792 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (668 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien


Die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung („UNIDO“) wurde mit dem Inkrafttreten ihrer Satzung (BGBl. Nr. 397/1985) am 21. Juni 1985 in eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt.

Aus diesem Grund war es erforderlich, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen über Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 („UNIDO-Amtssitzabkommen 1967“ – BGBl. Nr. 245/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 419/1986) sowie die in der Folge zwischen Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der UNIDO, über die Vorrechte und Befreiungen ihrer Angestellten, der bei der UNIDO akkreditierten Vertreter und Beobachter sowie der für die Organisation tätigen Sachverständigen abgeschlossenen Abkommen einerseits durch ein mit der UNIDO selbst abzuschließendes Abkommen und andererseits durch ein Abkommen mit den Vereinten Nationen über den Amtssitz ihres Büros in Wien zu ersetzen.

Die mehrjährigen Verhandlungen über das neue Amtssitzabkommen, die parallel mit den Verhandlungen über ein neues Amtssitzabkommen mit der UNIDO durchgeführt wurden, sind mit Unterzeichnung am 29. November 1995 abgeschlossen worden.

Das Abkommen mit den Vereinten Nationen entspricht weitgehend den bereits bisher geltenden völkerrechtlichen Regelungen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen und ist im wesentlichen ident mit dem neu verhandelten Amtssitzabkommen mit der UNIDO.

Die im Abkommen vorgesehenen Befreiungen entsprechen den geltenden EG-rechtlichen Bestimmun­gen, insbesondere im Bereich der Zoll- und Steuerbefreiung, wonach Befreiungen auf Grund der üblichen Vorrechte, die gemäß Sitzabkommen, bei denen eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden können.

Durch das vorliegende Abkommen entstehen gegenüber den bisherigen Regelungen keine qualifizier­baren zusätzlichen Kosten.

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungs­ändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die innerstaatliche Durchführung des Abkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juli 1997 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien (668 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1997 07 01

                            Rudolf Schwarzböck                                                             Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann