abhängt.

Nach einer Spitze im ersten Jahr nach Erlassung einer Verordnung wird sodann mit zirka 50 bis 100 Meldungen pro Jahr zu rechnen sein.

Diese Meldungen müssen systematisch für etwaige Nachfragen oder Kontrollen archiviert werden. Es ist geplant, diese Daten in einer Datenbank evident zu halten. Weiters sind die Daten in aggregierter Form für die Diskussion im Rahmen der EU (TAC) vorzubereiten.

Die eingelangten Meldungen sind hinsichtlich der Nachweisführung – zumindest stichprobenartig – zu überprüfen, wobei in vielen Fällen (zB. Überprüfung funktionstüchtiger Geräte durch eine fachkundige Person) dies durch eine C-Kraft erfolgen kann.

Die jährlich einlangenden Mengenmeldungen der “ausgestuften” Abfälle sollten ebenfalls EDV-mäßig verarbeitet werden, dies könnte generell von einer C-Kraft durchgeführt werden.

Sowohl die Erfassung und Überprüfung der Erstmeldung als auch die Eingabe und Verarbeitung der Jahresmeldungen sollten sinnvollerweise im Umweltbundesamt (UBA) erfolgen, für das Ressort ist ein Online-Zugang zu dieser Datenbank sicherzustellen.

In Einzelfällen wird eine Qualitätskontrolle dieser Stoffe erforderlich sein, die vom UBA durchgeführt werden kann (Analytikkosten sowie Probenahme vor Ort durch einen UBA-Sachverständigen).

Weiters wird für Interpretationen (laufende Auskünfte, Erarbeiten von Erlässen usw.) ein Mehraufwand erwartet.

Sachkosten jährlich – geschätzt (für EDV und Analyse):                                                                     250 000 S

Personalkosten jährlich:

Meldungen beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie:

1       A    853 000 S

½      C     188 000 S

Datenverarbeitung, Kontrolle usw.:

1       A    853 000 S

1       C     376 000 S

                2 270 000 S                                                                                                                                    2 270 000 S

Jährliche Gebühreneinnahmen:     zirka 75 Fälle × 180 S                  =    13 500 S

                                                               + jährliche Meldungen

                                                               im zweiten Jahr 150 × 180 S      =    27 000 S                                   40 500 S

Zu § 4 (Feststellungsbescheid):

Die Anzahl der Bescheide wird sich auf Grund der Verordnungen zu § 2 Abs. 3 AWG und der Regelungen zur Ausstufung verringern (Einsparungen bei der Bezirkshauptmannschaft).

Durch das Aufhebungsrecht durch die sachlich zuständige Oberbehörde ist nur mit einem begrenzt erhöhten Mehraufwand zu rechnen, da bereits bisher sämtliche Feststellungsbescheide an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie übermittelt wurden.

Vermieden werden Folgekosten, die durch mangelhafte Feststellungsbescheide im Rahmen von Abfallverbringungen erwachsen würden (Rücknahmeverpflichtung mit Haftung des Bundes).

Es bestehen darüber hinaus Querverbindungen betreffend die Notwendigkeit, für bestimmte Abfälle das Abfallende festzulegen (§ 2 Abs. 3a ff). Dies bedeutet erhöhten Aufwand hinsichtlich der Sammlung und Zusammenfassung der einlangenden Bescheide.

Sachkosten jährlich – geschätzt (für EDV, Analyse inkl. Fahrtkosten):                                              600 000 S

zusätzliche Personalkosten jährlich:

Bearbeiten der einlangenden Bescheide (Prüfung der sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen, Zusammenfassen und Evidenthalten der Ergebnisse, Veranlassung allfällig nötiger Aufhebungen, Erarbeitung von Änderungsbescheiden):

2/3      A    569 000 S

1/2      C     188 000 S

Probenahmen, Analysen, Befunderhebung und Beurteilungen im Falle der Erarbeitung von Änderungs­bescheiden):

1       A    853 000 S

1/3      C     125 000 S

                1 735 000 S                                                                                                                                 ~ 1 735 000 S

Zu § 4a Ausstufung gefährlicher Abfälle

Anzumerken ist, daß die Ausstufung in Umsetzung von EU-Recht erfolgt und durch diese die Verfahren gemäß § 4 AWG (Feststellungsbescheid) in diesem Bereich ersetzt werden.

Zu unterscheiden ist

a)  die Ausstufung von Abfällen aus Prozessen (gerechnet wird mit zirka 50 Fällen im Jahr) und von Einzelchargen, die nicht deponiert werden (zirka 750), und

b) die Ausstufung im Rahmen der Deponierung, insbesondere Böden (zirka 2 000).

Bei letzterer ist keine gesonderte Prüfung der Ausstufungsunterlagen erforderlich. Es ist daher mit keinem bzw. nur geringem Mehraufwand zu rechnen (Entgegennahme der Anzeige und Eingabe in den Datenverbund).

Bei der juristischen und fachlichen Kontrolle der Unterlagen im Rahmen der Ausstufung von Abfällen aus Prozessen und Einzelchargen, die nicht deponiert werden, ist von einem Aufwand für einen Sachverständigen (A-Qualifikation) von zirka zwei Stunden auszugehen, schon eingerechnet der Aufwand, der mit allfälligen Bescheiden (Verbesserungsaufträge usw.) verbunden ist (800 × 2 Stunden = 1 600 Stunden = 200 Personaltage = zirka ein Personaljahr A). Für Vorprüfungen, Evidenthalten der Daten usw. wird je eine Stunde (C-Qualifikation) angenommen (800 Stunden = 1/2 Personaljahr).

Zusätzlich wird für die Erarbeitung von weiteren erforderlichen Bescheiden (zirka 130/Jahr) ein Aufwand von je vier Stunden eines Juristen (A) = 65 Tage = 1/3 Personaljahr erwartet.

Sachkosten jährlich: geschätzt (für EDV, Analyse und Fahrtkosten):                                             1 000 000 S

zusätzliche Personalkosten jährlich:

Kontrolle:

1       A    853 000 S

1/2      C     188 000 S

Bescheide:

1/3      A    284 000 S

Probenahmen, Analysen, Beurteilungen und Befunderhebungen vor Ort, insbesondere bei Ausstufungen aus Prozessen:

2       A   1 706 000 S

Eingabe in den Datenverbund:

2/3      C     251 000 S

                3 282 000 S                                                                                                                                 ~ 3 282 000 S

Jährliche Gebühreneinnahmen:

2 800 Fälle × (180 S + durchschnittlich 3 Bögen Beilage à 50 = 330 S) = 924 000 S                              924 000 S

Zu § 13 Abs. 1 (Änderungsmeldungen) und § 13 Abs. 3 (Meldung der ausgestuften Abfälle):

Zur derzeitigen Rechtssituation betreffend Änderungsmeldungen ist mit Einsparungen beim Landeshaupt­mann zu rechnen. Dem steht ein geringfügig vermehrter Aufwand des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie bei der jährlichen Meldung der ausgestuften Abfälle gegenüber (nur bei der Ausstufung von Abfällen aus Prozessen).

Zu § 15 (Sammler und Behandler):

Durch die Änderungen im § 15 wird nur hinsichtlich der Möglichkeit, künftig mehrere Geschäftsführer zu bestellen, ein geringfügig vermehrter Aufwand erwartet. Geringfügig deshalb, weil bereits jetzt in einzelnen Fällen mehrere Geschäftsführer bestellt wurden.

Die Prüfung der Verläßlichkeit und der fachlichen Fähigkeiten wird inklusive der damit verbundenen Bescheiderstellung mit zirka einem Tag, A-wertige Tätigkeit, anzusetzen sein. Auszugehen ist von maximal 20 zusätzlichen Bestellungen pro Jahr.

20 × 1 Personaltag A = 20 Personaltage = 1/10 Personaljahr à 853 000 S

zusätzliche Personalkosten jährlich:

1/10     A     85 000 S                                                                                                                                        ~ 85 000 S

Durch die notwendige Übernahme des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle der EU müssen in den näch­sten Jahren eine beträchtliche Anzahl von Deponien § 15-Erlaubnisse beantragen. Durch die Ausnahme der Deponiebetreiber im § 15 Abs. 2 Z 4 kann dieser Mehraufwand weitgehend entfallen.

Zu § 40a (Organstrafverfügung):

Durch die Möglichkeit, Organstrafverfügungen zu verhängen, kommt es zu geringfügigen Einsparungen bei den Bezirksverwaltungsbehörden (zirka 20 Strafverfahren weniger).

Tabelle 2 – Einmaliger Personalaufwand

Summe Personalkosten

§ 2 Abs. 3a:                                   687 000 S

rund 687 000 S

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

 

82 440 S

Raumkosten:

Kosten pauschal geschätzt
Durchschnitt: 100 S/m
2

× 14 m² Büro

× zirka 11 Monate

(7/8 Personaljahre)

zirka 15 400 S

 

 

 

 

 

15 400 S

Gemeinkostenzuschlag
(20% der Personalkosten)

 

 

137 400 S

 

 

 

Daher erwartete einmalige Gesamtkosten für Personal                                                                ~ 922 240 S

Tabelle 3 – Jährlicher Mehraufwand Verwaltungskosten in ÖS

Summe Personalkosten

§ 2a Abs. 3a ff:                           2 270 000 S

§ 4:                                               1 735 000 S

§ 4a:                                             3 282 000 S

§ 15:                                                 85 000 S

                                                     7 372 000 S

 

 

 

 

~ 7 372 000 S

Sachaufwand (12% der Personalkosten)

 

884 640 S

Raumkosten:

Kosten pauschal geschätzt

Durchschnitt: 100 S

× 14 m2 Büro

× 12 Monate

× zirka 10,5 Personen

zirka 176 400 S

 

 

 

 

 

176 400 S

Gemeinkostenzuschlag
(20% der Personalkosten)

 

 

1 474 400 S

 

 

 

Daher erwartete Gesamtkosten pro Jahr                                                                                       ~ 9 907 440 S

 

 

 

Erwarteter zusätzlicher Sachaufwand pro Jahr:                                                                          ~ 1 850 000 S

Insgesamt ist daher von einmaligen Kosten von zirka 0,9 Millionen Schilling und zusätzlichen jährlichen Gesamtkosten von zirka 11,75 Millionen Schilling auszugehen, die durch interne Umschichtungen innerhalb des Ressortbereiches bedeckt werden.

Dem sind jährliche Gebühreneinnahmen von zirka 964 500 S gegenüberzustellen.

Abdeckung des Personalbedarfes

Der dargestellte Personalbedarf im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie kann nur zum Teil durch Umschichtungen innerhalb des Personalaufwandes UT0 bedeckt sowie durch Umschichtungen innerhalb des bestehenden Dienstpostenplanes im Bundeministerium für Umwelt, Jugend und Familie sichergestellt werden.

Ein zusätzlicher Personalbedarf von zwei A (ein Techniker, ein Jurist) ist jedenfalls gegeben und kann innerhalb der derzeitigen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen der Bundesregierung nicht bedeckt werden. Die dafür notwendigen Mittel können durch die zusätzlichen Gebühreneinnahmen im Zusammen­hang mit der Ausstufung bedeckt werden und wären daher vom Bundesministerium für Finanzen dem Bundesministerium Umwelt, Jugend und Familie zuzuweisen.

Der im UBA für die technische Sachverständigenleistungen (Probenahmen, Analysen, Befunderhebungen und Datenverarbeitung, usw.) erforderliche Personalbedarf wird durch Umstruk­turierungen der derzeitigen Aufgabenbereiche abgedeckt werden.


Besonderer Teil

Art. I – Abfallwirtschaftsgesetz

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3a bis 3d):

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, in einer Verordnung unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätskriterien, abfallspezifischer Schadstoffgehalte, der Verwendungs­zwecke und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Abfallarten den Zeitpunkt des Endes der Abfalleigenschaft zu konkretisieren sowie die erforderlichen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten festzulegen. Voraussetzung für die Verordnungserlassung ist eine Anhörung analog jener zum Bundes-Abfallwirtschaftsplan in § 5. Damit wird die Intention signalisiert, einen möglichst breiten Konsens mit den beteiligten Kreisen herzustellen. Bei der Inanspruchnahme dieser Verordnungsermächtigung soll vorrangig für folgende Abfälle eine Regelung erfolgen: Altpapier, funktionstüchtige Altgeräte, unbehan­deltes Holz, das als Abfall anfällt.

Die Beurteilung, ob bestimmte Sachen als Abfälle anzusehen sind, ändert sich durch diese Verord­nungsermächtigung nicht; wie bisher ist bei dieser Beurteilung davon auszugehen, ob sich der Besitzer der Sachen entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder sich entledigen muß, dh. die Erfassung und Behandlung der Sache als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Werden Sachen entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 3a nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt, endet die Abfalleigenschaft nur unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 3. Ebenso wird durch die (neuerliche) subjektive Entledigungsabsicht des Besitzers die Sache (wieder) zu Abfall, zB Altpapier, welches deponiert wird.

Der Regelungsansatz der Verordnung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Abfallbesitzer davon Gebrauch machen möchte und eine Erstmeldung gemäß § 2 Abs. 3c erstattet. In diesem Fall sind neben der Erstmeldung gemäß § 2 Abs. 3c Aufzeichnungen gemäß § 2 Abs. 3d zu führen. Weiters ist eine jährliche Meldung insbesondere über Art und Menge zu erstatten. Die Art des Nachweises gemäß § 2 Abs. 3b Z 5 ist abhängig von der Art des Abfalls sowie den Qualitätskriterien; als Nachweis geeignet ist zB. ein Herkunftsnachweis (ua. rechtsverbindliche Erklärung über die Herkunft), eine Überprüfung durch betriebseigene oder externe fachkundige Personen, eine visuelle Kontrolle zur Beurteilung des Störstoffanteils, eine Beurteilung der physikalischen Beschaffenheit oder eine chemische Analyse. Der Übernehmer unterliegt für diese Sachen grundsätzlich keinerlei Verpflichtungen nach dem Abfallrecht, sofern die Sachen für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt werden.

Wenn keine Erstmeldung gemäß § 2 Abs. 3c erstattet wird, endet die Abfalleigenschaft mit der tatsächlichen Verwendung oder Verwertung des Abfalls und es sind die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß AWG bzw. Abfallnachweisverordnung sowohl vom jetzigen Abfallbesitzer als auch von allen späteren Übernehmern einzuhalten.

Feststellungsbescheide gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben vorliegende Verordnungen nach § 2 Abs. 3a zu berücksichtigen. Das bedeutet insbesondere, daß Qualitätsanforderungen und abfallspezifische Schad­stoffgehalte, die jeweils gemäß § 2 Abs. 3a festgelegt werden, bei der Erlassung von Feststellungs­bescheiden heranzuziehen sind. Feststellungsbescheide betreffend andere als in der Verordnung normierte Verwendungszwecke werden durch die Verordnung nicht berührt bzw. nicht präjudiziert.

Erste Gespräche mit der EU-Kommission haben gezeigt, daß der österreichische Ansatz betreffend die Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft als EU-konforme Vorgangsweise angesehen werden kann. Es besteht seitens der EU-Kommission großes Interesse an diesen Überlegungen; der österreichische Weg könnte als Modell einer EU-weiten Regelung dienen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 5):

Im Zuge der Arbeiten zur Festsetzungsverordnung hat sich der Begriff “Ausstufung” für das Verfahren zur Festlegung, daß ein bestimmter Abfall, der in der Liste der gefährlichen Abfälle angeführt ist, tatsächlich keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist und daher als nicht gefährlich anzusehen ist, als Terminus technicus herauskristallisiert. Im Hinblick auf eine einheitliche Terminologie wird daher § 2 Abs. 5 angepaßt.

Weiters wird ein Anhörungsrecht analog jenem zum Bundes-Abfallwirtschaftsplan in § 5 eingeführt (ebenso wie zur Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a).

Anzumerken ist, daß eine Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 den Vorgaben der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle zu entsprechen hat. Wie schon in der Festsetzungsverordnung 1997 festgelegt, wird zur Harmonisierung das System des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle/Europäischen Abfallkatalogs im Jahr 2000 übernommen.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 6), 33 (§ 30 Abs. 1 Z 1) und 34 (§ 32 Abs. 1):

In Entsprechung des Begriffes “gefährliche Siedlungsabfälle” im EU-Recht wird der Begriff “Problem­stoff” angepaßt. Als Problemstoffe gelten auch Abfälle, die in einer mit einem privaten Haushalt vergleichbaren Art und Menge anfallen, unabhängig vom Abfallerzeuger. Die Problemstoffe unterliegen – ebenfalls in Entsprechung des EU-Rechts – nicht der Begleitscheinpflicht. Vgl. auch die Erläuterungen zu § 12 Abs. 1. Die §§ 30 Abs. 1 Z 1 und 32 Abs. 1 sind entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 8b):

Der im AWG verwendete Begriff “Abfallbesitzer” wird entsprechend der Richtlinie über Abfälle, 75/442/EWG, definiert. Bei der Auslegung dieses Begriffes sind die zivilrechtlichen Vorschriften heranzuziehen.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 9):

Der Begriff “Abfallsammler” soll nicht nur darauf abstellen, ob ein Abfall tatsächlich körperlich übernommen wird; andernfalls könnte sich jeder Abfallsammler durch die Zwischenschaltung eines Transporteurs den Verpflichtungen gemäß §§ 15 ff entziehen. Diese Klarstellung im Gesetz ist auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0162, notwendig geworden (vgl. auch die Erläuterungen zu § 15 Abs. 1).

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 2):

Die Anwendung des AWG auf nicht gefährliche Abfälle wird für die §§ 12 Abs. 1 (Beibehaltung der Sammlung von Altspeisefetten und -ölen), 13 Abs. 3 (Mengenmeldung betreffend einen ausgestuften Abfall), 17 Abs. 1a (Vermischungsverbot) und 45 Abs. 16 und 17 (anlagenrechtliche Übergangs­bestimmungen) normiert.

Zu Z 9 (§ 4):

Im Abs. 1 wurde die ehemalige Z 2 (ob eine Sache gefährlicher Abfall ist oder nicht) gestrichen. Auf Grund des § 2 Abs. 5 AWG, in der Fassung BGBl. Nr. 434/1996, und des § 3 der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, kann lediglich festgestellt werden, ob ein bestimmter Abfall in der Liste der gefährlichen Abfälle enthalten ist. Die Frage, ob im Einzelfall ein bestimmter Abfall keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist und daher als nicht gefährlicher Abfall gilt, kann nicht im Rahmen eines Feststellungsbescheides, sondern nur nach § 4a geklärt werden.

Weiters wurde der Abs. 1 an das EU-Recht, insbesondere an die EG-VerbringungsV (93/259/EWG), angepaßt.

Die unterschiedlichen Beurteilungen im Rahmen der Feststellungsbescheide auf der Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden führen österreichweit zu einer uneinheitlichen Rechtslage und in weiterer Folge zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Für Feststellungsbescheide soll es daher in der Zukunft eine Korrekturmöglichkeit durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geben. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Landeshauptmann; in Einzelfällen kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dieses Recht an sich ziehen.

Zu den bisher erlassenen Feststellungsbescheiden ist anzumerken, daß diese grundsätzlich weiter gelten. Die Wirkung eines Feststellungsbescheides endet jedoch, wenn sich die Rechts- oder Sachlage ändert:

Die EG-VerbringungsV ist seit 1. Jänner 1997 direkt anzuwenden. Feststellungsbescheide sind somit zu überprüfen, wieweit sie dieser neuen Rechtslage (Abfall/nicht Abfall bzw. Zuordnung zu den Anhängen II bis V der EG-VerbringungsV) entsprechen. Weiters sind bisher ergangene Feststellungsbescheide betreffend die Abgrenzung gefährliche Abfälle/nicht gefährliche Abfälle anhand der Festsetzungsverordnung 1997 zu überprüfen, ob auf Grund der neuen Rechtslage die Bescheid­wirkung weiterhin gegeben ist. Diese Überprüfungen sind grundsätzlich vom Bescheidinhaber vorzunehmen; sofern es zur Rechtssicherheit erforderlich ist, kann ein neuerlicher Feststellungsbescheid beantragt werden.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 12), 10 (§ 4a) und 16 (§ 13 Abs. 3):

Vorweg ist anzumerken, daß seitens der EU-Kommission mehrmals betont wurde, daß eine Ausstufung von bestimmten Abfällen nur dann akzeptiert wird, wenn ein diesbezüglich genormtes Verfahren festgelegt und der EU-Kommission mitgeteilt wird, sowie die für die Ausstufung relevanten Daten (Abfallbesitzer, Abfallart und -menge sowie tatsächliche Qualität der ausgestuften Abfälle) bei der Behörde vorliegen und die aggregierten Daten über Art und Menge der ausgestuften Abfälle an die EU-Kommission weitergemeldet werden; diese Daten sind insbesondere für die Überarbeitung der Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erforderlich.

Im § 2 Abs. 12 erfolgt die Definition der Ausstufung. Als der Anzeige entsprechender Abschluß der Behörde ist eine schriftliche Bestätigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder der Ablauf der Frist ohne Äußerung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu sehen.

§ 4a sieht die Möglichkeit vor, den Nachweis der Nichtgefährlichkeit eines Abfalls auf Grundlage der Beurteilung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erbringen.

Der Ausstufung liegt folgendes Konzept zugrunde:

Den Nachweis der Nichtgefährlichkeit des Abfalls soll der Abfallbesitzer unter Heranziehung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt für die entsprechende Beurteilung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzeigen.

Als befugte Fachperson oder Fachanstalt kommen insbesondere in Betracht:

1.  akkreditierte Labors im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992);

2.  Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;

3.  staatlich autorisierte Anstalten;

4.  Zivilingenieure und technische Büros;

sofern sie über die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung sowie über Erfahrung im Bereich der Abfallanalytik (insbesondere auch regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen) verfügen.

Darüber hinaus gelten als befugte Fachperson oder Fachanstalt Personen oder Einrichtungen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, welche den oben genannten Stellen gleichwertig sind, staatlich anerkannt sind und die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Die Probenahme sowie die Durchführung der Ausstufung haben durch dieselbe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Die Ausgliederung von einzelnen Analysearbeiten an Dritte ist nicht ausgeschlossen, sofern der überwiegende Anteil der Analysen von der befugten Fachperson oder Fachanstalt, welche die Verantwortung für die Beurteilung übernimmt, selbst durchgeführt wird.

Der Abfall gilt so lange als gefährlicher Abfall, bis das Verfahren abgeschlossen ist (Fristablauf oder Bestätigung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder im Fall der Ausstufung durch den Deponiebetreiber mit der Anzeige).

Die Abfallmenge, aus der die repräsentative Probe zur Beurteilung gezogen wurde, darf nicht weitergegeben werden; andernfalls gilt die Anzeige als zurückgezogen. Diese Bestimmung ist erforderlich, um gegebenenfalls Kontrollen durchführen zu können.

Im Fall der Ausstufung aus einem definierten Prozeß gleichbleibender Qualität ist festzuhalten:

Die Ausstufung bezieht sich auf

–   die Beurteilungsmenge

–   die nach Abschluß des Verfahrens anfallenden Abfälle sowie

–   die vom Anzeigenden zwischengelagerten und (erst nach Abschluß der Ausstufung) weitergegebenen Abfälle.

Das bedeutet, daß Abfälle, die während der Ausstufung als (gefährliche) Abfälle weitergeben werden, von dieser nicht umfaßt sind.

Beispiele:

–   Ausstufung durch den Abfallerzeuger: Der Abfall wird vom Abfallerzeuger – nach Abschluß des Verfahrens – als nicht gefährlicher Abfall weitergegeben. Der Abfall wird als ausgestufter Abfall im Abfall-Datenverbund erfaßt.

–   Ausstufung durch den Abfallsammler: Der Abfall wird als gefährlicher Abfall begleitscheinpflichtig dem Abfallsammler übergeben. Der Abfallsammler übermittelt gemäß Abfallnachweisverordnung das Blatt 1 des Begleitscheins dem zuständigen Landeshauptmann. Auf Grund der vorgenommenen Ausstufung – nach Abschluß des Verfahrens – gibt der Abfallsammler nicht gefährlichen Abfall an den Behandler weiter; im Abfall-Datenverbund wird die Menge des weitergegebenen ausgestuften Abfalls erfaßt.

–   Im Fall der Ausstufung durch den Deponiebetreiber muß der Abfall von allen Übergebern bzw. Über­nehmern als gefährlicher Abfall mit Begleitschein übergeben bzw. übernommen werden (vgl. auch § 45 Abs. 14). Der Deponiebetreiber stuft gemäß § 4a Abs. 5 anhand der Gesamtbeurteilung gemäß Deponie­verordnung unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 5 Abs. 2 Festsetzungs­verordnung 1997 aus (siehe auch unten). Mit der Anzeige gilt der Abfall als nicht gefährlicher Abfall und wird als solcher abgelagert. Die ausgestuften Abfälle werden im Abfall-Datenverbund erfaßt.

Sofern bei einer Kontrolle festgestellt wird, daß die Beurteilung falsch war oder verfälscht wurde, ist diese Rechtsfolge nicht eingetreten. Dadurch ist es möglich, erforderlichenfalls dem Abfallbesitzer, der den unrichtigen Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt hat, einen Behandlungsauftrag zu erteilen und auch die entsprechenden Strafverfahren einzuleiten. Zur Klarstellung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen. Eine Beurteilung ist dann als falsch anzusehen, wenn der Abfall die Grenzwerte der zu bestimmenden Parameter nicht einhält. Da sich die Grenzwerte der Festsetzungsverordnung 1997 auf die durchschnittlichen Gehalte der Inhaltsstoffe einer Beurteilungsmenge beziehen, ist zur Überprüfung der Beurteilung eine repräsentative Probe zu ziehen. Bei der Kontrolle ist eine unvermeidliche Fehlerbandbreite bei der Probenahme und Analyse zu tolerieren.

Für eine Ausstufung von Abfällen aus einem definierten Prozeß (§ 4a Abs. 1 Z 2) ist eine genaue Kenntnis des Prozesses einschließlich der Einsatzstoffe sowie allfälliger Änderungen oder Betriebs­störungen und der jeweiligen Mengen erforderlich. Daher kann diese Art der Ausstufung grundsätzlich nur vom Abfallerzeuger vorgenommen werden. Neben dem Abfallerzeuger ist eine Ausstufung aus einem definierten Prozeß durch den Deponiebetreiber gemäß § 4a Abs. 5 zulässig; in diesem Fall wird durch die verpflichtende Identitätskontrolle bzw. Eingangskontrolle sichergestellt, daß eine gleichbleibende Abfallqualität gegeben ist. Im Falle der Ausstufung von Abfällen aus einem definierten Prozeß ist es unbedingt erforderlich, daß dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die tatsächlich angefallenen Mengen, die von der Ausstufung betroffen sind, gemeldet werden; eine jährliche Meldung im nachhinein ist konzipiert (§ 13 Abs. 3). Dies ist für die Weiterentwicklung des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle sowie für Kontrollzwecke notwendig.

Für Deponiebetreiber gilt der Abfall bereits mit der Anzeige als ausgestuft, sofern er einige Bestimmungen der Deponieverordnung (vgl. auch § 45 Abs. 14) einhält und den Abfall auf seiner Deponie ablagert. Dadurch ist gewährleistet, daß eine Kontrolle der Abfälle bei der Übernahme (Eingangskontrolle, Gesamtbeurteilung) sowie eine regelmäßige Überprüfung der Deponie und der abgelagerten Abfälle durch das Deponieaufsichtsorgan erfolgen kann. Weiters kann durch die Dokumentation der Ablagerung gemäß § 29 Deponieverordnung der Abfall – anders als bei einer Ausstufung gemäß § 4a Abs. 1 und einer anschließenden, oft mehrmaligen Weitergabe – lokalisiert und erforderlichenfalls entfernt und behandelt werden.

Der Deponiebetreiber kann anhand der Gesamtbeurteilung gemäß Deponieverordnung ausstufen. Die Gesamtbeurteilung erfordert ua. eine Bestätigung, daß der Abfall unter Deponiebedingungen keine gefahrenrelevante Eigenschaft entsprechend der Richtlinie über gefährliche Abfälle aufweist und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Abfällen berücksichtigt werden (Beurteilung des Deponie­verhaltens). Eine Gesamtbeurteilung gemäß Deponieverordnung kann auch durch ein Deponielabor, das den oben genannten Anforderungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt erfüllt, durchgeführt werden.

Zu Z 11 (§ 5 Abs. 2):

Die Z 5 wird in Entsprechung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über Abfälle (75/442/EWG) eingefügt.

Unter besonderen Vorkehrungen für bestimmte Abfälle ist insbesondere die Festlegung von Mindest­anforderungen an bestimmte Behandlungsarten zu verstehen.

Da die EG-VerbringungsV im Hinblick auf mögliche Einwände explizit auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan Bezug nimmt, sollen neben den besonderen Vorkehrungen auf Basis der Z 2 lit. d auch der Grundsatz der Entsorgungsautarkie, das Prinzip der Nähe entsprechend dieser Verordnung sowie Angaben bzw. Kriterien zur Zuordnung zu den Anhängen II bis V sowie zu den Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden.

Verschiedene Richtlinien der EU fordern zur Umsetzung der Richtlinie auch Programme seitens der Mitgliedstaaten (zB Batterienrichtlinie, Verpackungsrichtlinie). Sinnvollerweise sind diese Programme im Bundes-Abfallwirtschaftsplan enthalten. Zur Klarstellung wird explizit darauf verwiesen.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 9):

Eine Verkehrsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung ist bei Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 (Rückgabepflicht) und Z 7 (getrennte Sammlung, Vermischungsverbot) gegeben.

Zu Z 14 (§ 12 Abs. 1):

Gemäß der Festsetzungsverordnung 1997 sind Altspeiseöle und Altspeisefette als nicht gefährliche Abfälle einzustufen. Um die bewährte Sammlung von Altspeiseölen und Altspeisefetten aus Haushalten und aus gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben über die Gemeinden aufrechtzuerhalten, werden die Gemeinden (Gemeindeverbände) zur weiteren Sammlung dieser Abfälle verpflichtet.

Anzumerken ist, daß für öffentliche Sammelstellen eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Übernahme lediglich von Problemstoffen aus privaten Haushalten gegeben ist, sofern keine Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen.

Zu Z 15 (§ 12 Abs. 4):

Im zweiten Satz wurde der Verweis auf § 15 richtiggestellt.

Zu Z 16 (§ 13):

Die Meldungsverpflichtung wird auf wesentliche Firmendaten (wie Firmenbezeichnung oder Name, Anschrift, Telefonnummer, Branchenbeschreibung), welche die Behörde zur Vollziehung ihrer Aufgaben benötigt, beschränkt.

Abfallbesitzer, die bis zum Inkrafttreten der AWG- Novelle 1998 eine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 (§ 4 Abfallnachweisverordnung) abgegeben haben, müssen keine neuerliche Meldung erstatten. Wenn sich jedoch Änderungen der im neuen § 13 Abs. 1 angeführten Angaben ergeben, hat der Abfallbesitzer eine Meldung abzugeben. Diese Meldung hat alle im neuen § 13 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten (vgl. § 45 Abs. 15).

Zur Meldung der Menge des ausgestuften Abfalls vgl. die Erläuterungen zu § 4a.

Zu Z 17 (§ 15 Abs. 1):

Die Ergänzung bzw. der Verweis auf die Definition des Abfallsammlers ist notwendig, da der VwGH im Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0162, judizierte, daß eine bloß rechtliche Disposition über einen gefährlichen Abfall keiner Bewilligungspflicht gemäß § 15 unterliegt. In Übereinstimmung mit dem EU-Recht soll daher eine Person, die selbst als Vertragspartner auftritt oder die rechtliche Verantwortung für den gefährlichen Abfall übernimmt (und zB einen Begleitschein als Übernehmer unterzeichnet oder die Notifizierung der gefährlichen Abfälle bei der grenzüberschreitenden Verbringung vornimmt), auch Abfallsammler sein und der Erlaubnispflicht unterliegen.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/07/0069, zu § 6 Abs. 3 Wiener AWG ausgesprochen, daß ohne das Vorliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die in einer Anlage vorgenommene Sammlung oder Behandlung der Abfälle geeignet ist, das öffentliche Interesse zu beeinträchtigen. Die Ergänzung in § 15 Abs. 1 Z 3 soll bewirken, daß im Erlaubniserteilungsverfahren auch auf allfällige erforderliche Anlagengenehmigungen, bzw. die Genehmigung eines Zwischenlagers Bedacht zu nehmen ist. Als genehmigte Anlage im Sinne dieser Bestimmung sind zB gewerberechtlich genehmigte Anlagen, Anlagen gemäß § 29 Abs. 8 und 8a (Probe- und Versuchsbetrieb) oder ein entsprechendes Zwischenlager, welches im Bereich einer Asbestsanierung eingerichtet wird, zu verstehen. Im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis an einen Sammler ist erforderlichenfalls durch Auflagen bzw. Bedingungen die Verfügung über ein entsprechendes Zwischenlager sicherzustellen.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet die Abfallbesitzer-Nummern zentral. Die Zuteilung erfolgt durch den Landeshauptmann von Amts wegen. In der Praxis ergibt sich vorerst keine Änderung. Im Zusammenhang mit der notwendigen Umstellung auf den Europäischen Abfallkatalog bzw. die EU-Liste der gefährlichen Abfälle wird unter Einbeziehung der Länder eine einheitliche Nummernvergabe sichergestellt.

Zu Z 18 bis 20 (§ 15 Abs. 2):

Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 15 Abs. 1 für sogenannte Rücknahmebefugte soll für jene Betriebe gelten, die dieser Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen. Andererseits soll diese Bestimmung nicht als Umgehungsmöglichkeit der Erlaubnispflicht genützt werden können. Daher wurde als Schranke ein entsprechendes Mengenverhältnis zwischen in Verkehr gesetzten Waren und zurückgenommenen Abfällen eingezogen.

Im Normalfall können Übergeber bei der Übernahme eines Abfalls durch einen nach § 15 Abs. 2 Z 2 AWG erlaubnisfreien Sammler davon ausgehen, daß dieser im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnis handelt und nicht der Fall unverhältnismäßig hoher Rücknahmemengen vorliegt, dh. ein Übergeber muß sich nicht in jedem Fall davon überzeugen, daß die Voraussetzung des § 15 Abs. 2 Z 2 erfüllt ist.

Zum Transporteur ist anzumerken, daß die Regelungen über den Berufszugang und die Berufsausübung neben der Gewerbeordnung insbesondere im Güterbeförderungsgesetz, Eisenbahngesetz, Schiffahrts­gesetz und Luftfahrtsgesetz näher bestimmt sind.

Gemäß dem Konzept für die Ausstufung von Abfällen können auch Deponiebetreiber ausstufen. Dies bedingt jedoch, daß der Deponiebetreiber Abfälle übernimmt, die de jure als gefährlich anzusehen sind (in der Liste der gefährlichen Abfälle angeführt), obwohl der jeweilige Abfall keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist. Dadurch ist es auch möglich, den Weg des entsprechenden Abfalls anhand der Begleitscheine nachzuvollziehen. Da die Anforderungen an den Deponiebetreiber und das verantwortliche Personal der Deponie gemäß Deponieverordnung sowohl im Hinblick auf die fachlichen Fähigkeiten als auch im Hinblick auf die Verläßlichkeit den Anforderungen an den Erlaubnisinhaber gemäß § 15 Abs. 1 entsprechen, erscheint eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 15 Abs. 1 für die Übernahme der Abfälle zur Ablagerung nach einer Ausstufung im Hinblick auf eine Vermeidung von Doppelgleisigkeiten gerechtfertigt. Vgl. auch § 45 Abs. 14.

Zu Z 21 (§ 15 Abs. 3):

Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 sollen auch bei der Beurteilung der Verläßlichkeit eines Abfallsammlers oder ‑behandlers für gefährliche Abfälle herangezogen werden.

Lediglich geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften sollen bei der Prüfung der Verläßlichkeit nicht einbezogen werden; zB das Ausfüllen eines Begleitscheins ohne die zugeteilte Abfallbesitzer-Nummer, aber mit eindeutiger Zuordnung zum Übergeber und Übernehmer; keine Angabe der Telefonnummer; keine Abfallbezeichnung wortwörtlich nach der ÖNORM S 2100, jedoch einer Abfallart eindeutig zuordenbar.

Sofern eine Tilgung der Strafe erfolgt ist (vgl. auch § 55 VStG), ist diese nicht zu berücksichtigen.

Zu Z 22 (§ 15 Abs. 5):

Es wird klargestellt, daß mehrere Geschäftsführer mit fachlich bzw. regional eindeutig abgrenzbaren Aufgabenbereichen bestellt werden können.

Zu Z 23 (§ 15 Abs. 6a):

Bei Umgründungen ist grundsätzlich eine neue Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird, darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgeübt werden. Unter bisherigem Umfang ist zB bei einer Verschmelzung zweier Unternehmen der Umfang beider Unternehmen zu verstehen. Nur wenn sich der ursprüngliche Erlaubnisumfang nicht ändert und wenn dieselben abfallrechtlichen Verantwortlichen im Rahmen ihrer bisherigen Aufgaben­bereiche weiterhin tätig sind, reicht eine Anzeige aus (dies wird insbesondere bei einer bloßen form­wechselnden Umwandlung der Fall sein). Als abfallrechtlicher Verantwortlicher ist entweder der abfallrechtliche Geschäftsführer oder – sofern kein Geschäftsführer bestellt ist – der Erlaubnisinhaber bzw. -werber zu verstehen. Abs. 6a ist als lex specialis gegenüber Abs. 6 zu verstehen.

Zu Z 24 (§ 15 Abs. 7):

Nicht nur die Einstellung bzw. das Ruhen, sondern auch die Wiederaufnahme soll anzeigepflichtig sein. Weiters wird eine klare Grenze zwischen dem Ruhen und der Einstellung gezogen.

Zu Z 25 (§ 17 Abs. 1):

Die Richtlinie über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/
PCT), 96/59/EG, sieht ein Verbot des Verbrennens von PCB und PCT auf Schiffen vor. Durch die vorgenommene Ergänzung wird dieser Umsetzungsverpflichtung nachgekommen.

Das Verbrennen von Altölen ist auch nach bisheriger Rechtslage nur in genehmigten Anlagen zulässig (vgl. Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1986). Eine neuerliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

Zu Z 26 (§ 17 Abs. 1a):

Durch diese Bestimmung soll ein “Heruntermischen” verschiedener Abfälle, um bestimmte Schadstoff­grenzwerte einhalten zu können (Schadstoffverdünnung), vermieden und eine ordnungsgemäße Behandlung (einschließlich der Verwertung) sichergestellt werden.

Eine gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle ist jedoch zulässig, wenn die Anlage zur Behandlung jedes einzelnen Abfalls genehmigt ist. In diesem Fall dürfen die Abfälle erst dann miteinander vermischt werden, wenn sichergestellt ist, daß beide Abfälle auch tatsächlich behandelt werden dürfen. Dies wird im Regelfall erst nach einer Eingangskontrolle in der Behandlungsanlage feststehen.

Die gemeinsame Behandlung, zB von PCB-haltigen Ölen mit Altölen und anderen Brennstoffen in einer Verbrennungsanlage, die grundsätzlich für die (Mit)Behandlung von PCB-haltigen Abfällen genehmigt ist, ist auch dann zulässig, wenn auf Grund einer Begrenzung der Gesamtchlorfracht oder durch eine direkte Begrenzung des PCB-Anteils PCB nur in geringen Prozentsätzen mitverbrannt werden darf. Ist für eine thermische Behandlungsanlage ein Brennstoff, der sich aus verschiedenen Materialien und Abfällen zusammensetzt, genehmigt, so fällt die Herstellung dieses Brennstoffes nicht unter das Vermischungsverbot.

Existieren hingegen abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen (zB maximal zulässige Schadstoffgehalte oder einzuhaltender Verunreinigungsgrad), so ist ein Vermischen von Abfällen, die diesen Anforderungen nicht genügen, mit gering belasteten Materialien nicht erlaubt. ZB ist die Vermischung von PCB-haltigen Ölen mit Altölen, um den PCB-Grenzwert von Altöl zu unterschreiten und diesen Abfall sodann in einer Anlage einzusetzen, die für die Verbrennung von Altöl genehmigt ist, nicht zulässig.

Beispiel für eine nicht zulässige Vermischung im Zusammenhang mit anlagenspezifischen Grenzwerten: In einer Baurestmassendeponie ist die Ablagerung von Baurestmassen mit maximal 10% organischen Verunreinigungen wie zB Kunststoff genehmigt. In diesem Fall ist das Zumischen von Kunststoffabfällen zu geringer verunreinigtem Bauschutt jedenfalls verboten.

Das Vermischen oder Vermengen von Abfällen bzw. Materialien zur Erreichung anlagenspezifischer Anforderungen, wie zB eines gleichbleibenden Heizwertes, Feuchtigkeitsgehaltes, oder einer definierten Konsistenz, ist jedoch zulässig.

Zu Z 27 (§ 17 Abs. 3):

In der Praxis ist es immer wieder dazu gekommen, daß gefährliche Abfälle langfristig gelagert wurden, ohne einer Behandlung zugeführt worden zu sein. Zum Schutz der Umwelt soll in Entsprechung der Regelung über die Weitergabe von Altölen durch die Einführung einer 24-Monate-Frist für die Weitergabe die Ansammlung von gefährlichen Abfällen in großen Mengen hintangehalten werden. Der Verpflichtung des § 17 Abs. 3 wird auch entsprochen, wenn die gefährlichen Abfälle oder Altöle entsprechend den §§ 34 ff verbracht werden.

Zu Z 28 (§ 19 Abs. 1a):

Im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung genügt bei der Verbringung von gefährlichen Abfällen der Notifizierungsbegleitschein; ein Begleitschein gemäß § 19 Abs. 1 (bzw. gemäß der Abfallnach­weisverordnung) ist nicht auszufüllen und mitzuführen. Eine Übermittlung an den Landeshauptmann erübrigt sich, da die Daten im Zuge der Bewilligung vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für den Datenverbund erfaßt werden.

Zu Z 29 (§ 20 Abs. 2):

Es wird klargestellt, welche Papiere bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen und allenfalls vorzuweisen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie über gefährliche Abfälle ist bei der Beförderung eines gefährlichen Abfalls ein “Begleitschein” mitzuführen. Dieser Bestimmung wird im Hinblick auf unternehmensinterne Transporte (Verbleib der Abfälle beim selben Abfallbesitzer) durch die Mitführung von Unterlagen mit den erforderlichen Angaben entsprochen.

Zu Z 30 (§ 29 Abs. 1a):

Mit der WRG-Novelle, BGBl. I Nr. 59/1997, wird ein eigenes Verfahren betreffend die Anpassung der Deponien an den Stand der Technik normiert. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, wird durch die Änderung des § 29 Abs. 1a klargestellt, daß über das im WRG vorgesehene Verfahren hinaus die Anpassung einer Deponie an den Stand der Technik keiner Genehmigung nach § 29 Abs. 1 bedarf.

Zu Z 31 (§ 29 Abs. 1b):

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sollen notwendige Vorbehandlungsschritte für die Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb der Verwertungsanlage keiner Genehmigung nach dem AWG bedürfen, sofern diese Vorbehandlung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach §§ 74 ff GewO mitgenehmigt wird.

Zu Z 32 (§ 29 Abs. 5a):

Entsprechend dem Entwurf zu einer Änderung des AVG ist eine Ediktzustellung bereits ab 100 Personen möglich. Es wird klargestellt, daß eine Zustellung durch einen entsprechenden Hinweis auf die Auflage der Schriftstücke in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung erfolgen kann.

Zu Z 35 (§ 33 Abs. 3):

Eine Probenahme wird in allen Bereichen, in denen Kontrollen zur Vollziehung des AWG erforderlich sind, ermöglicht.

Zu Z 36 (§ 34 Abs. 4):

Es wird klargestellt, daß bei Abfallverbringungen die Bestimmungen der §§ 34 ff anzuwenden sind, sofern weitere Kontrollverfahren betreffend die Ausfuhr aus der EU entsprechend den Vorgaben gemäß der EG‑VerbringungsV (Art. 17) festgelegt werden. Ein Verordnungsvorschlag des Rates liegt derzeit vor.

Zu Z 37 (§ 35a Abs. 1):

Gemäß Art. 20 Abs. 5 der EG‑VerbringungsV kann die Behörde am Bestimmungsort Bedingungen für die Genehmigung von Abfallverbringungen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft festlegen. In Entsprechung dieser Möglichkeit wird normiert, daß ein diesbezüglicher Vertrag zur umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und Altöle jedenfalls die Verpflichtung zur Zurücknahme des Abfalls zu enthalten hat, wenn die Verbringung nicht entsprechend der vorgesehenen Weise erfolgt.

Zu Z 38 (§ 38 Abs. 1):

Gemäß Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, ist die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten zulässig, wenn eine gesetzliche Ermächtigung gegeben ist. Für die Erfassung der Daten betreffend ausgestufte Abfälle ist daher eine Ergänzung vorgenommen worden.

Zu Z 39 (§ 39 Abs. 1 und 2):

Die Strafbestimmungen sind an die geänderte Rechtslage anzupassen; erforderliche Korrekturen sind vorzunehmen. Für Vergehen im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verbringung wurde eine Regelung betreffend den Tatort normiert.

Zu Z 40 (§ 39a):

In dieser Bestimmung wird in Abweichung von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des § 31 VStG die Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Melde- und Nachweispflichten verlängert. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Kontrollen durch andere Behörden als jene Behörden, die das Verwal­tungsstrafverfahren durchführen, erforderlich. In diesem Fall können Verfolgungshandlungen erst später als üblich gesetzt werden.

Meldungen sind in der Regel erst nach einem Jahr (bzw. entsprechender Frist) zu erstatten. Um nicht nur ausschließlich formale Mängel, sondern auch inhaltliche Verstöße beurteilen und ahnden zu können, bedarf es daher einer Verlängerung auf ein Jahr sowie einer expliziten Regelung für den Fristenlauf. Andernfalls können eine effektive Vollziehung und Kontrolle dieses Gesetzes und der Verordnungen nicht gewährleistet werden.

Ein Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß VStG auszusetzen, wenn eine Handlung auch im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens verfolgt wird. Dies ist im Bereich des Abfallrechts vielfach relevant (vgl. §§ 180 ff StGB). Die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens soll nicht in den Fristenlauf des Verwaltungsverfahrens einbezogen werden.

Zu Z 41 (§ 40a Abs. 1):

Die Verweise wurden richtiggestellt.

Zu Z 42 (§ 40a Abs. 1a):

Künftig soll es den Zollorganen möglich sein, bei geringfügigen Verstößen statt der Einleitung eines Strafverfahrens mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe bis zu 1 000 S einzuheben.

Zu Z 43 (§ 42 Abs. 5):

Diese Generalklausel stellt sicher, daß die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze als dynamische Verweise anzusehen sind, sofern nicht bestimmte Fassungen explizit angegeben sind (vgl. § 29 Abs. 8).

Zu Z 44 (§ 45 Abs. 14 bis 17):


§ 45 Abs. 14 bis 17 enthalten die erforderlichen Übergangsbestimmungen.

Die Bestimmung in Abs. 17 normiert, daß allein durch die Änderung der Einstufung der Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich bereits genehmigte Anlagen keiner neuerlichen Genehmigung für die Behandlung derselben Abfälle bedürfen. Da im Genehmigungsumfang neben landesabfallrechtlichen auch zB naturschutzrechtliche oder bauordnungsrechtliche Bestimmungen bzw. Genehmigungen betroffen sein können, ist diese Bestimmung im Verfassungsrang zu erlassen.

Art. II – Altlastensanierungsgesetz

Zu Z 1 (§ 10):

In Entsprechung der Korrekturmöglichkeit in § 4 AWG wird dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein Aufhebungs- bzw. Abänderungsrecht betreffend Feststellungsbescheide gemäß § 10 ALSAG eingeräumt. Weiters erfolgt lediglich eine Klarstellung, daß das Hauptzollamt im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden gemäß § 10 ALSAG Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben kann. Die Parteistellung des Hauptzollamtes in diesem Verfahren ergibt sich bereits aus den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 AVG.