471/A XXI.GP

Eingelangt am: 04.07.2001

 

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Gottfried Feuerstein, Reinhart Gaugg

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert

werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

 

      Das Arbeitszeitgesetz BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2000,

wird wie folgt geändert:

§ 18 Abs. 1 lautet:

      „§18. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupt -  oder

Nebenbahnbetrieben, in Straßenbahn -  oder Oberleitungsomnibusbetrieben, in Haupt -  oder Kleinseilbahnen, im

Schiffsdienst von Schiffahrtsunternehmungen und von Halenbetrieben, in Betrieben der Luftfahrt sowie in

Betrieben nach dem Flughafen - Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998 tätig sind, gelten. soweit § 1

Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze.“

 

Artikel 2

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

 

      Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1999,

wird wie folgt geändert:

§ 19 Abs. I lautet:

      „§19. (1) Für Arbeitnehmer

1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des

    a) Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,

    b) Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999,

    c) Gelegenheitsverkehrs - Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112,

    d) Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,

    e) Schiffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997,

    f) § 276 Gewerbeordnung 1994 (Schlepplifte), BGBl. Nr. 194/1994

2. in Schlaf - , Liege -  und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der

    Eisenbahnen sowie

3. in Betrieben nach dem Flughafen - Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998

 

kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den

§§ 3, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 vom

Geltungsbereich ausgenommen sind.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuß für

Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Begründung

 

Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Boden -

abfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen - Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr.97/1998) können

nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Unternehmen Bodenabfertigungsdienste leisten, die

nicht als Betriebe der Luftfahrt anzusehen sind. Für Luftfahrtbetriebe existieren arbeitsrechtliche

Sonderbestimmungen im Arbeitszeit -  und im Arbeitsruhegesetz, die einen reibungslosen Ablauf des

Flugbetriebes gewährleisten sollen. Die Ausdehnung des Geltungsbereiches dieser Sonderbestimmungen auf

jene Unternehmen, die lediglich über eine Genehmigung nach dem Flughafen - Bodenabfertigungsgesetz

verfügen, ist allein schon aus Gründen der Gleichbehandlung geboten.

 

Anlässlich dieser Novelle sollen überdies im Arbeitsruhegesetz auch längst überfällige Zitatanpassungen

vorgenommen werden.