Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / 189

",1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.'"

2. In Z. 4 (§ 5 Abs. 3 bis 5) lautet der Abs. 5 erster Satz:

"(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden."

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Damit wird eine Klarstellung vorgenommen, und ich ersuche um Annahme der Gesetzesvorlage einschließlich des Abänderungsantrages. (Beifall bei der ÖVP.)

20.52Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der soeben verlesene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, entsprechend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist nun Herr Abgeordneter Gaál. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. - Bitte, Herr Abgeordneter.

20.52Abgeordneter Anton Gaál (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Die nun vorliegende und zur Beschlußfassung anstehende Gesetzesvorlage enthält aufgrund der praktischen Erfahrungen der vergangenen Jahre eine Reihe von grundsätzlichen Verwaltungsvereinfachungen.

Es werden vorrangig organisatorische Veränderungen im Aufbau der Disziplinarorgane normiert. So wird es etwa künftig zu einer drastischen Reduzierung der Anzahl der Disziplinarkommissionen, und zwar sowohl in erster als auch in zweiter Instanz, und damit zu einer Effizienzsteigerung kommen. Es wird nur noch eine Disziplinarkommission in erster Instanz und eine in zweiter Instanz, also eine Disziplinaroberkommission, geben - bisher hat es in der Berufungsinstanz fünf Kommissionen gegeben.

Darüber hinaus werden die Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission sowie deren Stellvertreter rechtskundige Beamte sein, wodurch, wie wir immer wieder gefordert haben, eine Qualitätsverbesserung der Kommissionen und mehr Professionalität in Disziplinarverfahren sichergestellt werden. Es werden damit natürlich auch generell die Bedingungen für die Bediensteten im Disziplinarverfahren verbessert.

Weiters wird durch die Neustrukturierung der Kommissionen auch die Spruchpraxis verbessert. Es wird österreichweit eine bundeseinheitliche Rechtssprechung geben. Durch eine Vielzahl von verschiedenen Maßnahmen - es wurde bereits eine erwähnt - wird die Verwaltung vereinfacht und das Verfahren gestrafft; Umstände, die ebenfalls finanzielle Einsparungen mit sich bringen. Gleichzeitig wird damit ein weiteres Ziel dieser Gesetzesnovellierung, nämlich eine Beschleunigung der Disziplinarverfahren zu erreichen, verwirklicht.

Meine Damen und Herren! Es ist noch eine Vielzahl von Maßnahmen zu nennen, die zur Verbesserung der rechtlichen Stellung der Beschuldigten führen werden, etwa die Halbierung der Frist für die Verfolgungsverjährung von derzeit einem Jahr auf sechs Monate, die Einführung einer absoluten Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren ab Verfahrenseinleitung sowie die erhebliche Herabsetzung des Höchstausmaßes der freiheitsentziehenden Disziplinarstrafen im Einsatz.

Die Bestimmung, daß bei Vorliegen von groben Mängeln, die beispielsweise durch eine Beschwerde offenkundig werden, die Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses ausschließlich durch


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