760 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Rechnungshofausschusses


betreffend den Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes über die Altlastensanierung (III-47 der Beilagen)


Der gegenständliche Wahrnehmungsbericht wurde im Nationalrat am 19. September 1996 eingebracht und im Rechnungshofausschuß erstmalig am 24. Oktober 1996 behandelt. Die Gebarungsüberprüfung im Sinne des Art. 126d Abs. 1 B-VG umfaßt die Wahrnehmungen anläßlich der Überprüfung der Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes. Sie umfaßt das damalige BMU, das Umweltbundesamt und die Öster­reichische Kommunalkredit AG als Abwicklungsstelle hinsichtlich der Maßnahmen zur Altlasten­sanierung und -sicherung und fand im Zeitraum von Jänner bis März 1995 statt. Zu dem im Oktober 1995 dem Bundesminister für Umwelt übermittelten Prüfungsergebnis nahm dieser Ende Jänner 1996 Stellung. Die Gegenäußerung des Rechnungshofes erging im Mai 1996.

In der Kurzfassung des Wahrnehmungsberichtes führt der Rechnungshof unter anderem aus:

Durch das im Jänner 1990 in Kraft getretene Altlastensanierungsgesetz 1989 sollte die Grundlage für die Erfassung und Bewertung der Altlasten in Österreich geschaffen und die Aufbringung der erforderlichen Mittel für Maßnahmen der Altlastensanierung und -sicherung durch die Einführung eines Altlasten­beitrages sichergestellt werden. Der Altlastenbeitrag wurde teilweise für ergänzende Untersuchungen zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und Altlasten, teilweise für Förderungs­maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung verwendet.

Das tatsächliche Aufkommen aus den Altlastenbeiträgen hat von 1990 bis 1992 das dem Altlasten­sanierungsgesetz zugrundegelegte Einhebungsziel nicht annähernd erreicht. Auch die durch die ab 1. Jänner 1993 erfolgte stufenweise Anhebung der Beitragssätze bewirkten höheren Einnahmen erschienen im Hinblick auf den enormen Mittelbedarf für die Altlastensanierung unzureichend, weil dem Gesamtaufkommen von 1990 bis 1995 von rund 1,2 Milliarden Schilling ein geschätzter Mittelbedarf allein für die Altlasten höchster Priorität von rund 20 Milliarden Schilling gegenübersteht. Der RH empfahl eine Neustrukturierung der Altlastenbeiträge mit dem Ziel einer Erhöhung der Beitrags­einnahmen, einer Vereinfachung der Erhebung und einer Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten.

Der Erfassungsgrad von Verdachtsflächen war im Vergleich mit den Schätzungen des Umwelt­bundesamtes über die Anzahl der in Österreich vermuteten Verdachtsflächen gering. Ein gesicherter Gesamtüberblick über das Altlastenproblem war in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Bei den ergänzenden Untersuchungen zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Prioritätenklassifizierung von Altlasten entsprach die Wahl des Vergabeverfahrens nicht immer den Vergabevorschriften. Zur Verbesserung der Ablauforganisation regte der RH an, verstärkt Muster­leistungsverzeichnisse zu entwickeln und die Länder unmittelbar mit der Durchführung zu beauftragen.

Für Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen wurden bis Ende des Jahres 1995 Förderungsmittel von insgesamt rund 1,5 Milliarden Schilling zugesagt (50 Fälle). Im Hinblick auf die knappen Finanzmittel und den gesetzlichen Auftrag empfahl der RH eine stärkere Prioritätensetzung und Differenzierung bei der Förderungstätigkeit. Auch im Hinblick auf das Verursacherprinzip wären höhere Eigenleistungen der Förderungswerber zu erwägen.

Mit den im Juni 1995 von der Kommission zur Genehmigung vorgeschlagenen Projekten waren die finanziellen Mittel der Altlastensanierung weitgehend erschöpft, so daß bei unveränderter Finanzierungs­situation Zusagen erst mittelfristig wieder möglich gewesen wären.

Zwischenzeitlich wurde im Sturkturanpassungsgesetz 1996 eine Novelle zum Altlastensanierungsgesetz beschlossen, die zu höheren Beitragseinnahmen führen soll. Durch eine Novelle zum Umweltförde­rungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, 1996 und 1997 im Rahmen einer Sondertranche Förderungen mit einem Barwert von insgesamt 1 Milliarde Schilling für die Altlastensanierung zu Lasten künftiger Einnahmen aus den Altlastenbeiträgen zuzusagen.

Gesetzliches Sanierungsziel für Bodensanierungen war die Erreichung der Trinkwasserqualität des Grundwassers. Nach Meinung des RH könnten jedoch bei manchen Altlasten Sanierungsmaßnahmen mit geringeren Reinigungszielen durchaus ausreichen.

Das bei Fehlen eines Verpflichteten zu den erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen berufene BMUJF hat diese in einigen seit längerem anerkannten Fällen nicht in Angriff genommen.

Der RH unterstützte jene Vorarbeiten des BMUJF, die auf eine gesetzliche Neuordnung der Altlasten­sanierung abzielten und deren Kernstück ein umfassendes Altlastensanierungsverfahren sein sollte. In diesem Zusammenhang sollte durch ein umfassendes Finanzierungskonzept sichergestellt werden, daß zur Altlastensanierung nicht – wie beim Beispiel der Fischer- und der Berger-Deponie, bei denen eine Finanzierung im Zuge der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen haben wird – entgegen den ursprüng­lichen Intentionen bei der Schaffung des Altlastensanierungsgesetzes allgemeine Budgetmittel des Bundes von voraussichtlich bis zu 3,9 Milliarden Schilling anstelle von Altlastenbeiträgen herangezogen werden müssen.

Angesichts der Dimension des Altlastenproblems und der Mittelknappheit hat der RH zukunftsgerichtete Überlegungen hinsichtlich alternativer bzw. zusätzlicher Finanzierungsmodelle aufgezeigt.

Zusammenfassend empfahl der Rechnungshof dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

–   auf eine Neuregelung der Altlastenbeiträge mit dem Ziel der Erhöhung der Beitragseinnahmen, einer Vereinfachung der Einhebung und einer verbesserten Kontrolle hinzuwirken,

–   die Bemühungen zur Gewinnung eines umfassenden Überblicks über die Verdachtsflächen zu intensivieren und das Verfahren durch verstärkte Einbindung der Länder bei der Erstabschätzung zu verbessern,

–   die Arbeitsabläufe und das Verfahren bezüglich der ergänzenden Untersuchungen zu straffen,

–   im Hinblick auf die knappen Finanzmittel die Förderung insbesondere in bezug auf eine stärkere Prioritätensetzung und Differenzierung, eine vermehrte Berücksichtigung des Verursacherprinzips und eine mögliche Eigenleistung des Förderungswerbers sowie die Vorgaben der Leitlinien der EU umzu­stellen,

–   die dem Bund bei Fehlen eines Verpflichteten zufallenden Maßnahmen in Angriff zu nehmen und dabei die anstehenden Fragen der Mittelvorsorge, der durchführenden Einrichtung sowie der Verfah­rensbestimmungen zu lösen,

–   die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie angestrebte umfassende gesetzliche Neuordnung der Altlastensanierung zügig voranzutreiben und

–   auch andere bzw. zusätzliche Finanzierungsmodelle zu überlegen.

Der Rechnungshofausschuß hat den gegenständlichen Bericht am 6. Juni 1997 unter Beiziehung von Auskunftspersonen im Sinne des § 40 Abs. 1 GOG aus dem überprüften Bereich in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Otmar Brix, Franz Stampler, Mag. Kurt Gabner, Willi Sauer, Dr. Sonja Moser, Gabriele Binder, Josef Edler, Georg Wurmitzer, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein sowie der Präsident des Rechnungshofes Dr. Franz Fiedler.

Bei der Abstimmung wurde der Wahrnehmungsbericht mit Mehrheit zur Kenntnis genommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Rechnungshofausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes über die Altlastensanierung (III-47 der Beilagen) wird zur Kenntnis genommen.

Wien, 1997 06 06

                                 Franz Stampler                                                                   Ute Apfelbeck

                                   Berichterstatter                                                               Obmannstellvertreterin