1497 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (1218 der Beilagen): Bundesgesetz betreffend den Amateur­funkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG)


Das derzeit geltende österreichische Amateurfunkrecht geht auf die Amateurfunkverordnung, BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962 zurück. Die Amateurfunkverordnung steht gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 267/1972 auf Gesetzesstufe.

Diese Rechtsnorm wurde vor über 40 Jahren für einen kleinen Kreis von Funkamateuren geschaffen. Noch im Jahr 1971 gab es erst 1 500 bewilligte Amateurfunkstellen. Diese Zahl hat sich mittlerweile auf 6 500 erhöht, somit mehr als vervierfacht.

Hand in Hand mit der Erweiterung des betroffenen Personenkreises verlagerten sich auch die Motive für eine Beschäftigung mit dem Amateurfunk. Während vorerst die private Freizeitgestaltung und das Interesse an technischen Entwicklungen im Vordergrund standen, zeigten sich bald die Möglichkeiten des Amateurfunks, auch Interessen der Allgemeinheit dienlich zu sein. Feuerwehr, Rettungsdienste, Katastrophenleitstellen in den Ämtern der Landesregierungen und im Rahmen des Zivilschutzes auch das Bundesheer bedienen sich heute dieses flexiblen, rasch greifbaren und damit äußerst effizienten Instru­mentariums.

Dieser Entwicklung trägt das neue Amateurfunkgesetz vor allem dadurch Rechnung, daß es im öffent­lichen Interesse tätigen Organisationen die Möglichkeit eröffnet, Inhaber einer Amateurfunkbewilligung zu sein und daß detaillierte Regelungen über die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr getroffen werden.

Ein weiterer Grundgedanke des Entwurfes bestand darin, lediglich Rahmenbedingungen für den Amateur­funkdienst zu schaffen und die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu übertragen. Damit wird ein rascheres Reagieren auf technische Neuerungen ermöglicht.

Eine wichtige Zielvorgabe für das neue Amateurfunkgesetz bestand auch in einer zeitgemäßen Liberali­sierung.

So wird vor allem eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung von im Ausland erteilten Amateurfunkbe­willigungen und ausländischen Amateurfunkprüfungszeugnissen geschaffen. Auch die Herabsetzung der Altersgrenze von 16 auf 14 Jahre für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung sowie die Abschaffung der Altersgrenze als Voraussetzung für die Ablegung der Amateurfunkprüfung tragen zu einer möglichst weitgehenden Liberalisierung bei.

Nicht zuletzt will das neue Amateurfunkgesetz für die von den Grundsätzen der Kundenfreundlichkeit und unbürokratischen Geschäftsführung geleiteten Verwaltungspraktiken eine ausdrückliche gesetzliche Absicherung schaffen. Weiters werden durch die Streichung des Zulassungsverfahrens zur Prüfung sowie durch die Straffung des Bewilligungsverfahrens Verwaltungsvereinfachungen erzielt.

Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. November 1998 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Karlheinz Kopf ergriffen in der Debatte die Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Reinhard Firlinger, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem das Wort.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka einen Abänderungsantrag betreffend Art. 1 (§ 18 Abs. 1 und § 32) sowie Art. 2 Z 2 des Gesetzentwurfes ein, der wie folgt begründet war:

“Die Führung eines Funktagebuches ist nur in denjenigen Fällen sinnvoll, wo es gilt, mögliche Störquellen bestimmen zu können. Angelehnt an die deutsche Verordnung zum AfuG soll auch in Österreich eine flexiblere Verwaltungspraxis ermöglicht werden.


Klarstellung des Inkrafttretenstermins.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 11 18

                                  Karlheinz Kopf                                                                 Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

2

Bundesgesetz betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 – AFG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1      Geltungsbereich

§ 2      Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Bewilligungen

§ 3      Bewilligungspflicht

§ 4      Bewilligungsvoraussetzungen

§ 5      Bewilligungsverfahren

§ 6      Erteilung der Bewilligung

§ 7      Sonderrufzeichen

§ 8      Gebühren

§ 9      Erlöschen der Bewilligung

3. Abschnitt

Verwendung von Amateurfunkstellen

§ 10    Berechtigungsumfang

§ 11    Kontrollgeräte

§ 12    Störungen

§ 13    Nachrichteninhalt

§ 14    Not- und Katastrophenfunkverkehr

§ 15    Rufzeichen

§ 16    Rufzeichenliste

§ 17    Mitbenützung

§ 18    Funktagebuch

§ 19    Sicherungsmaßnahmen

4. Abschnitt

Amateurfunkprüfungszeugnisse

§ 20    Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 21    Antrag auf Ausstellung

§ 22    Zurückziehung des Antrages

§ 23    Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung

§ 24    Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 25    Anerkennung ausländischer Zeugnisse

5. Abschnitt

Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen

§ 26    Behördenzuständigkeit

§ 27    Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 28    Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 29    Übergangsbestimmungen

§ 30    Verweisungen

§ 31    Vollziehung

§ 32    Inkrafttreten

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Amateurfunkdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt das Telekommunikations­gesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, (TKG).

Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:

           1. “Amateurfunkdienst” einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, insbesondere zur Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr, und für technische Studien betrieben wird;

           2. “Funkamateur” eine Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befaßt;

           3. “Amateurfunkstelle” einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforder­lich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiese­nen Frequenzbereiche erfaßt, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiese­nen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;

           4. “Stationsverantwortlicher” eine natürliche Person, die von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verord­nungen verantwortlich ist;

           5. “Klubfunkstelle” die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;

           6. “Bakensender” eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungs­bedingungen dient;

           7. “Relaisfunkstelle” eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient.

2. Abschnitt

Bewilligungen

Bewilligungspflicht

§ 3. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind

           1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 und

           2. die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateur­funkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die

           1. das 14. Lebensjahr vollendet haben und

            2. a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder

               b) von der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder

                c) ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.

(2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.

(3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person

           1. ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,

           2. voll handlungsfähig ist und

           3. die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung befreit worden ist.

(4) Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunk­bewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn

           1. auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und

           2. keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.

(5) Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen.

(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.

Bewilligungsverfahren

§ 5. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:

           1. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

           2. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

           3. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

           4. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle, bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll,

           5. die angestrebte Leistungsstufe,

           6. die angestrebte Bewilligungsklasse und

           7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

(2) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizu­fügen.

(3) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.

Erteilung der Bewilligung

§ 6. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung “Amateurfunkbewilligung” auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders.

(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 4 Abs. 5 unbefristet zu erteilen.

(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen.

(4) Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen.

(5) Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.

(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die

           1. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,

           2. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie

           3. die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche

von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentli­chen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.

(7) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilli­gungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.

(8) Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.

Sonderrufzeichen

§ 7. (1) Auf Antrag kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Fernmeldebüros ermächtigen, in seinem Namen Sonderrufzeichen zuzuweisen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird.

Gebühren

§ 8. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen und Zeugnisse unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.

Erlöschen der Bewilligung

§ 9. (1) Der Widerruf ist auch auszusprechen, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestim­mungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt.

(2) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen, das die Bewilligung erteilt hat.

3. Abschnitt

Verwendung von Amateurfunkstellen

Berechtigungsumfang

§ 10. (1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb

           1. einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunk­bewilligung angegebenen Standorten,

           2. einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie

           3. zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorüber­gehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges

           1. zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen,

           2. zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind, sowie

           3. zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden

           1. in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenz­bereichen,

           2. mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,

           3. mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festge­setzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,

           4. mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und

           5. wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender.

(4) Amateurfunkstellen dürfen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung mit diesen betrieben werden.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

           1. zum Zwecke der Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Abs. 4 sowie

           2. zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.

Kontrollgeräte

§ 11. Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.

Störungen

§ 12. Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommuni­kationsanlagen vermieden wird.

Nachrichteninhalt

§ 13. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:

           1. Übertragungsversuche,

           2. technische oder betriebliche Mitteilungen sowie

           3. Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belang­losigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.

(2) Der Funkverkehr darf nur unmittelbar zwischen bewilligten Amateurfunkstellen ohne Benutzung anderer Telekommunikationsanlagen stattfinden.

(3) Ergibt sich während des Funkverkehrs, daß dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.

(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.

(5) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunk­verkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Verein­barungen Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.

Not- und Katastrophenfunkverkehr

§ 14. (1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen.

(2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.

(3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder inter­nationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.

(4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.

(5) Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 1 bis 3.

(6) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens eine Woche vor Beginn der Übung schriftlich dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.

(7) Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.

Rufzeichen

§ 15. (1) Das zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.

(2) Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.

Rufzeichenliste

§ 16. (1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.

(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:

           1. Name, Vorname und akademischer Grad oder Standesbezeichnung des Funkamateurs,

           2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,

           3. das zugeteilte Rufzeichen und

           4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.

(3) Auf Wunsch des Funkamateurs hat die Eintragung der ihn betreffenden persönlichen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) zu unterbleiben.

(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.

Mitbenützung

§ 17. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunk­stelle gestatten.

(2) Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus

           1. der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und

           2. der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung des Inhabers der Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelle

ergibt.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.

(4) Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie haben den Betrieb der Funkstelle ständig und sorgfältig zu überwachen.

Funktagebuch

§ 18. (1) Zur Klärung frequenztechnischer Fragen kann die Fernmeldebehörde verlangen, daß ein Funktagebuch zu führen ist. In dieses sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.

(2) Das Funktagebuch kann auch mit Hilfe einer EDV-Anlage geführt werden.

(3) Bei einem Notfunkverkehr ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.

(4) Das Funktagebuch oder im Fall des Abs. 2 der Ausdruck des Funktagebuchs ist mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den Organen der Fernmeldebehörden auf deren Verlangen in einer Form vorzuweisen, durch die der Inhalt der Aufzeichnungen unmittelbar erkennbar ist.

Sicherungsmaßnahmen

§ 19. Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetrieb­setzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.

4. Abschnitt

Amateurfunkprüfungszeugnisse

Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 20. (1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nach­zuweisen.

(3) Auf Antrag hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Personen, die durch ihre nach­gewiesene Vorbildung und Betätigung Gewähr dafür bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, von der Ablegung der Amateurfunkprüfung zur Gänze oder in einzelnen Gegenständen zu befreien.

Antrag auf Ausstellung

§ 21. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzu­bringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Antragstellers,

           2. die angestrebte Prüfungskategorie.

Zurückziehung des Antrages

§ 22. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.

Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung

§ 23. (1) Die Amateurfunkprüfung umfaßt folgende Gegenstände:

           1. Betrieb und Fertigkeiten,

           2. Technische Grundlagen,

           3. Rechtliche Bestimmungen.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.

(3) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.

Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 24. (1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Als Prüfer für die Gegenstände Rechtliche Bestimmungen und Technische Grundlagen sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde zu bestellen. Als Prüfer für die Gegenstände Betrieb und Fertigkeiten ist ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einver­ständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

§ 25. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedacht­nahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.

5. Abschnitt

Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen

Behördenzuständigkeit

§ 26. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen durchführt

                a) in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilli­gungsklasse zugewiesen sind, oder

               b) mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder

                c) mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder

               d) mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite

               und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,

           2. entgegen § 10 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateur­funkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunk­stelle anwesend ist,

           3. entgegen § 10 Abs. 4 Amateurfunkstellen mit Telekommunikationsnetzen verbindet oder in Verbindung mit diesen betreibt und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,

           4. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateur­funkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen,

           5. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht unmittelbar mit einer bewilligten Amateur­funkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraus­setzungen des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen und keine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 6 vorliegt,

           6. entgegen § 13 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateur­funkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Bundes­gesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt,

           7. entgegen § 17 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben,

           8. entgegen § 17 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 17 Abs. 3 vorliegt,

           9. entgegen § 17 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmun­gen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt,

           2. entgegen § 13 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt,

           3. entgegen § 14 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet,

           4. entgegen § 15 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung errichtet oder betreibt,

           2. entgegen § 16 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwal­tungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.


Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 28. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaat­lichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zeugnisse bleiben aufrecht.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen,

           1. welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,

           2. welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,

           3. welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.

Verweisungen

§ 30. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

Inkrafttreten

§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.

Artikel 2

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert:

           1. Der Abschnitt VIII entfällt.

           2. Die Ziffer 1 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.