313/A XXI.GP

Eingelangt am:19.10.2000

 

 

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Krüger

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

                Das Bundesgesetz über elektronische Signaturen, BGBl. I Nr. 190/1999, wird wie

folgt geändert:

 

                1. In § 2 werden

 

                a) der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt und

               

                b)folgende Z 15 angefügt:

 

                „15. Signaturrichtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

                13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische

                Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S. 12.“

 

                2. §5Abs. 3 hat zu lauten:

 

                „(3) Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a

bis d entsprechenden Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters versehen sein.“

 

                3. In § 7

 

                a) hat im Abs.] Z3derKlammerausdruckzu lauten:

                „(z. B. sichere Zeitstempel)“;

               

                b) wird im Abs. 2 letzter Satz das Wort „Bereitstellung“ durch die Worte „Erzeugung

und Speicherung“ ersetzt.

 

                4. In § 13 wird im Abs. 4folgender Satz angefügt:

 

                Für die ersten drei Jahre der operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle kann der

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen einen Zuschuss aus Bundesmitteln im Wege einer

Kapitalerhöhung bei der Telekom Control GmbH in Höhe von bis zu insgesamt 24 Millionen

Schilling für den laufenden Betrieb und in Höhe von einmalig bis zu 5 Millionen Schilling für

Investitionen gewähren.“

 

                5. In § 15 Abs. 4 wird folgen der Satz angefügt:

 

„Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Verfahren auch auf elektronischem Weg

durchgeführt werden.“

 

                6. In § 18

 

                a) hat der Abs. 5 zu lauten:

 

                „(5) Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erstellung sicherer

elektronischer Signaturen müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufend

geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz und den

auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen muss von einer Bestätigungsstelle (§ 19)

bescheinigt sein. Bescheinigungen von Stellen, die von anderen Mitgliedstaaten der

Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum zur Beurteilung der Sicherheitsanforderungen für sichere

Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie namhaft gemacht

wurden, sind den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle gleich zu halten.“

 

                b) wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

                „(6) Entsprechen technische Komponenten und Verfahren den allgemein anerkannten

Normen, die von der Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 5 der Signaturrichtlinie

festgelegt werden, so gelten die entsprechenden Sicherheitsanforderungen nach diesem

Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen als erfüllt.“

 

                7.In § 19

 

                a) wird nach dem Abs. 2folgender Abs. 3 eingefügt:

 

                „(3) Darüber hinaus sind für die Eignung einer Bestätigungsstelle die von der

Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie festgelegten

Mindestkriterien für die Benennung von Bestätigungsstellen maßgeblich. Der Bundeskanzler

hat diese Kriterien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung

kundzumachen.“

                b) erhalten der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“ und der bish enge Abs. 4 die

 

Bezeichnung „(5)“.

 

                8. In §23 Abs. 1

 

                a) hat die Z 1 zu lauten:

 

                               "1. alle Angaben im qualifizierten Zertifikat im Zeitpunkt seiner Ausstellung

                               richtig sind und das Zertifikat alle für ein qualifiziertes Zertifikat

                               vorgeschriebenen Angaben enthält,“

 

                b) hat die Z 5 zu lauten:

 

                               „5. die Anforderungen des § 7 erfüllt und für die Erzeugung und Speicherung

                               von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von

                               qualifizierten Zertifikaten technische Komponenten und Verfahren nach § 18

                               verwendet werden.“

 

                9. In § 24

 

                a) wird im Abs.1 nach dem Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ der Ausdruck

„oder im Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt;

 

                b) wird im Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck „der Europäischen Union“ der Ausdruck

„oder des Europäischen Wirtschaftsraums“ eingefügt;

 

                c) wird im Abs. 2 Z 2 nach dem Ausdruck „Europäische Gemeinschaft“ der Ausdruck

„oder im Europäischen Wirtschaftsraum eingefügt;

 

                d) entfällt im Abs. 3 der Ausdruck "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

oder“.

 

                10. In § 26 werden

 

                a) im Abs.1 der Befrag von „56 000 S“ durch den Betrag von „4 000 Euro“,

 

                b) im Abs. 2 der Betrag von „112 000 S“ durch den Betrag von „8 000 Euro“ und

 

                c) im Abs. 3 der Betrag von „224 000 S“ durch den Betrag von „16 000 Euro“ ersetzt.

 

                11. Dem § 27 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

 

                „(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1.

Oktober 2000 in Kraft.

                (4) Die §§ 5, 7, 15,18, 19, 23, 24, 26, 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag in Kraft.“

 

                12. Dem § 28 wird folgender § 29 samt Überschrift angefügt:

 

„Hinweis auf Umsetzung

 

                § 29. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 99/93/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche

Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S. 12,

umgesetzt.“

Vorblatt

 

 

 

                Problem:

 

                Auf Grund der formellen Verabschiedung der Signaturrichtlinie muss das

Signaturgesetz in einigen Punkten angepasst werden.

 

 

Ziele und Inhalte:

               

                Im Signaturgesetz sollen die auf Grund der Richtlinie erforderlichen Änderungen

vorgenommen werden. Weiters sollen das Problem des Ersatzes der Aniaufkosten der

Aufsichtsstelle geklärt und einige Zweifelsfragen gelöst werden. Auch soll der Ausdehnung

des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf den Europäischen Wirtschaftsraum Rechnung

getragen werden.

 

                Alternativen:

 

                Zur Anpassung des Signaturgesetzes an die Signaturrichtlinie besteht aus

gemeinschaftsrechtlichen Gründen keine Alternative.

 

                Kosten:

 

                Die Deckung der Anlaufkosten der Aufsichtsstelle nach dem Signaturgesetz wird für

einen Zeitraum von drei Jahren einen Zuschuss in Höhe insgesamt von 29 Mio. S erfordern.

Dieser Zuschuss soll aus bereits erzielten Erlösen aus der Versteigerung einer Lizenz gedeckt

werden.

 

                Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

 

                Die Novelle wird keinen Einfluss auf den Wirtschaftsstandort und die

Beschäftigungssituation haben.

 

                Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

 

                Es bestehen keine besonderen Beschlusserfordernisse im Gesetzgebungsverfahren.

 

                EU - Konformität:

 

                Ist gegeben.

Erläuterungen

 

 

 

Allgemeiner Teil

 

 

1. Einleitung

 

     Die Richtlinie 99/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für

elektronische Signaturen wurde mittlerweile formell verabschiedet und kundgemacht (ABl. L

Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S. 12). Das Signaturgesetz stimmt in seinen Grundsätzen, aber

auch im Detail weitgehend mit der Richtlinie überein, weil dem Gesetz der gemeinsame

Standpunkt zugrunde liegt. Dieser gemeinsame Standpunkt wurde in Zweiter Lesung im

Europäischen Parlament nur mehr in wenigen Fragen verändert. Dennoch bedarf es einer

Anpassung des Signaturgesetzes, zumal auf gewisse Bestimmungen der Richtlinie seinerzeit

naturgemäß noch nicht Bedacht genommen werden konnte.

 

In der Praxis haben sich weiters gewisse Probleme bei der Frage aufgetan, auf welche

Art und Weise die Anlaufkosten der Aufsichtsstelle (Telekom Control Kommission und

Telekom Control GmbH) finanziert werden können. An sich bestimmt das Signaturgesetz,

dass die Kosten der Aufsichtsstelle durch pauschale Gebühren zu decken sind (vgl. § 13 Abs.

4 und § 25 Z 1 SigG). in diesem Sinn wurden auch in § 1 der Signaturverordnung, BGBl. II

Nr. 30/2000, für die verschiedenen Leistungen der Aufsichtsstelle und der Telekom Control

GmbH Gebührensätze bestimmt, die den Aufwand dieser Einrichtungen weitgehend decken.

Mit dieser Regelung ist freilich noch nichts über die Finanzierung der Anlaufkosten gesagt.

Nach Schätzungen der Telekom Control GmbH belaufen sich diese Anlaufkosten auf

insgesamt 29 Mio. S für die ersten drei Jahre der operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle.

Diese Kosten sollen durch eine auf einem Bundeszuschuss beruhende Kapitalerhöhung

aufgebracht werden. Der Entwurf sieht die für diese Lösung erforderliche gesetzliche

Grundlage vor.

 

                2. Wesentliche Inhalte

 

Die Signaturrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Anerkennung bestimmter

Sicherheitsbescheinigungen anderer Mitgliedstaaten. Weiters müssen die Mitgliedstaaten

Mindestkriterien für Bestätigungsstellen sowie bestimmte Standards für Signaturprodukte

anerkennen. Diese Verpflichtungen aus der Richtlinie (Art. 3 Abs. 4 und 5) sollen umgesetzt

werden (siehe § 18 Abs. 5 und 6 sowie § 19 Abs. 3 des Entwurfs).

     Nach Anhang I lit. b der Richtlinie muss ein von einem Zertifizierungsdiensteanbieter

ausgestelltes qualifiziertes Zertifikat mit der sogenannten „fortgeschrittenen elektronischen

Signatur“ im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie versehen sein. Auf diese Verpflichtung soll -

durch eine Änderung des § 5 Abs. 3 SigG - Bedacht genommen werden.

 

     Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für den Zuschuss zu den der

Aufsichtsstelle erwachsenden Anlaufkosten soll in § 13 Abs. 4 SigG vorgesehen werden. Der

Zuschuss aus Bundesmitteln soll für die ersten drei Jahre der operativen Tätigkeit der

Aufsichtsstelle gewidmet sein. Nach Ablauf dieser Vorbereitungsfrist sind die Kosten der

Aufsicht aus den dann einlaufenden Gebühren zu tragen.

 

    Weiters soll das Signaturgesetz redaktionell bereinigt werden: § 18 Abs. 1 SigG

spricht davon, dass für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten

vertrauenswürdige Signaturprodukte einzusetzen sind. Diese Vorschrift richtet sich an die

Zertifizierungsdiensteanbieter, die u. a. Signaturerstellungsdaten bereitstellen. Die mit dieser

Bestimmung in Zusammenhang stehenden Regelungen des § 7 Abs. 2 und des § 23 Abs. 1 Z 5

SigG sollen angepasst werden.

 

                3. Kosten

 

                Bei der Vorbereitung des Signaturgesetzes wurde angenommen, dass die Tätigkeiten

der Aufsichtsstellen und der Bestätigungsstellen keine nennenswerten Belastungen für den

Bundeshaushalt nach sich ziehen werden. Die Regierungsvorlage 1999 BlgNR XX. GP für ein

Signaturgesetz ging davon aus, dass die Aufgaben der Aufsichtsstelle durch entsprechende

Gebühren finanziert werden können. In weiterer Folge hat sich aber gezeigt, dass vor der

Aufnahme der operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle und während der ersten Jahre der

Aufsichtstätigkeit Kosten anfallen, die nur schwer mit den einlaufenden Gebühren finanziert

werden können. Vor allem sollte vermieden werden, dass zu hohe Gebühren die Nutzer davon

abhalten, qualifizierte Zertifikate in Anspruch zu nehmen. Eine „Querfinanzierung“ der

Aufsicht nach dem Signaturgesetz mit Hilfe der Einnahmen aus der Tätigkeit der Telekom

Control Kommission und der GmBH als Regulator im Telekom - Bereich verbietet sich

aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen und finanziellen Trennung der

Aufgaben dieser Institutionen (vgl. § 13 Abs. 7 und § 15 Abs. 5 SigG).

                Die Frage, bis wann mit dem Einlangen insgesamt kostendeckender Gebühren zu

rechnen ist, hängt davon ab, in welchem Ausmaß die Anwender qualifizierte Zertifikate

benötigen und in Anspruch nehmen. Dieses Verhalten der Anwender lässt sich derzeit nur

schwer prognostizieren. Das Bundesministerium für Justiz geht aber davon aus, dass

insbesondere die Anforderungen, die die öffentliche Hand an elektronische Signaturen stellt,

zu einer substanziellen Belebung des Marktes führen werden. Die Anlaufphase kann

realistischerweise mit drei Jahren veranschlagt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind

die Kosten der Aufsicht aus dem Gebühreneinkommen zu decken.

 

                Die Telekom Control GmbH rechnet damit, dass für Sachinvestitionen insgesamt ein

zusätzlicher Betrag von 5 Mio. 5 erforderlich ist (für Hard - und Software, bauliche

Maßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen u. dgl.). Für die Folgejahre nach der Aufnahme der

operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle wird seitens der Telekom Control GmbH davon

ausgegangen, dass zunächst ein jährlicher Mehraufwand von je 8 Mio. S anfällt.

 

                Die Sachinvestitionen betreffen - wie erwähnt - vor allem die Kosten baulicher

Maßnahmen zur Herstellung sicherer Räumlichkeiten und die Kosten der Anschaffung der

erforderlichen Hard - und Software. Der Personalbedarf für die Tätigkeiten der

Aufsichtsstelle wird von der Telekom Control GmbH mit 3 - 4 Mitarbeitern geschätzt. Bei

einem kalkulatorischen Stundensatz von 1300 S - dieser Betrag berücksichtigt neben

Gehältern und Lohnnebenkosten auch bestimmte Sachaufwände wie Büromittel, -möbel und

- computer sowie den Anteil am Overhead der Telekom Control GmbH (z. B. Kosten der

Geschäftsführung, der Personalabteilung, des Empfangs und der Vermittlung) - wird mit

einem Aufwand von 2,2 Mio S pro Person gerechnet.

 

                Die erforderlichen Mittel sollen der Telekom Control GmbH durch einen

Bundeszuschuss für eine Kapitalaufstockung zur Verfügung gestellt werden.

 

 

                4. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

 

                Der Entwurf unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen im Nationalrat

oder Bundesrat. Weiters ist auf das Vorhaben der Konsultationsmechanismus nicht

anwendbar, weil mit der Novelle die Signaturrichtlinie endgültig umgesetzt werden soll.

Letztlich ist der Entwurf auch nicht der Kommission zu notifizieren. Es bestehen daher keine

Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren.

                5. Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung

 

                Das Vorhaben wird auf den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung keine

weiteren Auswirkungen haben.

 

                6. Zuständigkeit

 

                Die Kompetenz zur Umsetzung der Richtlinie steht dem Bund zu. Dabei kann auf die

Kompetenztatbestände Zivilrechtswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B - VG), Angelegenheiten des

Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B - VG) sowiePost -  und Fernmeldewesen

(Art. 10 Abs. 1 Z 9 B - VG) und für das Verwaltungsverfahren auf Art. 11 Abs. 2 B - VG

zurückgegriffen werden.

 

                7. EU - Konformität

 

                Mit dem Entwurf soll die Signaturrichtlinie formell umgesetzt werden. Das Vorhaben

entspricht in allen Belangen den europarechtlichen Vorgaben.

Besonderer Teil

 

 

                Zu Z 1 (§ 2 Z 15):

 

                Die Signaturrichtlinie soll in die Begriffsbestimmungen des § 2 SigG aufgenommen

werden. Das erleichtert die Lesbarkeit jener Gesetzesstellen, in denen auf die Richtlinie Bezug

genommen wird (§ 18 Abs. 5 und 6 und § 19 Abs. 3).

 

                Zu  Z 2 (§ 5 Abs. 3):

 

                § 5 Abs. 3 SigG soll an die Richtlinie angepasst werden. Im Anhang I lit. h verlangt

die Signaturrichtlinie, dass ein von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestelltes

qualifiziertes Zertifikat mit der „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ versehen sein

muss. Diese fortgeschrittene elektronische Signatur wird in Art. 2 Z 2 der Richtlinie definiert.

Die dort genannten Anforderungen decken sich mit den Definitionselementen des § 2 Z 3 lit. a

bis d SigG. Die Richtlinie erfordert es aber - anders als § 2 Z 3 lit. e und in Verbindung damit

§ 5 Abs. 3 SigG - nicht, dass die elektronische Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat

beruht und unter Verwendung bestimmter technischer Komponenten und Verfahren erstellt

wird.

 

                Im Hinblick auf die von der Aufsichtsstelle (also der Telekom Control Kommission)

ausgestellten qualifizierten Zertifikate geht der Entwurf davon aus, dass die

Sicherheitsanforderungen für diese Zertifikate erfüllt werden. Die Kommission bedient sich

nämlich in operativen Belangen der Telekom Control GmbH (§ 15 Abs. 1 SigG); diese

Heranziehung der GmbH und die damit verbundene Befassung einer Bestätigungsstelle (siehe

§ 15 Abs. 3 dritter Satz SigG) gewährleisten einen ausreichenden Sicherheitsstandard.

 

                Zu Z 3 (§ 7 Abs. 1 Z 3):

 

                Im Anhang II der Richtlinie über die „Anforderungen an

Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen“, wird in der lit. c nicht

näher dargelegt, auf welche Art und Weise die Zertifizierungsdiensteanbieter gewahrleisten

müssen, dass Datum und Uhrzeit der Ausstellung oder des Widerrufs eines Zertifikats genau

bestimmt werden können. Die Richtlinie lässt diese Frage also offen. Daher soll in § 7 Abs.

1 Z 3 SigG klargestellt werden, dass (sichere) Zeitstempel ein (aber nicht das einzige)

Instrument zur Bestimmung der Zeitangaben sind.

                Nach § 18 Abs. 1 SigG sind für die Erzeugung und Speicherung von

Signaturerstellungsdaten vertrauenswürdige Signaturprodukte einzusetzen. Diese Vorschrift

richtet sich an die Zertifizierungsdiensteanbieter, die u.a. Signaturerstellungsdaten

bereitstellen. Die Bestimmung hängt mit § 7 Abs. 2 zusammen, der in seinem letztem Satz

auch den Bezug zu § 18 SigG herstellt. Aus diesem Grund soll auch in § 7 Abs. 2 von der

Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten die Rede sein. Im gegebenen

Zusammenhang empfiehlt es sich auch, die Haftungsbestimmung des § 23 Abs. 1 Z 5

redaktionell zu bereinigen.

 

                Zu Z 4 (§ 13 Abs. 4):

 

                Zur Notwendigkeit eines Bundeszuschusses zur Deckung der Anlaufkosten der

Telekom Control GmbH sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil zu den Kosten des

Vorhabens verwiesen. § 13 Abs. 4 des Entwurfs enthält die erforderliche gesetzliche

Grundlage für einen solchen Bundeszuschuss. Die Aufnahme der operativen Tätigkeit der

Aufsichtsstelle ist mit jenem Zeitpunkt anzusetzen, in dem ihr Zertifikat im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung veröffentlicht wird (siehe § 13 Abs. 3 letzter Satz SigG).

 

                Zu Z 5 (§ 15 Abs. 4):

 

                Hier soll ausdrücklich klargestellt werden, dass das Streitschlichtungsverfahren mit

Zustimmung des jeweiligen Antragstellers auch elektronisch, also online, durchgeführt

werden kann.

 

                Zu Z 6 (§ 18 Abs. 5 und 6):

 

                § 18 Abs. 5 übernimmt die in Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Signaturrichtlinie

vorgesehene Verpflichtung zur Anerkennung der von Bestätigungsstellen anderer

Mitgliedstaaten ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen. Zugleich wird mit dieser

Bestimmung darauf Bedacht genommen, dass nicht nur Stellen in Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft, sondern auch in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum erfasst sind. Der Anwendungsbereich der

Signaturrichtlinie ist nämlich auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt

worden.

                Nach Art. 3 Abs. 5 der Signaturrichtlinie können im Komitologieverfahren Standards

für Signaturprodukte festgelegt werden. Entsprechen die technischen Komponente und

Verfahren eines Produkts diesen allgemein anerkannten Normen, so gelten die entsprechenden

innerstaatlichen Sicherheitsanforderungen als erfüllt. Diese Regelung soll mit § 18 Abs. 6 des

Entwurfs umgesetzt werden.

 

                Zu Z 7 (§19 Abs. 3):

 

Nach Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 1 der Signaturrichtlinie sind die vom

Komitologieausschuss nach Art. 9 der Richtlinie ausgearbeiteten Mindestkriterien für die

Benennung anerkannter Bestätigungsstellen maßgeblich. Diese Kriterien wurden mittlerweile

ausgearbeitet und vom Ausschuss nach Art. 9 der Richtlinie am 30. Juni 2000 angenommen.

In § 19 Abs. 3 des Entwurfs werden diese Kriterien in Übereinstimmung mit der Richtlinie

für maßgeblich erklär. Sie sollen vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz mit Verordnung kundgemacht werden.

 

                Zu Z 8 (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 5):

 

                Die Haftungsbestimmung des § 23 Abs. 1 Z 1 SigG soll an den nach der Zweiten

Lesung des Europäischen Parlaments ergänzten Art. 6 Abs. 1 lit. a der Signaturrichtlinie

angepasst werden.

                Zur Änderung des § 23 Abs. 1 Z 5 sei auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 verwiesen.

 

                Zu Z 9 (§ 24):

 

                Auch diese Änderungen berücksichtigen den Umstand, dass der Anwendungsbereich

der Richtlinie auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt worden ist.

 

                Zu Z 10 (§ 26):

 

                Die in § 26 SigG für Verwaltungsübertretungen normierten Höchstgrenzen für

Geldstrafen sollen in Euro - Beträge umgerechnet und "geglättet" werden.

                Zu Z 11 (§27 Abs. 3 und 4):

 

                Die vorgesehenen Änderungen sollen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in

Kraft treten. Die Änderungen des § 13 Abs. 4 soll dagegen fräher wirksam werden, damit die

Aufsichtsstelle die erforderlichen Maßnahmen umgehend in die Wege leiten kann.

 

                Zu Z 12 (§ 29):

 

                Diese Bestimmung enthält die nach Art. 13 Abs. 1 der Signaturrichtlinie erforderliche

Bezugnahme auf die Richtlinie.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Justiz -

ausschuß zuzuweisen.