Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 179. Sitzung / 70

Zu den vom Abgeordneten Krüger angeführten beiden Generaldirektoren: Gerade im Statistikbereich ist es notwendig, einen Fachmann zu haben, der sich statistisch bewährt hat und der das Österreichische Statistische Zentralamt beziehungsweise die neue Institution mit seinem Fachwissen im statistischen Bereich auch auf internationaler Ebene vertreten kann. (Abg. Dr. Graf: Manchmal ist es ganz schwer, zu argumentieren! Man sieht es!) Aber es ist genauso notwendig, ihm einen kaufmännischen Generaldirektor zur Seite zu stellen, weil dort ein entsprechendes Budgetvolumen zu verwalten ist und das Vieraugenprinzip auch in einer GesmbH und nicht nur in unserem Gesetz stattfindet. (Abg. Dr. Krüger: Es geht nicht um das Vieraugenprinzip, Herr Staatssekretär! – Abg. Aumayr: Um das Zweiparteienprinzip!)

Ich glaube, daß es bei einem Budgetvolumen von mehr als 600 Millionen Schilling durchaus gerechtfertigt ist, dieses Vieraugenprinzip auch auf diese neue Organisationsform zu übertragen. Das ist nichts Neues, das ist in der Wirtschaft durchaus üblich. (Abg. Dr. Krüger: Wo gibt es zwei Generaldirektoren in der Wirtschaft? Sagen Sie mir das! Können Sie mir ein Beispiel nennen?) Jede GesmbH mit einem derartigen Budgetvolumen beziehungsweise mit einem derartigen Wirtschaftsvolumen verläßt sich auf das Vieraugenprinzip. Wir haben hier nichts anderes getan, als das auch auf die neue Institution zu übertragen.

Der Titel "Generaldirektoren" – sollten Sie sich daran stoßen – ist deswegen gewählt worden, weil auf internationaler, europäischer Ebene dieser Titel üblich ist, um die Vertretungsbefugnis nach außen zu dokumentieren. Aber das ist ein Titel, und ich meine, wir sollten uns nicht an etwaigen Titeln stoßen, sondern es geht um das Vieraugenprinzip, es geht um die Notwendigkeit, jene wechselseitigen Kontrollbefugnisse, die in der Wirtschaft üblich sind, auch auf diese Institution zu übertragen. (Abg. Dr. Krüger: Aber Sie wissen, daß die englische Übersetzung von "Generaldirektor" nicht "general manager" ist? Das wissen Sie schon?)

Ich glaube, alles in allem bilden das Datenschutzgesetz und das Statistikgesetz ein zusammenhängendes Paket: auf der einen Seite ein besonders sorgsamer Umgang mit ermittelten Daten, auf der anderen Seite ein modernes Statistikgesetz, das die Möglichkeit gibt, auf Register zurückzugreifen und damit den einzelnen Bürger beziehungsweise auch den einzelnen Wirtschaftsbetrieb zu entlasten, zugleich aber auch den Wirtschaftsstandort Österreich über diese Schiene zu unterstützen. – Danke schön. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

12.38

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gelangt jetzt Herr Abgeordneter Murauer. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Abgeordneter.

12.38

Abgeordneter Walter Murauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Zum Versicherungsvertragsgesetz 1958 einige Ausführungen.

Das umfangreiche und strenge Datenschutzgesetz, das heute beschlossen wird, macht natürlich eine gesonderte Regelung für Versicherungsverträge erforderlich; der diesbezügliche Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses liegen ja vor. Dieser Antrag, meine Damen und Herren, gewährleistet, daß die Versicherungen auch weiterhin das tun dürfen, was sie bereits bisher getan haben, nämlich auch gesundheitsbezogene Daten von Versicherungsnehmern zu speichern. Das ist sachlich notwendig und schafft natürlich Rechtssicherheit für Versicherte und den Versicherer. Es hat bis dato völlig klaglos funktioniert. Meine Damen und Herren! Es ist zu unterstreichen, daß der Datenschutzkommission kein einziger Fall bekannt wurde, in dem ein Mißbrauch durch eine Versicherung beanstandet worden wäre.

Herr Kollege Krüger! Es geht nicht um den Lauschangriff auf die Versicherungsnehmer in der Form, daß überall der Versicherer hinter dem Versicherungsnehmer her ist und ihn belauscht und abhört (Zwischenrufe des Abg. Dr. Krüger), sondern es wird in diesem Antrag die Verwendung dieser sensiblen Daten durch private Versicherer geregelt, so zum Beispiel Zweck und Anlaß der Verwendung, Art und Weise der Ermittlung und an wen die Daten übermittelt werden dürfen, Auskunfts- und Einsichtsrechte. Das heißt, der Konsument kann selbstverständlich jederzeit abfragen, welche Daten über ihn vorliegen und woher sie stammen, ob sie also rechtmäßig in Erfahrung gebracht wurden.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite