Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 179. Sitzung / 59

(Abg. Parnigoni: Wenn es geht, nicht hier herinnen!) Das ist eine unglaubliche Zwangsbeglückung, die Sie den Österreichern damit bescheren, und ich danke Ihnen, meine Damen und Herren von der SPÖ und von der ÖVP, daß Sie hier so eindrucksvoll den Beweis eines ungezügelten Postenschachers zum Nachteil der Steuerzahler erbracht haben. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.50

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gemeldet hat sich als nächste Rednerin Frau Abgeordnete Dr. Karlsson. Gewünschte Redezeit: 7 Minuten. – Bitte, Frau Abgeordnete.

11.50

Abgeordnete Dr. Irmtraut Karlsson (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Drei Gesetzentwürfe diskutieren wir jetzt. Der eine ist genauso wie die Gesetzentwürfe, über die wir vorhin abgestimmt haben, ein Gesetzentwurf, der weit in das nächste Jahrtausend weist und wozu es noch viele Novellierungen geben wird, denn die technologische Entwicklung, die neue Datenschutzverordnungen und Gesetze notwendig machen wird, können wir heute noch gar nicht voraussehen. Es ändert sich da die Grundlage und das, was geschützt werden soll, in einem Tempo, das uns alle etwas überrascht hat.

Folgenden Abänderungsantrag, der sich im Sinne des Datenschutzes mit den Rechten der Arbeitnehmer beschäftigt, möchte ich jetzt hier einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Feurstein und Genossen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1613 d. B.): Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG) (2028 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs erwähnte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. § 9 Z 11 lautet:

"11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben, oder"

2. In § 37 wird der Ausdruck "(Verfassungsbestimmung)" nicht am Beginn des Absatzes 1, sondern vor dem ganzen Paragraphen, nach seiner Überschrift gesetzt.

3. In § 60 Abs. 1 wird das Zitat "§ 35 Abs. 1" durch das Zitat "§ 35 Abs. 2" ersetzt.

*****

Was das Versicherungsvertragsgesetz betrifft, so bin auch ich sehr froh darüber – ich habe mich schon im Ausschuß in diesem Sinne zu Wort gemeldet –, daß wir da eine positive Änderung herbeiführen konnten, die auf einem breiten Konsens basiert. Sie bringt auch eine Verbesserung in die richtige Richtung insofern, als die Daten dem Betroffenen gemeldet werden müssen. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Dr. Feurstein.)

Auch dazu bringe ich jetzt einen Abänderungsantrag ein, der lautet:


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