230/A XXI.GP
der Abgeordneten Großruck, Mag. Haupt
und Kollegen
gemäß § 99 Abs. 1 GOG auf Beauftragung des Rechnungshofes mit der Durchführung
besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Rechnungshof wird gemäß § 99 Abs. 1 GOG beauftragt,
1. die Durchführung der Endabrechnung des Neubaues des Allgemeinen Krankenhauses der
Stadt Wien unter Berücksichtigung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit zu
überprüfen sowie
2. den Weiterbestand des Baubeauftragungsvertrages aus dem Jahr 1982 und die
Weiterführung des Neubaues mit einem Investitionsvolumen von 3 Milliarden öS bis zum
Jahr 2007 zu überprüfen.
Begründung:
Im Jahr 1982 wurde der Baubeauftragungsvertrag des AKH - Bund/Stadt Wien revidiert.
Anstelle der Allgemeinen Krankenhausplanungs - und errichtungs GmbH (AKPE) trat die
Voest Alpine Medizintechnik GmbH (VAMED Medizintechnik GmbH) in den
Baubeauftragungsvertrag ein. Dieser Vertrag ist weder zeitlich noch finanziell begrenzt. Die
vollständige Inbetriebnahme des neuerrichteten AKH erfolgte im Jahre 1997.
Unter dem Titel Planung und Errichtung des AKH sind bis zum Jahr 2007 Investitionen in
Höhe von 3 Mrd. öS geplant, an denen der Bund mit 50 % beteiligt sein soll.
Auf Grund der angespannten Budgetsituation und der Tatsache, daß die Beteiligung des
Bundes sowohl bei den Projekten ,,LKH 2000“ (LKH Graz - Universitätskliniken) und LKH
Innsbruck 2005 (LKH Innsbruck - Universitätskliniken) inhaltlich finanziell als auch
terminlich definiert ist, wäre zu überprüfen, inwieweit die Weiterführung der
Errichtungsphase des AKH Wien und die damit verbundene 50 % ige Beteiligung des Bundes
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
Insbesondere mit der Privatisierung der VAMED Medizintechnik GmbH im Jahr 1996 waren
die haushaltsrechtlichen Prüfungs - und Kontrollmöglichkeiten, die eine sparsame,
wirtschaftliche und zweckmäßige Gebarung sicherstellen sollen, nicht gewährleistet.
In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Rechnungshofausschuß zuzuweisen.