840 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 22. 8. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie über Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des Firmenbuchgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (Genossenschaftsrevisionsrechts­änderungsgesetz 1997 – GenRevRÄG 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997)

Erster Abschnitt

Revision

Pflicht zur Revision

1

§ 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach § 24 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.

(2) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.

Bestellung und Enthebung des Revisors

§ 2. (1) Der Revisor einer Genossenschaft, die einem anerkannten Revisionsverband angehört, wird durch den Revisionsverband bestellt. Wird die Durchführung der Revision nicht spätestens 27 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), 15 Monate nach Abschluß der letzten Revision zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisionsverband zur Bekanntgabe der Gründe der Verzögerung aufzufordern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der Revision zu setzen. Wird die Durchführung der Revision auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen und dies der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Gehört die Genossenschaft keinem Revisionsverband an, so hat das Gericht auf Antrag der Genossenschaft den Revisor zu bestellen. Beantragt die Genossenschaft nicht spätestens 18 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), sechs Monate nach Abschluß der letzten Revision die Bestellung eines Revisors, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen.

(3) Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen.

(4) Der Revisor kann seine Enthebung bei Gericht aus wichtigem Grund beantragen. Meinungsver­schiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor (§ 11) sind nicht als wichtiger Grund anzusehen. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.

(5) Der Antrag, einen von einem Revisionsverband bestellten Revisor gemäß den Abs. 3 oder 4 zu entheben, kann erst gestellt werden, wenn die Genossenschaft beziehungsweise der Revisor den Revisionsverband um die Bestellung eines anderen Revisors ersucht hat und der Revisionsverband dieses Ersuchen abgelehnt oder nicht binnen drei Wochen hierüber entschieden hat. Im Fall des Abs. 3 ist dieses Ersuchen binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Revisors zu stellen. Der Antrag bei Gericht ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung des Revisionsverbands oder ab dem Ablauf der für diese Entscheidung offenen Frist zu stellen. Im Verfahren ist dem Revisionsverband Gelegenheit zu geben, einen anderen Revisor zu bestellen oder dem Gericht für den Fall, daß dem Antrag auf Enthebung stattgegeben wird, andere Revisoren namhaft zu machen. Soweit gegen die namhaft gemachten Revisoren keine Bedenken im Sinn des Abs. 3 bestehen, ist der Revisor aus deren Kreis zu bestellen.

Auswahl des Revisors

§ 3. (1) Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.

(2) Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.

Durchführung der Revision

§ 4. (1) Der Revisor hat das Recht, die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen; zu diesem Zweck sind ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die er für eine sorgfältige Revision benötigt. Er kann insbesondere alle Geschäfts- und Betriebsräume der Genossenschaft betreten und sämtliche Bestände prüfen, alle Unterlagen ein­schließlich Datenträger einsehen und Ablichtungen herstellen, von Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats, Beschäftigten sowie sonstigen Beauftragten der Genossenschaft Aufklärungen, in Einzel­fällen von Mitgliedern, Gläubigern oder Schuldnern Auskünfte mündlich oder schriftlich einholen und zur Feststellung wichtiger Umstände jederzeit ein Protokoll aufnehmen. Soweit es für eine sorgfältige Revision erforderlich ist, hat der Revisor diese Rechte auch gegenüber Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2.

(2) Der Revisor hat dem Vorstand der Genossenschaft den Beginn der Revision spätestens mit deren Beginn anzuzeigen. Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, vom Beginn der Revision unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Revision zuzuziehen.

(3) Stellt der Revisor bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der geprüften Genossenschaft oder eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat, wenn ein solcher besteht, zu berichten. Er hat auch unverzüglich zu berichten, wenn er die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) feststellt; im Bericht sind die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben. Der Revisor hat den gesetzlichen Vertretern eines Tochterunternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 mitzuteilen, daß er den Organen der geprüften Genossenschaft von der Bestandsgefährdung oder Entwicklungsbeeinträchtigung des Unternehmens berichtet hat. Der Vorstand der geprüften Genossenschaft hat unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über die festgestellten Tatsachen einzuberufen, es sei denn, daß die festgestellten Tatsachen ein Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 betreffen und eine Gefahr für die Genossenschaft nicht besteht. Wenn der Revisionsbericht nicht rechtzeitig vor der Generalversammlung fertiggestellt werden kann, hat der Revisor einen schriftlichen Zwischenbericht über die festgestellten Tatsachen zu erstellen; für den Zwischenbericht gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(4) Vor Abschluß der Revision hat der Revisor dem Vorstand der Genossenschaft über das voraus­sichtliche Ergebnis der Revision mündlich zu berichten (Prüfungsabschlußsitzung). Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, von der Prüfungsabschlußsitzung unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Sitzung zuzuziehen. Von der Prüfungsabschlußsitzung kann abgesehen werden, wenn keine Mängel von Belang festgestellt wurden.

Revisionsbericht

§ 5. (1) Der Revisor hat über das Ergebnis der Revision schriftlich zu berichten. Im Bericht sind insbesondere das Ergebnis der Prüfung der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäfts­führung der Genossenschaft auf ihre Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, darzulegen, die für die Beurteilung der Geschäftsführung der Genossenschaft wesentlichen Umstände festzuhalten und Ver­änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft gegenüber dem letzten Prüfungszeitraum sowie deren Zweckmäßigkeit anzuführen und zu erläutern. Werden Mängel von Belang oder Tatsachen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so sind diese einschließlich allfälliger zwischenzeitlicher Abhilfemaßnahmen und den Stellungnahmen in der Prüfungsabschlußsitzung (§ 4 Abs. 4) im Bericht ausdrücklich festzuhalten. Im Bericht ist ferner die Zeit des Beginns und der Beendigung der Revision anzugeben.

(2) Der Revisor hat eine zur Information der Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisions­berichts für die Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen sind. Feststellungen, deren Bekanntgabe nach ver­nünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in die Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch das getreue Bild von der Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Revisor hat den Bericht und dessen Kurzfassung zu unterzeichnen, dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Genossenschaft, wenn ein solcher besteht, vorzulegen sowie die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(4) Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, so hat der Revisor den von ihm unterfertigten Bericht und dessen Kurzfassung dem Vorstand des Revisionsverbands vorzulegen. Dieser hat den Bericht zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen, den Revisionsbericht, dessen Kurzfassung und das Ergebnis seiner Prüfung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft vorzulegen sowie die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Behandlung des Revisionsberichts

§ 6. (1) Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Empfang des Revisionsberichts, wenn ein Aufsichtsrat besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem unverzüglich über den Bericht zu beraten, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung die Behandlung des Revisionsberichts als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.

(2) Von der Einberufung der Generalversammlung sind der Revisor und der Revisionsverband unter Anschluß der Tagesordnung unverzüglich zu verständigen. Der Revisor und der Revisionsverband sind berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.

(3) Mit der Einberufung der Generalversammlung ist den Genossenschaftern bekanntzugeben, daß die Kurzfassung des Revisionsberichts zur Einsicht während der gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Genossenschaft aufliegt. Jedem Genossenschafter ist auf Verlangen eine Abschrift der Kurzfassung des Revisionsberichts zu erteilen.

(4) In der Generalversammlung sind die Kurzfassung des Revisionsberichts und die Stellungnahme des Revisionsverbands zu verlesen. Im Anschluß daran hat sich der Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.

Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor

§ 7. (1) Wenn die Beschlußfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalver­sammlung bei der Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen im Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über festgestellte Mängel im Sinn des § 4 Abs. 3 einberuft, kann der Revisor eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einberufen und bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, erfolgt die Einberufung im Weg des Revisionsverbands.

(2) In dieser Generalversammlung führt eine vom Revisor oder vom Revisionsverband bestimmte Person den Vorsitz.

Mängelbehebung

§ 8. (1) Die Genossenschaft hat geeignete Maßnahmen zur Behebung der im Revisionsbericht angeführten Mängel einzuleiten und dem Revisor hierüber sowie auf sein Verlangen über die Behebung von im einzelnen bezeichneten Mängeln innerhalb einer vom ihm angemessen zu bestimmenden Frist Bericht zu erstatten.

(2) Wird dem Revisor nicht unverzüglich die Einleitung geeigneter Maßnahmen beziehungsweise nicht fristgerecht die Behebung von Mängeln nachgewiesen, die den Bestand der geprüften Genossen­schaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag bedeuten, so hat der Revisor selbst oder, wenn er durch einen Revisionsverband bestellt wurde, im Weg des Revisions­verbands der Genossenschaft eine angemessene Nachfrist zur Behebung oder zur Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Behebung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf einen Bericht über die Mängel zum Firmenbuch einzureichen.

(3) Der Revisor oder, wenn der Revisor durch einen Revisionsverband bestellt wurde, der Revisionsverband hat überdies dem Gericht binnen der Nachfrist nicht abgestellte Mängel anzuzeigen, die ein Einschreiten des Gerichts gemäß den §§ 87 bis 89 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften begründen könnten.

Revisionskosten

§ 9. (1) Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen.

(2) Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrich­tenden Beträge bestimmt das Gericht unter Bedachtnahme auf die Honorarempfehlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948).

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

§ 10. (1) Der Revisor, seine Gehilfen, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands und deren Gehilfen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Revision und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung zur Ver­schwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Revision; dies gilt auch, wenn an der Revision mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(3) Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband

§ 11. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft oder einem Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Verbandsstatuts oder des Genossenschafts­vertrags über die Revision entscheidet auf Antrag des Revisors, des Revisionsverbands, der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft oder der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 das Gericht.

Zwangsstrafen

§ 12. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befol­gung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50 000 S zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

Zweiter Abschnitt

Zulassung als Revisor

Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit

§ 13. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat im Rahmen der Firmenbuchdatenbank eine Liste der zugelassenen Revisoren zu führen. §§ 33 und 34 FBG sind sinngemäß anzuwenden. Eine Abfrage über Namen ist erlaubt.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekanntzugeben.

Zulassung zur Fachprüfung

§ 14. Die anerkannten Revisionsverbände haben eine Person, die die Hochschulreife und eine ausreichende praktische Erfahrung (§ 13 Abs. 1) nachweist, auf deren Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen.

Prüfungsausschüsse

§ 15. (1) Für die Abhaltung der Prüfung haben die anerkannten Revisionsverbände Prüfungs­ausschüsse zu bestellen. Gehören anerkannte Revisionsverbände ihrerseits einem anerkannten Revisions­verband an, so ist der zur Bestellung von Revisoren für diese Revisionsverbände befugte Revisions­verband an deren Stelle zur Bestellung von Prüfungsausschüssen verpflichtet.

(2) Die Funktionsdauer dieser Ausschüsse beträgt fünf Jahre. Als Ausschußmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in § 16 aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder Entschädigungen.

(3) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären. Für jedes Ausschußmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.

(4) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

Inhalt und Ablauf der Prüfung

§ 16. (1) Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfaßt alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlußprüfung zu gewährleisten.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden. Ein Thema hat sich auf fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften zu beziehen.

(3) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muß unter besonderer Beachtung des Genossen­schafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:

           1. wirtschaftliches Prüfungswesen,

               Analyse des Jahresabschlusses,

               allgemeines Rechnungswesen,

               konsolidierter Abschluß,

               betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,

               interne Kontrollsysteme,

               Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,

           2. soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden:

               Gesellschaftsrecht,

               Insolvenzrecht,

               Steuerrecht,

               Bürgerliches Recht und Handelsrecht,

               Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,

               Informationssysteme und Informatik,

               Betriebswirtschaft,

               Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,

               Mathematik und Statistik,

               wesentliche Grundlagen der betrieblichen Finanzverwaltung.

(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Ausschußmitgliedern zu unterfertigen ist.

Prüfungsverordnung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15 genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.

(2) Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Pflicht der Mitglieder der Prüfungs­ausschüsse zur Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens, über die Durchführung und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, über die den Prüfungsverlauf darlegende Niederschrift sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungs­ausschüsse und der von den Prüfungskandidaten dem Revisionsverband zu entrichtenden Prüfungs­gebühren zu enthalten.

Widerruf der Zulassung

§ 18. Der Bundesminister für Justiz hat die Zulassung als Revisor auf dessen Antrag oder, wenn Umstände eintreten, auf Grund derer die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; Revisionsverbände und Gerichte haben das Bundesministerium für Justiz von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Dritter Abschnitt

Revisionsverbände

Anerkennung als Revisionsverband

§ 19. (1) Ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn

           1. der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,

           2. er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist, und

           3. die Erfüllung von Ersatzansprüchen gegen die vom Verband bestellten Revisoren oder gegen den Revisionsverband ausreichend sichergestellt ist.

(2) Das Verbandsstatut hat

           1. den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;

           2. die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und

           3. sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.

(3) Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

(4) Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

(5) Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 27 Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:

           1. mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung;

           2. grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor;

           3. der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit;

           4. die Erreichung des Anspruchs auf eine gesetzliche Alterspension.

Revisionsverband und zuständige Behörde

§ 20. (1) Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.

(2) Die Revisionsverbände haben Änderungen der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße ihrer Mitglieder, die ihre wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist berechtigt, die Revisionsverbände darauf zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten. Werden der Behörde Umstände bekannt, die erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Revisionsverbands begründen, so ist die Behörde zu einer Prüfung des Revisions­verbands verpflichtet.

Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem  Revisionsverband zum Firmenbuch

§ 21. Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unver­züglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Entzug der Anerkennung

§ 22. Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,

           1. wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;

           2. wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unter­nehmensgröße der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;

           3. wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;

           4. wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.

Zuständige Behörde

§ 23. Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Justiz zuständig, und zwar im Einvernehmen mit

           1. dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute bezweckt, beziehungsweise

           2. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Revision von Wohnungsgenossenschaften, die als gemeinnützige Bauvereini­gungen anerkannt sind, bezweckt.

Vierter Abschnitt

Verbandszugehörigkeit

Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft

§ 24. (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in einen anerkannten Revisionsverband, in dessen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist.

(2) Der Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband ist durch eine schriftliche Erklärung des Revisionsverbands zu erbringen.

Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband

§ 25. (1) Die zu gründende Genossenschaft hat dem Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband den Genossenschaftsvertrag anzuschließen und darzulegen, daß nach einer begründeten Wirtschaftlich­keitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Der Revisionsverband hat über das Aufnahmeansuchen binnen acht Wochen schriftlich zu entscheiden; eine Ablehnung des Ansuchens ist zu begründen. Das Ansuchen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt.

Befreiung von der Verbandspflicht

§ 26. (1) Das Gericht hat eine zu gründende Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn

           1.  a) ein zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) das ausreichend begründete (§ 25 Abs. 1) Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,

               b) über dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden hat,

                c) ein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) nicht besteht oder

               d) die Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband, aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) besteht und

           2. nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhält­nisse der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Das Gericht hat die Befreiung von der Verbandspflicht von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung der Befreiung einer zu gründenden Genossenschaft ist gleichzeitig mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch vorzunehmen.

(3) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossen­schaftsvertrags einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschafts­vertrags die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisions­verband zugesichert worden ist (§ 24) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt hat.

Änderungen des Genossenschaftsvertrags

§ 27. (1) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn der Revisionsverband schriftlich seine Zustimmung zur Änderung des Genossenschaftsvertrags erklärt hat.

2

(2) Für das Ansuchen um diese Zustimmung und die Befreiung von der Zustimmung gelten §§ 25 und 26 sinngemäß.

Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband

§ 28. (1) Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26) zu stellen.

(2) Erfüllt die Genossenschaft die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anmeldung des Ausscheidens aus dem Revisionsverband zum Firmenbuch (§ 21) oder wird der Antrag der Genossenschaft, sie von der Verbandspflicht zu befreien, abgewiesen, so bewirkt dies die Auflösung der Genossenschaft. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Gericht mit Beschluß festzustellen; im Beschluß ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.

Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf Mitgliedsgenossenschaften

§ 29. Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören, gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in diesen im Sinn des § 24 aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des § 28 ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die Behörde (§ 23) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.

Fünfter Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Gericht und Verfahren

§ 30. Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

Verweisungen

§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel II

Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 625/1991, wird wie folgt geändert:

1. § 22 hat zu lauten:

§ 22. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die Bücher der Genossenschaft geführt werden.

(2) Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung des Genossenschaftszwecks einzugehen.

(3) Für Genossenschaften, die einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäfts­betrieb erfordern, ohne ein Vollhandelsgewerbe zu betreiben und aufsichtsratspflichtig zu sein, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des HGB.

(4) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB mit der Maßgabe, daß das „Nennkapital“ im Sinn des § 224 Abs. 3 HGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist. Von den in Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen.

(5) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zu, so gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Dritten Buches des HGB und die Bestimmungen über die Offenlegung und Prüfung des Konzernabschlusses nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Buches einschließlich des § 283 HGB mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor ist, sofern nicht von dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Revisionsverband oder dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Gericht ein anderer Revisor als Abschlußprüfer des Konzerns gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellt wird. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, fallen, gilt überdies § 108 Abs. 4 ArbVG.

(6) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der im § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und für Genossenschaften, die nach § 24 einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.“

2. § 24b hat zu lauten:

§ 24b. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unver­züglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.“

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a. Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluß und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs. 2), über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.“

Artikel III

Änderungen des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) In Abs. 1 Z 4 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 bis 7 angefügt:

         „5. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;

           6. die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;

           7. der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 HGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.“

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.“

Artikel IV

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 6 und 7 haben zu lauten:

         „6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1, 2 und 7 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

           7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4, 5 und 6 angeführten Anträge mit deren Überreichung; bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;“

2. In § 28 wird nach Z 6a folgende Z 6b eingefügt:

       „6b. bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder der Befreiung von der Verbandspflicht, der Durchführung der Revision und der Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, die betroffene Genossenschaft;“

3. Den Anmerkungen zu TP 10 wird folgende Z 11 angefügt:

       „11. Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuch­datenbank geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 unterliegen der Gebühr nach TP 10 III. Die Anmerkung 8 und die auf Grund dieser Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.“

4. In Tarifpost 14 werden nach Z 5 folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. für Anträge um Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997)    530 S

           7. für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 GenRevG 1997)                                                                                                                                                                        10 000 S.“

Artikel V

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Anpassung der Verbandsstatuten der Revisionsverbände

§ 2. (1) Die Revisionsverbände, denen gemäß § 2 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, im Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Bundesgesetzes die Berechtigung zuerkannt ist, für die ihnen angehörigen Genossen­schaften und Vereine den Revisor zu bestellen, haben spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Verbandsstatuten an Art. I § 19 dieses Bundesgesetzes anzupassen und der zuständigen Behörde (Art. I § 23) vorzulegen.

(2) Ein Revisionsverband, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zumindest ein Jahr lang die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen im Interesse seiner Mitglieder zum Zweck gehabt hat, kann diesen Zweck beibehalten, sofern dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Revision (Art. I § 1 Abs. 1) beeinträchtigt wird.

(3) Revisionsverbänden, die ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Ver­bandsstatut nicht rechtzeitig vorlegen, ist eine Nachfrist von sechs Monaten mit der Androhung zu setzen, daß ihnen nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Anerkennung entzogen wird. Die Anerkennung darf nur wegen solcher Mängel entzogen werden, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Revisionsverbänden, deren innerhalb der Nachfrist vorgelegtes Verbandsstatut nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßtes Verbandsstatut nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt wird, ist durch die Behörde die Anerkennung zu entziehen.

Revision durch die Landesregierung und andere Einrichtungen

§ 3. Den gemäß § 14 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen­schaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und den gemäß § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195 idF BGBl. Nr. 386/1936, zuständigen Einrichtungen kommen die Rechte und Pflichten eines Revisions­verbands gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre Revisionsbefugnis zumindest ein Jahr lang tatsächlich in Anspruch genommen haben. Auf die Revision durch diese Einrichtungen ist Art. I dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die organisationsrechtlichen Besonderheiten dieser Einrichtungen sinngemäß anzuwenden.

Zulassung nach bisherigen Bestimmungen bestellter Revisoren, Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren

§ 4. (1) Personen, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestim­mungen als Revisoren bestellt wurden, gelten als zugelassene Revisoren im Sinn des Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Revisionsverbände, die Landesregierungen, die Landwirtschaftskammern und der Bürger­meister von Wien haben die von ihnen im Sinn des Abs. 1 als Revisoren bestellten Personen dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Eintragung in die Liste nach Art. I § 13 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekanntzugeben.

(3) Art. I § 13 Abs. 2 und 3 sind ab 1. Juli 1998 anzuwenden.

(4) Bis 30. Juni 1998 darf auch ein im Sinn des Abs. 1 oder des Art. I § 13 Abs. 1 zugelassener Revisor als Revisor bestellt werden.

Von der Verbandspflicht befreite Genossenschaften

§ 5. Auf Genossenschaften, die durch Entscheidung der Behörde gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesge­setzes, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195, oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes von der Verbandspflicht befreit sind, ist Art. I § 26 Abs. 3 anzuwenden.

Anhängige Verfahren und in Gang befindliche Revisionen

§ 6. (1) Verfahren, die die Erteilung der Berechtigung, den Revisor zu bestellen, oder den Entzug dieses Rechts, die Befreiung von der Verbandspflicht, die Nachsicht von der Vorlage der Zustimmungs­erklärung des Revisionsverbands zu einer Änderung des Genossenschaftsvertrags, die Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband oder die Bestellung eines Revisors betreffen und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig geworden sind, sind von den bisher zuständigen Behörden und Gerichten nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen.

(2) Dasselbe gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Gang befindliche Revisionen einschließlich der Verfahren nach §§ 9, 10 Abs. 2, § 11 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und nach §§ 22 bis 26 der Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903. Auch in diesen Fällen sind aber die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften

§ 7. § 22 Abs. 2 bis 5 und § 27a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmalig auf das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auch schon auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

Eintritt der Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB

§ 8. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 221 und § 246 HGB treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 31. Dezember 1997 vorangehenden Abschlußstichtagen zutreffen.

Umstellung auf jährliche Revision

§ 9. Genossenschaften, die gemäß Art. I § 1 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit Art. V § 9 dieses Bundesgesetzes zur jährlichen Revision verpflichtet sind, sind beginnend mit dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahr jährlich zu prüfen.

Übergangsbestimmung zu Art IV dieses Bundesgesetzes

§ 10. § 31a GGG ist für die in Artikel IV Z 4 dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichi­schen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

Andere Rechtsvorschriften


§ 11. Die in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, und im WGG, BGBl. Nr. 139/1979, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungs­legung von Genossenschaften und anderen Unternehmen bleiben unberührt.

Aufgehobene Vorschriften

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft:

           1. das Gesetz betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903;

           2. die Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903;

           3. das Bundesgesetz, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195;

           4. das Bundesgesetz, womit die Genossenschaftsnovelle 1934 ergänzt wird, BGBl. Nr. 386/1936.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikel I §§ 1 bis 18 sowie 21 und §§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Artikel I §§ 19, 20, 22 und 23 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen beziehungsweise dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Das geltende Genossenschaftsrevisionsrecht stammt aus unterschiedlichen Epochen und ist auf mehrere Rechtsquellen verstreut. Es entspricht in Inhalt und Terminologie vielfach nicht mehr modernen Vorstellungen. Durch Rechtsüberleitungen entstandene Unstimmigkeiten sowie komplizierte und unübersichtliche Zuständigkeitsregeln erschweren den Zugang zur Rechtsform Genossenschaft. Gesetz­liche Qualifikations-, Befangenheits- und Auswahlkriterien für Revisoren sind lediglich in Ansätzen vorhanden. Zufriedenstellende Möglichkeiten der Prüfungsverfolgung fehlen. Genossenschaften unterlie­gen nicht den für Kapitalgesellschaften geltenden erweiterten Rechnungslegungsvorschriften des HGB.

Ziel:

Der Gesetzentwurf zielt auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Revision, die Steigerung der Effi­zienz der Revision, die Verstärkung der Information der Genossenschaftsmitglieder und der Gläubiger, sowie auf die Erleichterung des Zugangs zur Rechtsform Genossenschaft durch eine klare und ver­ständliche Regelung der Verbandspflicht. Ferner bezweckt der Entwurf zum einen eine umfassende Bereinigung und Zusammenfassung des genossenschaftlichen Revisionsrechts, das auch inhaltlich an moderne Standards angepaßt werden soll. Zum anderen bezweckt der Entwurf die Einbeziehung der Genossenschaften in die erweiterten Rechnungslegungsbestimmungen des Handelsgesetzbuchs für Kapitalgesellschaften. Die Qualifikationsanforderungen an die Revisoren sollen den Ansprüchen der 8. RL (Bilanzprüferrichtlinie) angepaßt werden. Die Zuständigkeiten im genossenschaftlichen Revisions­wesen sollen bei den Firmenbuchgerichten und dem BMJ konzentriert werden.

