1202 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 1. 7. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Rechtsstellung, Errichtung, Organisation und Erhaltung der Bundesmuseen (Bundesmuseen-Gesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:

Graphische Sammlung Albertina,

Kunsthistorisches Museum,

Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig,

Naturhistorisches Museum,

Österreichische Galerie,

Österreichisches Museum für angewandte Kunst,

Österreichisches Theatermuseum,

Technisches Museum Wien,

Museum für Völkerkunde.

§ 2. (1) Diese Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, die mit Inkrafttreten der Museumsordnungen (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen und zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet sind. Sie werden im folgenden als Bundesmuseen bezeichnet.

(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(3) Dem (den) Geschäftsführer(n) der Bundesmuseen obliegt(en) bei seiner (ihrer) Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Er hat (sie haben) die für große Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Er hat (sie haben) dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten jährlich eine Vorschaurechnung sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluß samt Lagebericht vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Anstalt zu gewähren. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparksamkeit zu erstrecken.

(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 3. (1) Die Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erstreckt sich auf

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

           2. die Erfüllung der den Bundesmuseen obliegenden Aufgaben (§ 4).

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Bundesmuseen zu informieren, Überprüfungen vor Ort vorzunehmen und die von ihm gewünschten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten alle Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen vor Ort vornehmen zu lassen.

(3) Dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten obliegt die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die einzelnen Anstalten, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.

§ 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissen­schaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundes­museum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß § 31a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über.

(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der Museums­ordnung (§ 6) zu regeln.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategorie­mietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Satzung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, daß die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Bundesgebäudeverwaltung; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzu­lösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

– das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1 erworbene Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;

– die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum der jeweiligen Anstalt zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grund­buchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögens­werte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Anstalten über. Die Anstalt haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anläßlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und An­lagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Dar­stellung der Aktiven und Passiven der Anstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu der jeweiligen Anstalt gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.

(4) Der Bund leistet den Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2000 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 920 Millionen Schilling. Bis zum Eintritt der Rechtspersönlichkeit sämtlicher Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 verringert sich diese Basisabgeltung im jeweiligen Finanzjahr um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als Anstalten mit Rechtspersönlichkeit eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 veranschlagt sind. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen Bundesmuseen zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

(5) Die zum 2. Mai 1998 in Durchführung begriffenen baulichen Investitionsvorhaben sind vom bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertigzustellen.

(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erläßt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

           1. Gliederung in Sammlungen;

           2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen und der Größe des Bundesmuseums;

           3. Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:

               3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrages des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Satzung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszu­schreiben;

               3.2. ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestelltes Kuratorium als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in bezug auf Voran­schlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluß;

           4. ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;

           5. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt;

           6. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

           7. Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);

           8. Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;

           9. Grundsätze der strukturellen – und Ablauf – Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaft-lichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen.

         10. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.

(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.

(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kundzumachen.

(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.

§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:

           1. aus zwei vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten Mit­gliedern,

           2. aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,

           3. aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,

           4. aus einem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsandten Mitglied,

           5. aus einem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten, auf dem Forschungsgebiet der betreffenden Anstalt tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieser Anstalt sein darf,

           6. aus einem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellten Vertreter aus dem Stammpublikum,

           7. aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,

           8. aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, daß das Arbeits- und Budgetprogramm und der Budget- und Finanzplan der Anstalt sowie die Geschäftsordnung des Kuratoriums auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bedürfen.

(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandsersätze) sind von der Anstalt zu veranschlagen und zu tragen.

§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben jährlich für jeweils vier Jahre (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) ein Arbeits- und Budgetprogramm zu erstellen, das insbesondere die von der Anstalt angestrebten Ziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Anstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten hat. Dieses ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Die jährliche Vorschaurechnung hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.

(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Anstalten und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im voraus zu überweisen.

(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungs­systems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

§ 9. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Anstalten, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

§ 10. (1) Die Anstalten gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 deren Personalstand angehören, werden mit Inkrafttreten der Museumsordnung in das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gebunden.

(3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Anstalt zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat die Anstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu über­weisen. Die sonstigen Zahlungen der Anstalt an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen. Die Anstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort.

(6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Natural-wohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienst­gebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wahr.

(7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zur Anstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Anstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.

(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Anstalt bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst
aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehalts­erhöhungen.

(9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt die Anstalt mit Inkrafttreten der Museums­ordnung als Arbeitgeber ein.

(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer der Anstalt werden, werden von der Anstalt übernommen.

§ 11. Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuß obliegt ab Inkrafttreten der jeweiligen Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates der Anstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der jeweiligen Anstalt zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungs­bereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an.

§ 12. (1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalt ihren Sitz hat.

(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

           1. kurze Angabe des Anstaltszwecks;

           2. das Datum der Museumsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;

           3. Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s);

           4. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums;

           5. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlußstichtag.

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 14. Auf die Arbeitnehmer der Anstalten ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/93, mit Ausnahme des dritten Teiles, Abschnitt 4 und 5 und des fünften Teiles, anzuwenden.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

           3. hinsichtlich § 5 Abs. 5 sowie hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

           4. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;

           5. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 3 der Bundeskanzler;

           6. hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           7. hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungs­gebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;

           8. im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Anlage A

Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfaßt sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen.

Museum

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

Anmerkung

Graphische Sammlung Albertina:

01004
01004

Innere Stadt
Innere Stadt

14
1 747

Teile
Teile

Kunsthistorisches Museum:

01004

Innere Stadt

10

zur Gänze

 

01004

Innere Stadt

1

Teile

 

01004

Innere Stadt

5

Teile

 

81102

Amras

105

Teile

Museum moderner Kunst

01006

Landstraße

4 158

zur Gänze

Stiftung Ludwig:

01006

Landstraße

4 159

zurGänze

Naturhistorisches Museum:

01004

Innere Stadt

9

zur Gänze

Österreichische Galerie:

01006

Landstraße

1 302

Teile

 

01657

Leopoldstadt

5 805

zur Gänze

Österreichisches Museum für

01004

Innere Stadt

1 268

zur Gänze

 angewandte Kunst:

01006

Landstraße

932

Teile

 

 

Flakturm Arenberg

 

Superädifikat

 

01510

Pötzleinsdorf

151

zur Gänze

 

01510

Pötzleinsdorf

327

zur Gänze

Österreichisches Theatermuseum:


01004


Innere Stadt


1 383


Teile

Technisches Museum:

01210

Penzing

1 846

zur Gänze

Museum für Völkerkunde:

01004

Innere Stadt

1

Teile

 

Vorblatt


Problem:

Die Bundesmuseen als unselbständige Anstalten des Bundes mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit sind derzeit an die Grenzen ihrer Entwicklungsfähigkeit gestoßen.

Ziel:

Durch die Schaffung einer bedarfsgerechten Organisationsform soll eine zeitgemäße, wirtschaftliche Betriebsführung sowie eine Steigerung der Wirksamkeit ohne gleichlaufende Mehrbelastung des Bundes bewirkt werden.

Alternativen:

Die Beibehaltung des gegenwärtigen organisationsrechtlichen Status würde den Bemühungen um Strukturreform und Effizienzsteigerung im Bereich der Bundesverwaltung zuwiderlaufen.

Eine bloß punktuelle Ausweitung der derzeitigen Teilrechtsfähigkeit vermag die Probleme der haushalts- und personalrechtlichen Bewirtschaftung sowie der gebäudetechnischen Instandhaltung nicht dauerhaft zu lösen.

Inhalt:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die rechtliche Voraussetzung für eine weitestgehende Deregulierung und Autonomisierung für die Bundesmuseen auf der Basis einer wissenschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts geschaffen.

Kosten:

Finanzielle Auswirkungen der Ausgliederung der Bundesmuseen:

1. Ausgangssituation:

Die Bundesmuseen sind unselbständige Einrichtungen des Bundes mit eingeschränkter Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31a FOG). Die Veranschlagung erfolgt bei Kapitel 12 “Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”.

Die Gebarung des ausgliederungsrelevanten Bereiches der Museen im Jahr 1999:

Personalaufwand........................ 402

Sachaufwand............................... 377

Einnahmen....................................   57

Abgang........................................ 722

Der Personalstand der von diesem Gesetz erfaßten Bundesmuseen im Jahre 1998 umfaßt laut Stellenplan 1998 1 140 Bedienstete (davon 224 Beamte). Der tatsächliche Ist-Stand per 1. April 1998 beträgt 1 024 Bedienstete (davon 194 Beamte).

2. Situation nach der Ausgliederung:

Die dienstbehördliche Zuständigkeit des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die den Bundesmuseen zugewiesenen Beamten wird beibehalten. Für Beamte tritt daher keine Änderung ein; sie werden der jeweiligen Anstalt zur Dienstleistung zugeteilt. Die Dienst- und Fachauf­sicht übt der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der jeweiligen Anstalt aus, der in dieser Funktion den Weisungen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegt (§ 10 Abs. 2).

Die Vertragsbediensteten des Bundes werden zu Bediensteten der Anstalt; ihre bisher erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt (§ 10 Abs. 5).

Gemäß § 5 Abs. 4 soll den Bundesmuseen eine jährliche Basisabgeltung zur Erfüllung des kultur­politischen Auftrages in Höhe von 920 Millionen Schilling gewährt werden. In diesem Betrag, der aus­gehend vom BVA 1999 errechnet wurde, sind auch 81 Millionen Schilling inkludiert, welche im Zusammenhang mit der Gebäudeverwaltung und Instandhaltung von Kapitel 64 “Bauten und Technik” umgeschichtet werden.

Die Ermittlung dieses Betrages sowie die finanzielle Entwicklung in den der Ausgliederung folgenden Jahren ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt.

