350/A XXI.GP

Eingelangt am:14.12.2000

 

Initiativantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Andreas Khol, Mag.

Terezija Stoisits und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der

Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

                Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds

           der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des

Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 131/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 2b erhält die Bezeichnung § 2c.

 

2. Der neue § 2b lautet wie folgt:

 

                „§ 2b. (1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds

einen Betrag zu, der insgesamt dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US - Dollar im

Zeitpunkt 24. Oktober 2000 entspricht und nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfs

zugezählt wird. Dieser Betrag ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis für

Leistungen gemäß Abs. 2 zu verrechnen.

 

                (2) Dieser Betrag ist für Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des

Abs. 3 zur endgültigen Abgeltung folgender Kategorien von Vermögensverlusten zu

verwenden:

 

                a) Bestandrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;

                b) Hausrat;

                c) Persönliche Wertgegenstände.

                Die Rückgabe von Kunstgegenständen aufgrund gesetzlicher Regelungen wird

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

                (3) Leistungsberechtigt sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, die vom

nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung,

Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen

Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt wurden

oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die

selbst, oder deren Eltern, auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen

zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik

Österreich einen Vermögensverlust in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien erlitten

haben. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.

 

                (4) Massgeblich für die Auszahlung ist, dass die Leistungsberechtigung gemäß

Abs. 3 aus Unterlagen, die sich bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Besitz des

Fonds befinden, bekannt ist, oder auf sonstige geeignete Weise nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes innerhalb von einem Jahr gegenüber dem Fonds glaubhaft gemacht

wird.

 

                (5) Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die Leistungsberechtigten zu gleichen Teilen

aufzuteilen. Die Auszahlungen beginnen unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Bundes -

gesetzes. Um Leistungen in gleicher Höhe an alle Leistungsberechtigten zu gewähr -

leisten, kann ein Teilbetrag bis zur Höhe von 5 % des Betrages nach Abs. 1 vorbehalten

werden. Wird dieser Teilbetrag bis spätestens ein Jahr nach in Kraft treten dieses

Bundesgesetzes nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest

ebenfalls zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen.

 

                (6) Die Auszahlung einer Leistung gemäß § 2b dieses Bundesgesetzes hat zur

Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer

Leistung nach diesem Bundesgesetz für sich und seine Erben auf die Geltendmachung

sämtlicher Forderungen auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen

dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich

erlittenen Vermögensverlusten in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien gegen die

Republik Österreich, österreichische Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an

ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Ver -

söhnungsfonds - Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000, (ausgenommen soweit sie sich gegen die

Dorotheum Auktions -, Versatz - und Bank - Gesellschaft m.b.H.) sowie Staatsbürger der

Republik Österreich zu verzichten.

                (7) Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 24. Oktober 2000 verstorben,

treten an seine Steile die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.“

 

 

3. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

 

4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

 

                „(2) (Verfassungsbestimmung) § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. .../...

tritt in Kraft, sobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die öster -

reichische Bundesregierung vereinbart haben, dass die in § 2b dieses Bundesgesetzes

geregelten finanziellen Leistungen als „entsprechende rechtliche Möglichkeit“ im Sinne

des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden

und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ für auf Grund von oder im Zusammenhang mit

Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen

Republik Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in

Abs. 2 genannten Kategorien anzusehen sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

Erläuterungen

 

 

Allgemeiner Teil

 

 

Am 18. Mai 2000 hat Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel Botschafter Dr. Ernst

Sucharipa, als Sonderbotschafter für Restitutionsfragen mit der Führung von Gesprächen

mit Interessensvertretungen von Opfern des Nationalsozialismus beauftragt, um

gemeinsam mit diesen Lösungsansätze für eine umfassende Regelung noch offener

Fragen im Zusammenhang mit der Restitution oder Entschädigung für entzogenes Ver -

mögen, einschließlich der Anregung möglicher gesetzlicher Bestimmungen, zu erarbeiten.

Im Hinblick auf die Vorlage des Zwischenberichtes der Historikerkommission der Republik

Österreich im Oktober 2000 zur Frage der Arisierung von Bestandsverhältnissen

(Mietwohnungen) konzentrierte sich die Tätigkeit des Büro des Sonderbotschafters

zunächst insbesondere auf die Erarbeitung eines Lösungsansatzes in diesem Bereich.

 

Nach zahlreichen intensiven Gesprächen und drei vorbereitenden Verhandlungsrunden

über Restitutionsfragen zwischen Sonderbotschafter Dr. Ernst Sucharipa und Vertretern

jüdischer Opferorganisationen und Klagsanwälten, die auf Einladung des als Vermittler

fungierenden amerikanischen Vizefinanzministers Stuart Eizenstat in Washington, D.C.,

stattfanden, konnte am 5. Oktober 2000 in Wien zwischen Bundeskanzler Dr. Wolfgang

Schüssel und Vizefinanzminister Stuart Eizenstat eine Rahmenvereinbarung für die

weiteren Restitutionsverhandlunge n („Framework Concerning Austrian Negotiations

Regarding Austrian Nazi Era Propertv / Aryanization Issues“, siehe Anlage) als erstes

Zwischenergebnis erzielt werden.

 

In Punkt 4 Abs. 3 und 4 dieser Rahmenvereinbarung ist vorgesehen, einen Betrag von

150 Mio. US - Dollar an noch lebende Opfer des Holocaust, die aus Österreich stammen,

im Wege des Nationalfonds der Republik Österreich beschleunigt zur Verteilung zu

bringen. Damit sollen Ansprüche aus dem Entzug von Bestandsverträgen für Wohnungen

und Betriebe, von Hausrat und von persönlichen Effekten (sofern nicht eine Veräußerung

im Wege des Dorotheums erfolgte) abgegolten werden. Aufgrund der Rahmenverein -

barung ist hinsichtlich darüber hinausgehender Ansprüche die Einrichtung eines „General

Settlement Fund“ vorgesehen. Gegenstand der am 24. Oktober 2000 begonnenen

Restitutionsverhandlungen ist daher u.a. auch die Ermittlung von Anspruchskategorien, in

denen potentielle Lücken in der bisherigen österreichischen Restitutionsgesetzgebung

bestehen.

 

Mit der Umsetzung dieses Teiles der Rahmenvereinbarung durch das vorliegende

Bundesgesetz soll eine seit 1947 bestehende Lücke der österreichischen Restitutions -

und Entschädigungsgesetzgebung möglichst rasch und unbürokratisch geschlossen

werden. Gemäß § 30 Z. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit

von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), BGBl. Nr. 54/1947, blieben

nämlich Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn - und Geschäftsräumen und der

Pächter von Kleingärten einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Während

die Judikatur der Rückstellungskommissionen im letzeren Fall eine Rückstellung von Miet -

und Pachtrechten im Rahmen der bestehenden Rechtslage zuließ (vgl. Rkv Wien 484/48

vom 4.06.1948), wurde - wie im juristischen Teil des Zwischenberichtes der Historiker-

kommission ‚iber den Entzug von Mietrechten ausführlich erläutert wird - der Entwurf

eines Bundesgesetzes über die Rückstellungsansprüche geschädigter Bestandnehmer,

der unter bestimmten Voraussetzungen eine Naturalrestitution von Mietwohnungen

vorsah, aufgrund der Komplexität der Materie nie Gesetz. In Anbetracht der Tatsache,

daß das Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für

durch Kriegseinwirkung oder durch politische Verfolgung erlittene Schäden an Hausrat

und an zur Berufsausübung erforderlichen Gegenständen, BGBl. Nr. 127/1958, Ent -

schädigung für Hausrat nur in beschränktem Umfang zuließ, sollen den Vermögens -

verlusten in diesem Bereich nunmehr pauschal Rechnung getragen werden.

 

Durch einmalige finanzielle Leistungen aufgrund des vorliegenden Bundesgesetzes sollen

die Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den drei obengenannten, inhaltlich

zusammenhängenden Kategorien endgültig abgegolten werden. Die Leistungen nach

diesem Bundesgesetz werden von der Republik Osterreich auf freiwilliger Basis, in

Anerkennung ihrer moralischen Verantwortung, erbracht. Ein Rechtsanspruch auf

Leistungen besteht nicht.

 

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat ihre Bereitschaft bekundet, an der

Erreichung des Rechtsfriedens in den Vereinigten Staaten mitzuarbeiten, der eine der

Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist.

 

Besonderer Teil

 

Zu § 2b Abs. 1:

 

In Umsetzung der in der Rahmenvereinbarung vom 5. Oktober 2000 getroffenen Zusage

wendet der Bund dem Nationalfonds einen dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US -

Dollar entsprechenden Betrag zu, der nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfs zugezählt

wird. Als Zeitpunkt der Umrechnung in Schilling wurde der Beginn der Restitutions -

verhandlungen am 24. Oktober 2000 festgesetzt. Um eine getrennte Buchführung

sicherzustellen, ist dieser Betrag vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis zu

verrechnen.

 

Zu § 2b Abs. 2:

 

Diese Bestimmung enthält die in Punkt 4 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung vom

5. Oktober 2000 genannten Kategorien von Vermögensverlusten. Durch den in Abs. 1

genannten Betrag sollen alle Vermögensverluste der Leistungsberechtigten im Sinne des

Abs. 3 in diesen Kategorien endgültig abgegolten werden.

Die Kategorie in lit. a umfaßt Bestandrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäfts -

räumlichkeiten. Die in lit. b und c genannten Vermögenswerte erfassen grundsätzlich

sämtlirhe in den in lit. a genannten Räumlichkeiten befindliche, bewegliche Gegenstände

und Vermögenswerte. Die Kategorie „Persönliche Wertgegenstände“ (lit. c) umfaßt

sämtliche Vermögenswerte wie z.B. Schmuck, Juwelen, Bargeld, Münz - und Brief -

markensammlungen und Bilder. Für Kunstwerke ist in der Rahmenvereinbarung

Restitution in rem vorgesehen. Ebenso sind Ansprüche gegen die Dorotheum Auktions -,

Versatz - und Bank - Gesellschaft m.b.H von der Rahmenvereinbarung und daher auch von

diesem Bundesgesetz nicht umfaßt.

 

Die Rückgabe von Kunstgegenständen in rem aufgrund gesetzlicher Regelungen (insbes.

Bundesgesetz vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus

den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998) wird durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

Zu § 2b Abs. 3:

Durch diese Bestimmung wird der Kreis der Leistungsberechtigten festgelegt. Leistungs -

berechtigt sind natürliche Personen, welche die Voraussetzungen des Abs. §2 Abs. 1 Z. 2

erfüllen und vom nationalsozialistischen Regime verfolgt wurden (Verfolgung aus Gründen

der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer kör -

perlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten

Asozialität) oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen,

sofern entweder sie selbst oder ihre Eltern auf Grund von oder im Zusammenhang mit

Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen

Republik Österreich einen Vermögensverlust in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien

erlitten haben. Dabei wurde darauf Bedacht genommen, Leistungen an Personen vorzu -

sehen, die aufgrund ihrer Verfolgung entweder selbst, oder deren Eltern,

Vermögensverluste erlitten haben.

 

Zu § 2b Abs. 4:

 

Diese Bestimmung legt die Voraussetzungen für die Auszahlung fest und berücksichtigt

insbesondere die Tatsache, daß die zur Glaubhaftmachung der Leistungsberechtigung

erforderlichen Unterlagen bereits nahezu vollständig in den Akten des Nationalfonds

verfügbar sind. Allfällige noch nicht vom Nationalfonds erfaßte Personen können ihre

Leistungsberechtigung binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gegenüber dem Fonds glaubhaft machen.

 

Zu § 2b Abs. 5:

 

Diese Bestimmung legt den Auszahlungsmodus fest. Gemäß Punkt 4 Abs. 4 der

Rahmenvereinbarung ist der Gesamtbetrag von 150 Mio. USD zur Gänze zu gleichen

Teilen auf Überlebende des Holocaust aufzuteilen. Nach Maßgabe der Verhandlungen

sollen die Auszahlungen unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einem

Betrag in der Höhe des Schillinggegenwertes von USD 7000 beginnen. Um sicherzu -

stellen, daß alle Leistungsberechtigten den gleichen Betrag erhalten, kann ein Teilbetrag

bis zur Höhe von 5% der 150 Mio. USD vorbehalten werden. Wird dieser Teilbetrag bis

spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht, oder nicht in voller

Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls zu gleichen Teile auf die Leistungs-

berechtigten aufzuteilen. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, damit sichergestellt ist,

daß auch Opfern deren Unterlagen dem Nationalfonds noch nicht vorliegen ein Teilbetrag

in gleicher Höhe ausbezahlt werden kann.

 

Zu § 2b Abs. 6:

 

Diese Bestimmung sieht eine Verzichtserklärung der Leistungsempfänger vor. Diese

müssen für sich und ihre Erben auf die Geltendmachung sämtlicher Forderungen für

Vermögensverluste aus den in Abs. 2 genannten Kategorien gegen die Republik

Österreich, österreichische Unternehmen und Staatsbürger der Republik Österreich

verzichten. Zur Definition des Begriffes Unternehmen wird auf die im Versöhnungsfonds -

gesetz (BGBl. I Nr. 74/2000) gewählte Definition verwiesen. Die Erklärung hat der

Leistungsempfänger beim Empfang der Leistung Zug um Zug zu unterfertigen. Sie sind

vom Fonds vor Auszahlung zur Unterschrift vorzulegen.

Da Ansprüche gegen die Dorotheum Auktions -, Versatz - und Bank - Gesellschaft m.b.H.

von der Rahmenvereinbarung nicht umfaßt sind, ist auch kein Verzicht auf solche vorge -

sehen. Rechtssicherheit für das Dorotheum wird ebenso wie für alle anderen im General

Settlement Funds zu regelnden Kategorien erst mit diesem eintreten.

 

Zu § 2b Abs. 7:

 

Der Stichtag 24. Oktober 2000, mit dem eine Vererblichkeit des Anspruchs eintritt (ein

langer Zeitablauf nach Beginn der Erarbeitung einer Regelung für die Leistungen soll nicht

zu Lasten der Opfer gehen, wurde mit dem Tag des Beginns der Restitutionsver -

handlungen festgesetzt. Für die Erbfolge im Falle des Ablebens eines Opfers am oder

nach dem Stichtag gilt das jeweilige nationale Erbrecht des Leistungsberechtigten

(testamentarisches oder gesetzliches Erbrecht).

 

Zu § 8 Abs. 2:

 

Die Inkrafttretensklausel dieses Bundesgesetzes enthält die Bedingung, daß die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Österreichische Bundesregierung

vereinbart haben, daß die in §2b dieses Bundesgesetzes geregelten Leistungen als

„entsprechende rechtliche Möglichkeit“ im Sinne des Abkommens zwischen der Österrei -

chischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über

den Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungs -

fonds)“, BGBl. Nr.../2000, für auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen

zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik

Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in Abs. 2

genannten Kategorien anzusehen sind und damit entsprechende Rechtssicherheit eintritt.

Anlage:

Framework Concerning Austrian Negotiations Regarding Austrian Nazi Era

Property I Aryanization Issues

 

 

1. lt is agreed that ATS 6 billion is a fair capped amount for the Austrian Reconciliation

Fund, which, once established, will provide a resolution for all forced and slave labor

claims against the Govemment of Austria (11Austria“) and Austrian companies, with any

excess funds to be distributed according to the provisions of the Austrian Reconciliation

Fund Law.

 

2. The participants agree to support the signing of an Executive Agreement between the

United States Govemment („United States“) and Austria concerning the establishment

of the Austrian Reconciliation Fund, the funds from which Will be used to make

payments to Nazi era forced and slave laborers.

 

3. The participants agree to sign a Jomt Statement in which they will, interalia, support the

prompt dismissal of all forced and slave labor claims filed against Austria and Austrian

companies.

 

4. The participants agree that

                • Austria will pass a law to establish a General Settlement Fund („Fund“)

                   administered by the Austrian National Fund to address Aryanization issues,

                   Govering all property issues, induding but not limited to insurance, banking, real

                   property, movable property and leased apartments.

               

                • restitution and compensation measures that have already been carried out by

                  Austria in the past will be fully taken into account.

 

                • the Austrian Govemment will make a US $ 150 million contribution to the Fund

                   which will require new legislation to be enacted as soon as possible.

 

                • this amount will be distributed in its entirety on an expedited basis to all

                  Holocaust survivors originating from or living in Austria. This amount will cover 1)

                  apartment and small business leases; 2) household property; 3) personal

                  valuables and effects. This amount will not cover potential claims against

                  Dortheum or in rem claims tor works of art.

 

                • this amount will be credited against the larger, final cap for the Fund to be

                   negotiated.

 

                • this amount will constitute a „suitable potential remedyu for claims covered by the

                   above three Gategories pursuant to Artide 3(3) of the Agreement between the

                   United States of America and the Federal Govemment of the Republic of Austria

                   Concerning the Austrian Fund ,,Reconciliation, Peace and Cooperation.£‘

 

                • negotiations on an overall capped amount tor the Fund, and any appropriate

                  subcaps for each category ol property, will begin on the same day as and

                  immediately after the signing of the Jomt Statement on forced and slave labor.

                • such negotiations will indude a representative(s) of Austrian companies, the

                  Austrian govemment, the U.S. govemment, attorneys for the victims, the

                  Conference on Jewish Material Claims (CJMC) (induding the Austrian Jewish

                  community and Austrian survivor organizations in Israel and the United States>,

                  with the goal to concluding such negotiations as soon as possible, based on

                  adequate research, as relevant for each category; participants in these

                  negotiations will make every eflort to conclude them by December 31, 2000.

 

                • such negotiations will address the potential gaps and defidendes in prior

                  Austrian restitution and compensation programs and will only seek to reopen

                  cases that were previously decided under these programs in specifically defined

                  circumstances, which will be negotiated by the participants.

 

                • such negotiations will address, in ter alia, the issue of providing restitution in rem>

                   of publicly owned property. Particular attention will be given to the issue of

                   property formerly owned by Jewish communal organizations.

 

5. The participants agreed that the General Settlement Fund will inolude, but will not be

limited to the lollowing concepts:

 

                • individualized property claims to be presented to an independent arbitral panel,

                  under the auspices of the Austrian National Fund, with at least one

                  representative appointed by the United States and with the Austrian National

                  Fund to provide administrative and technical support to this panel.

 

                • a defined filing period of 18 months.

 

                • the panel will review each daim using relaxed standards of proof,

 

                • the panel will not have the authority to reopen cases that have been finally

                  decided by an Austrian court or administrative body under existing Austrian

                  restitution legislation or that after 1945 have been settled by agreement except

                  under specifically defined circumstances to be negotiated by the participants. In

                  this context, the panel may award equitable compensation.

 

                • a pro-rata distribution of tunds to approved claimants.

 

6. The participants agreed that art restitution will proceed on an expedited basis pursuant

     to the Federal Law of December 4, 1998 concerning the return of works of art from

    Austrian Federal Museums and Collections and that Austria will undertake its best

    efforts to address the issue of the return from Austrian companies and Austrian public

    entities not covered by the Federal Law. The in rem return of art will be excepted from

    any mechanism tor achieving legal dosure.

 

7. A specific negotiated amount within the overall capped amount tor the Fund will be

    used to address the potential issue of heirs.