44/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

des Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgehoben wird.

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt

wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. 218/1975 idF BGBl. 182/1997,

aufgehoben wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Beschäftigung von Ausländern

geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz -AuslBG), BGBl. 218/1975 idF BGBl. 182/1997,

aufgehoben wird

 

1. Das Bundesgesetz, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird

    (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. 218/1975 idF BGBl I 82/1997, wird mit

    1.6.2000 aufgehoben.

 

2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.6.2000 in Kraft.

 

 

Begründung:

 

Das wesentlichste Hindernis für die Integration von nicht österreichischen StaatsbürgerInnen ist

die Tatsache, dass viele zwar ein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, aber nicht berechtigt

sind, hier auch eine Beschäftigung auszuüben. Durch diese Regelung wird in erster Linie der

Schwarzarbeitsmarkt gefördert und eine ernsthafte Integration verhindert. Die bestehenden

Bestimmungen führen auch zu erheblichen Diskrepanzen, da einerseits Personen zwar über

eine Niederlassungsbewilligung verfügen, aber keine Beschäftigungsbewilligung erhalten

(Familienangehörige), andererseits Personen, die von der Beschäftigungsbewilligung

ausgenommen sind, wie zB KünstlerInnen, trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis benötigen. Der

Ausschluss vom Arbeitsmarkt für viele jugendliche ist insbesondere auch aus

sicherheitspolitischen Überlegungen abzulehnen.

 

Diese doppelgleisige Regelung für MigrantInnen ist innerhalb der EU ziemlich einzigartig und

es gibt dafür auch keine sachliche Rechtfertigung. Personen, die sich rechtmäßig in Österreich

aufhalten, sollten auch einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten

verlangt.