Insgesamt wird mit dem Entwurf im Sinn der Zielsetzungen der Bundesregierung der erste Schritt zu einer umfassenden Reform des Genossenschaftsrechts gesetzt. Darüber hinaus leistet der Entwurf auch einen wichtigen Beitrag zur Rechtsbereinigung.

Inhalt:

Artikel I enthält das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Artikel II die Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, mit denen die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften des HGB auch für Genossenschaften bestimmter Größe übernommen werden sollen, Artikel III Änderungen des Firmenbuchgesetzes, Artikel IV Änderungen des Gerichtsgebühren­gesetzes, Artikel V die Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Zustands.

Kosten:

Der Gesetzentwurf bewirkt im Ergebnis keine finanziellen Mehraufwendungen des Bundes.

EU-Konformität:

Durch den Gesetzentwurf sollen die Qualifikationsanforderungen an Revisoren den Ansprüchen der 8. RL (Bilanzprüferrichtlinie) angepaßt werden. Durch die Übernahme der für Kapitalgesellschaften geltenden erweiterten Rechnungslegungsbestimmungen des HGB wird die Rechnungslegung von Genos­senschaften weitgehend den in der 4. RL (Bilanzrichtlinie) und der 7. RL (Konzernrichtlinie) normierten Anforderungen unterworfen, ohne daß hiefür eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung bestünde. Andere Richtlinien der Europäischen Union, die für die genossenschaftliche Revision und Rechnungs­legung von Bedeutung sind, bestehen – von Spezialmaterien regelnden Richtlinien wie etwa der Bankbilanzrichtlinie abgesehen – nicht.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


1. Ausgehend von einer Entschließung des Nationalrats am 4. April 1990 betreffend den „Milchwirt­schafts-Untersuchungsausschuß“ und dem Arbeitsübereinkommen der Regierungsparteien im Jahr 1991, das eine zeitgemäße Neuordnung des Genossenschaftsrechts vorsah, hat das Bundesministerium für Justiz Arbeiten an der Reform des Genossenschaftsrechts in Angriff genommen und eine Arbeitsgruppe „Genossenschaftsrecht“ eingerichtet. An den Sitzungen dieser Arbeitsgruppe nahmen Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Genossenschafts­verbands, des Konsum Österreich und des Raiffeisensektors teil. Die Arbeitsgruppe beschäftigte sich anfangs intensiv mit Fragen des Genossenschaftsverbunds. Zur Klärung der weiteren Ziele und Grundsätze einer Reform erstellte die Arbeitsgruppe im Jahr 1994 eine Punktation zur Gesamtreform des Genossenschaftsrechts und eine weitere Punktation zur Reform des Genossenschaftsrevisionsrechts.

Als grundsätzliche Ziele der Reform des Genossenschaftsrevisionsrechts formulierte die Arbeitsgruppe die Stärkung der Unabhängigkeit der Revisoren, die Stärkung der Revision, insbesondere durch eine Neuregelung der Prüfungsverfolgung, die Vereinheitlichung und terminologische Anpassung des auf mehrere Rechtsquellen verstreuten und aus unterschiedlichen Epochen stammenden Genossenschafts­revisionsrechts, die Beseitigung infolge von Rechtsüberleitungen entstandener Unstimmigkeiten und die Straffung von Zuständigkeiten, Vereinfachungen im System der Verbandsrevision sowie Klarstellungen zu Ziel und Gegenstand der Revision. Überdies wurden Klarstellungen hinsichtlich der Kosten der Revision als erforderlich erachtet.

2. Eine bekannte Großinsolvenz Anfang des Jahres 1995 rückte das genossenschaftliche Revisionsrecht in seiner Bedeutung für das Funktionieren wichtiger Teile der österreichischen Wirtschaft in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und gab dadurch den Arbeiten an der Reform des Revisionsrechts zusätzliche Impulse. Darüber hinaus gewann auch die Frage der Einbindung der Genossenschaften in die erweiterten Rechnungslegungsbestimmungen des HGB für Kapitalgesellschaften an Bedeutung.

Bundesminister für Justiz Dr. Michalek beauftragte daher die zuständige Fachabteilung des Bundes­ministeriums für Justiz, ausgehend von den oben beschriebenen Vorarbeiten, die legistischen Arbeiten zur genossenschaftlichen Revision und Rechnungslegung im Rahmen des Konzepts einer Gesamtreform des Genossenschaftsrechts vorzuziehen und einen Ministerialentwurf für ein Genossenschaftsrevisions­rechtsänderungsgesetz zu erarbeiten. Ein allgemeines Begutachtungsverfahren wurde durchgeführt, in dem die Ziele des Vorhabens einhellig begrüßt worden sind. Inhaltlich unterschiedliche Positionen konnten weitgehend zur Übereinstimmung gebracht werden.

Der in der Folge erstellte Rohentwurf wurde der Arbeitsgruppe „Revisionsrecht“ vorgelegt, in der die Wirtschaftskammer Österreich, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Bundesarbeitskammer, die Revisionsverbände sowie die Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegenheiten und Finanzen vertreten waren. Auf Grund der Ergebnisse der Sitzungen dieser Arbeitsgruppe und weitergehender Überlegungen des Bundesministeriums für Justiz wurde der vorliegende Entwurf erstellt.

3. Teilnehmer der Arbeitsgruppe „Revisionsrecht“, die unter dem Vorsitz von Generalanwalt Dr. Peter Zetter (Bundesministerium für Justiz) tagte, waren in bei zum Teil wechselnder Anwesenheit:

Direktor Kommerzialrat Dkfm. Dr. Walter Brandner (Österreichischer Genossenschaftsverband), Gene­ralrevisor Mag. Hans Chaloupka (Österreichischer Raiffeisenverband), Direktor Mag. Max Glaser (Raiff­eisenverband Oberösterreich), Univ.-Doz. Dr. Hanspeter Hanreich (Wirtschaftskammer Österreich), Generaldirektor DDr. Manfred Holztrattner (Raiffeisenverband Salzburg), DDr. Heinrich Kopecky (Wirt­schaftskammer Österreich), Dkfm. Gerhard Koppensteiner (Revisionsverband der Österreichischen Konsumgenossenschaften), Direktor Theodor Österreicher (Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband), Dr. Andreas Pangl (Österreichischer Raiffeisenverband), Dkfm. Mag. Johann Perdich (Revisionsverband der österreichischen Konsumgenossenschaften), Gerhard Pleschiutschnig (Bundesarbeitskammer), Dr. Ruhs (Konsum Österreich), Rat Dr. Erich Schaffer (Bundes­ministerium für Finanzen), Dr. Robert Schediwy (Wirtschaftskammer Österreich), Dkfm. Bernd Scherz (Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband), Ministerialrat Mag. Dr. Franz Sefelin (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten), Direktor Dr. Hans Vollmann (Raiffeisenverband Steiermark), Ministerialrat Dr. Werner Wiesner (Bundesministerium für Finanzen), Dkfm. Leopold Wundsam (Kammer der Wirtschaftstreuhänder), Dkfm. Herbert Wirth (Kammer der Wirtschaftstreuhänder) und Syndikus Dr. Georg Zawischa (Österreichischer Genossenschaftsverband).

Im Bundesministerium für Justiz wurden die Arbeiten unter der Leitung von Generalanwalt Dr. Peter Zetter von Staatsanwalt Mag. Christian Auinger betreut.

Die Bestimmungen zur Anpassung des Revisionsrechts an die Achte Richtlinie (Bilanzprüferrichtlinie) vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG = ABl. L 126 vom 12. Mai 1984, 20 ff.; in der Folge kurz: „8. RL“) wurden auf der Grundlage eines Rohentwurfes von Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny erstellt.

Darüber hinaus sind auch die Ergebnisse des im Ludwig Boltzmann-Institut für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen eingerichteten Arbeitskreises zur Reform des Genossenschaftsrechts (siehe Dellinger/Oberhammer, Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes [1996], Veröffentlichungen des Ludwig Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, Band XVII, insb. S 287 ff.) bei der Erarbeitung des Entwurfs berücksichtigt worden.

4. Der Entwurf bezweckt vor allem eine umfassende Bereinigung und Zusammenfassung des genossen­schaftlichen Revisionsrechts, so wie dessen inhaltliche Anpassung an Standards des modernen Revisionswesens. Überdies sollen die Qualifikationsanforderungen an die Revisoren den Ansprüchen der 8. RL angepaßt werden. Wesentliche Erleichterungen für die Praxis sollen die Straffung und Verein­heitlichung der derzeit nur schwer nachvollziehbaren und schwer überschaubaren Zuständigkeiten im genossenschaftlichen Revisionswesen bringen. Darüber hinaus sollen die Genossenschaften in die erweiterten Rechnungslegungsbestimmungen des HGB für Kapitalgesellschaften einbezogen werden.

Inhaltlich zielt der Entwurf auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Revision, die Steigerung deren Effizienz, die Verbesserung der Information der Genossenschaftsmitglieder und der Gläubiger sowie auf die Erleichterung des Zugangs zur Rechtsform Genossenschaft durch eine klare und verständliche Regelung der Verbandspflicht und deren Ausnahmen sowie durch die Absicherung der Rechtsstellung von Genossenschaften gegenüber den Revisionsverbänden, die ihrerseits in Zukunft der Prüfung durch die sie anerkennende Behörde unterworfen werden sollen.

Der Verwaltungsvereinfachung dient die Beseitigung des Revisionsverzeichnisses, dessen Zielen durch ergänzende Eintragungen in das Firmenbuch entsprochen werden soll. Damit soll einer ohnedies bereits bestehenden Praxis die gesetzlichen Grundlagen gegeben werden, sodaß die in Aussicht genommene Änderung des Firmenbuchgesetzes keinen allzu großen Umstellungsaufwand bewirken wird.

5. In formeller Hinsicht gliedert sich der Entwurf in fünf Artikel:

Artikel I enthält das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Artikel II Änderungen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, mit denen die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften nach dem HGB auch für Genossenschaften bestimmter Größe übernommen werden sollen, Artikel III Änderungen des Firmenbuchgesetzes, Artikel IV Änderungen des Gerichts­gebührengesetzes, Artikel V die Schluß- und Übergangsbestimmungen.

6. Der Entwurf eines Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (Art. I) gliedert sich in vier Abschnitte:

Der Erste Abschnitt über die Revision orientiert sich in Aufbau, Sprache und Inhalt an den §§ 268 bis 276 HGB über die Abschlußprüfung, er ersetzt das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1903 (mit Ausnahme der §§ 2 bis 5 über den Revisionsverband) und die Genossenschaftsrevisionsverordnung 1903.

An wesentlichen Neuerungen sind in diesem Zusammenhang die Umschreibung von Gegenstand und Ziel der Revision in § 1 des Entwurfs, insbesondere die Einbeziehung von Tochterunternehmen einer Genossenschaft in die Revision, die Ermöglichung der Anrufung der Gerichte bei Streitigkeiten zwischen Revisionsverband und geprüfter Genossenschaft über die Person des Revisors in § 2, die Festlegung von Kriterien für die Auswahl des Revisors und Bestimmungen über dessen Befangenheit in § 3 zu nennen.

Die bisherigen Bestimmungen über die Durchführung der Revision, die Rechte des Revisors, den Revisionsbericht, dessen Behandlung und die Prüfungsverfolgung wurden zum einen gestrafft und zum anderen inhaltlich nicht unerheblich überarbeitet. Dabei läßt sich der Entwurf von den Überlegungen leiten, daß Kontroll- und Beratungsfunktion zur Vermeidung des Anscheins von Befangenheiten möglichst voneinander getrennt werden sollen und daß der genossenschaftlichen Revision nicht nur der Gedanke des Schutzes der Genossenschaftsmitglieder, sondern – im Hinblick auf das bei Genossen­schaften fehlende fixe Grundkapital und die fehlenden Kapitalaufbringungs- und Kapitalsicherungsregeln – auch des Schutzes der Genossenschaftsgläubiger zugrunde liegt.

Die Aufgabe, bei der Revision festgestellte Mängel zu beseitigen, soll primär den Organen der Genossenschaft zukommen. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf Informationspflichten gegenüber der Generalversammlung und die Möglichkeit des Revisors vor, sich unmittelbar an die Generalversammlung zu wenden. Gelingt es den Organen der Genossenschaft nicht, festgestellte Mängel zu beseitigen, sollen die Gläubiger der Genossenschaft durch Offenlegung eines Mängelberichts über den Zustand der Genossenschaft informiert werden.

Mit dem Zweiten Abschnitt über die Zulassung der Revisoren sollen die Qualifikationsanforderungen an die Revisoren den Ansprüchen der 8. RL angepaßt werden. Der Entwurf sieht hiezu Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen und die erforderlichen Prüfungen sowie entsprechende verfahrensrechtliche Bestimmungen vor. Zur näheren Gestaltung des Prüfungsverfahrens soll der Bundesminister für Justiz eine Prüfungsverordnung erlassen.

3

Der Dritte Abschnitt über die Revisionsverbände ersetzt die §§ 2 bis 5 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1903. In inhaltlicher Hinsicht strebt der Entwurf dabei die Sicherung der Unabhängigkeit der Revision durch eine Absicherung der Weisungsfreiheit der Revisoren in den Statuten der Revisionsverbände und durch einen Kündigungsschutz der Revisoren an.

Überdies werden nunmehr auch die Revisionsverbände der Überwachung durch die sie anerkennende Behörde unterworfen und verpflichtet, in ihren Verbandsstatuten Genossenschaften Anspruch auf Aufnahme und Verbleib im Revisionsverband unter näher konkretisierten Voraussetzungen einzuräumen.

Der Vierte Abschnitt ersetzt die bisher in der Genossenschaftsnovelle 1934 enthaltenen Bestimmungen über die Verbandspflicht. Die wohl wesentlichste Änderung gegenüber dem geltenden Recht liegt darin, daß über den Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht in Zukunft anstelle des Landeshauptmanns bzw. – bei Kreditgenossenschaften – des Bundesministers für Finanzen das für Handelssachen zuständige Gericht im Verfahren außer Streitsachen entscheiden soll.

7. Die in Artikel II vorgeschlagene Änderung des § 22 GenG sieht die Übernahme der ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften sowie der Vorschriften des HGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen einschließlich der Bestimmungen über die Konzernrechnungs­legung für Genossenschaften vor.

In Zukunft sollen daher für Genossenschaften, die zwei der Merkmale des § 221 Abs. 1 HGB idF des EU-GesRÄG, das sind 37 000 000 S Bilanzsumme, 74 000 000 S Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag sowie die Beschäftigung von 50 Arbeitnehmern im Jahresdurch­schnitt, überschreiten, die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften des HGB (§§ 221 bis 243 HGB) über den Jahresabschluß und den Lagebericht anwendbar sein. Somit sind Genossenschaften mit Ausnahme „kleiner“ Genossenschaften den Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Rechnungslegung – von aus dem genossenschaftlichen Revisionsrecht herrührenden Abweichungen abgesehen – gleichgestellt.

Überdies sollen Konzerne mit einer Genossenschaft als Mutterunternehmen nunmehr auch den Bestimmungen über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht des HGB (§§ 244 bis 267 HGB) unterliegen. Letztlich unterliegen mittelgroße und große Genossenschaften im vorhin beschriebenen Sinn sowie Genossenschaften, für die ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, den Vorschriften des Handels­gesetzbuchs über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen nach den §§ 268 bis 283 HGB.

8. Die in Artikel III vorgesehene Änderung des Firmenbuchgesetzes ergibt sich aus der nunmehr vorgesehenen Überwachung der Revision mit Hilfe des Firmenbuchs.

9. Durch Artikel IV sollen zum einen die mit der Zulassung der Revisoren und der Anerkennung der Revisionsverbände verbundenen Kosten gebührenrechtlich erfaßt werden.

Zum anderen war folgender Gesichtspunkt zu berücksichtigen:

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, ist die Tarifpost 10 Z I lit. g GGG um einen subsidiär heranzuziehenden Auffangtatbestand ergänzt worden, wonach bei Genossenschaften (mit Wirkung am 1. Mai 1996) für alle jene Eintragungen in das Firmenbuch eine Pauschalgebühr zu entrichten ist, für die bisher keine Gebühr zu zahlen war (Art. 73 Z 7 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996). Dabei war klarzustellen, daß die betroffene Genossenschaft die Gebühren für die nunmehr in Art. III § 6 Z 5 und 6 dieses Entwurfes vorgesehene Eintragungen zu entrichten hat. Zur Abdeckung der Kosten der Führung der Liste der Revisoren im Rahmen der Firmenbuchdatenbank werden überdies Gebühren für Ausdrucke aus dieser Liste vorgesehen.

Mit den neuen Aufgaben im Rahmen der Zulassung der Revisoren und der Überwachung der Revisionsverbände, der Konzentration der Zuständigkeiten für Revisionsverbände beim Bundes­ministerium für Justiz, der vorgesehenen Zuständigkeit der Gerichte für Anträge auf Befreiung von der Verbandspflicht, der Übernahme der bisher in das Revisionsverzeichnis einzutragenden Tatsachen in das Firmenbuch und der im GenRevG 1997 vorgesehenen Rechtsschutzinstrumentarien ist ein – auch durch die erforderlichen Umstellungen bedingter – Mehraufwand verbunden, der nicht exakt abzuschätzen ist.

Im einzelnen ist jedoch kaum mit ins Gewicht fallenden Mehrbelastungen zu rechnen:

So ist etwa derzeit die verbandsfreie Genossenschaft eine recht selten vorkommende Ausnahme; Anzeichen, daß in Zukunft die schon bisher bestehende Möglichkeit der Befreiung von der Verbands­pflicht vermehrt in Anspruch genommen wird, bestehen nicht. Im übrigen wird mit der entsprechenden Neuregelung auch die Entlastung der bisher zuständigen Landeshauptleute und des Bundesministeriums für Finanzen kaum ins Gewicht fallen.

Die neuen Möglichkeiten der Anrufung der Gerichte bei Streitigkeiten zwischen Revisionsverband oder Revisor und geprüfter Genossenschaft über die Person des Revisors (Art. I § 2) und über sonstige Fragen der Revision (Art. I § 11) gehen auf Vorbildbestimmungen des HGB für Streitigkeiten im Rahmen der Rechnungslegung zurück. Die dort vorgesehenen Verfahren werden nur in geringem Umfang in Anspruch genommen. Es ist daher auch für den Bereich der Revision zu erwarten, daß schon die Möglichkeit der Anrufung der Gerichte einen Beitrag zur Konfliktvermeidung bzw. außergerichtlichen Konfliktbereinigung leistet und so weiterreichende, unter Umständen in andere langwierige Rechtsstrei­tigkeiten führende Auseinandersetzungen vermeiden hilft. Auch die damit verbundene Mehrbelastung wird daher im Rahmen des bestehenden Personalstands zu bewältigen sein.

Schon derzeit bedienen sich die Gerichte zur Überwachung der Revision des elektronisch geführten Firmenbuchs. Mit dem gesetzlichen Nachvollzug dieser Praxis werden daher weder besondere Einspa­rungen noch – von dennoch erforderlichen Umstellungen in der ADV abgesehen – Mehrbelastungen verbunden sein. Die Entwicklungskosten, die dem Bundesrechenzentrum bei der Umsetzung des Gesetzes (einschließlich der Führung des Revisorenverzeichnisses im Rahmen der Firmenbuchdaten­bank) erwachsen und dem Bundesministerium für Justiz im Zug der Leistungsverrechnung in Rechnung gestellt werden, werden mit 450 000 S veranschlagt.

Ein gewisser Umstellungsaufwand ergibt sich aus den im Hinblick auf § 32 FBG erforderlichen Um­stellungen der Eingabemasken für etwa 2 000 Genossenschaften; dieser Aufwand kann im Rahmen der schon bisher vorgesehenen Überwachung der Revision bewältigt werden.

Der Mehraufwand, der durch die Einbeziehung mittelgroßer und großer Genossenschaften in die erweiterten Rechnungslegungsbestimmungen des HGB für Kapitalgesellschaften entsteht, fällt im Vergleich zu den entsprechenden Aufgaben beim Vollzug dieser Bestimmungen für Kapitalgesell­schaften nicht ins Gewicht und soll im Rahmen des Personalbedarfs für die Einbeziehung von kleinen und mittelgroßen GmbHs in die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach §§ 277 ff. HGB durch das EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, (mit)abgedeckt werden.

Die Konzentration der Zuständigkeiten für Revisionsverbände beim Bundesministerium für Justiz wird in Zusammenhang mit den durch den Entwurf veranlaßten Anpassungen der Satzungen der Revisionsver­bände einen gewissen vorübergehenden Umstellungsaufwand mit sich bringen, der durch entsprechende Prioritätensetzung bewältigt werden muß. Im übrigen ist mit dem Vollzug dieser Aufgaben in Hinblick auf die Kontinuität im Bestand der genossenschaftlichen Revisionsverbände weder eine besondere Entlastung der bisher zuständigen Behörden noch eine besondere Belastung des in Zukunft zuständigen Bundesministeriums für Justiz verbunden. Im übrigen soll der Aufwand für das Verfahren auf An­erkennung als Revisionsverband durch die in Art. IV Z 4 (TP 14 Z 7 GGG) vorgesehene Gebühr abgegolten werden.

Die neuen Aufgaben des Bundesministeriums für Justiz im Rahmen der Zulassung der Revisoren wurden so ökonomisch wie möglich gestaltet. Angesichts von geschätzten 40 bis 50 jährlichen Anträgen auf Zulassung wird jedoch – auch in Hinblick auf die notwendige Erfassung der bisherigen Revisoren (vgl. Art. V § 4) – pauschal von einem Personalmehrbedarf im Ausmaß einer halben B-Planstelle auszugehen sein. Dieser Mehraufwand soll durch maßvolle Gebühren für die Eintragung in das Revisorenverzeichnis abgedeckt werden.

10. Durch den Gesetzentwurf sollen die Qualifikationsanforderungen an die Revisoren den Ansprüchen der 8. RL angepaßt werden, ohne daß dies hinsichtlich der genossenschaftlichen Revision durch eine Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben wäre. Durch die Übernahme der für Kapitalgesell­schaften geltenden erweiterten Rechnungslegungsbestimmungen des HGB wird die Rechnungslegung von Genossenschaften weitgehend den in der Vierten Richtlinie (Bilanzrichtlinie) vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG = ABl. L 222 vom 14. August 1978, 11 ff.) und in der Siebenten Richtlinie (Konzernrichtlinie) vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG = ABl. L 193 vom 18. Juli 1983, 1 ff.) normierten Anforderungen unterworfen, ohne daß hiefür eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung bestünde. Andere Richtlinien der Europäischen Union, die für die genossenschaftliche Revision und Rechnungslegung von Bedeutung sind, bestehen – von Spezialmaterien regelnden Richtlinien, wie etwa der Bankbilanzrichtlinie, abgesehen – nicht.

11. Insgesamt wird mit dem Entwurf im Sinn der Zielsetzungen der Bundesregierung der erste Schritt zu einer umfassenden Reform des Genossenschaftsrechts gesetzt. Darüber hinaus leistet der Entwurf auch einen wichtigen Beitrag zur Rechtsbereinigung.

12. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des geplanten Gesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. I GenRevG 1997:

Erster Abschnitt (Revision)

Zu § 1:

Vgl. § 1 GenRevG 1903, §§ 16, 21 GenRevV, § 42 BWG, § 17b VAG, § 53 dGenG, §§ 228, 244, 268 f HGB.

Abs. 1 faßt die Bestimmungen des § 1 GenRevG 1903 und der §§ 16, 21 GenRevV über die Pflicht zur Revision sowie über Gegenstand und Umfang der Revision zusammen.

Hinsichtlich des Gegenstands der Revision wurde die Prüfung der Einrichtungen und der Geschäfts­führung um die Prüfung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergänzt. Damit deckt sich Abs. 1 mit § 222 Abs. 2 HGB, der als Ziel der Aufstellung des Jahresabschlusses die Feststellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des geprüften Unternehmens vorsieht.

Die Vereine nach der Übergangsvorschrift des § 91 GenG wurden in den die Revision anordnenden Abs. 1 nicht aufgenommen, da diese Vereine keine praktische Bedeutung mehr besitzen.