§ 8 Abs. 2 sieht die Möglichkeit zusätzlicher Mittelzuführung vor, sollte dies trotz wirtschaftlicher, spar­samer und zweckmäßiger Gebarung der Anstalten und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungs­maßnahmen erforderlich werden, soweit dafür im jährlichen Bundesfinanzgesetz eine entsprechende Vorsorge getroffen worden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 wird das Sammlungsgut des Bundes als Leihgabe und die den einzelnen Bundesmuseen gewidmeten Immobilien samt Zubehör gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.

Die mobile Ausstattung, die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern sowie die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden werden den Anstalten ins Eigentum übertragen.


Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anläßlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang zu erstellen sind.

Für am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften ergeben sich durch dieses Bundesgesetz keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.

Finanzielle Auswirkungen auf das Ressortbudget

Millionen Schilling

Bundesmuseen
integriert im
Bundeshaushalt

Bundesmuseen nach Ausgliederung

 

Budget
1998

Budget
1999

2000

2001

2002

Bundesvoranschlag

 

 

 

 

 

Ausgaben

 

 

 

 

 

1. Personalausgaben

 

 

 

 

 

gesamt gemäß BVA

–418

–417

 

 

 

abzüglich Subventionsplanstellen

13

13

 

 

 

abzüglich nicht ausgliederungsrelevanter Aufwendung

2

2

 

 

 

Personalausgaben ausgegliederter Museen

–403

–402

–402

–402

–402

2. Anlagen

 

 

 

 

 

gesamt gemäß BVA

–212

–225

 

 

 

abzüglich zeitliche Projekte (TMW)

80

80

 

 

 

abzüglich nicht ausgliederungsrelevanter Aufwendungen

1

1

 

 

 

Anlagen ausgegliederter Museen

–131

–144

–144

–144

–144

3. Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)

–9

–9

–9

–9

–9

4. Aufwendungen

 

 

 

 

 

gesamt gemäß BVA

–402

–427

 

 

 

abzüglich nicht ausgliederungsrelevanter Aufwendungen

194

203

 

 

 

Aufwendungen ausgegliederter Museen

–208

–224

–224

–224

–224

Gesamtausgaben

–751

–779

–779

–779

–779

Einnahmen

 

 

 

 

 

erfolgs- und bestandswirksame Einnahmen

57

57

57

57

57

Gesamteinnahmen

57

57

57

57

57

Ressortbudget vor Anpassung

–694

–722

–722

–722

–722

ausgliederungsunabhängige Anpassungen Ressortbudget ab 2000

 

 

 

Technisches Museum Wien

Betriebskosten abzüglich Einnahmen

–78

–78

–78

MMK Stiftung Ludwig

Betriebskosten, Hausverwaltung abzüg­lich Entfall von bisherigen Ausgaben

 

–17

–17

Graphische Sammlung Albertina

Betriebskosten, abzüglich Entfall von Ausgaben

–2

0

–8

zusätzliche Einnahmen Museen insgesamt

 

 

8

Summe ausgliederungsunabhängige Anpassungen Ressortbudget

–80

–95

–95

Ressortbudget nach Anpassung

–802

–817

–817

Finanzielle Auswirkungen der Ausgliederung

 

 

 

Startausgaben

–15

 

 

Hausverwaltung, Instandhaltung und Miete (Transfer von Kapitel 64)

–81

–81

–81

Pensionsbeiträge für Beamte

–22

–22

–22

Summe ausgliederungsabhängiger Anpassungen Ressortbudget

–118

–103

–103

Auswirkungen auf das Ressortbudget

–920

–920

–920


 

Weitere finanzielle Auswirkungen auf das Bundesbudget

Millionen Schilling

Budget
1998
z. Vgl.

Budget
1999

2000

2001

2002

Ressortbudget

–694

–722

–920

–920

–920

Weitere Ausgaben/Einnahmen

 

 

 

 

 

Ausgaben

 

 

 

 

 

Entfall von Ausgaben im BMwA (Kapitel 64)

 

 

81

81

81

Summe Ausgaben

 

 

81

81

81

Einnahmen

 

 

 

 

 

Pensionsbeiträge Beamte

 

 

22

22

22

Summe Einnahmen

 

 

22

22

22

Saldo Bundesbudget *)

–694

–722

–817

–817

–817

 

*) Die steigende Belastung des Bundesbudgets ab dem Jahr 2000 resultiert im wesentlichen aus den Kosten der  Betriebsaufnahme im Technischen Museum Wien, dem Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig und in der Graphischen Sammlung Albertina.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Geltendes Recht und gegenwärtige Struktur der Bundesmuseen:

Auf Grund von Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG hat der Bund die Kompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung für die wissenschaftlichen Einrichtungen und Sammlungen des Bundes.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 16 B-VG obliegt dem Bund die Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter und somit auch die Änderung bestehender Organisationsstrukturen.

Die einfach gesetzliche Grundlage der Bundesmuseen findet sich in den §§ 31 bis 32 Forschungsorgani­sationsgesetz.

Danach sind die Bundesmuseen unselbständige Einrichtungen des Bundes mit eingeschränkter Rechts­fähigkeit (Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31a FOG) und unterstehen dem jeweils zuständigen Bundes­minister.

Teilrechtsfähigkeit bedeutet, daß die Bundesmuseen berechtigt sind,

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerungen von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

           2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 4 FOG abzuschließen;

           3. außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durchzuführen;

           4. Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten;

           5. mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Bundesministeriengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Es existiert aber keine Rechtsnorm auf Gesetzesebene, die die Bundesmuseen namentlich aufzählt.

2. Gründe für die Schaffung einer neuen Organisationsstruktur:

Mit der FOG-Novelle 1989 bekamen die Bundesmuseen durch die Einfügung des § 31a eine einge­schränkte Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zugestanden. Dadurch wurden – eingeschränkt – die Voraussetzungen geschaffen, um aus den Museen moderne und kundenorientierte Serviceeinrichtungen zu machen.

Die Anfangserfolge ermutigten bald zu einer Adaptierung und Ausweitung der Teilrechtsfähigkeit mit der FOG-Novelle 1991. Trotz stagnierender Besucherzahlen konnten auf diese Weise zusätzliche Mittel erschlossen werden und mit diesen zur Steigerung der Attraktivität dieser Einrichtungen beigetragen werden.

Kunstankäufe, Shop-Einrichtungen in den Museen, ein stark erweitertes, dem internationalen Standard entsprechendes, Warenangebot und viel beachtete Sonderausstellungen wurden aus den Erträgnissen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit finanziert.

Zweifellos hat die Teilrechtsfähigkeit die Gestaltungsmöglichkeiten der Bundesmuseen sowohl in bezug auf Sammlungsausbau als auch publikumswirksame Sonderausstellungen erhöht. Auch lag es nahe und entsprach durchaus einem korrekten Amtsverständnis, einkunftsträchtige Veranstaltungen der Teilrechts­fähigkeit zuzuordnen und im übrigen die Erhaltungspflicht des Bundes zu beanspruchen. Nicht mit dem Instrument der Teilrechtsfähigkeit lösbar, für die Bundesmuseen aber fundamental ist die Frage der derzeit stark eingeschränkten Verfügungsmacht über die den Bundesmuseen gewidmeten Immobilien und die Bindung des Museumspersonals im wissenschaftlichen, Ausstellung- und Administrationsbereich an das Dienstrecht des Bundes.

Dem allgemeinen Trend zur Verselbständigung und Dezentralisierung sowie der staats- und wirtschafts­politischen Zielvorgabe, nämlich der Beschränkung der staatlichen Einflußnahme auf die gesetzlichen Pflichten der Bundesmuseen und der Effizienzsteigerung bei zumindest gleichbleibenden Kosten für den Bund, soll dieser Gesetzentwurf Rechnung tragen.

Durch die Schaffung einer bedarfsgerechten Organisationsform soll eine zeitgemäße, wirtschaftliche Betriebsführung sowie eine Steigerung der Wirksamkeit ohne gleichlaufende Mehrbelastung des Bundes bewirkt werden.

Es darf aber nicht vergessen werden, daß die Museen als eine der kulturellen Hauptträger wesentlich zum Erscheinungsbild Österreichs beitragen und einen der Hauptanziehungspunkte des Städtetourismus darstellen.

3. Konzept der Organisationsreform:

Der mit dem Entwurf geregelten Organisationsstruktur liegt folgendes Konzept zugrunde:

Die Museen sind von der Entstehungsgeschichte, dem Sammlungsbestand, den Aufgaben, dem Erschei­nungsbild und den Besucherzahlen her höchst heterogen.

Bis auf das Naturhistorische Museum, das Museum für Völkerkunde und das Technische Museum Wien handelt es sich um Kunstmuseen, der Sammlungs- und Bewahrungsauftrag gemäß § 31 FOG ist nur generell abstrakt formuliert.

Das Kunsthistorische Museum verfügt über fünf Standorte [Wien: Burgring (Hauptgebäude), Neue Hofburg, Hofburg Schweizerhof, Schönbrunn, Innsbruck: Schloß Ambras], das Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig über zwei Standorte (Palais Liechtenstein und 20er-Haus), die Österreichische Galerie neben dem Hauptstandort im Oberen und Unteren Belvedere über Dependancen im Augarten (Gustinus-Ambrosi-Museum), im Secessionsgebäude und in Halbturn (Bgld.), das Österreichische Theatermuseum neben seinem Hauptstandort im Palais Lobkowitz über Dependancen im Hofburgbereich, das Naturhistorische Museum verfügt über Dependancen im Museumsquartier und das MAK über die Außenstelle Geymüllerschlößl. Dazu kommen dislozierte Depots für alle Bundesmuseen.

Unter möglichster Wahrung ihrer historisch gewachsenen und international bekannten Identität steht die Organisationsreform unter folgenden Prämissen:

           1. Gestaltbare Budgetbelastungen für den Bund.

           2. Mehr Beweglichkeit der Bundesmuseen bei Personal und Budget, damit höhere Zielsicherheit im Ressourceneinsatz.

           3. Anreiz für die Museen zur Eigeninitiative.

           4. Keine Verschlechterung für das Personal und die kleineren (besucherschwachen) Museen.

           5. Weitestgehende Zustimmung der Betroffenen (Identifikationskriterium).

           6. Verwaltungsvereinfachung, Abbau von Mehrfachzuständigkeiten.

Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Status einer selbständigen Anstalt des Bundes verbunden mit einer nach objektiven Kriterien bemessenen Dotation aus dem Bundesbudget können Ungleichgewichte beho­ben sowie die finanziellen und damit kulturell-künstlerischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten verstärkt werden.

Dies setzt Verbesserungen in der Eigenadministration, insbesondere eine eigene kaufmännische Betriebs­organisation von der Buchhaltung bis zur Leitung, voraus.

Dafür werden sich – unter Wahrung der Selbständigkeit jedes Bundesmuseums – anstaltsübergreifende Dienstleistungseinrichtungen, deren Träger nicht der Bund ist, anbieten.

Wie schon erwähnt, sind die Bundesmuseen derzeit unselbständige Anstalten des Bundes, das heißt, sie werden vom Rechtsträger Republik Österreich getragen und sind (ausgenommen Teilrechtsfähigkeit) keine juristischen Personen. Eine Anstalt wird generell definiert als die organisierte Verbindung materieller Güter mit personellen Dienstleistungen zur Erzielung eines vorgegebenen Zweckes, wobei bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechtes der öffentliche oder gemeinnützige Zweck im Vordergrund steht. Erwähnt werden in diesem Zusammenhang die Krankenanstalten oder die wissenschaftlichen Anstalten nach dem FOG.

Das Anstaltsmodell bedeutet die geringste Änderung und somit einen schonenden Eingriff, zumal die Museen bereits jetzt – unselbständige – Anstalten sind.

Der Bund stellt die Immobilien gegen Entgelt und die mobile Ausstattung unentgeltlich zur Verfügung. Für die zur Erfüllung der satzungsmäßig vorgeschriebenen Pflichten werden die erforderlichen Barmittel (Basisabgeltung) beigestellt.

Die Satzung hat Bestimmungen über die Aufbauorganisation, Ablauforganisation, Vertretungsbefugnisse, Aufsicht und Aufsichtsmittel, Bemessung des Bundesbeitrages sowie ein Verzeichnis der Ausstattung zu beinhalten.

Die jeweilige Satzung soll als Verordnung des Bundesministers unter Einbeziehung des betroffenen Museums erlassen werden, wodurch die Anstalt volle Rechtspersönlichkeit erhält.

Für Beamte tritt keine Änderung ein. Für Vertragsbedienstete ist der Wechsel des Dienstgebers unter voller Wahrung ihrer Rechte und Anwartschaften vorgesehen. Neuaufnahmen erfolgen nur mehr durch die Anstalt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zB Angestelltengesetz.

EU-Konformität:

Im vorliegenden Gesetzentwurf sind keine Regelungen enthalten, die mit EU-rechtlichen Normen in Widerspruch geraten.

Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den vorgesehenen Gesetzentwurf findet sich im Art. 10 Abs. 1 Z 13 und 16 und im Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Es werden die derzeit im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angele­genheiten bestehenden Bundesmuseen in alphabetischer Reihenfolge aufgezählt. Das Pathologisch-anatomische Bundesmuseum verbleibt bis zu einer endgültigen Entscheidung über dessen zukünftige Organisationsform als unselbständige Einrichtung des Bundes mit teilweiser Rechtspersönlichkeit gemäß §§ 31 bis 32 FOG.

Zu § 2:

Die im § 1 definierten Bundesmuseen sollen erst durch das Inkrafttreten einer Museumsordnung gemäß § 6 ihre volle Rechtspersönlichkeit erlangen und damit der Anwendung dieses Gesetzes unterliegen.

Die ausdrückliche Benennung der Museen neuen Typs als Anstalten öffentlichen Rechts folgt aus dem Wunsch, der Gesetzgeber möge die von der Lehre entwickelten Merkmale der Anstalten öffentlichen Rechts für das selbständige Museum zur verbindlichen Norm erheben.

Bis zum Inkrafttreten gelten die Bundesmuseen weiterhin als unselbständige Einrichtungen des Bundes mit teilweiser Rechtspersönlichkeit gemäß den §§ 31 bis 32 FOG.

Die nunmehr achtjährige Existenz der Teilrechtsfähigkeit zeigt, daß die Museen höchst unterschiedlich davon profitieren können. Die auf dem jeweiligen Sammlungsbestand basierende Publikumsattraktivität ist für die Erzielung von Einnahmen ein wesentlicher Faktor. So erreichen das Kunsthistorische Museum und die Österreichische Galerie derzeit im Zuge des Städtetourismus über 80% des Gesamtumsatzes der Teilrechtsfähigkeit aller Museen.

