1775 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 5. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 1988 geändert wird  (Kartellgesetznovelle 1999 – KartGNov. 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 – KartG 1988), BGBl. Nr. 600/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/1998, wird geändert wie folgt:

1. § 2a Z 2 hat zu lauten:

         “2. bei Banken und Bausparkassen tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:

                a) Zinserträge und ähnliche Erträge,

               b) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,

                c) Provisionserträge,

               d) Nettoerträge aus Finanzgeschäften und

                e) sonstige betriebliche Erträge;”

2. § 11 Abs. 1 hat zu lauten:

“(1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichts­kartelle) oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).”

3. In der Einleitung des § 17 Abs. 2 wird das Wort “Vereinbarungen” durch “Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen” ersetzt.

4. In § 18 Abs. 1 Z 1 werden die Worte “und Verhaltenskartelle” aufgehoben.

5. In § 18 Abs. 3 erster Satz sind die Worte “Wirkungs- und Verhaltenskartelle” durch “Wirkungskartelle” zu ersetzen.

6. Im § 21 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge “von Amts wegen oder” aufgehoben.

7. § 21 Abs. 2 hat zu lauten:

“(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells gestellt wird.”

8. § 25 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz hat zu lauten:

“wenn das Verfahren ergibt, dass das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;”

9. § 34 Abs. 1 hat zu lauten:

“(1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (§ 2)

           1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder

           2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglich­keiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.”

10. Nach § 34 Abs. 1 ist der folgende Abs. 1a einzufügen:

“(1a) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt

           1. einen Anteil von mindestens 30% hat oder

           2. einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder

           3. einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben,

dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.”

11. In § 35 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich zu ersetzen.

12. Dem § 35 Abs. 1 ist die folgende Z 5 anzufügen:

         “5. dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.”

13. Im § 35 ist nach dem Abs. 1 der folgende Abs. 1a einzufügen:

“(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Recht­fertigung eines solchen Verkaufs.”

14. § 42 wird aufgehoben.

15. § 42a Abs. 1 hat zu lauten:

“(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unter­nehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

           1. weltweit insgesamt 4,2 Milliarden Schilling,

           2. im Inland insgesamt 210 Millionen Schilling und

           3. mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 28 Millionen Schilling.”

16. Im § 42a ist nach Abs. 3 der folgende Abs. 3a einzufügen:

“(3a) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammen­schluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.”

17. § 42b Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

“Wenn kein Prüfungsverfahren eingeleitet oder ein eingeleitetes Prüfungsverfahren eingestellt wird, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.”

18. Im § 42b Abs. 2 Z 2 ist der Klammerausdruck “(§ 34 Abs. 1 und 2)” durch “(§ 34)” zu ersetzen.

19. § 42b Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten:

“Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der letzten Gegenäußerung zu entscheiden.”

20. Im § 42c Abs. 4 und im § 42d Abs. 1 ist das Zitat “§ 42a Abs. 1 Z 1” durch “§ 42a Abs. 1 Z 1 und 2” zu ersetzen.

21. Im § 42e Abs. 1 ist die Wortfolge “Die §§ 42 und 42a bis 42c” durch “Die §§ 42a bis 42c” zu ersetzen.

22. Im § 42e Abs. 3 ist das Zitat “§ 42a Abs. 4” durch “§ 42a Abs. 5” zu ersetzen.

23. Nach § 44 ist der folgende § 44a samt Überschrift einzufügen:

“Amtswegiges Einschreiten

§ 44a. (1) Soweit den Amtsparteien (§ 44) ein Antragsrecht zusteht, kann das Kartellgericht auch von Amts wegen einschreiten, wenn es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Das Kartellgericht hat in diesen Fällen über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen (Einleitungs­beschluss); gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Soweit die Amtsparteien einen Antrag nur innerhalb einer bestimmten Frist stellen können, kann auch der Einleitungsbeschluss nur innerhalb dieser Frist erlassen werden.

(3) Bevor das Kartellgericht von Amts wegen ein Prüfungsverfahren nach § 42b einleitet, hat es innerhalb der in § 42b Abs. 1 vorgesehenen Frist eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür maßgeblichen Gründe anzuberaumen. Die Prüfung des Zusammenschlusses kann binnen zwei Wochen ab der Tagsatzung beantragt werden, wenn die in § 42b Abs. 1 vorgesehene Frist früher endet.”

24. In der Überschrift des § 59 und im § 59 Abs. 1 sind die Worte “Wirkungs- und Verhaltenskartelle” durch “Wirkungskartelle” zu ersetzen.

25. Im § 71 wird die Z 7 aufgehoben.

26. Im § 80 Z 3, 4, 8, 9 und 10b werden jeweils die Worte “über einen Antrag” aufgehoben.

27. Der erste Halbsatz des § 80 Z 10a hat zu lauten:

“für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1 000 S, wenn ein Prüfungsverfahren nach § 42b eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S;”

28. § 82 Z 3 hat zu lauten:

         “3. für die Gebühr nach Z 3, 4, 8, 9 und 10b

                a) der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,

               b) die Partei, gegen die das Kartellgericht ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, wenn die Endentscheidung auch nur teilweise im Sinn des Einleitungsbeschlusses ergeht;

                c) wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Ver­fahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuer­legen.”

29. § 89 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

         “2. die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern,”

30. Im § 91 wird die Wortfolge “und der Vorsitzende des einfachen Senats des Obersten Gerichtshofs” aufgehoben.

31. Im § 92 ist das Wort “Endentscheidungen” zu ersetzen durch “Einleitungsbeschlüsse (§ 44a) im Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von Zusammenschlüssen sowie Endentscheidungen”.

32. In der Einleitung des § 142 wird die Wortfolge “von Amts wegen oder” aufgehoben.

33. In § 142 Z 1 lit. a und b werden jeweils die Worte “oder § 42” aufgehoben.

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Auf Grund des Kartellgesetzes 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes können Verordnungen bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2000 in Kraft gesetzt werden.

Artikel III

Verhaltenskartelle

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verhaltenskartelle, deren Durch­führung nach § 18 Abs. 1 Z 1 KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes verboten ist, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.

Artikel IV

Zusammenschlüsse

Dieses Bundesgesetz ist auf Zusammenschlüsse nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2000 beim Kartellgericht nach § 42 KartG angezeigt oder nach § 42a KartG angemeldet worden sind.

Vorblatt


Wesentlicher Inhalt:

Die Wirksamkeit des Kartellgesetzes soll insbesondere durch die folgenden Maßnahmen verbessert werden:

–   Ausweitung des Verbotsprinzips auf Verhaltenskartelle.

–   Einführung einer Vermutung, dass Unternehmen mit einem Marktanteil von mindestens 30% eine marktbeherrschende Stellung haben.

–   Ausdrückliche Regelung des Verkaufs unter dem Einstandspreis als Missbrauch einer marktbe­herrschenden Stellung.

–   Beseitigung der Anzeigepflicht für bestimmte Zusammenschlüsse nach § 42 KartG.

–   Geringfügige Erhöhung der Aufgriffsschwellen für anmeldebedürftige Zusammenschlüsse.

–   Einbeziehung von Auslandsumsätzen in die Berechnung der Aufgriffsschwellen für die Zusammen­schlusskontrolle; Einführung zusätzlicher Kriterien, durch die Zusammenschlüsse ohne entsprechende Beziehung zum inländischen Markt von der inländischen Zusammenschlusskontrolle ausgeschlossen werden.

–   Dem Kartellgericht soll eine umfassende Befugnis zum amtswegigen Vorgehen eingeräumt werden.

EG-Konformität:

Die Frage der EG-Konformität stellt sich insofern nicht, als das EG-Kartellrecht die Mitgliedstaaten nicht zu einer Angleichung des innerstaatlichen Kartellrechts verpflichtet.

Kosten:

Eine spürbare finanzielle Mehrbelastung des Bundes ist nicht zu erwarten.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Wesentlicher Inhalt

2

a) Einleitung

Im Jahr 1998 ist in der Folge einiger aufsehenerregender Ereignisse mit kartellrechtlicher Relevanz (Bauskandal, Zusammenschluss Rewe–Meinl) die öffentliche Diskussion über die Weiterentwicklung des Kartellrechts wieder aufgelebt. Dies hat das Bundesministerium für Justiz veranlasst, von November 1998 bis Jänner 1999 Gespräche mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den Sozialpartnern zu führen, um die von verschiedener Seite angeregten Änderungen des Kartellrechts zu prüfen. Hiebei ist es insbesondere darum gegangen, Schwachstellen, die sich in der praktischen Anwen­dung des Kartellrechts gezeigt haben, zu identifizieren und Lösungen hiefür zu finden. Hierauf hat die Bundesregierung in der von ihr im Jänner 1999 abgehaltenen Klausur beschlossen, dass noch in dieser Legislaturperiode eine Kartellgesetznovelle verabschiedet werden soll, die sich auf diejenigen Gesetzes­änderungen beschränkt, über deren Inhalt grundsätzliche Einigung erzielt werden konnte und denen auch sonst keine Schwierigkeiten entgegenstehen.

Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium für Justiz einen Ministerialentwurf zur allgemeinen Begutachtung versendet, der die Ergebnisse der Gespräche mit dem Bundesministerium für wirtschaft­liche Angelegenheiten und den Sozialpartnern berücksichtigt. Dieser Entwurf ist im Grundsätzlichen auf weitgehende Zustimmung gestoßen. Auf Grund von Anregungen im Begutachtungsverfahren sind jedoch zwei Neuregelungen aufgenommen worden: sie betreffen die Beseitigung der Anzeigepflicht für bestimmte Zusammenschlüsse nach § 42 KartG sowie die Zusammensetzung des einfachen Senats des Obersten Gerichtshofs als Kartellobergericht. Die übrigen Änderungen betreffen entweder Ergänzungen der bereits im Ministerialentwurf vorgesehenen Regelungen oder sind nur redaktioneller Natur.

b) Vorgesehene Änderungen

Bei den vorgesehenen Änderungen handelt es sich im wesentlichen um die folgenden Maßnahmen:

–   Ausweitung des Verbotsprinzips auf Verhaltenskartelle.

–   Einführung einer Vermutung, dass Unternehmen mit einem Marktanteil von mindestens 30% eine marktbeherrschende Stellung haben.

–   Ausdrückliche Regelung des Verkaufs unter dem Einstandspreis als Missbrauch einer marktbe­herrschenden Stellung.

–   Beseitigung der Anzeigepflicht für bestimmte Zusammenschlüsse nach § 42 KartG.

–   Geringfügige Erhöhung der Aufgriffsschwellen für anmeldebedürftige Zusammenschlüsse.

–   Einbeziehung von Auslandsumsätzen in die Berechnung der Aufgriffsschwellen für die Zusammen­schlusskontrolle; Einführung zusätzlicher Kriterien, durch die Zusammenschlüsse ohne entsprechende Beziehung zum inländischen Markt von der inländischen Zusammenschlusskontrolle ausgeschlossen werden.

–   Dem Kartellgericht soll die Befugnis zum amtswegigen Vorgehen eingeräumt werden.

c) Amtswegigkeit im Kartellverfahren

Die entscheidende Schwachstelle des geltenden Kartellrechts liegt darin, dass das Kartellgericht grund­sätzlich nur auf Antrag einer Partei tätig werden kann. Zwar haben die sogenannten Amtsparteien (das sind der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, und die Sozialpartner) die Möglichkeit, in fast allen kartellrechtlichen Angelegenheiten die Einleitung eines Verfahrens zu veranlassen. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Amtsparteien sich aus verschiedenen Gründen (vor allem wegen des Vorliegens einer Interessenkollision oder aus politischen Rücksichten) scheuen, einen Antrag zu stellen, obwohl dies nach den Zielsetzungen des Kartellgesetzes angezeigt wäre.

Besonders einschneidend wirkt sich dies mit Beziehung auf die Zusammenschlusskontrolle aus, da angemeldete Zusammenschlüsse vom Kartellgericht nur dann geprüft und gegebenenfalls untersagt werden können, wenn eine Amtspartei einen Prüfungsantrag gestellt hat. Ein individuelles Antragsrecht von Unternehmern, deren rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, gibt es hier im Unterschied zu den anderen kartellgerichtlichen Verfahren nicht.

Diesem Mangel kann am einfachsten durch eine Ausweitung der Befugnis des Kartellgerichts zum amtswegigen Einschreiten abgeholfen werden. Die maßgebliche Bestimmung findet sich in einem neuen § 44a (Art. I Z 23); ergänzende Regelungen werden in den §§ 21, 25 Abs. 1 Z 1, 42b Abs. 1, 80, 82, 92 und 142 vorgesehen.

Es handelt sich dabei um eine durchaus systemkonforme Maßnahme, da amtswegiges Einschreiten im gerichtlichen Außerstreitverfahren durchaus üblich und auch im Kartellgesetz selbst in verschiedenen Bestimmungen bereits vorgesehen ist (im einzelnen wird auf die Erläuterungen zu § 44a verwiesen).

Die Befugnis zum amtswegigen Einschreiten in kartellrechtlichen Angelegenheiten lässt sich – ebenso wie das Antragsrecht des Bundes als Amtspartei – mit der Wahrung des öffentlichen Interesses rechtfertigen; es ist daher sinnvoll, den Anwendungsbereich dieser Befugnis unter Bezugnahme auf den Umfang des Antragsrechts der Amtsparteien abzugrenzen.

Die ebenfalls diskutierte Möglichkeit der Einrichtung eines neben die Kartellgerichtsbarkeit tretenden Kartellamts wird sich mit dieser Maßnahme voraussichtlich als entbehrlich erweisen. Dies umso mehr, als das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten angekündigt hat, künftig in vermehrtem Ausmaß von dem dem Bund eingeräumten Antragsrecht Gebrauch zu machen. Der Bund muss sich vor dem Kartellgericht zwar durch die Finanzprokuratur vertreten lassen; doch handelt diese nur im Auftrag eines fachlich zuständigen Bundesministeriums. Dies wird in aller Regel das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sein und dieses verfügt mit seiner Wettbewerbsabteilung auch über Personal mit den nötigen Fachkenntnissen; dort ist auch eine Servicestelle eingerichtet worden, an die sich jedermann mit einschlägigen Anliegen wenden kann. Im übrigen werden diese Fragen ebenso wie der Vorschlag, einen bundesweit tätigen Kartellanwalt zu institutionalisieren, weiter zu diskutieren sein. Soweit es nach dem Ergebnis dieser Diskussion legistischer Maßnahmen bedarf, wird das Bundes­ministerium für Justiz hiezu wie auch zu weiteren Themen (siehe hiezu im Folgenden) in der nächsten Gesetzgebungsperiode entsprechende Initiativen setzen.

d) Fortführung der Reformdiskussion

Die Anliegen, die in den oben erwähnten Gesprächen vorgebracht wurden, in diesem Entwurf aber nicht aufgegriffen werden, sollen weiter im Auge behalten werden und können gegebenenfalls in einer späteren Kartellgesetznovelle berücksichtigt werden. Hiebei werden insbesondere auch die praktischen Erfahrun­gen mit der nunmehr vorgesehenen Novelle zu beachten sein. Im einzelnen handelt es sich dabei um Folgendes:

–   Sicherstellung einer umfassenden Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung in Sachen des Kartellrechts;

–   Reduzierung der Ausnahmen von der Anwendung des Kartellgesetzes;

–   Umstellung des Kartellgesetzes auf ein allgemeines Verbotsprinzip nach dem Vorbild des EG-Wettbewerbsrechts;

–   gänzliches oder teilweises Verbot unverbindlicher Verbandsempfehlungen;

–   Schaffung eines unabhängigen “Kartellanwalts” als zusätzliche Amtspartei oder eines Kartellamts;

–   Beseitigung der Dominanz der fachkundigen Laienrichter im einfachen Senat des Obersten Gerichts­hofs als Kartellobergericht;

–   Überprüfung der Rechtsstellung der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses für Kartellange­legenheiten;

–   Abschaffung der strafrechtlichen Sanktionen im Kartellgesetz zugunsten eines erweiterten Geldbußen­systems;

–   Verbesserung des Zusammenwirkens von Kartellgesetz und EG-Wettbewerbsrecht.

2. Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung

Der Umfang des geregelten Rechtsstoffs geht über das Kartellgesetz 1988 grundsätzlich nicht hinaus. Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung beruht in dieser Beziehung nicht auf einem, sondern auf einer ganzen Reihe kompetenzrechtlicher Tatbestände. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf in diesem Zusammenhang auf die sehr umfangreichen Ausführungen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Kartellgesetzes verwiesen werden (473 BlgNR 13. GP, S 25 f).

3. EG-Konformität

Die EG-Verträge und die Ausführungsverordnungen dazu enthalten unmittelbar anwendbare Wettbe­werbsregeln, die von Gemeinschaftsorganen vollzogen werden und deren sachlicher Anwendungsbereich durch die sogenannte Zwischenstaatlichkeitsklausel vom Anwendungsbereich des innerstaatlichen Kartellrechts abgegrenzt wird.

Eine inhaltliche Anpassung des österreichischen Kartellrechts an diese Wettbewerbsregeln ist somit nicht erforderlich. Allerdings bedeuten die vorgeschlagenen Änderungen insbesondere mit Beziehung auf die Ausdehnung des Verbotsprinzips (Verhaltenskartelle) und auf die umfassende Einführung der Amts­wegigkeit im kartellgerichtlichen Verfahren eine weitere inhaltliche Annäherung an das Wettbe­werbsrecht der EG.

4. Finanzielle Auswirkungen

Sowohl die Änderungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle als auch die Einführung einer umfassenden Befugnis des Kartellgerichts zum amtswegigen Einschreiten werden voraussichtlich zu einem Ansteigen des Geschäftsanfalls beim Kartellgericht und beim Kartellobergericht führen. Das Ausmaß dieses Ansteigens wird sich aber voraussichtlich in geringfügigen Grenzen halten und zumindest teilweise durch den Entfall der Zusammenschlussanzeigen ausgeglichen werden; hiezu wird auf die Erläuterungen zum Art. I Z 14 und 15 und zu Art. I Z 23 verwiesen. Dies wird unter Umständen dazu führen, dass die Vorsitzenden der Kartellsenate von anderer richterlicher Tätigkeit entlastet werden müssen. Eine Änderung des Kartellgesetzes ist dafür nicht notwendig, da es sich um eine Maßnahme der Geschäftsverteilung im Oberlandesgericht Wien handelt. Während derzeit (rechnerisch) 1,75 Vorsitzende in kartellgerichtlichen Angelegenheiten tätig sind, sieht § 90 KartG vor, dass bis zu fünf Vorsitzende mit Kartellsachen befasst werden können.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§ 2a Z 2):

Nach § 2a Z 2 in der geltenden Fassung tritt an die Stelle der Umsatzerlöse, auf die insbesondere in der Zusammenschlusskontrolle abgestellt wird, jeweils ein bestimmter Bruchteil der Bilanzsumme; die Kartellgesetz-Novelle 1993, durch die diese Bestimmung in das Gesetz eingefügt worden ist, ist dabei ua. dem Vorbild der Fusionskontrollverordnung der EG gefolgt. Die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung (Art. 5 Abs. 3 FKV) ist im Jahr 1997 auf Bankerträge umgestellt worden, da diese die wirtschaftliche Realität des Banksektors besser wiedergeben.

Dem folgt die vorgesehene Änderung des § 2a Z 2.

Für die Neuregelung spricht auch, dass die örtliche Zuordnung von Ertragsposten leichter ist als bei Bilanzsummen; diese Zuordnung ist notwendig geworden, da § 42a nunmehr zwischen weltweiten und inländischen Umsätzen unterscheidet.

Zu Art. I Z 2 bis 5 (§ 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3):

1. § 18 KartG 1988 behandelt (in sachlicher Übereinstimmung mit der davor geltenden Regelung nach dem Kartellgesetz 1972) die Erlaubtheit der Durchführung von Vereinbarungs- und Verhaltenskartellen unterschiedlich: Bei den Vereinbarungskartellen wird nämlich danach unterschieden, ob es sich um ein Absichtskartell oder (bloß) um ein Wirkungskartell im Sinn des § 10 Abs. 1 KartG handelt. Für Absichtskartelle gilt ein gesetzliches Durchführungsverbot mit dem Vorbehalt der kartellgerichtlichen Genehmigung des Kartells im Einzelfall; Wirkungskartelle hingegen sind von diesem gesetzlichen Durchführungsverbot ausgenommen, ihre Durchführung kann jedoch vom Kartellgericht im Einzelfall untersagt werden.

Bei Verhaltenskartellen fehlt diese Unterscheidung zwischen Absichts- und Wirkungskartellen; Ver­haltenskartelle sind vielmehr zur Gänze vom gesetzlichen Durchführungsverbot ausgenommen und können ebenso wie Wirkungskartelle im Einzelfall untersagt werden.

Der Gesetzgeber ist bei der privilegierten Behandlung von Wirkungskartellen offensichtlich von der Erwägung ausgegangen, dass den beteiligten Unternehmern die wettbewerbsbeschränkende Wirkung ihres Verhaltens nicht bewusst sein muss und dass es daher in diesen Fällen nicht gerechtfertigt ist, dass die Rechtsfolgen der verbotenen Durchführung eines Kartells unmittelbar eintreten. Nur in diesem Umfang ist aber auch die privilegierte Behandlung von Verhaltenskartellen gerechtfertigt: es ist nicht einzusehen, warum es bei inhaltlich gleichen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere bei gleicher auf die Beschränkung des Wettbewerbs gerichteter Absicht, auf die Kartellform (Vereinbarung oder abgestimmtes Verhalten) ankommen soll, ob die Durchführung des Kartells gesetzlich verboten oder erlaubt ist.

Der Entwurf stellt daher Verhaltenskartelle in dieser Beziehung den Vereinbarungskartellen gleich. Um die geltenden Bestimmungen möglichst wenig zu ändern, geschieht dies rechtstechnisch dadurch, dass im § 11 Abs. 1 in Anlehnung an die Regelung in § 10 Abs. 1 auch für Verhaltenskartelle eine Unterscheidung in Absichts- und Wirkungskartelle eingeführt wird (Art. I Z 2). Um die Rechtsfolgen mit Beziehung auf das gesetzliche Durchführungsverbot anzugleichen, genügt es dann, in § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 die Bezugnahme auf Verhaltenskartelle zu streichen (Art. I Z 4 und 5).

2. Im Hinblick auf die geänderte Behandlung von Verhaltenskartellen soll auch § 17, der die Ermächtigung zur Erlassung von Freistellungsverordnungen enthält, angepasst werden (Art. I Z 3):

Abs. 2 spricht in der geltenden Fassung nämlich nur von Vereinbarungen, die durch Verordnung freigestellt werden können. Es handelt sich dabei zwar nur um eine deklarative Aufzählung und durch die Generalklausel des Abs. 1 wäre auch eine Freistellung von Verhaltenskartellen gedeckt. Dennoch ist es zweckmäßig, zur Klarstellung auch hier Verhaltenskartelle den Vereinbarungskartellen ausdrücklich gleichzustellen.

Zu Art. I Z 6 bis 8 (§§ 21 und 25 Abs. 1 Z 1):

Die geänderten Bestimmungen sehen in Einzelfällen ein amtswegiges Vorgehen des Kartellgerichts vor. Im Hinblick auf die durch § 44a (Art. I Z 23) vorgesehene allgemeine Regelung des amtswegigen Einschreitens des Kartellgerichts werden diese Sonderregeln überflüssig. Die gegenständlichen Bestim­mungen werden daher entsprechend angepasst. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu Art. I Z 23 verwiesen.

Zu Art. 1 Z 9 und 10 (§ 34 Abs. 1 und 1a):

1. § 34 in der geltenden Fassung umschreibt die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers (wenn man vom Monopolisten nach Abs. 1 Z 1 absieht) im Verhältnis zu seinen Mitwerbern einerseits nach quantitativen Kriterien (Abs. 1 Z 2 und 3) und andererseits nach qualitativen Kriterien unter Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe (Abs. 1 Z 4).

Der letzteren Bestimmung kommt zwar die größere praktische Bedeutung zu; ihre Anwendung kann aber im Einzelfall auf Beweisschwierigkeiten stoßen.

Der Entwurf versucht daher ihre Anwendung zu erleichtern, indem – ähnlich wie in Deutschland durch die 6. GWB-Novelle – an einen mindestens 30%igen Marktanteil die widerlegbare Vermutung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung geknüpft wird. Rechtstechnisch geschieht dies durch eine Beweislastregel, die dem betroffenen Unternehmer den Beweis auferlegt, dass ihm trotz des erwähnten Marktanteils keine überragende Marktstellung zukommt.

2. Diese Ergänzung des § 34 wurde zum Anlass genommen, der angeführten Bestimmung auch eine neue logischere Struktur zu geben: die qualitativen Kriterien verbleiben im Abs. 1, während die quantitativen Kriterien in einem neuen Abs. 1a in die oben erwähnte Regelung einbezogen werden.

3. Während die quantitativen Kriterien derzeit nur auf den gesamten inländischen Markt abstellen (und damit von der Fiktion ausgehen, dass dies stets der örtlich relevante Markt ist), stellt der Entwurf daneben auch auf den örtlich tatsächlich relevanten Markt ab.

Dies bedeutet zunächst, dass die gesetzliche Vermutung immer dann gilt, wenn die Anteilserfordernisse für den gesamten inländischen Markt erfüllt sind; wenn der örtlich relevante Markt tatsächlich größer sein sollte (etwa der ganze Binnenmarkt der EG), so wäre dies für die vermutungsbegründende Berechnung des 30%-Anteils zwar unerheblich, könnte aber selbstverständlich im Rahmen des Gegenbeweises geltend gemacht werden.

Hingegen muss der örtlich relevante Markt nicht unbedingt ein inländischer Teilmarkt (wie etwa in § 16 Z 2) sein: es könnte sich auch um einen regionalen Markt handeln, der über den inländischen Markt hinausgeht, wie dies vor allem im Grenzgebiet zu Nachbarstaaten, die der EG angehören, häufig vorkommen wird.

Zu Art. I Z 11 bis 13 (§ 35 Abs. 1 und 1a):

Im § 35 Abs. 1 wird als weiteres Beispiel eines möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung der sachlich nicht gerechtfertigte Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis angeführt. Eine grundlegende Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden, da ein solches Verhalten schon bisher der Generalklausel des § 35 Abs. 1 erster Satz unterstellt werden konnte und die Rechtsprechung dies auch getan hat.

Der wesentliche normative “Mehrwert” der Neuregelung liegt vielmehr im neuen Abs. 1a, der – ebenfalls ähnlich wie in Deutschland die 6. GWB-Novelle – dem marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast dafür auferlegt, dass trotz des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis doch kein solcher vorliegt und dass im Fall des Verkaufs unter dem Einstandspreis dieses Verhalten sachlich gerechtfertigt ist. Diese Art der Beweislastverteilung ist angemessen und dem marktbeherrschenden Unternehmer, gegen den ein entsprechendes kartellgerichtliches Verfahren eingeleitet wird, auch zumutbar, da er meist als einziger über die erforderlichen Informationen und Beweismittel verfügt.

Im übrigen geht die Neuregelung davon aus, dass tatsächlich gewährte Preisnachlässe und Rabatte bei der Berechnung des Einstandspreises zu berücksichtigen sind.

Zu Art. I Z 14 (§ 42):

Die in § 42 in der geltenden Fassung vorgesehene Pflicht zur Anzeige bestimmter Zusammenschlüsse bringt tatsächlich keinen Nutzen, der den damit für die betroffenen Unternehmen und das Kartellgericht verbundenen Aufwand rechtfertigen würde. Nach dieser Bestimmung ist nämlich bloß die Tatsache des Zusammenschlusses anzuzeigen und vom Kartellgericht ungeprüft in das Kartellregister einzutragen. Das Gesetz schreibt weder einen bestimmten Inhalt der Anzeige vor, noch ist der Anzeigende gegenüber dem Kartellgericht oder den Amtsparteien zu weiteren Auskünften verpflichtet. Die angeführte Bestimmung wird daher ersatzlos aufgehoben.

Die gesetzliche Änderung ist somit einerseits als Maßnahme der “Deregulierung” zu sehen und andererseits als Entlastung des Kartellgerichts, durch die die Mehrbelastung durch neue Aufgaben zum Teil wieder etwas ausgeglichen wird.

Zu Art. I Z 15 (§ 42a Abs. 1):

Die Aufgriffsschwellen für die Anzeigepflicht nach § 42 und für die Anmeldebedürftigkeit nach § 42a werden in mehrfacher Hinsicht geändert; im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:

1. In beiden Bestimmungen werden die jeweils vorgesehenen Aufgriffsschwellen maßvoll erhöht. Es werden dabei Beträge festgesetzt, die durch 14 teilbar sind. Dadurch soll die zum 1. Jänner 2002 vorgesehene Umstellung aller in Justizgesetzen enthaltenen Schillingbeträge auf Euro durch ein 2. Euro-Justiz-Begleitgesetz erleichtert werden: an die Stelle der Beträge von 28 Millionen, 210 Millionen und 4,2 Milliarden Schilling würden dann 2, 15 und 300 Millionen Euro treten.

Auf die Festsetzung von Euro-Beträgen schon in dieser Novelle ist hingegen verzichtet worden, weil man diese Beträge bei der Anwendung des Kartellgesetzes bis zum 31. Dezember 2001 genau in Schilling umrechnen hätte müssen (was zu sehr “unrunden” Beträgen führen würde) und weil das Kartellgesetz in anderen, unverändert bleibenden Bestimmungen noch Schillingbeträge enthält.

2. § 42a Abs. 1 sieht in der geltenden Fassung zwei Aufgriffsschwellen vor; nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Kartellgesetznovelle 1993 (1096 BlgNR 18. GP, S 19) sind in die Berechnung der maßgeblichen Umsatzerlöse auch ausländische Umsätze einzubeziehen, da die gegenständliche Regelung (bewusst) nicht unterscheidet, auf welchem örtlichen Markt der Umsatz erzielt wurde.

Die Rechtsprechung des Kartellobergerichts ist dem allerdings nicht gefolgt und sieht nur die im Inland erzielten Umsätze als maßgeblich an. Der Entwurf stellt demgegenüber nunmehr ausdrücklich klar, dass es sich um weltweit erzielte Umsatzerlöse handelt.

3. Ergänzend zum Erfordernis eines weltweiten Umsatzes aller beteiligten Unternehmen wird eine zusätzliche Aufgriffsschwelle eingefügt, die auf den inländischen Umsatz aller beteiligten Unternehmen abstellt (§ 42a Abs. 1 Z 2); dadurch sollen Zusammenschlüsse, die keinen ausreichenden Bezug zum inländischen Markt haben, von der inländischen Fusionskontrolle ausgeschlossen werden.

Bei der “Bagatellgrenze” des § 42a Abs. 1 Z 3 muss es hingegen dabei bleiben, dass auf den weltweiten Umsatz abgestellt wird; wenn nach dieser Bestimmung nur der inländische Umsatz maßgeblich sein sollte, dann würde dies zu untragbaren Ergebnissen führen: wenn sich ein “österreichisches” Unter­nehmen mit einem rein “ausländischen” Unternehmen (das also bisher auf dem inländischen Markt keine Umsätze erzielt oder jedenfalls unter der 28-Millionen-Grenze bleibt) zusammenschließt, dann würde dies nicht der Zusammenschlusskontrolle unterliegen, auch wenn die beiden Unternehmen noch so groß sein sollten.

4. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf den Anwendungsbereich der Zusammenschlusskontrolle sind gegenläufig:

Wenn man vom Verständnis des § 42a Abs. 1 KartG geltender Fassung ausgeht, das ihm die Recht­sprechung des Kartellobergerichts unterstellt, bedeutet die Klarstellung, dass es sich in § 42a Abs. 1 Z 1 um weltweit erzielte Umsatzerlöse handelt, für sich allein eine ganz bedeutende Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Er wird jedoch durch das neue Erfordernis eines inländischen Umsatzes wieder entscheidend einge­schränkt.

Darüber hinaus wird die anfallssteigernde Wirkung des Abstellens auf ausländische Umsätze durch das in der Fusionskontrollverordnung der EG geregelte Verhältnis zwischen innerstaatlicher und gemeinschaft­licher Zusammenschlusskontrolle relativiert: je höher nämlich die Auslandsumsätze der an einem Zusam­menschluss beteiligten Unternehmen sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinn des Art. 1 Abs. 2 FKV handelt. Über diese Zusammenschlüsse hat aber, sofern es nicht zu einer Verweisung an die zuständigen innerstaatlichen Behörden nach Art. 9 FKV kommt (was eine sehr seltene Ausnahme ist), ausschließlich die Kommission unter Anwendung der Fusionskontrollverordnung zu entscheiden, sodass sie aus dem Anwendungsbereich der innerstaatlichen Fusionskontrolle ausscheiden.

Schließlich bedingt auch die Anhebung der Umsatzschwellen von 3,5 Milliarden und 5 Millionen Schilling auf 4,2 Milliarden und 28 Millionen Schilling eine Einschränkung des Anwendungsbereichs.

Zu Art. I Z 16 (§ 42a Abs. 3a):

Unternehmer, deren rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch einen Zusammenschluss berührt werden, können zwar weiterhin keinen Prüfungsantrag im Sinn des § 42b Abs. 1 stellen. Im neuen § 41a Abs. 3 wird ihnen aber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, sich gegenüber dem Kartellgericht schriftlich zum Zusammenschluss zu äußern.

Diese Äußerungen dienen ausschließlich einer zusätzlichen Information des Kartellgerichts; sie sind in erster Linie im Zusammenhang mit dem neuen § 44a zu sehen, der dem Kartellgericht auch die amtswegige Einleitung eines Prüfungsverfahrens ermöglicht.

Durch die Abgabe solcher Äußerungen entsteht kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung; der Einschreiter erlangt daher auch keine Parteistellung in einem allfälligen Prüfungsverfahren.

Zu Art. I Z 17 (§ 42b Abs. 1):

Diese Änderung des § 42b Abs. 1 trägt der in § 44a (Art. I Z 23) vorgesehenen Möglichkeit der amtswegigen Einleitung des Prüfungsverfahrens Rechnung; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Art. I Z 18 und 20 bis 22 (§ 42b Abs. 2, § 42c Abs. 4, § 42d Abs. 1, § 42e Abs. 1 und 3):

Dabei handelt es sich mit einer Ausnahme um die Anpassung von Zitaten an die oben erläuterten Änderungen; im § 42e Abs. 3 wird hingegen ein schon im geltenden Text vorhandener Zitierfehler berichtigt.

Zu Art. I Z 23 (§ 44a):

Diese Bestimmung ermöglicht dem Kartellgericht unter bestimmten Voraussetzungen die amtswegige Einleitung des Verfahrens in fast allen im Kartellgesetz vorgesehenen Angelegenheiten.

Diese Regelung ist – wie schon im Allgemeinen Teil ausgeführt – das Kernstück der vorliegenden Novelle. Dazu und zu den hier zugrundeliegenden allgemeinen Erwägungen wird auf den Allgemeinen Teil verwiesen.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

1. Die Befugnis des Kartellgerichts zum amtswegigen Einschreiten dient der Wahrnehmung des öffent­lichen Interesses. Den gleichen Zweck verfolgen (auch wenn das Kartellgesetz das nicht ausdrücklich sagt) die dem Bund als Amtspartei an verschiedenen Stellen des Kartellgesetzes eingeräumten Antrags­rechte. Es ist daher sachgerecht, dieser Befugnis des Kartellgerichts denselben Umfang zu geben, wie dem Antragsrecht des Bundes.

Unter diese, nunmehr allgemein umschriebene Befugnis fallen zwei Fälle, in denen das Kartellgericht schon bisher von Amts wegen ein Verfahren einleiten konnte, nämlich die Abschöpfung der Bereicherung nach § 21 Abs. 1 und das Bußgeldverfahren nach § 142; beide Bestimmungen werden entsprechend angepasst.

Neu ist die Befugnis zur amtswegigen Verfahrenseinleitung mit Beziehung auf die folgenden Maß­nahmen: Feststellungen nach § 8a Abs. 1, Untersagung der Durchführung von Kartellen nach § 25 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (was eine Anpassung des § 25 Abs. 1 Z 1 notwendig macht), Widerruf der Genehmigung von Kartellen nach § 27 Abs. 1 Z 2, Untersagung vertikaler Vertriebsbindungen nach § 30c Abs. 1, Auftrag zum Widerruf unverbindlicher Verbandsempfehlungen nach § 33 Abs. 1 Z 1a und 2, Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach § 35 Abs. 1 und 5 und § 36, Feststellung der verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses nach § 42a Abs. 5, Prüfung von Zusammenschlüssen nach § 42b (was eine Anpassung des § 42b Abs. 1 notwendig macht) und die nachträgliche Missbrauchs­aufsicht über Zusammenschlüsse nach § 42e Abs. 3.

Keine Amtswegigkeit wird es auch weiterhin in zwei Fällen geben: zunächst mit Beziehung auf Vertragshilfe gegen Sperren nach § 30, weil diese nur vom betroffenen Unternehmer, nicht jedoch von den Amtsparteien beantragt werden kann.

Die in den §§ 38 und 39 geregelte Entscheidungsveröffentlichung kommt hingegen aus materiell­rechtlichen Gründen nicht in Frage, weil sie der obsiegenden Partei zuzusprechen ist und es eine solche in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren nicht gibt.

Keine Anpassung ist schließlich auch mit Beziehung auf § 126 beabsichtigt, der die Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse regelt; nach dessen Abs. 2 ist zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen im Verfahren nach den §§ 35 und 36 neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt. Da es im amtswegig eingeleiteten Verfahren keinen Antragsteller gibt, wird in einem solchen Fall nur der beteiligte Unternehmer selbst einen Exekutions­antrag stellen können.

2. Von der Neuregelung unberührt bleiben zwei weitere Bestimmungen, die vorsehen, dass das Kartell­gericht bestimmte Entscheidungen von Amts wegen trifft, nämlich die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs. 1 Z 2 und der Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbands­empfehlung nach § 33 Abs. 1 Z 1 und 3.

In beiden Fällen geht es nämlich nicht um die amtswegige Einleitung eines Verfahrens; vielmehr ist dem Kartellgericht in einem bei ihm bereits anhängigen Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren unter bestimmten Voraussetzungen die Erlassung einer bestimmten Entscheidung zwingend vorgeschrieben.

3. Voraussetzung für das amtswegige Einschreiten des Kartellgerichts ist, dass es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Das öffentliche Interesse wird hier durch die dem Kartellgesetz zugrunde­liegenden Zielsetzungen konkretisiert.

Unter diesem Gesichtspunkt kommt der gegenständlichen Regelung die größte Bedeutung mit Beziehung auf die Prüfung von angemeldeten Zusammenschlüssen zu, da zum Prüfungsantrag nur die Amtsparteien, nicht aber Unternehmer berechtigt sind, deren rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, und weil es dabei stets um die Wettbewerbsverhältnisse auf einem bestimmten Markt als solche geht. Auf der anderen Seite hat sie die geringste Bedeutung mit Beziehung auf die Untersagung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und auf Feststellungen nach § 8a, da es hier in der Regel primär um die Interessen eines einzelnen Unternehmers geht, die dieser selbst oder eine Interessenvertretung für ihn geltend machen kann.

4. Das Kartellgericht ist nicht verpflichtet, gewissermaßen zur aktiven Überwachung der Wettbewerbs­ordnung von sich aus Erhebungen oder Ermittlungen zu pflegen, sondern es wird in der Regel auf Anregungen reagieren, die von außen an das Kartellgericht herangetragen werden.

Das Kartellgericht muss auch nicht jede Anregung zu einer amtswegigen Maßnahme aufgreifen. Andernfalls bestünde insbesondere im Bereich der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmer die Gefahr, dass das Kartellgericht mit unbegründeten Eingaben überlastet wird.

Dies bewirkt, dass mit der Neuregelung keine wesentliche Steigerung der Arbeitsbelastung des Kartell­gerichts verbunden ist. Es handelt sich dabei um ein Korrektiv für die oben beschriebenen Situationen.

5. Der nunmehr ausdrücklich vorgesehene Einleitungsbeschluss soll den Gegenstand des amtswegig eingeleiteten Verfahrens bestimmen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da insofern kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein Rechtsmittel gibt es – ohne dass dies bisher als Mangel empfunden worden wäre – auch nicht gegen einen entsprechenden Antrag des Bundes als Amtspartei und auch nicht in den schon nach der geltenden Rechtslage vorgesehenen Fällen amtswegiger Verfahrenseinleitung. Im Verfahren zur Prüfung von Zusammenschlüssen, wo die amtswegige Einleitung des Verfahrens sicher die größte Bedeutung hat, wäre ein solches Rechtsmittelverfahren überdies schwer mit der für die Prüfung geltenden Entscheidungs­frist vereinbar.

Zu Art. I Z 24 und 25 (§§ 59 und 71):

Diese Änderungen tragen der Neuregelung der Verhaltenskartelle in den §§ 11 und 18 sowie der Aufhebung des § 42 Rechnung.

Zu Art. I Z 26 bis 28 (§§ 80, 82 Z 3):

Diese Änderungen tragen der in § 44a (Art. I Z 23) vorgesehenen Befugnis des Kartellgerichts zum amtswegigen Einschreiten Rechnung.

Im § 80 ist damit keine inhaltliche Änderung verbunden.

Im § 82 Z 3, der die Zahlungspflicht für die Gebühren in bestimmten Verfahren regelt, entsprechen die lit. a und c der bisherigen Rechtslage; in lit. b wird die Zahlungspflicht für die Gebühren in amtswegig eingeleiteten Verfahren im Ergebnis genauso geregelt, wie für Verfahren, die auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurden.

Zu Art. I Z 29 und 30 (§ 89 Abs. 1 Z 2 und § 91):

Nach der geltenden Rechtslage ist im einfachen Senat des Obersten Gerichtshofs in Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit nur ein Berufsrichter vertreten, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass nach § 90 Abs. 2 Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.

Nach der Neuregelung wird der einfache Senat des Obersten Gerichtshofs in Kartellangelegenheiten ein Siebener-Senat sein, dem drei Berufsrichter angehören. Dies ermöglicht einerseits eine bessere juristische Vorbereitung der Entscheidungen, da diese – wie auch in allen anderen Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof – von mehreren Berufsrichtern diskutiert werden können. Sie ermöglicht aber auch eine Aufteilung der mit der Vorbereitung und Ausfertigung der Enscheidungen verbundenen Arbeit und trägt so einer möglichen vermehrten Belastung des Kartellobergerichts Rechnung.

In diesem Zusammenhang war es auch sachgerecht, die im § 91 vorgesehene – ohnehin nur theoretisch bestehende – Möglichkeit, dass beim Kartellobergericht ein fachmännischer Laienrichter zum Bericht­erstatter bestellt wird, zu beseitigen.

Zu Art. I Z 31 (§ 92):

Nach § 92 in der geltenden Fassung trifft der Vorsitzende des Kartellgerichts Zwischenerledigungen allein, während Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 grund­sätzlich dem Senat vorbehalten sind.

Durch die vorgesehene Änderung werden nun auch Einleitungsbeschlüsse im Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von Zusammenschlüssen der Entscheidung durch den Senat vorbehalten. In beiden Fällen hängt die Entscheidung in besonderem Maß auch von der Beurteilung wirtschaftlicher Umstände ab, sodass auf die Fachkenntnis der Laienrichter zurückgegriffen werden soll. Darüber hinaus hat vor allem im Fall der Prüfung von Zusammenschlüssen schon der Einleitungsbeschluss für den Anmelder weitreichende Wirkungen, da bei dessen Unterbleiben, wenn überdies kein Prüfungsantrag gestellt wird, der Zusammenschluss sofort durchgeführt werden darf.

In den übrigen Fällen bleibt es – wie in den schon bisher vorgesehenen Fällen der amtswegigen Verfahrenseinleitung – bei der Zuständigkeit des Vorsitzenden.

Zu Art. I Z 32 (§ 142):

Die geänderte Bestimmung sieht für das Bußgeldverfahren ein amtswegiges Vorgehen des Kartellgerichts vor. Im Hinblick auf die durch § 44a (Art. I Z 23) vorgesehene allgemeine Regelung des amtswegigen Einschreitens des Kartellgerichts wird diese Sonderregelung überflüssig und § 142 daher entsprechend angepasst. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zum Art. I Z 23 verwiesen.

Zu Art. I Z 33 (§ 142 Abs. 1 lit. a und b):

Diese Bestimmung trägt der Aufhebung des § 42 Rechnung.

Zu den Art. II bis IV:

Die Art. II bis IV enthalten die üblichen Schlussbestimmungen.

Art. II Abs. 2 trägt der Änderung der Verordnungsermächtigung in § 17 Rechnung.

Art. III trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Neuregelung in den §§ 11 und 18 Verhaltenskartelle, die Absichtskartelle sind, vor der rechtskräftigen Genehmigung durch das Kartellgericht nicht mehr durchgeführt werden dürfen, während ein solches Verbot nach der geltenden Rechtslage nicht besteht. Die gegenständliche Übergangsregelung, die den Kartellteilnehmern ermöglicht, eine Genehmigung durch das Kartellgericht herbeizuführen, ohne die weitere Durchführung des Kartells in der Zwischenzeit einstellen zu müssen, ist dem Vorbild des § 18 Abs. 3 nachgebildet, der von einer vergleichbaren Situation ausgeht.

Art. IV über den zeitlichen Anwendungsbereich der geänderten Bestimmungen über Zusammenschlüsse stellt auf den Zeitpunkt der Anzeige bzw. Anmeldung ab. Mit Beziehung auf anzeigepflichtige Zu­sammenschlüsse bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, ob der Zusammenschluss vor dem Inkrafttreten der Novelle zustande gekommen ist und damit das Entstehen der Anzeigepflicht ausgelöst hat. Mit dem Inkrafttreten der Novelle erlischt diese Anzeigepflicht und es ist auch die Auferlegung eines Bußgeldes nach § 42 Z 1 lit. a und b nicht mehr möglich; ein bereits eingeleitetes Bußgeldverfahren ist einzustellen.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 1988 geändert wird (Kartellgesetznovelle 1999 – KartGNov. 1999)


Berechnung des Umsatzerlöses

Berechnung des Umsatzerlöses


§ 2a.

§ 2a. unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               Bei Kreditinstituten und Bausparkassen treten an die Stelle der Umsatzerlöse 5% der Bilanzsumme, bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 2 jedoch 0,05% der Bilanzsumme;

                                                                                               2.                                                                                               bei Banken und Bausparkassen tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:

              a) Zinserträge und ähnliche Erträge,

              b) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,


 

              c) Provisionserträge,


 

              d) Nettoerträge aus Finanzgeschäften und


 

              e) sonstige betriebliche Erträge;


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


Verhaltenskartelle

Verhaltenskartelle


§ 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie der Wettbewerb beschränkt wird.

§ 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).


(2) …

(2) unverändert.


Freistellung durch Verordnung

Freistellung durch Verordnung


§ 17. (1) …

§ 17. (1) unverändert.


(1a) …

(1a) unverändert.


(2) Die Verordnungermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur

(2) Die Verordnungermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die nur


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


(2a) …

(2a) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


Verbot der Durchführung

Verbot der Durchführung


§ 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:

§ 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:


                                                                                               1.                                                                                               vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;

                                                                                               1.                                                                                               vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, dass durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) Die Ausnahme nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Wirkungs- und Verhaltenskartelle, wenn das Kartellgericht nach § 8a rechtskräftig festgestellt hat, daß ein solches Kartell vorliegt und daß es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.

(3) Die Ausnahme nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Wirkungskartelle, wenn das Kartellgericht nach § 8a rechtskräftig festgestellt hat, dass ein solches Kartell vorliegt und dass es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.


Abschöpfung der Bereicherung

Abschöpfung der Bereicherung


§ 21. (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

§ 21. (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.


(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn das amtswegige Verfahren binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells eingeleitet oder binnen dieser Frist der Antrag gestellt wird.

(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells gestellt wird.


Untersagung der Durchführung

Untersagung der Durchführung


§ 25. (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen

§ 25. (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen


                                                                                               1.                                                                                               auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen; wenn das Kartellgericht den Antrag abweist, weil das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;

                                                                                               1.                                                                                               auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen; wenn das Verfahren ergibt, dass das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


IV. Abschnitt

IV. Abschnitt


Marktbeherrschende Unternehmer

Marktbeherrschende Unternehmer


Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung


§ 34. (1) Marktbeherrschend im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (§ 2)

§ 34.(1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (§ 2)


                                                                                               1.                                                                                               keinem oder unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder

                                                                                               1.                                                                                               keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder


                                                                                               2.                                                                                               dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist und am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mehr als 5% hat oder

                                                                                               3.                                                                                               zu den vier größten Unternehmern gehört, die zusammen am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mindestens 80% haben, sofern er selbst einen solchen von mehr als 5% hat oder

                                                                                               4.                                                                                               eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

                                                                                               2.                                                                                               eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

(1a) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt

                                                                                               1.                                                                                               einen Anteil von mindestens 30% hat oder

                                                                                               2.                                                                                               einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder

                                                                                               3.                                                                                               einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben,


 

dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.


(2) …

(2) unverändert.


Mißbrauchsaufsicht

Missbrauchsaufsicht


§ 35. (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

§ 35. (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

                                                                                               4.                                                                                               der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,


 

                                                                                               5.                                                                                               dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.


 

(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


Anzeigepflichtige Zusammenschlüsse

Anzeigepflichtige Zusammenschlüsse


§ 42. (1) Zusammenschlüsse, die nicht der Anmeldung (§ 42a) bedürfen, sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß ingesamt Umsatzerlöse von mindestens 150 Millionen Schilling hatten.

§ 42. wird aufgehoben.


(1a) Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.

 


(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: Nach § 41 Z 1 bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4 alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.

 


Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse


§ 42a. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

                                                                                               1.                                                                                               insgesamt 3,5 Milliarden Schilling und

                                                                                               2.                                                                                               mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen jeweils 5 Millionen Schilling.

§ 42a. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

                                                                                               1.                                                                                               weltweit insgesamt 4,2 Milliarden Schilling,

                                                                                               2.                                                                                               im Inland insgesamt 210 Millionen Schilling und

                                                                                               3.                                                                                               mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 28 Millionen Schilling.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


 

(3a) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber dem Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung oder Äußerung.


(4) …

(4) unverändert.


(5) …

(5) unverändert.


Prüfung von Zusammenschlüssen

Prüfung von Zusammenschlüssen


§ 42b. (1) Die Amtsparteien (§ 44) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn kein Prüfungsantrag gestellt wird oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückgezogen werden, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

§ 42b. (1) Die Amtsparteien (§ 44) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn kein Prüfungsverfahren eingeleitet oder ein eingeleitetes Prüfungsverfahren eingestellt wird, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.


(2) …

(2) unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (§ 34 Abs. 1 und 2) entsteht oder verstärkt wird; oder wenn dies nicht der Fall ist,

                                                                                               2.                                                                                               den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 34) entsteht oder verstärkt wird; oder wenn dies nicht der Fall ist,


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) …

(4) unverändert.


(5) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluß nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach § 65 (§ 68a Abs. 2) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen des letzten Rekurses zu entscheiden.

(5) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach § 65 (§ 68a Abs. 2) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der letzten Gegenäußerung zu entscheiden.


Medienzusammenschlüsse

Medienzusammenschlüsse


§ 42c. (1) …

§ 42c. (1) unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


(4) Bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.

(4) Bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.


(5) …

(5) unverändert.


Verordnungsermächtigung

Verordnungsermächtigung


§ 42d. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 3) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.

§ 42d. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 3) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.


(2) …

(2) unverändert.


Ausnahmen

Ausnahmen


§ 42e. (1) Die §§ 42 und 42a bis 42c gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,

§ 42e. (1) Die §§ 42a bis 42c gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) Das Kartellgericht hat auf Antrag dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen; für die Antragsberechtigung gilt § 42a Abs. 4. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.

(3) Das Kartellgericht hat auf Antrag dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen; für die Antragsberechtigung gilt § 42a Abs. 5. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.


 

Amtswegiges Einschreiten


 

§ 44a. (1) Soweit den Amtsparteien (§ 44) ein Antragsrecht zusteht, kann das Kartellgericht auch von Amts wegen einschreiten, wenn es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Das Kartellgericht hat in diesen Fällen über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen (Einleitungsbe­schluss); gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.


 

(2) Soweit die Amtsparteien einen Antrag nur innerhalb einer bestimmten Frist stellen können, kann auch der Einleitungsbeschluss nur innerhalb dieser Frist erlassen werden.


 

(3) Bevor das Kartellgericht von Amts wegen ein Prüfungsverfahren nach § 42b einleitet, hat es innerhalb der in § 42b Abs. 1 vorgesehenen Frist eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür maßgeblichen Gründe anzuberaumen. Die Prüfung des Zusammenschlusses kann binnen zwei Wochen ab der Tagsatzung beantragt werden, wenn die in § 42b Abs. 1 vorgesehene Frist früher endet.


Änderung und Ergänzung von Wirkungs- und Verhaltenskartellen

Änderung und Ergänzung von Wirkungskartellen


§ 59. (1) Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach ihrer Genehmigung geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

§ 59. (1) Werden Wirkungskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach ihrer Genehmigung geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.


(2) …

(2) unverändert.


Gegenstand der Eintragung

Gegenstand der Eintragung


§ 71.

§ 71. unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               die Anzeige von Zusammenschlüssen,

                                                                                               7.                                                                                               wird aufgehoben.


                                                                                               8.                                                                                               …

                                                                                               8.                                                                                               unverändert.


                                                                                               9.                                                                                               …

                                                                                               9.                                                                                               unverändert.


Gebühren in anderen Verfahren

Gebühren in anderen Verfahren


§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;

                                                                                               3.                                                                                               für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;


                                                                                               4.                                                                                               für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;

                                                                                               4.                                                                                               für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               …

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8.                                                                                               für ein Verfahren über einen Antrag auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 1a und 2 eine Rahmengebühr von 2 000 S bis 100 000 S;

                                                                                               8.                                                                                               für ein Verfahren auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 1a und 2 eine Rahmengebühr von 2 000 S bis 100 000 S;


                                                                                               9.                                                                                               für ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung von Aufträgen nach den §§ 35 und 36 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach § 35 Abs. 5 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;

                                                                                               9.                                                                                               für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den §§ 35 und 36 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach § 35 Abs. 5 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;


                                                                                               10.                                                                                               …

                                                                                               10.                                                                                               unverändert.


                                                                                               10a.                                                                                               für ein Verfahren über eine Anzeige oder Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1 000 S, wenn ein Prüfungsantrag nach § 42b gestellt wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs. 4 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 10 000 S;

                                                                                               10a.                                                                                               für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1 000 S, wenn ein Prüfungsverfahren nach § 42b eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S;


                                                                                               10b.                                                                                               für eine Verfahren über einen Antrag nach den §§ 8a, 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;

                                                                                               10b.                                                                                               für eine Verfahren nach den §§ 8a, 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;


                                                                                               11.                                                                                               …

                                                                                               11.                                                                                               unverändert.


Zahlungspflichtige Personen

Zahlungspflichtige Personen


§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind

§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               für alle anderen Gebühren der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (§ 44) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

                                                                                               3.                                                                                               für die Gebühren nach Z 3, 4, 8, 9 und 10b

              a) der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,

              b) die Partei, gegen die das Kartellgericht ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, wenn die Endentscheidung auch nur teilweise im Sinn des Einleitungsbeschlusses ergeht;


 

              c) wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

Zusammensetzung der Senate

Zusammensetzung der Senate


§ 89. (1) …

§ 89. (1) unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern,

                                                                                               2.                                                                                               die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern,


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


(2) …

(2) unverändert.


(3) …

(3) unverändert.


Berichterstatter

Berichterstatter


§ 91. Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien und der Vorsitzende des einfachen Senats des Obersten Gerichtshofs kann, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen.

§ 91. Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kann, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen.


Entscheidung durch den Vorsitzenden

Entscheidung durch den Vorsitzenden


§ 92. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

§ 92. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Einleitungsbeschlüsse (§ 44a) im Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von Zusammenschlüssen sowie Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.


XV. Abschnitt

XV. Abschnitt


Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren


Bußgelder

Bußgelder


§ 142. Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar

§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


              a) die Anzeigepflicht nach § 30b oder § 42 verletzen,

              a) die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,


              b) in einer Anzeige nach § 30b oder § 42 unrichtige oder unvollständige Angaben machen

              b) in einer Anzeige nach § 30b unrichtige oder unvollständige Angaben machen


              c) …

              c) unverändert.


              d) …

              d) unverändert.


              e) …

              e) unverändert.


               f) …

               f) unverändert.


              g) …

              g) unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.