14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 8. 2. 1996

Regierungsvorlage

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 im Sinne einer Strukturreform des Bundesstaates geändert wird sowie andere Bundesgesetze geändert oder aufgehoben werden (Bundes‑Verfassungsgesetz‑Novelle 1996 – B‑VGN 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Art.                                                                   Betroffenes Gesetz

1

 1    Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

 2    B‑VG‑Novellen

 3    Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925

 4    Bundesverfassungsgesetz betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Ver­fassungsnovelle

 5    Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien

 6    Bundesverfassungsgesetz betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter‑ und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung

 7    Elektrotechnikgesetz 1992

 8    Stadterneuerungsgesetz

 9    Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz geändert wird

10     Börsegesetz 1989

11     Gelegenheitsverkehrs‑Gesetz

Artikel 1

Änderung des Bundes‑Verfassungsgesetzes

Das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. . . . /1994, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel samt Abkürzung lautet:

„Bundes‑Verfassungsgesetz (B‑VG)“

2. Art. 10, Art. 11, ein neuer Art. 11a und Art. 12 lauten:

„Art. 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vol­lziehung in folgenden Angelegenheiten:

           1.  Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung, Verfassungsgerichtsbarkeit; Verwaltungsgerichtsbarkeit, ausgenommen die Organisation der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe des Art. 129;

           2.  äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren‑ und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;

           3.  Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein‑ und Auswand­erungswesen; Paßwesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;

           4.  Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;

           5.  Geld‑, Kredit‑, Börse‑ und Bankwesen; Maß‑ und Gewichts‑, Normen‑ und Punzierungswesen;

           6.  Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen; Privatstiftungswesen; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; Urheberrecht; Pressewesen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;

           7.  Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins‑ und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Bundesbetreuung für Asylwerber; Waffen‑, Munitions‑ und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Zivilschutz hinsichtlich überregionaler Koordination und Warnung der Bevölkerung im Wege der Länder;

           8.  Kartellwesen; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte; Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; Ingenieurkammern; Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land‑ und forstwirtschaftlichem Gebiet;

           9.  Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, soweit es nicht unter Art. 11 fällt, der Luftfahrt, der Seeschiffahrt sowie der Binnenschiffahrt auf der Donau und auf mit ihr in Verbindung stehenden, durch Bundesgesetz zu Wasserstraßen erklärten Gewässern, einschließlich der Schiffahrtspolizei; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz zu Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; Post‑ und Fernmeldew­esen; Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich jener Verkehrswege, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und deren Tras­sen gemäß den Verwaltungsvorschriften durch Verordnung einer Bundesbehörde festzulegen sind;

         10.  Bergwesen; Stromwegerecht für Leitungen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken; Gaswegerecht für Erdgashochdruckleitungen, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken; technisches Versuchswesen in den Angelegenheiten dieses Absatzes oder des Art. 11 Abs. 1; Vermessungswesen;

         11.  Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; Kammern für Arbeiter und Angestellte, auf land‑ und forstwirtschaftlichem Gebiet jedoch nur unter Einschluß von Arbeitnehmern in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land‑ und forstwirtschaftl­ichen Erwerbs‑ und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und in denen mehr als fünf Arbeitnehmer dauernd beschäftigt sind; Angelegenheiten des Arbeitsmarktes; Angelegenheiten der Behinderteneinstellung sowie eines Behindertenausweises; Sozial‑ und Vertragsversicherungswesen;

         12.  Gesundheitswesen bezüglich des Arzneimittelwesens, der Medizinprodukte, des Suchtgiftwesens, der zentralen Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und der Angelegenheiten der Gentechnologie; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; Veterinärwesen; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat‑ und Pflanzgut, Futter‑, Dünge‑ und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten einschließlich der Zulassung und bei Saat‑ und Pflanzgut auch der Anerkennung;

         13.  Angelegenheiten des Bibliotheks‑ und Archivwesens des Bundes; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; Angelegenheiten des Kultus; Denkmalschutz; Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

         14.  Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie; Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper, einschließlich ihrer Bewaffnung und des Rechtes zum Waffengebrauch;

         15.  militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

         16.  Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;

         17.  Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat.

(2) In den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Solche Bundesgesetze dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für die Landesgesetze gilt Art. 12 Abs. 3. Ihre Vollziehung ist Landessache.

(3) In den Angelegenheiten des Abs. 1 obliegt die Vollziehung Bundesbehörden, jedoch kann der Bund Landesbehörden mit der Vollziehung betrauen, die in diesem Fall an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister gebunden sind (Art. 20 Abs. 1). Bundesgesetze, die eine in Abs. 1 genannte Angelegenheit insgesamt oder einen ganzen Bereich einer solchen Angelegenheit Landesbehörden übertragen, können nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

(4) Wenn in einem Land in Angelegenheiten der Bundesverwaltung das sofortige Ergreifen von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt nicht in der Lage sind, diese Maßnahmen zu treffen, hat die Landesregierung dies an deren Stelle zu tun.

(5) Bevor der Bund Staatsverträge, die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Art. 16 erforderlich machen oder die den selbständ­igen Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise berühren, abschließt, hat er den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen binnen einer von ihm zu setzenden, angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bunde­skanzleramt zu richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund (Art. 115 Abs. 3).

(7) Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden. Er darf davon nur aus zwingenden außen‑ und integrationspolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe binnen acht Wochen nach Kundmachung des betreffenden Rechtsaktes im Rahmen der europäischen Integration mitzuteilen.

(8) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 6 und 7 sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a Abs. 1) festzulegen.

Art. 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

           1.  Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;

           2.  Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Bodenbeschaffung sowie der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;

           3.  Verkehrswesen bezüglich der Straßenbahnen, Kleinseilbahnen sowie nichtöffentlichen Eisenbahnen; Straßenpolizei; Kraftfahrwesen; Binnenschiffahrt, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt;

           4.  Gesundheitswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt, jedoch mit Ausnahme des Leichen‑ und Bestattungswesens, des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens sowie des Kurwesens und der natürlichen Heilvorkommen, hinsichtlich der Heil‑ und Pflegeanstalten jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Chemikalienwesen einschließlich des Giftwesens; Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, unbesch­adet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen; Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist;

           5.  Forstwesen einschließlich des Triftwesens; Wildbachverbauung; Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei;

           6.  Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; s­oweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben;

           7.  Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen; öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

           8.  berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land‑ und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg‑ und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;

           9.  Elektrizitätswesen und Angelegenheiten anderer leitungsgebundener Energien, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen; Dampfkessel‑ und Kraftmaschinenwesen; Ing­enieur‑ und Ziviltechnikerwesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt;

         10.  Stiftungs‑ und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden.

(2) In den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Solche Bundesgesetze dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für die Landesgesetze gilt Art. 12 Abs. 3.

(3) Durchführungsverordnungen zu den nach den Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen können, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, sowohl vom Bund als auch von den Ländern erlassen werden. Verordnungen des Bundes gehen jenen der Länder vor. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(4) In den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen können sonstige Akte der Vollziehung, die bundeseinheitlich getroffen werden müssen, dem zuständigen Bundesminister vorbehalten werden.

(5) Soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt ist, darf in Angelegenheiten des Abs. 1 eine Vollziehung durch Bundesbehörden nur in einem Bundesgesetz vorgesehen werden, dessen Kundmachung der Zustimmung der beteiligten Länder bedarf. In gleicher Weise wird auch geregelt, inwieweit Bundespolizeibehörden in ihrem örtlichen Wirkungsbereich die Vollziehung auf dem Gebiete der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und auf dem Gebiete der unter Abs. 1 fallenden Schiffahrtspolizei obliegt. Die Bundesbehörden sind dabei der Landesregierung unterstellt und an deren Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden.

(6) In den Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und der Straßenpolizei kann durch Bundesgesetz, dessen Kundmachung der Zustimmung der Länder bedarf, vorgesehen werden, daß der Bundesminister, der für die Führung der mit der Verkehrsüberwachung betrauten Organe zuständig ist, diesen Anordnungen erteilen kann, wenn eine länderübergreifend einheitliche Vorgangsweise bei der Verkehrsüberwachung notwendig ist oder außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse vorliegen oder zu erwarten sind.

(7) In den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen kann der zuständige Bundesminister ermächtigt werden, Maßnahmen der Überwachung zum Schutz der Umwelt zu treffen.

(8) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 6 steht nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Bereich der Vollziehung jedes Landes die Entscheidung dem unabhängigen Umweltsenat zu. Dieser ist im übrigen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verwaltungsverfahren regelnden Vorschriften. Der unabhängige Umweltsenat besteht aus dem Vorsitzenden, Richtern und anderen rechtskundigen Mitgliedern und wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des Senates werden durch Bundesgesetz geregelt. Seine Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Instanzenzug; die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

(9) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 6 auf mehrere Länder, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb von 18 Monaten erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Umweltsenat über.

Art. 11a. (1) Folgende Angelegenheiten können durch Bundesgesetz einheitlich geregelt werden:

        1.   soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschri­ften als vorhanden erachtet wird, das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens; abweichende Regelungen können in den die ei­nzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes‑ oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Reg­elung des Gegenstandes erforderlich sind;

        2.   soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird,

              a)  das Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben,

              b)  die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren,

              c)  die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen,

              d)  die Genehmigung von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;

        3.   soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschri­ften vorhanden ist, Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe; diese dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes‑ und Landesvorschriften nicht überschritten werden;

        4.   soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Angelegenheiten der Enteignungsentschädigungen.

(2) Die Vollziehung der gemäß Abs. 1 ergehenden Gesetze steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die betreffende A­ngelegenheit der Vollziehung nach Bundes‑ oder Landessache ist. In Angelegenheiten der Landesvollziehung gilt Art. 11 Abs. 3.

Art. 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: Mutterschafts‑, Säuglings‑ und Jugendfürsorge; Heil‑ und Pflegeanstalten; Arbeiterrecht sowie Arbeiter‑ und Angestelltenschutz, soweit es sich um land‑ und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, ausgenommen Arbeitnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land‑ und forstwirtschaftlichen Erwerbs‑ und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden und in denen mehr als fünf Arbeitnehmer dauernd beschäftigt sind.

(2) Bundesgesetze im Sinne des Abs. 1 und in anderen Bundesgesetzen enthaltene derartige Bestimmungen sind als solche („Grundsatzgesetz“, „Grundsatzbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.

(3) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft. Sind vom Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen.

(4) Dem Bund steht das Recht zu, die Einhaltung der von ihm nach Abs. 1 erlassenen Bundesgesetze wahrzunehmen.“

3. Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei gilt Art. 12 Abs. 3.“

4. Art. 14a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Vollziehung gelten die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes in seiner vor Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.“

5. Art. 14a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„In den auf Grund der lit. b ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei gilt Art. 12 Abs. 3.“

6. Art. 15 und 15a lauten:

„Art. 15. (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Landessache ist die G­esetzgebung und die Vollziehung insbesondere in folgenden Angel­egenheiten:

           1.  Landesverfassung; Wahlen zum Landtag und zum Gemeinderat;

           2.  Wappen, Siegel und Auszeichnungen der Länder und Gemeinden sowie Maßnahmen zum Schutz dieser Wappen, Siegel und Auszeichnungen gegen unbefugte Führung;

           3.  Organisation der Landesbehörden und sonstigen Landesämter sowie, nach Maßgabe des Art. 129, der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit;

           4.  Gemeinderecht nach Maßgabe des Art. 115 Abs. 2;

           5.  Dienst‑ und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, unbeschadet der Art. 14, 14a und 21;

           6.  örtliche Sicherheitspolizei; Verfolgung von Ehrenkränkungen; öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

           7.  Katastrophenhilfe, soweit sie nicht unter Art. 10 oder 11 fällt;

           8.  Stiftungs‑ und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes nicht hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

           9.  Natur‑ und Landschaftsschutz, Tierschutz und Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge, soweit diese Angelegenheiten nicht unter Art. 10 oder 11 fallen; Jagd und Fischerei;

         10.  Landwirtschaft einschließlich der Bodenreform; Landwirtschaftskammern; Kammern für Arbeiter und Angestel­lte auf land‑ und forstwirtschaftlichem Gebiet;

         11.  Kulturelle Angelegenheiten, soweit sie nicht unter Art. 10 oder 11 fallen; Angelegenheiten des Theater‑ und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen; Musik‑, Sport‑ und Tanzschulen, soweit sie nicht unter Art. 10 Abs. 1 Z 8 oder 11 oder Art. 14 fallen; Brauchtumspflege;

         12.  Fremdenverkehr; Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten; Campingwesen;

         13.  gewerbliche Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden; Berg‑ und Skiführerwesen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie sowie der Kammern für Arbeiter und Angestellte; Sammlungswesen mit Einschluß von Regelungen, die auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten in Verbindung mit Sammlungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen;

         14.  Raumordnung, soweit sie nicht unter Art. 10 oder 11 fällt; Bauwesen und Feuerpolizei, soweit sie nicht unter Art. 10 oder 11 fallen; Feuerwehrwesen; Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung; Bodenbeschaffung; Assanierung; verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;

         15.  Rettungswesen; Gemeindesanitätsdienst; Leichen‑ und Bestattungswesen; Pflegeheime; Volkspflegestätten; Kurwesen; natürliche Heilvorkommen;

         16.  Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt.

(2) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf‑ und Zivilrechts zu treffen. Darüber hinausgehende zur Regelung des Gegenstandes zweckmäßige zivilrechtliche Bestimmungen sind zulässig, soweit eine bundesg­esetzliche Ermächtigung hiezu besteht oder die Bundesregierung ihrer Kundmachung ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten des Theater‑ und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen haben für den örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen Behörden wenigstens die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau‑ und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt, und die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in solchen Gesetzen vorgesehen werden, zu übertragen.

(4) Sind in einer Rechtssache in Angelegenheiten der Art. 11, 11a, 12, 14 Abs. 2 und 3 sowie 14a Abs. 3 und 4 Behörden verschiedener Länder zur Erlassung eines Bescheides örtlich zuständig, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit dafür auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister über. Das Nähere können die in diesen Angelegenheiten ergehenden Bundesgesetze regeln.

(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffen­tlichen Anstalten – darunter auch Schulen und Spitälern – oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder so­nstigen Bundesbediensteten dienen, und es sich nicht um die Bestimmung der Baulinie oder des Niveaus handelt, steht dem Bund das Weisungsrecht gegenüber der Landesregierung zu.

(6) In den Angelegenheiten der Bodenreform steht die Entscheidung in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenat zu. Dieser ist beim zuständigen Bundesministerium einzusetzen und hat aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern zu bestehen. Die näheren Regelungen über die Einrichtung, den Aufgabenkreis und das Verfahren des Senates werden durch Bundesgesetz getroffen.

(7) Landesgesetze, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, dürfen nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden.

(8) Die Grenzen der Verwaltungsbezirke, der Gerichtsbezirke und der Gemeinden dürfen einander nicht schneiden. Änderungen in den Sprengeln der Verwaltungsbezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung verfügt.

Art. 15a. (1) Bund und Länder können Vereinbarungen über A­ngelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.

(2) Der Abschluß solcher Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalts dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Art. 50 Abs. 2 und 3 für solche Beschlüsse des Nationalrates gilt; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anläßlich des Abschlusses einer anderen Vereinbarung kann das abschließende Organ anordnen, daß die Vereinbarung durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

(3) Der Abschluß von Vereinbarungen namens eines Landes obliegt dem nach der Landesverfassung zuständigen Organ. Vereinbarungen gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalts dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Bei einer Vereinbarung gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalts kann der Landtag anläßlich ihrer Genehmigung beschließen, daß sie durch Erlassung von Gesetzen, bei einer anderen Vereinbarung kann das nach der Landesverfassung zuständige Organ anordnen, daß sie durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

(4) Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über A­ngelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches abgeschlossen werden. Bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen, die für die Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen der Länder besondere Erfordernisse festlegen, gelten auch für Vereinbarungen, die nicht durch Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen zu erfüllen sind. Auf Beschlüsse der Landtage gemäß Abs. 3 zweiter Satz über Vereinbarungen, die nicht durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind, ist Art. 98 anzuwenden; andere Vereinbarungen der Länder untereinander sind der Bundesregierung vor ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.

(5) Durch Vereinbarungen nach Abs. 4 können für einzelne Angelegenheiten gemeinsame Einrichtungen nichtbehördlichen Charakters geschaffen werden.

(6) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. Das gleiche gilt für Vereinbarungen im Sinne des Abs. 4, soweit nicht durch die Verfassungen der betreffenden Länder übereinstimmend anderes bestimmt ist.“

7. Nach Art. 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Staatsverträge gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalts dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Bei einem Staatsvertrag gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalts kann der Landtag anläßlich seiner Genehmigung beschließen, daß er durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.“

8. Art. 16 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Dem Bund kommen bei Durchführung völkerrechtlicher Verträge auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören, die in Art. 102 und 103 fes­tgesetzten Befugnisse zu.“

9. Art. 18 Abs. 5 lautet:

„(5) Die in Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in den Angelegenheiten des Arbeitsrechts, der Kammern für Arbeiter und Angestellte, oder des Sozial‑ und Vertragsversicherungswesens, noch endlich solche auf dem Gebiet des Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.“

10. Art. 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Organe der Länder und Gemeinden können durch Landesgesetz Regelungen getroffen werden, die über die bundesgesetzlichen Beschränkungen hinausgehen.“

11. Art. 20 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in G­esetzgebung und Vollziehung Landessache.“

12. Art. 21 lautet:

„Art. 21. (1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2 und 3 sowie Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.

(2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, ist der Bund zuständig.

(3) Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes wird von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird die Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt. Die Diensth­oheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt; die Landesverfassung kann jedoch bestimmen, daß die Diensthoheit gegenüber Bediensteten des Landes von anderen Organen ausgeübt wird, soweit dieses Bundesverfassungsgesetz gleichartige Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht.

(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.“

13 In Art. 23 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , die Bezirke“.

14. Art. 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes, in denen die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung geregelt werden, können nur durch ein Bundesverfassungsgesetz geändert werden, das den Wortlaut dieses Bundesverfassungsgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Solche Änderungen und Ergänzungen bedürfen, wenn sie die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung einschränken, überdies der in Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.“

15. In Art. 78a erhalten die Abs. 2 und 3 die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“ und treten an die Stelle des Abs. 1 die folgenden Absätze:

„(1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen, diesen die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.

(2) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Sicherheitsverwaltung. Diese umfaßt die folgenden Angelegenheiten:

        1.   Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Siche­rheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;

        2.   Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;

        3.   Paßwesen;

        4.   Pressewesen;

        5.   Vereins‑ und Versammlungsrecht;

        6.   Fremdenpolizei und Meldewesen;

        7.   Waffen‑, Munitions‑ und Sprengmittelwesen, Schießwesen.“

16. Art. 78c Abs. 2 lautet:

„(2) Die Einrichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festsetzung ihres örtlichen Wirkungsbereiches erfolgen durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der beteiligten Landesregierung.“

17. Art. 78d wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt und unterhalten werden.“

18. Art. 83 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte werden, außer im Gebiet des Landes Wien, durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.“

19. Art. 89 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen, Staatsverträge und Vereinbarungen gemäß Art. 15a steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten nicht zu.“

20. Art. 89 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten für Staatsverträge nach Maßgabe des Art. 140a und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a nach Maßgabe des Art. 140b.“

21. In Art. 95 erhalten die Abs. 2 bis 4 die Bezeichnungen „(3)“ bis „(5)“ und treten an die Stelle des Abs. 1 die folgenden Absätze:

„(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Unbeschadet dessen kann die Landesverfassung dabei die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Landtag Wahlberechtigten vorsehen.

(2) Die Mitglieder der Landtage werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger gewählt. Durch Landesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.“

22. Art. 97 Abs. 2 lautet:

„(2) Insoweit ein Landesgesetz die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, muß hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden; dies gilt nicht für die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherhei­tsdienstes bei Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen, deren Verfolgung oder der Anwendung gesetzlich vorgesehenen körperlichen Zwanges, soweit darüber das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hergestellt worden ist; das betreffende Land kann durch eine Verordnung, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu erlassen ist, zum Kostenersatz herangezogen werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.“

23. Art. 97 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in Angelegenheiten des Arbeiterrechts sowie des Arbeiter‑ und Angestelltenschutzes, soweit es sich um land‑ und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, und der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land‑ und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.“

24. Art. 98 Abs. 2 lautet:

„(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben; ausgenommen sind Gesetzesbeschlüsse in Angelegenheiten, die denen des Art. 42 Abs. 5 entsprechen. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den Gesetzesbeschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde liegenden Entwurf gegeben worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes gründen. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.“

25. Art. 99 Abs. 1 lautet:

„(1) Die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung darf der Bundesverfassung nicht widersprechen.“

26. Art. 101 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung insbesondere die Besorgung von Geschäften durch die Landesregierung als Kollegium oder auch durch einzelne ihrer Mi­tglieder geregelt wird. Die Geschäftsordnung ist der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Art. 142 verantwortlich. Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.“

27. Art. 102 bis 107 lauten:

„Art. 102. In den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache ist, steht der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung die Befugnis zu:

        1.   durch Bundesorgane in die Akten der Landesbehörden Einsicht zu nehmen;

        2.   die Übermittlung von Berichten über die Praxis der Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu verlangen;

        3.   bei der Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund alle Auskünfte über die Vollzi­ehung zu verlangen;

        4.   in bestimmten Fällen Auskünfte und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse, wie der gemäß Art. 103 oder zur Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, notwendig ist.

Art. 103. Wenn in einer bestimmten Angelegenheit, in der die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache ist, von Amts wegen ein Akt der Vollziehung zu setzen wäre, der zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Allgemeinheit oder zur Vermeidung eines schwerwiegenden finanziellen Schadens für den Bund erforderlich ist, das zuständige Organ des Landes aber rechtswidriger Weise untätig bleibt, dann kann der zuständige Bundesminister die Landesregierung unter Bestimmung einer angemessenen Frist auffordern, für die Setzung des erforderlichen Aktes zu sorgen. Verstreicht die Frist ungenützt, dann kann der zuständige Bundesminister durch eine gegenüber der Landesregierung abzugebende Erklärung verfügen, daß die Zuständigkeit zur Setzung des betreffenden Aktes auf ihn übergeht. Das Land hat dem Bund die mit der Ausübung einer zu Recht in Anspruch genommenen Zuständigkeit verbundenen Kosten zu ersetzen.

Art. 104. (1) Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens b­etrauten Bundesminister können den Ländern mit deren Zustimmung die Besorgung von Geschäften der in Art. 17 bezeichneten Art übertragen.

(2) Die Landesregierung ist bei der Besorgung übertragener Geschäfte an die Weisungen der Bundesminister gebunden.

(3) Eine Übertragung gemäß Abs. 1 kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Dabei ist, ausgenommen beim landwirtschaftlichen Förderungswesen und bei Verfügungen über bundeseigene Gebäude und Liegenschaften, eine Frist von mindestens einem Jahr einzuhalten, es sei denn, daß der Widerruf erfolgt, weil die ordnungsgemäße Verwaltung des Bundesvermögens nicht gewährleistet ist.

(4) Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen für die bei Besorgung derartiger Geschäfte aufgelaufenen Kosten ein Ersatz geleistet wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt.

Art. 105. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.

(2) Die Landeshauptmänner bilden in ihrer Gesamtheit die Landeshauptmännerkonferenz.

Art. 106. (1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes werden durch das Amt der Landesregierung besorgt.

(2) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Als solchem sind ihm auch die Bezirkshauptmannschaften unterstellt.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird von der Landesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Sein Stellvertreter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen zu bestellen. Die Leitung des inneren Dienstes erfolgt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes.

(4) Die Regelungen des Geschäftsganges (Geschäftsordnung) sowie die innere Gliederung und Verteilung der Geschäfte (Geschäftseinteilung) im Amt der Landesregierung werden vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung getroffen.

Art. 107. Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannscha­ften sind die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen die Aufgaben der Bezirksverwaltung.“

28. Art. 109 und 110 lauten:

„Art. 109. Die Aufgaben der Bezirksverwaltung werden in Wien in erster Instanz vom Magistrat besorgt, soweit nicht Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind.

Art. 110. Art. 101 Abs. 5 ist in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Landesregierung auch bestimmen kann, welche Geschäfte dem Magistrat als Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen werden.“

29. Art. 112 bis 114 lauten:

„Art. 112. An die Stelle des Art. 106 Abs. 4 treten in Wien die landesgesetzlichen Regelungen über die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung des Magistrats.

Art. 113. Durch Landesgesetz können Bezirksvertretungen als allgemeine Vertretungskörper in den einzelnen Gemeindebezirken vorgesehen sowie Bestimmungen über weitere Organe der Gemeinde, deren Tätigkeit auf die Gemeindebezirke beschränkt ist, getroffen werden; die Bestellung solcher Organe muß nicht durch den Gemeinderat erfolgen.

Art. 114. Nach Maßgabe der Art. 108 bis 113 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im übrigen die Bestimmungen des Abschnittes C dieses Hauptstückes mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter und dritter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a. Art. 142 Abs. 2 lit. d gilt auch für die Führung des vom Bund der Bundeshauptstadt Wien übertragenen Wirkungsbereiches.“

30. Art. 116 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Änderungen in den Grenzen der Gemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften – der Zustimmung der Bundesregierung.“

31. Art. 116a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Landesgesetzgebung hat die Organisation der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung und ein der Verbandsversammlung verantwortlicher Verbandsobmann vorzusehen sind. Die Verbandsversammlung hat aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen, wobei die in den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen Wahlparteien nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Verbandsversammlung haben. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen.“

32. Art. 117 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, daß die Staatsbürger, die zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind, den Bürgermeister wählen. Die Bürgermeister und Bürgermeister‑Stellvertreter leisten vor Antritt ihres Amtes nach den Bestimmungen der Landesverfassung das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und auf die Landesverfassung.“

33. Art. 118 Abs. 2 lautet:

„(2) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen der örtlichen Gemeinschaft sowie alle A­ngelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. Soweit in Verwaltungsverfahren die örtlichen Interessen in besonderem Maße berührt werden, haben die Gesetze der Gemeinde mindestens ein Anhörungsrecht einzuräumen.“

34. Art. 118 Abs. 3 Z 3 lautet:

       „3.   örtliche Sicherheitspolizei, insbesondere die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes; örtliche Veranstaltungspolizei;“

35. Art. 118 Abs. 4 zweiter und dritter Satz wird aufgehoben.

36. Art. 118 Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner A­ngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Eine Übertragung auf eine Bundesbehörde bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufz­uheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6.

(8) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern zur Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes in jenem Umfang ermächtigt werden, in dem dies den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt. Diese Ermächtigung kann sich auf alle Angelegenheiten beziehen, die entweder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung zugewiesen sind oder die gesetzlich in den Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. In den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes‑ oder Landesgesetzen kann außerdem vorgesehen werden, daß die Angehörigen der Gemeindewachkörper mit Zustimmung der Gemeinde ermächtigt werden können, für die zuständige Behörde Exekutivdienst in dieser Angelegenheit zu versehen.“

37. Art. 119 Abs. 4 lautet:

„(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in Abs. 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Landesregierung – wenn die Organe auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig werden, nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 3 – ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.“

38. Art. 119a Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20 000 Ein­wohnern auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeiderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen den Ländern zu.“

39. Art. 119a Abs. 5 lautet:

„(5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Gegen Bescheide der Städte mit eigenem Statut ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

40. Art. 119a Abs. 7 lautet:

„(7) Sofern die Auflösung des Gemeinderates als Aufsichtsmittel gesetzlich vorgesehen ist, kommt diese Maßnahme der Landesregierung zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.“

41. Art. 120 wird aufgehoben.

42. Art. 129 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einrichtung einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit bleibt einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten.“

43. Art. 129a Abs. 2 lautet:

„(2) Es kann gesetzlich vorgesehen werden, daß die Entscheidungen in erster Instanz unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden können. In den Angelegenheiten der Art. 11, 11a und 12 dürfen derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.“

44. Art. 131 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   in den Angelegenheiten der Art. 11, 11a, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes‑ oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluß zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können; die aufschiebende Wirkung einer solchen Beschwerde wird bundesgesetzlich geregelt.“

45. Art. 131 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

46. Art. 132 lautet:

„Art. 132. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; das gilt nicht für Strafsachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat, und für Finanzstrafsachen. Haben Organe des Bundes in Verwaltungsstrafsachen das Recht der Berufung, so steht dem zuständigen Bundesminister das Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zu.

(2) Wenn in einer bestimmten Angelegenheit, in der die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache ist, von Amts wegen ein Bescheid zu erlassen wäre, das zuständige Organ des Landes aber trotz einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Bundes rechtswidriger Weise untätig geblieben ist, dann kann der zuständige Bundesminister dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Diese ist nur zulässig, wenn seit der Aufforderung an die Landesregierung, für die Erlassung des Bescheides zu sorgen, sechs Monate verstrichen sind.“

47. In Art. 137 entfällt die Wendung „ , die Bezirke“.

48. In Art. 138a Abs. 2 wird die Zitierung „Absatz 2“ durch „Abs. 4“ ersetzt.

49. Nach Art. 140a wird folgender Art. 140b eingefügt:

„Art. 140b. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 und 4, die nicht durch die Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen zu erfüllen sind. Dabei ist auf gesetzändernde und gesetzesergänzende Vereinbarungen Art. 140, auf alle anderen Vereinbarungen Art. 139 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vom Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten allenfalls bestimmte Frist bei gesetzändernden und gesetzesergänzenden Vereinbarungen zwei Jahre, bei allen anderen Vereinbarungen ein Jahr nicht überschreiten darf.“

50. Art. 141 Abs. 1 lit. b lautet:

       „b)  über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes;“

51. Art. 142 Abs. 2 lit. d lautet:

       „d)  gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Verletzung von Bundesgesetzen, wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder Weisungen (Art. 10 Abs. 3, Art. 15 Abs. 5, Art. 104 Abs. 2) des Bundes oder einer Aufforderung gemäß Art. 103 sowie wegen Behinderung der Befugnisse gemäß Art. 102: durch Beschluß der Bundesregierung;“

52. Art. 142 Abs. 2 lit. h lautet:

       „h)  gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen des Bundes in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 6 sowie wegen Behinderung der Befugnisse gemäß Art. 102: durch Beschluß des Nationalrates oder der Bundesregierung.“

53. Art. 142 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung durch Beschluß der Bundesregierung oder des Nationalrates steht die Immunität nicht im Weg.

(4) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 lit. d bis h erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, daß eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Verlust des Amtes des Präsidenten des Landesschulrates hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Art. 81a Abs. 3 lit. b verbunden ist.

(5) Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Art. 65 Abs. 2 lit. c zustehenden Recht nur auf Antrag des Vertretungskörpers, der die Anklage beschlossen hat, wenn aber die Bundesregierung die Anklage beschlossen hat, nur auf deren Antrag Gebrauch machen, und zwar in allen Fällen nur mit Zustimmung des Angeklagten.“

54. Art. 144 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes, eines rechtswidrigen Staatsvertrages oder einer rechtswidrigen Vereinbarung gemäß Art. 15a in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

55. Nach Art. 149 wird folgender Art. 149a eingefügt:

„Art. 149a. Die folgenden Verfassungsbestimmungen gelten als Teile dieses Bundesverfassungsgesetzes:

           1.  § 4 der Bundes‑Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205;

           2.  Art. III, IV, VI, VIII und IX des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. Nr. 215/1962;

           3.  Art. IX zweiter Satz der Bundes‑Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974;

           4.  Art. II bis V des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird, BGBl. Nr. 316/1975;

           5.  Art. III Abs. 3 zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981;

           6.  Art. II des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 175/1983;

           7.  Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Zuständigkeit für das Volkswohnungswesen geändert wird, BGBl. Nr. 640/1987;

           8.  Art. III Abs. 2, VII und VIII der Bundes‑Verfassungsgesetz‑Novelle 1988, BGBl. Nr. 685;

           9.  Art. II und III des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 276/1992;

         10.  § 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978;

         11.  § 11 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1976;

         12.  Art. I des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992;

         13.  § 22 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976;

         14.  § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993;

         15.  Art. 1 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992;

         16.  Art. I des EGKS‑Abkommen‑Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 332/1973;

         17.  Art. I des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992;

         18.  Art. IV der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 620/1991;

         19.  § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 164/1956;

         20.  § 1 des Startwohnungsförderungs‑Abwicklungsgesetzes, BGBl. Nr. 14/1992;

         21.  § 1 Abs. 3 des Arbeitsplatz‑Sicherungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 683;

         22.  § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 sowie § 33 Abs. 5 des Arbe­iterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991;

         23.  Art. I des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 1. Teil;

         24.  § 3 Abs. 1 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 278/1991;

         25.  Art. I der 11. Opferfürsorgegesetz‑Novelle, BGBl. Nr. 77/1957;

         26.  Art. I des Anmeldegesetzes Irak, BGBl. Nr. 310/1992;

         27.  § 10 Abs. 2 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992;

         28.  Die folgenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und seiner Novellen:

                 a)   § 1 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, i­n der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1994;

                b)   Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 322/1980;

                 c)   Art. I der Zivildienstgesetz‑Novelle 1980, BGBl. Nr. 496;

                d)   Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz (ZDG) geändert wird, BGBl. Nr. 344/1981;

                 e)   Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz (ZDG) geändert wird, BGBl. Nr. 315/1982;

                 f)   Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 575/1983;

                g)   Art. I der Zivildienstgesetz‑Novelle 1984, BGBl. Nr. 459;

                h)   Art. I der Zivildienstgesetz‑Novelle 1985, BGBl. Nr. 267;

                  i)   Art. I der ZDG‑Novelle 1987, BGBl. Nr. 336;

                  j)   Art. I der ZDG‑Novelle 1988, BGBl. Nr. 598;

                 k)   Art. I der ZDG‑Novelle 1990, BGBl. Nr. 453.

         29.  § 10 Abs. 4, § 41 Abs. 2, § 58c Abs. 3 und § 63 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 521/1993;

         30.  Art. I des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 380/1992;

         31.  Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952 geändert wird, BGBl. Nr. 377/1992;

         32.  Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. Nr. 382/1992;

         33.  Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl‑Bevorratungs‑ und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. Nr. 383/1992;

         34.  Art. I der Marktordnungsgesetz‑Novelle 1992, BGBl. Nr. 373;

         35.  § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“, BGBl. Nr. 376/1992;

         36.  Art. I der Viehwirtschaftsgesetz‑Novelle 1992, BGBl. Nr. 374;

         37.  Art. I der Mühlengesetz‑Novelle 1992, BGBl. Nr. 381;

         38.  Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend Isoglucose geändert wird, BGBl. Nr. 379/1992;

         39.  § 27a des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 970/1993, und Art. IV Abs. 2 der Weingesetz‑Novelle 1991, BGBl. Nr. 10/1992;

         40.  § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987;

         41.  § 29 Abs. 13 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1994;

         42.  § 27a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993;

         43.  Art. I sowie § 9 Abs. 2 des Minderheiten‑Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959;

         44.  Art. I des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455.“

56. Der bisherige Text des Art. 150 wird als Abs. 1 bezeichnet; als Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Für den Übergang zu neuen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung betreffen, gilt folgendes:

        1.   Soweit Zuständigkeiten in der Gesetzgebung auf den Bund übergehen, gelten die in diesen Angelegenheiten bestehenden Landesgesetze in dem betreffenden Land als Bundesgesetze.

        2.   Soweit Zuständigkeiten in der Gesetzgebung auf die Länder übergehen, gelten in diesen Angelegenheiten bestehende Bundesgesetze, mit Ausnahme von Grundsatzgesetzen, in jedem Land als Landesgesetze.

        3.   Soweit die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung über die Grundsätze und der Länder zur Ausführungsgesetzgebung nicht weiterbesteht, treten Grundsatzgesetze und in anderen Bundesgesetzen enthaltene Grundsatzbestimmungen außer Kraft.

        4.   Soweit eine Angelegenheit, in der Änderungen der Rechtslage nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder oder eines betroffenen Landes bewirkt werden konnten, in der Gesetzgebung Bundessache wird, treten die mit den Bundesgesetzen übereinstimmenden Landesgesetze, soweit sie in der Gesetzgebung Landessache wird, die mit den Landesgesetzen übereinstimmenden Bundesgesetze außer Kraft.

        5.   Soweit Zuständigkeiten in der Vollziehung vom Bund auf die Länder oder von den Ländern auf den Bund übergehen und die in diesen Angelegenheiten bestehenden Rechtsvorschriften den organisatorischen Bestimmungen dieses Bundesverfassung­sgesetzes, insbesondere was die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes‑ oder Landesbehörden anlangt, widersprechen, gelten diese Rechtsvorschriften als entsprechend abgeändert. Insb­esondere endet der Instanzenzug in Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache wird, beim Land.

        6.   Die in den Angelegenheiten, in denen nach Z 5 Zuständigkeiten übergehen, ergangenen Akte der Vollziehung gelten als solche der nach Z 5 zuständigen Behörden.

        7.   Soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, haben die Behörden ungeachtet der Z 5 und 6 die bei ihnen anhäng­igen Verwaltungsverfahren zu Ende zu führen. Die Zulässigkeit von Berufungen und die Zuständigkeit zu ihrer Behandlung richtet sich nach der bisherigen Rechtslage, wenn die Berufungsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens de­r neuen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist. Bescheide, die wegen der Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungs‑ oder den Verwaltungsgerichtshof zu erlassen sind, sind von jener Behörde zu erlassen, deren Bescheid aufgehoben worden ist.

        8.   Bereits in Kraft stehende Rechtsvorschriften werden durch neue Zustimmungserfordernisse nicht berührt.

(3) Für den Übergang zu der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. . . ./199. geschaffenen Rechtslage gilt folgendes:

        1.   Im Sinne des Abs. 2 Z 5 tritt in Rechtsvorschriften, die eine nunmehr unter Art. 11 fallende Angelegenheit regeln, an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung und an die Stelle der mittelbaren Bundesverwaltung die Landesvollziehung. In Rechtsvorschriften, die eine weiterhin unter Art. 10 fallende Angelegenheit regeln, tritt die Landesregierung an die Stelle des Landeshauptmannes.

2

        2.   Zuständigkeiten, die dem Landeshauptmann oder den Bezirksverwaltungsbehörden zu dem in Art. 151 Abs. 11 Z 1 angegebenen Zeitpunkt auf den Gebieten der Nahrungsmittelkontrolle und des Veterinärwesens zukommen, können nur mit Zustimmung der beteiligten Länder auf eine Bundesbehörde übertragen werden.

        3.   Soweit bundesgesetzliche Regelungen in einer Angelegenheit, in der die Zuständigkeit zur Vollziehung auf die Länder übergeht (Abs. 2 Z 5), den Landeshauptmann zur Erlassung von Verordnungen ermächtigen, können solche Verordnungen auch vom zuständigen Bundesminister erlassen werden.

        4.   Zuständigkeiten in erster und einziger Instanz, die Bundesministern auf Grund von Bundesgesetzen zukommen, die zu dem in Art. 151 Abs. 11 Z 1 angegebenen Zeitpunkt in Geltung stehen und eine nunmehr unter Art. 11 fallende Ang­elegenheit regeln, bleiben unberührt.

        5.   Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl. Nr. 260/1993, gilt für Landesgesetze, die den Grundstücksverkehr verwaltungsb­ehördlichen Beschränkungen unterwerfen, auch soweit solche Beschränkungen bisher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache waren.

        6.   Für die Vollziehung des Bundes gemäß den folgenden Verfassungsbestimmungen gilt die bisherige Rechtslage:

              a)  Art. I des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415;

              b)  Art. I der 11. Opferfürsorgegesetz‑Novelle, BGBl. Nr. 77/1957;

              c)  Art. I des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455;

              d)  § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 164/1956;

              e)  Art. I des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 380/1992;

               f)  Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. Nr. 382/1992;

              g)  Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl‑Bevorratungs‑ und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. Nr. 383/1992;

              h)  Art. I des EGKS‑Abkommen‑Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 332/1973.“

57. Art. 151 Abs. 6 Z 3 wird aufgehoben.

58 Art. 151 Abs. 7 wird aufgehoben. Der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993 angefügte Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(7)“.

59. Art. 151 werden folgende Absätze angefügt:

„(11) Für das Inkrafttreten durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. . . ./199. neu gefaßter oder eingefügter Bestimmungen sowie für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesverfassungsgesetz aufgehobener Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes gilt folgendes:

        1.   Der Gesetzestitel, Art. 10 bis 12, Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 14a Abs. 2 letzter Satz, Art. 14a Abs. 3 zweiter Satz, Art. 15, Art. 15a, Art. 16 Abs. 2a, Art. 16 Abs. 5 letzter Satz, Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Abs. 2 letzter Satz, Art. 20 Abs. 4 letzter Satz, Art. 21, Art. 23 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2, Art. 78a Abs. 1 und 2 sowie Neubezeichnung der Abs. 3 und 4, Art. 78c Abs. 2, Art. 78d Abs. 3, Art. 83 Abs. 1 letzter Satz, Art. 89 Abs. 1 und 4, Art. 95 Abs. 1 und 2 sowie Neubezeichnung der Abs. 3 bis 5, Art. 97 Abs. 2 und 4, Art. 98 Abs. 2, Art. 99 Abs. 1, Art. 101 Abs. 5 und 6, Art. 102 bis 107, Art. 109, Art. 110, Art. 112 bis 114, Art. 116 Abs. 1 letzter Satz, Art. 116a Abs. 4, Art. 117 Abs. 6, Art. 118 Abs. 2, Art. 118 Abs. 3 Z 3, Art. 118 Abs. 7 und 8, Art. 119 Abs. 4, Art. 119a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, Art. 129 letzter Satz, Art. 129a Abs. 2, Art. 131 Abs. 1 Z 2, Art. 132, Art. 137, Art. 138a Abs. 2, Art. 140b, Art. 141 Abs. 1 lit. b, Art. 142 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 bis 5, Art. 144 Abs. 1, Art. 149a sowie Art. 150 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

        2.   Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1 genannten Bestimmungen treten Art. 118 Abs. 4 zweiter und dritter Satz, Art. 120, Art. 131 Abs. 1 Z 3 sowie Art. 151 Abs. 6 Z 3 und Abs. 7, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

        3.   Art. 142 Abs. 2 lit. h tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(12) Art. 11 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesverfassung­sgesetzes BGBl. Nr. . . ./199. tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Am 31. Dezember 2000 vor dem unabhängigen Umweltsenat anhängige Verfahren sind nach der bis zum 31. Dezember 2000 für die Zuständigkeit geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.“

Artikel 2

Änderungen von B‑VG‑Novellen

1. Die Bundes‑Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975, wird wie folgt geändert:

a) Art. II bis VIII und XIII werden aufgehoben.

b) Art. XIV Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Art. II bis VIII und XIII treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.“

2. Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassung­sgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 539/1977, wird wie folgt geändert:

a) Art. II Abs. 2 wird aufgehoben.

b) Art. V Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Art. II Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.“

3. Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassung­sgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes‑Verfassungsgesetz‑Novelle 1988), BGBl. Nr. 685/1988, wird wie folgt geändert:

a) Art. IV und VI werden aufgehoben.

b) Nach Art. X Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Art. IV und VI treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 268/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 5, mit Ausnahme von lit. b letzter Satz, und 8, § 9, §§ 16 bis 19 sowie §§ 31 bis 33 werden, soweit sie noch gelten, aufgehoben.

2. § 43 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 5 mit Ausnahme von lit. b letzter Satz, und 8, § 9, §§ 16 bis 19 sowie §§ 31 bis 33 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. . . ./199. treten, soweit sie noch gelten, mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(6) § 32 Abs. 3 ist noch auf jene Landeshauptmänner, die vor seinem Außerkrafttreten aus der Funktion geschieden sind, anzuwenden. Auf die Landeshauptmänner von Wien, die vor dem 1. Jänner 1978 aus der Funktion geschieden sind, sowie auf deren Hinterbliebene sind jedoch die bis zum 1. Jänner 1978 geltenden Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden.“

3. § 8 Abs. 5 lit. b letzter Satz gilt vom 1. Jänner 1996 an in jedem Land, mit Ausnahme Wiens, als Landesverfassungsgesetz.

Artikel 4

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten        Bundes-Verfassungsnovelle

Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes‑Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 565/1991, wird wie folgt geändert:

1. Art. II § 6 und § 11 werden aufgehoben.

2. Art. VII wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Art. II § 6 und § 11 in der Fassung des Bundesverfassung­sgesetzes BGBl. Nr. . . ./199. treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.“

Artikel 5

Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und           Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien

Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

Artikel 6

Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem        Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufs­vertretung

Das Bundesverfassungsgesetz betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter‑ und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, BGBl. Nr. 139/1948, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

Artikel 7

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

Das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, wird wie folgt geändert:

Die jeweilige Bezeichnung des § 8 Abs. 1 und 4 als Verfassung­sbestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

Artikel 8

Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Assanierung von Wohngebieten (Stadterneuerungsgesetz), BGBl. Nr. 287/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 421/1992, wird wie folgt geändert:

Art. I § 9 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

Artikel 9

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, BGBl. Nr. 721/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1992, wird wie folgt geändert:

Art. I Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

Artikel 10

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Bundesgesetz über die Wertpapier‑ und allgemeinen Warenbö­rsen und über die Abänderung des Börsesensale‑Gesetzes 1949 und der Börsegesetz‑Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 – BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 558/1990 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993, wird wie folgt geändert:

Die jeweilige Bezeichnung des § 64 Abs. 2, des § 67 Abs. 5 und des § 95 Abs. 2 als Verfassungsbestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

Artikel 11

Änderung des Gelegenheitsverkehrs‑Gesetzes

Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen zu Lande und über einige Änderungen der Gewerbeordnung (Gelegenheitsverkehrs‑Gesetz), BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 223/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 und § 26 Abs. 8 werden aufgehoben.

2. In § 26 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft; zugleich tritt § 26 Abs. 8 außer Kraft.“

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Ziel:

Bundesverfassungsgesetzliche Umsetzung der „Politischen Vereinbarung über die Neuordnung des Bundesstaates“.

Lösung:

Neuordnung der bundesstaatlichen Zuständigkeitsverteilung sowie der bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen betreffend das Verhältnis zwischen Bund, Ländern und Gemeinden im allgemeinen, insbesondere derart, daß die derzeit in mittelbarer Bundesverwaltung besorgten Angelegenheiten weitgehend in die autonome Landesvollziehung und einige Gesetzgebungszuständigkeiten in den Wirkungsbereich der Länder übertragen sowie die bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen über die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder und die Struktur der Verwaltungsorganisation der Länder vereinfacht werden.

Alternativen:

Beibehaltung der geltenden Verfassungsrechtslage.

Bloß punktuelle Änderungen der bundesstaatlichen Zuständigkeitsverteilung.

Kosten:

Eine Belastung des Bundeshaushaltes ist nicht zu erwarten.

EU‑Konformität:

Das Gemeinschaftsrecht läßt die verfassungsrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten über die staatliche Organisation, insbesondere einen bundesstaatlichen Aufbau, unberührt.

Erläuterungen


A. Allgemeiner Teil

I. Zur Ausgangslage des Reformvorhabens

Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gesamtstaat und den Gliedstaaten bildet das Kernstück jeder bundesstaatlichen Verfassung. In Österreich war sie immer wieder Gegenstand von Reformüberlegungen. Dies hängt wohl damit zusammen, daß das Bundesstaatskonzept des B‑VG von Anbeginn an einen zentralistischen Grundzug aufwies. Dieser äußert sich vor allem in der – vergleichsweise – geringen Kompetenzausstattung der Länder und in ihrer beschränkten Möglichkeit, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken. Die Zuständigkeit der Länder, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung an der Vollziehung von Bundesaufgaben mitzuwirken, bietet dafür zwar einen gewissen Ausgleich, vermag aber an der prinzipiellen Dominanz des Bundes nur wenig zu ändern. Diese von jeher bestehenden Kompetenzschwäche der Länder hat sich im Laufe der Zeit noch intensiviert. Vor allem nach 1945 wurde eine Reihe von Verfassungsänderungen erlassen, die weitere Kompetenzverschiebungen zugunsten des Bundes vorsahen. In der wissenschaftlichen Literatur war in diesem Zusammenhang sogar von einer „schleichenden“ Gesamtänderung der Bundesverfassung die Rede. In den 60er Jahren hat freilich eine Gegenbewegung eingesetzt: Im Gefolge der sogenannten Forderungsprogramme der Länder wurden einige Verfassungsnovellen erlassen, die zu einer Stärkung der Länderkompetenzen führten. Hervorzuheben sind vor allem die B‑VG‑Novelle 1974 und die B‑VG‑Novelle 1984, letztere insbesondere deshalb, weil nunmehr bei Verfassungsänderungen, die die Zuständigkeiten der Länder einschränken, dem Bundesrat ein „absolutes Veto“ zukommt. Es sollte aber nicht übersehen werden, daß es sich bei diesen Reformen zumeist um bloß punktuelle Zuständigkeitsänderungen handelte, die die strukturellen Probleme der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung kaum beheben konnten.

Dies ließ immer wieder Forderungen nach einer umfassenden Neuordnung der bundesstaatlichen Zuständigkeitsverteilung laut werden. Neben einer Stärkung der Länderrechte war dabei die Schaffung einer möglichst effizienten und bürgernahen Besorgung der Staatsaufgaben, vor allem jener der Verwaltung, das maßgebliche Motiv.

In den vergangenen Jahren ist zu all dem noch eine weitere Überlegung getreten:

Die wichtigste mit einer österreichischen EU‑Mitgliedschaft verbundene Konsequenz besteht in der Übertragung hoheitlicher Befugnisse, die bisher von nationalen Organen ausgeübt wurden, an supranationale Organe der Europäischen Gemeinschaften. Aus der Sicht der innerstaatlichen Kompetenzverteilung sind davon sowohl der Bund als auch die Länder betroffen. Nun mag die Betroffenheit des Bundes insofern intensiver sein, als er über die Mehrzahl der politisch wirklich bedeutsamen und somit auch der integrationsrelevanten Zuständigkeiten verfügt. Für die Länder würde diese Kompetenzübertragung aber zu einer weiteren Schwächung der Kompetenzausstattung führen. Auch im Hinblick darauf war es daher angezeigt, eine strukturelle Neuordnung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung in Angriff zu nehmen.

Im Sinne dieser Überlegungen wird bereits in der Regierungserklärung vom 28. Jänner 1987 folgendes ausgeführt:

 „Einen weiteren Grundpfeiler unserer staatlichen Ordnung bildet das bundesstaatliche Prinzip. Die Bundesregierung ist sich der geschichtlichen Rolle und Bedeutung der Länder in unserer Republik bewußt. Sie wird daher die Verhandlungen zur Erfüllung des Länderforderungskataloges fortsetzen, der 1985 überreicht worden ist. Dabei werden auch die Anliegen der Städte und anderer Gemeinden eingebunden werden. Wir sind darüber hinaus auch bereit, über die grundsätzliche Neuordnung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern Gespräche aufzunehmen, die ihrerseits wiederum Rückwirkungen auf den Finanzausgleich haben werden. Es muß in diesem Zusammenhang beachtet werden, daß bei der Verteilung der Staatsaufgaben die Bedürfnisse aller Gebietskörperschaften, also des Bundes, der Länder und selbstverständlich auch die der Städte und Gemeinden in Betracht gezogen werden müssen.“

In dem der Regierungsbildung vorangegangenen „Arbeitsübereinkommen zwischen der Sozialistischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei über die Bildung einer gemeinsamen Bundesregierung für die Dauer der XVII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates“ war die zeitgemäße Weiterentwicklung der Kompetenzverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden programmatisch betont und waren Gespräche der Bundesregierung mit Ländern und Gemeinden in Aussicht gestellt worden, die eine Neuordnung der Aufgaben zwischen Bund, Ländern und Gemeinden sowie des Finanzausgleichs zum Ziel haben sollten.

Nachfolgende Verhandlungen führten, ausgehend vom Forderungsprogramm der Bundesländer 1985, zunächst zur Bundes‑Verfassungsgesetz‑Novelle 1988.

II. Die „Strukturreformkommission“

In der Folge hat im Jahr 1989 der damalige für Föderalismusfragen zuständige Bundesminister im Bundeskanzleramt, Dr. Heinrich Neisser – im Sinne der in der Regierungserklärung umschriebenen Zielsetzungen – eine Expertengruppe für Fragen der Neuordnung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung eingesetzt, die später als „Strukturreformkommission“ bezeichnet wurde. Ihr gehörten – unter dem Vorsitz des Leiters des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, Sektionschef Dr. Gerhart Holzinger, – vier wissenschaftliche Experten, und zwar aus den Bereichen Verfassungsrecht, Finanzverfassungsrecht und Finanzwissenschaft, und weiteren Experten des Bundes, und zwar des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und des Bundesministeriums für Finanzen, sowie der Ämter der Landesregierungen, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes an.

Aufgabe der Expertengruppe war es zunächst, einen systematischen Befund der mit dem geltenden System der Kompetenzverteilung verbundenen Probleme zu erheben. Ausgehend davon sollten grundsätzliche Anforderungen formuliert werden, denen eine Neuordnung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zu entsprechen hätte, und – so weit wie möglich – konkrete Lösungsvorschläge für eine Neuordnung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelt werden. Aufgabenverteilung und Finanzverfassung sollten als Einheit behandelt werden. Die anzustrebende Neuordnung sollte die Schwächen der geltenden Regelung der Zuständigkeitsverteilung vermeiden und eine Neuaufteilung der Kompetenzen erreichen, die eine möglichst einfache, wirksame und bürgernahe Besorgung der staatlichen Aufgaben ermöglichen würde.

Als Grundlage für die weitere Arbeit wurde ein Fragebogen über Erfahrungen mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ausgearbeitet, der im November 1989 den Bundesministerien, den Ämtern der Landesregierungen, dem Städte- und dem Gemeindebund, den Interessenvertretungen, den rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten und anderen Einrichtungen zur Beantwortung unterbreitet wurde. Die der Arbeitsgruppe angehörenden Wissenschaftler wurden mit der Erstellung von Gutachten zu Teilbereichen (Leistungsmängel der bestehenden Kompetenzverteilung (Univ.-Prof. Dr. Bernd Christian Funk); Bundesstaatliche Kompetenzverteilungssysteme im rechtsvergleichenden Überblick (Univ.-Prof. Dr. Heinz Schäffer); Teilbereich Finanzverfassung (Univ.-Prof. DDr. Hans-Georg Ruppe); Teilbereich ökonomische Gesichtspunkte der Steuer- und Aufgabenverteilung (Univ.-Prof. Dr. Wilfried Schönbäck) beauftragt.

Auf der Grundlage der Auswertung der Antworten zum Fragebogen sowie der wissenschaftlichen Gutachten erstellte die Arbeitsgruppe einen Bericht. Folgende Vorschläge seien daraus hervorgehoben:

          –  Die Arbeitsgruppe sprach sich für eine grundlegende Reform der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung in den Bereichen der Rechtsquellen, der Strukturen, der Auslegungsmaximen und der inhaltlichen Verteilung aus.

          –  Diese Reform sollte eine dem Wesen des Bundesstaates entsprechende, ausgewogenere Aufgabenverteilung zwischen Bund und Länder bringen.

          –  Dem Bund und den Ländern sollten sinnvoll abgerundete Staatsaufgaben, nicht bloß Aufgabenfragmente zugeordnet werden.

          –  Die Neuordnung sollte unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, der Erkenntnisse der ökonomischen Föderalismusforschung, von Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und unter Berücksichtigung bewährter Regelungstraditionen erfolgen.


          –  Die bundesstaatliche Kompetenzordnung sollte wesentlich vereinfacht werden. Für alle Staatsaufgaben sollte, auch hinsichtlich der Privatwirtschaftsverwaltung, eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten getroffen werden.

          –  Die Kompetenztatbestände sollten eine eigenständige, im wesentlichen behinderungsfreie Politik im Sinne einer bestmöglichen Wahrnehmung der Aufgaben ermöglichen.

          –  Die Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften sollte in ihren Anwendungsbereichen und in ihren Mechanismen verbessert und erweitert werden (Mitwirkung der Länder und Gemeinden am nationalen Willensbildungsprozeß in Angelegenheiten der europäischen Integration; Ermöglichung des Abschlusses rechtssetzender Verträge, der Schaffung gemeinsamer Einrichtungen, auch mit behördlichen Funktionen, der Länder und des Bundes sowie öffentlich‑rechtlicher Verträge über Gegenstände des jeweiligen Wirkungsbereiches zwischen Staats- und Gemeindeebene).

          –  Der Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung sollte aufgelassen, allenfalls durch ein Modell der bloßen Vorgabe von Grundlagen und Zielen ersetzt werden.

          –  Eine Ausweitung der Möglichkeit der bundesgesetzlichen Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen an die Länder (Art. 10 Abs. 2 B‑VG) wurde zur Erwägung gestellt.

          –  Die Auflassung der mittelbaren Bundesverwaltung und Überführung der betreffenden Materien in den Kompetenztypus des Art. 11 B‑VG wurde besonders empfohlen. Eine demonstrative Aufzählung von Aufgaben der Länder in der Bundesverfassung wurde als zweckmäßig erachtet.

          –  Für Aufgaben, bei denen lokale, regionale und nationale Dimension nicht exakt abgrenzbar und ein Zusammenwirken der verschiedenen territorialen Ebenen besonders wünschenswert ist, wurde die Schaffung eines besonderen Kompetenztypus zur Erwägung gestellt („Gemein­schafts­aufgaben“).

          –  Die vom Verfassungsgerichtshof angenommene gegenseitige Rücksichtnahmepflicht des Bundes und der Länder bei der Kompetenzausübung sollte in der Bundesverfassung verankert werden.

          –  Die Gestaltung der Kompetenzen sollte eine Zusammenfassung von nach verschiedenen Rechtsvorschriften durchzuführenden, sich auf ein und dasselbe Projekt beziehenden Bewilligungsverfahren ermöglichen (Verfahrenskonzentration).

          –  Auf dem Gebiet der Kompetenzverteilung wurde eine Reihe von Einzelmaßnahmen vorgeschlagen.

          –  Auf dem Gebiet der Finanzverfassung sollte dem Gedanken der Gleichrangigkeit von Bund und Ländern Rechnung getragen werden; der Grundsatz der Gemeindeautonomie sollte auch finanzverfassungsrechtlich abgesichert werden; Partner und Träger des paktierten Finanzausgleichs sollten weiterhin der Bund, die Länder und die Gemeinden sein; die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden bei für sie kostenverursachendem Bundesrecht sollten verstärkt werden; auch im Bereich der Finanzverfassung wurde eine Reihe von Einzelmaßnahmen vorgeschlagen.

Die Auswertung der Antworten zum Fragebogen, die wissenschaftlichen Gutachten und der Schlußbericht der Arbeitsgruppe wurden in dem vom Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst herausgegebenen Band „Neuordnung der Kompetenzverteilung in Österreich“ veröffentlicht.

III. Die politische Vereinbarung zur Neuordnung des Bundesstaates

Im Jahre 1991 ist sodann von Länderseite, hier vor allem von der Landeshauptmännerkonferenz, an den Bund das Ersuchen gerichtet worden, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Strukturreformkommission Verhandlungen über eine Neuordnung des Bundesstaates aufzunehmen. Diese Verhandlungen, die auf Seite des Bundes vom Bundesminister für Föderalismus und Verwaltungsreform Jürgen Weiss und von dem für Verfassungsfragen zuständigen Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Peter Kostelka, auf Seite der Länder von den Landeshauptmännern von Burgenland, Karl Stix, und von Vorarlberg, Dr. Martin Purtscher, geführt wurden, haben in einer ersten Phase zum Abschluß einer Politischen Vereinbarung über die Neuordnung des Bundesstaates geführt. Die Vereinbarung wurde am 8. Oktober 1992 anläßlich einer Sitzung der Landeshauptmännerkonferenz in Perchtoldsdorf vom Bundeskanzler, nach Befassung der Bundesregierung, und vom Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz, nach Befassung dieser Konferenz und der einzelnen Landesregierungen, unterzeichnet. Die Vereinbarung stellte eine politische Verwendungszusage derjenigen dar, die sie abgeschlossen haben. Sie enthält die wichtigsten verfassungspolitischen Leitlinien für eine weitreichende Änderung der Bundesverfassung im Sinne einer Neuordnung ihrer bundesstaatlichen Struktur. Sie lautete:

„POLITISCHE VEREINBARUNG ÜBER DIE NEUORDNUNG DES BUNDESSTAATES

Ausgehend von der Tatsache, daß die Teilung der Staatsaufgaben zwischen dem Bund und den Ländern zum Wesen des Bundesstaates g­ehört und daß diese Teilung der Staatsaufgaben auch ein Element der Demokratie darstellt –

Entsprechend dem Grundsatz, daß die Länder in jenen Bereichen, zu deren sachgerechter Lösung sie befähigt sind, in eigener Verantwortung entscheiden, soweit sich dies weder auf die Interessen des gesamten Staates noch auf die der Länder nachteilig auswirkt –

Unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden und unter voller Bekräftigung der österreichischen Gemeindeautonomie –

Angesichts der Frage, wie Spielraum für die Erfüllung neuer Aufgaben durch das Abstoßen alter Bürden gewonnen werden kann und welche Gebietskörperschaft zweckmäßigerweise diese neuen Auf­gaben übernimmt –

Im Hinblick auf die Herausforderungen und Aufgaben für die Gebietskörperschaften im Zuge der europäischen Integration, welche eine völlig neue Qualität des Zusammenwirkens der Gebiets­körperschaften mit sich bringen wird –

Unter Berücksichtigung der von Wissenschaft und Praxis geäußerten Kritik an den Unzulänglichkeiten der geltenden Bundesverfassung, im besonderen der Kompetenzverteilung zwischen den Gebietskörperschaften –

Aufbauend auf dem von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam in Auftrag gegebenen Gutachten über eine Strukturreform des Bundesstaates –

Geleitet von der Absicht, eine wirkungsvolle und bürgernahe Zusammenarbeit zwischen dem Gesamtstaat und den Teilstaaten sicherzustellen, die dem Wohl der Menschen in unserem Lande dienen   soll –

treten der Bundeskanzler, nach Befassung der Bundesregierung, und der Vorsitzende der Landeshauptmännerkonferenz, nach Befassung der Landeshauptmännerkonferenz und der einzelnen Landesregierungen, dafür ein, daß die folgenden Maßnahmen in einer Novelle zum B‑VG verwirklicht werden:

        1.   Bundesstaatliche Aufgabenverteilung

              a)  Die Verteilung der Staatsaufgaben auf den Bund, die Länder und die Gemeinden ist im Sinne des Subsidiaritätsprinzips, einer effizienten und bürgernahen Besorgung der Staatsaufgaben, eines möglichst gleichwertigen Standards der grundlegenden Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie der Anforderungen, die sich aus der europäischen Integration ergeben, neu zu ordnen.

              b)  Es sind geschlossene und abgerundete Kompetenz‑ und damit Verantwortungsbereiche des Bundes und der Länder zu schaffen. Für die „Querschnittsmaterien“ (wie zB Wirtschaftslenkung, Raumplanung, Umweltschutz und Katastrophenbekämpfung) sind problemorientierte kompetenzrechtliche Regelungen zu treffen. Bestehende Kompetenzzersplitterungen (wie zB in den Angelegenheiten der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, des Schiffahrtswesens, des Elektrizitätswesens, des Arbeitsrechts, des Gesundheitswesens, des Dienst‑ und Personalvertretungsrechts, des Baurechts und des Behindertenrechts) sind zu beseitigen.

              c)  Die bisherige Form der Grundsatzgesetzgebung (Art. 12 B‑VG ist zu beseitigen. Soweit erforderlich, ist nach and­eren verfassungsrechtlichen Modellen zur Vereinheitlichung der Landesgesetzgebung in den davon betroffenen Angelegenheiten, zB im Wege einer Rahmengesetzgebung, zu suchen. Im übrigen werden diese Materien entsprechend den Grundsätzen in lit. a und b in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder der Länder zu übertragen sein.

              d)  Inkorporierungsgebot:

                      aa)    Alle Vorschriften zur bundesstaatlichen Kompetenzverteilung müssen in das B‑VG eingebaut und dort in möglichst geschlossenen Regelungsbereichen konzentriert werden.

                     bb)    Befristete Kompetenzklauseln sind zu beseitigen oder durch Dauerregelungen zu ersetzen.

              e)  Im Rahmen der Generalkompetenz der Länder (Art. l5 Abs. l B‑VG) sind die Länderkompetenzen demonstrativ aufzuzählen.

               f)  Die den Ländern im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit z­ukommende Kompetenz, auf dem Gebiet des Zivilrechtes erfo­rderliche Regelungen zu treffen, soll über den Art. 15 Abs. 9 B‑VG hinaus dahin gehend erweitert werden, daß auch zweckmäßige zivilrechtliche Regelungen entweder auf Grund einer Ermächtigung oder einer Zustimmung des Bundes getroffen werden dürfen.

        2.   Bundesverwaltung

              a)  Mittelbare Bundesverwaltung:

                    Bundesgesetze sollten grundsätzlich durch die Länder zu vollziehen sein. Sofern dies erforderlich ist, soll eine Ermächtigung für den Bundesgesetzgeber vorgesehen werden, die es dem Bund ermöglicht, für ausdrücklich zu bezeichne­nde Angelegenheiten (insbesondere durch die Einräumung von Informationsrechten, die Erlassung von Verordnungen, die Erhebung von Amtsbeschwerden oder außerordentlichen R­echtsmitteln) eine einheitliche Vollziehung sicherzustellen.

              b)  Auftragsverwaltung:

                    Wird die Verwaltung des Bundesvermögens dem Landeshauptmann übertragen, dann bleiben dem Bundesminister ausschließlich Entscheidungen von grundsät­zlicher Bedeutung vorbehalten. Eine solche Übertragung kann nur eingeschränkt oder widerrufen werden, wenn die Besorgung der Aufgabe nicht gewährleistet ist. Die bei der Besorgung der übertragenen Geschäfte entstehenden Kosten sind den Ländern vom Bund zu ersetzen, jedoch nur höchstens bis zu den vereinbarten und präliminierten Beträgen.

              c)  Unmittelbare Bundesverwaltung:

                    Alle Kompetenzregelungen über die Einrichtung unmittelbarer Bundesbehörden in den Ländern sowie die unmittelbare Vollziehung von Bundesgesetzen durch Bundesm­inister sind im B‑VG zusammenzufassen und nur dort zu treffen. Auch durch bundesverfassungsgesetzliche Maßnahmen dürfen neue Bereiche künftig nur mit Zustimmung der Länder in unmittelbare Bundesverwaltung übertragen werden. Der Katalog des Art. 102 Abs. 2 B‑VG ist nach den Grundsätzen der Z 3 lit. a und b zu bereinigen.

        3.   Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen des Bundes an die Länder

              Das derzeitige Regelungsinstrument des Art. 10 Abs. 2 B‑VG soll auf alle Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 B‑VG ausgedehnt werden.

        4.   Bundesverfassungsgesetzliche Regelungen über die Gesetzgebung und Vollziehung der Länder und die Struktur der Landesorganisation

              Die derzeitige Dichte der Bindung der Landesverfassung an die Bundesverfassung ist zu überprüfen und auf das notwendige Mindestmaß zu verringern. Die Verfassungsautonomie der Länder ist zu stärken, insbesondere durch:

              a)  Heranziehung von Bundesorganen zur Vollziehung von Landesaufgaben:

                    Insoweit ein Landesgesetz die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, muß hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Dies gilt nicht für die Mitwirkung von Organen der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen, deren Verfolgung oder bei Anwendung gesetzlich vorgesehenen körperlichen Zwanges, sofern über die Kostentragung eine Übereinkunft im Finanzausgleichspakt g­etroffen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hergestellt wurde.

              b)  Einspruchsrecht der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage:

                    Das Einspruchsrecht der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 BVG soll nur mehr auf den behaupteten Eingriff in Zuständigkeiten des Bundes gestützt werden können.

              c)  Antragstellungsrecht für die Auflösung eines Landtages durch den Bundespräsidenten:

                    Das Antragsrecht der Bundesregierung für eine Auflösung eines Landtages ist systemwidrig und soll daher durch das Antragsrecht der Landesregierung ersetzt werden (Art. 100 B‑VG).

              d)  Wahlen:

                    Das derzeitige Homogenitätsgebot im Bereich des Wahlrechts ist in der Weise zu ändern, daß die erforderlichen Beschränkungen der Landesgesetzgebung hinsichtlich der Bedingungen des aktiven und des passiven Wahlrechtes ausschließlich im B‑VG zu regeln sind. Im übr­igen sollen die Länder bei der Gestaltung des Wahlrechtes auf Landes‑ und Gemeindeebene den gleichen Spielraum haben wie der Bund bei der Gestaltung der Wahlordnung zum Nationalrat. Auf kommunaler Ebene soll auch das Abgehen vom Prinzip des Listenwahlrechtes ermöglicht werden.

              e)  Gemeinsame Einrichtungen:

                    Den Ländern soll die Möglichkeit eröffnet werden, gemeinsam Einrichtungen für einzelne Verwaltungsbereiche (wie zB für die Zulassung von Baustoffen oder die Entscheidung in Sozialhilfesachen, die zwischen zwei oder mehreren Ländern strittig sind) zu schaffen. Die Schaffung solcher Einrichtungen ist der Bundesregierung a­nzuzeigen.

               f)  Struktur der Landesverwaltung:

                    Die Einheit der Verwaltung in den Ländern ist zu wahren. Zu beseitigen wären die Zustimmungsrechte der Bundesregierung bei der Erlassung oder Änderung der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung (§ 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2 des BVG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregi­erungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925).

          5.  Weiterentwicklung der unabhängigen Verwaltungssenate

               Eine Weiterentwicklung der derzeitigen Teilbereiche der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit ist anzustreben.

          6.  Mitwirkung der Länder an der europäischen Integration

               Beim gegenwärtigen Stand der europäischen Integration ist durch die B‑VG‑Novelle, BGBl. Nr. 276/1992, eine wirkungsvolle Einbindung der Länder und ihre Mitgestaltungsmöglichkeit sichergestellt. Die Mitwirkung der Länder soll nach Maßgabe künftiger Entwicklungen ausgebaut werden, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit der europäischen Regionen.

          7.  Finanzverfassung

               Die mit der Neuordnung der Kompetenzverteilung zusammenhänge­nde Neugestaltung der Finanzverfassung und des Finanzausgleiches wird in dem zwischen den Finanzausgleichspartnern (Bund, Länder und Gemeinden) zu beschließenden Finanzausgleichspakt festzulegen sein.

          8.  Bundesrat

               Eine grundsätzliche Reform des Bundesrates ist im Sinne der Stärkung seiner Stellung als Länderkammer anzustreben.

Umsetzung

Die genannten bundesverfassungsgesetzlichen Maßnahmen sollen bis längstens zur Volksabstimmung über die bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zum EG‑Beitritt als b­eschlußreife Regierungsvorlage textlich fixiert und spätestens in der aus Anlaß des EG‑Beitritts erforderlichen Novelle zum B‑VG beschlossen werden.“

IV. Die verfassungsrechtliche Umsetzung der „Perchtoldsdorfer Vereinbarung“

In weiterer Folge wurden sodann zwischen den erwähnten Verhandlungsdelegationen des Bundes und der Länder, die schon die Vorarbeiten für die Politische Vereinbarung geleistet hatten, Gespräche über deren verfassungslegistische Umsetzung aufgenommen. In einer ersten Phase konzentrierten sich die Beratungen vor allem auf die Frage der Auflassung der mittelbaren Bundesverwaltung und der damit verbundenen Schaffung beschränkter Informations‑ und Kontrollrechte des Bundes zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Vollziehung. In weiterer Folge wurden – im Auftrag des Verhandlungskomitees – in einer Reihe von Gesprächsrunden auf beamteter Ebene die konkreten Kompetenzwünsche der Länder mit Vertretern der betroffenen Bundesministerien erörtert. In diese Beratungen wurden auch die gegenläufigen Forderungen einzelner Bundesministerien nach Schaffung neuer Bundeskompetenzen einbezogen. Zuletzt hat das Verhandlungskomitee auch die Forderungen erörtert, die seitens des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zur Stärkung der Stellung der Gemeinden erhoben wurden:

         –   Gesetzesantragsrecht (auf Bundesebene) von mindestens 20 Gemeinden mit insgesamt mindestens 100 000 Stimmberechtigten.

         –   Einbindung der Gemeinden in alle Verhandlungen über Angelegenheiten, die die Gemeinden betreffen.

         –   Erweiterung des Art. 118 Abs. 2 B‑VG derart, daß auch die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen der örtlichen Gemeinschaft zum eigenen Wirkungsbereich gehören soll sowie die Einbindung in Verwaltungsverfahren, die örtliche Interessen in besonderem Maße berühren, ermöglicht.

         –   Keine finanzielle Aufsicht über Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern durch die Aufsichtsbehörden des Landes.

         –   Beschränkung des Informationsrechtes der Aufsichtsbehörde.

         –   Beseitigung der Vorstellung bei Städten mit eigenem Statut.

         –   Abstraktes Verordnungsanfechtungsrecht der Gemeinde.

         –   Beschränktes abstraktes Gesetzesanfechtungsrecht einer bestimmten Anzahl von Gemeinden (Verbandsklage).

         –   Möglichkeit der Anfechtung von Wahlen in einen Gemeindeverband.

         –   Neuregelung des § 4 F‑VG.

In einer Gesprächsrunde im Juli 1993 haben es sodann die Vertreter des Bundes übernommen, auf der Grundlage der bisherigen Gespräche den Entwurf einer Novelle zum B‑VG auszuarbeiten und den Ländern zur Verfügung zu stellen. Zur Vorbereitung dieses Entwurfes hat die Länderseite, gleichfalls im Juli 1993, Formulierungen für bundesverfassungsgesetzliche Regelungen betreffend die Verringerung der Dichte der Bindung der Landesverfassungen an die Bundesverfassung mit dem Ersuchen vorgelegt, diese Vorschläge bei der Entwurfserstellung zu berücksichtigen.

Die Bundesregierung hat in ihren Sitzungen am 9. November 1993 und 7. Dezember 1993 vom Textentwurf einer Bundes‑Verfassungsgesetznovelle Kenntnis genommen und diesen Entwurf den Ländern zur Verfügung gestellt. Daraufhin legte im Dezember 1993 die Landeshauptmännerkonferenz ihrerseits einen Entwurf einer B‑VG‑Novelle zur Umsetzung der Politischen Vereinbarung über die Neuordnung des Bundesstaates vor.

Die Überbrückung der zwischen den Entwürfen des Bundes und der Länder bestehenden inhaltlichen Unterschiede bildete den Gegenstand weiterer Verhandlungsrunden. Dabei konnten für die Mehrzahl dieser Fragen einvernehmliche Standpunkte formuliert werden, nur in einigen wenigen Fällen konnte eine Annäherung der Standpunkte nicht erreicht werden.

Aufbauend auf diesem Verhandlungsergebnis wurde im Bundeskanzle­ramt der Entwurf einer        Novelle zum Bundes‑Verfassungsgesetz ausgearbeitet und mit Note vom 7. April 1994, GZ 603.363/63‑V/1/94, zur mit 20. Mai 1994 terminisierten Begutachtung versendet. Auf Grund des Ergebnisses dieses Begutachtungsverfahrens und zweier weiterer Verhandlungsrunden zwischen den erwähnten Vertretern des Bundes und der Länder wurde schließlich der vorliegende Entwurf ausgearbeitet.

V. Die Schwerpunkte des Entwurfes

Der vorliegende Entwurf einer Bundes‑Verfassungsgesetz‑Novelle 1994 weist im wesentlichen folgende Schwerpunkte auf:

         –   auf dem Gebiet der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung:

         –   –  Auflassung der mittelbaren Bundesverwaltung in dem Sinne, daß grundsätzlich die bisher in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogenen Angelegenheiten nunmehr in den Kompetenztypus des Art. 11 B‑VG (Landesvollziehung von Bundesgesetzen) übertragen werden;

         –   –  Anreicherung des Kompetenztypus des Art. 11 B‑VG mit Regelungen, die dem Bund bei Vorliegen bestimmter, bundesverfassungsgesetzlich umschriebener Voraussetzungen, gewisse Einflußmöglichkeiten auf die Vollziehung der Bundesgesetze durch die Länder einräumen;

         –   –  Ausdehnung des derzeit auf einzelne Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 B‑VG beschränkten Instruments der delegierten Gesetzgebung auf alle Angelegenheiten der Art. 10 und 11 B‑VG;

         –   –  Zurückdrängung des Gesetzgebungstypus des Art. 12 B‑VG (Grundsatzgesetzgebung);

         –   –  demonstrative Aufzählung von Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen der Länder (Art. 15 Abs. 1 B‑VG);

         –   –  Aufstellung eines Grundsatzes, wonach die Bestimmungen des B‑VG über die Kompetenzverteilung nur durch ausdrückliche Änderung des B‑VG geändert werden können (Art. 44 Abs. 2 B‑VG);

         –   Ausbau des Instruments der Vereinbarung nach Art. 15a B‑VG im Sinne der Ermöglichung einer unmittelbaren Anwendbarkeit solcher Vereinbarungen sowie einer Schaffung gemeinsamer Einrichtungen der Länder;

         –   im Sinne einer Stärkung der Verfassungsautonomie der Länder:

         –   –  ausdrückliche Bezugnahme auf direkt‑demokratische Elemente auf Landesebene (Art. 95 Abs. 1 B‑VG);

         –   –  Erleichterung beim Zustimmungsrecht der Bundesregierung bei Landesgesetzen, die eine Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen (Art. 97 Abs. 2 B‑VG);

         –   –  Neuregelungen hinsichtlich der Organisation der Verwaltung der Länder (Amt der Landesregierung);

         –   im Bereich der Gemeindeangelegenheiten:

         –   –  Erweiterung der Mitsprachemöglichkeiten der Gemeinde (Art. 118 Abs. 2 B‑VG);

         –   –  teilweise Ausnehmung der Städte mit eigenem Statut bzw. der Städte mit mindestens 20 000 Einwohnern von der Aufsicht des Landes (Art. 119a Abs. 2 und 5 B‑VG);

         –   –  nähere Regelungen über die Organe von Gemeindeverbänden (Art. 116a Abs. 4, Art. 141 Abs. 1 lit. b B‑VG) in Verbindung mit einer Streichung des Programmsatzes über die Schaffung von Gebietsgemeinden (Art. 120 B‑VG).

Hervorzuheben ist, daß das Schulwesen von den vorgesehenen Kompetenzänderungen nicht berührt wird. Daher bleibt die verfassungsrechtlich vorgesehene mittelbare Bundesverwaltung im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens bestehen, ist keine Ausdehnung des Institutes der delegierten Gesetzgebung und kein konkurrierendes Verordnungsrecht der Länder vorgesehen, bleibt der Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung unverändert, werden keine Kompetenzverschiebungen vorgeschlagen und sind Weisungen nach Art. 14 Abs. 8 B‑VG weiterhin an den Landeshauptmann zu richten.

Der Entwurf sieht keine Änderung von Auslegungsmethoden vor. Für die Auslegung der Kompetenztatbestände bleibt daher weiterhin die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Auslegung, insbesondere die „Versteinerungstheorie“ bedeutsam. Auch ist nicht an eine Verschiebung des Versteinerungszeitpunktes hinsichtlich der bestehenden Kompetenztatbestände gedacht. Auch wurden Vorschläge nicht aufgegriffen, die „Trennschärfe“ der Kompetenzverteilung – wonach zur Erlassung einer bestimmten Regelung grundsätzlich entweder der Bund oder die Länder zuständig sind – aufzugeben.

VII. Finanz(verfassungs)rechtliche Begleitregelung

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entwurf ergeben sich aber auch eine Reihe finanzieller Gesichtspunkte. Diese betreffen zum einen Fragen finanzausgleichsrechtlicher Art. Zum anderen – und vor allem – geht es dabei aber um das strukturelle Problem, welche Handhaben dem Bund und den Ländern von Verfassungs wegen zur Verfügung gestellt werden, um die Berücksichtigung (vor allem) ihrer finanziellen Interessen mit Bezug auf die Gesetzgebung der jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaft in ausreichender Weise geltend machen zu können, wobei freilich auch gesichert werden sollte, daß der Handlungsspielraum des zuständigen Gesetzgebers nicht über Gebühr eingeschränkt wird. Um „Waffengleichheit“ zwischen dem Bund und den Ländern zu schaffen, wird eine Änderung des Art. 98 Abs. 2 B‑VG in der Form vorgenommen, daß der Bundesregierung bei Landesgesetzen (unabhängig von einem allfälligen Begutachtungsverfahren), durch die finanzielle Interessen des Bundes berührt sind, ein uneingeschränktes Einspruchsrecht zukommt, das nicht der Einstimmigkeit der Bundesregierung bedarf, sondern auch vom Bundesminister für Finanzen allein wahrgenommen werden kann. Hiefür soll, anknüpfend an die geltenden Regelungen über die Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung durch den Bundesrat (Art. 42 B‑VG) und die Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung (Art. 98 B‑VG), eine besondere finanzverfassungsgesetzliche Regelung über einen Konsultationsmechanismus zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes und der Länder gegenüber Gesetzgebungsakten der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft erlassen werden. Dabei wird vorgesehen werden, daß dann, wenn ein Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom Bundesrat mit der Begründung beeinsprucht wird, der Gesetzesbeschluß würde die finanziellen Interessen der Länder gefährden, oder wenn ein Gesetzesbeschluß eines Landtages von der Bundesregierung bzw. vom Bundesminister für Finanzen mit einer gleichartigen Begründung beeinsprucht wird, ein paritätisch zusammengesetztes Konsultationsorgan der Finanzausgleichspartner mit dem aufgetretenen Interessenkonflikt zu befassen ist. Das Konsultationsorgan soll innerhalb einer bestimmten Frist einvernehmlich eine Empfehlung zur Lösung des Problems erstatten können. Adressat dieser Empfehlung wird in Fällen von Einsprüchen gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage der jeweilige Landtag, im Falle von Einsprüchen des Bundesrates der Nationalrat sein. Es wird dann am betreffenden Gesetzgebungsorgan liegen, selbstverständlich ohne Bindung an diese Empfehlung, darüber zu entscheiden, ob – insbesondere angesichts der in der Empfehlung dargelegten Argumente – ein Beharrungsbeschluß gefaßt oder aber ein neuer Gesetzesbeschluß gefaßt wird, der den aufgetretenen Interessenkonflikt vermeidet. Die einschlägige finanzverfassungsgesetzliche Regelung wird unter einem mit dem vorliegenden Entwurf einer Bundes‑Verfassungsgesetz‑Novelle 1994 in Kraft zu setzen sein. Die ins Auge gefaßte finanzverfassungsrechtliche Regelung soll überdies das bestehende Institut der Verhandlungspflicht gemäß § 5 des Finanzausgleichsgesetzes sowie die häufig, insbesondere im Rahmen des Begutachtungsverfahrens, geübte Praxis, Gesetzgebungsvorhaben mit den Interessen, insbesondere jenen finanzieller Natur, der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft schon vor einer formellen Gesetzes­initiative abzustimmen, nicht nur unberührt lassen, sondern vielmehr zu einer Intensivierung dieser Vorgangsweise beitragen. In finanzausgleichsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere vorgesehen, daß sich der Bund verpflichtet, den Zweckaufwand aus Angelegenheiten der derzeitigen mittelbaren Bundesverwaltung weiterhin für jene Verfahren zu tragen, die am 1. Mai 1994 anhängig sind.

VIII. Verfassungsrechtliche Erfordernisse

Der vorliegende Gesetzentwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Bundesverfassung“ (Art. 10 Abs. 1 B‑VG).

Durch das im Entwurf vorliegende Bundesverfassungsgesetz erfährt die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung überwiegend Ausweitungen, wird jedoch andererseits teilweise eingeschränkt. Gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG bedarf es daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, zu der es gemäß Art. 44 Abs. 3 B‑VG einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes bedürfte, bewirkt die im Entwurf vorliegende Novelle nicht: Zwar hat der Ve­rfassungsgerichtshof (Slg. 11403/1987) „das System der mittelbaren Bundesverwaltung zu den wesentlichen Elementen der Realisierung des bundesstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung“ gezählt; wie sich allerdings aus dem Begründungszusammenhang dieses Erkenntnisses ergibt, diente diese Aussage zur Untermauerung des weiteren Gedankens, daß es verfassungswidrig wäre, „dieses tragende Element des bunde­sstaatlichen Prinzips durch rechtstechnische Konstruktionen aushöhlen“ zu wollen. Dies trifft aber zu vorliegendem Zusammenhang gerade nicht zu. Es ist – im Gegenteil – ein wesentl­iches Anliegen der im Entwurf vorliegenden B‑VG‑Novelle, jene derzeit in Art. 10 B‑VG geregelten Angelegenheiten, die auf Grund der geltenden Verfassungsrechtslage von Behörden der Länder – nach den Weisungen des Bundes – zu besorgen sind, in die – prinzipiell – autonome Landesverwaltung zu übertragen und dem Bund dabei bestimmte, vor allem im Interesse einer bundeseinheitl­ichen Vollziehung gelegene Einflußmöglichkeit einzuräumen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß das Kompetenzverteilungsmodell des Art. 11 B‑VG bloß eine andere Form der – bisher ua. in Gestalt der mittelbaren Bundesverwaltung verwirklichten – Vollziehung von Bundesgesetzen durch die Länder darstellt, die ihrerseits ein wesentliches Element des bundesstaa­tlichen Prinzips bildet.

IX. Kosten

Teile der vorgesehenen Änderungen sind kostenwirksam. Dies gilt insbesondere von der Auflassung der mittelbaren Bundesverwaltung zugunsten einer Landesvollziehung im Sinne des Art. 11 B‑VG sowie von einzelnen vorgesehenen Kompetenzverschiebungen.

Die Auflassung der mittelbaren Bundesverwaltung ist jedenfalls insoweit kostenwirksam, als der mit der Besorgung der betroffenen Angelegenheiten verbundene Zweckaufwand künftig von den Ländern zu tragen sein wird.

Der Entwurf sieht in Art. 11 Abs. 4 B‑VG eine auch für die bisherige mittelbare Bundesverwaltung bedeutsame Regelung vor, wonach in den nach Art. 11 Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen (zu diesen zählen auch solche, die derzeit in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung Zuständigkeiten von Bundesministern festsetzen) Akte der Vollziehung dem zuständigen Bundesminister vorbehalten werden können. Diese Bestimmung dürfte im wesentlichen keine (kostenwirksame) Verlagerung gesetzlich vorgesehener Zuständigkeiten auf die Landesebene erforderlich machen, da die behördlichen Zuständigkeiten der Bundesminister bereits in den vergangenen Jahren – gemäß einer Forderung des Arbeitsübereinkommens der Regierungsparteien vom 17. Dezember 1990 (Beilage 21, Punkt II/6: „Die behördlichen Zuständigkeiten der Bundesministerien sind auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine bundesweit zentrale Entscheidung absolut unerläßlich ist.“) – in der angegebenen Richtung abgebaut wurden (vgl. zB das Kompetenz‑Abbaugesetz, BGBl. Nr. 253/1993, und das Bundesgesetz über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. Nr. 452/1992).

Insgesamt ist von der Auflassung der mittelbaren Bundesverwaltung eine, wenn auch vorerst nicht bezifferbare, Entlastung des Bundeshaushaltes sowie Belastung der Haushalte der Länder zu erwarten; seitens des Bundes besteht die Bereitschaft, den Ländern die eingesparten Beträge zur Verfügung zu stellen.

Auf Grund der Verlagerung von Angelegenheiten, die bisher in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, in die Landesvollziehung nach Art. 11 ergibt sich eine Verminderung des vom Bund zu tragenden Zweckaufwandes sowie eine entsprechende Belastung der Länder in der Größenordnung von rund 270 Millionen Schilling. Da dieser Betrag den Ländern im Wege des Finanzausgleichs zur Verfügung zu stellen sein wird, handelt es sich freilich nicht um eine echte Kostenersparnis.

X. EU‑Konformität

Auf dem Gebiet der Bundesverfassung bestehen keine einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union; auch entsprechende Rechtssetzungsvorhaben sind nicht bekannt.

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (Titel des B‑VG):

Der ursprüngliche Titel des B‑VG (BGBl. Nr. 1/1920) lautete: „Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes‑Verfassungsgesetz).“ Durch § 2 der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Wiederverlautbarung des Bundes‑Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, wurde stattdessen die Bezeichnung „Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ (für die Art. 34 bis 37 jedoch „... in der Fassung von 1925“) eingeführt. Im Hinblick auf die in der Zwischenzeit vorgenommenen Novellierungen sowie auf die nunmehr vorgeschlagenen umfangreichen Änderungen ist es angebracht, von einem auf eine bestimmte Fassung hinweisenden Zusatz zum Gesetzestitel abzusehen. Weiters wäre dem Gesetzestitel die in der Praxis übliche und vielfach auch in Bundesverfassungsgesetzen gebrauchte Abkürzung „B‑VG“ anzufügen.

Zu Art. 1 Z 2 (Art. 10 bis 12 B‑VG):

Zu Art. 10:

Die Kompetenzbestimmungen des Art. 10, mit denen die Bundeszuständigkeiten in Gesetzgebung und Vollziehung festgelegt werden, sind im Sinne des bereits im Allgemeinen Teil Ausgeführten neu gestaltet. Der geltende Art. 10 Abs. 1 zählt Angelegenheiten auf, die derzeit teils in unmittelbarer, teils in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden; ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, also durch eigene Bundesbehörden, vollzogen werden kann, ergibt sich aus Art. 102 Abs. 2 B‑VG. Die angestrebte Abschaffung des Modells der mittelbaren Bundesverwaltung bringt es mit sich, daß nunmehr in Art. 10 lediglich solche Angelegenheiten aufgezählt werden, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können. Dies soll allerdings – wie der vorgesehene Abs. 3 festlegt – eine bundesgesetzliche Betrauung der Landesbehörden mit der Vollziehung von Bundesgesetzen nicht ausschließen; bei der Besorgung solcherart übertragener Angelegenheiten sollen die Landesregierungen an Weisungen des Bundes gebunden sein. Dies entspricht der nach der geltenden Rechtslage bestehenden Möglichkeit, in den in Art. 102 Abs. 2 B‑VG aufgezählten Angelegenheiten nach dem Ermessen des Bundesgesetzgebers eigene Bundesbehörden oder den Landeshauptmann (Art. 102 Abs. 3 B‑VG) mit der Vollziehung zu beauftragen.

Dementsprechend finden sich, soweit nicht weitergehende Kompetenzänderungen vorgesehen sind, die bisher in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogenen Angelegenheiten nunmehr großteils in Art. 11 Abs. 1. Es wird jedoch bei einer Anzahl von Angelegenheiten, die derzeit gemäß Art. 10 Abs. 1 in die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes fallen, die jedoch nicht zu den gemäß Art. 102 Abs. 2 unmittelbar von Bundesbehörden versehbaren Angelegenheiten gehören, von einer Übertragung in die Vollziehung der Länder gemäß Art. 11 abgesehen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um solche Angelegenheiten, die bereits derzeit auf Ministerialebene zentral wahrgenommen werden bzw. sich ihrer Eigenart nach für eine dezentrale Vollziehung wenig eignen; hier sind das Ein- und Auswanderungswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 3), die Angelegenheiten bestimmter beruflicher Vertretungen (Art. 10 Abs. 1 Z 8 und Z 11), Teile des Gesundheitswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 12), die Angelegenheiten des Kultus, des Volkszählungswesens sowie der sonstigen Statistiken, soweit diese nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient (alle Art. 10 Abs. 1 Z 13), die Kriegsschadenangelegenheiten und der „Kriegsfolgentatbestand“ (beide Art. 10 Abs. 1 Z 15) zu erwähnen.

In der folgenden Darstellung des Inhalts des Art. 10 Abs. 1 wird auf Kompetenztatbestände, die entsprechend dem dargelegten Konzept in den Art. 11 Abs. 1 übertragen werden, jeweils hingewiesen. Hingegen werden diejenigen Tatbestände nicht erwähnt, die in Art. 10 Abs. 1 in Formulierung und Reihenfolge unverändert sind.

Zu den einzelnen Kompetenztatbeständen des Art. 10 Abs. 1 ist zu bemerken:

In Z 1 wird der Tatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ wegen des inhaltlichen Zusammenhanges zum vorangehenden Tatbestand „Verfassungsgerichtsbarkeit“ aus der geltenden Z 6 übernommen. Dabei wird auch der Möglichkeit der Einführung einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit (Art. 129 letzter Satz B‑VG in der Entwurfsfassung) gedacht, deren Organisation, nicht jedoch deren Verfahren, Landessache sein soll (Art. 15 Abs. 1 Z 3).

Z 6 enthält eine Neufassung des Tatbestandes, der gewisse grundverkehrsrechtliche Regelungen von der auf dem Gebiet des Zivilrechtswesens bestehenden Bundeskompetenz ausnimmt; eine entsprechende Landeskompetenz findet sich im vorgesehenen Art. 15 Abs. 1 Z 14 B‑VG. Dem Länderanliegen nach einer Ausweitung der Landeskompetenz auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs wurde hinsichtlich des Verkehrs mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken bereits durch die B‑VG‑Novelle BGBl. Nr. 276/1992 Rechnung getragen (vgl. die diesbezügliche Regierungsvorlage 372 BlgNR XVIII. GP 6 f und den Ausschußbericht 470 BlgNR XVIII. GP 1 ff). Nunmehr soll eine nicht auf bestimmte Arten von Grundstücken beschränkte, sondern in diesem Sinne umfassende Zuständigkeit der Länder auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs geschaffen werden. Diese Zuständigkeit ist – wie der vorgesehene Art. 150 Abs. 3 Z 2 normiert – nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl. Nr. 260/1993, auszuüben, die bereits für den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr, den Ausländergrundverkehr und den Verkehr mit Baugrundstücken maßgeblich ist (vgl. Art. II der Bundes‑Verfassungsgesetz‑Novelle BGBl. Nr. 276/1992).

Der in Z 6 derzeit angeführte Kompetenztatbestand „Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen“ entfällt. Die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Enteignung soll sich künftig nach der Zuständigkeit für die Hauptmaterie richten: Der Gesetzgeber, der zur Regelung eines Gegenstandes zuständig ist, soll auch die allenfalls erforderliche Enteignung regeln können. Hinsichtlich der Enteignungsentschädigung wird auf Art. 11a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Entwurfes verwiesen.

Der in Z 7 derzeit angeführte Kompetenztatbestand „Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“ scheint in Art. 11 Abs. 1 Z 1 auf.

Z 7 weist die neuen Kompetenztatbestände „Bundesbetreuung für Asylwerber“ und „Zivilschutz hinsichtlich der überregionalen Koordination und der Warnung der Bevölkerung im Wege der Länder“ auf:

Der erstgenannte Kompetenztatbestand ist – wie bereits der Ausdruck „Asylwerber“ andeutet – auf die Betreuung solcher Fremder beschränkt, die einen Asylantrag gestellt haben; mit diesem Kompetenztatbestand soll der Bund in die Lage versetzt werden, Asylwerbern während eines bundesgesetzlich zu umschreibenden Zeitraumes die Führung einen menschenwürdigen Lebens in Österreich zu ermöglichen. Die Unterstützung Fremder, die keinen Asylantrag gestellt haben – etwa die Betreuung Vertriebener – fällt nicht unter diesen Tatbestand.

Der Ausdruck „Bundesbetreuung“ ist nicht so zu verstehen, daß es auch eine „Landesbetreuung“ von Asylwerbern geben muß.

Unter „Zivilschutz“ ist nicht lediglich die Gefahrenabwehr und Beseitigung von Schäden im Kriegsfall zu verstehen, sondern die Gesamtheit der Maßnahmen, die in den Anlaßfällen der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a B‑VG) – Krisen‑, Neutralitäts- und Verteidigungsfall – (vgl. den Landesverteidigungsplan, S. 104) sowie im Katastrophenfall den Schutz der Bevölkerung gewährleisten. Der Zivilschutz umfaßt demnach Einsatzvorsorgen, Selbstschutzmaßnahmen, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung, Schutzraumbau und sonstige behördliche Maßnahmen, wie insbesondere Sanitätsvorsorgen, veterinärmedizinische Vorsorgen und Strahlenschutz. Auf diesem Gebiet soll dem Bund – im Hinblick auf das Fehlen einer umfassenden Bundeszuständigkeit für den Zivilschutz – die Zuständigkeit zur überregionalen Koordination und zur überregionalen Warnung der Bevölkerung zukommen. Dabei ist an das in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG BGBl. Nr. 87/1988 geregelte Warn- und Alarmsystem zu denken. Wie das Wort „überregional“ andeutet, ist an „großräumige“ Bedrohungsbilder gedacht wie die erwähnten Anlaßfälle der umfassenden Landesverteidigung, Reaktorkatastrophen oder Erdbeben.

Unter „Koordination“ ist im gegebenen Zusammenhang zu verstehen, daß dezentrale Entscheidungsträger in ihrem von ihnen selbst bestimmten Verhalten aufeinander abgestimmt werden.

Der bloße Umstand, daß etwa eine Katastrophe mehr als ein Bundesland in Mitleidenschaft zieht, soll für sich allein noch nicht zwangsläufig die in Rede stehende Bundeskompetenz begründen. Beim Begriff der „überregionalen Warnung“ ist auch an die Warnung der Bevölkerung bloß eines Bundeslandes vor den Wirkungen einer Katastrophe zu denken, die von einem Nachbarstaat ausgeht.

In Z 8 wird ein neuer Kompetenztatbestand „Kartellwesen“ vorgesehen. Mit dem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 BGBl. Nr. 600) nimmt der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit nur für solche Angelegenheiten in Anspruch, die nicht in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind (§ 4; vgl. auch § 2 des EWR‑Wettbewerbsgesetzes, BGBl. Nr. 125/1993). Dies ist damit zu begründen, daß etwa Regelungen über die Genehmigung oder Untersagung eines Kartells unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfSlg. 9580/1982) nicht dem Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens . . .“, sondern der jeweiligen Verwaltungsmaterie zuzuordnen sind. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 sind demnach in maßgeblichem Umfang auf andere dem Bund zur Verfügung stehende Kompetenztatbestände, namentlich „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“, gestützt (vgl. die dem Kartellgesetz 1972 zugrundeliegende Regierungsvorlage 73 BlgNR XIII. GP). Um jedoch eine alle Wirtschaftszweige umgreifende Kartellrechtszuständigkeit – wie sie auch aus der Sicht der europäischen Integration zweckmäßig erscheint – zu begründen, wird daher die Schaffung eines entsprechenden umfassenden Kompetenztatbestandes vorgeschlagen. Hinsichtlich der Art der Regelungen, die auf der Grundlage dieses Kompetenztatbestandes möglich sein sollen, ist auf den Inhalt des Kartellgesetzes, wie er sich insbesondere nach der Kartellgesetz‑Novelle 1993, BGBl. Nr. 693, darstellt, zu verweisen. In diesem Sinne sollen nicht nur Kartelle, sondern auch andere Erscheinungsformen der Gewinnung und Ausnützung von Marktmacht einer gesetzlichen Kontrolle unterzogen werden können. Bereits der Titel des erwähnten Bundesgesetzes – er lautet „Bundesgesetz ... über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen“ – deutet an, daß diesem Rechtsgebiet nicht nur Regelungen über Kartelle (Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmer oder derartiger Verbände, durch die der Wettbewerb beschränkt wird) angehören. Vielmehr zählen dazu – wie eine Betrachtung des Gesetzesinhalts deutlich macht – etwa Regelungen über vertikale Vertriebsbindungen (§ 30a KartG), über unverbindliche Verbandsempfehlungen (§ 31 KartG), über den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen einzelnen Unternehmer (§ 34 KartG) und über Unternehmenszusammenschlüsse (§ 41 KartG) im Hinblick auf die durch solche Zusammenschlüsse entstehende Marktmacht.

Von den nicht mehr in Z 8 angeführten Tatbeständen scheinen die Tatbestände „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“, „öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen“ und „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“ in Art. 11 Abs. 1 Z 7, der Tatbestand „Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen“ in Art. 11 Abs. 1 Z 9 auf.

Aus dem Bereich der beruflichen Vertretungen wird eine Zuständigkeit nach Art. 10 für die Ingenieurkammern neu vorgesehen. Dies ist damit zu begründen, daß hier Landeskammern jeweils für zwei oder drei Bundesländer bestehen (vgl. nunmehr das Ziviltechnikerkammergesetz, BGBl. Nr. 157/1994), sodaß eine Landesvollziehung im Sinne des Art. 11 auf Schwierigkeiten stieße, ohne daß jedoch die Voraussetzungen des vorgesehenen Art. 11 Abs. 4 für eine Vollziehung durch den zuständigen Bundesminister notwendigerweise erfüllt wären.

Die Anführung bestimmter beruflicher Vertretungen, wie nunmehr auch der Ingenieurkammern, in Art. 10 Abs. 1 bedeutet nicht, daß nicht auch andere, nicht ausdrücklich genannte berufliche Vertretungen unter Art. 10 Abs. 1 fallen, nämlich dann, wenn sie einem der sonstigen Tatbestände des Art. 10 zuzuordnen sind; dies ist etwa bei den Rechtsanwaltskammern und den Notariatskammern der Fall, die weiterhin dem Kompetenztatbestand „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6) zu unterstellen sind.

Desgleichen bleibt die Bundeskompetenz nach Art. 10 für die Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land‑ und forstwirtschaftlichen Gebiet – diese Bundeskompetenz erfaßt etwa die Österreichische Ärztekammer, die Österreichische Dentistenkammer, das Österreichische Hebammengremium, die Österreichische Apothekerkammer und die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs – bestehen.

Z 9 behält das Verkehrswesen hinsichtlich der Eisenbahnen – dies mit einer neugeschaffenen, in Art. 11 Abs. 1 Z 3 umschriebenen Ausnahme –, der Luftfahrt sowie von Teilen der Schiffahrt als unmittelbar durch Bundesbehörden vollziehbare Angelegenheiten bei.

Dabei werden die Binnenschiffahrt (wie bisher in Art. 11 Abs. 1) und auch die Seeschiffahrt ausdrücklich genannt und die Schiffahrtspolizei (der pleonastische Begriff der Strom- und Schiffahrtspolizei wird entsprechend dem Sprachgebrauch des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, vereinfacht) als Teil des Verkehrswesens bezüglich der Schiffahrt aufgefaßt.

Die Binnenschiffahrt einschließlich der Schiffahrtspolizei soll künftig hinsichtlich der durch Bundesgesetz zu Wasserstraßen erklärten Binnengewässer unter die in Art. 10 Abs. 1 Z 9 umschriebene Bundeskompetenz fallen. Nach § 2 Z 16 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, ist Wasserstraße ein Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen. § 14 des erwähnten Bundesgesetzes erklärt die Donau (einschließlich des Wiener Donaukanals), die March, die Thaya, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen – ausgenommen bestimmte eigens bezeichnete Teile – zu Wasserstraßen. Praktisch bedeutsam ist die vorgeschlagene Ausdehnung der Bundeskompetenz für die Traunmündung und den Ennshafen (während die Donau, die March und Teile der Thaya, diese als Grenzstrecken von Grenzgewässern, bereits jetzt in die Vollziehungskompetenz des Bundes fallen).

3

Die Vollziehungskompetenz des Bundes wird freilich andererseits eingeschränkt, da der Bodensee, der Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer nicht mehr (wie derzeit in Art. 11 Abs. 1) als von der Vollziehungszuständigkeit der Länder ausgenommen erwähnt werden.

Der Kompetenztatbestand „Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen“ wird aus Z 10 übernommen (dieser Tatbestand schließt auch den im geltenden Art. 102 Abs. 2 enthaltenen Tatbestand „Regulierung der Donau“ ein).

Der durch die B‑VG‑Novelle BGBl. Nr. 508/1993 neu geschaffene Kompetenztatbestand der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in den Angelegenheiten der geltenden Z 9 wird geringfügig adaptiert. Dies bedeutet, daß auch dann, wenn im Sinne des vorgesehenen Art. 11 Abs. 3, insoweit übereinstimmend mit dem geltenden Art. 11 Abs. 3, eine Bundesbehörde, insbesondere ein Bundesminister, für die Erlassung einer Trassenfestlegungsverordnung zuständig ist, sie auch die Umweltverträglichkeitsprüfung für ein solches Vorhaben durchführen können soll.

In Z 10 wird aus dem Gebiet des Elektrizitätswesens nur mehr das Starkstromwegerecht für Hochspannungsleitungen, die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken, und zwar gegenüber der bisherigen Rechtslage eingeschränkt auf Leitungen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt, angeführt. Der bisherige Kompetenztatbestand „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete“ geht im – nunmehr unter Art. 11 fallenden – Kompetenztatbestand „Elektrizitätswesen ...“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9) auf. Eine analoge Bundeszuständigkeit wird für Erdgashochdruckleitungen – die nach derzeitiger Kompetenzlage unter den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ fallen – vorgesehen.

Der in Z 10 verwendete Begriff „technisches Versuchswesen“ ist bisher nicht in Art. 10 Abs. 1, wohl aber in Art. 102 Abs. 2 vorgesehen und bezeichnet damit eine Angelegenheit, die unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden kann. Dies bedeutet freilich nicht, daß das technische Versuchswesen insgesamt in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache wäre. Eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz ist vielmehr nach geltender Rechtslage lediglich aus anderen Kompetenztatbestände abzuleiten, von denen wiederum durch die vorliegende Novelle einige in den Art. 11 Abs. 1 übertragen werden. Der Zusatz, wonach das technische Versuchswesen lediglich in den Angelegenheiten der Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, entspricht somit der geltenden Rechtslage.

Die derzeit in Z 10 angeführten Tatbestände „Forstwesen einschließlich des Triftwesens“, „Wasserrecht“, „Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei“, sowie „Wildbachverbauung“ scheinen nunmehr in Art. 11 Abs. 1 Z 5, „Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen“ in Art. 10 Abs. 1 Z 9 auf.

Der Tatbestand „Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen“ scheint nunmehr in Art. 11 Abs. 1 Z 9 auf.

Der in Z 11 vorgesehene Kompetenztatbestand „Kammern für Arbeiter und Angestellte“ übernimmt die im Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 139/1948 enthaltene Umschreibung mit der Änderung, daß die maßgebliche Anzahl der Beschäftigten nicht mehr durch Bundesgesetz zu bestimmen ist, sondern von Verfassungs wegen mit „mehr als fünf“ festgesetzt wird; dieser Grenzziehung entspricht der derzeitigen einfachgesetzlichen Lage (vgl. § 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1984). An der bestehenden Kompetenzverteilung, insbesondere auch der Kammerzugehörigkeit, wird keine Änderung vorgenommen. Auf Grund der neuen Formulierung in Z 11 – und entsprechend in Art. 12 Abs. 1 – ist das erwähnte Bundesverfassungsgesetz aufzuheben (vgl. den vorgesehenen Art. 6 der Novelle).

Im Sinne des Einbaus außerhalb des B‑VG stehender Kompetenzbestimmungen wird ein Tatbestand „Angelegenheiten der Behinderteneinstellung“ eingeführt, der die entsprechende Bestimmung des Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, BGBl. Nr. 721/1988 idF BGBl. Nr. 313/1992 (vgl. dessen Aufhebung im vorgesehenen Art. 9 der Novelle), ersetzen soll.

Mit dieser Einfügung, die die bestehende Kompetenzlage nicht verändert, verbindet sich die Schaffung einer neuen Bundeskompetenz für Angelegenheiten eines Behindertenausweises. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. 8831/1980 ausgesprochen hat, besteht für Angelegenheiten eines Behindertenpasses keine einheitliche Zuständigkeit des Bundes oder der Länder. Als Zweck eines Behindertenausweises kommt vor allem der Nachweis einer Behinderung, die Voraussetzung für eine gesetzlich vorgesehene Begünstigung ist, in Frage, andererseits ist es aber auch Zweck dieses Ausweises, die Behinderung leicht nachweisen zu können, um im zwischenmenschlichen Verkehr „ohne peinliche Erklärungen über das Leiden oder Gebrechen von den Mitmenschen die gebotene Rücksichtnahme zu erlangen“. Während die Schaffung eines Behindertenausweises zum zuletzt genannten Zweck in die Generalkompetenz des Landesgesetzgebers fällt (VfSlg. 8831), ergibt aus den Zuständigkeiten des Bundesgesetzgebers, Maßnahmen etwa auf dem Gebiet der Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene oder auf dem Gebiet des Sozialversicherungswesen zu setzen, auch die Zuständigkeit dafür, einen Ausweis zu schaffen.

Der § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. Nr. 26/1994 knüpft lediglich an eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellte bzw. zu besonderen näher beschriebenen Leistungen berechtigende Behinderung im Sinne der verschiedenen bundesgesetzlichen Vorschriften an. Personen, für die derartige bundesgesetzliche Anknüpfungspunkte nicht vorliegen, können somit nach der zitierten Gesetzesstelle keinen Behindertenpaß erlangen. Es ist ihnen daher zB unmöglich, ihre Behinderung gemäß § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durch Vorlage eines Behindertenpasses nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes nachzuweisen. Vielmehr richtet sich die diesbezügliche Regelungszuständigkeit nach der Zuständigkeit für die jeweilige Angelegenheit, zB „Sozial- und Vertragsversicherungswesen“.

Diese Rechtslage wird von den Betroffenen als unbefriedigend empfunden. Es soll daher die Schaffung eines bundeseinheitlichen Behindertenausweises ermöglicht werden, wobei der Bund die Regelungen über die Ausstellung eines solchen Ausweises und über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere ein bestimmtes bundesgesetzlich zu umschreibendes Ausmaß der Behinderung) zu treffen hätte. Damit soll jedoch keine Zuständigkeit zur Erlassung von Regelungen verbunden sein, die an die Innehabung eines Behindertenausweises Berechtigungen zur Inanspruchnahme bestimmter Begünstigungen knüpfen. Die Einräumung derartiger Begünstigungen soll sich weiterhin nach der Zuständigkeit für die betreffende Angelegenheit richten. Es soll jedoch dem Landesgesetzgeber möglich sein, an die Innehabung eines Behindertenpasses die Berechtigung zur Inanspruchnahme landesgesetzlich vorgesehener Begünstigungen zu knüpfen.

Z 12 enthält auf dem Gebiet des Gesundheitswesens eine auf bestimmte Angelegenheiten eingeschränkte Zuständigkeit des Bundes. Eine – durch bestimmte Ausnahmen durchbrochene – allgemeine Zuständigkeit auf diesem Gebiet ist nunmehr in Art. 11 Abs. 1 Z 4 (siehe dort) umschrieben. Eine Bundeszuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung soll hingegen bezüglich des Arzneimittelwesens, der Medizinprodukte, des Suchtgiftwesens, der zentralen Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und der Gentechnologie bestehen.

Von der Erwähnung der Arzneiwareneinfuhr in Art. 10 Abs. 1 Z 12 wurde abgesehen, da als Grundlage dieser Regelungen der Teiltatbestand „Arzneimittelwesen“ sowie der in Art. 10 Abs. 1 Z 2 enthaltene Kompetenztatbestand „Waren‑ und Viehverkehr mit dem Ausland“ in Betracht kommen.

Unter Medizinprodukten sind medizinische Geräte, medizinische Bedarfsartikel und Labordiagnostika zu verstehen. Im Rahmen der Europäischen Union bestehen die Richtlinien 90/385/EWG betreffend „aktive implantierbare Medizinprodukte“ sowie 93/42/EWG betreffend „Medizinprodukte“; eine Richtlinie betreffend „in vitro Diagnostik‑Medizinprodukte“ (hierunter fallen HIV‑Tests) ist in Vorbereitung. Der Bereich der Medizinprodukte steht wegen deren Funktion und des Vorhandenseins von Kombinationsprodukten dem Bereich der Arzneimittel so nahe, daß seine kompetenzrechtliche Gleichbehandlung zweckmäßig erscheint.

Unter den Angelegenheiten der zentralen Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind jene Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung zu verstehen, die auf Grund ihrer Eigenart und ihrer besonderen Gefährlichkeit nicht mit regionalen Maßnahmen, sondern nur auf gesamt­österreichischer Ebene bekämpft werden können. Hier ist insbesondere an die übertragbare Immun­schwächekrankheit AIDS zu denken.

Zur Begriffsbestimmung der ebenfalls in Z 12 als Teil des Gesundheitswesens neu aufscheinenden Angelegenheiten der Gentechnologie ist auf das als Entwurf (Ausschußbericht 1657 BlgNR XVIII. GP) vorliegende Gentechnikgesetz zu verweisen; Ziel dieses im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist es,

         –   die Gesundheit des Menschen einschließlich seiner Nachkommenschaft vor Schäden zu schützen, die unmittelbar durch Eingriffe am menschlichen Genom, durch Genanalysen an Menschen oder durch Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf den Menschen oder mittelbar durch Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf die Umwelt entstehen können,

         –   die Umwelt, insbesondere die ökologischen Systeme vor schädlichen Auswirkungen durch gentechnisch veränderte Organismen zu schützen und dadurch ein hohes Maß an Sicherheit für den Menschen und die Umwelt zu gewährleisten sowie

         –   die Anwendung der Gentechnik zum Wohle des Menschen durch Festlegung eines rechtlichen Rahmens für deren Erforschung, Entwicklung und Nutzung zu fördern.

Die Bundeskompetenz auf dem Gebiet der Gentechnologie schließt im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Gesichtspunktetheorie nicht aus, daß Regelungen über das Einbringen gentechnologisch veränderter Lebewesen in die Natur etwa unter den Gesichtspunkten des Naturschutzes oder des Jagdrechtes in Landesgesetzen getroffen werden.

Die in Z 12 nicht mehr enthaltenen auf Angelegenheiten des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes Bezug habenden Tatbestände scheinen nunmehr in Art. 11 Abs. 1 Z 4 auf.

In Z 13 wird der bisherige Kompetenztatbestand „wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv‑ und Bibliotheksdienst“ durch die Formulierung „Angelegenheiten des Bibliotheks- und Archivwesens des Bundes“ ersetzt. Damit soll eine klare Zuständigkeitsverteilung insbesondere auf dem Gebiet des Archivwesens (vgl. VfSlg. 12574/1990) geschaffen werden.

Zu Art. 10 Abs. 2:

Art. 10 Abs. 2 enthält eine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers zur Delegierung von Regelungszuständigkeiten an den Landesgesetzgeber, wobei auf die im geltenden Art. 10 Abs. 2 enthaltene Beschränkung auf bestimmte Angelegenheiten des Abs. 1 verzichtet wird. Eine solche Delegierung soll jedoch lediglich mit Zustimmung der Länder möglich sein, die damit einer – allenfalls mit Kostenbelastungen verbundenen – Aufgabenübertragung vorbeugen können.

Der Bundesgesetzgeber kann eine erteilte Ermächtigung jederzeit wieder zurücknehmen.

Hinzuweisen ist auf die gleichartige Entwurfsbestimmung des Art. 11 Abs. 2.

Die Vollziehung der Landesgesetze, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ergehen, soll jedenfalls Landessache sein; damit soll vermieden werden, daß dem Bund auf Grund des der Landesgesetzgebung eingeräumten Gestaltungsspielraums aus der Vollziehung solcher Landesgesetze durch Bundesbehörden Kosten entstehen.

Zu Art. 10 Abs. 3:

Im Sinne des Gedankens, die mittelbare Bundesverwaltung zu beseitigen, soll der Gesichtspunkt zum Ausdruck kommen, daß Bundesvollziehung Vollziehung durch eigene Bundesbehörden ist. Daraus folgt das Prinzip, daß die Angelegenheiten des Art. 10 solche sind, deren Vollziehung durch eigene Bundesbehörden zu erfolgen hat. Dieses Prinzip wird im ersten Halbsatz des Abs. 3 festgelegt.

Wie schon nach der geltenden Rechtslage sollen aber Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich sein.

Der neue Art. 10 Abs. 3 steht insofern in der Nachfolge des geltenden Art. 102 Abs. 3. Nach der geltenden Regelung bleibt es dem Bund vorbehalten, auch in Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können, den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen. Nach dem Konzept, das der im Entwurf vorliegenden Novelle zugrundeliegt, soll freilich die Vollziehung von Bundesgesetzen durch (organisatorische) Landesbehörden nicht mehr die Form der mittelbaren Bundesverwaltung in ihrer bisherigen Gestalt, für die die Stellung des Landeshauptmannes als des eigentlichen Trägers der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 und 103) kennzeichnend ist, aufweisen. Vielmehr werden die Landesbehörden bei der Vollziehung derartiger Bundesgesetze grundsätzlich in gleicher Weise tätig wie in Angelegenheiten des Art. 11. Freilich sind sie diesfalls an die Weisungen der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister gebunden. Insofern wird also der Typus einer mittelbaren Bundesverwaltung nicht gänzlich beseitigt.

Dies bedeutet unter anderem auch, daß auf dem Gebiet der Amts‑ und Organhaftung hinsichtlich der Zurechnung zum Bund keine Änderung eintritt.

Unter den Begriff der „Bundesbehörden“ fallen neben den Bundesbehörden im organisatorischen Sinn auch auf bundesgesetzlichen Grundlagen beruhende Rechtsträger (etwa die Oesterreichische Nationalbank oder Selbstverwaltungskörper, zB gesetzliche berufliche Vertretungen), denen behördliche Aufgaben übertragen werden.

Eine Neuerung stellt die Regelung dar, wonach Bundesgesetze, die eine in Art. 10 Abs. 1 genannte Angelegenheit insgesamt oder einen ganzen Bereich einer solchen Angelegenheit Landesbehörden (für den Inhalt dieses Begriffes gilt sinngemäß das gleiche wie für den Begriff „Bundesbehörde“ im Sinne des vorstehenden Absatzes) übertragen, der Zustimmung der beteiligten Länder bedürfen. Damit wird dem Anliegen der Länder Rechnung getragen, nicht gegen ihren Willen mit einer Vollziehung von Bundesgesetzen belastet zu werden, die allenfalls erhebliche Kosten verursacht. Eine „Angelegenheit insgesamt“ bedeutet einen gesamten in Abs. 1 genannten Kompetenztatbestand, beispielsweise also „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, soweit es nicht unter Art. 11 fällt“ oder „Sozialversicherungswesen“. Ein „ganzer Bereich einer solchen Angelegenheit“ erfaßt dagegen einen geschlossenen Regelungskomplex einer solchen „Angelegenheit“, beispielsweise die Vollziehung des Verwaltungsstrafrechts oder die Durchführung des Genehmigungsverfahrens in einer derartigen „Angelegenheit“. Einer Zustimmung der Länder bedarf es dagegen dann nicht, wenn ihnen bloß einzelne Regelungen einer solchen „Angelegenheit“ oder eines solchen „Bereiches“ zur Vollziehung übertragen werden sollen.

Das Zustimmungserfordernis gilt gemäß Art. 150 Abs. 2 Z 8 nicht für die Vollziehung von Bundesgesetzen, die derzeit in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt.

Im übrigen ist es Sache des einfachen Bundesgesetzgebers, das Ausmaß der Aufgabenübertragung zu bestimmen. Er ist daher nicht etwa gehalten, die Zuständigkeit zur Verordnungserlassung den Landesbehörden zu übertragen.

Ein Instanzenzug an den zuständigen Bundesminister wird durch Art. 10 Abs. 3 nicht ausgeschlossen. Von einer näheren Regelung – etwa nach Art des geltenden Art. 103 Abs. 4 – wird abgesehen.

Zu Art. 10 Abs. 4:

Diese Entwurfsbestimmung ersetzt den geltenden Art. 102 Abs. 6. Jedoch tritt auch hier die Landesregierung an die Stelle des Landeshauptmannes.

Nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung (Art. 101 Abs. 5) kommt eine Wahrnehmung dieser Aufgabe sowohl durch die Landesregierung als Kollegium als auch durch einzelne ihrer Mitglieder in Betracht.

Zu Art. 10 Abs. 5 bis 8:

Diese Bestimmungen sind mit Abs. 3 bis 6 des geltenden Art. 10 identisch.

Zu Art. 11:

Der vorgeschlagene Abs. 1 enthält eine wesentlich umfangreichere Aufzählung als die der geltenden Bestimmung, was hauptsächlich durch die Verlagerung von Angelegenheiten, die derzeit in Art. 10 Abs. 1 aufgezählt sind und in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, in die autonome Landesverwaltung begründet ist.

Diese Verlagerung gibt Anlaß, die Ausgestaltung des Kompetenztypus des Art. 11 in verschiedener Weise zu modifizieren. Die entsprechenden Regelungen sind teils in Art. 11 selbst, teils in Art. 102 und 103 (vgl. auch Art. 132 Abs. 2 sowie Art. 142 Abs. 2 lit. d und h) enthalten.

Aus systematischen Gründen sowie um einen durch die erwähnten Änderungen allzu großen Umfang des Art. 11 zu vermeiden, wurden die Bestimmungen der geltenden Abs. 2 und 4 bis 6 in einen neuen Art. 11a übertragen (siehe dazu unten), während Abs. 9, auf alle Angelegenheiten der Landesvollziehung von Bundesgesetzen verallgemeinert, im neuen Art. 102 eine Nachfolgeregelung findet.

Zu Art. 11 Abs. 1:

Der Kompetenzkatalog des im Entwurf vorgesehenen Art. 11 Abs. 1 enthält Kompetenztatbestände, die bereits der geltenden Fassung dieser Bestimmung entstammen oder die aus Art. 10 Abs. 1 übernommen sind. Von diesem Grundsatz bestehen folgende Abweichungen:

In Z 2 wird die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Volkswohnungswesen durch den Beisatz „mit Ausnahme der Bodenbeschaffung“ eingeschränkt. Damit wird die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Bodenbeschaffung [vgl. das Bundesgesetz betreffend die Beschaffung von Grundflächen für die Errichtung von Häusern mit Klein‑ oder Mittelwohnungen oder von Heimen (Bodenbeschaf­fungs­gesetz), BGBl. Nr. 288/1974] in den Gesetzgebungs‑ und Vollziehungsbereich der Länder übertragen. Dasselbe gilt für den Kompetenztatbestand „Assanierung“ (vgl. dazu den das Stadt­erneuerungs­gesetz betreffenden Art. 8 der im Entwurf vorliegenden Novelle).

In Z 3 scheinen Teile des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen als neue Vollziehungszuständigkeiten der Länder auf. Der Begriff der Straßenbahnen umfaßt sowohl straßenabhängige als auch straßenunabhängige Bahnen, wie insbesondere Hoch- und Untergrundbahnen; nichtöffentliche Eisenbahnen sind (dem Anschluß eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen dienende) Anschlußbahnen sowie (für den nichtöffentlichen Güterverkehr bestimmte) Materialbahnen und Materialseilbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt; Kleinseilbahnen sind Sessellifte (nicht jedoch Sesselbahnen), Kombilifte und Schräglifte (vgl. zur Abgrenzung all dieser Begriffe §§ 1 bis 9 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, idF BGBl. Nr. 452/1992).

Der nähere Umfang der Vollziehungszuständigkeit der Länder auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt ergibt sich aus der komplementären Umschreibung in Art. 10 Abs. 1 Z 9; auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen.

Hinsichtlich des in Z 4 genannten Gesundheitswesens ist zum einen auf die in Art. 10 Abs. 1 Z 12 aufgezählten Angelegenheiten zu verweisen.

Die Ausnahmen zugunsten der Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeiten der Länder werden erweitert, indem die sanitäre Aufsicht des Bundes hinsichtlich des Kurortewesens (nunmehr: Kurwesens) und der natürlichen Heilvorkommen entfällt.

Die Reichweite des Begriffes „Chemikalienwesen einschließlich des Giftwesens“ bestimmt sich im wesentlichen nach dem Inhalt des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987. Der neu vorgesehene Teiltatbestand „Giftwesen“ soll [soweit nicht eine Angelegenheit des Arzneimittelwesens oder des Suchtgiftwesens (vorgesehener Art. 10 Abs. 1 Z 12) vorliegt] die Regelung der Verwendung von Giften in allen Bereichen, sei es Gewerbe, Landwirtschaft, Industrie oder Haushalt, im Sinne der §§ 22 ff. des Chemikaliengesetzes erfassen. Insbesondere soll damit die Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (vgl. die Grundsatzbestimmung des § 36 des Chemikaliengesetzes) in der Gesetzgebung Bundessache werden.

In Z 7 wird insbesondere auch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes dem Kompetenztypus des Art. 11 zugeordnet. Hiezu ist anzumerken, daß mit dieser Verlagerung keine Änderung des Begriffsinhalts verbunden sein soll. Daher sind die im I. Abschnitt des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 enthaltenen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen weiterhin den Kompetenztatbeständen „Zivilrechtswesen ...“ und „Strafrechtswesen ...“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6) zuzuordnen. In demselben Sinne fällt die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter (§§ 35 bis 37 UWG) nicht unter Art. 11.

In Z 9 wird der Kompetenztatbestand „Elektrizitätswesen“ aus Art. 12 übernommen; er erfaßt insbesondere auch die im Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993 – das bisher auf den (in Art. 10 der hier vorgesehenen Fassung nicht mehr aufscheinenden) Kompetenztatbestand „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete“ zu stützen war –, geregelten Angelegenheiten; die Ausnahme zugunsten des Art. 10 bezieht sich auf den dort enthaltenen Kompetenztatbestand „Starkstromwegerecht . . .“ (Abs. 1 Z 10). Bei „Angelegenheiten anderer leitungsgebundener Energien“ ist an als Energieträger verwendetes, leitungsgebundenes Gas (derzeit den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie unterfallend) sowie an die Fernwärme (derzeit Landeskompetenz nach Art. 15 Abs. 1) gedacht. Der Vorbehalt zugunsten des Art. 10 bezieht sich insoweit auch auf den Kompetenztatbestand „Gaswegerecht ...“ in Abs. 1 Z 10. Für alle leitungsgebundenen Energien wird ein – wenn man von den erwähnten Durchbrechungen zugunsten des Art. 10 Abs. 1 Z 10 absieht – einheitlicher Kompetenztatbestand geschaffen, der – wie bisher der Kompetenztatbestand „Elektrizitätswesen“ – sowohl die wirtschaftlichen als auch die technischen Belange dieser Energieformen umfaßt. Die Bundeskompetenz auf diesem Gebiet schließt im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Gesichtspunktetheorie nicht aus, daß – so wie bisher – einschlägige Regelungen unter den Gesichtspunkten des Natur‑ und Landschaftsschutzes (die Reichweite der diesbezüglichen Zuständigkeit der Länder soll durch die ausdrückliche Nennung in Art. 15 Abs. 1 Z 9 idF des vorliegenden Entwurfes keine Änderung erfahren) in Landesgesetzen getroffen werden.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist festzuhalten, daß die Zuordnung von Tatbeständen, die bisher in Art. 10 Abs. 1 enthalten sind und die teilweise gemäß Art. 102 Abs. 2 unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können (vgl. die Wildbachverbauung), zu Art. 11 lediglich Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung betrifft. Der Bestand und die Tätigkeit von Dienststellen des Bundes, die im privatwirtschaftlichen Sinne etwa mit der Wildbachverbauung befaßt sind, wird durch diese Zuständigkeitsverschiebung nicht berührt (vgl. den unveränderten Art. 17 B‑VG).

Zu Art. 11 Abs. 2 ist auf das zu Art. 10 Abs. 2 Gesagte zu verweisen.

Zu Art. 11 Abs. 3:

Nach dem geltenden Art. 11 Abs. 3 sind Durchführungsverordnungen, soweit der Bundesgesetzgeber nicht anderes bestimmt, vom Bund zu erlassen. Künftig soll die Befugnis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen, soweit der Bundesgesetzgeber nicht anderes bestimmt, sowohl dem Bund als auch den Ländern zustehen. Damit wird eine konkurrierende Verordnungszuständigkeit ermöglicht.

Dabei wird jedoch – vor allem zur Vermeidung von Rechtsunklarheiten – ein unbedingter Vorrang der Bundesverordnungen gegenüber den Landesverordnungen normiert. Dies bedeutet, daß Bundesverordnungen Landesverordnungen sowohl im Wege einer materiellen als auch einer formellen Derogation außer Kraft setzen können. Ferner sind Landesverordnungen, die einer Bundesverordnung widersprechen, auch dann, wenn sie später ergangen sind, nicht anwendbar.

Zur Klarstellung ist anzumerken, daß unter Durchführungsverordnungen im Sinne des Abs. 3 nicht auch die sogenannten Verwaltungsverordnungen – bei denen es sich um generelle Weisungen handelt – zu verstehen sind; ein derartiges Weisungsrecht besteht in den Angelegenheiten des Art. 11 nicht.

Zu Art. 11 Abs. 4:

Die Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 sind nach dem vorliegenden Entwurf großteils solche, die bisher gemäß Art. 102 Abs. 1 in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen waren. Dies schloß freilich nicht aus, daß diese Angelegenheiten – mitunter auch in erheblichem Umfang – durch den zuständigen Bundesminister in erster und einziger Instanz besorgt wurden. Es erscheint nun nicht zweckmäßig, in Angelegenheiten, die bisher nach einfachgesetzlichen Bestimmungen in die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesminister fallen, ausnahmslos einen Übergang der behördlichen Zuständigkeiten auf die Landesregierung vorzusehen. Daher sieht Abs. 4 vor, daß Akte der Vollziehung, die bundeseinheitlich getroffen werden müssen, dem zuständigen Bundesminister vorbehalten werden können.

Der Begriff „bundeseinheitlich getroffen werden müssen“ ist nicht dahin gehend zu verstehen, daß es sich notwendigerweise um eine Regelung handeln muß, die für sämtliche Bundesländer wirksam wird, vielmehr ist bei seiner Auslegung davon auszugehen, daß es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen ihrer Bedeutung einer zentralen Entscheidung bedarf.

Rechtsmittelzuständigkeiten eines Bundesministers sind von der vorgeschlagenen Bestimmung nicht erfaßt. Derartige in bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehene Zuständigkeiten entfallen hinsichtlich der künftig von den Ländern zu vollziehenden Angelegenheiten gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 150 Abs. 2 Z 6.

Bei den in Art. 11 Abs. 4 genannten Akten der Vollziehung ist nicht an „selbständige“ Kontrollrechte gedacht, etwa an Betretungs‑ und Nachschaurechte, die nicht – etwa im Fall der Feststellung eines Gesetzesverstoßes – zu einer Entscheidung des Bundesministers selbst, sondern lediglich einer anderen Behörde (auf Grund einer vom Bundesminister gegebenenfalls zu erstattenden Anzeige) führen können (vgl. jedoch die Sonderregelung des Abs. 7). Bloße Antragsrechte und sonstige Parteirechte sind hingegen nicht zu den „Akten der Vollziehung“ im Sinne des Art. 11 Abs. 4 zu rechnen; sie können dem zuständigen Bundesminister oder einer anderen Bundesbehörde daher ohne die im in Rede stehenden Absatz enthaltene Beschränkung eingeräumt werden.

Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß die Kosten einer Vollziehung durch den Bundesminister den Bund treffen.

Zu Art. 11 Abs. 5:

Der geltende Art. 102 läßt – jeweils mit Zustimmung der beteiligten Länder – die Betrauung von Bundesbehörden mit der Vollziehung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowohl in Unterordnung unter den Landeshauptmann (Abs. 1 zweiter bis letzter Satz) als auch ohne solche Maßgabe (Abs. 4) zu.

Art. 11 Abs. 5 trifft in seinem ersten und seinem letzten Satz im Zusammenhang mit der Überführung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung in die Landesvollziehung gemäß Art. 11 Abs. 1 eine Nachfolgeregelung zu Art. 102 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz. Diese Verankerung eines Zustimmungsrechts in Art. 11 löst jedoch hinsichtlich der bestehenden gesetzlichen Regelungen kein Zustimmungserfordernis aus (vgl. Art. 150 Abs. 2 Z 8 und die Erläuterungen zu Art. 150 Abs. 2).

Der zweite Satz steht in der Nachfolge des Art. 15 Abs. 4. Anstelle des Mechanismus der paktierten Gesetzgebung wird jedoch nunmehr eine bundesgesetzliche, der Zustimmung der beteiligten Länder bedürftige Regelung vorgesehen. Wie aus dem Wortlaut („inwieweit ... obliegt“) abzuleiten ist, bedarf in den Angelegenheiten der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei sowie der unter Art. 11 fallenden Strom- und Schiffahrtspolizei nicht nur die Übertragung von Vollziehungsaufgaben an Bundesbehörden, sondern auch die (gänzliche oder teilweise) Rücknahme dieser Übertragung der Zustimmung der beteiligten Länder. Denn „inwieweit“ eine Übertragung vorgenommen wird, bestimmt sich auch durch eine gänzliche oder teilweise Rücknahme.

Zum Begriff der Bundesbehörden ist auf das oben zu Art. 10 Abs. 3 Gesagte zu verweisen.

Zu Art. 11 Abs. 6:

Mit der vorgesehenen Bestimmung sollen dem in Betracht kommenden Bundesminister besondere Befugnisse hinsichtlich einer länderübergreifend einheitlichen Verkehrsüberwachung und für den Fall außergewöhnlicher Verkehrsverhältnisse eingeräumt werden.

Zu Art. 11 Abs. 7:

Befugnisse des zuständigen Bundesministers auf dem Gebiet der Umweltkontrolle sollen ermöglicht werden.

Zu Art. 11a:

Wie bereits zu Art. 11 erwähnt, werden in diesem neuen Artikel Bestimmungen zusammengefaßt, die bisher in Art. 11 enthalten sind. Es handelt sich dabei um Angelegenheiten, in denen dem Bund eine Zuständigkeit zur Erlassung einheitlicher Vorschriften eingeräumt wird, deren Vollziehung jedoch teils Bundes‑, teils Landessache ist, je nachdem welche Vollziehungszuständigkeit in den betreffenden Angelegenheiten nach anderen Kompetenzbestimmungen besteht. Der Umstand, daß all diese Tatbestände als Bedarfsgesetzgebungskompetenzen formuliert sind, ist dabei nicht systembildend; Bedarfsgesetzgebungskompetenzen sind ja auch in Art. 11 Abs. 1 Z 4 (Abfallwirtschaft) und 6 (Genehmigung umwelterheblicher Vorhaben) umschrieben, wobei aber eine einheitliche Vollziehungskompetenz besteht.

Abs. 2, 5 und 6 des geltenden Art. 11 fließen als Z 1 bis 3 in Abs. 1 des neuen Art. 11a ein, was mit sprachlichen Anpassungen verbunden ist. Art. 11 Abs. 4 wird durch den inhaltsgleichen Art. 11a Abs. 2 ersetzt.

Ein neuer Kompetenztatbestand ist in Abs. 1 Z 4 vorgesehen, und zwar eine Bedarfsgesetzgebungskompetenz für „Angelegenheiten der Enteignungsentschädigungen“. Unter Enteignung ist in diesem Zusammenhang lediglich die Entziehung des Eigentums oder eines anderen vermögenswerten Privatrechts, nicht aber eine bloße Eigentumsbeschränkung zu verstehen. Die Regelung der Frage, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, soll Sache des jeweiligen Materiengesetzgebers sein. Der Bundesgesetzgeber soll jedoch in die Lage versetzt werden, Regelungen über die Höhe der Enteignungsentschädigung sowie über damit zusammenhängende Fragen wie die einer – sukzessiven – Gerichtszuständigkeit und etwa auch ein „Verböserungsverbot“ im Verhältnis zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidung zu treffen.

Zu Art. 12:

Die derzeit in Art. 12 Abs. 1 angeführten Tatbestände werden – sieht man von der Mutterschafts‑, Säuglings- und Jugendfürsorge, von den Heil‑ und Pflegeanstalten und vom Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich im land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, ab – teils dem Kompetenztypus des Art. 11 (Elektrizitätswesen, Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge, soweit es unter Art. 11 – Chemikalienwesen – fällt), teils der Landeskompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 (übrige Tatbestände des geltenden Art. 12 Abs. 1) zugewiesen.

Aus systematischen Gründen werden Art. 15 Abs. 6 (als Abs. 3) und 8 (soweit er sich auf Art. 12 bezieht, als Abs. 4) in Art. 12 aufgenommen. Der geltende Abs. 2, der die Grundlagen der Agrarbehördenorganisation enthält, findet seinen Nachfolger in Art. 15 Abs. 6, was durch die (grundsätzliche) Zuordnung der Angelegenheiten der Bodenreform zur Landeskompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 bedingt ist.

Abs. 3 (Zuständigkeit des sachlich zuständigen Bundesministeriums in Angelegenheiten des Elektrizitätswesen) entfällt ersatzlos.

Zu Art. 1 Z 3 und 5 (Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz und Art. 14a Abs. 3 zweiter Satz B‑VG):

Da Art. 15 Abs. 6 als Abs. 3 in Art. 12 übernommen wird, sind die Zitierungen in Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz und Art. 14a Abs. 3 zweiter Satz anzupassen.

Zu Art. 1 Z 4 (Art. 14a Abs. 2 B‑VG):

Nach Art. 14a Abs. 2 ist die Gesetzgebung und Vollziehung in bestimmten Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul‑ und Erziehungswesens Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Diese Angelegenheiten sind aber von den Angelegenheiten des Schul‑ sowie Erziehungswesens, die gemäß Art. 102 Abs. 2 unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können, sowie insbesondere gemäß Art. 81a Abs. 1 erster Satz vom Wirkungsbereich der Schulbehörden des Bundes ausgenommen. Es handelt sich daher um Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 1. Wie bereits an anderer Stelle dieser Erläuterungen ausgeführt, bleibt die mittelbare Bundesverwaltung in ihrer bisherigen Form nach dem vorliegenden Entwurf nicht bestehen. Da jedoch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Schul- und Erziehungswesens keine Änderungen eintreten sollen, wird Art. 14a Abs. 2 ein Satz eingefügt, wonach für die Vollziehung in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 diesbezüglich die bisherigen Bestimmungen weitergelten.

Zu Art. 1 Z 6 (Art. 15 und 15a B‑VG):

Zu Art. 15:

Zu Art. 15 Abs. 1:

Der erste Satz des Abs. 1 umschreibt, wie die geltende Bestimmung, die Generalkompetenz der Länder für nicht der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragene Angelegenheiten. Überdies ist eine – nicht erschöpfende – Aufzählung in die Landeskompetenz fallender Angelegenheiten vorgesehen. Bei den in dieser Aufzählung enthaltenen Kompetenztatbeständen lassen sich mehrere Typen unterscheiden:

         –   Angelegenheiten, die bisher in der Bundesverfassung überhaupt nicht erwähnt waren, aber – da sie nicht unter einen der Kompetenztatbestände der vorangehenden Artikel fielen – im Hinblick auf die Generalkompetenz des Art. 15 B‑VG schon bisher als Landessache anzusehen waren;

         –   Angelegenheiten, die von Bundeskompetenzen (etwa auf dem Gebiet des Zivilrechtswesens, der Sicherheitspolizei, der Statistik, des Gesundheitswesens, des Volkswohnungswesens, des Stiftungs- und Fondswesens; vgl. auch das Veranstaltungswesen im Sinne des Art. 15 Abs. 3) ausdrücklich ausgenommen sind und damit in die Generalkompetenz der Länder fallen, jedoch bereits durch die Formulierung des Ausnahmetatbestandes konturiert sind;

         –   Materien, in denen den Ländern zwar die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit in bedeutendem Umfang zusteht, die aber doch teilweise in die Bundeskompetenz fallen; da in diesen Angelegenheiten grundsätzlich keine Ausdehnung der Landeskompetenzen beabsichtigt ist, wird jeweils ein Zusatz angebracht, der einen Vorbehalt zugunsten der in Betracht kommenden, Bundeskompetenzen umschreibenden Bestimmungen ausdrückt; kein derartiger Vorbehalt wird bezüglich sondergesetzlicher Bundeskompetenzen, etwa im Verhältnis des Kompetenztatbestandes „Landwirtschaft“ zu den entsprechenden Wirtschaftslenkungsgesetzen, angebracht, ohne daß jedoch an eine Einschränkung dieser Bundeskompetenzen gedacht wäre.

         –   Angelegenheiten, die bisher in anderen Artikeln, vor allem in Art. 12 Abs. 1 (vgl. die Erläuterungen zu jenem Artikel) aufgezählt sind und nunmehr der Landeskompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 zugewiesen werden sollen, und zwar: Assanierung (aus Art. 11 Abs. 1), Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt, Volkspflegestätten, Kurwesen (mit anderer Formulierung), natürliche Heilvorkommen, öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten [von der Übertragung dieses Kompetenztatbestandes in die ausschließliche Landeskompetenz sind Einrichtungen, die dem „Strafrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6) zuzuordnen sind (vgl. den außergerichtlichen Tatausgleich in § 7 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), nicht betroffen], Bodenreform, Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge (nunmehr eingeschränkt; alle aus Art. 12 Abs. 1);

         –   Angelegenheiten, die durch vereinzelte bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften – die wegen der nunmehrigen Verankerung dieser Angelegenheiten in Art. 15 Abs. 1 aufzuheben sein werden (vgl. die Art. 2 und 13 der vorliegenden Novelle) – ausdrücklich als („positive“) Landeskompetenzen festgesetzt werden [Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte Führung der von Ländern und Gemeinden geschaffenen öffentlichen Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen gemäß Art. VIII der Bundes‑Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444; Verfolgung von Ehrenkränkungen gemäß demselben Novellenartikel; Privatzimmervermietung sowie Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens gemäß Art. III der vorgenannten Novelle; gewerbliche Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden („Fiakerwesen“) gemäß § 1 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs‑Gesetzes; gewinngerichtete Tätigkeiten in Verbindung mit Sammlungen gemäß Art. IV der Bundes-Verfassungs­gesetz-Novelle 1988].

Zu Art. 15 Abs. 2:

Der erste Satz des Abs. 2 übernimmt den Regelungsinhalt des geltenden Art. 15 Abs. 9. Der zweite Satz erweitert den Regelungsspielraum des Landesgesetzgebers, sodaß nicht nur – zur Regelung des Gegenstandes – erforderliche, sondern ebenso auch zweckmäßige zivilrechtliche (nicht auch strafrechtliche) Bestimmungen zulässig sind, dies freilich nur soweit hiezu eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht oder die Bundesregierung zugestimmt hat.

Art. 15 Abs. 3 ist unverändert.

Zu Art. 15 Abs. 4:

Der erste Satz stellt nicht wie die geltende Regelung (in unklarer Weise) auf territoriale Bescheidwirkungen, sondern auf die vom Bundesgesetzgeber zu regelnde örtliche Zuständigkeit ab.

Ohne eine derartige Regelung könnte allenfalls bezweifelt werden, ob zB für einen die Landesgrenze überschreitenden Gefahrguttransport (eine Angelegenheit des – künftig unter Art. 11 fallenden – Kraftfahrwesens) die Genehmigung durch bloß eine (bundesgesetzlich zu bestimmende) der örtlich in Betracht kommenden Landesregierungen zulässig wäre.

Im übrigen wird der Inhalt des geltenden Art. 15 Abs. 7 übernommenen, wobei die Zitierung im ersten Satz – im Hinblick auf die „Teilung“ des Art. 11 – um den neuen Art. 11a erweitert wird.

Zu Art. 15 Abs. 5:

Der geltende Art. 15 Abs. 5 sieht – verkürzt ausgedrückt – eine Vollziehung der die Bausachen bundeseigener Gebäude betreffenden Landesgesetze durch den Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung vor. Infolge der Aufgabe der mittelbaren Bundesverwaltung in ihrer bisherigen Ausprägung war eine inhaltlich entsprechende Regelung zu finden; demnach soll dem Bund künftig ein Weisungsrecht gegenüber der Landesregierung – bzw. im Falle der Verwirklichung des Ressortprinzips gegenüber dem zuständigen Mitglied der Landesregierung – zukommen.

Zu Art. 15 Abs. 6:

Die Angelegenheiten der Bodenreform werden aus Art. 12 Abs. 1 in Art. 15 Abs. 1 überführt. Die bundesverfassungsgesetzliche Einrichtung eines Obersten Agrarsenates soll jedoch erhalten bleiben, während für die Entscheidung in der Landesinstanz keine gesonderten bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben normiert werden.

Zu Art. 15 Abs. 7:

Abs. 7 übernimmt die Regelung des geltenden Abs. 10.

Zu Art. 15 Abs. 8:

Abs. 8 übernimmt die Regelungen des § 8 Abs. 5 lit. d erster Satz erster Halbsatz und zweiter Satz erster Satzteil des Übergangsgesetzes 1920 (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 3 der Novelle).

Von den bisherigen Bestimmungen des Art. 15 wird Abs. 2 (Bundesaufsicht in Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei) nicht aufrechterhalten; für Abs. 4 wird eine Nachfolgeregelung in Art. 11 Abs. 6 letzter Satz, für Abs. 6 in Art. 12 Abs. 3, für Abs. 8 in Art. 12 Abs. 4 sowie Art. 102 und 103 getroffen.

Zu Art. 15a:

Art. 15a ist in dem Sinne neu gestaltet, daß Vereinbarungen im Sinne dieses Artikels – so wie Staatsverträge – unmittelbar anwendbar sein können; die zusätzliche Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen wird dadurch im Regelfall entbehrlich werden. Da solche Vereinbarungen auch Angelegenheiten des Bundesverfassungsrechts zum Gegenstand haben können, wird auf diese Weise insbesondere auch die – präzisierende – Festlegung der Grenzen zwischen einzelnen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder ermöglicht.

Da beabsichtigt ist, auch unmittelbar anwendbare Vereinbarungen nach Art. 15a B‑VG zuzulassen, wird im Abs. 2 in einer Weise, die vergleichbar mit jener bei völkerrechtlichen Verträgen ist, angeordnet, daß bei gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern die Genehmigung des Nationalrates einzuholen ist und die Vereinbarung kundzumachen ist. Sofern es sich um Vereinbarungen handelt, die nicht der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, soll es der Bundesregierung überlassen bleiben, die Erfüllung der Vereinbarung Verordnungen vorzubehalten.

Abs. 3 trifft für den Abschluß von Vereinbarungen auf Seiten des Landes eine Regelung, die der in Abs. 2 für die Bundesseite vorgesehenen analog ist.

Abs. 4 übernimmt in seinem ersten Satz und im zweiten Teil seines letzten Satzes den bisherigen Abs. 2. Weiters wird ausdrücklich der (an sich selbstverständliche) Grundsatz normiert, daß die bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, die für die Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen der Länder besondere Erfordernisse festlegen, auch für unmittelbar anwendbare Vereinbarungen nach Art. 15a gelten; dabei ist etwa an das Zustimmungsrecht der Bundesregierung nach Art. 15 Abs. 7 oder Art. 97 Abs. 2 zu denken. In demselben Sinne ist vorgesehen, daß gesetzändernde oder gesetzesergänzende Vereinbarungen, die unmittelbar anwendbar sein sollen, dem Einspruchsverfahren nach Art. 98 unterliegen. Das ist eine notwendige Folge der Einführung gesetzändernder oder gesetzesergänzender Vereinbarungen, die unmittelbar anwendbar sind. Bisher mußten die die Vereinbarung erfüllenden Gesetze das Einspruchsverfahren nach Art. 98 durchlaufen; da nun an deren Stelle aber die unmittelbar anwendbaren Vereinbarungen treten, muß sich das Einspruchsverfahren auf die Vereinbarung selbst beziehen.

Eine Neuerung bringt auch Abs. 5, der es den Ländern ermöglicht, durch Vereinbarungen untereinander gemeinsame Einrichtungen nichtbehördlichen Charakters zu schaffen.

Im übrigen wurden die bisherigen Regelungen des Art. 15a übernommen.

Zu Art. 1 Z 7 (Art. 16 Abs. 2a B‑VG):

Der neu eingefügte Abs. 2a trifft für die Behandlung der Länder‑Staatsverträge im Land eine Regelung, die der für Staatsverträge nach Art. 50 und für Vereinbarungen nach Art. 15a gleicht.

Zu Art. 1 Z 8 (Art. 16 Abs. 5 B‑VG):

Die Neufassung des letzten Satzes des Art. 16 Abs. 5 hängt mit der Auflassung der unmittelbaren Bundesverwaltung zusammen. Bisher sah der Art. 16 Abs. 5 ein Überwachungsrecht des Bundes bei der Durchführung völkerrechtlicher Verträge durch die Länder vor, wobei dem Bund die gleichen Rechte zustanden wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung. Da nun die mittelbare Bundesverwaltung aufgelassen wird, werden dem Bund durch diese Bestimmung die in Art. 102 und 103 festgesetzten Rechte eingeräumt, die ihm auch in den Angelegenheiten des Art. 11 im Rahmen der Vollziehung zustehen.

Zu Art. 1 Z 9 (18 Abs. 5 B‑VG):

Die Änderung dieser Bestimmung wird einerseits dadurch erforderlich, daß in Art. 10 Abs. 1 Z 11 neue Tatbestände aufgenommen wurden. Da dies auf den Regelungsinhalt des Art. 18 keinen Einfluß haben soll, werden die bisher in Art. 10 Abs. 1 Z 11 aufgezählten Angelegenheiten anstelle einer Verweisung im Text des Art. 18 Abs. 5 selbst angeführt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zum anderen entfällt die Bezugnahme auf eine finanzielle Belastung der Bezirke (vgl. hiezu die Erläuterungen zur vorgesehenen Aufhebung des Art. 120).

Zu Art. 1 Z 10 (Art. 19 Abs. 2 B‑VG):

Die Länder haben den Wunsch geäußert, die Unvereinbarkeiten bei Organen des Landes und der Gemeinden selbständig regeln zu können. Die Regelung der Zulässigkeit der Betätigung in der Privatwirtschaft steht dem Bund hinsichtlich der Bundesorgane und der Mitglieder der Landesregierung ausdrücklich zu, umfaßt aber auch „sonstige öffentliche Funktionäre“. Das derzeitige Unvereinbarkeitsgesetz bezieht sich neben den im Art. 19 Abs. 1 B‑VG bezeichneten Organen der Vollziehung auch auf die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut sowie auf die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage. Es ist nun wenig zweckmäßig, die Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Organe der Länder und Gemeinden unterschiedlich zu gestalten. Der einheitliche Standard der Unvereinbarkeit, wie er derzeit im Unvereinbarkeitsgesetz enthalten ist, soll daher als solcher erhalten bleiben. Um den Ländern entgegenzukommen, soll aber Art. 19 Abs. 2 B‑VG in der Weise ergänzt werden, daß landesgesetzliche Regelung zulässig sind, die über die im Unvereinbarkeitsgesetz festgelegten Beschränkungen hinausgehen. Wenn daher die Länder zusätzliche Beschränkungen der Tätigkeit in der Privatwirtschaft für erforderlich halten, wird es ihnen ermöglicht, derartige Regelungen zu treffen.

Zu Art. 1 Z 11 (Art. 20 Abs. 4 B‑VG):

Derzeit ist vorgesehen, daß die nähere Regelung des Auskunftsrechtes hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in die Grundsatzgesetzgebung des Bundes fällt. Diese Grundsatzgesetzgebung des Bundes ist nicht erforderlich und soll deshalb beseitigt und die nähere Regelung der Auskunftspflicht der uneingeschränkten Gesetzgebung und Vollziehung der Länder übertragen werden.

Zu Art. 1 Z 12 (Art. 21 B‑VG):

Eine wesentliche Änderung wird in Abs. 2 vorgenommen. Die bestehenden Beschränkungen der Länder hinsichtlich der Regelungen des Dienstvertragsrechtes, die derzeit im Art. 21 Abs. 2 B‑VG vorgesehen sind, werden beseitigt.

Dies bedingt eine Ergänzung des Abs. 1: Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen sollen die Gerichte zuständig sein. Diese Bestimmung wurde deshalb als erforderlich erachtet, weil es einerseits naheliegt, Streitigkeiten, die sich aus zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen sich ergeben, der Entscheidung der Gerichte zu unterstellen, andererseits soll aber die Verfassungswidrigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung, die damit begründet werden könnte, daß die Länder praktisch einen gesamten Vollziehungsbereich den Gerichten übertragen, durch eine derartige Ermächtigung ausgeschlossen werden.

Hingegen soll das bisher in Abs. 1 enthaltene Homogenitätsgebot, demzufolge das Dienstrecht der Länder vom Dienstrecht des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen darf, daß der gemäß Abs. 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird, entfallen.

Abs. 3 übernimmt im wesentlichen die geltende Bestimmung; hiezu ist festzustellen, daß diese Neuerlassung Ausnahmeregelungen (Art. 30 Abs. 3, Art. 148h Abs. 2) nicht berührt. Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die Diensthoheit über die Bediensteten des Bundes von den obersten Organen (der Verwaltung) des Bundes ausgeübt wird, sind nicht nur in Art. 21 Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten des Rechnungshofes), sondern auch in Art. 30 Abs. 3 (zugunsten des Präsidenten des Nationalrates) und in Art. 148h Abs. 2 (zugunsten des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft) normiert. Neu ist die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 3, wonach es der Landesverfassung ermöglicht werden soll, gleichartige Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Landes vorzusehen.

In Abs. 4 wurde der Satz, daß der Dienstwechsel im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen zu vollziehen ist, gestrichen. Die praktische Anwendung dieses Satzes hat nämlich zu Schwierigkeiten geführt: Es wurde die Auffassung vertreten, daß für einen Dienstwechsel auch die Zustimmung jenes Rechtsträgers erforderlich sei, aus dessen Diensten sich eine Person begeben will. Da dieser Satz zu derartigen Mißverständnissen Anlaß gibt und außerdem ohne praktische Bedeutung ist, soll er gestrichen werden.

Der bisherige Abs. 5, der die Bundesgesetzgebung ermächtigt, Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände einheitlich festzusetzen, soll gestrichen werden. Diese Bestimmung hat sich als „totes Recht“ erwiesen und erscheint daher überflüssig.

Zu Art. 1 Z 13 (Art. 23 Abs. 1 B‑VG):

Die Erwähnung der Bezirke in dieser Bestimmung ist überholt, weil es in Österreich keine Bezirke gibt, die Rechtsträger wären. Daher soll dieses Wort gestrichen werden.

Zu Art. 1 Z 14 (Art. 44 Abs. 2 B‑VG):

In einem Bundesstaat ist die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern von entscheidender Bedeutung. Um dieser Bedeutung Rechnung zu tragen und künftighin zu vermeiden, daß in Bundesverfassungsgesetzen oder Verfassungsbestimmungen außerhalb des Bundes‑Verfassungsgesetzes Regelungen über die Kompetenzverteilung vorgenommen werden, sieht der neu eingefügte Abs. 2 vor, daß Änderungen der Kompetenzverteilung nur durch eine ausdrückliche Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Bundes‑Verfassungsgesetzes selbst, erfolgen dürfen.

Auf den neu vorgesehenen Art. 149a sei hingewiesen.

Zu Art. 1 Z 15 (Art. 78a Abs. 1 und 2 B‑VG):

Im Hinblick auf die im Jahre 1991 (BGBl. Nr. 565) erfolgte Verankerung der Sicherheitsbehörden in der Bundesverfassung soll nunmehr für den Bereich der Sicherheitsverwaltung eine Bestandsgarantie ihrer Zuständigkeit auf Verfassungsebene festgelegt werden. Diese besteht darin, daß die Sicherheitsverwaltung entsprechend den maßgeblichen Kompetenztatbeständen des Art. 10 Abs. 1 Z 3, 6 und 7 definiert und den Sicherheitsbehörden zur Vollziehung zugewiesen wird. Damit wird ein Sonderregime für diesen Bereich geschaffen, das eine Betreuung anderer Bundes- oder Landesbehörden mit der Vollziehung ausschließt.

Zu Art. 1 Z 16 (Art. 78c Abs. 2 B‑VG):

Für die Schaffung von – neuen – Bundespolizeidirektionen und die Festsetzung ihres örtlichen Wirkungsbereiches wird ein Zustimmungsrecht der beteiligten Länder eingeführt.

Zu Art. 1 Z 17 (Art. 78d Abs. 3 B‑VG):

Aus systematischen Gründen wird die Regelung des derzeitigen Art. 102 Abs. 6 in den Art. 78d übernommen.

Zu Art. 1 Z 18 (Art. 83 Abs. 1 B‑VG):

Mit dieser Bestimmung wird die Regelung des § 8 Abs. 5 lit. d iVm Abs. 8 ÜG 1920 über die Bildung der Sprengel der Bezirksgerichte in das B‑VG selbst eingebaut.

Zu Art. 1 Z 19 und 20 (Art. 89 Abs. 1 und 4 B‑VG):

Da Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG (wie oben zu diesem Artikel ausgeführt) künftig unmittelbar anwendbar sein können sollen, sind analoge Regelungen hinsichtlich der Normenkontrolle erforderlich, wie sie für Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge bereits bestehen.

Zu Art. 1 Z 21 (Art. 95 Abs. 1 B‑VG):

Dem Wunsche der Länder entsprechend, sollen die derzeit bestehenden Einrichtungen der unmittelbaren Demokratie auf Landesebene verfassungsrechtlich abgesichert werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es nicht das Ziel dieser Regelung ist, ein Abgehen von dem bisher sowohl auf der Ebene des Bundes als auch auf der Ebene der Länder vorgesehenen Grundsatz der repräsentativen, nämlich parlamentarischen Demokratie abzugehen, und etwa eine nach dem Prinzip der unmittelbaren Demokratie organisierte staatliche Ordnung zu ermöglichen.

Zu Art. 1 Z 22 (Art. 97 Abs. 2 B‑VG):

In dieser Bestimmung wird die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung von Landesgesetzen neu geregelt. Es wird zwar das Prinzip aufrechterhalten, daß die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung von Landesgesetzen nach wie vor der Zustimmung der Bundesregierung bedarf. Für die Mitwirkung der Organe des Sicherheitsdienstes gilt dies nicht, soweit diese Organe nur bei Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen, deren Verfolgung oder der Anwendung gesetzlich vorgesehenen körperlichen Zwanges herangezogen werden, darüber bereits ein Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hergestellt worden ist.

Zu Art. 1 Z 23 (Art. 97 Abs. 4 B‑VG):

In dieser Bestimmung wird, wie in Art. 18 Abs. 5, die Bezugnahme auf eine finanzielle Belastung der Bezirke gestrichen.

Zu Art. 1 Z 24 (Art. 98 Abs. 2 B‑VG):

Von der bestehenden Regelung unterscheidet sich die Neufassung des Art. 98 Abs. 2 dadurch, daß in Fällen, in denen Gesetzesbeschlüsse der Länder Angelegenheiten zum Gegenstand haben, die jenen des Art. 42 Abs. 5 B‑VG entsprechen, nicht dem Einspruchsrecht des Bundes unterliegen sollen. Es wird damit ein Gleichklang des Einspruchsrechtes des Bundes mit jenem des Bundesrates hergestellt, der bei Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 ebenfalls kein Einspruchsrecht hat.

Aus der neu eingefügten Ausnahme kann nicht gefolgert werden, daß entsprechende Rechtsakte tatsächlich in Gesetzesform getroffen werden müssen.

Zu Art. 1 Z 25 (Art. 99 Abs. 1 B‑VG):

Derzeit ist im Art. 99 Abs. 1 vorgesehen, daß durch das Landesverfassungsgesetz die Bundesverfassung „nicht berührt“ werden darf. Diese Formulierung hat in der Vergangenheit immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Um den Handlungsspielraum des Landesverfassungsgesetzgebers deutlicher zu umschreiben, soll daher klargestellt werden, daß die Landesverfassung der Bundesverfassung nicht widersprechen darf.

Zu Art. 1 Z 26 (Art. 101 Abs. 5 und 6 B‑VG):

In Abs. 5 wird eine Regelung über die Geschäftsordnung der Landesregierung vorgesehen. Darin wird die Organisierung der Angelegenheiten der obersten Landesverwaltung nach dem Kollegial‑ oder nach dem Ressortprinzip bundesverfassungsgesetzlich zur Disposition des Landesverfassungsgesetzgebers bzw. – darauf gestützt – der Landesregierung bei Erlassung ihrer Geschäftsordnung gestellt. Ferner ist danach die Geschäftsordnung der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Die Regelung des Abs. 6 ist aus systematischen Gründen aus Art. 105 Abs. 2 und 3 übernommen.

Zu Art. 1 Z 27 (Art. 102 bis 107 B‑VG):

Zu Art. 102:

Die Verwirklichung des vorliegenden Entwurfes bedeutet, daß der Großteil jener Angelegenheiten, die bisher in mittelbarer Bundesverwaltung zu führen waren, nunmehr in die selbständige Vollziehung der Länder fallen. Ein Großteil dieser Angelegenheiten verbleibt zwar in der Gesetzgebung weiterhin beim Bund, die Vollziehung dieser Bundesgesetze erfolgt jedoch autonom durch die Länder. Der Bund wird daher einer solchen Regelung vor allem im Hinblick auf seine Aufgaben auf dem Gebiet der Gesetzgebung ein besonderes Interesse daran haben, Informationen über die Art und Weise des Vollzuges der Bundesgesetze zu erhalten. Diesem Zweck dient das im Art. 102 vorgesehene Informationsrecht. Die Regelung ist aus dem geltenden Art. 11 Abs. 9, wonach dieses Informationsrecht allerdings auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt ist, übernommen.

Die Wortwahl „Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache ist“ im einleitenden Satzteil dieses Artikels knüpft an den Wortlaut des einleitenden Satzteils des Art. 11 Abs. 1 B‑VG an. Einer gleichartigen Regelung für den in Art. 10 Abs. 3 geregelten Bereich bedarf es im Hinblick auf das dort festgesetzte Weisungsrecht des Bundes nicht.

Das Informationsrecht des Bundes ist zweigeteilt geregelt: Es besteht einerseits darin, daß Bundesorgane selbst in die Akten der Landesbehörden Einsicht nehmen können, und auf der anderen Seite in einem Auskunftsrecht des Bundes gegenüber den Ländern. Im ersteren Fall haben die Länder die Tätigkeit des Bundes nur zu dulden, im letzteren Fall aber positiv tätig zu werden. Das Informationsrecht in der Form einer Berichtspflicht der Länder ist in den Z 2 bis 4 geregelt. In der Z 2 ist vorgesehen, daß der Bund die Übermittlung von Berichten über die Praxis der Vollziehung von Bundesgesetzen verlangen kann, worunter allgemeine Berichte zu verstehen sind. Von besonderer Bedeutung ist die Kenntnis der Vollzugspraxis dann, wenn neue Gesetze und Verordnungen des Bundes vorbereitet werden. Diesen Fall hat die Z 3 im Auge. Schließlich regelt die Z 4 jenen Fall, in dem der Bund zu prüfen hat, ob er nicht von Einrichtungen Gebrauch machen soll, die ihm nach wie vor einen gewissen Einfluß auf die – grundsätzlich autonome – Landesvollziehung gewährleisten. Es ist selbstverständlich, daß auf Bundesseite diese Frage nur entschieden werden kann, wenn die entsprechenden Informationen vorliegen. Deshalb werden die Länder unter dieser Voraussetzung verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und die Vorlage von Akten vorzunehmen. Allerdings bezieht sich diese Regelung nur auf „bestimmte Fälle“, dh. der Bund wird ein Verlangen im Sinne der Z 4 nur dann stellen können, wenn er Grund zur Annahme hat, daß in bestimmten Fällen das Einschreiten des Bundes erforderlich sein könnte.

Zu Art. 103:

Wie auch in anderen Bundesstaaten wird es für erforderlich erachtet, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Bund in die – grundsätzlich – selbständige Vollziehung der Bundesgesetze durch die Länder eingreifen kann. Die Voraussetzungen für derartige Eingriffe sind die Erforderlichkeit zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit – diese Formulierungen sind aus Art. 18 Abs. 3 B‑VG bzw. aus § 68 Abs. 3 AVG übernommen – und schließlich die Vermeidung eines schwerwiegenden finanziellen Schadens für den Bund.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es dem Bund nach wie vor vorbehalten bleibt, im Wege von Empfehlungen auf die Einheitlichkeit des Vollzuges der Bundesgesetze hinzuwirken.

Die erforderliche Einflußnahme auf die Vollziehung der Bundesgesetze durch die Länder soll durch drei Instrumente sichergestellt werden:

        1.   durch den Kompetenzübergang auf den Bund (Art. 103),

        2.   durch die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde (Art. 132 Abs. 2) und

        3.   durch die Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 1 Z 2).

Art. 103 sieht vor, daß dann, wenn ein Land bei einem von Amts wegen zu setzenden Vollziehungsakt säumig wird, unter der schon genannten Voraussetzung es zunächst aufzufordern ist, den erforderlichen Akt zu setzen. Geschieht dies nicht fristgerecht, kann der Bundesminister sich für zuständig erklären und anstelle des Landes den Vollziehungsakt setzen. Es handelt sich dabei um eine Form der Ersatzvornahme; hiefür können auch Landesorgane herangezogen werden. Der Kompetenzübergang erfolgt in solchen Fällen nur für den Vollziehungsakt, den zu setzen das Land säumig geworden ist, und nur in dem Umfang, in dem der Bundesminister die Kompetenz an sich gezogen hat. Er hindert das an sich zuständige Organ des Landes, seine Zuständigkeit durch die bislang verabsäumte Setzung des erforderlichen Aktes auszuüben. Hat der Bundesminister den Akt gesetzt, so sind seine Befugnisse dem Art. 103 erschöpft. Er ist nicht befugt, in derselben Angelegenheit weitere Vollziehungsakte zu setzen, es sei denn, das Land würde neuerlich säumig.

Die Kosten des auf diese Weise gesetzten Vollziehungsakte hat das Land zu tragen. Allerdings nur dann, wenn der Bundesminister seine Zuständigkeit „zu Recht in Anspruch genommen“ hat. Diese Regelung ermöglicht zugleich eine Art der Rechtmäßigkeitskontrolle: Zwar soll auch in jenen Fällen, in denen ein Land bestreitet, daß die Voraussetzung für einen Kompetenzübergang vorliegen, der Kompetenzübergang, so die formalen Voraussetzungen eingehalten werden (Aufforderungserklärung), erfolgen. In einem solchen Fall könnte das Land aber über die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise – jedenfalls implizit – eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes herbeiführen, indem die Kosten nicht bezahlt werden. Klagt der Bund die Kosten nach Art. 137 B‑VG ein, so kommt der Verfassungsgerichtshof in die Lage, die Rechtmäßigkeit des Kompetenzübergangs zu prüfen, denn das ist Voraussetzung dafür, daß das Land die Kosten zu tragen hat.

Zu Art. 104:

Diese Bestimmung wird gegenüber der geltenden Rechtslage in zweifacher Hinsicht ergänzt:

        1.   Die Übertragung der Verwaltung von Bundesvermögen an die Länder wird künftig nur mehr mit deren Zustimmung zulässig sein. Dadurch soll es den Ländern ermöglicht werden, zu beurteilen, ob sie die Aufgabe, inbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten, übernehmen

        2.   Ist die Verwaltung von Bundesvermögen einmal übertragen worden, so ist der Widerruf der Übertragung an eine Frist von einem Jahr gebunden. Dadurch, daß ein Widerruf erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, soll den Ländern Gelegenheit gegeben werden, insbesondere durch entsprechende organisatorische Maßnahmen auftretende Übergangsprobleme vor allem hinsichtlich des betroffenen Personals zu meistern. Keine derartige Frist ist jedoch für den Fall vorgesehen, daß bei einem Fortbestand der Übertragung die ordnungsgemäße Verwaltung des Bundesvermögens nicht gewährleistet wäre.

Die dargelegte Regelung soll allerdings nicht im landwirtschaftlichen Förderungswesen und bei der Verfügung über bundeseigene Gebäude und Liegenschaften gelten. Es handelt sich dabei um Bereiche, in denen vielfach schnelles Handeln erforderlich ist, sodaß die Bindung des Widerrufs an eine Frist nicht sachgerecht wäre. Bei der Verfügung über bundeseigene Gebäude und Liegenschaften ist an die Übertragung solcher Liegenschaften an die Bundesimmobiliengesellschaft gedacht.

Soweit derzeit die Verwaltung von Bundesvermögen bereits übertragen ist, bedarf der Fortbestand der Übertragung keiner Zustimmung der Länder (vgl. den vorgeschlagenen Art. 150 Abs. 2 Z 8 B‑VG).

Zu Art. 105:

Abs. 1 übernimmt den ersten Satz der geltenden Bestimmung. Die Bestimmungen über die Vertretung des Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung entfallen im Zusammenhang mit der Abschaffung dieses Typs der Bundesvollziehung. Für die beiden letzten Sätze des geltenden Abs. 1 (Verantwortlichkeit und Immunität) wird in Art. 142 Abs. 3 eine Ersatzregelung getroffen.

Eine Ersatzregelung für die geltenden Abs. 2 und 3 (Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber dem Landtag) wird aus systematischen Gründen in einem neuen Art. 101 Abs. 6 getroffen.

Abs. 2 enthält eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Verankerung der Landeshauptmännerkonferenz. Damit wird aber kein neues Staatsorgan geschaffen. Die Kompetenzen der Landesregierungen und der Landtage bleiben unberührt. Die Landeshauptmännerkonferenz wird lediglich beratend tätig, was nicht ausschließt, daß ihr gesetzlich Nominierungsrechte eingeräumt werden.

Zu Art. 106:

Der Art. 106 übernimmt Regelungen, die sich derzeit hauptsächlich im Bundesverfassungsgesetz über die Grundsätze der Einrichtung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, aber auch im geltenden Art. 106 finden; dabei werden jedoch Regelungen weggelassen, die mit der bisherigen mittelbaren Bundesverwaltung im Zusammenhang stehen oder die – aus heutiger Sicht – als unnötige Determinierung der Organisationshoheit der Länder anzusehen ist.

Zu Art. 107:

Der Art. 107 übernimmt die Grundsätze des § 8 Abs. 5 lit. b ÜG 1920 in das B‑VG. Dabei wird zugleich eine Umschreibung des Begriffs der „Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ gegeben, der im B‑VG bereits verwendet wird (geltender Art. 15 Abs. 10, im Entwurf Art. 15 Abs. 7; geltender Art. 119a Abs. 3), dessen Inhalt jedoch aus § 8 Abs. 1 und 5 des Übergangsgesetzes 1920 abzuleiten ist.

Zu Art. 1 Z 28 (Art. 109 und 110 B‑VG):

Diese beiden Bestimmungen enthalten Sonderbestimmungen für Wien.

Art. 109 war insoweit anzupassen, als die mittelbare Bundesverwaltung im Zuge der Strukturreform wegfällt.

Hinsichtlich des Art. 110 ist zu bemerken, daß in Wien seit jeher die Möglichkeit besteht, daß die Landesregierung Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen kann. Das bewährte System soll für Wien beibehalten werden und ist im Hinblick auf das nunmehr in Art. 101 Abs. 5 ausdrücklich ermöglichte Ressortsystem in der obersten Landesvollziehung in der Bundesverfassung ausdrücklich vorzusehen.

Zu Art. 1 Z 29 (Art. 112 bis 114 B‑VG):

Zu Art. 112:

Da in Wien der Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung hat, ist die Neuregelung des Art. 106 über die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung entbehrlich. Organisatorisch ist Wien von der Bundesverfassung zunächst als Gemeinde eingerichtet, weshalb auch in diesem Bereich die Regelung für die Gemeinde maßgebend bleiben soll. Schon bisher hat das Bundesverfassungsgesetz über die Ämter der Landesregierungen, aus dem Art. 106 übernommen wurde, für Wien nicht gegolten.

Zu Art. 113:

In der vorgesehenen Bestimmung wird die bestehende und bewährte Verwaltungsorganisation der Stadt Wien im Bereich der Gemeindebezirke im B‑VG ausdrücklich verankert. Diese Organisation soll damit außer Streit gestellt werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, G 75/93, betreffend die Direktwahl der Bürgermeister. Der VfGH deutet in diesem Erkenntnis an, daß auf Gemeindeebene nach dem System der Bundesverfassung Ausnahmen davon, daß alle Organe (abgesehen vom Gemeinderat) nur mittelbar – und zwar vom Gemeinderat – gewählt werden dürfen, ausdrücklich in der Bundesverfassung vorgesehen sein müssen. Die Bezirksvertretungen, die der VfGH in bezug auf die Wahlanfechtung bereits als allgemeine Vertretungskörper qualifizierte (VfSlg. 11739/1988), werden direkt vom Volk gewählt und wählen ihrerseits weitere Organe, so, vor allen, den Bezirksvorsteher und Ausschüsse. Die vorgesehene Bestimmung soll daher Gewähr dafür bieten, daß der so geschaffene Verwaltungsaufbau unstreitig bestehen bleiben kann.

Zu Art. 114:

Mit dieser Bestimmung wird der bisherige Art. 112 (in der unten zu Art. 117 Abs. 6 bezeichneten Fassung) mit einer Notifikation, die sich aus der vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 117 Abs. 6 ergibt, als Art. 114 übernommen.

Zu Art. 1 Z 30 (Art. 116 Abs. 1 B‑VG):

Die vorgeschlagene Ergänzung wurde von § 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920 unverändert übernommen.

Zu Art. 1 Z 31 (Art. 116a Abs. 4 B‑VG):

Die Neufassung dieser Bestimmung steht in einem rechtspolitischen Zusammenhang mit der vorgesehenen Aufhebung des Art. 120.

In der neuen Fassung dieser Bestimmung wird zunächst festgelegt, daß der Verbandsobmann eines Gemeindeverbandes der Verbandsversammlung gegenüber verantwortlich ist. Die nähere Regelung dazu hat die Landesgesetzgebung zu treffen, die die Organisation der Gemeindeverbände regelt.

Ferner wird normiert, daß die in den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen Wahlparteien nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Verbandsversammlung haben. Damit soll gesichert werden, daß grundsätzlich auch solche Wahlparteien, die im jeweiligen Gemeinderat nur eine Minderheit bilden, in der Verbandsversammlung entsprechend vertreten sind. Die – dem geltenden Art. 117 Abs. 5 entlehnte – Formulierung „nach Maßgabe ihrer Stärke“ schließt nicht aus, daß Kleinfraktionen unberücksichtigt bleiben, wenn sich dies aus der Anwendung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts ergibt. Der Landesgesetzgeber kann aber auch durch Einführung von Stimmrechtsgewichtungen eine verhältnismäßig genaue Abbildung der in den einzelnen Gemeinderäten bestehenden Mehrheitsverhältnisse ermöglichen.

Ferner wird dabei – schon im Hinblick auf das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot – auch davon ausgegangen, daß die Größe der verbandsangehörigen Gemeinden auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung von Einfluß ist. So liegt es etwa auf der Hand, daß Gemeindeverbände, die aus unterschiedlich bevölkerungsstarken Gemeinden zusammengesetzt sind, bei der Bildung der Verbandsversammlung auf diesen Umstand Rücksicht nehmen müssen; dies freilich nur dann, wenn im jeweiligen Zusammenhang die Bevölkerungszahl der verbandsangehörigen Gemeinden ein mögliches Kriterium im Rahmen einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung bildet. In der Regel wird dem dadurch Rechnung getragen, daß größere Gemeinden auch über einen größeren Gemeinderat verfügen, sodaß auch mehr Mitglieder des Gemeinderates in die Verbandsversammlung gewählt werden.

Zu Art. 1 Z 32 (Art. 117 Abs. 6 B‑VG):

Dem Art. 117 Abs. 6 in der Fassung des Entwurfes eines Bundesverfassungsgesetzes AB 1642 BlgNR XVIII.GP wird ein weiterer Satz hinzugefügt. Er sieht die Angelobung der Bürgermeister und Bürgermeister‑Stellvertreter vor, wobei die näheren Bestimmungen den Landesverfassungen überlassen werden. Die Bestimmung ersetzt § 8 Abs. 5 lit. b letzter Satz und Abs. 8 des Übergangsgesetzes 1920 (vgl. Art. 3 der Novelle und die diesbezüglichen Erläuterungen).

Zu Art. 1 Z 33 (Art. 118 Abs. 2 B‑VG):

Die im Art. 118 Abs. 2 vorgenommenen Ergänzungen entsprechen Wünschen des Österreichischen Städte‑ und des Österreichischen Gemeindebundes. Zunächst wird klargestellt, daß der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde auch die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen der örtlichen Gemeinschaft umfaßt. Darüber hinaus wird ein letzter Satz angefügt, durch den Bundes‑ und Landesgesetzgeber verpflichtet werden, gesetzliche Vorsorge zu treffen, daß in Verwaltungsverfahren, die die örtlichen Interessen in besonderem Maße berühren, die Gemeinden zumindest angehört werden. Es wurde davon abgesehen, den Gemeinden in diesen Fällen Parteistellung einzuräumen. Ist die Gemeinde freilich auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an einem derartigen Verwaltungsverfahren beteiligt, so kommt ihr schon gemäß § 8 AVG Parteistellung zu.

Regelungen, die im Sinne des neuen letzten Satzes des Art. 118 Abs. 2 der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, die die örtlichen Interessen in besonderem Maße berühren, ein Anhörungsrecht oder ein anderes der Wahrung dieser Interessen dienendes Recht einräumen, können für den landesgesetzlich geregelten eigenen Wirkungsbereich etwa auch in den Gemeindeordnung getroffen werden, wobei freilich insbesondere auf das aus Art. 18 Abs. 1 abgeleitete Determinierungsgebot zu achten wäre.

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Zu Art. 1 Z 34 (Art. 118 Abs. 3 Z 3 B‑VG):

In diese Bestimmung wird die bisher in Art. 15 Abs. 2, der mit der im Entwurf vorliegenden Novelle entfällt, enthaltene spezifische Abgrenzung des Begriffs der örtlichen Sicherheitspolizei übernommen.

Zu Art. 1 Z 35 (Art. 118 Abs. 4 B‑VG):

In dieser und den folgenden Bestimmungen wird im Hinblick auf die weitgehende Verlagerung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung in die Landesvollziehung nach Art. 11 die durch den Landeshauptmann auszuübende Gemeindeaufsicht des Bundes abgeschafft, da im Bereich des Art. 10 künftig nur in sehr geringfügigem Umfang ein eigener Wirkungsbereich der Gemeinde bestehen wird.

Der zweite und dritte Satz sollen als überflüssig gestrichen werden.

Zu Art. 1 Z 36 (Art. 118 Abs. 7 und 8 B‑VG):

Zu Abs. 7:

Die derzeitige Fassung des Art. 118 Abs. 7 nimmt darauf Bedacht, daß der Landeshauptmann in der mittelbaren Bundesverwaltung funktional als Bundesorgan tätig wird. Im Sinne des zu Art. 118 Abs. 4 Ausgeführten ist die Bestimmung anzupassen.

Zu Abs. 8:

Mit der B‑VG‑Novelle, BGBl. Nr. 565/1991, ist die Möglichkeit eröffnet worden, die Angehörigen der Gemeindewachkörper – unabhängig vom Wirkungsbereich der Gemeinden – in Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens zum Einschreiten als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermächtigen. Der damit eingeschlagene Weg soll nunmehr fortgesetzt werden. Der Materiengesetzgeber soll ermächtigt werden, Regelungen vorzusehen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers für die zuständige Behörde – in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde – zur Handhabung des Exekutivdienstes befugt sind.

Zu Art. 1 Z 37 (Art. 119 Abs. 4 B‑VG):

Auch in dieser Bestimmung ist derzeit eine Regelung enthalten, die dem Landeshauptmann als Organ des Bundes Kompetenzen überträgt. Durch den Wegfall der mittelbaren Bundesverwaltung war auch diese Bestimmung anzupassen. In Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches wird die Landesregierung daher als funktionales Bundesorgan tätig und unterliegt dabei den Weisungen der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister.

Zu Art. 1 Z 38 (Art. 119a Abs. 1 bis 3 B‑VG):

Abs. 1 und 3 sind im Sinne des zu Art. 118 Abs. 4 Ausgeführten anzupassen.

Einem Wunsch des Österreichischen Städtebundes entsprechend, soll sich die Gebarungsprüfung des Landes im Rahmen der Gemeindeaufsicht nach Abs. 2 nur auf Gemeinden erstrecken, die weniger als 20 000 Einwohner haben. Für diese Regelung war die Überlegung maßgebend, daß Gemeinden ab 20 000 Einwohnern ohnedies der – obligatorischen – Gebarungskontrolle des Rechnungshofes unterliegen.

Im Abs. 3 des Art. 119a wurde weiters der letzte Halbsatz gestrichen, der die Ausübung des Aufsichtsrechtes den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorbehält. Mit dem Wegfall dieser Bestimmung wird es der Landesgesetzgebung ermöglicht, auch andere Behörden mit der Ausübung des Aufsichtsrechtes zu betrauen. Dies gilt insbesondere für die Landeskontrolleinrichtungen (Landes­rechnungshöfe), die künftig zur Kontrolle der Gebarung der Gemeinden heranzogen werden können.

Zu Art. 1 Z 39 (Art. 119a Abs. 5 B‑VG):

Nach der derzeitigen Regelung kann die zuständige Gesetzgebung bei Städten mit eigenem Statut vorsehen, daß eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht zulässig ist. Die Stadtstatute treffen derzeit unterschiedliche Regelungen. Einem Wunsch des Österreichischen Städtebundes entsprechend, soll nunmehr vorgesehen werden, daß bei Statutarstädten eine Vorstellung schon von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist. Eine Einschränkung des Rechtsschutzes wird damit nicht verbunden sein. Es wird vielmehr davon ausgegangen, daß die Städte mit eigenem Statut, die auch die Bezirksverwaltung besorgen, über einen hinreichenden Verwaltungsapparat verfügen, der jenem einer Bezirkshauptmannschaft vergleichbar ist. Es kann daher erwartet werden, daß auch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Statutarstadt Bescheide in jedem Fall mit dem entsprechenden, insbesondere juristischen, Fachwissen erlassen werden. Unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, solche Bescheide unmittelbar der Anfechtung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu unterwerfen, ohne die Aufsichtsbehörde dazwischen einzuschieben.

Zu Art. 1 Z 40 (Art. 119a Abs. 7 B‑VG):

Die Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes steht derzeit dem Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung zu. Im Hinblick auf den Wegfall der mittelbaren Bundesverwaltung ist auch diese Bestimmung anzupassen.

Zu Art. 1 Z 41 (Art. 120 B‑VG):

Die im Art. 120 enthaltene verfassungsrechtliche Promesse, die Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden zusammenzuschließen, wurde bisher nicht verwirklicht. Da mit der Verwirklichung dieses Programmes auch künftig nicht zu rechnen ist, soll die Bestimmung aufgehoben werden.

Zu Art. 1 Z 42 (Art. 129 B‑VG):

Verfassungspolitische ebenso wie verwaltungsreformatorische Überlegungen machen es erforderlich, die derzeitigen unabhängigen Verwaltungssenate zu einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit auszubauen. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entwurf hat sich dieses Vorhaben allerdings noch nicht realisieren lassen. Mit der vorgesehenen Ergänzung des Art. 129 soll aber dieses verfassungspolitische Programm bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich festgeschrieben werden.

Zu Art. 1 Z 43 (Art. 129a Abs. 2 B‑VG):

Art. 129a Abs. 2 ist anzupassen, da das B‑VG in der vorgeschlagenen Fassung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinne eines dem Landesorgan Landeshauptmann im Bereich der Bundesverwaltung garantierten Wirkungsbereiches nicht mehr kennt (die bisherige Bezugnahme auf diese Angelegenheiten entfällt daher) und da der Regelungsstoff des bisherigen Art. 11 auf zwei Artikel (die daher beide in der vorgeschlagenen Neufassung erwähnt werden) aufgeteilt wird.

Zu Art. 1 Z 44 (Art. 131 Abs. 1 Z 2 B‑VG):

Diese Bestimmung wird – im Hinblick auf die „Teilung“ des Art. 11 – durch Anführung des Art. 11a ergänzt.

Von der Einführung einer Sonderregelung auf Verfassungsebene bezüglich der aufschiebenden Wirkung von Amtsbeschwerden wird abgesehen, da diese Problematik in zureichender Weise auf einfachgesetzlicher Ebene erfaßt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zudem schon bisher (vgl. etwa AW 91/10/0071 vom 4. November 1991), daß sich die aufschiebende Wirkung von Amtsbeschwerden (im der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall: nach § 170 Abs. 8 des Forstgesetzes) nach § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes richtet.

Auf die vorgesehenen Übergangsbestimmungen (Art. 150 Abs. 3 Z 4 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen) sei hingewiesen; danach bleiben derzeitige einschlägige Zuständigkeiten, die den Bundesministern in erster und einziger Instanz zukommen, unberührt.

Zu Art. 1 Z 45 (Art. 131 Abs. 1 Z 3 B‑VG):

Da die Befugnisse des Landeshauptmannes gemäß Art. 15 Abs. 5 auf die Landesregierung übergehen, ist für das in Art. 131 Abs. 1 Z 3 normierte Anfechtungsrecht kein Raum mehr.

Zu Art. 1 Z 46 (Art. 132 B‑VG):

Abs. 1 übernimmt die bisherige Regelung dieses Artikels. Eine Beschwerdemöglichkeit soll in Verwaltungsstrafsachen nunmehr auch allfälligen Amtsparteien zustehen. Dabei ist an den Fall gedacht, daß ein Verstoß gegen Bundesgesetze nicht geahndet wird; hat in einem solchen Fall ein Bundesorgan das Recht der Berufung, so soll der zuständige Bundesminister die Entscheidungspflicht durch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend machen können.

In Abs. 2 wird ein besonderer Fall der Säumigkeit geregelt: Es handelt sich dabei darum, daß in einer Angelegenheit des Art. 11 von Amts wegen ein Bescheid zu erlassen wäre, das zuständige Landesorgan jedoch dieser Obliegenheit nicht nachkommt. In diesem Fall soll dem zuständigen Bundesminister das Recht der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt werden. Allerdings setzt eine derartige Beschwerde voraus, daß die zuständige Landesregierung zunächst aufgefordert wurde, für das Erlassen eines solchen Bescheides zu sorgen: außerdem muß seit dieser Aufforderung eine Frist von sechs Monaten verstrichen sein. Zweck dieser Regelung ist es, allenfalls vom Verwaltungsgerichtshof die Frage klären zu lassen, ob von Amts wegen ein Bescheid zu erlassen ist, wäre diese Voraussetzung nicht gegeben, so müßte die Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen werden. Erweist sich dagegen eine solche Beschwerde als zulässig, so ist einerseits klargestellt, daß im betreffenden Fall ein Bescheid von Amts wegen zu erlassen gewesen wäre, andererseits aber obliegt es dann dem Verwaltungsgerichtshof, den Bescheid letztlich selbst zu erlassen.

Zu Art. 1 Z 47 (Art. 137 B‑VG):

Im Sinne des bereits zu Art. 23 Ausgeführten soll auch hier die Bezugnahme auf „Bezirke“ als Rechtsträger entfallen.

Zu Art. 1 Z 48 (Art. 138a B‑VG):

Infolge der Änderung des Art. 15a ist eine Zitierung anzupassen.

Zu Art. 1 Z 49 (Art. 140b B‑VG):

Künftig sollen Vereinbarungen nach Art. 15a B‑VG – anders als nach der geltenden Rechtslage – auch als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften erlassen werden können. Es bedarf daher einer Ergänzung der Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes, wonach er derartige Vereinbarungen in gleicher Weise wie Gesetze und Verordnungen prüfen kann.

Die Außerkrafttretensfristen werden nach dem Vorbild des geltenden Art. 140a mit zwei Jahren für gesetzesrangige und mit einem Jahr für verordnungsrangige Vereinbarungen festgesetzt. Dabei wird davon ausgegangen, daß es bei Vereinbarungen nach Art. 15a B‑VG – wie bei Staatsverträgen – durch das Vorhandensein mindestens zweier Partner typischerweise einer längeren Vorbereitungszeit bedarf.

Zu Art. 1 Z 50 (Art. 141 Abs. 1 lit. b B‑VG):

Die Regelung über die Anfechtung von Wahlen wird durch die Einbeziehung von Wahlen in ein Organ eines Gemeindeverbandes ergänzt; damit wird eine Rechtslücke geschlossen.

Zu Art. 1 Z 51 (Art. 142 Abs. 2 lit. d B‑VG):

Die bisherige Bestimmung war dem Umstand anzupassen, daß die mittelbare Bundesverwaltung aufgehoben werden soll. Dementsprechend ist eine Differenzierung zwischen dem Landeshauptmann, dessen Stellvertreter oder einem Mitglied der Landesregierung, das mit der Führung der mittelbaren Bundesverwaltung betraut ist, nicht mehr erforderlich.

Darüber hinaus war die Bestimmung zu ergänzen, um die rechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung auf alle verfassungsrechtlichen Verpflichtungen auszudehnen, die im Zusammenhang mit der Übertragung der bisher in mittelbarer Bundesverwaltung besorgten Angelegenheiten in die – grundsätzlich – autonome Landesvollziehung vorgesehen sind.

Zu Art. 1 Z 52 (Art. 142 Abs. 2 lit. h B‑VG):

Die Neufassung dient einer Anpassung der Zitierungen.

Zu Art. 1 Z 53 (Art. 142 Abs. 3 bis 5 B‑VG):

Infolge des Wegfalles der mittelbaren Bundesverwaltung ist die Regelung des geltenden Abs. 3 des Art. 142 B‑VG, die sich auf die mittelbare Bundesverwaltung bezieht, überflüssig und wird daher gestrichen. An ihre Stelle wird eine dem bisherigen Art. 105 Abs. 1 entsprechende Regelung gesetzt.

In Abs. 4 wird die Möglichkeit, anstelle des Amtsverlustes lediglich das Vorliegen einer Rechtsverletzung auszusprechen, auf die Fälle der lit. e (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Wien) und des durch die Novelle BGBl. Nr. 508/1993 geschaffenen Abs. 2 lit. h ausgedehnt.

In Abs. 5 wird der Grundsatz, wonach der Bundespräsident das Gnadenrecht nur auf Antrag der anklageerhebenden Stelle ausüben kann, auf den erwähnten Fall des Abs. 2 lit. h ausgedehnt; sollte in diesem Fall sowohl der Nationalrat als auch die Bundesregierung Anklage erhoben haben, so bedarf es zur Ausübung des Gnadenrechtes folgerichtig übereinstimmender Anträge beider Stellen.

Zu Art. 1 Z 54 (Art. 144 Abs. 1 B‑VG):

Diese Bestimmung wird durch die Wendung „einer rechtswidrigen Vereinbarung gemäß Art. 15a“ ergänzt. Das ist deshalb erforderlich, weil künftig Vereinbarungen gemäß Art. 15a unmittelbar anwendbar und damit auch Grundlage eines gemäß Art. 144 B‑VG anfechtbaren Bescheides sein können. Die Anfechtbarkeit solcher Verwaltungsakte wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer solchen Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG muß gesichert sein, um das Entstehen einer Rechtsschutzlücke zu vermeiden.

Zu Art. 1 Z 55 (Art. 149a B‑VG):

Als Schritt in Richtung einer Zusammenfassung kompetenzrechtlich bedeutsamer Regelungen im B‑VG werden solche Bestimmungen, die derzeit außerhalb des B‑VG bestehen, aufgelistet und zu Bestandteilen des B‑VG erklärt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zum Teil handelt es sich um befristete Bundeskompetenzen, deren Erneuerung nach der parlamentarischen Praxis der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG bedarf.

Zu Art. 1 Z 56 (Art. 150 B‑VG):

Zu Art. 150 Abs. 2:

Übergangsbestimmungen zu umfangreicheren Änderungen des B‑VG wurden bisher gewöhnlich in der Weise getroffen, daß auf die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Übergangsgesetzes 1920 verwiesen wurde und allenfalls die erforderlich erscheinenden Abweichungen festgesetzt wurden (zB Art. II des Übergangsgesetzes 1929, BGBl. Nr. 393; Art. VII Abs. 1 der „Schulnovelle 1962“, BGBl. Nr. 215/1962; Art. XI der Bundes‑Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444; Art. VI der „Schulnovelle 1975“, BGBl. Nr. 316/1975).

Der vorliegende Entwurf fügt die erforderlichen Übergangsbestimmungen in das B‑VG selbst ein.

Der dem Art. 150 neu hinzugefügte Abs. 2 trifft aus normökonomischen Überlegungen ganz allgemein Übergangsbestimmungen für den Fall, daß Änderungen in der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern vorgenommen werden. Der Grundsatz, der dieser Regelung zugrunde liegt, ist insbesondere der, daß im Falle einer Kompetenzverschiebung zum Bund die entsprechenden Landesgesetze zu Bundesrecht werden; wenn die Kompetenz jedoch an die Länder kommt, werden die entsprechenden Bundesgesetze zu Landesrecht. Hinsichtlich der Zuständigkeitsverteilung, die in einfachen Gesetzen enthalten sind, gelten die betreffenden Rechtsvorschriften als entsprechend abgeändert, die bisher erlassenen Vollzugsakte aber als von diesen (nunmehr zuständigen) Behörden erlassen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf eine Zurückdrängung des Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung des Bundes und Ausführungsgesetzgebung der Länder, wie sie die im Entwurf vorliegende Novelle in großem Umfang vorsieht, ergibt, daß Grundsatzgesetze, die sich nicht mehr auf die bisherige Kompetenzgrundlage stützen können, jedenfalls außer Kraft treten und daß die Ausführungsgesetze der Länder entweder – soweit nach der neuen Rechtslage eine Landeskompetenz nach Art. 15 Abs. 1 gegeben ist – unberührt bleiben oder – soweit eine Bundeskompetenz nach Art. 10 Abs. 1 oder Art. 11 Abs. 1 begründet wird – als Bundesgesetze weitergelten.

Z 5 enthält eine allgemeine Regelung über die Auswirkungen von Änderungen der bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen über die Zuständigkeitsverteilung in der Vollziehung. Zur Vermeidung von Unklarheiten werden konkrete Regelungen für den Übergang zur in dieser Novelle vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 getroffen.

Unter „Akten der Vollziehung“ im Sinne der Z 6 sind vor allem Verordnungen und Bescheide zu verstehen.

Im Sinne der Z 8 bleiben allfällige Zuständigkeiten der Gerichte auf Grund von Landesgesetzen gemäß Art. 10 Abs. 2 B‑VG in der geltenden Fassung, für die im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des vorliegenden Entwurfes die Zustimmung nach Art. 97 Abs. 2 erforderlich wäre, unberührt.

Zu Art. 150 Abs. 3:

Durch den Abs. 3 werden diese Grundsätze für den Übergang von der bisher geltenden Kompetenzlage zu jener ausgeführt und ergänzt, die sich auf Grund der im Entwurf vorliegenden Novelle im besonderen ergibt.

Z 1 wendet den in Abs. 2 Z 5 niedergelegten Grundsatz, wonach im Fall eines Zuständigkeitsüberganges in der Vollziehung die betreffenden Rechtsvorschriften als entsprechend abgeändert gelten, ausdrücklich auf die Überführung von Angelegenheiten des Art. 10 in den Art. 11 sowie analog auf die in Art. 10 verbleibenden Angelegenheiten an, in denen bisher eine Vollziehung durch den Landeshauptmann vorgesehen ist.

Z 2 trägt dem Länderanliegen Rechnung, daß die vorgenommene Zuordnung der Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle und des Veterinärwesens zu Art. 10 nicht gegen den Willen der beteiligten Länder zu einer Verlagerung von Zuständigkeiten auf Bundesbehörden soll führen können.

Z 3 trifft eine Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Übertragung von Angelegenheiten, in denen die ergangenen Bundesgesetze die Landeshauptmänner zur Erlassung von Verordnungen ermächtigen, von Art. 10 in Art. 11; da hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen insoweit kein Weisungsrecht mehr besteht, wird als Korrektiv das neue konkurrierende Verordnungsrecht nach Art. 11 Abs. 3 nutzbar gemacht.

Z 4 hält die Zuständigkeiten von Bundesministern, die derzeit in Angelegenheiten des Art. 10 bestehen, im Zusammenhang mit der Übertragung solcher Angelegenheiten in den Art. 11 aufrecht, auch insoweit sich diese Zuständigkeiten allenfalls nicht auf den neu vorgesehenen Art. 11 Abs. 4 stützen können. Diese Vorschrift steht freilich einer Abänderung der fraglichen Bestimmungen durch künftige Bundesgesetze nicht entgegen.

Z 5 steht im Zusammenhang mit der Schaffung einer allgemeinen Landeskompetenz für verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs, auch soweit diese bisher dem Zivilrechtswesen zuzurechnen waren. Im Zusammenhang damit wird die Verbindlichkeit der bestehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG auf die neu der Landeskompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 übertragenen Bereiche ausgedehnt.

Z 6 hält die bisherige Rechtslage im Anwendungsbereich von Kompetenzbestimmungen aufrecht, die außerhalb des B‑VG getroffen wurden und entweder ausdrücklich eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes als des Organs der mittelbaren Bundesverwaltung vorsehen oder eine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung normieren, ohne die unmittelbare Bundesverwaltung ausdrücklich zuzulassen (was im System der bisher geltenden bundesstaatlichen Kompetenzverteilung – arg. e contr. aus Art. 102 Abs. 2 B‑VG – das verfassungsrechtliche Gebot der unmittelbaren Bundesverwaltung vermuten läßt).

Zu Art. 1 Z 57 (Art. 151 Abs. 6 Z 3 B‑VG):

Art. 142 Abs. 2 lit. h soll – wie Art. 151 Abs. 6 Z 3 bereits derzeit normiert – erst mit 1. Jänner 2001 in Kraft treten. Eine inhaltsgleiche Regelung wird für die neue Fassung dieser Bestimmung in einem neuen Absatz des Art. 151 getroffen; die bisherige Inkrafttretensbestimmung ist somit aufzuheben.

Zu Art. 1 Z 58 (Art. 151 Abs. 7 B‑VG):

Für Abs. 7 wird eine Ersatzregelung in Abs. 12 getroffen. Die Gelegenheit wird benützt, um ein im Finanzmarktanpassungsgesetz 1993 unterlaufenes Redaktionsversehen zu bereinigen.

Zu Art. 1 Z 59 (Art. 151 Abs. 11 und 12 B‑VG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen grundsätzlich zur gleichen Zeit wirksam werden; eine Ausnahme wird für Art. 142 Abs. 2 lit. h vorgesehen, der in seiner geltenden Fassung erst mit 1. Jänner 2001 in Kraft treten wird; hieran soll sich durch die vorgesehene Neufassung (Anpassung von Zitaten) nichts ändern.

Zu Art. 2 (Änderung von B‑VG‑Novellen):

Die Art. II bis VIII der Bundes‑Verfassungsgesetznovelle 1974 können aufgehoben werden, da sie inhaltlich in Art. 15 Abs. 1 B‑VG übernommen werden (Art. III, VII und VIII) oder sich auf – durch die vorliegende Novelle überholte – Novellenbestimmungen beziehen (Art. II und Art. IV bis VI); Art. XIII ist durch die Erlassung des in seinem letzten Satz genannten Gesetzes (Änderung des § 21 des Anerbengesetzes durch Art. I Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1989) gegenstandslos geworden. Ent­sprechendes gilt für Art. IV (übernommen) und Art. VI Abs. 1 (überholt) der Bundes-Verfassungs­gesetz­novelle 1988.

Art. II Abs. 2 der B‑VG‑Novelle BGBl. Nr. 539/1977 wird aufgehoben, da diese Regelung inhaltsgleich in den neuen (vgl. Art. 3 der Novelle) § 43 Abs. 6 letzter Satz des Übergangsgesetzes 1920 übernommen wird.

Zu Art. 3 (Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925):

§ 8 Abs. 5 und 8 des Übergangsgesetzes 1920 kann entfallen, da im B‑VG selbst an verschiedenen Stellen Ersatzregelungen getroffen werden (vgl. Art. 15 Abs. 8, Art. 83 Abs. 1, Art. 106 und 107, Art. 116 Abs. 1 und Art. 117 Abs. 6); § 8 Abs. 5 lit. f kann ersatzlos entfallen. Für die Bestimmung des § 8 Abs. 5 lit. b letzter Satz über die Angelobung von Bürgermeistern und Bürgermeister‑Stellvertretern wird im B‑VG (vgl. die Einfügung in Art. 117) eine Ersatzregelung getroffen, die die nähere Regelung den Landesverfassungen überläßt. Um einen regelungslosen Zustand bis zur Erlassung solcher landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen zu vermeiden, wird die fragliche Bestimmung des Übergangsgesetzes 1920 nicht aufgehoben, sondern vielmehr in Landesverfassungsrecht übergeführt (Z 3 dieses Novellenartikels).

Im Zusammenhang mit jenen landesverfassungsgesetzlichen Regelungen, die die neue Bestimmung des Art. 117 ausführen, wird diese Bestimmung des ÜG 1920 ausdrücklich aufzuheben sein.

Nach § 32 Abs. 3 des Übergangsgesetzes 1920 trägt der Bund die Bezüge des Landeshauptmannes und leistet eine Entschädigung für die Stellvertretung des Landeshauptmannes. Unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der mittelbaren Bundesverwaltung besteht keine Begründung für eine Beibehaltung dieser Regelung. Sie wird daher aufgehoben. Aufgehoben werden auch einige weitere überholte bzw. gegenstandslose Bestimmungen, wobei allerdings an eine umfassende Rechtsbereinigung nicht gedacht ist; diese soll einem künftigen Akt des Bundesverfassungsgesetzgebers vorbehalten bleiben.

Der neue § 43 Abs. 6 trifft eine Übergangsbestimmung für jene Landeshauptmänner, die vor dem Inkrafttreten der im Entwurf vorliegenden Novelle aus ihrer Funktion geschieden sind. Der zweite Satz des Abs. 6 ist aus Art. II Abs. 2 der B‑VG‑Novelle BGBl. Nr. 539/1977 übernommen.

Zu Art. 4 (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes‑Verfassungsnovelle):

§ 6 des Übergangsgesetzes 1929 normiert, daß den Ländern und Gemeinden aus der Überstellung der „Fürsorge für Kriegsgräber“ in den Art. 10 keine finanzielle Belastung erwachsen darf. Diese nicht mehr zeitgemäße Bestimmung kann entfallen.

§ 11 ist im Hinblick auf den Wegfall des Landeshauptmannes als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung insbesondere im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 5 B‑VG aufzuheben.

Auch im Zusammenhang mit den Änderungen des Übergangsgesetzes 1929 ist daran gedacht, eine umfassende Rechtsbereinigung einem künftigen Akt des Bundesverfassungsgesetzgebers vorzubehalten.

Zu Art. 5 (Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grun­dsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien):

An die Stelle des aufzuhebenden Bundesverfassungsgesetzes treten die Regelungen des Art. 106 B‑VG.

Zu Art. 6 (Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter‑ und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung):


Infolge der Neufassung des Art. 10 Abs. 1 Z 11 und das Art. 12 Abs. 1 B‑VG kann dieses Bundesverfassungsgesetz aufgehoben werden.

Zu Art. 7 (Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992):

Abs. 1 und 4 des § 8 ETG 1992 wurden mangels ausreichender Bundeskompetenz als Verfassungsbestimmungen erlassen. Eine derartige Notwendigkeit besteht nicht mehr, da das Elektrizitätswesen (einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung) durch die vorliegende Novelle (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B‑VG) – im wesentlichen – dem Art. 11 B‑VG zugeordnet wird.

Zu Art. 8 (Änderung des Stadterneuerungsgesetzes):

Art. I § 9 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes weist die grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Kompetenztypus des Art. 11 zu. Er ist als Folge der Übertragung der Assanierung in die Landeskompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 aufzuheben.

Zu Art. 9 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird):

Die Kompetenzdeckungsklausel des Bundesgesetzes, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, und auf die sich das Behinderteneinstellungsgesetz stützt, kann wegen der vorgesehenen Einfügung eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG aufgehoben werden.

Zu Art. 10 (Änderung des Börsegesetzes 1989):

Mehrere Bestimmungen des Börsegesetzes 1989 wurden als Verfassungsbestimmungen erlassen, da erst die vom Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, vorgenommene Einfügung in Art. 102 Abs. 2 B‑VG auch eine Vollziehung des Börsewesens in unmittelbarer Bundesverwaltung zuließ. Da der Grund für die Erlassung dieser Bestimmungen im Verfassungsrang weggefallen ist, können sie des Verfassungsranges entkleidet werden.

Zu Art. 11 (Änderung des Gelegenheitsverkehrs‑Gesetzes):

§ 1 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs‑Gesetzes nimmt die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden, somit das „Fiakerwesen“ von den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG aus, sodaß in diesem Umfang eine Landeskompetenz nach Art. 15 Abs. 1 B‑VG besteht. Diese Bestimmung und die Vollziehungsklausel des § 26 Abs. 8 können wegen der Schaffung eines entsprechenden Kompetenztatbestandes im neuen Art. 15 Abs. 1 aufgehoben werden.