Da für das Gelingen des Reformvorhabens eine möglichst weitgehende Zustimmung und Identifikation der Betroffenen Voraussetzung ist, wird seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Zusammenarbeit bei der Formulierung der jeweiligen Satzung besonderer Wert gelegt.

Abs. 2 bringt zum Ausdruck, daß die den Museen zuerkannte Handlungsfähigkeit eine uneingeschränkte ist, das heißt, sämtliche Tätigkeiten geschäftlicher Art sind, soweit sie satzungskonform sind, zulässig.

Da Eigentümer der Anstalt, auch wenn sie selbständig ist, weiterhin der Bund bleibt, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß der Eigentümer für Handlungen der Organe der rechtlich selbständigen Anstalten nicht herangezogen werden kann.

Mit der Rechtsfähigkeit räumt das Gesetz den Anstalten auch die Geschäftsfähigkeit ein. Dadurch können die Anstalten ohne die bisherigen Einschränkungen Verträge mit Dritten, aber auch untereinander abschließen. Dabei ist die Kooperation – auch in Form einer von den Anstalten zu gründenden Kapitalgesellschaft – zur Besorgung zentraler Dienste durchaus vorstellbar und im Sinne der Nutzung von Synergieeffekten wünschenswert.

Bei der Geschäftstätigkeit wird die Sorgfaltspflicht, die man von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmann bei der Gebarung und im Handelsverkehr erwarten kann, vorausgesetzt. Die einschlägigen Bestimmungen des HGB wurden rezipiert.

Auch zur Sicherung der ordnungsgemäßen Verwendung der überlassenen Räumlichkeiten und Sammlungsbestände sowie der vom Bund gewährten Basisabgeltung hat die Anstalt dem Bundesminister über das Kuratorium (§ 6 Abs. 1) jährlich einen Gebarungsvorschlag und einen geprüften Rechnungs­abschluß vorzulegen und unterliegt überdies der Aufsicht des Bundesministers und der Kontrolle des Rechnungshofes.

Zu § 3:

Die Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist eine Rechtsaufsicht, die Finanzaufsicht obliegt primär dem Kuratorium. Gleichwohl soll aber auch dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Einsichtnahme der Bücher und Schriften der Anstalt eine Wirtschaftsaufsicht möglich sein.

Die Aufsichtsrechte und Aufsichtsmittel wurden im wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen des GesmbH-Gesetzes (Gesellschafterversammlung) nachgebildet. Dazu wird auch auf § 6 Abs. 1 Z 10 verwiesen. Überhaupt steht § 3 des Gesetzentwurfes im Zusammenhang mit § 6, der sich mit der Satzung, den Organen und deren Kompetenzen auseinandersetzt. Wie dazu nachstehend ausgeführt, besteht im Zusammenhang mit der Genehmigung des Voranschlages kein Gestaltungs-, sondern nur ein Zustimmungs- oder Ablehnungsrecht. Daraus ergibt sich, daß Eingriffe, wie zB in die Ankaufspolitik oder die Veranstaltungspolitik des Museums unter Berufung auf § 3 unzulässig wären.

Die Analogie zu Art. 17 StGG (wissenschaftliche Anstalt) liegt nahe und wird damit auch gezogen.

Ein direktes Durchgriffsrecht des Eigentümers auf die Geschäftsführung, wie dies etwa bei der GmbH der Fall wäre, wird ausdrücklich nicht für opportun erachtet. Vielmehr ist ein gewogenes Mittel zwischen der Gestaltungsfreiheit der Geschäftsführung der wissenschaftlichen Anstalt und der den obersten Organen zukommenden Verantwortung auch dem Parlament gegenüber Ziel des Entwurfes.

Zu § 4:

Der allen Anstalten gemeinsame Zweck wird analog der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 FOG festgelegt und die besondere, sammlungsspezifisch bedingte Zweckbestimmung an die jeweilige Museumsordnung delegiert.

Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Museums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit in das Bundeseigentum über.

Der Begriff “Last” ist in einem sehr weiten, dh. sämtliche dinglichen und schuldrechtlichen Verpflich­tungen umfassenden Sinne zu verstehen.

Durch die Bedingung der Lastenfreiheit soll sichergestellt werden, daß allfällige mit dem Erwerb ver­bundene Kosten nicht zu Lasten des Bundes gehen.

Zu § 5:

Die gegenständliche Verfügung über Bundesvermögen ist dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten. Dem Bundesrat steht diesbezüglich gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zu.

Die der Anstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und der Samm­lungsbestand verbleiben weiterhin im Eigentum des Bundes, der § 58 Abs. 2 und 3 BHG anzuwenden hat. Bei der Gestaltung des Leihvertrages und des Überlassungsvertrages ist auf die Richtlinien für den Abschluß von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung und auf die Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie des Verzichts auf Forderungen Bedacht zu nehmen. Die Zurverfügungstellung der Gebäude gegen Entgelt soll zur Kostenwahrheit beitragen.

Mit der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten bzw. der Überlassung der mobilen Ausstattung und des Sammlungsgutes übernimmt das jeweilige Museum die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwah­rung und laufenden Erhaltung in dem ihm zukommenden Ausmaß.

Durch die nunmehrige Aufgabenteilung zwischen Nutzer und Baudienststelle sollen die Bundesmuseen eigenverantwortlich agieren können.

Dabei kann sich jedes Bundesmuseum des eigenen (aufzunehmenden) Personals bedienen oder die entsprechenden Leistungen von dritter Seite (Burghauptmannschaft, Bundesbaudirektion, Bundes­gebäudeverwaltung II.-Innsbruck oder Ingenieurbüro) zukaufen. Es wäre aber auch denkbar, daß die Anstalten untereinander Verträge zur gemeinsamen Wahrnehmung dieser Aufgaben schließen.

Da die Sammlungsobjekte Leihgaben des Bundes an die Anstalt darstellen, bedarf es der Bestimmung über das Recht des Bundes zum Entzug der Leihgabe unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Basisabgeltung setzt sich insbesondere aus folgenden Komponenten zusammen:

           1. Personalaufwand, Anlagen, gesetzliche Verpflichtungen und Aufwendungen für die Anstalten bezogen auf BVA 1999.

           2. Hausverwaltung und Instandhaltung von Immobilien sowie Gebäudemiete (Bedeckung durch Transfer von Kapitel 64). Die Einnahmen aus der Gebäudemiete werden dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Erfüllung der Vermieteraufgaben zur Verfügung gestellt.

           3. Betriebskosten für Neuflächen.

           4. Pensionsbeitrag für Beamte.

           5. Startausgaben.

Für die Aufteilung der Mittel hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergebenden Betriebserfordernisse für den Vollbetrieb der jeweiligen Anstalt in Form eines Aufteilungsschlüssels zu ermitteln. Dieser Aufteilungsschlüssel bleibt für die Laufzeit des Arbeits- und Budgetprogramms unverändert.

Für jene Anstalten, die bereits Rechtspersönlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 erlangt haben, erfolgt die Über­weisung in Form eines Pauschalbetrages; für die in § 1 genannten Einrichtungen ist das Gliederungs­schema des Bundesvoranschlages weiterhin anzuwenden.

Da die Bundesmuseen zu unterschiedlichen Zeitpunkten als Anstalten Rechtspersönlichkeit erlangen sollen, ist es erforderlich, dem bei der Basisabgeltung Rechnung zu tragen.

Die Gegenverrechnung des Unterschiedsbetrages zwischen den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben und jenen des Gebarungsvollzuges im jeweils folgenden Finanzjahr soll überdies zu einer entsprechenden Neutralisierung beitragen.

Unter “in Durchführung begriffene bauliche Investitionsvorhaben” sind solche zu verstehen, die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten freigegeben und für die bereits vertragliche Verpflichtungen eingegangen wurden.

Zu §§ 6 und 7:

Dieser Paragraph ermächtigt den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Erlassung einer Museumsordnung in Form einer Rechtsverordnung. Erst durch Inkrafttreten dieser erlangt das jeweilige Museum den Status einer Anstalt öffentlichen Rechts mit voller Rechtspersönlichkeit.

Sollte ein früherer als der durch diese Bestimmung festgelegter Zeitpunkt für die Erlassung der Museums­ordnung gewählt werden, so ist durch rechtzeitige Prüfung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sicherzustellen, daß der Wechsel in das neue System möglich ist.

Dem betreffenden Bundesmuseum wird – da das Gelingen des Reformvorhabens wesentlich von der Akzeptanz der Direktion und der Belegschaft abhängt – ein Vorschlags- bzw. Anhörungsrecht eingeräumt. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist an den Vorschlag nicht gebunden. Es wird daher im Einzelfall unter Einbeziehung der Beteiligten genau zu prüfen sein, wie die Satzung als neue Rechtsgrundlage für das auszugliedernde Museum zu beschaffen sein hat, um dessen Effizienz zu steigern.

Der wesentliche Inhalt der Museumsordnung wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 vorgegeben. Durch die Rezeption einschlägiger Bestimmungen des GesmbH-Gesetzes für die Tätigkeit des Kuratoriums und der Geschäftsführung sollen – unabhängig von der Rechtsform der Anstalt – lediglich die Elemente aus dem Gesellschaftsrecht übernommen werden, die sowohl die innere Organisation als auch die Außenlegitimation der Organe sicherstellen. Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan ist ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellendes Kuratorium vorgesehen.

Das Kuratorium überwacht den Budgetvollzug, verhandelt mit der Geschäftsführung den Voranschlag und ermächtigt die Geschäftsführung zur Vorlage an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der die tatsächliche Basisabgeltung des Bundes für das jeweilige Bundesmuseum festlegt.

In Zusammenhang mit der Genehmigung des Voranschlages besteht allerdings kein Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Zustimmungs- oder Ablehnungsrecht des Kuratoriums bzw. des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Für den Fall der Säumnis bei der Budgeterstellung kommt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein Substitutionsrecht zu.

Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des Kuratoriums sowie nach einer öffentlichen Ausschreibung bestellt und von der Anstalt angestellt. Die Anzahl der Geschäftsführer ist in der Museumsordnung festzulegen und richtet sich nach den Anforderungen der Anstalt.

Unter dem Stammpublikum sind Angehörige des deklarierten Interessentenkreises des jeweiligen Bundes­museums, wie zB Fördervereine oder sonstige befreundete Organisationen zu verstehen.

Zu § 8:

Diese Bestimmung entspricht einem häufig geäußerten Wunsch der Museen und orientiert sich an erfolgreichen internationalen Beispielen (Niederlande). Durch die Mehrjährigkeit des Budgets wird den Anstalten eine vorausschauende Planung ermöglicht. Insbesondere die zunehmende internationale Koope­ration im Ausstellungswesen bedingt eine längerfristige Zusammenarbeit und das Eingehen mehrjähriger vertraglicher Verpflichtungen. Die Vorlage der jährlichen Vorschaurechnung entspricht den gesellschafts­rechtlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 Z 10.

Die zur Deckung der laufenden Kosten erforderlichen Mittel sind in einem jährlichen, dem Kuratorium vorzulegenden, Finanzplan festzulegen und werden vom Bund nach Bedarf monatlich akontiert. Der Jahresfinanzplan konkretisiert das vierjährige Budgetprogramm. Damit wird ein sparsamer und effizienter Mitteleinsatz sichergestellt.

Eine über die Basisfinanzierung hinausgehende Dotation ist nur in den im Abs. 2 festgelegten Fällen möglich. Dazu gehören zB auch Sonderinvestitionen, die über die laufende Instandhaltung (§ 5 Abs. 4) hinausgehen und die im Sinne des § 5 Abs. 5 noch nicht eingeleitet wurden.

Die in § 5 Abs. 4 festgesetzte Basisabgeltung kann sich naturgemäß nicht auf derzeit nicht konkretisierte oder konkretisierbare Großinvestitionen, wie zB Zubauten, beziehen. Deshalb ist für solche Fälle eine Sonderverhandlungsbestimmung vorgesehen.

Die Anstalten haben für die Einführung einer dem Stand der Betriebswirtschaftslehre entsprechenden Controlling-Berichterstattung zu sorgen, die geeignet ist, eingetretene Entwicklungen anhand von Ist-Daten im Vergleich zur Planung aufzuzeigen sowie Vorschauen auf die zukünftige Entwicklung nachvoll­ziehbar darzustellen.

Zu § 10:

Enthält die personalrechtlichen Überleitungsbestimmungen der Beamten, der Vertragsbediensteten und der Bediensteten der teilrechtsfähigen Einrichtungen.

Die Beamten werden der jeweiligen Anstalt zur Dienstleistung zugeteilt. Aus Anlaß dieser Zuteilung werden keine Verwendungsänderungen vorgenommen. Die Arbeitsplatzbewertung im Sinne des Besol­dungsreform-Gesetzes 1994 ist weiterzuführen. Die Dienst- und Fachaufsicht übt/üben der/die für die Personalangelegenheiten zuständige/n Geschäftsführer der jeweiligen Anstalt aus. Er/Sie unterliegt/en in dieser Funktion den Weisungen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Auf die Schaffung eines Amtes wurde verzichtet. Dienstbehörde bleibt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Die Beamten können innerhalb von fünf Jahren ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären und ein Dienstverhältnis zur Anstalt begründen.

Die Anstalt wird verpflichtet, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen, sie hat auch einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.

Die Vertragsbediensteten des Bundes werden zu Bediensteten der Anstalt. Ihre bisher erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt. Die Rechtsgrundlage dieser Dienstverhältnisse bildet weiterhin das Vertragsbedienstetengesetz 1948.

Der Wahrung der Rechte der Vertragsbediensteten dienen auch die Abs. 6 bis 8 (Dienst- und Natural­wohnungen, Wahrung von Vordienstzeiten und Haftung als Ausfallsbürge).

Mobilitätsfördernde Maßnahmen zwischen den einzelnen Anstalten bleiben einer kollektivvertraglichen Regelung vorbehalten.

In Hinkunft werden keine öffentlichen Dienstverhältnisse mehr entstehen. Neuaufnahmen sind auf der Basis des allgemeinen Arbeitsrechtes, beispielsweise nach dem Angestelltengesetz, vorzunehmen.

Einschlägige Kollektivverträge werden sich am Vertragsbedienstetengesetz 1948 als dem derzeit gelten­den Mindeststandard zu orientieren haben.

Bereits bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Museumsordnung wird von weiteren Aufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Bereich der Bundesmuseen abgesehen. Ebenso sind frei­werdende Planstellen nach Möglichkeit nicht mehr durch Bundesbedienstete nachzubesetzen.


Zu § 11:

Diese Bestimmung ist im wesentlichen dem § 9 des BRZ GmbH-Gesetzes nachgebildet und soll auch eine Kontinuität der Arbeitnehmervertretung gewährleisten.