201/A XXI.GP
der Abgeordneten Helmut Dietachmayr, Annemarie Reitsamer, Sophie Bauer, Öllinger, Lackner
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGB 1. Nr.189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 Nr. 38 wird in der Spalte „Unternehmen“ der Ausdruck
„Verwaltungsbehörden“ durch den Ausdruck „Verwaltungsbehörden, Feuerwehren im
Einsatz“ ersetzt.
2. Nach § 585 wird folgender § 586 samt Überschrift angefügt:
‚,Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000
§ 586. (1) Die Nr. 38 in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1
Nr. xxx/2000 tritt mit 1 August 2000 in Kraft.
(2) Leidet der (die) Versicherte am 1 August 2000 an einer Krankheit, die erst
aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 als Berufskrankheit anerkannt wird, oder
stirbt er (sie) an einer solchen Krankheit, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre)
Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung dann zu erbringen, wenn der
Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis zum 1.
Dezember 2000 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 2000 zu erbringen.
Wird der Antrag erst nach dem 1. Dezember 2000 gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem
Tag der Antragstellung.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit
und Soziales
Erläuterungen
Durch die vorgeschlagene Änderung soll eindeutig klargestellt werden, dass auch Tätigkeiten
von Feuerwehren im Einsatz, bei denen ein erhebliches Infektionsrisiko besteht, von der
Nr. 38 der Anlage 1 zum ASVG (Berufskrankenheitenliste) erfasst sind. Schnittverletzungen
durch Blechkanten, Glasscheiben usw. sind oft trotz guter Schutzausrüstung unvermeidlich.
Bei Körperkontakt mit Verletzten kommt die Einsatzmannschaft mit Körperflüssigkeiten wie
Blut, Speichel usw. der zu Bergenden in Berührung, Einsatzkleidung wird kontaminiert.