Die Ziele und Kriterien der Revision sind in § 1 GenRevG 1903 einerseits zu eng („ob gesetzliche oder statutarische Bestimmungen eingehalten wurden“), in § 16 GenRevV andererseits zu weitschweifig („ob die Geschäftsgebarung der Genossenschaft Bürgschaft für ein gedeihliches Wirken gibt“; „ob die Genossenschaft in ihrer Anlage und gesamten Tätigkeit den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und den Zwecken und Zielen des Genossenschaftswesens entspricht“, „Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen“) umschrieben. Als knappe und treffende Umschreibung der umfassenden materiellen genossenschaftlichen Gebarungsprüfung bietet sich die Formulierung des § 42 Abs. 1 BWG über die interne Revision an, die für die Prüfung von Kreditinstituten auf ihre „Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit“ abstellt. Auf diese Kriterien stellt auch § 17b VAG über die interne Kontrolle von Versicherungsunternehmen ab. Allerdings erscheint der Begriff „Rechtmäßigkeit“ klarer zum Ausdruck zu bringen, daß etwa auch die Einhaltung des Genossenschaftsvertrags zu prüfen ist. Auf Grund der Bedeutung des „Förderungsauftrags“ für das Genossenschaftsrecht wird dieser neben der Wirtschaftlichkeit als weiteres Prüfungskriterium erwähnt. Hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wird auf deren Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung abgestellt, weil diese auf eine Recht- und Ordnungsmäßigkeit hin nicht überprüfbar sind.

Wie in § 53 Abs. 1 zweiter Satz dGenG sieht Abs. 1 die jährliche Revision von Genossenschaften, die bestimmte Größenordnungen überschreiten, vor. Als Kriterium hiefür wurde das Erreichen der Kriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinn des § 221 Abs. 1 und 2 HGB idF des EU-GesRÄG gewählt. Überdies sollen Genossenschaften, die nach § 24 GenG einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, analog ihrer Verpflichtung zur Jahresabschlußprüfung nach § 22 GenG idF des Entwurfs zur jährlichen Revision verpflichtet sein.

Das in § 1 GenRevG 1903 enthaltene Kriterium für die Auswahl des Revisors („der Genossenschaft bzw. dem Verein nicht angehöriger Revisor“) wird in eine eigene Bestimmung, in der auch die Befangenheitsgründe umfassend geregelt werden, aufgenommen (vgl. § 3 Abs. 2). Allerdings soll schon in § 1 die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Revisors betont werden. § 1 Abs. 2 GenRevG, der auf die Art der Genossenschaftsmitglieder Bezug nimmt, kann entfallen, weil er keine normative Bedeutung hat.

Dem in § 21 GenRevV vorgesehenen „Fragenschema für Revisionen durch die vom Gericht oder von der politischen Landesbehörde bestellten Revisoren“ liegt ein sehr fürsorgliches Konzept zugrunde. Da der Entwurf die Durchführung der Revision ohnedies auf Personen beschränkt, bei denen eine hohe Qualifikation sichergestellt ist, bedarf es dieser detaillierten Anleitungen durch den Gesetzgeber nicht mehr.

Abs. 2 versucht das Problem zu lösen, das sich insbesondere bei der Prüfung der Erfüllung des genossenschaftlichen Förderungsauftrags durch in Kapitalgesellschaften ausgelagerte Betriebe ergibt, und stellt klar, daß bei Beteiligungsverhältnissen nicht nur die „Beteiligung“ bzw. die Beteiligungs­verwaltung bei der Muttergenossenschaft auf Grund der dort vorhandenen Unterlagen und erteilten Auskünfte geprüft werden soll, sondern daß die Beteiligungsgesellschaft selbst „vor Ort“ zu revidieren ist. Zur Umschreibung der zu prüfenden Tochtergesellschaften lehnt sich Abs. 2 weitgehend an § 244 Abs. 1 und 2 HGB über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzern­lageberichts an.

Die Pflicht zur Prüfung der Beteiligungsverwaltung ergibt sich aber schon aus den Revisionsgegen­ständen des Abs. 1, sodaß die Beteiligungsverwaltung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 2 der Revision unterliegt.

Die nunmehr vorgesehene Konzernrevision und die damit verbundene Gebarungsprüfung einer (Tochter)Kapitalgesellschaft läßt deren Verpflichtung zur Jahresabschlußprüfung nach HGB, die auch in Zukunft durch Wirtschaftstreuhänder vorgenommen werden soll, unberührt. Um die Kosten der damit verbundenen Doppelprüfung der (Tochter)Kapitalgesellschaften durch ihren Abschlußprüfer und den Revisor der Muttergenossenschaft möglichst gering zu halten, soll der im Rahmen der Konzernrevision eingesetzte Revisor sich der Ergebnisse der Abschlußprüfung bedienen können. Die Revision soll sich auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder der beteiligten Genossenschaft beschränken. Eine zweifache Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses der Beteiligungsgesellschaft wäre weder erforderlich noch zweckmäßig.

Verschiedentlich wurde im Begutachtungsverfahren bemängelt, daß die (wirtschaftlichen) Auswirkungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem sogenannten „Verbund“ nicht vom Prüfungsauftrag des § 1 erfaßt wären. Beim „Genossenschaftsverbund“ handelt es sich jedoch nicht um ein gesetzlich vorgegebenes, sondern um ein privatautonom entstandenes Phänomen, das im wesentlichen über Beteiligungsverhältnisse und die Übertragung bestimmter Mitwirkungsbefugnisse in der Geschäfts­führung einer Genossenschaft erklärt werden kann. Soweit sich eine solche Verbundmitgliedschaft auf die Gebarung einer Genossenschaft auswirkt (und dies wird wohl in aller Regel der Fall sein), unterliegt sie der genossenschaftlichen Revision als umfassender Gebarungsprüfung.

Für die Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mutter- und Tochterunternehmen über das Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sieht § 244 Abs. 7 HGB ein außerstreitiges Verfahren vor. Da jedoch ein „Revisionsauftrag“ von den beteiligten Unternehmen nicht erteilt wird, könnte sich für die Konzernrevision ein vergleichbarer Konflikt nur zwischen Mutter- und Tochtergenossenschaft einerseits und Revisor oder Revisionsverband andererseits ergeben. Ein derartiger Konflikt kann im Verfahren gemäß § 11 geklärt werden; auch die Tochterkapitalgesellschaft soll zur Einleitung eines solchen Verfahrens in Hinblick auf die Konzern­revision berechtigt sein.

Soweit im weiteren Text des Entwurfs und der Erläuterungen auf „Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2“ Bezug genommen wird, sind damit die durch diese Bestimmung in die Revision der (Mutter)Genossen­schaft einbezogenen Tochterunternehmen gemeint.

Zu § 2:

Vgl. §§ 2, 14 GenRevG 1903, §§ 5, 8 bis 14 GenRevV, § 1 Abs. 3 und 4 GenNov 34, § 55 dGenG, § 270 HGB.

§§ 2, 14 GenRevG 1903 verbinden die Regelungen über die Institutionen, die zur Bestellung der Revisoren berufen sind, mit den Regelungen über die Voraussetzungen der Berechtigung hiezu. § 1 Abs. 3 und 4 GenNov 1934 enthält Erweiterungen des § 14 GenRevG 1903.

Demnach kommt derzeit die Bestellung der Revisoren entweder durch einen Revisionsverband (§ 2 Abs. 1 GenRevG 1903), durch das Gericht (§ 2 Abs. 2 GenRevG 1903), durch den Landeshauptmann (§ 2 Abs. 2 GenRevG 1903: für Vereine), durch die Landesregierung (§ 14 GenRevG 1903: für Genossenschaften, hinsichtlich derer die Landesregierung das Recht zur Vornahme der Revision für sich beansprucht), durch eine Landwirtschaftskammer oder den Landeshauptmann von Wien (§ 1 Abs. 3 und 4 GenNov 1934: unter den Voraussetzungen des § 14 GenRevG 1903) in Betracht.

Regelungen über die Abberufung der Revisoren fehlen. Bestimmte Anforderungen an Personen, die als Revisoren ausgewählt werden können, werden nur für die Revisoren, die durch das Gericht oder die „politische Landesbehörde“ bestellt werden, in den §§ 9 bis 14 GenRevV aufgestellt. Hinsichtlich der von Revisionsverbänden bestellten Revisoren besteht derzeit nur das ausdrückliche gesetzliche Kriterium des § 1 GenRevG 1903, wonach der Revisor der geprüften Genossenschaft nicht angehören darf und „sachverständig“ sein muß.

Der Entwurf versucht nunmehr entsprechend dem Aufbau der §§ 270 f HGB Fragen der Bestellung und Abberufung der Revisoren und Fragen der Auswahl der Revisoren in zwei Bestimmungen zu regeln. Hingegen sollen Fragen der Verleihung des Rechts zur Bestellung von Revisoren in einem eigenen Abschnitt einer Lösung zugeführt werden.

In § 2 Abs. 1 und 2 sieht der Entwurf nur mehr die Bestellung der Revisoren durch einen anerkannten Revisionsverband oder durch das Gericht vor und trägt damit zu einer Vereinfachung der oben dargestellten reichlich komplizierten Rechtslage bei.

Die Revision durch die Landesregierung und andere Einrichtungen soll nur mehr im Rahmen einer Übergangsbestimmung (Art. V § 3 des Entwurfs) unter sinngemäßer Anwendung des GenRevG 1997 aufrechterhalten werden.

Abs. 1 sieht zunächst – wie nach geltendem Recht – die Bestellung des Revisors für eine verbandsange­hörige Genossenschaft durch deren Revisionsverband vor. Wird die Revision einer verbandsangehörigen Genossenschaft dem Gericht nicht rechtzeitig angezeigt, so hat dieses nach bisherigem Recht gemäß § 5 GenRevV die Aufsichtsbehörde zu verständigen, die – nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist für die Vornahme der Revision – über den Entzug der Anerkennung zu entscheiden hat. Ein Bescheid über den Entzug der Anerkennung kann mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden; unter Umständen kann sich damit die Revision einer Genossenschaft erheblich verzögern. Der Entwurf sieht daher für den Fall der Säumnis eines Revisionsverbands bei der Vornahme der Revision die Bestellung des Revisors durch das Gericht vor. Überdies hat das Gericht von dieser Säumnis und der getroffenen Maßnahme die Aufsichtsbehörde zu verständigen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Gericht dem Revisionsverband zunächst Gelegenheit zu geben, die Gründe für die Verzögerung der Revision darzulegen und aufzuzeigen, binnen welcher Frist die Vornahme der Revision bei zügigem Fortgang zum Firmenbuch angemeldet werden kann.

Abs. 2 regelt die Verpflichtung einer verbandsfreien Genossenschaft, rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Revision fällig ist, die Bestellung eines Revisors bei Gericht zu beantragen, sowie die entsprechende gerichtliche Kontrolle und übernimmt dabei im wesentlichen den Regelungsgehalt des § 8 GenRevV.

Regelungen über die Abberufung der Revisoren fehlen derzeit völlig. § 270 Abs. 3 HGB sieht die Möglichkeit vor, daß Organmitglieder oder Minderheitsgesellschafter aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Abschlußprüfers durch das Gericht erwirken können, und sehen damit eine verfahrensrechtliche Lösung für den Konflikt zwischen der die Abschlußprüfer bestellenden Mehrheit der Gesellschafter und der Minderheit oder den Organmitgliedern vor. Da im Genossenschaftsrevisionsrecht nicht die Genossenschafter die Möglichkeit haben, den Revisor auszuwählen, sondern entweder der Revisionsverband oder das Gericht, sieht Abs. 3 ein dem § 270 Abs. 3 HGB vergleichbares Antragsrecht der Genossenschaft vor.

Um sicherzustellen, daß auch eine nach Ablauf der Antragsfrist hervorkommende Befangenheit wahr­genommen werden kann, soll die Bestellung eines anderen Revisors durch das Gericht auch von Amts wegen möglich sein.

Abs. 4 regelt in Anlehnung an § 270 Abs. 6 HGB die Möglichkeit des Revisors, seine Enthebung zu erwirken.

Um jedoch keinen über die Notwendigkeit eines modernen Rechtsschutzes hinausgehenden Eingriff in das Prinzip der Selbstkontrolle der Genossenschaften zu bewirken, sollen derartige Anträge nach Abs. 5 nur dann Erfolg haben können, wenn der Revisionsverband nicht von sich aus einen anderen Revisor bestellt. Selbst wenn es aber in diesen Fällen zu einer Bestellung eines anderen Revisors durch das Gericht kommt, soll der Revisor soweit wie möglich dem Kreis der bei dem Revisionsverband beschäftigten Revisoren entnommen werden.

Zu § 3:

Vgl. § 1 Abs. 1 GenRevG 1903, §§ 9 bis 14 GenRevV (insbesondere § 10 Abs. 3, § 14), § 271 HGB, § 55 dGenG, 8. RL – insbesondere Art. 24.

Diese Bestimmung regelt die Anforderungen an die Qualifikation des Revisors sowie die Gründe, die einer Bestellung entgegenstehen, und folgt damit der Systematik des § 271 HGB.

Die derzeit bestehenden Regelungen über Qualifikation und Befangenheit des Revisors sind dürftig. So bestimmt § 1 Abs. 1 GenRevG 1903 allgemein, daß die Revision „durch einen der Genossenschaft, beziehungsweise dem Verein nicht angehörigen, sachverständigen Revisor“ vorzunehmen ist. Die §§ 9 bis 14 GenRevV sehen für die von den Gerichten und Landesbehörden zu bestellenden Revisoren deren Aufnahme in eine Liste vor, aus der sie bei der konkreten Bestellung zu entnehmen sind. Im Rahmen der Aufnahme in diese Liste muß gemäß § 10 Abs. 3 GenRevV die „gründliche fachliche Befähigung außer Zweifel stehen“. § 14 GenRevV enthält Regelungen für die Auswahl des konkreten Revisors sowie Bestimmungen über die Befangenheit. Eine über § 1 Abs. 1 GenRevG 1903 hinausgehende Befangen­heitsregelung für den durch einen Revisionsverband bestellten Revisor fehlt überhaupt.

Ein wesentliches Anliegen des Entwurfs besteht darin, die 8. RL auch für die Revisoren umzusetzen.

Nach Art. 1 der 8. RL ist die RL auf Personen, die mit der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses beauftragt sind, so weit anzuwenden, als solche Prüfungen nach Gemein­schaftsrecht zwingend vorgeschrieben sind. Solche Prüfungen schreiben die Vierte Richtlinie (Bilanz­richtlinie) vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG = ABl. L 222 vom 14. August 1978, 11 ff.) und die Siebente Richtlinie (Konzernrichtlinie) vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG = ABl. L 193 vom 18. Juli 1983, 1 ff.) vor; beide Richtlinien finden jedoch auf Genossenschaften nicht Anwendung. Allerdings differenziert die Richtlinie vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (86/635/EWG = ABl. L 372 vom 31. Dezember 1986, 1 ff.) nicht nach gewissen Rechtsformen, sodaß sie auch auf Banken, die in der Rechtsform einer Genossenschaft betrieben werden, anzuwenden ist. Nach § 61 BWG können als Bankprüfer die Prüfungs­organe (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungs­einrichtungen herangezogen werden. Da ein die 8. RL für Revisoren umsetzendes Gesetz nicht besteht, erscheint die EU-Konformität des § 61 BWG hinsichtlich der Revisoren zweifelhaft.

Für die Wirtschaftstreuhänder ist die 8. RL im wesentlichen durch die WTBO umgesetzt. Das HGB baut in seinen Bestimmungen über die Abschlußprüfung nach den §§ 268 ff. und insbesondere in § 270 auf der WTBO auf. Soweit Wirtschaftstreuhänder als Revisoren herangezogen werden, sollten diese freilich auch über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der genossenschaftlichen Gebarungsprüfung verfügen.

In der selben Technik regelt der Zweite Abschnitt des Entwurfs die Zulassung von Revisoren, die hiezu erforderlichen Voraussetzungen und deren Eintragung in die Liste nach § 13 Abs. 2, sodaß der Abs. 1 des § 3 über die Auswahl des Revisors auf diesen Bestimmungen aufbauen kann. Die Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren soll – zur Absicherung der nach der 8. RL gebotenen Publizität – für die Berufsbefugnis konstitutiv sein.

Abs. 2 enthält die Gründe, deretwegen ein Revisor von der Revision einer Genossenschaft ausgeschlossen ist und setzt damit Art. 24 der 8. RL über die Unabhängigkeit der Abschlußprüfer für Revisoren um. Gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer und Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sollen demnach von der Revisionstätigkeit jedenfalls ausgeschlossen sein. Darüber hinaus sollen andere allfällige Befangenheitsfälle durch eine Generalklausel erfaßt werden.

Zu § 4:

Vgl. § 6 GenRevG 1903, §§ 15 bis 20 GenRevV, § 272 HGB, § 273 Abs. 2 HGB, §§ 57 dGenG.

§ 6 GenRevG 1903 regelt die Auskunfts- und Untersuchungsrechte des Revisors und sieht die Bei­ziehung des Aufsichtsrats zur Revision vor. Die GenRevV enthält in ihrem Dritten Abschnitt unter der Überschrift „Vornahme der Revision“ in den §§ 15 bis 20 ausführliche und detaillierte Anleitungen und Ratschläge für die Durchführung der Revision.

Mit dem vorgeschlagenen § 4 wird der Inhalt dieser Bestimmungen wesentlich gestrafft.

Abs. 1 ersetzt § 6 Abs. 1 und 2 GenRevG 1903 sowie §§ 19 f. GenRevV. § 19 GenRevV wiederholt im wesentlichen den Inhalt des § 6 GenRevG 1903 über die Untersuchungs- und Auskunftsrechte des Revisors und enthält eine (nicht mehr erforderliche) Anleitung des Revisors für die Fälle, in denen ihm „Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden“. Ebensowenig erforderlich erscheinen in Zukunft detail­lierte Regelungen über die Feststellung des Kassenbestands und die Vorgehensweise bei mangelhafter Buchführung.

Wie bisher sollen die Prüfung von Vermögensgegenständen und Schulden, etwa durch Auskunfts­einholung bei Gläubigern und Schuldnern, wie auch das Abverlangen von Auskünften und Aufklärungen von Bediensteten der Genossenschaft nicht der Zustimmung des Vorstands bedürfen. Es könnte wohl den Genossenschaften bei Auseinandersetzungen mit dem Revisor über den Umfang seiner Prüfungs­befugnisse der Rechtsschutzstandard eingeräumt werden, der den Unternehmen bei der Prüfung des Jahresabschlusses zukommt: Der Abschlußprüfer kann Prüfungsmaßnahmen gegen den Willen der gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens nicht vornehmen; diese können gemäß §§ 272, 283 HGB nur durch Zwangsstrafen des Gerichts zur Duldung oder Auskunftserteilung verpflichtet werden. Eine derartige an der handelsrechtlichen Abschlußprüfung orientierte Regelung würde jedoch dem Ziel der Stärkung der genossenschaftlichen Gebarungsprüfung widersprechen.

Darüber hinaus wird in Abs. 1 klargestellt, daß die hierin vorgesehenen Befugnisse dem Revisor auch gegenüber Tochterunternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 zustehen.

Abs. 2 regelt die bisher in § 18 GenRevV vorgesehene Ankündigung der Revision sowie die Beiziehung eines allenfalls bestehenden Aufsichtsrats zur Revision. Damit „Überraschungsprüfungen“ möglich bleiben, soll dem Vorstand der Prüfungstermin nicht schon vor Prüfungsbeginn mitgeteilt werden müssen. Es genügt, daß der Vorstand mit Beginn der Prüfung benachrichtigt wird.

Die Anordnung des § 18 GenRevV, wonach die Revision am Sitz der Genossenschaft vorzunehmen ist, wurde nicht übernommen, weil sich dies ohnedies meist aus den Umständen ergeben wird. Überdies hat sich eine derartige Anordnung auch für die handelsrechtliche Bilanzprüfung nicht als erforderlich erwiesen.

§ 15 GenRevV erscheint lediglich insofern rechtlich von Bedeutung, als er von „Anleitungen und Weisungen“ für den Revisor spricht. In Hinblick auf die Unabhängigkeit des Revisors, der auch in den Fällen, in denen er von einem Revisionsverband bestellt wird, Träger der Revision ist, wurde diese Bestimmung nicht übernommen. § 17 GenRevV enthält Anleitungen für die Informationsaufnahme des Revisors; § 4 des Entwurfs enthält derartige Anleitungen entsprechend der modernen Rechtssprache und angesichts des Ausbildungsstands der Revisoren nicht mehr.

Abs. 3 verpflichtet den Revisor, über bestandgefährdende Tatsachen und schwerwiegende Verstöße gegen Gesetz und Gesellschaftsvertrag unverzüglich zu berichten. Er baut dabei auf den Vorbildern des § 273 Abs. 2 HGB idF der RV für ein IRÄG 1997 und des § 57 Abs. 3 dGenG auf. Im Sinn der Vermeidung von Insolvenzen soll der Revisor auch über bestandgefährdende Umstände eines Tochterunternehmens berichten und den Umstand, daß ein derartiger Bericht abgegeben wurde, den gesetzlichen Vertretern des Tochterunternehmens mitteilen.

Um die Warnpflicht des Revisors in diesen Fällen abzusichern, wird der Vorstand dazu verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über bestandgefährdende Tatsachen einzuberufen, wobei es auf das Vorliegen des schriftlichen Revisionsberichts nicht ankommen soll. Wenn dieser nicht rechtzeitig vor der Generalversammlung fertiggestellt werden kann, hat der Revisor einen schriftlichen Zwischenbericht über die festgestellten Tatsachen zu erstellen; für den Zwischenbericht gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

Der Verpflichtung des Vorstands zur Einberufung einer Generalversammlung in den Fällen des Abs. 3 entspricht § 7 Abs. 1 über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor bei Säumigkeit des Vorstands.

Das Konzept des § 16 Abs. 3 und 4 GenRevV, wonach der Revisor während der Durchführung der Revision laufend Ratschläge und Anweisungen zu erteilen hat, wurde nicht übernommen. Der Entwurf geht insgesamt davon aus, daß die Aufgaben der Kontrolle von den Aufgaben der Beratung möglichst zu trennen sind. Andernfalls liefe der Revisor Gefahr, im Zug einer späteren Revision Maßnahmen kontrollieren zu müssen, die auf Grund seiner Vorschläge vorgenommen wurden. Damit folgt der Entwurf einer bereits im HGB vorgegebenen Tendenz. § 271 Abs. 2 Z 5 HGB sieht es als Befangenheits­grund an, wenn der Abschlußprüfer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Gesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat. Um für den Bereich der genossenschaftlichen Revision den Eindruck einer „gesetzlich angeordneten Befangenheit“ zu vermeiden, weist der Entwurf die Beratungsfunktion dem Revisionsverband zu, wobei nicht verkannt wird, daß schon im Aufzeigen drohender Gefahren Elemente der Beratung stecken.

Abs. 4 sieht nach dem Vorbild des § 57 Abs. 4 dGenG eine Prüfungsabschlußsitzung vor. Diese Sitzung soll Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft möglichst früh über den Geschäftsstand unterrichten und es der Genossenschaftsverwaltung zugleich ermöglichen, vor Abfassung des schriftlichen Prüfungs­berichts zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen und Mißverständnisse auszuräumen. Der mündliche Bericht schließt die Pflicht des Revisors ein, auf Gegendarstellungen einzugehen.

Wie in Abs. 2 soll jedoch zunächst die Zuziehung des Aufsichtsratsvorsitzenden genügen, damit in Fällen, in denen die Ergebnisse der Revision dies nicht erforderlich machen, eine aufwendige gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat vermieden werden kann.

Darüber hinaus ist eine Prüfungsabschlußsitzung dann nicht erforderlich, wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden. Soweit überdies der Vorstand ausreichend in die Revision eingebunden war und dabei zu den Beanstandungen Stellung nehmen konnte und auch vom Aufsichtsrat eine Prüfungsabschlußsitzung nicht verlangt wird, kann der Zweck des § 4 Abs. 4 formlos auch ohne Sitzung erreicht werden.

Zu § 5:

Vgl. § 7 GenRevG 1903, § 16 Abs. 4 GenRevV, § 22 GenRevV, § 273 HGB, § 58 dGenG.

§ 7 GenRevG 1903 und § 16 Abs. 4 GenRevV sehen die Verpflichtung des Revisors vor, den Revisionsbericht dem Genossenschaftsvorstand zu erstatten und die Vornahme der Revision der „Behörde“ anzuzeigen. In den Fällen der Revision durch einen von einem Verband bestellten Revisor erfolgt die Berichterstattung im Weg des Verbandsvorstands. Dem Verbandsvorstand obliegt dabei die Verpflichtung, den Bericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen. § 22 GenRevV regelt überdies den notwendigen Inhalt des Berichts.

Abs. 1 ordnet die Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an und stellt gewisse inhaltliche Anforderungen an den Bericht auf. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, daß Inhalt und Umfang des Revisionsberichts schon durch den Zweck der Revision vorgegeben sind.

Gemäß § 12 zweiter Satz GenRevG 1903 ist die Erörterung von Geschäfts- und Betriebsverhältnissen im Revisionsbericht nur insoweit statthaft, als sie den Gegenstand der Bemängelung durch den Revisor bilden. Der Entwurf übernimmt diese Einschränkung nicht, da der Revisionsbericht nicht bloß „Mängel“ aufzeigen, sondern möglichst umfassend über die für die Beurteilung der Einrichtungen, der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Geschäftsführung der Genossenschaft wesentlichen Umstände unterrichten soll. Die Aufnahme personenbezogener Daten (§ 1 Abs. 1 DSG) in den Revisionsbericht ist insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung des gesetzlichen Prüfungs- und Berichtsauftrags erforderlich ist. In diesem Umfang ist die Übermittlung personenbezogener Daten zur Sicherung der Gebarungsprüfung auch „notwendig“ im Sinn des § 1 Abs. 2 DSG.

Zur besseren Information der Mitglieder der Genossenschaft über die Revision sieht Abs. 2 eine Kurzfassung des Revisionsberichts vor, auf den ebenso wie auf den Revisionsbericht als solchen Abs. 3 und 4 Anwendung finden. Dabei sollen die Genossenschaftsmitglieder möglichst umfassend über wichtige Feststellungen informiert werden.

Abs. 3 sieht nunmehr neben der Verpflichtung zur Vorlage des unterzeichneten Berichts an Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft die Verpflichtung des Revisors vor, die Vornahme der Revision zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Dabei wurde die in § 7 Abs. 1 GenRevG 1903 gewählte Lösung, wonach Revisor oder Revisionsverband (und nicht die geprüfte Genossenschaft) die Vornahme der Revision der „ . . . Behörde . . . anzeigen“, beibehalten.

Wie nach dem bisherigen § 7 GenRevG 1903 soll in den Fällen der Verbandsrevision die Weiterleitung des Berichts durch den Verbandsvorstand erfolgen und dieser zur Prüfung des Revisionsberichts verpflichtet sein (Abs. 4).

Da damit der Revisionsverband in die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Berichts eingebunden bleibt, hat er bei Mängeln des Berichts dafür zu sorgen, daß diese – sei es durch den Auftrag zur Ergänzung der Revision um fehlende Punkte, sei es durch sachkundige Ergänzungen seiner zur Vertretung befugten Organe, durch die Wiederholung der Revision durch einen anderen Revisor oder durch sonstige Maßnahmen – beseitigt werden. Eine inhaltliche Einflußnahme auf den Revisor ist dabei in Hinblick auf dessen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht zulässig.

Mit der Einbindung des Revisionsverbands in die Weiterleitung der Ergebnisse der Revision an die geprüfte Genossenschaft und das Gericht und in die Mängelverfolgung (§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2 und 3) soll dem Revisionsverband eine Art „Vetorecht“ zur Absicherung seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Revision auch in Zukunft zukommen. In all diesen Fällen hat jedoch die Initiative vom Revisor auszugehen.

Soweit nach dieser und anderen Bestimmungen des Entwurfs der Revisor und/oder der Revisionsverband Eintragungen in das Firmenbuch anzumelden haben, ist § 12 HGB (Unterschriftszeichnung persönlich bei Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form) zu beachten. Handelt es sich bei dem Revisionsverband um eine Genossenschaft, so wird er durch den Vorstand iS der §§ 17 ff. GenG vertreten; handelt es sich um einen Verein, so sind zur Anmeldung die nach den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins nach außen befugten Personen (§ 4 Abs. 2 lit. i Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233) verpflichtet.

Zu § 6:

Vgl. § 8 GenRevG 1903, § 59 dGenG.

Abs. 1 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 8 Abs. 1 GenRevG 1903.

Zur besseren Information der Genossenschafter und um dem Revisor und dem Revisionsverband Gelegenheit zu geben, den Revisionsbericht auch gegenüber den Genossenschaftern näher zu erläutern und die Generalversammlung zu veranlassen, zur Mängelbeseitigung auf Vorstand und Aufsichtsrat einzuwirken, sollen gemäß Abs. 2 Revisor und Revisionsverband an der über den Revisionsbericht beratenden Generalversammlung teilnehmen.

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Darüber hinaus sieht Abs. 3 zur Verbesserung der Information der Mitglieder vor, daß die Kurzfassung des Revisionsberichts während der Einberufungszeit zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen ist. Überdies wird den Mitgliedern das Recht auf eine Abschrift der Kurzfassung eingeräumt.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 2 GenRevG 1903. Anstelle des gesamten Berichts soll jedoch jetzt nur mehr die Kurzfassung des Revisors zur Verlesung kommen. Allenfalls erforderliche Ergänzungen durch den Revisor sind im Hinblick auf dessen im Abs. 2 vorgesehene Teilnahme an der Generalversammlung möglich.

Zu § 7:

Vgl. § 60 dGenG.

Der Entwurf verfolgt die Tendenz, insbesondere durch eine verstärkte Information zur Beseitigung bei der Revision festgestellter Mängel beizutragen. In diesem Sinn soll dem Revisor die Möglichkeit eingeräumt werden, nicht nur an der Generalversammlung, welche über den Revisionsbericht oder über bestand- und entwicklungsgefährdende Mängel berät, teilzunehmen, sondern sich bei Säumigkeit des Vorstands oder unzulänglicher Information der Generalversammlung durch den Vorstand auch selbst an die Generalversammlung zu wenden. Als Vorbild für § 7 dient § 60 dGenG, der ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisionsverband, der nach deutschem Recht Träger der Revision ist, vorsieht.

Die Form der Einberufung der Generalversammlung bestimmt sich nach § 30 GenG und dem Genossen­schaftsvertrag der geprüften Genossenschaft (§ 30 Abs. 1 und § 5 Z 8 GenG); hinsichtlich der Vertretung des Revisionsverbands hiebei wird auf die Erläuterungen zu § 5 verwiesen.

Zu § 8:

Vgl. § 9 GenRevG 1903, § 23 f GenRevV.

Nach § 9 GenRevG 1903 und den §§ 23 f. GenRevV hat der Revisor zunächst der Genossenschaft eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel zu setzen. Werden die Mängel in dieser Frist nicht behoben, so hat er eine Abschrift des Revisionsberichts dem Handelsgericht oder der zuständigen Landesbehörde vorzulegen, die „auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen hinzuwirken“ haben. Bei Genossenschaften ist insbesondere zu erwägen, ob ein Grund zu einem Einschreiten nach §§ 87 bis 89 GenG vorliegt.

Der Entwurf verfolgt die Tendenz, durch eine verstärkte Information zur Beseitigung bei der Revision festgestellter Mängel beizutragen. Hingegen verzichtet der Entwurf darauf, durch neue obrigkeitliche Maßnahmen in die Geschäftsführung der Genossenschaft, die als mangelhaft befunden wird, „hinein­zuregieren“. Ausgehend hievon wäre es Aufgabe des Genossenschaftsrevisionsrechts, die von einem Fehlverhalten der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft oder einer Fehlentwicklung der Genossen­schaft Betroffenen zu informieren, um ihnen die Möglichkeit an die Hand zu geben, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Nach dem Entwurf soll das Schwergewicht der Prüfungsverfolgung und Beseitigung von Mängeln in der Information der Mitglieder liegen. Wenn jedoch auch die Befassung der Generalversammlung nicht zu einer Beseitigung wesentlicher Mängel führt, sollen die Gläubiger durch Offenlegung eines Mängel­berichts verständigt werden. Der Mängelbericht ist durch den Revisior und den Revisionsverband zur Hinterlegung in der Urkundensammlung des Firmenbuchs einzureichen; das Firmenbuchgericht hat den Tag der Einreichung des Mängelberichts von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (vgl. Art. III § 6 Abs. 1 Z 6).

Dabei geht der Entwurf davon aus, daß die genossenschaftliche Pflichtrevision nicht nur die Mitglieder der Genossenschaft vor dem „Genossenschaftsmanagement“ schützen soll, sondern angesichts des bei der Genossenschaft fehlenden fixen Grundkapitals und der fehlenden Kapitalaufbringungs- und Kapital­schutzbestimmungen auch unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes notwendig ist.

In vielen Fällen wird jedoch eine Überwachung der Abstellung festgestellter Mängel nicht erforderlich sein und ein Bericht über die Einleitung geeigneter Maßnahmen ausreichen. Um eine flexible Hand­habung der Prüfungsverfolgung zu ermöglichen, soll die Überwachung der tatsächlichen Abstellung von Mängeln dem pflichtgebundenen Ermessen des Revisors überlassen werden.

Wie bisher soll die Revision aber auch dazu dienen, Mängel, zu deren Abstellung das GenG Ordnungsstrafen (§ 87 GenG) vorsieht und für die das GenG gerichtliche Straftatbestände normiert (§§ 88 f. GenG), dem Gericht bekanntzugeben. Ordnungsstrafen sieht § 87 GenG für das Fehlen oder für Mängel des Mitgliederregisters (§§ 14 und 77 GenG), für die Nichtbeachtung des § 22 Abs. 3 GenG über die Bekanntmachung des Rechnungsabschlusses, für die mangelnde Eintragung von Beschlüssen der Generalversammlung in das Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) und für die Verletzung der Informationsrechte der Genossenschafter (§ 35 GenG) vor. § 88 GenG bedroht die Überschreitung des gesetzlichen und statutarischen Wirkungsbereichs der Genossenschaft, § 89 GenG vorsätzlich falsche Angaben in bestimmten wichtigen Urkunden mit gerichtlichen Freiheits- und Geldstrafen. Soweit § 87 GenG auf § 22 Abs. 3 GenG verweist, ist ihm durch die Neuregelung des § 22 GenG in Art. II Z 1 dieses Bundes­gesetzes weitgehend die Grundlage entzogen, da damit mittelgroße und große Genossenschaften den für Kapitalgesellschaften geltenden erweiterten Rechnungslegungsbestimmungen des HGB einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsstrafen unterworfen werden. Im übrigen wird in Zukunft der Verweis auf § 22 GenG als Verweis auf die Verpflichtung des Vorstands zur Aufstellung des Abschlusses und des Berichts nach § 22 Abs. 2 GenG idF dieses Bundesgesetzes zu verstehen sein. Eine umfassende Überarbeitung der §§ 87 bis 89 GenG wird der zukünftigen Gesamtreform des GenG vorbehalten.

Zu § 9:

Vgl. § 10 GenRevG 1903, §§ 25 f. GenRevV, § 270 Abs. 5 HGB, § 61 dGenG.

Der § 10 GenRevG 1903 und die §§ 25 f. GenRevV regeln derzeit lediglich die Kosten der gerichtlich oder behördlich bestellten Revisoren.

Abs. 1 legt nunmehr auch die Ersatzpflicht einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, ausdrücklich fest, wobei auf das Statut des Revisionsverbands verwiesen wird. In Abs. 2 wurden die bisherigen Kostenregelungen vereinfacht. An deren Stelle wurde mit einer geringfügigen sprachlichen Modifikation der Inhalt des § 270 Abs. 5 HGB über die Kosten der vom Gericht bestellten Abschluß­prüfer gesetzt. Durch die Einfügung der Worte „von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden“ soll klargestellt werden, daß das Gericht einen Kostentitel zu schaffen hat und die Kosten nicht bloß der Höhe nach bestimmt.

Zu § 10:

Vgl. § 12 GenRevG 1903, § 27 GenRevV, § 275 HGB, § 62 dGenG, Art. 23 und 26 8. RL.

§ 12 GenRevG 1903 und § 27 GenRevV regeln die Geheimhaltungspflicht des Revisors. Bestimmungen über die Haftung des Revisors und der Revisionsverbände fehlen.

§ 10 übernimmt mit kleineren sprachlichen und redaktionellen Adaptionen die Regelung des § 275 HGB über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers, wobei gleichzeitig der Beginn der Verjährungsfrist für die Ersatzpflicht mit dem Schadenseintritt festgelegt wird.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß den Revisor und den Revisionsverband im einzelnen unterschiedliche Verpflichtungen treffen. Träger der Revision nach dem Entwurf wie nach geltendem Gesetz ist der Revisor. Allerdings kommen dem Revisionsverband weiterhin Überwachungs- und Mitwirkungsaufgaben im Rahmen der Revision zu. Diese Bestimmung normiert nur allgemein die Verpflichtung zu einer gewissenhaften und unparteiischen Revision. Welche Verpflichtungen die in Betracht kommenden Personen im einzelnen trifft, ergibt sich aus den für sie geltenden Regelungen.

Mit dieser Bestimmung wird überdies Art. 23 der 8. RL über die berufliche Sorgfalt der Pflichtprüfer und Art. 26 der 8. RL über angemessene Sanktionen gegen Pflichtverletzungen für das genossenschaftliche Revisionsrecht umgesetzt.

Zur Absicherung der Ersatzansprüche gegen Revisor und Revisionsverband sieht § 19 Abs. 1 Z 3 eine ausreichende Sicherstellung durch den Revisionsverband als Anerkennungsvoraussetzung vor.

Zu § 11:

Diese Bestimmung übernimmt § 276 HGB und § 21 Abs. 4 PSG über Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer für die genossenschaftliche Revision.

Hinsichtlich der Antragslegitimation einer (Tochter)Kapitalgesellschaft wird auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 verwiesen.

Zu § 12:

Vgl. § 11 GenRevG 1903, § 283 HGB.

Diese Bestimmung paßt den Wortlaut des § 11 GenRevG 1903 über die Zwangsstrafen bei der Nichtbefolgung der Vorschriften über die Auskunftserteilung an den Revisor und die Behandlung des Revisionsberichts an den § 283 HGB an.

Zweiter Abschnitt (Zulassung als Revisor)

Die 8. RL sieht in ihrem Abschnitt II die Zulassung von Personen als Pflichtprüfer durch behördliche Entscheidung vor und regelt die diesbezüglichen Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse. Abschnitt III hat Fragen der beruflichen Sorgfalt und Unabhängigkeit zum Gegenstand. Abschnitt IV regelt die Veröffentlichung der Namen und Anschriften aller natürlichen Personen und Prüfungsgesellschaften, die zur Pflichtprüfung zugelassen sind.

Hinsichtlich des Anpassungsbedarfs des österreichischen Revisionsrechts an die 8. RL und weiterer allgemeiner Ausführungen zur Qualifikation der Revisoren wird auf die Erläuterungen zu § 3 verwiesen.

Zu § 13:

Vgl. Art. 2, 4, 8, 28 8. RL

Abs. 1 setzt Art. 4 der 8. RL für das genossenschaftliche Revisionsrecht um. Nach Art. 4 dürfen zur Durchführung der Pflichtprüfung nur solche natürliche Personen zugelassen werden, die nach Erlangung der Hochschulreife eine theoretische und praktische Ausbildung erhalten und sich mit Erfolg einer staatlich oder staatlich anerkannten beruflichen Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses unterzogen haben. Art. 8 der 8. RL sieht eine zumindest dreijährige praktische Ausbildung bei einer gemäß der 8. RL zugelassenen Person vor. § 13 Abs. 1 übernimmt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der genossenschaftlichen Gebarungsprüfung diese Mindest­anforderungen und sieht als für die Zulassung zuständige Behörde (Art. 2 Abs. 1 der 8. RL) den Bundesminister für Justiz vor.

Abs. 2 und 3 setzen Art. 28 der 8. RL um, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Verzeichnisse der Namen und Anschriften aller zugelassenen Prüfer der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Zu § 14:

Diese Bestimmung normiert die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung. Personen, die die erforderlichen Nachweise (Hochschulreife, dreijährige Ausbildung) erbringen, werden damit (gegen Ersatz der mit Verordnung nach § 17 ihrer Höhe nach bestimmten Prüfungsgebühren) Rechtsansprüche auf Zulassung zur Prüfung bei den gemäß § 15 eingerichteten Prüfungsausschüssen gegen die jeweiligen Revisionsverbände eingeräumt.

Zu § 15:

Diese Bestimmung schlägt eine praktikable und mit möglichst wenig Umstellungsaufwand verbundene Lösung für die Organisation der Fachprüfungen vor, indem sie daran anknüpft, daß schon bisher Prüfungen im Rahmen der Revisionsverbände vorgenommen wurden.

Die administrative Abwicklung der Prüfungen einschließlich der Entschädigungen der Miglieder der Prüfungskommissionen soll den Revisionsverbänden überlassen bleiben, die ihrerseits von den Prüfungskandidaten ensprechende Kostenbeiträge einheben können.

Zu § 16:

Diese Bestimmung regelt Inhalt und Ablauf der Prüfung und übernimmt dabei die in Art. 6 der 8. RL vorgesehenen Prüfungsgegenstände. Zusammengefaßt hat die Prüfung neben dem unter besonderer Berücksichtigung des Genossenschaftsrevisionsrechts zu prüfenden Genossenschaftsrecht die Gegen­stände Rechnungswesen und Rechnungslegung, Betriebswirtschaftslehre, Grundzüge der Rechtslehre und der Volkswirtschaftslehre sowie Finanzwissenschaften zu umfassen. Abs. 1 stellt iS der 8. RL ausdrücklich klar, daß die Prüfung auf Universitätsniveau abzulegen und die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der theoretischen Kenntnisse nachzuweisen ist.

Zu § 17:

Diese Bestimmung sieht zur näheren Gestaltung des Prüfungsverfahrens eine durch den Bundesminister für Justiz zu erlassende Prüfungsverordnung vor.

Zu § 18:

Gemäß dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Justiz die Zulassung als Revisor zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen, wenn der Revisor dies beantragt oder wenn dies erforderlich ist, weil der Revisor zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr in der Lage ist. Damit soll der durch die Zulassungsregeln geforderte Qualitätsstandard auch für die Zeit nach der Zulassung gesichert bleiben und dem Revisor die Möglichkeit zur Zurücklegung seiner Befugnisse eingeräumt werden. Damit wird jedenfalls den Art. 23 und 26 der 8. RL entsprochen.

Dritter Abschnitt (Revisionsverbände)

Die Anerkennung von Revisionsverbänden sowie deren Rechtsstellung und behördliche Überwachung sind derzeit im Rahmen der Bestimmungen über die genossenschaftliche Pflichtrevision geregelt (§§ 2 bis 5 GenRevG 1903). Im Gegensatz dazu sieht der Entwurf einen eigenen Abschnitt für die Revisions­verbände vor.

Zu § 19:

Vgl. §§ 2, 3 GenRevG, §§ 63 bis 63d dGenG.

Abs. 1 legt die Voraussetzungen für die Anerkennung des Revisionsverbands fest und knüpft dabei – wie das bisherige Recht – an das Verbandsstatut und an eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern an, die die wirtschaftliche und organisatorische Effizienz des Verbands sicherstellen sollen. Im Gegensatz zum bisherigen § 3 Abs. 3 GenRevG 1903 wurde jedoch von einer fixen Mindestanzahl an Mitglieds­genossenschaften abgesehen. Wesentliche Voraussetzungen sind ferner, daß der Revisionsverband in der Rechtsform entweder des Vereins oder der Genossenschaft gegründet sein muß und er nach seinem Verbandsstatut die Revision der ihm angehörigen Genossenschaften bezweckt. Überdies müssen nunmehr Ersatzansprüche gegen die vom Verband bestellten Revisoren oder gegen den Revisionsverband ausreichend sichergestellt sein.

Abs. 2 konkretisiert die Anforderungen an das Verbandsstatut:

In Z 1 werden gemäß § 3 Abs. 4 GenRevG 1903 bestehende Anforderungen in sprachlich modifizierter Form wiederholt.

Z 2 versucht das Gründungserfordernis der Aufnahme in einen Revisionsverband dadurch zu mildern, daß den Revisionsverbänden die Verpflichtung auferlegt wird, in ihren Verbandsstatuten Genossen­schaften Anspruch auf Aufnahme und Verbleib im Revisionsverband unter näher konkretisierten Voraussetzungen einzuräumen.

Diese Bestimmung nimmt allerdings zu der Frage, inwieweit Revisionsverbände nach allgemeinen Regeln des Zivilrechts, etwa wegen einer allfälligen Monopolstellung oder aus kartellrechtlichen Erwägungen, zur Aufnahme und zum Behalten von Genossenschaften verpflichtet sind, nicht Stellung. Derartige aus allgemeinen Grundsätzen ableitbare Verpflichtungen werden für jede einzelne Genossen­schaft von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen.

Überdies soll der in den Statuten festzuschreibende Anspruch auf Aufnahme und Verbleib in dem Revisionsverband sich lediglich auf die obligatorische Aufgabe der Pflichtrevision beziehen. Damit wird aber auch – in Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 – klargestellt, daß eine aufnahmewillige Genossenschaft zur Übernahme der (Kosten für die) fakultativen Aufgaben der Beratung und Interessensvertretung nicht verhalten werden kann.

Wenngleich die „wichtigen Gründe“, die zur Verweigerung von Aufnahme und Verbleib einer Genossen­schaft im Revisionsverband berechtigen, nicht ausdrücklich aufgezählt werden, um der Bestimmung die erforderliche Flexibilität zu erhalten, ist dennoch das in §§ 25 f. wiederholt angesprochene Kriterium der persönlichen und sachlichen Eignung der Genossenschaft zur Erfüllung des beabsichtigten Förderungs­auftrags für die Auslegung von zentraler Bedeutung.

Mit der Wendung „die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen“ soll zum Ausdruck gebracht werden, daß nur die Art und der Ort der Tätigkeit der Genossenschaft für das Kriterium der „Zuständigkeit“ des Revisionsverbands wesentlich sind. Hingegen soll es nicht auf eine bestimmte genossenschaftsideologische Ausrichtung, auf Genossen­schaften nach einem bestimmten „System“ oder Ähnliches ankommen. Auch Genossenschaften, die in dem bezeichneten Sinn „nicht in den Revisionsverband passen“, haben Anspruch auf Aufnahme und Verbleib. Die genossenschaftsideologische Ausrichtung bildet daher auch keinen wichtigen Grund zur Verweigerung der Aufnahme oder zum Ausschluß.

Durch Z 3 soll sichergestellt werden, daß der von einem Revisionsverband bestellte Revisor seine Aufgaben weisungsfrei und unabhängig besorgt. Unbeschadet dessen, daß allfällige unsachliche Ein­flußnahmen auf den Revisor die geprüfte Genossenschaft berechtigen könnten, die Abberufung dieses Revisors zu beantragen, verpflichtet der Entwurf die Revisionsverbände, die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Revisoren im Verbandsstatut sicherzustellen.

Die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Revisors beschränkt sich allerdings auf Fragen der Revision und damit auf inhaltliche Fragen. Dem steht nicht entgegen, daß der Verband die Behandlung formal-organisatorischer Fragen durch generelle Weisungen regelt.

Art. 27 der 8. RL sieht vor, daß die natürlichen Personen, die die Prüfung im Namen einer Prüfungs­gesellschaft durchführen, bei der Durchführung der Prüfung unabhängig zu sein haben. Auch dieser Bestimmung kommt die normierte Unabhängigkeit entgegen.

Abs. 3 entspricht dem derzeitigen § 3 Abs. 2 GenRevG 1903 über die zulässigen Zwecke des Revisionsverbands. Die Gründung sogenannter „gemischter Verbände“, die sowohl wirtschaftliche Tätigkeiten als auch die Revision vornehmen, soll jedoch in Zukunft nicht mehr zulässig sein. Allerdings soll es gemäß der Übergangsbestimmung des Art. V § 2 Abs. 2 den derzeit bestehenden Revisions­verbänden möglich bleiben, den Zweck der Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen im Interesse der Mitglieder beizubehalten, sofern dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Revision beeinträchtigt wird.

Das Verbot der Verfolgung anderer Zwecke bezieht sich allerdings nicht auf solche Zwecke, zu denen die Revisionsverbände durch andere gesetzliche Vorschriften (wie etwa BWG und WGG) verpflichtet werden.

Abs. 4 räumt der für die Anerkennung zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen. Diese Regelung geht auf das Vorbild des § 63a Abs. 3 dGenG zurück.

Wesentlich für die Sicherung der Unabhängigkeit eines angestellten Revisors ist die Einräumung eines arbeitsrechtlichen Bestandschutzes gegenüber dem Revisionsverband und mittelbar damit auch gegenüber den geprüften Genossenschaften. Aus diesem Grund bestimmt Abs. 5, daß das Dienst­verhältnis des Revisors nur aus wichtigem Grund seitens des Revisionsverbands aufgelöst werden kann. Unberührt bleibt § 27 Angestelltengesetz über das Recht des Dienstgebers zur vorzeitigen Entlassung. Wie diese Bestimmung konkretisiert Abs. 5 die zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigenden „wichtigen Gründe“ durch eine demonstrative Aufzählung. Durch den in Z 1 normierten Auflösungs­grund soll dem Verband die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von Revisoren zu trennen, die Ausbil­dungsangebote nur in unzureichendem Ausmaß wahrnehmen. Die Z 2 betrifft die grobe und nachhaltige Vernachlässigung der Pflichten des Revisors. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß das erforderliche Vertrauen in die Revisionstätigkeit auch „außerhalb des Dienstes“ ein Verhalten verbietet, das eine ordnungsgemäße Revision beeinträchtigen könnte, sodaß sich der Revisor als eine Auswirkung seiner Dienstpflichten auch im „privaten“ Bereich seiner besonderen Stellung entsprechend zu verhalten hat. Z 3 berücksichtigt organisatorische Veränderungen und eine Verringerung des Arbeitsumfangs, Z 4 die Erreichung des Anspruchs auf eine gesetzliche Alterspension.

Zu § 20

Vgl. § 63c Abs. 3 dGenG.

Das geltende GenRevG 1903 macht die Änderung des Verbandsstatuts nicht von der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde abhängig, obwohl die Prüfung des Verbandsstatuts wesentliche Grundlage für die Anerkennung ist. § 20 sieht daher – wie § 63c Abs. 3 dGenG – das Erfordernis der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu bestimmten Änderungen des Verbands­statuts vor. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist, hat sich die Behörde von den in § 19 für die Anerkennung des Revisionsverbands aufgestellten Grundsätze leiten zu lassen.

Soweit es sich bei dem betroffenen Revisionsverband um einen Verein handelt, werden die zu ändernden Statuten der Vereinsbehörde vorzulegen sein, die im Rahmen des Umbildungsverfahrens das Vorliegen der Zustimmung nach § 20 Abs. 1 zu prüfen hat; bei Revisionsverbänden ist die Zustimmung Voraussetzung für die Eintragung der Statutenänderung ins Firmenbuch.

Zu § 21:

Vgl. § 4 GenRevG 1903, §§ 1, 3 GenRevV, § 63d dGenG.

Zum Zweck der Überwachung der periodischen Revision sieht das nach den §§ 1 bis 7 GenRevV eingerichtete Revisionsverzeichnis unter anderem die Eintragung der Zugehörigkeit der einzelnen Genossenschaften zu Revisionsverbänden vor. Zu diesem Zweck haben die Revisionsverbände gemäß § 4 GenRevG 1903 die ihnen angehörigen Genossenschaften und eintretende Veränderungen den zuständigen Behörden nachzuweisen. § 21 ersetzt den bisherigen § 4 GenRevG 1903, wobei nunmehr infolge Aufgabe des bisherigen Revisionsverzeichnisses die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft aus einem Revisionsverband in das Firmenbuch einzutragen sind. Dabei kann die Anmeldung der Aufnahme einer Genossenschaft erst nach deren Eintragung in das Firmenbuch und nicht schon nach der Erteilung der Revisionszusicherung erfolgen.

Zu § 22:

Vgl. § 5 GenRevG 1903, § 64a dGenG.

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem § 5 GenRevG 1903.

Unter „Pflichten bezüglich der Revision“, deren Nichterfüllung gemäß Z 1 zum Entzug der Anerkennung führen kann, sind nicht nur die Pflicht zur Bestellung des Revisors, dessen gehörige Überwachung, die Weiterleitung der Revisionsberichte und die Maßnahmen im Rahmen der Prüfungsverfolgung, sondern etwa auch die Sicherung der Unabhängigkeit des Revisors im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 3 zu verstehen. Auf ein „Verschulden“ des Revisionsverbands kann es dabei nicht ankommen, da auch gegen einen ungeeigneten Revisionsverband zur Sicherung der Revision der ihm angehörigen Genossenschaften vorgegangen werden muß. Allerdings können aber auch etwa Verzögerungen bei der Vornahme der Revision allein noch nicht zu einem Entzug der Anerkennung führen, soweit diese auf ein Verhalten der geprüften Genossenschaft zurückgehen und vom Verband getroffene Maßnahmen eine Verzögerung nicht verhindern konnten. Einzelne Verzögerungen werden auch kaum zu der Wertung berechtigen, daß ein sonst seine Aufgaben klaglos wahrnehmender Verband seinen „Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt“.

Der Entziehungsgrund des Rückgangs der Anzahl der dem Verband angehörigen Genossenschaften wurde der Änderung der entsprechenden Anerkennungsvoraussetzung (§ 19 Abs. 1 Z 2) angepaßt. Darüber hinaus soll dem Revisionsverband die Anerkennung nunmehr auch dann entzogen werden können, wenn er Auflagen im Sinn des § 19 Abs. 4 nicht erfüllt.

Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstands durch die für die Anerkennung zuständige Behörde (vgl. § 23) ausgesprochen; gemäß Art. II Abs. 4 EGVG ist auf dieses Verfahren das AVG anzuwenden.

Zu § 23:

Vgl. § 2 GenRevG 1903, § 63 dGenG.

Gemäß § 2 Abs. 1 GenRevG 1903 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 2 lit. g B-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945 ist zur Anerkennung eines Revisionsverbands der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien zuständig. Zur Anerkennung von Revisionsverbänden, die ausschließlich oder vorwiegend Kreditgenossenschaften umfassen, ist der Bundesminister für Finanzen im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Inneres und den beteiligten Bundesministerien berufen.

Der Entwurf beseitigt infolge der Rechtsüberleitung entstandene Unstimmigkeiten und normiert anstelle der Mehrfachzuständigkeiten für die Anerkennung der Revisionsverbände die Zuständigkeit des Bundes­ministers für Justiz.

Allerdings sollen angesichts der besonderen Kontrollsysteme nach dem BWG für Kredit- und Finanz­institute die Mitzuständigkeit des Bundesministers für Finanzen und nach dem WGG für gemeinnützige Bauvereinigungen die Mitzuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen einer Einvernehmensregelung erhalten bleiben. Für diese Mitzuständigkeiten stellt der Entwurf auf das Verbandsstatut und nicht – wie bisher § 2 Abs. 2 GenRevG 1903 – auf die überwiegende Anzahl bestimmter Mitglieder des Revisionsverbands ab.

Vierter Abschnitt (Verbandszugehörigkeit)

Der Vierte Abschnitt ersetzt die bisher in der Genossenschaftsnovelle 1934 enthaltenen Bestimmungen.

Im Begutachtungsverfahren wurde verschiedentlich die Frage der „Vorgenossenschaft“ aufgeworfen, die sich daraus ergibt, daß in den vorgeschlagenen Bestimmungen wiederholt auf die „zu gründende Genossenschaft“ Bezug genommen und diese damit zum Normadressaten gemacht wird.

Wie das geltende Recht geht der Entwurf von einer Identität zwischen Vorgenossenschaft und Genossenschaft aus. Die der Vorgenossenschaft etwa erteilte Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband gilt nach der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch auch für die eingetragene Genossenschaft. Soweit die „zu gründende Genossenschaft“ als Normadressat angesprochen ist, ist sie als Rechtsträgerin anzuerkennen. Vertreten wird die Vorgenossenschaft durch die Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, die Gründer. Die Vertretungsmacht des ersten Vorstands ist jedoch auf die zur Erwirkung der Eintragung in das Firmenbuch erforderlichen Rechtshandlungen beschränkt.

Die gesetzliche Regelung der „Vorgenossenschaft“ bleibt der Reform des Genossenschaftsgesetzes vorbehalten (vgl. auch § 12 Abs. 2 des im Rahmen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen erstellten Entwurfs eines Genossenschaftsgesetzes, Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, Band XVII, S 94 ff.).

Zu § 24:

Vgl. § 1 Abs. 1 und 2 GenNov 34.

Diese Bestimmung entspricht dem § 1 Abs. 1 und 2 GenNov 34 und sieht die Revisionszusicherung durch einen Revisionsverband als Eintragungsvorausetzung für eine zu gründende Genossenschaft vor.

Da in Zukunft die Revision durch die Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und den Landes­hauptmann von Wien nicht mehr möglich sein soll, müssen die bisher zur Revisionszusicherung durch einen Revisionsverband vorhandenen Alternativen entfallen.

Zu § 25:

Bestimmungen über Form und Inhalt des Aufnahmeansuchens an den Revisionsverband enthält das derzeit geltende Genossenschaftsrevisionsrecht nicht. Im Sinn der durch den Entwurf angestrebten Verrechtlichung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und die Begründung von Rechtsansprüchen auf eine derartige Aufnahme bestimmt der Entwurf, daß bestimmte Beilagen und Erklärungen dem Aufnahmeansuchen anzuschließen sind. Damit soll dem Revisionsverband eine rasche Entscheidung ermöglicht werden; gleichzeitig sollen die formellen Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist für die Entscheidung des Revisionsverbands konkretisiert werden. Diese Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Revisionsverband ein ordnungsgemäßer Antrag samt den erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 25 Abs. 1 vorgelegt worden ist.

Die Verpflichtung des Revisionsverbands, über das Aufnahmeansuchen binnen acht Wochen zu entscheiden, entspricht dem Umstand, daß wie nach bisherigem Recht die Befreiung von der Verbandspflicht – abgesehen von weiteren Voraussetzungen – nicht nur dann möglich sein soll, wenn ein Revisionsverband die Aufnahme einer Genossenschaft abgelehnt hat, sondern auch dann, wenn er über das Aufnahmeansuchen nicht binnen acht Wochen entschieden hat (§ 26 Abs. 1 Z 1).

Zu § 26:

Vgl. § 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 6 GenNov 34; § 16 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 4, § 64b dGenG.

Diese Bestimmung faßt die in der Gen Nov 34 jeweils für die zu gründende, die aus dem Verband ausgeschiedene und die ihren Genossenschaftsvertrag ändernde Genossenschaft gesondert geregelte Befreiung von der Verbandspflicht in einer Bestimmung zusammen und hält die bisher bestehenden Anforderungen für diese Befreiung mit gewissen Modifikationen aufrecht.

So soll es nach Abs. 1 auch in Zukunft für die Befreiung von der Verbandspflicht erforderlich sein, daß ein zuständiger Revisionsverband die Aufnahme der Genossenschaft ablehnt oder binnen acht Wochen hierüber nicht entscheidet. Zusätzlich wird der Fall berücksichtigt, daß ein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband nicht besteht. Überdies sollen Genossenschaften, denen der weitere Verbleib in ihrem bisherigen Revisionsverband nicht zugemutet werden kann, nicht dazu verhalten werden, nach Ausscheiden aus diesem neuerlich ein Aufnahmeansuchen in diesen Verband zu stellen.

Um die Umgehung der Verbandspflicht durch unzureichend begründete Aufnahmeanträge hintan­zuhalten, wird ausdrücklich darauf abgestellt, daß es für die Befreiung von der Verbandspflicht darauf ankommen soll, daß ein ausreichend begründetes Aufnahmeansuchen abgelehnt oder hierüber nicht entschieden wurde. Das über den Befreiungsantrag entscheidende Gericht wird daher die dem Revisionsverband vorgelegten Unterlagen daraufhin zu überprüfen haben, ob und wann die Erfordernisse des § 25 Abs. 1 erfüllt waren.

Die Frist, innerhalb der der Revisionsverband über das Aufnahmeansuchen zu entscheiden hat, wurde von vier auf acht Wochen verlängert, sie beginnt mit der Vorlage des ausreichend begründeten Auf­nahmeansuchens.

Da der Anspruch der Genossenschaft auf Aufnahme in einen zuständigen Revisionsverband, soweit keine erheblichen Bedenken gegen die Gründung bestehen, mit dem Entwurf klargestellt wird (§ 19 Abs. 2 Z 2), müßte die Befreiung von der Verbandspflicht an Bedeutung verlieren. Um die Genossenschaften jedoch nicht in Rechtsstreitigkeiten über die Verpflichtung des Verbands, sie aufzunehmen, zu zwingen, soll die Möglichkeit der Befreiung von der Verbandspflicht auch dann bestehen, wenn der Revisionsverband die Aufnahme der Genossenschaft zu Unrecht abgelehnt hat. Hinsichtlich des Begriffs „zuständiger Revisionsverband“ wird auf die Erläuterungen zu § 19 Abs. 2 Z 2 verwiesen.

Nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz GenNov 34 setzt die Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht voraus, daß sich vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gegen die Gründung der Genossenschaft keine sachlichen Bedenken ergeben und die Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, die Gründer der Genossenschaft Gewähr dafür bieten, daß die Genossenschaft ihre Aufgabe im Geiste des Genossenschaftsgesetzes erfüllen wird. § 26 Abs. 1 Z 2 versucht, diese Voraussetzungen zu konkretisieren:

Voraussetzung soll nunmehr sein, daß nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher nicht gewählt geworden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

Wesentlich soll demnach sein, daß die wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des beabsichtigten Zwecks ausreichen und der Bestand der Genossenschaft als gesichert erscheint. Damit soll der Gründung von Genossenschaften, die von Beginn an einem gesteigerten Insolvenzrisiko ausgesetzt sind, Einhalt geboten werden. Eine gewisse Verschärfung zur bisherigen Rechtslage ergibt sich daraus, daß nunmehr eine positive Prognose abgegeben werden muß, während es bisher ausreichte, daß keine wirtschaftlichen Bedenken gegen die Gründung bestehen.

Anstelle der Eintragung der Art der Revision (§§ 1 bis 7 GenRevV) in das Revisionsverzeichnis soll nunmehr nach § 26 Abs. 2 die Befreiung von der Verbandspflicht in das Firmenbuch eingetragen werden.

§ 3 GenNov 34 über die Änderung des Gegenstands des Unternehmens einer Genossenschaft enthält zwei verschiedene Regelungszwecke:

Zur Sicherstellung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Revisionsverbands sieht § 3 Abs. 1 vor, daß die Anmeldung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Abänderung des Genossenschaftsvertrags der Zustimmung des Revisionsverbands bedarf.

§ 3 Abs. 2 regelt den Fall, in dem eine von der Verbandspflicht befreite Genossenschaft den im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Gegenstand des Unternehmens ändert, und beantwortet damit die Frage, wie weit die Befreiung von der Verbandspflicht reicht.

Aus diesem Grund regelt der Entwurf die bisher in § 3 Abs. 2 GenNov 34 geregelte Frage als Problem der Befreiung von der Verbandspflicht und dessen Grenzen in § 26 Abs. 3.

In beiden Fällen hat sich die Genossenschaft jedoch auch der Prüfung zu unterziehen, ob auch hinsichtlich des geänderten Unternehmensgegenstands eine positive Wirtschaftlichkeitsprognose im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 abgegeben werden kann und die Vertreter der Genossenschaft die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen aufweisen. Dabei kann sich durchaus herausstellen, daß eine bisher positiv wirtschaftende und ihren Förderungsauftrag erfüllende Genossenschaft zur Verfolgung des in Aussicht genommenen Unternehmensgegenstands nicht geeignet ist, sodaß die Kriterien des § 26 Abs. 1 Z 2 auch in den Fällen der Änderung des Unternehmensgegenstands von Bedeutung sind und es auf positive Vorjahresbilanzen alleine nicht ankommen kann.

Bei Genossenschaften, die aus einem Revisionsverband ausgeschieden sind, wird sich die Wirtschaft­lichkeitsprognose darauf beziehen, ob sie ihren bisherigen Förderungsauftrag weiterhin erfüllen werden. Dies wird in aller Regel aus den Bilanzen und den Revisionsberichten der Vorjahre feststellbar sein.

In legistischer Hinsicht wurden die Regelungen über die Änderung des Unternehmensgegenstands der Formulierung des § 24 Abs. 1 angepaßt und damit auch sprachlich klargestellt, daß die Eintragung der Satzungsänderung in das Firmenbuch die entsprechende Erklärung eines Revisionsverbands oder die Befreiung der Genossenschaft hievon zur Voraussetzung hat.

Zu § 27:

Vgl. § 3 Abs. 1, § 4 GenNov 34.

Diese Bestimmung enthält den bisherigen Regelungsinhalt der § 3 Abs. 1 und § 4 GenNov 34 über das Erfordernis der Zustimmung des Revisionsverbands für eine den Gegenstand des Unternehmens betref­fende Abänderung des Genossenschaftsvertrags einer ihm angehörigen Genossenschaft. Im übrigen wird hiezu auf die Ausführungen zu § 26 verwiesen.

Zu § 28:

Vgl. §§ 5 f. GenNov 34.

Diese Bestimmung enthält die bisher in §§ 5 f. GenNov 34 enthaltenen Regelungen über die Auflösung der Genossenschaft wegen Ausscheidens aus einem Revisionsverband. Allerdings wird nunmehr die Befreiung von der Verbandspflicht auch in den Fällen des Ausscheidens aus einem Verband in § 26 geregelt.

Da auch aufgelöste Genossenschaften bis zum Abschluß ihrer Liquidation als Genossenschaften weiterbestehen, unterliegen sie bis dahin wie von der Verbandspflicht befreite Genossenschaften der Revisionspflicht, sie haben daher gemäß § 2 Abs. 2 die Bestellung des Revisors bei Gericht zu beantragen, widrigenfalls dieser durch das Gericht von Amts wegen zu bestellen wäre.

Gemäß § 40 Abs. 1 GenG idgF hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Zu § 29:

Der neue § 29 regelt den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Anerkennung eines Revisions­verbands und des Entzugs der Anerkennung auf dessen Mitglieder. Damit wird klargestellt, daß hinsichtlich der Verbandspflicht die Genossenschaften mit der Zustellung der entsprechenden Ent­scheidung an den Revisionsverband als in diesen aufgenommen oder aus diesem ausgeschieden gelten.

Zu § 30:

Diese Bestimmung entspricht den vergleichbaren § 14 AktG, § 102 GmbHG und § 14 PSG.

Zu § 31:

Diese Bestimmung enthält die erforderlichen Verweisungsnormen.

Zu Art. II GenG:

Die vorgeschlagenen Änderungen des GenG beschränken sich auf Fragen der genossenschaftlichen Rechnungslegung und der Berichtigung eines Redaktionsversehens. Weitere Fragen, die im Begutach­tungsverfahren aufgeworfen wurden, wie die Möglichkeit der Abkürzung des Rechtsformzusatzes in der Firma (§ 4 GenG), die Verpflichtung zur Vorlage einer vollständigen aktuellen Satzung bei der Anmeldung von Satzungsänderungen zum Firmenbuch wie in § 51 Abs. 1 GmbHG und § 148 Abs. 1 AktG (§ 9 GenG), der Regelung der „Vorgenossenschaft“, des Genossenschaftsverbunds, von Minderheitenrechten usw., bleiben der in Aussicht genommenen Reform des Genossenschaftsgesetzes vorbehalten.

Zu Z 1 (§ 22):

Im Sinn der gebotenen Gleichstellung von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften im Bereich der Rechnungslegung und, um im Interesse des Gläubigerschutzes auch bei Genossenschaften die erforder­liche Transparenz auf dem Gebiet der Rechnungslegung herzustellen, sieht der Entwurf die Übernahme der ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften sowie der Rechtsvorschriften über Prüfung, Offen­legung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen des HGB für mittelgroße und große Genossenschaften ein­schließlich der Bestimmungen über die Konzernrechnungslegung vor. Dabei geht der Entwurf von der Fassung des Handelsgesetzbuchs nach dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (BGBl. Nr. 304/
1996) aus.

In Zukunft sollen daher für Genossenschaften, die zwei der Merkmale des § 221 Abs. 1 HGB idF des EU-GesRÄG, das sind 37 000 000 S Bilanzsumme, 74 000 000 S Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag und im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer, überschreiten, die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften des HGB (§§ 221 bis 243 HGB) über den Jahresabschluß und den Lagebericht anwendbar sein. Somit sind Genossenschaften mit Ausnahme „kleiner“ Genossenschaften den Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Rechnungslegung – von aus dem genossenschaftlichen Revisionsrecht herrührenden Abweichungen abgesehen – gleichgestellt.

Überdies sollen Konzerne mit einer Genossenschaft als Mutterunternehmen nunmehr auch den Bestimmungen über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht des HGB (§§ 244 bis 267 HGB) unterliegen. Gemäß § 108 Abs. 4 ArbVG ist der Konzernabschluß samt Konzernanhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen spätestens einen Monat nach der Erstellung dem Betriebsrat zu übermitteln. Auch diese Regelung wurde – im Rahmen ihres durch § 33 ArbVG festgelegten Anwendungsbereichs – übernommen.

Letztlich unterliegen mittelgroße und große Genossenschaften im vorhin beschriebenen Sinn sowie Genossenschaften, für die ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, den Vorschriften des HGB über Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen nach den §§ 268 bis 283 HGB. Mit dem damit verbundenen Verweis auf § 277 Abs. 4 HGB werden die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft auch zur Bekanntgabe der Größenmerkmale nach § 221 HGB (gemeinsam mit den Einreichungen zur Offenlegung des Jahresabschlusses gemäß § 277 Abs. 1 und 2 HGB) verpflichtet.

§ 13 GenG idgF ordnet die Anwendung der für Kaufleute geltenden Bestimmungen des HGB auf Genossenschaften, deren Unternehmen den Betrieb eines Handelsgewerbes zum Gegenstand haben, an. Allerdings erscheint es systematisch richtiger, die Regelungen betreffend die Übernahme der ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften sowie der Vorschriften über Prüfung, Offenlegung, Ver­öffentlichung und Zwangsstrafen des HGB einschließlich der Bestimmungen über die Konzern­rechnungslegung in den § 22 GenG aufzunehmen, der die Verpflichtungen des Vorstands im Rahmen der Buchführung und des Rechnungsabschlusses regelt.

Der im Rahmen des Ludwig-Boltzmann-Instituts eingesetzte Arbeitskreis zur Reform des Genossen­schaftsrechts hat in seinem Entwurf zu § 16 GenG Vorschläge für das Rechnungswesen der Genossenschaften erstattet (vgl. Dellinger/Oberhammer, Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes [1996] 8 f). Die dort in Abs. 2 vorgeschlagene Verpflichtung des Vorstands zur Erstellung eines Abschlusses und eines Berichts über Geschäftsverlauf und Lage des Unternehmens wird in den § 22 Abs. 2 GenG übernommen. Diese Verpflichtung gilt für alle Genossenschaften und ist daher insbesondere für jene Genossenschaften von Bedeutung, die nicht den handelsrechtlichen Rechnungslegungsbestimmungen unterliegen.

Es fehlen jedoch darüber hinaus weitere Rechnungslegungsvorschriften für Genossenschaften, für die das Regime des Handelsrechts nicht gilt; § 22 GenG bestimmt lediglich, daß der Vorstand „die erforderlichen Bücher der Genossenschaft“ zu führen hat. Damit fehlt aber bei „kleinen“ Genossenschaften Klarheit darüber, wie jenes Material zu gestalten ist, welches der Revision überhaupt erst Einblick in die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage einer Genossenschaft verschafft. § 22 Abs. 3 GenG idF des Entwurfs nimmt diese Klarstellung vor; alle Genossenschaften, die nach Art und Umfang eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs bedürfen, sollen den §§ 189 ff. HGB unterstellt werden, auch wenn sie kein Vollhandelsgewerbe ausüben oder Formkaufleute sind.

Überdies werden die in § 16 Abs. 4 des Entwurfs des Ludwig-Boltzmann-Instituts enthaltene Präzi­sierung, wonach die Rechnungslegungsbestimmungen des HGB mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß das Nennkapital iS des § 224 Abs. 3 HGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist, sowie die die dort vorgeschlagene Aufnahme der in Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben in Lage­bericht und Anhang in § 22 Abs. 4 GenG übernommen.

Die Bestimmungen des HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses sollen in Zukunft auf Genossenschaften mit der Maßgabe Anwendung finden, daß Abschlußprüfer die gemäß §§ 2 und 3 des Entwurfs des GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind. Andernfalls würde eine kostenaufwendige Doppelprüfung stattfinden, die mit Konflikten zwischen dem von der Genossenschaft bestellten Ab­schlußprüfer und dem vom Revisionsverband bestellten Revisor verbunden sein könnte.

Auch für den Konzernabschluß wird klargestellt, daß Abschlußpüfer des Konzerns der für das Mutter­unternehmen bestellte Revisor ist. Unabhängig davon ist jedoch auch in Zukunft der Jahresabschluß von Tochterkapitalgesellschaften von Wirtschaftstreuhändern zu prüfen.

Zu Z 2 (§ 24b):

Auf Grund eines Redaktionsversehens wäre nach dem Wortlaut des durch das FBG (BGBl. Nr. 10/1991) eingeführten § 24b GenG die Veröffentlichung jeder Neubestellung und Abberufung von Aufsichts­ratsmitgliedern in das Firmenbuch einzutragen. Beabsichtigt war jedoch lediglich die Einreichung der Veröffentlichung zur Hinterlegung in der Urkundensammlung. Durch die vorgeschlagene Neufassung erfolgt die Richtigstellung.

Zu Z 3 (§ 27a):

Durch die Übernahme des § 222 HGB und auf Grund des § 22 Abs. 2 des Entwurfs ist der Vorstand der Genossenschaft zwar verpflichtet, in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen, eine dem § 125 Abs. 4 AktG und dem § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG entsprechende Verpflichtung, wonach die Generalversammlung in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluß zu beschließen hat, fehlt jedoch im GenG. Diese Lücke soll der vorgeschlagene § 27a GenG schließen.

Zu Art. III FBG:

Zu § 6:

Vgl. §§ 1 bis 7 GenRevV.

Zum Zweck der Überwachung der periodischen Revision sehen §§ 1 bis 7 GenRevV die Führung eines Revisionsverzeichnisses vor. In das Revisionsverzeichnis ist einzutragen, welchem Revisionsverband eine Genossenschaft angehört, ob die Revision durch die Landesregierung vorgenommen wird, ob die Genossenschaft von der Verbandspflicht befreit ist und in welchem Zeitraum die regelmäßigen Revisionen konkret vorgenommen wurden. § 2 GenRevV sieht ein gleiches Verzeichnis für die unter das GenRevG 1903 fallenden Vereine vor, das von den Landesbehörden zu führen ist.

Schon nach der derzeitigen Praxis bedienen sich Gerichte zur Überwachung der periodischen Revision des ADV-mäßig geführten Firmenbuchs. Der Entwurf hebt daher die Bestimmungen über das händisch geführte Revisionsverzeichnis auf und ergänzt § 6 FBG über die besonderen Eintragungserfordernisse bei Genossenschaften um die angeführten Gegenstände. Darüber hinaus soll der Tag der Einreichung des Mängelberichts durch eine amtswegige Eintragung in das Firmenbuch offengelegt werden.

Mit der nunmehr vorgesehenen Eintragung dieser Gegenstände in das Firmenbuch sind aber in Zukunft auch § 10 HGB über die Bekanntmachung von Eintragungen in das Firmenbuch und § 12 HGB über die Form der Anmeldungen zu beachten. Da die Information der Öffentlichkeit über die Vornahme der Revision, den Abschlußstichtag und den Tag der Einreichung des Mängelberichts sowie des Jahres- und Konzernabschlusses von Genossenschaften nicht von allzu großer Bedeutung ist, sieht der Entwurf hier zugunsten der Genossenschaften eine kostenschonende Vereinfachung vor, die sich an Art XXIII Abs. 15 FBG orientiert.

Hinsichtlich der Revision durch die Landesregierung und anderer Einrichtungen verzichtet der Entwurf auf eine ausdrückliche Erwähnung in § 6 Abs. 1 Z 5 FBG, da diese Art der Revision durch Art. V § 3 des Entwurfs nur mehr im Rahmen einer Übergangsbestimmung unter sinngemäßer Anwendung des GenRevG 1997 aufrechterhalten werden soll. Die sinngemäße Anwendung des § 21 GenRevG 1997 auf die Revision durch diese Einrichtungen bedeutet jedoch, daß auch die Zugehörigkeit zu einer solchen Einrichtung in das Firmenbuch einzutragen ist.

Zu Art IV GGG:

Zu Z 1 (§ 2):

Z 1 enthält die in Hinblick auf die Ergänzung der Tarifpost 14 erforderlichen Neuregelungen zur Fälligkeit der für die Eintragung in das Revisorenverzeichnis und die Anerkennung als Revisionsverband zu entrichtenden Gebühren.

Zu Z 2 (§ 28):

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, ist die Tarifpost 10 Z I lit. g GGG um einen subsidiär heranzuziehenden Auffangtatbestand ergänzt worden, wonach bei Genossenschaften (mit Wirkung ab 1. Mai 1996) für alle jene Eintragungen in das Firmenbuch eine Pauschalgebühr zu entrichten ist, für die bisher keine Gebühr zu bezahlen war (Art. 73 Z 7 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996). Die in Art. III § 6 Z 5 und 6 dieses Entwurfs vorgesehenen Eintragungen sind daher gebührenrechtlich erfaßt und sollen durch Art VIII der Regierungsvorlage für ein IRÄG 1997 adaptiert werden.

Allerdings war klarzustellen, daß die betroffene Genossenschaft diese Gebühren zu entrichten hat, da sie selbst diese Eintragungen nicht zum Firmenbuch anmeldet.

Zu Z 3 (Tarifpost 10):

Z 3 regelt die Gebühr für Ausdrucke aus der im Rahmen der Firmenbuchdatenbank zu führenden Revisorenliste und knüpft dabei an den Regelungen für Ausdrucke aus dem Firmenbuch, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, an.

Zu Z 4 (Tarifpost 14):

Zur Abdeckung der mit der Zulassung der Revisoren und der Anerkennung der Revisionsverbände verbundenen Kosten sieht der Entwurf Ergänzungen der Tarifpost 14 über die Justizverwaltungsgebühren vor.

Zu Art. V Schluß- und Übergangsbestimmungen:

Zu § 2:

Durch diese Bestimmung werden die Revisionsverbände verhalten, binnen zwei Jahren ihre Verbands­statuten den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

Dies bedeutet für Revisionsverbände in der Rechtsform einer Genossenschaft, daß binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Änderungen des Genossenschaftsvertrags in das Firmenbuch eingetragen sein müssen. Bei Vereinen muß bis dahin die Vereinsumbildung vorgenommen worden sein. Die Änderung des Genossenschaftsvertrags oder die Vereinsumbildung in diesem Sinn sind dem Bundesminister für Justiz innerhalb der Frist bekanntzugeben.

Dabei wird auch Art. I § 20 zu beachten sein, wonach Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde bedürfen.

Die Revisionsverbände haben daher möglichst frühzeitig die erforderlichen Satzungsänderungen zu beschließen, sodann die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßten Verbandsstatuten dem Bundesministerium für Justiz zur Erteilung der Zustimmung vorzulegen. Unter Vorlage dieser Zustimmungserklärung ist daraufhin entweder die Satzungsänderung zur Eintragung ins Firmenbuch oder die Vereinsumbildung bei der Vereinsbehörde anzumelden. Von der erfolgten Eintragung oder Umbildung ist das Bundesministerium für Justiz binnen der genannten Frist zu verständigen.

Die Gründung sogenannter „gemischter Verbände“, die sowohl wirtschaftliche Tätigkeiten als auch die Revision vornehmen, soll in Zukunft nicht mehr zulässig sein (vgl. Art. I § 19 Abs. 3 des Entwurfs). Allerdings soll es gemäß Abs. 2 den derzeit bestehenden Revisionsverbänden möglich bleiben, den Zweck der Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen im Interesse der Mitglieder beizubehalten, sofern dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Revision beeinträchtigt wird.

Zu § 3:

In Art. I § 2 Abs. 1 und 2 sieht der Entwurf nur mehr die Bestellung der Revisoren durch einen anerkannten Revisionsverband oder durch das Gericht vor und trägt damit zur Vereinfachung einer reichlich komplizierten Rechtslage bei.

Die Revision durch die Landesregierung und andere Einrichtungen soll nur mehr im Rahmen einer Übergangsbestimmung unter sinngemäßer Anwendung des GenRevG 1997 aufrechterhalten werden, und zwar nur für diejenigen Einrichtungen, die ihre Revisionsbefugnis nach geltendem Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzentwurfs auch ausüben. Damit wird der niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer, die Revisionsaufgaben in beträchtlichem Ausmaß wahrnimmt, den ihrer Revision unterliegenden Genossenschaften und den Genossenschaften, die darüber hinaus vereinzelt die Revision durch Landesregierungen in Anspruch nehmen, Umstellungsaufwand erspart.

Zu § 4:

Die Übergangsvorschrift zu den Zulassungsvoraussetzungen für Revisoren sieht vor, daß die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten Revisoren als zugelassene Revisoren gelten, und befreit diese damit von den in Art. I §§ 13 bis 16 vorgesehenen Prüfungen und Praxisnachweisen. Diese Personen sollen auf Grund von Mitteilungen der Revisionsverbände von Amts wegen in die Liste der zugelassenen Revisoren aufgenommen werden. Damit unterliegt deren Eintragung in diese Liste nicht der Gebührenpflicht gemäß TP 14 Z 6 idF dieses Bundesgesetzes, die hinsichtlich der Eintragung in die Liste auf Anträge abstellt.

Zu § 5:

Diese Bestimmung läßt nach den bisherigen Bestimmungen ergangene Entscheidungen über die Befreiung von der Verbandspflicht aufrecht. Darüber hinaus sollen auch Genossenschaften von der Verbandspflicht ausgenommen bleiben, die auf Grund allfälliger gesetzlicher Ausnahmebestimmungen nicht in diese einbezogen wurden. Allerdings sollen auch diese Befreiungen auf den Gegenstand des Unternehmens laut Genossenschaftsvertrag begrenzt sein und bei dessen Änderung die befreite Genossenschaft dem Art. I § 26 Abs. 3 unterliegen.

Zu § 6:

Verfahren über die Anerkennung eines Revisionsverbands, die Befreiung von der Verbandspflicht, die Nachsicht von der Vorlage der Zustimmungserklärung des Revisionsverbands zu einer Änderung des Genossenschaftsvertrags, die Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband oder die Bestellung eines Revisors, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Bundesgesetzes anhängig geworden sind, sollen von den bisher zuständigen Behörden und Gerichten nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Schritte im Rahmen einer in Gang befindlichen Revision, wie das Mängelbehebungsverfahren gemäß § 9 GenRevG 1903, die Bestimmung der Kosten gemäß § 10 Abs. 2 GenRevG 1903 und §§ 25 f. GenRevV sowie das Verfahren zur Erteilung von Ordnungsstrafen gemäß § 11 GenRevG 1903.


Zu §§ 7 f.:

Die Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften sind Art. XVII Abs. 2 und 4 des EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, nachgebildet. Die Bestimmungen des § 8 über den Eintritt der Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß §§ 221 und 246 HGB hat jedoch auch für die Frage, ob die Revision jährlich oder zweijährlich vorzunehmen ist (Art. I § 1 Abs. 1), Bedeutung.

Zu § 9:

Diese Bestimmung stellt klar, daß für den Beginn der jährlichen Revision gemäß Art. I § 1 Abs. 1 letzter Satz auf das dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes folgende Geschäftsjahr abzustellen ist. Von Bedeutung ist dies für die Umstellung des Zeitrahmens der Revision derjenigen Genossenschaften, die in dem dem Inkrafttreten vorhergehenden Geschäftsjahr geprüft wurden und nach bisherigem Recht erst 1999 wieder zu prüfen wären.

Diese Rechtslage soll für den Beginn der jährlichen Revision im wesentlichen fortgeführt werden. Fällt das Geschäftsjahr aber nicht mit dem Kalenderjahr zusammen, so beginnt die Verpflichtung zur jährlichen Revision mit dem nach dem 1. Jänner 1998 beginnenden Geschäftsjahr. Eine Genossenschaft, deren Geschäftsjahr etwa mit dem 1. Februar beginnt, wäre daher schon ab 1998 jährlich zu prüfen. Fallen Geschäftsjahr und Kalenderjahr zusammen, so beginnt die jährliche Prüfung erst 1999.

Zu § 10:

Diese Bestimmung ist Art. V § 3 des EWIV-Ausführungsgesetzes, BGBl. Nr. 521/1995, nachgebildet und soll eine einheitliche Berechnung der Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen infolge Geldwertschwankungen nach § 31a GGG ermöglichen.

Zu § 11:

Rechtsvorschriften, wie insbesondere das BWG (für Banken) und das WGG (für gemeinnützige Wohnbauvereinigungen), die Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungslegung von Genossenschaften und anderen Unternehmen enthalten, sollen unberührt bleiben.

Zu § 12:

Durch diese Bestimmung werden die Bundesgesetze und die Verordnung, die durch den Gesetzentwurf ersetzt werden sollen, aufgehoben.

Zu § 13:

Diese Bestimmung enthält die Vollziehungsklausel.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Genossenschaftsrevisionsgesetz 1903

Artikel I


§ 1. Die auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, registrierten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die vorher errichteten Vereine der im § 1 des angeführten Gesetzes bezeichneten Art sind verpflichtet, ihre Einrichtungen und ihre Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung mindestens in jedem zweiten Jahr der Prüfung durch einen der Genossenschaft, beziehungsweise dem Verein nicht angehörigen, sachverständigen Revisor zu unterwerfen.

Diese Verpflichtung besteht, gleichviel ob die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft durch den Genossenschaftsvertrag (Statut) auf physische Personen beschränkt ist oder sich auch auf Körperschaften, Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereinigungen erstreckt.

Gelegentlich der Revision ist insbesondere auch wahrzunehmen und im Revisionsbericht ersichtlich zu machen, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen eingehalten wurden.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für den Fall der Liquidation während der Dauer derselben.

Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Erster Abschnitt

Revision

Pflicht zur Revision

§ 1. (1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach § 24 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.


§ 2. Ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Verband kann vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien als berechtigt anerkannt werden, für die ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen. Wenn der Verband ausschließlich oder vorwiegend Genossenschaften umfaßt, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt sind, ist zur Entscheidung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und den beteiligten Bundesministerien berufen.

Für Genossenschaften und Vereine, die einem zur Revisionsvornahme autorisierten Verband nicht angehören, wird der Revisor, und zwar für die Genossenschaften durch das Handelsgericht, für die Vereine durch die politische Landesbehörde, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, bestellt.

(2) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.

Bestellung und Enthebung des Revisors


§ 3. Der Verband muß auf Grund des Gesetzes über das Vereinsrecht vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 134, oder auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, gebildet sein und die Revision der ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine zum Zwecke haben.

Ein auf Grund des letzteren Gesetzes gebildeter Verband kann nebstdem die gemeinsame Wahrung der Interessen der Verbandsgenossenschaften und
-vereine und die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen dieser zu einander und zum Verbande zum Zwecke haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

Der Verband muß eine solche Zahl von Genossenschaften oder Vereinen umfassen, daß eine wirksame Tätigkeit desselben gesichert erscheint. Dieses Erfordernis gilt als vorhanden, wenn der Verband mindestens 50 Genossenschaften (Vereine) oder alle Genossenschaften (Vereine) eines Landes oder doch alle in dem Lande bestehenden Genossenschaften (Vereine) mit gleichen wirtschaftlichen Aufgaben und der gleichen Geschäftssprache umfaßt.

Das Verbandsstatut muß erkennen lassen, daß der Verband imstande ist, der Revisionspflicht zu genügen; insbesondere hat das Statut das Verbandsgebiet festzustellen und Bestimmungen über die Bestellung des Revisors, sowie die Art und den Umfang der Revisionen zu enthalten.

§ 4. Der Verbandsvorstand hat den durch § 2 Abs. 2, bestimmten Behörden die dem Verband angehörenden Genossenschaften (Vereine) unter Nachweisung der ihm zuerkannten Revisionsbefugnis, sobald die Anerkennung erfolgt ist, namhaft zu machen und eintretende Veränderungen ungesäumt anzuzeigen.

§ 2. (1) Der Revisor einer Genossenschaft, die einem anerkannten Revisionsverband angehört, wird durch den Revisionsverband bestellt. Wird die Durchführung der Revision nicht spätestens 27 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), 15 Monate nach Abschluß der letzten Revision zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisionsverband zur Bekanntgabe der Gründe der Verzögerung aufzufordern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der Revision zu setzen. Wird die Durchführung der Revision auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen und dies der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Gehört die Genossenschaft keinem Revisionsverband an, so hat das Gericht auf Antrag der Genossenschaft den Revisor zu bestellen. Beantragt die Genossenschaft nicht spätestens 18 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), sechs Monate nach Abschluß der letzten Revision die Bestellung eines Revisors, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen.

(3) Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen.


§ 5. Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verband entzogen werden:

                                                                                               1.                                                                                               wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;

                                                                                               2.                                                                                               wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht genügt;

                                                                                               3.                                                                                               wenn die Zahl der dem Verband angehörenden Genossenschaften oder Vereine derart gesunken ist, daß eine wirksame Tätigkeit desselben ausgeschlossen erscheint.

Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle ausgesprochen. Von der Entziehung ist den in eben diesem Paragraphen, Abs. 2, bezeichneten Behörden amtliche Mitteilung zu machen.

§ 6. Der gehörig legitimierte Revisor hat auf Grund des § 1 das Recht, soweit der Zweck seiner Bestellung es erfordert, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen, den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (des Vereines) Auskünfte und Aufklärungen abzuverlangen, und den Bestand der Kasse, sowie die Bestände an Effekten, Schulddokumenten und Waren zu untersuchen.

(4) Der Revisor kann seine Enthebung bei Gericht aus wichtigem Grund beantragen. Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor (§ 11) sind nicht als wichtiger Grund anzusehen. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.

(5) Der Antrag, einen von einem Revisionsverband bestellten Revisor gemäß den Abs. 3 oder 4 zu entheben, kann erst gestellt werden, wenn die Genossenschaft beziehungsweise der Revisor den Revisionsverband um die Bestellung eines anderen Revisors ersucht hat und der Revisionsverband dieses Ersuchen abgelehnt oder nicht binnen drei Wochen hierüber entschieden hat. Im Fall des Abs. 3 ist dieses Ersuchen binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Revisors zu stellen. Der Antrag bei Gericht ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung des Revisionsverbands oder ab dem Ablauf der für diese Entscheidung offenen Frist zu stellen. Im Verfahren ist dem Revisionsverband Gelegenheit zu geben, einen anderen Revisor zu bestellen oder dem Gericht für den Fall, daß dem Antrag auf Enthebung stattgegeben wird, andere Revisoren namhaft zu machen. Soweit gegen die namhaft gemachten Revisoren keine Bedenken im Sinn des Abs. 3 bestehen, ist der Revisor aus deren Kreis zu bestellen.


Die abverlangten Auskünfte und Aufklärungen sind seitens der hiezu Aufgeforderten ohne Verzug genau und wahrheitsgemäß zu liefern.

Besteht ein Aufsichtsrat, so ist er der Revision beizuziehen.

§ 7. Der Revisor hat den Revisionsbericht dem Genossenschafts-(Vereins-)-Vorstand zu erstatten und die erfolgte Vornahme der Revision der durch § 2 Abs. 2 bestimmten Behörde ungesäumt anzuzeigen.

Wurde der Revisor von einem Verband bestellt, so erfolgt die Berichterstattung im Wege des Verbandsvorstandes, der den Bericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen hat.

Über die Art der Abfassung der Revisionsberichte können allgemeine Weisungen im Verordnungswege erlassen werden.

Auswahl des Revisors

§ 3. (1) Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.

(2) Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.

Durchführung der Revision


§ 8. Der Genossenschafts-(Vereins-)Vorstand hat sofort nach Empfang des Revisionsberichtes, wenn ein Aufsichtsrat besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem über den Bericht zu beschließen und den Revisionsbericht bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.

In der Generalversammlung ist der Bericht des Revisors mit den etwa von dem Verbandsvorstand beigefügten Bemerkungen vollinhaltlich zu verlesen. Hiebei hat sich der Aufsichtsrat und, wenn ein Aufsichtsrat nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.

§ 9. Ergibt sich bei der Revision, daß gesetzliche oder statuarische Bestimmungen nicht eingehalten wurden, und wird dem Revisor nicht innerhalb einer von ihm angemessen zu bestimmenden Frist die Behebung der festgestellten Mängel nachgewiesen, so hat der Revisor, falls er von einem Verband bestellt wurde, im Wege des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen der durch § 2 Abs. 2 bestimmten Behörde vorzulegen.

§ 4. (1) Der Revisor hat das Recht, die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen; zu diesem Zweck sind ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die er für eine sorgfältige Revision benötigt. Er kann insbesondere alle Geschäfts- und Betriebsräume der Genossenschaft betreten und sämtliche Bestände prüfen, alle Unterlagen einschließlich Datenträger einsehen und Ablichtungen herstellen, von Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats, Beschäftigten sowie sonstigen Beauftragten der Genossenschaft Aufklärungen, in Einzelfällen von Mitgliedern, Gläubigern oder Schuldnern Auskünfte mündlich oder schriftlich einholen und zur Feststellung wichtiger Umstände jederzeit ein Protokoll aufnehmen. Soweit es für eine sorgfältige Revision erforderlich ist, hat der Revisor diese Rechte auch gegenüber Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2.

(2) Der Revisor hat dem Vorstand der Genossenschaft den Beginn der Revision spätestens mit deren Beginn anzuzeigen. Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, vom Beginn der Revision unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Revision zuzuziehen.


§ 10. Der Revisor hat, soweit nicht im Falle seiner Bestellung durch einen Verband die Frage seiner Entschädigung anders geregelt ist, Anspruch auf Erstattung barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis. In Ermangelung einer Einigung sind die Revisionskosten von der durch § 2 Abs. 2 bestimmten Behörde festzusetzen und der Genossenschaft (dem Verein) zum Ersatz aufzuerlegen.

§ 11. Die Nichtbefolgung der in den §§ 6 und 8 enthaltenen Vorschriften ist von den durch § 2 Abs. 2 bestimmten Behörden mit Ordnungsstrafen bis zu 50 000 S zu ahnden. Diese Ordnungsstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, an dem die Genossenschaft (der Verein) den Sitz hat.

§ 12. Der Revisor ist zur Geheimhaltung der anläßlich der Revision zu seiner Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet. Nur insoweit solche den Gegenstand der Bemängelung durch den Revisor bilden, ist deren Erörterung im Revisionsberichte statthaft.

§ 13. Alle auf Grund dieses Gesetzes verfaßten Revisionsberichte, Eingaben und Anzeigen samt deren Beilagen sind gebühren- und stempelfrei.

§ 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die Subventionen oder Darlehen aus Landesmitteln oder aus einer auf Grund der Landesgesetzgebung unter Aufsicht des Landesausschusses stehenden Vorschußkasse oder aus einem anderen dieser Aufsicht unterstellten Vermögen empfangen haben, ferner Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die durch ihr Statut der Revision durch den Landesausschuß sich unterwerfen, unterstehen der Revision des Landesausschusses, falls und insolange derselbe dieses Recht für sich beansprucht.

Auf diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden die Bestimmungen über die Bestellung eines gerichtlichen Revisors (§ 2 Abs. 2), über die Anzeige der Revisionsvornahme an das Handelsgericht (§ 7 Abs. 1), endlich über die gerichtliche Feststellung und Einbringung der Revisionskosten (§ 10) keine Anwendung.

(3) Stellt der Revisor bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der geprüften Genossenschaft oder eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat, wenn ein solcher besteht, zu berichten. Er hat auch unverzüglich zu berichten, wenn er die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) feststellt; im Bericht sind die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben. Der Revisor hat den gesetzlichen Vertretern eines Tochterunternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 mitzuteilen, daß er den Organen der geprüften Genossenschaft von der Bestandsgefährdung oder Entwicklungsbeeinträchtigung des Unternehmens berichtet hat. Der Vorstand der geprüften Genossenschaft hat unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über die festgestellten Tatsachen einzuberufen, es sei denn, daß die festgestellten Tatsachen ein Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 betreffen und eine Gefahr für die Genossenschaft nicht besteht. Wenn der Revisionsbericht nicht rechtzeitig vor der Generalversammlung fertiggestellt werden kann, hat der Revisor einen schriftlichen Zwischenbericht über die festgestellten Tatsachen zu erstellen; für den Zwischenbericht gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(4) Vor Abschluß der Revision hat der Revisor dem Vorstand der Genossenschaft über das voraussichtliche Ergebnis der Revision mündlich zu berichten (Prüfungsabschlußsitzung). Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, von der Prüfungsabschlußsitzung unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Sitzung zuzuziehen. Von der Prüfungsabschlußsitzung kann abgesehen werden, wenn keine Mängel von Belang festgestellt wurden.

Revisionsbericht


Im übrigen gelten die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sinngemäß auch hinsichtlich der durch Abgeordnete des Landesausschusses vorgenommenen Revisionen mit der Modifikation, daß der vom Landesausschuß bestellte Revisor seinen Bericht im Wege des Landesausschusses zu erstatten hat.

Behufs Geltendmachung dieser Befreiung hat der Landesausschuß dem zuständigen Handelsgericht die seiner Revision unterstellten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes namhaft zu machen.

Eintretende Veränderungen sind ungesäumt dem Handelsgericht anzuzeigen.

§ 15. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Justizminister, Mein Handelsminister und Mein Minister des Innern beauftragt.

Genossenschaftsrevisionsverordnung

§ 5. (1) Der Revisor hat über das Ergebnis der Revision schriftlich zu berichten. Im Bericht sind insbesondere das Ergebnis der Prüfung der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung der Genossenschaft auf ihre Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, darzulegen, die für die Beurteilung der Geschäftsführung der Genossenschaft wesentlichen Umstände festzuhalten und Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft gegenüber dem letzten Prüfungszeitraum sowie deren Zweckmäßigkeit anzuführen und zu erläutern. Werden Mängel von Belang oder Tatsachen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so sind diese einschließlich allfälliger zwischenzeitlicher Abhilfemaßnahmen und den Stellungnahmen in der Prüfungsabschlußsitzung (§ 4 Abs. 4) im Bericht ausdrücklich festzuhalten. Im Bericht ist ferner die Zeit des Beginns und der Beendigung der Revision anzugeben.


I. Revisionsverzeichnis

§ 1. Zum Zwecke der Überwachung der periodischen Revision haben die Gerichtshöfe erster Instanz über sämtliche in ihrem Firmenbuch eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ein übersichtliches Verzeichnis nach dem Formular */1 zu führen.

In dieses Verzeichnis sind die Firmen der bei dem Gericht registrierten Genossenschaften einzutragen und es ist ersichtlich zu machen, welche Genossenschaften einem Verband angehören, dem von der Behörde das Recht zuerkannt wurde, für die ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen, und für welche Genossenschaften der Landesausschuß die Revision in Anspruch genommen hat.

Alle Änderungen, die sich durch Einführung oder Einstellung der Verbands- oder der Landesausschußrevision ergeben, sind ebenso wie die Errichtung neuer Genossenschaften und der Wegfall von Genossenschaften (infolge von Konkurseröffnung, Beendigung der Liquidation) in dem Verzeichnis ungesäumt einzutragen.

In das Verzeichnis ist während der gewöhnlichen Dienststunden jedermann auf Verlangen Einsicht zu gestatten.

§ 2. Ein gleiches Verzeichnis ist von jeder politischen Landesbehörde über diejenigen Vereine ihres Sprengels zu führen, welche die im § 1 des Gesetzes vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, bezeichneten Zwecke verfolgen, jedoch schon vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichtet und in das Firmenbuch nicht eingetragen wurden.

(2) Der Revisor hat eine zur Information der Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisionsberichts für die Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen sind. Feststellungen, deren Bekanntgabe nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in die Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch das getreue Bild von der Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Revisor hat den Bericht und dessen Kurzfassung zu unterzeichnen, dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Genossenschaft, wenn ein solcher besteht, vorzulegen sowie die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(4) Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, so hat der Revisor den von ihm unterfertigten Bericht und dessen Kurzfassung dem Vorstand des Revisionsverbands vorzulegen. Dieser hat den Bericht zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen, den Revisionsbericht, dessen Kurzfassung und das Ergebnis seiner Prüfung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft vorzulegen sowie die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Behandlung des Revisionsberichts


§ 3. Ob die einzelne Genossenschaft (Verein) einem zur Revisionsvornahme autorisierten Verband angehört oder ob Revision des Landesausschusses stattfindet, ist auf Grund der Anzeige des Verbandsvorstandes (§ 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133) und des Landesausschusses (§ 14 Abs. 4 und 5 desselben Gesetzes) in das Verzeichnis einzutragen. Dasselbe gilt betreffs der hierin eintretenden Veränderungen.

§ 6. (1) Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Empfang des Revisionsberichts, wenn ein Aufsichtsrat besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem unverzüglich über den Bericht zu beraten, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung die Behandlung des Revisionsberichts als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.


Außerdem haben zur Erleichterung der ersten Anlegung des Verzeichnisses die Gerichte sogleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, die im Firmenbuch eingetragenen Genossenschaften und ebenso die politischen Landesbehörden die in ihrem Sprengel befindlichen Vereine aufzufordern, binnen vier Wochen anzuzeigen, welche Art Revision bei ihnen stattfinden wird.

§ 4. Bei den Genossenschaften (Vereinen), die sich einer Verbandsrevision unterwerfen, sowie bei denjenigen, für die der Revisor vom Gericht oder von der politischen Landesbehörde bestellt wird, ist außerdem in das Verzeichnis die jeweilige Revision durch Angabe der Zeit einzutragen, während welcher sie der Revisor vorgenommen hat.

Die Eintragung hat von amtswegen zu erfolgen, sobald die Anzeige des Revisors über die Vollendung der Revision eintrifft (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133). Diese Anzeige ist spätestens 14 Tage nach Abschluß der Revisionsarbeiten zu machen.

(2) Von der Einberufung der Generalversammlung sind der Revisor und der Revisionsverband unter Anschluß der Tagesordnung unverzüglich zu verständigen. Der Revisor und der Revisionsverband sind berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.

(3) Mit der Einberufung der Generalversammlung ist den Genossenschaftern bekanntzugeben, daß die Kurzfassung des Revisionsberichts zur Einsicht während der gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Genossenschaft aufliegt. Jedem Genossenschafter ist auf Verlangen eine Abschrift der Kurzfassung des Revisionsberichts zu erteilen.

(4) In der Generalversammlung sind die Kurzfassung des Revisionsberichts und die Stellungnahme des Revisionsverbands zu verlesen. Im Anschluß daran hat sich der Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.


§ 5. Wenn in Ansehung einer Genossenschaft (Verein), die einem zur Revisionsvornahme autorisierten Verband angehört, die Anzeige über die Vornahme der Revision nicht innerhalb des zweiten Jahres seit Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, oder in Hinkunft seit Vornahme der letzten Revision einlangt, so ist dies unverweilt, je nach der Sachlage, einer der im § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, bezeichneten Behörden mitzuteilen.

Diese hat dem Verband eine angemessene Frist zur Vornahme der Revision zu bestimmen und diese Frist dem Gericht oder der politischen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Letztere haben sodann, falls auch die Nachtragsfrist fruchtlos verstreichen sollte, unverweilt nach deren Ablauf hievon der nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, zuständigen Behörde Mitteilung zu machen, damit über die Entziehung des Rechtes zur Bestellung des Revisors (§ 5 des erwähnten Gesetzes) entschieden werden kann.

Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Revisor

§ 7. (1) Wenn die Beschlußfassung über den Revisionsbericht verzögert wird, die Generalversammlung bei der Beschlußfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen im Revisionsbericht unterrichtet war oder der Vorstand nicht unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über festgestellte Mängel im Sinn des § 4 Abs. 3 einberuft, kann der Revisor eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einberufen und bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll. Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, erfolgt die Einberufung im Weg des Revisionsverbands.

(2) In dieser Generalversammlung führt eine vom Revisor oder vom Revisionsverband bestimmte Person den Vorsitz.


§ 6. Zu gleichem Zwecke hat das Gericht oder die politische Landesbehörde der im § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, bezeichneten zuständigen Behörde Mitteilung zu machen, wenn die Anzeigen über den Austritt von Genossenschaften (Vereinen) aus einem zur Revisionsvornahme autorisierten Verbande es möglich erscheinen lassen, daß der Verband eine wirksame Tätigkeit zu entfalten nicht mehr imstande sein werde.

Mängelbehebung

§ 8. (1) Die Genossenschaft hat geeignete Maßnahmen zur Behebung der im Revisionsbericht angeführten Mängel einzuleiten und dem Revisor hierüber sowie auf sein Verlangen über die Behebung von im einzelnen bezeichneten Mängeln innerhalb einer vom ihm angemessen zu bestimmenden Frist Bericht zu erstatten.


§ 7. Die in den §§ 5 und 6 vorgeschriebenen Mitteilungen an die politische Landesbehörde haben zu unterbleiben, sofern die politische Landesbehörde im einzelnen Falle sowohl zur Überwachung der Revisionsvornahme als zur Entscheidung über die Entziehung des Rechtes zur Revisorbestellung zuständig ist.

II. Bestellung des Revisors durch das Gericht oder die politische Landesbehörde

(2) Wird dem Revisor nicht unverzüglich die Einleitung geeigneter Maßnahmen beziehungsweise nicht fristgerecht die Behebung von Mängeln nachgewiesen, die den Bestand der geprüften Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag bedeuten, so hat der Revisor selbst oder, wenn er durch einen Revisionsverband bestellt wurde, im Weg des Revisionsverbands der Genossenschaft eine angemessene Nachfrist zur Behebung oder zur Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Behebung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf einen Bericht über die Mängel zum Firmenbuch einzureichen.


§ 8. Durch den Gerichtshof erster Instanz (§ 1 dieser Verordnung) oder die politische Landesbehörde (§ 2 dieser Verordnung) erfolgt die Bestellung des Revisors in der Regel nur auf Ansuchen der einzelnen Genossenschaft (Verein). Von amtswegen haben diese Behörden für Genossenschaften (Vereine), die nach dem Revisionsverzeichnisse weder der Verbandsrevision noch der Revision durch den Landesausschuß unterworfen sind, einen Revisor nur dann zu bestellen, wenn die Revisionsbestellung nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der zweijährigen Frist (§ 4 Abs. 1 dieser Verordnung) beantragt worden ist.

§ 9. Die gerichtlichen, sowie die von der politischen Landesbehörde zu bestellenden Revisoren sind einer Liste zu entnehmen, die für jeden Oberlandesgerichtssprengel vom Oberlandesgerichte angelegt und geführt wird. Die Liste, sowie deren etwaige Veränderungen sind den Gerichtshöfen erster Instanz und den politischen Landesbehörden im Sprengel des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(3) Der Revisor oder, wenn der Revisor durch einen Revisionsverband bestellt wurde, der Revisionsverband hat überdies dem Gericht binnen der Nachfrist nicht abgestellte Mängel anzuzeigen, die ein Einschreiten des Gerichts gemäß den §§ 87 bis 89 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften begründen könnten.

Revisionskosten

§ 9. (1) Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen.

(2) Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden Beträge bestimmt das Gericht unter Bedachtnahme auf die Honorarempfehlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammer­gesetzes, BGBl. Nr. 20/1948).


In der Liste sind nebst dem Wohnsitz des Revisors dessen etwaige besondere Eignung für die Revision bestimmter Arten von Genossenschaften und – wo es nötig ist – seine Sprachkenntnisse anzugeben.

§ 10. In die Liste sind die Revisoren der im Oberlandesgerichtssprengel tätigen Revisionsverbände und mit Zustimmung des Landesausschusses, auch die Revisionsorgane des Landesausschusses derjenigen Länder aufzunehmen, über die sich der Sprengel des Oberlandesgerichts erstreckt.

Nach Bedarf können noch andere fachkundige Personen in die Liste aufgenommen werden. Ob und in welchem Umfang dies stattfinden soll, hat das Oberlandesgericht nach Zahl und Art der in seinem Sprengel befindlichen Genossenschaften (Vereine), für die der Revisor vom Gerichte oder von der politischen Landesbehörde bestellt wird, nach der Zahl der Verbands- und Landesausschußrevisoren und deren Geschäftslast und Standort, nach dem Erfordernisse besonderer Kenntnisse in einem bestimmten Zweig des Genossenschaftswesens, sowie nach der erforderlichen sprachlichen Befähigung zu beurteilen.

Auf den einzelnen Revisor soll weder eine zu große Anzahl von Genossenschaften (Vereinen) entfallen, noch soll ihm zu selten Gelegenheit zu Revisionsarbeiten geboten werden. Seine gründliche fachliche Befähigung muß außer Zweifel stehen und es ist auch darauf zu achten, daß nach Tunlichkeit Personen aus allen Teilen des Oberlandesgerichtssprengels in die Liste Aufnahme finden, um nicht die Kosten der Revision durch die Notwendigkeit weiter Reisen des Revisors unverhältnismäßig zu steigern.

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

§ 10. (1) Der Revisor, seine Gehilfen, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands und deren Gehilfen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Revision und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung zur Verschiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Revision; dies gilt auch, wenn an der Revision mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(3) Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband


§ 11. Zum Zwecke der Aufnahme der Verbands- und Landesausschußrevisoren in die Liste sind diese jeweils sogleich nach ihrer Bestellung vom Verbandsvorstand oder vom Landesausschuß (§ 10 Abs. 1 dieser Verordnung) dem Oberlandesgerichte namhaft zu machen. Ebenso ist ihre Enthebung von diesem Amte anzuzeigen. Ob sie infolge dieser Enthebung aus der Liste zu streichen sind, hat das Oberlandesgericht nach Ermessen zu entscheiden.

§ 11. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft oder einem Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Verbandsstatuts oder des Genossenschaftsvertrags über die Revision entscheidet auf Antrag des Revisors, des Revisionsverbands, der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft oder der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 das Gericht.


§ 12. Sofern noch andere fachkundige Personen in die Liste aufgenommen werden sollen (§ 9 Abs. 2 dieser Verordnung) sind die im Sprengel des Oberlandesgerichtes tätigen Genossenschaftsverbände zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Hiebei ist ihnen die Zahl der vorzuschlagenden Personen zu bezeichnen; ferner können die Orte benannt werden, an welchen hauptsächlich Revisionen vorzunehmen sein dürften.

Das Oberlandesgericht ist bei der Auswahl der in die Liste aufzunehmenden Revisoren an diese Vorschläge nicht gebunden.

§ 13. Die Aufnahme in die Liste erfolgt in allen Fällen nur mit Zustimmung der fraglichen Personen.

Zwangsstrafen

§ 12. (1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50 000 Schilling zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.


Personen, die weder Revisoren eines Verbandes noch Revisionsorgane des Landesausschusses sind, haben gelegentlich ihrer erstmaligen Bestellung zum Revisor vor Beginn ihrer Tätigkeit bei der Behörde, die ihnen die Revision aufgetragen hat, mittels Handschlages zu geloben, die ihnen übertragenen Revisionen gewissenhaft vorzunehmen und alle ihnen durch das Gesetz auferlegten Pflichten genau zu erfüllen. Über die Ablegung des Gelöbnisses ist dem Revisor ein Amtszeugnis einzuhändigen.

§ 14. Bei der Bestellung des Revisors für die Revision einer bestimmten einzelnen Genossenschaft (Verein) ist auf die Art der Genossenschaft (des Vereines), ihren Sitz und ihre Geschäftssprache Bedacht zu nehmen.

Vor Bestellung eines Verbandsrevisors oder eines Revisionsorganes des Landesausschusses ist der Verband oder Landesausschuß zu befragen, ob er den Revisor für diese Zeit entbehren könne.

Zweiter Abschnitt

Zulassung als Revisor

Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit

§ 13. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.


Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist der Genossenschaft und dem Revisor zuzustellen. Die dem letzteren zugestellte Ausfertigung dient ihm zugleich als Legitimation.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat im Rahmen der Firmenbuchdatenbank eine Liste der zugelassenen Revisoren zu führen. §§ 33 und 34 FBG sind sinngemäß anzuwenden. Eine Abfrage über Namen ist erlaubt.


Sollte der bestellte Revisor der Genossenschaft, zu deren Revision der berufen wird, als Mitglied angehören oder mit einem Mitglied des Vorstandes so nahe verwandt oder verschwägert sein, daß aus diesem Grunde seine Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden könnte, so hat er dies der bestellenden Behörde behufs Ernennung eines anderen Revisors ungesäumt anzuzeigen.

 

(3) Der Bundesminister für Justiz hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind dem Bundesministerium für Justiz zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekanntzugeben.


III. Vornahme der Revision

Zulassung zur Fachprüfung


§ 15. Vorbehaltlich der Anleitung und Weisungen, die Landesausschüsse, Verbände oder die zur Bestellung des Revisors berufenen Behörden dem Revisor für die Revision überhaupt oder für die verschiedenen Gattungen von Genossenschaften (Vereine) oder für einzelne Revisionen zu erteilen finden, hat sich der Revisor bei Vornahme der Revision, mag er von einem Landesausschuß, einem Verband oder nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, von einer staatlichen Behörde bestellt worden sein, im allgemeinen an die folgenden Grundsätze zu halten.

§ 16. Der Revisor hat die Einrichtungen und die Geschäftsführung der Genossenschaft (Verein) in allen Zweigen der Verwaltung zu prüfen. Gegenstand seiner Kontrolle bilden nicht bloß die rechnerische Gebarung, die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher, die rechtzeitige und den Tatsachen entsprechende Aufstellung der Jahresrechnung u. dgl., sondern der Revisor hat sich auch zu überzeugen, ob die Genossenschaft in ihrer Anlage und gesamten Tätigkeit den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und den Zwecken und Zielen des Genossenschaftswesens entspricht.

Er hat deshalb festzustellen, ob einerseits die gesetzlichen und statuarischen Bestimmungen von den Organen der Genossenschaft (des Vereines) eingehalten werden und ob anderseits die Geschäftsgebarung der Genossenschaft (des Vereines) Bürgschaft für ein gedeihliches Wirken gibt.

Innerhalb dieses Rahmens hat der Revisor nicht bloß die vorgefundenen Mängel festzustellen und darüber zu berichten, sondern es liegt ihm auch ob, bei der Revision auf die Funktionäre der Genossenschaft (des Vereines) belehrend einzuwirken, sie auf ihre Obliegenheiten, sowie auf die wahrgenommenen Mängel und Verstöße aufmerksam zu machen, Ratschläge zur Erzielung eines zweckmäßigen Vorgehens zu erteilen und nötigenfalls darüber aufzuklären, in welcher Weise drohenden Gefahren begegnet werden könnte.

Bei Mängeln, die ohneweiters behoben werden können, hat der Revisor auf die sofortige Abstellung zu dringen. Im Revisonsbericht ist anzugeben, wie weit den darin angeführten Mängeln infolge des Eingreifens des Revisors schon unmittelbar abgeholfen wurde.

§ 14. Die anerkannten Revisionsverbände haben eine Person, die die Hochschulreife und eine ausreichende praktische Erfahrung (§ 13 Abs. 1) nachweist, auf deren Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen.

Prüfungsausschüsse

§ 15. (1) Für die Abhaltung der Prüfung haben die anerkannten Revisionsverbände Prüfungsausschüsse zu bestellen. Gehören anerkannte Revisionsverbände ihrerseits einem anerkannten Revisionsverband an, so ist der zur Bestellung von Revisoren für diese Revisionsverbände befugte Revisionsverband an deren Stelle zur Bestellung von Prüfungsausschüssen verpflichtet.

(2) Die Funktionsdauer dieser Ausschüsse beträgt fünf Jahre. Als Ausschußmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in § 16 aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder Entschädigungen.

(3) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären. Für jedes Ausschußmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.

(4) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.

Inhalt und Ablauf der Prüfung

§ 16. (1) Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfaßt alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlußprüfung zu gewährleisten.


§ 17. Vorausgesetzt, daß diese Umstände nicht schon dem Revisor zuverlässig bekannt sind, hat er sich durch Einsicht in das Firmenbuch oder auf andere Weise vor Vornahme der Revision über das Statut, über die Funktionäre der Genossenschaft usw. Kenntnis zu verschaffen. Dadurch wird er sich zugleich über die Struktur der Genossenschaft, ihren Zweck, sowie darüber vergewissern können, ob allen Vorschriften über die Anmeldung zum Firmenbuch entsprochen wurde.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden. Ein Thema hat sich auf fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften zu beziehen.

(3) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muß unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:


Außerdem wird es in der Regel unerläßlich sein, vor Vornahme der Revision in die Akten über vorausgegangene Revisionen und bei den Genossenschaften (Vereinen), die der Revision eines Verbandes oder des Landesausschusses unterstehen, in die sonstigen, die fragliche Genossenschaft betreffenden Akten des Landesausschusses oder des Verbandes Einsicht zu nehmen.

§ 18. Die Revision ist am Sitze der Genossenschaft (des Vereines) vorzunehmen. Falls nicht das Gegenteil empfehlenswert scheint, hat der Revisor der zu untersuchenden Genossenschaften (Verein) vorher mitzuteilen, daß und wann die Revision stattfinden werde. Der Vorstand hat hievon ungesäumt den Aufsichtsrat, wenn ein solcher bestellt ist, zu benachrichtigen, damit er an der Revision teilnehmen kann; die Benachrichtigung ist dem Revisor nachzuweisen.

Erfolgt die Revision ohne vorherige Anzeige, so hat der Revisor noch vor Beginn seiner Arbeiten den Vorstand aufzufordern, den Aufsichtsrat zu benachrichtigen und nach Vornahme der ersten einleitenden Revisionsakte mit der Fortsetzung der Revision solange innezuhalten, bis Mitglieder des Aufsichtsrates erscheinen oder doch zu erscheinen in der Lage wären.

Der Revisor hat auf Verlangen den Funktionären der Genossenschaft (Verein) seine Legitimations- oder Bestellungsurkunde vorzuweisen.

                                                                                               1.                                                                                               wirtschaftliches Prüfungswesen,

                                                                                                                                                                                              Analyse des Jahresabschlusses,

                                                                                                                                                                                              allgemeines Rechnungswesen,

                                                                                                                                                                                              konsolidierter Abschluß,

                                                                                                                                                                                              betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,

                                                                                                                                                                                              interne Kontrollsysteme,

                                                                                                                                                                                              Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,

                                                                                               2.                                                                                               soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden:

                                                                                                                                                                                              Gesellschaftsrecht,

                                                                                                                                                                                              Insolvenzrecht,

                                                                                                                                                                                              Steuerrecht,

                                                                                                                                                                                              Bürgerliches Recht und Handelsrecht,

                                                                                                                                                                                              Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,

                                                                                                                                                                                              Informationssysteme und Informatik,

                                                                                                                                                                                              Betriebswirtschaft,

                                                                                                                                                                                              Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,

                                                                                                                                                                                              Mathematik und Statistik,

                                                                                                                                                                                              wesentliche Grundlagen der betrieblichen Finanzverwaltung.


§ 19. Soweit es die Durchführung der Revision erheischt, hat der Revisor das Recht, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen und den Bestand der Kasse, sowie die Bestände an Effekten, Schulddokumenten und Waren zu untersuchen. Er kann den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (Verein) die ihm zum Zwecke einer gründlichen und vollständigen Revision erforderlich scheinenden Auskünfte und Aufklärungen abverlangen, um ein möglichst vollständiges und richtiges Bild der Gebarung der Genossenschaft (Verein) zu gewinnen (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133).

Sollten dem Revisor bei seiner Tätigkeit Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, so ist zunächst an die im Gesetz auf ein solches Verhalten angedrohten Ordnungsstrafen (§ 11 des eben gedachten Gesetzes) zu erinnern und, wenn dies fruchtlos bleibt, je nach der Sachlage dem Gerichtshof erster Instanz oder der politischen Landesstelle Anzeige zu erstatten.

(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Ausschußmitgliedern zu unterfertigen ist.

Prüfungsverordnung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15 genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.

(2) Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Pflicht der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens, über die Durchführung und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, über die den Prüfungsverlauf darlegende Niederschrift sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der von den Prüfungskandidaten dem Revisionsverband zu entrichtenden Prüfungsgebühren zu enthalten.


§ 20. Die Feststellung des Kassebestandes hat in Gegenwart mindestens eines Funktionärs der Genossenschaft (Verein), wo möglich im Beisein des mit der Kasseführung betrauten Organes zu erfolgen.

Bei mangelhafter Buchführung ist der Revisor befugt, die seiner Ansicht nach richtigen Eintragungen neben die vorgefundenen zu setzen. Letztere dürfen dadurch in ihrer Leserlichkeit nicht beeinträchtigt werden, und es ist außerdem zu diesen Eintragungen des Revisors Tinte von anderer Farbe als die der sonstigen Eintragungen zu verwenden und in angemessener Weise ersichtlich zu machen, daß diese Eintragung durch den Revisor vorgenommen wurden.

Sollte sich dies im gegebenen Falle als notwendig erweisen, so kann der Revisor behufs Überprüfung der Richtigkeit einzelner Rechnungsposten Auskünfte von Gläubigern oder Schuldnern der Genossenschaft (Verein) einholen; dabei ist jedoch stets mit der größten Vorsicht vorzugehen und insbesondere alles zu vermeiden, was den Kredit der Genossenschaft schädigen könnte.

Widerruf der Zulassung

§ 18. Der Bundesminister für Justiz hat die Zulassung als Revisor auf dessen Antrag oder, wenn Umstände eintreten, auf Grund derer die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; Revisionsverbände und Gerichte haben das Bundesministerium für Justiz von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Dritter Abschnitt

Revisionsverbände

Anerkennung als Revisionsverband

§ 19. (1) Ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen Genossenschaften ist (Revisions­verband), ist als berechtigt anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, wenn


Zur Feststellung wichtiger Umstände kann der Revisor jederzeit während der Vornahme der Revision ein Protokoll aufnehmen, das von sämtlichen anwesenden Funktionären der Genossenschaft (Verein) zu unterschreiben ist.

IV. Fragenschema für Revisionen durch die vom Gerichte oder von der politischen Landesbehörde bestellten Revisoren

§ 21. Das unten folgende Fragenschema hat als Richtschnur dafür zu dienen, auf welche Punkte der von einer staatlichen Behörde bestellte Revisor bei allen Arten von Genossenschaften (Vereinen) bei seiner kontrollierenden Tätigkeit namentlich achten soll. Daneben wird er jedoch seine volle Aufmerksamkeit stets auch denjenigen Seiten der materiellen und formellen Geschäftsgebarung zuzuwenden haben, die nach Gattung und Art der betreffenden Genossenschaft (Verein) bei deren Wirksamkeit hauptsächlich in Betracht kommen, und überhaupt jederzeit seine Kontrolle den Besonderheiten des einzelnen Falles anpassen müssen.

V. Berichterstattung

§ 22. Über das Ergebnis der Revision hat der Revisor einen Revisionsbericht zu verfassen, in dem alle für die Beurteilung der Gebarung der Genossenschaft (Verein) wesentlichen Umstände darzulegen, die Frage, ob die gesetzlichen und statuarischen Bestimmungen eingehalten wurden, zu beantworten und sämtliche wahrgenommenen Mängel von Belang anzuführen sind (§ 16 Abs. 4 dieser Verordnung).

Im Bericht ist die Zeit des Beginnes und der Beendigung der Revision anzugeben.

                                                                                               1.                                                                                               der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet,

                                                                                               2.                                                                                               er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist, und

                                                                                               3.                                                                                               die Erfüllung von Ersatzansprüchen gegen die vom Verband bestellten Revisoren oder gegen den Revisionsverband ausreichend sichergestellt ist.

(2) Das Verbandsstatut hat

                                                                                               1.                                                                                               den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die Durchführung der Revisionen zu enthalten;

                                                                                               2.                                                                                               die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und

                                                                                               3.                                                                                               sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.

(3) Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.


Wurde der Revisor vom einem Landesausschuß oder einem Verband bestellt, so ist der Revisionsbericht dem Landesausschuß oder dem Verbandsvorstand, sonst dem Genossenschafts- (Vereins-) Vorstand vorzulegen (§ 7 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133).

Revisoren, die von einer gerichtlichen oder politischen Behörde bestellt wurden, haben mit ihrer Anzeige über die Vornahme der Revision das Verzeichnis der für die Revision angesprochenen Kosten vorzulegen oder, wenn darüber eine Einigung mit der revidierten Genossenschaft (Verein) zustande gekommen ist, unter Angabe des Betrags davon Mitteilung zu machen.

VI. Beseitigung wahrgenommener Mängel

§ 23. Wenn die Revision ergeben hat, daß gegen gesetzliche oder statuarische Bestimmungen verstoßen wurde, ist der Genossenschaft (Verein) von dem Revisor eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Mängel zu beheben sind. Die Frist ist so zu bestimmen, daß die Genossenschaft (Verein) nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang in der Lage ist, die beanstandeten Mängel innerhalb der ihr gewährten Frist zu beseitigen.

Wird dem Revisor die Behebung der Gebrechen nicht vor Ablauf der Frist nachgewiesen, so hat er, wenn er von einem Landesausschuß oder einem Verband bestellt wurde, im Wege des Landesausschusses oder des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen dem Handelsgericht (der politischen Landesbehörde) vorzulegen (§ 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133).

(4) Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

(5) Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 27 Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:

                                                                                               1.                                                                                               mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung;

                                                                                               2.                                                                                               grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor;

                                                                                               3.                                                                                               der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit;

                                                                                               4.                                                                                               die Erreichung des Anspruchs auf eine gesetzliche Alterspension.

Revisionsverband und zuständige Behörde

§ 20. (1) Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.

(2) Die Revisionsverbände haben Änderungen der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße ihrer Mitglieder, die ihre wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können, unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.


§ 24. Anzeigen wegen Nichteinhaltung gesetzlicher oder statuarischer Bestimmungen, die gemäß § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, erstattet werden, verpflichten den zuständigen Gerichtshof oder die politische Landesbehörde, auf die Beobachtung der gesetzlichen und statuarischen Bestimmungen hinzuwirken. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften hat der Gerichtshof insbesondere zu erwägen, ob Grund zu einem Einschreiten nach §§ 87 bis 89 des Gesetzes vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, vorliegt.

VII. Revisionskosten

§ 25. Wenn der Revisor Festsetzung der Revisionskosten durch die Behörde begehrt (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133), hat er seine baren Auslagen, die angesprochene Vergütung und die für die Bemessung der Vergütung wesentlichen Umstände mittels schriftlicher Eingabe bekanntzugeben. Die Festsetzung der Kosten erfolgt nach Einvernehmung des Vorstandes der revidierten Genossenschaft (Verein). Nach Rechtskraft des Beschlusses sind die Revisionskosten von amtswegen einzuheben und dem Revisor auszufolgen.

(3) Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist berechtigt, die Revisionsverbände darauf zu prüfen, ob sie ihre Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten. Werden der Behörde Umstände bekannt, die erhebliche Bedenken an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Revisionsverbands begründen, so ist die Behörde zu einer Prüfung des Revisionsverbands verpflichtet.

Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch

§ 21. Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Entzug der Anerkennung

§ 22. Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,

                                                                                               1.                                                                                               wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;


Einhebung durch das Handelsgericht findet auf Verlangen des Revisors auch dann statt, wenn die Genossenschaft, die mit dem Revisor verabredeten Revisionskosten zu begleichen säumig ist und die Einigung auf einen bestimmten Kostenbetrag urkundlich nachgewiesen wird.

§ 26. Behördlich bestellte Revisoren dürfen die Revisionskosten, selbst wenn sie sich über deren Betrag mit der Genossenschaft (Verein) geeinigt haben, nicht selbst einheben. Die Einhebung und Ausfolgung an den Revisor hat durch die Behörde zu geschehen, die den Revisor bestellt hat.

                                                                                               2.                                                                                               wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;

                                                                                               3.                                                                                               wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;

                                                                                               4.                                                                                               wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.


VIII. Geheimhaltungspflicht des Revisors

§ 27. Jeder Revisor, ohne Unterschied der Art seiner Bestellung, ist zur Geheimhaltung der anläßlich der Revision zu seiner Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet. Im Revisionsberichte darf er sie nur insoweit erörtern, als sie den Gegenstand einer Bemängelung bilden (§ 12 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133). Nebstdem hat der Revisor auch in allen anderen Beziehungen gegenüber Personen, denen er nicht zu Mitteilungen verpflichtet ist, über die Ergebnisse der Revision Stillschweigen zu bewahren und sich insbesondere aller Andeutungen zu enthalten, die den Kredit der Genossenschaft (des Vereins) beeinträchtigen könnten.

Zuständige Behörde

§ 23. Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Justiz zuständig, und zwar im Einvernehmen mit

                                                                                               1.                                                                                               dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute bezweckt, beziehungsweise

                                                                                               2.                                                                                               dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn der Revisionsverband nach seinem Statut die Revision von Wohnungsgenossenschaften, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, bezweckt.


Genossenschaftsnovelle 1934

§ 1. (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf – abgesehen von der im § 2 bezeichneten Ausnahme – vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Registrierung die Aufnahme in einen gemäß § 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, anerkannten Revisionsverband, in dessen sachliches und örtliches Tätigkeitsgebiet die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist oder wenn eine Landesregierung erklärt hat, daß sie die Revision der einzutragenden Genossenschaft übernehmen werde.

Vierter Abschnitt

Verbandszugehörigkeit

Verbandszugehörigkeit als Voraussetzung der Eintragung einer Genossenschaft

§ 24. (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung die Aufnahme in einen anerkannten Revisionsverband, in dessen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist.


(2) Der Nachweis der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung der Registrierung ist durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Revisionsverbandes oder der Landesregierung zu erbringen.

(2) Der Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband ist durch eine schriftliche Erklärung des Revisionsverbands zu erbringen.


(3) Soweit eine Landesregierung mit der Durchführung der ihr zustehenden Revisionen von Genossenschaften eine Landwirtschaftskammer betraut, tritt diese für die Zwecke dieses Gesetzes an die Stelle der Landesregierung.

(4) In Wien sind die die Landesregierung betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes auf den Bürgermeister zu beziehen.

§ 2. (1) Lehnt ein zuständiger Revisionsverband (§ 1 Abs. 1) das Ansuchen ab, einer zu gründenden Genossenschaft für den Fall ihrer Registrierung die Aufnahme in den Verband zuzusichern, so können die Personen, die nach dem Genossenschaftsvertrag die Registrierung der Genossenschaft zu erwirken haben, bei der Behörde (§ 8) den Antrag stellen, ihnen die Vorlage der nach § 1 erforderlichen Zusicherung nachzusehen. Der ausdrücklichen Ablehnung der Aufnahme in einen Revisionsverband steht es gleich, wenn dieser das Ansuchen hierum nicht binnen vier Wochen erledigt hat.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag hat die Behörde (§ 8) den Revisionsverband zur Angabe der Gründe aufzufordern, die ihn veranlaßt haben, dem Ansuchen nicht zu entsprechen. Dem Antrag darf nur dann Folge gegeben werden, wenn sich vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gegen die Gründung der Genossenschaft keine sachlichen Bedenken ergeben und wenn die Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, die Gründer der Genossenschaft Gewähr dafür bieten, daß die Genossenschaft ihre Aufgabe im Geiste des Genossenschaftsgesetzes erfüllen wird.

Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband

§ 25. (1) Die zu gründende Genossenschaft hat dem Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband den Genossenschaftsvertrag anzuschließen und darzulegen, daß nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Der Revisionsverband hat über das Aufnahmeansuchen binnen acht Wochen schriftlich zu entscheiden; eine Ablehnung des Ansuchens ist zu begründen. Das Ansuchen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt.

Befreiung von der Verbandspflicht

§ 26. (1) Das Gericht hat eine zu gründende Genossenschaft oder eine aus einem Revisionsverband ausgeschiedene Genossenschaft auf deren Antrag von der Verbandspflicht zu befreien, wenn


§ 3. (1) Der Anmeldung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Abänderung eines Genossenschaftsvertrages muß abgesehen von der im § 4 bezeichneten Ausnahme – eine schriftliche Zustimmungserklärung des Revisionsverbandes, dem die Genossenschaft angehört, oder der ihre Revision besorgenden Landesregierung angeschlossen sein.

(2) Genossenschaften, für die der Revisor vom Gericht zu bestellen ist, müssen daher vor der Anmeldung einer solchen Abänderung des Genossenschaftsvertrages einen zuständigen Revisionsverband (§ 1 Abs. 1) um ihre Aufnahme oder die Landesregierung um Übernahme der Revision ersuchen. Wird das Ansuchen um Aufnahme in einen Revisionsverband oder das Ansuchen um Ausstellung der nach Abs. 1 erforderlichen Zustimmungserklärung nicht binnen vier Wochen erledigt, so gilt es als abgelehnt.

§ 4. Wird im Falle des § 3 das Ansuchen um Aufnahme in einen zuständigen Revisionsverband oder um Ausstellung der Zustimmungserklärung abgelehnt, so kann die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) den Antrag stellen, ihr die Vorlage der nach § 3 beizubringenden Erklärung nachzusehen. In diesem Falle gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 2 entsprechend.

§ 5. Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus oder hört sie auf, der Revision der Landesregierung zu unterliegen, so hat sie dem Firmenbuchgericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband (§ 1 Abs. 1) aufgenommen worden ist, daß die Landesregierung die Revision übernommen oder daß die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) einen Antrag im Sinne des § 6 eingebracht hat. Erbringt die Genossenschaft dem Firmenbuchgericht einen solchen Nachweis nicht binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der gemäß § 4 oder § 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, dem Gerichte erstatteten Anzeige, daß sie aus dem Revisionsverband ausgeschieden ist oder der Revision der Landesregierung nicht mehr unterliegt, so bewirkt der Ablauf dieser Frist ihre Auflösung. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Firmenbuchgericht mit Beschluß festzustellen; im Beschluß ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.

        1.   a) ein zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) das ausreichend begründete (§ 25 Abs. 1) Aufnahmeansuchen der Genossenschaft abgelehnt hat,

              b) über dieses nicht binnen acht Wochen nach dessen Einlangen entschieden hat,

              c) ein für die Genossenschaft zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) nicht besteht oder

              d) die Genossenschaft aus einem Revisionsverband ausgeschlossen wurde oder sie aus einem Revisionsverband aus wichtigen Gründen ausgetreten ist und neben dem Revisionsverband, aus dem sie ausgeschieden ist, kein für sie zuständiger Revisionsverband (§ 24 Abs. 1) besteht und

                                                                                               2.                                                                                               nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Das Gericht hat die Befreiung von der Verbandspflicht von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung der Befreiung einer zu gründenden Genossenschaft ist gleichzeitig mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch vorzunehmen.

(3) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die von der Verbandspflicht befreit ist, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Eintragung der Änderung des Genossenschaftsvertrags die Aufnahme in einen für den geänderten Genossenschaftsvertrag zuständigen Revisionsverband zugesichert worden ist (§ 24) oder wenn die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 die Befreiung von der Verbandspflicht auch für den geänderten Genossenschaftsvertrag erwirkt hat.

Änderungen des Genossenschaftsvertrags


§ 6. Wird im Falle des § 5 das Ansuchen der Genossenschaft, sie in einen zuständigen Revisionsverband (§ 1 Abs. 1) aufzunehmen, abgelehnt oder nicht binnen vier Wochen erledigt, so kann die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) den Antrag stellen, ihr den Nachweis der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband nachzusehen. Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Behörde hat eine Ausfertigung des über den Antrag ergehenden Bescheids dem Firmenbuchgericht zur Anmerkung im Firmenbuch zuzustellen. Die Abweisung des Antrags bewirkt die Auflösung der Genossenschaft.

§ 27. (1) Die Eintragung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Änderung des Genossenschaftsvertrags einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, in das Firmenbuch darf vom Gericht nur bewilligt werden, wenn der Revisionsverband schriftlich seine Zustimmung zur Änderung des Genossenschaftsvertrags erklärt hat.

(2) Für das Ansuchen um diese Zustimmung und die Befreiung von der Zustimmung gelten §§ 25 und 26 sinngemäß.


§ 7. Genossenschaften, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt sind und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder einem zuständigen Revisionsverband (§ 1 Abs. 1) angehören noch der Revision der Landesregierung unterliegen, haben dem Firmenbuchgericht binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen worden sind, daß die Landesregierung die Revision übernommen oder daß die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) einen Antrag im Sinne des § 6 eingebracht hat. Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten entsprechend; doch beträgt die Frist, nach deren Ablauf das Ansuchen um Aufnahme in einen Revisionsverband nach § 6 als abgelehnt gilt, drei Monate.

§ 8. (1) Behörde im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ist der Landeshauptmann, wenn es sich aber um eine Genossenschaft handelt, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt ist, der Bundesminister für Finanzen. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 257/1993)

Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband

§ 28. (1) Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den Antrag auf Befreiung von der Verbandspflicht (§ 26) zu stellen.

(2) Erfüllt die Genossenschaft die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anmeldung des Ausscheidens aus dem Revisionsverband zum Firmenbuch (§ 21) oder wird der Antrag der Genossenschaft, sie von der Verbandspflicht zu befreien, abgewiesen, so bewirkt dies die Auflösung der Genossenschaft. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Gericht mit Beschluß festzustellen; im Beschluß ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.

Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf Mitgliedsgenossenschaften


(3) Die Kosten eines von der Behörde zugezogenen Sachverständigen fallen der antragstellenden Genossenschaft zur Last.

§ 9. (1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 40 Z 5, BGBl. Nr. 139/1979.)

(2) Die §§ 1 bis 8 dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Bauspargenossenschaften (§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Jänner 1932, BGBl. Nr. 18); doch dürfen den Gegenstand des Unternehmens betreffende Abänderungen des Genossenschaftsvertrags einer solchen Genossenschaft nur mit Genehmigung des Bundeskanzleramts in das Firmenbuch eingetragen werden.

§ 29. Die Genossenschaften, die einem Revisionsverband vor dessen Anerkennung angehören, gelten mit der Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung des Revisionsverbands an diesen als in diesen im Sinn des § 24 aufgenommen; wird einem Revisionsverband die Anerkennung entzogen, gelten die dem Verband angehörigen Genossenschaften mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des § 28 ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die Behörde (§ 23) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.

Fünfter Abschnitt


§ 10. (Anm.: Änderung des Genossenschaftsgesetzes, RGBl. Nr. 70/1873.)

§ 11. (Anm.: Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, RGBl. Nr. 133/1903.)

§ 11a. § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt § 8 Abs. 2 außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist jedoch noch die bisherige Fassung des § 8 anzuwenden.

Gemeinsame Bestimmungen

Gericht und Verfahren

§ 30. Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.


§ 12. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Bundeskanzler (der gemäß Art. 91 Abs. 4 der Verfassung 1934 zuständige Bundesminister), der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

Verweisungen

§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.


 

Artikel V

Inkrafttreten, Aufhebungs-, Schluß- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel

Aufgehobene Vorschriften


 

Aufgehobene Vorschriften

§ 13. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               das Gesetz betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903;


 

                                                                                               2.                                                                                               die Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903;

                                                                                               3.                                                                                               das Bundesgesetz, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195;


 

                                                                                               4.                                                                                               das Bundesgesetz, womit die Genossenschaftsnovelle 1934 ergänzt wird, BGBl. Nr. 386/1936.


Genossenschaftsgesetznovelle 1936

 


§ 1. (1) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die am Tag des Inktrafttretens dieses Gesetzes weder einem auf Grund des Gesetzes, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, anerkannten Revisionsverband angehören, in dessen sachliches und örtliches Tätigkeitsgebiet sie nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fallen, noch der Revision der Landesregierung unterliegen, haben binnen acht Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Registergericht nachzuweisen, daß sie in eine solchen Revisionsverband aufgenommen worden sind, daß die Landesregierung die Revision übernommen hat oder daß sie beim Bundeskanzleramt einen Antrag im Sinn des § 2 eingebracht haben. Der Nachweis, daß eine Genossenschaft in eine zuständigen Revisionsverband aufgenommen worden ist oder daß die Landesregierung die Revision übernommen hat, ist durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Revisionsverbandes oder der Landesregierung zu erbringen.

 


(2) Soweit eine Landesregierung mit der Durchführung der ihr zustehenden Revisionen von Genossenschaften eine Landwirtschaftskammer betraut, tritt diese für die Zwecke dieses Gesetzes an die Stelle der Landesregierung.

 


(3) In Wien sind die die Landesregierung betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes auf den Bürgermeister zu beziehen.

 


(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten weder für Genossenschaften, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt sind, noch für die im § 9 der Genossenschaftsnovelle 1934, RGBl. II Nr. 195/1934, bezeichneten Genossenschaften.

 


§ 2. (1) Wird das Ansuchen einer Genossenschaft, sie in eine zuständigen Revisionsverband (§ 1 Abs. 1) aufzunehmen, abgelehnt oder nicht binnen drei Monaten nach dem Einlangen bei dem Verband erledigt, so kann die Genossenschaft beim Bundeskanzleramt den Antrag stellen, ihr den Nachweis der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband nachzusehen.

 


(2) Das Bundeskanzleramt hat vor der Entscheidung über einen solchen Antrag den Revisionsverband aufzufordern, die Gründe anzugeben, die ihn veranlaßt haben, dem Ansuchen nicht zu entsprechen. Es darf dem Antrag nur dann stattgeben, wenn gegen den Fortbestand der Genossenschaft vom wirtschaftlichen Standpunkt aus keine sachlichen Bedenken bestehen, wenn die Genossenschaft ihre Aufgabe im Geiste des Genossenschaftsgesetzes erfüllt und wenn ihr Vorstand Gewähr dafür bietet, daß die Genossenschaft ihre Aufgaben auch weiterhin in diesem Sinne erfüllen wird.

 


(3) Das Bundeskanzleramt hat vor Erlassung des Bescheides das Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien zu pflegen.

 


(4) Die Kosten eines vom Bundeskanzleramt zugezogenen Sachverständigen fallen der antragstellenden Genossenschaft zur Last.

 


(5) Die Abweisung des Antrages bewirkt die Auflösung der Genossenschaft.

 


(6) Das Bundeskanzleramt hat eine Ausfertigung seines Bescheides dem Registergericht zuzustellen. Dieses hat, wenn der Antrag abgewiesen worden ist, die Auflösung der Genossenschaft in das Register einzutragen und bekanntzumachen; ein dem Antrag stattgebender Bescheid des Bundeskanzleramtes ist im Firmenbuch anzumerken.

 


§ 3. Erbringt eine Genossenschaft den im § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Nachweis dem Registergericht binnen acht Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht, so bewirkt der Ablauf dieser Frist ihre Auflösung. Das Registergericht hat den Eintritt dieser Rechtsfolge mit Beschluß festzustellen; im Beschluß ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.

 


§ 4. Die Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195/1934, wird durch folgende Bestimmungen geändert:

 


§ 5. (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 


(2) Mit seiner Vollziehung sind der Bundeskanzler der gemäß Art. 91 Abs. 4 der Verfassung 1934 zuständige Bundesminister und der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

 


Genossenschaftsgesetz


§ 22. (1) Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden.

(2) [Gegenstandslos]

(3) Der Vorstand muß spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluß des verflossenen Geschäftsjahres nebst der Bilanz bekannt machen. In dieser Bekanntmachung ist insbesondere auch die Zahl der Mitglieder, welche zur Zeit des Bilanzabschlusses der Genossenschaft angehört haben, dann der im Laufe des Bilanzjahrs eingetretenen und ausgeschiedenen Mitglieder, sowie die Zahl der beim Bilanzabschluß bestandenen und der im Laufe des Bilanzjahres zugewachsenen gekündigten oder rückgezahlten Geschäftsanteile anzugeben.

§ 22. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die Bücher der Genossenschaft geführt werden.

(2) Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung des Genossenschaftszwecks einzugehen.

(3) Für Genossenschaften, die einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ohne ein Vollhandelsgewerbe zu betreiben und aufsichtsratspflichtig zu sein, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des HGB.


 

(4) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB mit der Maßgabe, daß das „Nennkapital“ im Sinn des § 224 Abs. 3 HGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist. Von den in Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen.


 

(5) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß § 228 HGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 HGB zu, so gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Dritten Buches des HGB und die Bestimmungen über die Offenlegung und Prüfung des Konzernabschlusses nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Buches einschließlich des § 283 HGB mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor ist, sofern nicht von dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Revisionsverband oder dem für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständigen Gericht ein anderer Revisor als Abschlußprüfer des Konzerns gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellt wird. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, fallen, gilt überdies § 108 Abs. 4 ArbVG.


 

(6) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der im § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und für Genossenschaften, die nach § 24 einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des HGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, daß Abschlußprüfer die gemäß §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.


§ 24b. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.

§ 24b. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.


 

§ 27a. Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluß und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs. 2), über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.


Firmenbuchgesetz


§ 6. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               ...

§ 6. (1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


 

                                                                                               5.                                                                                               die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;


 

                                                                                               6.                                                                                               die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;


 

                                                                                               7.                                                                                               der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 HGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.


 

(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.


Gerichtsgebührengesetz


Entstehung der Gebührenpflicht

Entstehung der Gebührenpflicht


§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               ...

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 und 2 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

                                                                                               6.                                                                                               hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1, 2 und 7 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;


                                                                                               7.                                                                                               hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4 und 5 angeführten Anträge mit deren Überreichung; bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

                                                                                               8.                                                                                               ...

                                                                                               9.                                                                                               ...

                                                                                               7.                                                                                               hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4, 5 und 6 angeführten Anträge mit deren Überreichung; bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

                                                                                               8.                                                                                               unverändert.

                                                                                               9.                                                                                               unverändert.


VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen
Verfahrens

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen
Verfahrens


§ 28. Zahlungspflichtig sind:

                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6a.                                                                                               ...

§ 28. Zahlungspflichtig sind:

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.

                                                                                               6a.                                                                                               unverändert.

 

                                                                                               6b.                                                                                               bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder der Befreiung von der Verbandspflicht, der Vornahme der Revision und der Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, die betroffene Genossenschaft;


                                                                                               7.                                                                                               ...

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


Tarif-
post

Gegenstand

Maßstab für die
Gebühren-
bemessung

Höhe der Gebühren

 

Tarif-
post

Gegenstand

Maßstab für die
Gebühren-
bemessung

Höhe der Gebühren

10

D. Firmenbuch und Schiffsregistersachen


 

 

 

10

D. Firmenbuch und Schiffsregistersachen


 

 


Anmerkungen

Anmerkungen


                                                                                               1.                                                                                               bis 10. unverändert.

                                                                                               1.                                                                                               bis 10. unverändert.

 

                                                                                               11.                                                                                               Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuchdatenbank geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 unterliegen der Gebühr nach TP 10 III. Die Anmerkung 8 und die auf Grund dieser Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.


VI. Justizverwaltung

VI. Justizverwaltung


Tarif-
post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

Tarif-
post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

Pauschalgebühren:
1. …
2. …
3. …
4. …
5. …

 

 

14

Pauschalgebühren:
1. unverändert
2. unverändert
3. unverändert
4. unverändert
5. unverändert

6. für Anträge um Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997)

7. für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 GenRevG 1997)

530 S

10 000 S