2068 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (1763 der Beilagen): Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind samt Erklärungen der Republik Österreich


Der Rechtsakt, der auf die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in Titel VI des Vertrages über die Europäische Union (“Vertrag von Maastricht”) gegründet ist, ver­pflichtet die Mitgliedstaaten zu Angleichungen im materiellen Strafrecht, insbesondere zu Angleichungen von Straftatbeständen gegen Beamtenbestechung. Die Einhaltung der strafrechtlichen Mindestnormen durch alle Mitgliedstaaten soll sicherstellen, daß Lücken und Unvereinbarkeiten zwischen den nationalen Rechtsordnungen vermieden werden; die solcherart erreichte Kompatibilität zwischen den nationalen Rechtsordnungen soll dazu beitragen, daß Straftaten besser verfolgt werden können.

Das Übereinkommen (vom 26. 5. 1997) auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25. 6. 1997, S. 1), ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Geneh­migung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Im innerstaatlichen Bereich ist das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendung nicht in allen Berei­chen zugänglich und daher durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen (Art. 50 Abs. 2 B-VG). Die Um­setzung in innerstaatliches Recht erforderte Änderungen im Strafgesetzbuch, die durch das Strafrechts­änderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, erfolgt sind, das am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist (insbesondere durch die §§ 74 Z 4a und 4b, 304 und 307).

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat vorgeschlagen, anläßlich der Genehmigung des Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen hinsichtlich der authentischen däni­schen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländi­schen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen dadurch kundgemacht wird, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

Der Justizausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Juli 1999 in Ver­handlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Überein­kommens zu empfehlen.

Weiters beschloß der Justizausschuß, daß das Übereinkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlas­sung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Ferner beschloß der Justizausschuß, daß dem Vorschlag der Bundesregierung hinsichtlich der Kund­machung der fremdsprachigen Fassungen Rechnung getragen wird.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle be­schließen:

1.  Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind samt Erklärungen der Republik Österreich (1763 der Beilagen) wird genehmigt;


2.  das Übereinkommen ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen;

3.  gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Wien, 1999 07 06

                                  Josef Schrefel                                                    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau