180/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Terezija Stoisits
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik
Österreich an ehemalige Sklaven - und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen
Regimes (Versöhnungsfonds - Gesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik
Österreich an ehemalige Sklaven - und Zwangsarbeiter des
nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds - Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Erbringung von
Leistungen an ehemalige Sklaven - und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen
Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich eingerichtet. Er trägt die
Bezeichnung „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit
(Versöhnungsfonds)“. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.
(2) Der Fonds hat zum Ziel, durch eine freiwillige Geste der Republik
Österreich gegenüber natürlichen Personen, die durch das nationalsozialistische
Regime zu Sklaven - oder Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen Republik
Österreich gezwungen wurden, einen Beitrag zu Versöhnung, Frieden und
Zusammenarbeit zu leisten.
(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt
österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken.
§ 2. (1) Der Fonds erbringt einmalige Geldleistungen an natürliche Personen jeder
Nationalität, die vom nationalsozialistischen Regime
1. zwangsweise oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen zur Arbeit
in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht wurden oder nach
freiwilligem Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich an
einer Heimkehr gehindert wurden, hier zur Arbeit gezwungen wurden,
besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren und entweder
a) haftmäßig untergebracht oder sonst einer wesentlichen
Freiheitsbeschränkung unterworfen waren oder
b) in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt und besonders strengen
Disziplinärmaßnahmen unterworfen waren (Zwangsarbeiter bzw.
Zwangsarbeit); oder
2. während einer Inhaftierung in einem auf dem Gebiet der heutigen Republik
Österreich gelegenen Konzentrationslager oder in einer einem solchen Lager
gleichzuhaltenden Haftstätte unter unmenschlichen Bedingungen zur Arbeit
gezwungen wurden (Sklavenarbeiter bzw. Sklavenarbeit); oder
3. unter den im Einleitungssatz der Z 1 genannten Voraussetzungen durch die
Arbeit eine nachweislich schwere oder nachhaltige physische oder psychische
Schädigung erlitten haben (besondere Härtefälle); oder
4. als Kinder oder Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen
mit einem oder beiden Elternteilen (Z 1 bis Z 3) in das Gebiet der heutigen
Republik Österreich verbracht oder während des Zwangsarbeitseinsatzes der
Mutter hier geboren wurden.
(2) Der Fonds erbringt weiters einmalige Geldleistungen an natürliche
Personen jeder Nationalität, die vom nationalsozialistischen Regime ohne die
Bedingung des Einleitungssatzes des Abs. 1 Z 1 zu erfüllen, aus politischen
Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen
Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund
des Vorwurfes der sogenannten Asozialität oder im Zusammenhang mit
medizinischen Experimenten zur Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen
Republik Österreich unter Bedingungen gezwungen wurden, die jenen des Abs. 1
Z 1 lit a) oder b) gleichkamen.
(3) An ehemalige Kriegsgefangene werden Leistungen nicht erbracht.
§ 3. (1) Die Höhe der Leistungen beträgt:
1.105.000 ÖS bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Sklavenarbeiter).
2. 35.000 ÖS bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter),
die Zwangsarbeit in Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft
und in der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei
Reichsbahn oder Reichspost leisten mußten.
3. 20.000 ÖS bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter),
die Zwangsarbeit ausschließlich in der Land - und Forstwirtschaft oder in Form
persönlicher Dienstleistungen (Haushalt, Hotels u.ä.) leisten mussten.
4. Kinder und Minderjährige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erhalten den Betrag, der dem
Elternteil zusteht oder zustehen würde. Bei Deportation mit beiden Elternteilen,
die unterschiedliche Beträge erhalten oder erhalten würden, gilt der jeweils
höhere Betrag.
5. An Frauen, die während der Zeit ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen
Kinder in Ostarbeiterinnen - Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum
Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden, kann eine zusätzliche Leistung von
5.000 ÖS erbracht werden.
(2) Die im § 2 Abs. 1 Z 3 angesprochenen Härtefälle können Leistungen bis zum
Höchstbetrag der ihrem Einsatz entsprechenden Kategorie (Abs. 1 Z 2 oder 3)
erhalten.
(3) Personen, die die Voraussetzungen für mehrere Kategorien erfüllen, erhalten
den jeweils höchsten Betrag.
§ 4. (1) Artikel 21 und 26 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr.152/1955, werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach
diesem Bundesgesetz besteht daher nicht,
(2) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind höchstpersönlich und als solche
zu beantragen. Sie sind weder pfändbar noch verpfändbar. Sie können nur gewährt
werden, wenn der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Urkunden
oder auf andere Weise glaubhaft macht. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach
dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem
jeweiligen nationalen Recht.
(3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen
Partnerorganisation oder, soferne es sich um Personen handelt, die von keiner
Partnerorganisation erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen. Das
Kuratorium kann eine Verlängerung der Antragsfrist um höchstens 1 Jahr zulassen.
Anträge, die unmittelbar beim Fonds einzubringen sind, können auch gesammelt
durch Organisationen erfolgen, die ohne eine der in § 7 Abs. 4 genannten
Partnerorganisationen zu sein, die Interessen von Personen gemäß § 2 vertreten.
Die Leistungen werden in diesen Fällen vom Fonds direkt an die
Leistungsberechtigten erbracht.
(4) Anbringen an den Fonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten
Abgaben befreit.
(5) Personen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 eine Leistung aus der Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten
können, sind von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Der
Fonds hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Anträge, für deren
Behandlung er nicht zuständig ist, direkt an die Abwicklungsstelle der Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland
weitergeleitet werden bzw. Anträge, die der Stiftung zukamen, entgegengenommen
werden können. Weiters ist sicherzustellen, daß es bei Sklaven - und Zwangsarbeit,
die teilweise sowohl im Leistungsbereich der Stiftung, als auch in jenem des Fonds
geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen
kommt.
§ 5. (1) Die Auszahlung der Leistung hat zur Voraussetzung, dass der
Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem
Bundesgesetz auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik
Österreich oder österreichische Unternehmen für Sklaven - und Zwangsarbeit aus
dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unwiderruflich zu verzichten.
(2) Österreichische Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle
Unternehmen, die ihren Sitz auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich hatten
oder haben, sowie deren Muttergesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im
Ausland hatten oder haben. Österreichische Unternehmen sind weiters außerhalb
des Gebietes der heutigen Republik Österreich gelegene Unternehmen, an denen
österreichische Unternehmen gemäß Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit
mindestens 25 v. H. beteiligt waren oder sind.
§ 6. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über Mittel im
Betrag von ÖS 6 Mrd. Diese stammen aus:
1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden
Bundesfinanzgesetzes,
2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
3. Zuwendungen aus allen Bereichen der Wirtschaft und
4. sonstigen Zuwendungen.
(2) Der Fonds ist mit dem in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag abschließend
dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
(3) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts - und
Schenkungssteuer oder ähnlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder
gleicher Wirkung.
§ 7. (1) Die Erbringung einer Leistung gemäß § 3 an die in § 2 Abs. 1 und 2
genannten Personen erfolgt entweder durch die in Abs. 4 genannten
Partnerorganisationen, mit deren Staaten hierüber bilaterale Abkommen bestehen,
oder direkt durch den Fonds, soweit die Personen nicht von den in Abs. 4 genannten
Partnerorganisationen erfasst sind.
(2) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) In Österreich unterliegen Zuwendungen des Fonds oder der
Partnerorganisationen weder der Erbschafts - und Schenkungssteuer noch beim
Empfänger der Zuwendung einer Steuer vom Einkommen und Ertrag.
(4) Partnerorganisationen sind
· die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in
der Republik Belarus,
• die Stiftung „Deutsch - Polnische Aussöhnung“ in der Republik Polen,
• die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Russischen Föderation,
• der „Tschechische Rat für die NS - Opfer“ in der Tschechischen Republik,
• die Nationale Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Ukraine,
• die Stiftung „Jüdisches Erbe in Ungarn“ in der Republik Ungarn
(5) Der Fonds sorgt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen
innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für eine
angemessene weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz
möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds
und die Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen‘ Anmeldefristen und
über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.
(6) Nähere Vorschriften über die Erbringung der Leistungen werden in den
Richtlinien des Fonds erlassen und sind in die zwischen dem Fonds und den
Partnerorganisationen zu schließenden Verträge (§ 8 Abs. 2) aufzunehmen.
§ 8. (1) Mittel des Fonds werden den Partnerorganisationen je nach
tatsächlichem Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist aufgrund der von diesen
übermittelten und vom zuständigen Organ des Fonds stichprobenartig überprüften
Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1, die am 15. Februar 2000 ihren ständigen
Wohnsitz in den in den bilateralen Abkommen gemäß § 7 Abs. 1 genannten Ländern
hatten, sowie zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entstehenden
Personal - und Sachkosten, einschließlich der Kosten für die Bekanntmachung
gemäß § 7 Abs. 5, in angemessener Höhe zugewiesen. Dabei ist Vorsorge zu
treffen, dass die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck
gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit in den betreffenden
Staaten entsprechend betont werden.
(2) In Abkommen mit den in § 12 Abs. 1 Z 8 genannten Staaten ist vorzusehen,
daß die betreffenden Staaten weitere Forderungen gegen die Republik Österreich
oder österreichische Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven - oder
Zwangsarbeit weder geltend machen noch vertreten oder unterstützen. Die
Modalitäten der Zuwendung von Leistungen werden in Abkommen mit den in § 7
genannten Staaten sowie in Verträgen zwischen dem Fonds und den
Partnerorganisationen geregelt. Soweit in Staaten Partnerorganisationen gemäß § 7
Abs. 4 eingerichtet sind, ist in Abkommen darüber hinaus vorzusehen, dass
1. die Glaubhaftmachung der Leistungsberechtigung durch Unterlagen oder auf
sonstige geeignete Weise erfolgt,
2. Personen, deren vollständige und geprüfte Unterlagen über die von ihnen
geleistete Sklaven - und Zwangsarbeit sich im Besitz der Partnerorganisationen
befinden, nicht verpflichtet sind, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen.
3. Vertreter des Fonds oder von diesen beauftragte Personen in die Tätigkeiten
der Partnerorganisationen‘ soweit sie mit der Durchführung dieses
Bundesgesetzes zusammenhängen, Einsicht nehmen oder auf andere Weise
mitwirken können,
4. die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben sind und insbesondere nicht zur
Minderung von Einkünften aus dem System der sozialen Sicherheit und dem
Gesundheitswesen führen dürfen.
5. Leistungen nur gegen Abgabe der Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 gewährt und
diese Erklärungen an den Fonds weitergeleitet werden.
(3) Im Interesse größtmöglicher Transparenz ist auch eine entsprechende
regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung bei den Partnerorganisationen
vorzusehen, deren Kosten vom Fonds getragen werden und deren Auswahl im
Einvernehmen zwischen der jeweiligen Partnerorganisation und dem Fonds zu
treffen ist. Die internationale Wirtschaftsprüfung für den Fonds wird durch das
Kuratorium beschlossen
§ 9. (1) Der Fonds und die Partnerorganisationen sind berechtigt, von
Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur
unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder
die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten
Informationsinteressen des Fonds oder der Partnerorganisationen überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem
Bundesgesetz, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der
Erbringung der Leistungen verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für
andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.
§ 10. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§11), das Komitee (§13)
und der Generalsekretär (§14).
(2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
§ 11. (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen
insbesondere:
1. Die Erlassung und Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Fonds.
2. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Erbringung von Leistungen.
3. Die Bestellung der Mitglieder des Komitees.
4. Die Beschlussfassung über die Finanzordnung.
5. Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.
6. Die Feststellung von Leistungen, soweit dies nicht dem Komitee übertragen
wird.
7. Die Beschlussfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.
8. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.
9. Die Beauftragung und Durchführung einer regelmäßigen internationalen
Wirtschaftsprüfung.
10. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
11. Der
Beschluß über den halbjährlichen Bericht an die
Bundesregierung.
(2) Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuss des Nationalrats den Bericht
gemäß Abs. 1 Z 11 unverzüglich vorzulegen und für eine Veröffentlichung zu sorgen.
§ 12. (Verfassungsbestimmung) (1) Dem Kuratorium gehören an:
1. der Bundeskanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der
Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister
für Land - und Forstwirtschaft, Gewässerschutz und Umwelt, der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit oder von diesen entsandte Vertreter aus dem
jeweiligen Ressort,
2. die drei Präsidenten des Nationalrates oder von diesen zu entsendende
Vertreter,
3. je ein von den im Parlament vertretenen Parteien zu entsendendes Mitglied,
4. drei Mitglieder, die von der Landeshauptleutekonferenz zu entsenden sind,
5. fünf Wirtschaftsvertreter, von denen drei von der Wirtschaftskammer Österreich
und zwei von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden,
6. der Vorsitzende der Österreichischen Historikerkommission,
7. der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der KZ - Verbände und
Widerstandskämpfer Österreichs,
8. der Leiter des Dokumentationszentrums des Bundes jüdischer Verfolgter des
Naziregimes,
9. je ein Vertreter der Regierungen der Republik Belarus, der Republik Polen, der
Russischen Föderation, der Tschechischen Republik, der Ukraine, der Republik
Ungarn und der Vereinigten Staaten von Amerika, soferne diese einen solchen
entsenden.
(2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Bundeskanzler. Das Kuratorium wählt auf
Vorschlag des Vorsitzenden einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der seinerseits
durch das an Jahren älteste sonstige Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 vertreten wird. Das
Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden oder des Mitglieds, das ihn vertritt.
(3) Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Entscheidungen Vertreter von
Personen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder andere Auskunftspersonen zu hören.
(4) Die Funktionen im Kuratorium werden ehrenamtlich ausgeübt; notwendige
Auslagen werden vom Fonds ersetzt.
§ 13. (1) Dem Komitee gehören der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm
bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied
als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie drei weitere vom Kuratorium bestellte
Mitglieder an.
(2) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§11 Z 5) über die
Erbringung von Leistungen.
(3) Das Komitee entscheidet über die stichprobenartige Kontrolle der von den
Partnerorganisationen übermittelten Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1 und über
geeignete Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse.
(4) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in
jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen
Entscheidungen zu berichten.
§ 14. (1) Der Generalsekretär dient der Unterstützung des Vorsitzenden des
Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Feststeilungen und
Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.
(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Kuratorium
bestellt.
§ 15. (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne
des Fondszwecks zu verwenden.
(2) Der Fonds wird auf drei Jahre befristet eingerichtet. Nach Zeitablauf wird das
restliche Vermögen des Fonds durch Entscheidung des Kuratoriums für Leistungen
im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes
auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, verwendet werden.
§ 16. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke
betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer
gleichermaßen.
§ 17. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald
sichergestellt ist, dass die in § 6 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung
stehen und die Abkommen mit den Staaten, in denen Partnerorganisationen gemäß
§ 7 Abs. 4 eingerichtet sind sowie mit den Vereinigten Staaten unterzeichnet sind.
Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im
Bundesgesetzblatt I bekannt.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 der Bundesminister für
Finanzen;
2. hinsichtlich des § 12 jeweils der dort genannte, in seinem Wirkungsbereich
berührte Bundesminister;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuß
zuzuweisen.