415 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 19. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird (UWG-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9a wird folgender § 9b samt Überschrift eingefügt:

„Saisonschluß- und Sonderverkäufe

§ 9b. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er im Zeitraum von vier Wochen vor dem zweiten Samstag im Jänner oder im Juli

        1.   Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe und dergleichen oder

        2.   Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonderaktionen oder dergleichen Verkäufe gemäß Z 1 wirtschaftlich vorwegnehmen,

durchführt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.“

2. Nach § 9c wird folgender § 9d samt Überschrift eingefügt:

„Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis

§ 9d. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Waren zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf anbietet, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, es sei denn, die Preiserstellung ist betriebswirtschaftlich notwendig, um erhebliche wirtschaftliche Nachteile vom Unternehmen abzuwehren. Einstandspreis ist der Preis, der sich nach Abzug aller zulässigen Rabatte oder sonstigen Preisnachlässe, die vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung eingeräumt werden, ergibt.“

3. § 14 lautet:

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§ 14. In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9b, 9c, 9d und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a, 9b, 9c und 9d kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden.“

4. § 18 lautet:

§ 18. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 2, 6a, 7, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.“


5. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn eine geschäftliche Kundgebung oder eine Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne der §§ 2, 7, 9, 9a, 9b und 9d vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerks befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (§ 355 EO) erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebots erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerks oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen.“

6. § 33c Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gründe im Sinne des § 33b Z 4 vorliegen oder wenn der Verkauf nicht für einen durchgehenden Zeitraum angekündigt werden soll. Die Bewilligung ist außerdem zu verweigern, wenn der Verkauf in die Zeit vom 15. November bis Weihnachten fallen oder länger als ein halbes Jahr dauern soll, es sei denn, es handelt sich um den Fall des Todes des Gewerbetreibenden, um Elementarereignisse oder um andere ebenso rücksichtswürdige Fälle. Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht volle drei Jahre, so ist die Bewilligung nur im Falle des Todes des Gewerbetreibenden, bei Elementarereignissen oder in anderen ebenso rücksichtswürdigen Fällen zu erteilen.“

vorblatt

Problem:

Da im Recht zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs seit Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes am 1. April 1992 keine ausdrücklichen Beschränkungen betreffend die Ankündigung und Abhaltung von Saisonschlußverkäufen udgl. mehr vorgesehen sind, werden entsprechende Abverkäufe meist frühzeitig, vielfach bereits zu Beginn der jeweiligen Saison durchgeführt.

Es hat sich dabei herausgestellt, daß diese sehr liberale Rechtslage speziell im Bereich des Handels mit Saisonwaren, vor allem jedoch im Textil- und Schuhhandel zu großen wirtschaftlichen Problemen mit dem drohenden Verlust von Arbeitsplätzen geführt hat, da sich der Zeitraum, in dem zu kaufmännisch kalkulierten Preisen verkauft werden kann, tatsächlich ständig verkürzt.

In den letzten Jahren hat sich der Wettbewerb insbesondere im Bereich des Handels u.a. dadurch zunehmend verschärft, daß vor allem von großen und marktbeherrschenden Unternehmen in verstärktem Maße mit Lockvogelwerbung bzw. irreführender Niedrigpreiswerbung einhergehende Verkäufe zum oder unter dem Einstandspreis durchgeführt werden. Dies bedeutet vor allem für kleinere und mittlere Betriebe des Einzelhandels eine zunehmende Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenzfähigkeit.

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Im Bereich der Ankündigung von sogenannten „echten“ Ausverkäufen war bisher auch die Bewilligung von Ausverkäufen vom Beginn der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten nur im Falle des Todes des Gewerbetreibenden, bei Elementarereignissen oder in anderen ebenso rücksichtswürdigen Fällen zulässig. Die Notwendigkeit dieser Beschränkung wird allerdings allgemein bezweifelt.

Problemlösung:

Regelung von Saisonschluß- und Sonderverkäufen sowie des Verbots des Verkaufs zum oder unter dem Einstandspreis in einer Weise, die den Bedürfnissen der betroffenen Branchen entspricht.

Deregulierung im Bereich der Ankündigung von echten Ausverkäufen in der Zeit vom Beginn der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten.

Der Entwurf sieht die Einführung eines Werbeverbots für Saisonschlußverkäufe u. dgl. sowie für diese vorwegnehmende spezielle Verkaufsaktionen vor, wenn diese Verkäufe im Zeitraum von vier Wochen vor dem zweiten Samstag im Jänner oder im Juli stattfinden. Im Falle des Zuwiderhandelns bestehen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.

Weiters hat der Entwurf ein Verbot des Verkaufs zum oder unter dem Einstandpreis zum Inhalt, sofern die Preiserstellung betriebswirtschaftlich nicht notwendig ist, um erhebliche wirtschaftliche Nachteile vom Unternehmen abzuwehren. Im Falle des Zuwiderhandelns bestehen gleichfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.

Im Bereich der sogenannten „echten“ Ausverkäufe sieht der Entwurf vor, daß die Ankündigung von Ausverkäufen in der Zeit vom Beginn der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten zukünftig nicht nur in besonders schwerwiegenden Fällen, sondern bei Vorliegen jedes zulässigen Ausverkaufsgrundes (auch bei Übersiedlung, Geschäftsauflassung udgl.) bewilligt werden kann.

Alternativen:

Keine.

EU-Konformität:

Bestrebungen der EU zur Vereinheitlichung des Regelungsgegenstandes des vorliegenden Entwurfs sind nicht bekannt.

Kosten:

Durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil


Die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Das am 1. April 1992 in Kraft getretene Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz, BGBl. Nr. 147/1992, sah eine weitgehende Deregulierung des Rechts zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere auch des Ausverkaufsrechts, vor.

So wurde das Ausverkaufsgesetz 1985, BGBl. Nr. 51, aufgehoben und im UWG in den §§ 33a ff. (Unterabschnitt 4a. „Ankündigung von Ausverkäufen“) lediglich solche Bestimmungen aufgenommen, die sogenannte „echte“ Ausverkäufe wegen Geschäftsauflassung, Umbaus uä. zum Gegenstand hatten. Gemäß § 33a Abs. 2 UWG fallen Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen nicht unter die Bestimmungen betreffend die Ankündigung von Ausverkäufen und unterliegen daher keinerlei zeitlichen Beschränkungen, sondern nur den allgemeinen, den fairen Wettbewerb schützenden Regelungen des UWG.

In der Praxis hat sich allerdings herausgestellt, daß eine derart liberale Rechtslage im Bereich der Saisonschlußverkäufe u. dgl. vor allem den spezifischen Problemen im Bereich des Handels mit Saisonwaren, insbesondere jedoch in der Textil- und Schuhhandelsbranche, nicht ausreichend Rechnung trägt. So werden entsprechende Abverkäufe von Saisonwaren meist frühzeitig, vielfach bereits zu Beginn der jeweiligen Saison durchgeführt.

Dies bewirkt, daß Saisonwaren viel früher und in wesentlich größerem Umfang zu niedrigeren Preisen beworben und auch verkauft werden als in der Vergangenheit. Umsatzeinbußen im ansonsten sehr starken Weihnachtsgeschäft sowie im Geschäft vor der Haupturlaubszeit im Sommer sind die Folge. Daraus resultieren enorme wirtschaftliche Probleme in den Branchen, die mit Saisonwaren handeln und auf Grund des saisonal bedingten oftmaligen Sortimentwechsels von Schlußverkaufsaktionen usw. besonders betroffen sind.

Die erlittenen Umsatzeinbußen gehen mit dem drohenden Verlust von Arbeitsplätzen in den betroffenen Branchen mit allen negativen Folgewirkungen einher und führen auch zu Mindereinnahmen etwa im Bereich der Umsatzsteuer.

Da sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes vor nunmehr über vier Jahren gewandelt haben und die Liberalisierung im Bereich Saisonschlußverkäufe u. dgl. damals nicht vorhersehbare negative Auswirkungen auf einzelne Branchen des Handels gezeitigt hat, erscheint eine entsprechende Gesetzeskorrektur erforderlich.

In den letzten Jahren hat sich der Wettbewerb insbesondere im Bereich des Handels ua. dadurch zunehmend verschärft, daß vor allem von großen und marktbeherrschenden Unternehmen in verstärktem Maße von Lockvogelwerbung bzw. irreführender Niedrigpreiswerbung begleitete Verkäufe zum oder unter dem Einstandspreis durchgeführt werden. Dies bedeutet vor allem für kleinere und mittlere Betriebe des Einzelhandels eine zunehmende Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenzfähigkeit.

Um eine Stärkung vor allem der für Österreich so wichtigen Wettbewerbsfähigkeit der Klein- und Mittelbetriebe zu erreichen, erscheint das Verbot derartiger Preiskampfmethoden dann erforderlich, wenn sie betriebswirtschaftlich nicht notwendig sind, um erhebliche wirtschaftliche Nachteile vom Unternehmen abzuwehren.

Im Bereich der sogenannten „echten“ Ausverkäufe erscheint hingegen ein weiterer Deregulierungsschritt dadurch möglich, daß die Ankündigung von Ausverkäufen in der Zeit vom Beginn der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten künftig nicht nur in besonders schwerwiegenden Fällen, sondern bei Vorliegen jedes zulässigen Ausverkaufsgrundes bewilligt werden kann, da die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des bestehenden weitergehenden Verbots zu bezweifeln ist.

B. Besonderer Teil

Zu Z 1:

Der Entwurf sieht in seiner Z 1 im Rahmen des I. Abschnitts „Zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen“ des UWG neue Regelungen betreffend Saisonschluß- und Sonderverkäufe vor.

Anläßlich der Aufhebung des Ausverkaufsgesetzes 1985 und des Einbaus jenes Teils der ausverkaufsrechtlichen Bestimmungen in das UWG, der die bewilligungspflichtigen „echten“ Ausverkäufe regelte, durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz im Jahre 1992 erschienen die bis dahin geltenden Regelungen über Saisonschlußverkäufe u. dgl. entbehrlich. Im § 33a Abs. 2 UWG idF des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes ist ausdrücklich festgehalten, daß Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zB „Weiße Woche“, „Mantelwoche“) nicht unter die Bestimmungen der §§ 33a bis 33e UWG fallen.

Damit wollte der Gesetzgeber den Gewerbetreibenden die Wahl des Zeitpunktes für Sommer- und Winterräumungsverkäufe u. dgl. selbst überlassen und eine größere Flexibilität in diesem Bereich ermöglichen.

Tatsächlich hat seit der Liberalisierung eine ständige Vorverlegung des Beginns von Saisonabverkäufen durch einzelne Mitbewerber stattgefunden, die oft bereits zu Beginn der jeweiligen Saison einschlägige Ankündigungen und Verkaufsaktionen durchführen. Als Folge hievon sind in diesem Ausmaß nicht vorhersehbare wirtschaftliche Schwierigkeiten insbesondere in solchen Branchen zu verzeichnen, die mit Saisonwaren handeln, da der Zeitraum, in dem zu kaufmännisch kalkulierten Preisen verkauft werden kann, laufend verkürzt wurde und wird. Auch ist für den Konsumenten nicht mehr erkennbar, ab welchem Zeitpunkt ein saisonbedingter Sortimentwechsel stattfindet.

Angesichts der in manchen Branchen bereits bedrohlich gewordenen wirtschaftlichen Situation erscheint die Einführung gewisser Restriktionen bei der Ankündigung von Saisonschlußverkäufen u. dgl., wie sie etwa auch in der Bundesrepublik Deutschland existieren, gerechtfertigt.

§ 9b des Entwurfs löst dieses Problem nicht durch Rückkehr zur Rechtslage vor dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz, die entsprechende verwaltungsbehördliche Bewilligungen erforderlich machte und Verwaltungsstrafen bei Übertretung der einschlägigen Vorschriften normierte. Vielmehr sieht die neue Bestimmung die Einführung eines Werbeverbots für Saisonschlußverkäufe u. dgl. sowie für diese vorwegnehmende spezielle Verkaufsaktionen vor, wenn diese Verkäufe im Zeitraum von vier Wochen vor dem zweiten Samstag im Jänner oder im Juli stattfinden. Hiedurch soll ein unvertretbar früher Beginn einschlägiger Ausverkäufe vermieden werden. Im Fall des Zuwiderhandelns bestehen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.

§ 9b des Entwurfs bewirkt somit zwar eine teilweise Rücknahme der 1992 eingeleiteten Liberalisierung im Bereich des Rechts zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, beschränkt den gesetzlichen Eingriff jedoch auf das unbedingt nötige Ausmaß.

So ist durch den Verzicht auf behördliche Bewilligungen für einschlägige Ankündigungen (betreffend Saisonschlußverkäufe u. dgl.) sowie auf Verwaltungsstrafbestimmungen eine zusätzliche Belastung sowohl der Gewerbetreibenden als auch der Verwaltungsbehörden vermieden worden. Die Beschränkung der Bestimmung auf die Einräumung von Klagsmöglichkeiten hinsichtlich Unterlassung und Schadenersatz stellt ein Anknüpfen an die bestens bewährte Tradition des UWG dar, wodurch eine weitgehende Selbstregulierung des Marktes gewährleistet erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Gleichheitsgrundsatz) kam eine Beschränkung des Werbeverbots betreffend Saisonschlußverkäufe u. dgl. auf einzelne Branchen nicht in Betracht.

Zu Z 2:

Die Z 2 des Entwurfs sieht die Aufnahme des Verbots des Verkaufs zum oder unter dem Einstandspreis in den neuen § 9d UWG vor. Eine ähnliche Regelung war bis zu ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Juni 1990, G 56/89, ÖBl.1990, 222, im § 3a des Nahversorgungsgesetzes (NVG)enthalten.

§ 9d UWG enthält allerdings kein so strenges Verbot wie der seinerzeitige § 3a des Nahversorgungsgesetzes (NVG). Dies ergibt sich daraus, daß das Verbot nur auf solche Fälle der Preiserstellung eingeschränkt ist, die betriebswirtschaftlich nicht notwendig sind, um erhebliche wirtschaftliche Nachteile vom Unternehmen abzuwehren. Auch wurde die im § 3a Abs. 2 NVG enthalten gewesene, jedoch zu einer sehr strengen Interpretation führende demonstrative Aufzählung von Spezialtatbeständen nicht übernommen. Damit erscheint die Verfassungskonformität der Bestimmung gewährleistet.

Vom Verbot des Verkaufs zum oder unter dem Einstandspreis sind daher – auch ohne nähere Anführung – nicht nur die im alten § 3a Abs. 2 NVG ausdrücklich angeführten Fälle (Verkäufe nach den Vorschriften des Ausverkaufsrechts, bei drohendem Verderben von Waren, bei beschädigten oder veralteten Waren sowie im Falle der Preiserstellung in Anpassung an die von Mitbewerbern offenbar zulässigerweise geforderten Preise oder in Befolgung von Rechtsvorschriften) ausgenommen, sondern auch Handlungen von Unternehmern, die laut dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht dem Verbot des Verkaufs zum oder unter dem Einstandspreises unterfallen dürfen, nämlich Verkäufe, um allgemeine Liqiditätsschwierigkeiten zu beheben, ein „Sitzenbleiben auf dem Lager“ zu verhindern (weil die Ware nicht so rasch abgesetzt werden kann wie erwartet) oder sonstige unternehmerische Fehldispositionen und Ähnliches zu korrigieren. Ein weiterer Fall, der einen Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis rechtfertigen würde, wäre sicherlich auch die Verringerung des Wiederbeschaffungspreises einer Ware.

Es wird daher – einer bewährten Tradition des UWG folgend – der Rechtsprechung im Einzelfall obliegen, eine Grenzziehung zwischen wettbewerbswidrigem und wettbewerbskonformen Verhalten im Falle von Verkäufen zum oder unter dem Einstandspreis vorzunehmen. Aus diesem Grunde wurde auch von der ausdrücklichen Normierung einer Beweislastumkehr zulasten des Beklagten, etwa im Falle des erheblichen Unterschreitens des Preises für dieselbe oder eine vergleichbare Ware abgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verschiedenen Tatbeständen des UWG (vgl. zB OGH zu „Persil-Megaperls“ WBl.1995,250) trifft den Beklagten dann die Beweislast, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnis zur Verfügung steht und es ihm daher leicht möglich und nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben.

Das Ziel der neuen Bestimmung ist neben der Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs natürlich auch die Sicherung der Nahversorgung, wie dies bereits bei der Vorgängerbestimmung des § 3a NVG der Fall war. § 9d soll somit dem Schutz der kleineren leistungsfähigen, aber nicht marktstarken Händler, aber auch dem Konsumentenschutz (Erhaltung eines ausreichendes Distributionsnetzes, der Markttransparenz und des Schutzes vor verschleiernden Preismanipulationen) dienen.

Die Ansiedelung der Bestimmung im UWG bei gleichzeitiger Einschränkung auf Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs legt ebenfalls eine verfassungskonforme Interpretation nahe, die keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit bedeutet.

Um eine praktikable Anwendung der Bestimmung zu gewährleisten, sieht der Entwurf vor, daß bei der Ermittlung des Einstandspreises nur die auf Grund der geltenden Rechtslage (vgl. § 1 UWG und § 1 NVG) zulässigen Rabatte bzw. sonstigen Preisnachlässe berücksichtigt werden dürfen.

Es entspricht der Systematik des UWG, daß bei Zuwiderhandeln gegen das Verbot neben Unterlassungs- auch Schadenersatzansprüche eingeräumt werden.

Zu Z 3 bis 5:

Die Z 3 bis 5 des Entwurfs beinhalten Anpassungen von Zitierungen in den §§ 14, 18 und 21. Im § 14 erfolgt weiters eine Richtigstellung der mittlerweile veralteten Bezeichnung Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Wirtschaftskammer Österreich.

Zu Z 6:

Die Z 6 des Entwurfs betrifft den Bereich der sogenannten „echten“ Ausverkäufe. Bisher durfte eine entsprechende Bewilligung für die Ankündigung von Ausverkäufen in der Zeit vom Beginn der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten nur dann erteilt werden, wenn es sich um die Fälle des Todes des Gewerbetreibenden, um Elementarereignisse oder andere ebenso rücksichtswürdige Fälle handelte. Da die Gefahr einer mißbräuchlichen Ankündigung eines Ausverkaufs in dem genannten Zeitraum im Vergleich zur Vorweihnachtszeit nur gering erscheint, ermöglicht es § 33c Abs. 3 des Entwurfs, daß „echte“ Ausverkäufe, wie solche wegen Einstellung des Gewerbebetriebs, Auflassung einer bestimmten Warengattung oder Übersiedlung des Geschäftes, auch für die Zeit vom Beginn der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten bewilligt werden können.


Damit erfolgt im Bereich der sogenannten „echten“ Ausverkäufe ein weiterer Schritt in Richtung Deregulierung.

Weiters wurde im Rahmen des letzten Satzes des § 33c Abs. 3 eine sprachliche Verbesserung vorgenommen.