Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 76. Sitzung / Seite 86

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

hoben worden sind, weil in diesem anderen Verfahren die Beweislage bereits ausreichend war, um eine fundierte Anklage zu erheben.

Die Untersuchungsbehörden der Jahre 1951 und folgende haben also eine Art Entnazifizierung auf österreichisch betrieben. Sie waren der Meinung: Dr. Gross ist vor Gericht gestanden, er ist verurteilt worden, der Oberste Gerichtshof hat das Urteil aufgehoben, der Mann hat genug gelitten – lassen wir es gut sein. Das steht hier zwischen den Zeilen. Er wurde der Unbilligkeit eines Strafverfahrens ausgesetzt, hat zunächst den Schock einer Verurteilung erlitten, dann wurde das Urteil aufgehoben – lassen wir es gut sein. – Es ist mit freiem Auge erkennbar, daß dieses Urteil offenbar nicht nur aus formalen Gründen aufgehoben wurde, sondern damals in diesem Verfahren viel zuwenig Recherchearbeit geleistet worden war. In diesem Verfahren Gross wurden überhaupt keine Sachverständigengutachten eingeholt. Das halte ich aber für wesentlich, insbesondere wenn der Herr Bundesminister zitiert hat, daß der Tatbestand des deutschen Strafrechts – ich gehe auf die Frage dann noch ein – hier zur Anwendung kommen sollte, wo es im übrigen heißt: "... oder um eine andere Straftat zu ermöglichen". Ich sage: Das, was aus diesen Unterlagen, die wir kennen, hinsichtlich des Verhaltens des Dr. Gross erkennbar ist, war jedenfalls geeignet, andere Straftaten zu ermöglichen, und ist daher durchaus geeignet, unter § 211 des deutschen Strafrechtes subsumiert zu werden – wenn man nur gründlich genug recherchiert.

Damit komme ich zur Frage der Verfolgungsverjährung. Herr Bundesminister! Sie erinnern sich an die Verjährungsdebatte in diesem Land. Die Verjährungsdebatte war durchaus ein gelungener österreichischer Weg, trotz unterschiedlicher Rechtslagen in den Jahren vor 1938, zwischen 1938 und 1945 und nach 1945 die Verjährung von bestimmten Delikten in diesem Land hintanzuhalten, obwohl sie nach NS-Strafrecht verjährt gewesen wären. Wir haben damals eine positive Leistung vollbracht. Hier zeigt sich, glaube ich, daß nur deswegen, weil von vornherein den Untersuchungen der Staatsanwaltschaft nicht § 211 unterstellt wurde – denn untersuchen kann man nur nach einer Arbeitshypothese, nicht nach einem bereits vorhandenen Ergebnis –, unter Berufung auf Verjährung gar nicht erst weiter untersucht wurde.

Das, sage ich Ihnen, ist das politische Problem daran. Das war nämlich die Methode der Entnazifizierung auf österreichisch durch die Justiz. Ich freue mich, daß diese Methode jetzt durchbrochen ist. Es geht mir hier vor allem um die Herstellung einer ordentlichen verfahrensmäßigen Abwicklung, was auch immer dabei herauskommen mag. Möge Dr. Gross freigesprochen oder verurteilt werden, wenn es nur endlich ein faires, ein ordentliches und ein der Gerechtigkeit verpflichtetes Verfahren sein wird. (Beifall beim Liberalen Forum, bei der SPÖ und den Grünen.)

15.05

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist noch Frau Abgeordnete Mag. Stoisits. – Bitte.

15.05

Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich weiß, daß der Herr Bundesminister derzeit ein bißchen unter Druck ist. Denn die Justiz macht ihm im Moment ja wohl einiges Kopfzerbrechen.

Herr Bundesminister! Nichtsdestotrotz verhehle ich hier nicht, wie enttäuscht ich auch über Ihre mündliche Anfragebeantwortung bin. Denn, sehr geschätzter Herr Bundesminister – und das haben sowohl Frau Kollegin Pittermann als auch Herr Dr. Krüger, Kollege Kier und Karl Öllinger gesagt –: Das, worum es dem Parlament und den Abgeordneten zum Nationalrat in erster Linie geht, ist nicht, ausschließlich zu erfahren, welche Probleme Ministerialbeamte oder auch in dem Verfahren Befaßte damit hatten, diese Aspekte zu untersuchen, sondern wir erwarten von Ihnen, Herr Bundesminister, politisches Handeln. Sie sind der Ressortchef und stehen an der Spitze einer Hierarchie. Sie sind es, der jetzt in diesem Fall die Möglichkeit hätte, dieses Verfahren in dem Sinne zu beeinflussen, daß Sie Ihr Weisungsrecht auch dahin gehend ausüben könnten, um Licht in diese Sache zu bringen.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite