Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 134. Sitzung / Seite 15

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Redezeitbeschränkung

Präsident Dr. Heinz Fischer: Es wurde in der Präsidialkonferenz Konsens über die Dauer der heutigen Sitzung und die Dauer der Debatten wie folgt erzielt: Es ist eine Tagesblockredezeit von 9 "Wiener Stunden" in Aussicht genommen, aus der sich folgende Redezeiten ergeben: SPÖ 135 Minuten, ÖVP 126, Freiheitliche 117, Liberales Forum und Grüne je 81 Minuten.

Darüber hat das Hohe Haus zu befinden. Ich frage daher: Gibt es gegen diesen Vorschlag im Plenum Einwendungen? – Dies ist nicht der Fall, dann ist es so beschlossen.

1. Punkt

Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über die Regierungsvorlage (1229 der Beilagen): Bundesgesetz über die Änderung des Universitäts-Studiengesetzes (1349 der Beilagen)

2. Punkt

Bericht und Antrag des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems geändert wird (1350 der Beilagen)

3. Punkt

Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über die Regierungsvorlage (1228 der Beilagen): Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) (1352 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir gelangen zu den Punkten 1 bis 3, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Wünscht einer der Berichterstatter das Wort? – Das ist nicht der Fall. Dann gehen wir in die Beratungen ein.

Erster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 6 Minuten. – Bitte.

12.06

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Wissenschaftsminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach der feierlichen Zeremonie im Reichsratssaal zur Angelobung des Bundespräsidenten setzen wir nun die Behandlung der Tagesordnung fort. Auf der Tagesordnung stehen die Entwürfe zur Neufassung des Universitäts-Studiengesetzes beziehungsweise die Einbindung der Bestimmungen des ursprünglichen Kunsthochschul-Studiengesetzes in die Materie des Universitäts-Studiengesetzes und das Kunstuniversitäts-Organisationsgesetz.

Von seiten der freiheitlichen Opposition darf ich der akkordierten Meinung Ausdruck verleihen, daß die Intention beider Gesetzesmaterien als richtig empfunden wird. Bereits in den Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes ist eine Gleichrangigkeit von Wissenschaft, Forschung und Kunst vorgesehen. Die Einbindung der Bestimmungen des Kunsthochschul-Studiengesetzes und die Adaptierung der Bestimmungen des Kunsthochschul-Studiengesetzes und der Einbau in das Universitäts-Studiengesetz und damit die Schaffung der Gleichrangigkeit entsprechen auch einem Erfordernis der Verfassung.

Insgesamt ist es durchaus zu begrüßen, daß sich die Kunsthochschulen fortan "Kunstuniversitäten" nennen dürfen. Die Tatsache, daß es nicht nur bei dieser Etikette bleibt, sondern daß die


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