528/A XXI.GP

Eingelangt am: 23.10.2001

 

 

A N T R A G

 

 

der Abgeordneten Dr. Wolfmayr, Dr. Povysil

und KollegInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen - Gesetz neu erlassen sowie das

Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer Museumsquartier -

Errichtungs - und Betriebsgesellschaft und das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des

Erwerbs der „Sammlung Leopold“ geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen - Gesetz neu erlassen sowie das

Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer Museumsquartier -

Errichtungs - und Betriebsgesellschaft und das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des

Erwerbs der „Sammlung Leopold“ geändert wird

 

          Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Bundesmuseen - Gesetz 2002

 

          Das Bundesmuseen - Gesetz, BGBl. I Nr.115/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.142/2000, wird wie folgt neu erlassen.

 

Abschnitt 1

 

Anwendungsbereich

 

          § 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:

1. Albertina,

2. Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem

    Theatermuseum,

3. Österreichische Galerie Belvedere,

4. MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst,

5. Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),

6. Naturhistorisches Museum,

7. Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,

8. Österreichische Nationalbibliothek.

 

 

Abschnitt 2

 

Bundesmuseen

 

          § 2. (1) Die in § 1 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten

öffentlichen Rechts des Bundes, denen unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des

Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige

öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit Inkrafttreten der Museumsordnung (§ 6) eigene

Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im folgenden als Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind

kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen

anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste, der Technik, der Natur sowie

der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und

dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie sind ein Ort der

lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut. Ihr

Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen

Voraussetzungen in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind dazu

bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der

Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und

Zusammenhänge zwischen Gesellschafts - , Kunst - , Technik - , Natur - und Wissenschaftsphänomenen

geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das

österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen

Entwicklungen der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse

gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes

Hauses ständig zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und

anderen Ländern im Ausstellungs - und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen

entwickeln sie zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und

Jugendliche. Sie sind zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung

verpflichtet.

 

          (2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begriinden; für diese trifft

den Bund keine Haftung.

          (3) Den Geschäftsführern der Bundesmuseen obliegt bei ihrer Geschäftsführung die

Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Sie haben dem Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur jährlich einen Jahresbericht (§ 8) sowie einen mit dem Prüfbericht und

Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht

vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze

der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstrecken.

 

          (4) Die Bundesmuseen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof

 

          § 3. (1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Bildung,

Wissenschaft und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und

Verordnungen.

 

          (2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung

seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen

einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die

von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.

 

          (3) Dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegen die Prüfung und

Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die

Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.

 

          § 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die

Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des

dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder

von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit,

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum

des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über

und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich

verzögert werden. Ebenso geht das gemäß § 31 a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das

Eigentum des Bundes über.

          (2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der

Museumsordnung (§ 6) zu regeln.

 

          § 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör

den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am

Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der

gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen

ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in

den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der

Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen

über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für

dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen

Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der

Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist.

Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der

Museumsordnung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und

Kultur

1. das bereits vorhandene sowie das vom Bund gemäß § 31 a FOG und das gemäß § 4 Abs. 1

    erworbene Sammlungsgut dem jeweiligen Bundesmuseum als Leihgabe zu überlassen;

2. die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern ins Eigentum des

     jeweiligen Bundesmuseums zu übertragen. Hiezu ist vom Bundesministerium für Finanzen eine

     Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33

     des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr.39.

 

          (2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen

Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die

Bundesmuseen über. Das Bundesmuseum haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen

Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten

Einrichtungen gemäß § 31 a FOG.

 

          (3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind

anlässlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem

Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den

Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs - und Herstellungskosten. Die

Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer

Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik

festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung

der Aktiven und Passiven des Bundesmuseums zu enthalten, die nachvollziehbar und

betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4

zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger - und Schuldnerpositionen erkennbar sind.

Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und

Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweiligen Bundesmuseum gehören. Die Wertansätze der

Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die

Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.

 

          (4) Der Bund leistet den Bundesmuseen gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 für die

Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrags entstehen, ab dem 1. Jänner

2001 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 68,748.502, - E. Bis zum Eintritt der

Rechtspersönlichkeit sämtlicher Anstalten gemäß § 2 in Verbindung mit § 6 verringert sich diese

Basisabgeltung im jeweiligen Finanzjahr um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, die im

jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die noch nicht als Bundesmuseen mit Rechtspersönlichkeit

eingerichteten Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 bis 7 veranschlagt sind. Ergibt sich aus dem

Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der

Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser

Mittel auf die einzelnen Bundesmuseen obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und

Kultur. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen Bundesmuseen zu

berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf; der Sachbedarf der

wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die

Instandhaltungserfordernisse.

 

          (5) Die zum 2. Mai 1998 in Durchführung begriffenen baulichen Investitionsvorhaben

sind vom bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertig zu stellen.

 

          (6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem

Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen

Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden

kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.

          § 6. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt für das

Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner

1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das

Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner

2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich,

spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf

Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in

der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

   1. Gliederung in Sammlungen;

   2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten

unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen und der Größe des Bundesmuseums;

   3. Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind:

       3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des

Kuratoriums vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach einer von diesem

durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind

möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des

Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das

Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und

Kultur auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Museumsordnung zwei Geschäftsführer vor, ist bis

zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt

kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;

       3.2. ein vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium als

wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag,

Budgetvollzug und Rechnungsabschluss;

   4. ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer

stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;

   5. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem

Bundesmuseum obliegt;

   6. Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

   7. Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4);

   8. Aufgabenkatalog des Bundesmuseums;

   9. Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen,

wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen

oder von diesem erworbenen Sachen.

   10. Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer

Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des

GmbH - Gesetzes.

 

         (2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen

Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums

bestellt werden.

 

          (3) Die Museumsordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Bildung,

Wissenschaft und Kultur kundzumachen.

 

         (4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat der Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das

Kuratorium zu erlassen.

         

          (5) Geht ein/e öffentlich - rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein

Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z. 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die

Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

 

          § 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:

1. aus zwei vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitgliedern,

2. aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,

3. aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,

4. aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsandten Mitglied,

5. aus einem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten, auf dem

Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter

dieses Bundesmuseums sein darf 

6. aus einem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitglied aus

dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,

7. aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,

8. aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.

          (2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt aus dem Kreis der

Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

 

          (3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit

die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8

Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des

Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf.

 

          (4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind

von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.

 

 

          § 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal

beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) jährlich für das nächste

Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht

(Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan -

Gewinn - und Verlust - Rechnung, Planbilanz, Plan - Finanzierungs - rechnung) zu erstellen. Der

Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und

Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des

nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab

Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.

 

          (2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im

jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen

gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher

und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungs -

maßnahmen erforderlich ist.

 

          (3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten

nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.

 

           (4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs - und

Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die

Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für

Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs - und Finanzcontrolling gewährleistet.

 

         § 9. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung

der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw.

Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesmuseen

sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

 

          § 10. (1) Die Bundesmuseen gemäß § 2 Abs. 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf

Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das

Angestelltengesetz, anzuwenden.

 

         (2) Beamte, die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß

§ 1 Z. 1 bis 7 deren Personalstand angehören, werden mit Inkrafttreten der Museumsordnung in das

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig

jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen, zur dauernden Dienstleistung

zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Der für die

Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die

Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.

 

          (3) Bundesbeamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem

Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit

Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein

Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende

Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle

zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

 

         (4) Für die Bundesbeamten gemäß Abs. 2 hat das Bundesmuseum dem Bund den

gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des

Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als

Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von

den Bundesbeamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen

Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Bundesbeamten gemäß § 22 des GG 1956, BGBI. Nr.

54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. Sind ab dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Museumsordnung von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge

geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen

Zahlungen des Bundesmuseums an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

 

          (5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 angehören, werden ab dem Zeitpunkt

der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie

überwiegend besorgen. Das Bundesmuseum setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber

den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst - und

Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr.86 in der

jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des

Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Diese Arbeitnehmer haben, wenn sie

innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten

geltenden Kollektivvertrages oder einer Betriebs - oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein

Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.

Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im

vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen

Rechte zu berücksichtigen.

 

         (6) Die Bediensteten gemäß Abs. 3 und 5 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst - oder

Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein

Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979,

BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des GG 1956, BGBI. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß

Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des BDG 1979 nimmt der

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wahr.

 

         (7) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 von diesem Dienstverhältnis zum

Bundesmuseum unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob

dieses Dienstverhältnis zum Bundesmuseum ein solches zum Bund gewesen wäre.

 

         (8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 3 und 5

genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§1356 des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum

Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit des Bundesmuseums bzw. dem Tag der

Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten

maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung

zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der

vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

 

         (9) In aufrechte Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG tritt das Bundesmuseum mit

Inkrafttreten der Museumsordnung als Arbeitgeber ein.

 

         (10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 3 und 5

Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung bzw. des

Überganges dieses Arbeitsverhältnisses auf das Bundesmuseum über und sind von diesem dem

Bund zu refundieren.

 

         (11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten,

die gemäß Abs. 3 und 5 Arbeitnehmer des Bundesmuseums werden, werden von dem

Bundesmuseum übernommen.

 

         § 11. (1) Beamte, die am 31. Dezember 2000 dem Personalstand des Museums für

Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums oder der Österreichischen Phonothek

angehören, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung versetzt. Gleichzeitig werden die Beamten des Museums

für Völkerkunde und des Österreichischen Theatermuseums dem Kunsthistorischen Museum, die

Beamten der Österreichischen Phonothek dem Technischen Museum Wien zur dauernden

Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.

Die für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständigen Geschäftsführer sind in dieser

Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gebunden.

 

         (2) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2000 dem Museum für

Völkerkunde oder dem Österreichischen Theatermuseum angehören, werden mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer des Kunsthistorischen Museums, die der Österreichischen

Phonothek angehören, Arbeitnehmer des Technischen Museums Wien. Die Bundesmuseen setzen

die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den

Vertragsbediensteten bleiben die am 31. Dezember 2000 zustehenden Rechte, insbesondere

hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen

Bezugserhöhungen, gewahrt.

          (3) Auf die Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 10

anzuwenden.

 

          (4) In Dienstverhältnisse gemäß § 31a FOG des Museums für Völkerkunde und des

Österreichischen Theatermuseums tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das

Kunsthistorische Museum, in die der Österreichischen Phonothek das Technische Museum Wien

als Arbeitgeber ein.

 

         § 12. Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen

Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuss obliegt ab Inkrafttreten der jeweiligen

Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates des Bundesmuseums im Sinne des

Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von

Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens ein

Jahr nach Inkrafttreten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Auf die Tätigkeit

dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der

Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich § 70 und § 72 Abs. 2 bis 4 Post - Betriebsverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen

Wahlausschuss und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich

dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die dem jeweiligen Bundesmuseum

zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen

Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.

 

Abschnitt 3

 

Nationalbibliothek

 

          § 13. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt

öffentlichen Rechtes des Bundes, der unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des

Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige

öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit Inkrafttreten der Bibliotheksordnung (§16) eigene

Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie ist eine Stätte der geistig - kulturellen Identität Österreichs, ein Ort

der kulturellen Begegnung und des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen

Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.

          (2) Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche

Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende

Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens - und

Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in - und

ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks - und Forschungsbereiches.

 

          (3) Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche

Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung

des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihr

erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit,

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

 

          (4) Die Österreichische Nationalbibliothek kann für sich Rechte und Pflichten begründen;

für diese trifft den Bund keine Haftung.

 

          (5) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek aufgrund anderer gesetzlicher

Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

 

          § 14. (1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle

          1. der Begriffe „Bundesmuseum“ oder „Bundesmuseen“ sowie des Ausdruckes „einer

               Einrichtung gemäß § 1 Z. 1 bis 7“ der Begriff „Österreichische Nationalbibliothek“,

          2. des Ausdruckes „jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“

              oder „jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ der Ausdruck

             „der Österreichischen Nationalbibliothek“,

          3. des Ausdruckes „mit Inkrafttreten der Museumsordnung“ der Ausdruck „mit Erlangung

              der Rechtspersönlichkeit“ und

           4. des Ausdruckes „ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Museumsordnung“ der

               Ausdruck „ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit“

           im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

 

         (2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des

Abschnittes 2, ausgenommen § 11, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.

          § 15. (1) Der Bund leistet der Österreichischen Nationalbibliothek für die Aufwendungen,

die ihr in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2002 eine

jährliche Basisabgeltung in Höhe von 20,602.000, - E.

 

          (2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im

jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter

der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer

Gebarung der Anstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

 

         (3) Die Abgeltungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat der Bund der Österreichischen

Nationalbibliothek nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.

 

         (4) Die zum 31. Dezember 2001 in Durchführung begriffenen baulichen

Investitionsvorhaben sind vom bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertig zu stellen.

 

         § 16. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt für die

Österreichische Nationalbibliothek bis zum 31. Dezember 2001 mit Wirksamkeit zum 1. Jänner

2002 auf Vorschlag der Österreichischen Nationalbibliothek oder nach deren Anhörung eine

Bibliotheksordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.   Gliederung in Sammlungen und Abteilungen;

2.   Aufbauorganisation, wobei ein/e Geschäftsführer/in und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind;

3.   ein Verzeichnis der der Österreichischen Nationalbibliothek überlassenen bzw. zugeordneten

      Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;

4.   Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung der

      Österreichischen Nationalbibliothek obliegt;

5.   Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;

6.   Leitlinien für die Zweckbestimmung (§13);

7.   Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen,

      wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen

      Nationalbibliothek überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen.

8.   Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer/in in sinngemäßer

      Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des

      GmbH - Gesetzes.

          (2) Die Bibliotheksordnung ist als Verordnung des Bundesministers für Bildung,

Wissenschaft und Kultur kundzumachen.

 

          (3) Gleichzeitig mit der Erlassung der Bibliotheksordnung hat der Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer/in und für das

Kuratorium zu erlassen.

 

           (4) Geht ein/e öffentlich - rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein

Dienstverhältnis mit der Österreichischen Nationalbibliothek ein, so ist er/sie für die Dauer dieses

Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

 

Abschnitt 4

 

Sonstige Bestimmungen

 

          § 17. Für Aufträge des Bundes an die Bundesmuseen oder Österreichische

Nationalbibliothek sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes

durch diese Anstalten ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997

nicht anzuwenden. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen sonstiger Rechtsträger,

die im Alleineigentum des Bundes stehen.

 

          § 18. (1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.

 

           (2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die

Anstalten ihren Sitz haben.

 

           (3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

1.        kurze Angabe des Anstaltszwecks;

2.        das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;

3.        Name und Geburtsdatum der des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen;

4.        Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder

           des Kuratoriums;

5.        der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

 

          § 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

          § 20. Auf die Arbeitnehmer der Anstalten ist das Bundes - Gleichbehandlungsgesetz, BGBl.

Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten Teiles, Abschnitt 4 und 5 und des fünften Teiles,

anzuwenden.

 

          § 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

1.      hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem

         Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

 

2.      hinsichtlich des § 5 Abs. 1 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Finanzen im

         Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister

         für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

 

3.      hinsichtlich des § 5 Abs. 1 fünfter bis letzter Satz der Bundesminister für Finanzen im

         Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

 

4.     hinsichtlich § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Z 4 sowie hinsichtlich § 15 Abs. 4 der Bundesminister für

        Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

        und Kultur;

 

5.     hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Finanzen;

 

6.     hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 3 der Bundeskanzler;

 

7.     hinsichtlich § 7 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

 

8.     hinsichtlich § 9 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts - und

        Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;

 

9.     hinsichtlich § 18 der Bundesminister für Justiz;

 

10.    im übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

          § 22. Dieses Bundesgesetz sowie die Anlage A treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Das

Bundesmuseen - Gesetz, BGBl. 1 Nr. 115/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1

Nr.142/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

                                                                                                                                             Anlage A

 

          Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw.

Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die

Flächen planlich darzustellen:

 

Museum                                                KG Nr.                   Katastralgemeinde                  EZ           Anmerkung

Graphische Sammlung           01004                     Innere Stadt                            14            Teile

Albertina

01004                     Innere Stadt                            1747        Teile

01004                     Innere Stadt                            10            Zur Gänze

Kunsthistorisches                  01004                     Innere Stadt                            1              Teile

Museum mit Museum für     01004                     Innere Stadt                            5              Teile

Völkerkunde und                    01004                     Innere Stadt                            1839        Teile

Österreichischen                    81102                     Ambras                                  105          Teile

Theatermuseum

Museum moderner Kunst      01006                     Landstraße                             4158        Zur Gänze

Stiftung Ludwig                     01006                     Landstraße                             4159        Zur Gänze

Naturhistorisches                   01004                     Innere Stadt                            9              Zur Gänze

Museum

Österreichische Galerie          01006                     Landstraße                             1302        Teile

Belvedere                               01657                     Leopoldstadt                          5805        Zur Gänze

01004                     Innere Stadt                            1268        Zur Gänze

01006                     Landstraße                             932          Teile

MAK - Österreichisches                                       Flakturm Arenberg                 3404        Superädifikat

Museum für angewandte

Kunst                                     01510                     Pötzleinsdorf                         151          Zur Gänze

01510                     Pötzleinsdorf                         327          Zur Gänze

Technisches Museum mit      01210                     Penzing                                  1846        Zur Gänze

Österreichischer                     01009                     Mariahilf                                1190        Teile

Mediathek

Österreichische                      01004                     Innere Stadt                            1              Teile

Nationalbibliothek                 01004                     Innere Stadt                            14            Teile

01004                     innere Stadt                            7448        Zur Gänze

 

 

          Das Palais Mollard, 1010 Wien, Herrengasse 9, (KG Nr.01004, Innere Stadt, EZ 7448)

wird der Österreichischen Nationalbibliothek erst nach Teilneubau und Generalsanierung zur

Verfügung stehen. Die von der Österreichischen Nationalbibliothek zu tragenden Kosten sind daher

in der Basisabgeltung gemäß § 15 Abs. 1 nicht enthalten.

Artikel 2

 

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

 

Das Forschungsorganisationsgesetz - FOG, BGBl Nr.341/1981, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl I Nr.142/2000 wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift ,,Österreichische Nationalbibliothek“ und die §§ 28, 29 und 30 entfallen.

2. Dem § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt

          „(4)“ Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28.29 und 30 in der

Fassung des BGBl Nr.1 XXX/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

 

Artikel 3

 

Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer

Museumsquartier - Errichtungs - und Betriebsgesellschaft

 

Das Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 zur Errichtung einer Museumsquartier - Errichtungs - und

Betriebsgesellschaft, BGBl Nr.372/1990, wird wie folgt geändert:

 

1.    Im § 1 Abs. 1 wird die Betragsangabe „5 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe

       „363.364 E“ ersetzt.

2.    Im § 1 Abs. 1. im § 2, im § 3 Abs. 1 sowie im § 5 wird die Wortfolge „Wissenschaft und

       Forschung“ jeweils durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

3.    Im § 2, im § 3 Abs. 1 sowie im § 5 wird die Wortfolge ‚,wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils

       durch die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

4.    Dem § 5 wird folgender § 6 angefügt:

          § 6, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 und § 5 in der Fassung BGBl I Nr. xxx/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung

des Erwerbs der „Sammlung Leopold“

 

          Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des Erwerbs der „ Sammlung Leopold“,

BGBl Nr.621/1994, wird wie folgt geändert:

1.    Im § 1 Zif. 1 werden die Betragsangabe „750 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe

       „54.504.626 E“ und die Betragsangabe „350 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe

       „25.435.492 E" ersetzt.

2.    Im § 2 werden die Betragsangabe „1,1 Milliaden Schilling“ durch die Betragsangabe

       „79.940.118 E"‚ die Betragsangabe „750 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe

       „54.504.626 E" und die Betragsangabe „350 Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe

       „25.435.491 E" ersetzt.

3.    Im § 1 und im § 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die

       Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

4.   Dem § 3 wird folgender § 4 angefügt:

       § 1, § 2 und § 3 in der Fassung BGBl I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den vorliegenden Antrag unter Verzicht auf die erste

Lesung dem Kulturausschuss zuzuweisen.

B E G R Ü N D U N G:

 

Entsprechend dem Regierungsübereinkommen soll die Ausgliederung von Bereichen, welche nicht

unmittelbare staatliche Kernaufgaben wahrnehmen, zügig weiter betrieben werden. So ist die

Einräumung der Vollrechtsfähigkeit für die Österreichische Nationalbibliothek mit 1. Jänner 2002

geplant. Da das Tätigkeitsbild der Nationalbibliothek weitgehend dem der Bundesmuseen entspricht

und als Organisationsform eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts vorgesehen ist, soll

diese als eigener Abschnitt im Bundesmuseen - Gesetz geregelt werden, wobei letzteres weitgehend

auch auf die Nationalbibliothek Anwendung finden soll. Die vorgenommene Neufassung des

Bundesmuseen - Gesetzes dient der besseren Lesbarkeit dieses Gesetzes, wird aber auch zum Anlass

genommen, um einige Verbesserungen, welche sich in der nunmehr zweieinhalbjährigen

Anwendungspraxis angeboten haben und die im Folgenden dargestellt werden, vorzunehmen.

 

Durch den vorliegenden Entwurf soll die durch die Ausgliederung der Österreichischen

Nationalbibliothek erforderliche Herausnahme dieser Anstalt aus dem Normverband des

Forschungsorganisationsgesetzes bewirkt sowie eine „Euro - Anpassung“ der in den vorliegenden

Gesetzen enthaltenen Schillingbeträge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 im Sinne einer

Rundung vorgenommen werden.

 

Da durch den vorliegenden Gesetzentwurf lediglich eine Aufhebung (Art. 2), technische

Anpassungen und Adaptierungen (Art. 3 u. 4) vorgenommen werden, entstehen keine

nennenswerten Kosten. Ebenfalls sind keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu erwarten.

 

Der Entwurf ist mit den zuständigen Bundesministerien und mit der Gewerkschaft Öffentlicher

Dienst koordiniert. Zu den vorgenommenen Änderungen im Einzelnen:

 

ad Art. 1 Abschnitt 1:

Hier wurde unter Z. 8 die Österreichische Nationalbibliothek als dem Anwendungsbereich des

Bundesmuseen - Gesetzes 2002 angehörende öffentlich - rechtliche Anstalt des Bundes angeführt.

Unter Z. 1 heißt es aufgrund des weiten Tätigkeitsbereiches "Albertina" statt wie bisher

„Graphische Sammlung Albertina“.

 

ad Art. 1 Abschnitt 2:

Wie bereits ausgeführt, dient die vorgenommene Neufassung des Bundesmuseen - Gesetzes, BGBl. I

Nr.115/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.142/2000, vor allem der

besseren Lesbarkeit und sind die vorgenommenen Änderungen fast ausschließlich formal -

systematischer Natur (z.B. Änderung der Bezeichnung der Ministerien lt. Bundesministerien -

Gesetzes, von Behördenbezeichnungen („Burghauptmannschaft Österreich“ statt „Bundesgebäude -

verwaltung“) sowie Änderung der Paragraphennummerierung).

 

§ 6 enthält Bestimmungen sowohl über bereits erlassene als auch über noch zu erlassende

Museumsordnungen. Die gegenständliche Bestimmung wurde wegen ihres inneren

Zusammenhanges (schrittweise Umsetzung des Übertrittes der einzelnen Anstalten in die

Vollrechtsfähigkeit) in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes belassen.

 

Gleiches gilt für § 11, der bereits zum 31. Dezember 2000 vollzogene Bestimmungen (Überleitung

des Personalstandes des Museums für Völkerkunde, des Österreichischen Theatermuseums und der

Österreichischen Phonothek) enthält.

 

Allfällige Anwartschaften nach dem Pensionskassengesetz (§ 78a des Vertragsbedienstetengesetzes

1948) bleiben durch den vorliegenden Entwurf unberührt. Der Aufwand für die Zahlung der

entsprechenden Dienstgeberanteile für die Vertragsbediensteten ist in der Basisabgeltung enthalten.

 

 

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und die Bundesregierung sind im Rahmen der Gehalts -

verhandlungen am 4. Oktober 2000 unter Pkt. 3 „Ausgliederung“ übereingekommen, bis Ende 2002

gemeinsam die Entwicklung eines Dachverbandes zu prüfen, der gegenüber der Gewerkschaft

Öffentlicher Dienst als Kollektivvertragspartner auftritt. Diesbezügliche Gespräche sind unter

Bezugnahme auf diese Vereinbarung einzuleiten.

 

Substantielle Änderungen sind ausschließlich folgende sieben Punkte:

 

1. Die Aufnahme der Österreichischen Nationalbibliothek unter den Anwendungsbereich des

Gesetzes (Art. 1 Abschnitt 1) sowie die Bezeichnung „Albertina“.

 

2. Im § 2 Abs. 3 heißt es statt bisher „jährlich eine Vorschaurechnung“ nunmehr „jährlich einen

Jahresbericht (§ 8)“; siehe auch unter Pkt. 6.

3.      Die Passage „unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle

          Angelegenheiten“ wurde aus Gründen der inneren Logik von § 2 Abs. 4 nunmehr in den § 3

          Abs. 1 transferiert.

 

4.      Die Basisabgeltung im § 5 Abs. 4 wurde in Euro ausgedrückt (68,748.502, - E anstelle von

         946 Mio. S idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.142/2000).

 

5.      § 6 Abs. 5 sieht für öffentlich - rechtlich Bedienstete des Bundes, die mit einem

         Bundesmuseum ein Dienstverhältnis als Geschäftsführer eingehen, für die Dauer dieses

         Dienstverhältnisses einen dem § 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die „Diplomatische

         Akademie Wien“ (DAK - Gesetz 1996), BGBl. Nr.178/1996, idF BGBl. I Nr.61/1997,

         entsprechenden Karenzurlaub kraft Gesetzes vor. Dieser Karenzurlaub ist gemäß § 75a Abs.

         2 Z. 1 BDG 1979 für alle zeitabhängigen Rechte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses zu

         berücksichtigen. Eine analoge Bestimmung wurde im § 16 Abs. 4 für den Geschäftsführer

         der Österreichischen Nationalbibliothek getroffen.

 

6.     § 8 Abs. 1 wurde den Bedürfnissen der Praxis angepasst: Legaldefinition des Begriffs

         „Jahresbericht (Vorhabensbericht)“ sowie die Einfügung von Fristen für die Genehmigung

         durch das Kuratorium und durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und

          Kultur zwecks möglichst rascher Abwicklung.

 

7.      § 10 Abs. 5 entspricht den bei derartige Ausgliederungsvorhaben üblichen Formulierungen

          einer Wahrungsklausel („Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor Erlangung der

          Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen,

          Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.“). Eine

          Kumulierung von zu wahrenden Rechten nach dem Vertragsbedienstetengesetz mit den im

          Wege einer einvernehmlichen Vertragsänderung möglichen Besserstellungen wird zugleich

          vermieden. Die in § 10 Abs. 5 genannte 1 - Jahresfrist für die Vertragsbediensteten beginnt

          mit Wirksamkeit eines abzuschließenden Kollektivvertrages für die neu eintretenden

          Bediensteten, bei Fehlen eines solchen Kollektivvertrages auch mit Wirksamkeit einer

          Betriebsvereinbarung, die alle für den Übertritt in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis

          wesentlichen Umstände beinhaltet. Weiters ist der Übertritt im Rahmen eines

          Einzelvertrages möglich.

 

ad Art. 1 Abschnitt 3:

Die durch den gegenständlichen Antrag ins Auge gefasste Einräumung der Vollrechtsfähigkeit für

die Österreichische Nationalbibliothek soll auch dieser Anstalt unter Wahrung ihrer historisch

gewachsenen und international bekannten Identität die Vorteile der mit dem Bundesmuseen - Gesetz,

BGBI. 1 Nr.115/1998, begonnenen Organisationsreform zugänglich machen. Als solche sind

anzusehen:

 

-     Gestaltbare Budgetbelastungen für den Bund

-     Mehr Beweglichkeit bei Personal und Budget, damit höhere Zielsicherheit im

      Ressourceneinsatz

-     Anreiz zur Eigeninitiative

-     Keine Verschlechterung für das Personal

-     Weitestgehende Zustimmung der Betroffenen (Identifikationskriterium)

-     Verwaltungsvereinfachung, Abbau von Mehrfachzuständigkeiten

 

Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Status einer selbständigen Anstalt des Bundes verbunden mit

einer nach objektiven Kriterien bemessenen Dotation aus dem Bundesbudget können

Ungleichgewichte behoben sowie die finanziellen und damit kulturell - künstlerischen

Gestaltungsmöglichkeiten der Österreichischen Nationalbibliothek verstärkt werden. Dies setzt

Verbesserungen in der Eigenadministration insbesondere eine eigene kaufmännische

Betriebsorganisation von der Buchhaltung bis zur Leitung voraus. Das Anstaltsmodell bedeutet die

geringste Änderung und somit einen schonenden Eingriff, zumal die Österreichische

Nationalbibliothek bereits jetzt eine - unselbständige - Anstalt ist.

 

Der Bund stellt die Immobilien gegen Entgelt zur Verfügung und überträgt die mobile Ausstattung

unentgeltlich ins Eigentum der Österreichischen Nationalbibliothek. Für die Erfüllung der von

Gesetz und Bibliotheksordnung vorgeschriebenen Pflichten werden die erforderlichen Barmittel

(Basisabgeltung) bereitgestellt. Die Bibliotheksordnung hat Bestimmungen über die Aufbau -

Organisation, Ablauforganisation, Vertretungsbefugnisse, Aufsicht und Aufsichtsmittel, Finanz - und

Beteiligungskontrolle, und Ähnliches zu enthalten. Sie wird als Verordnung der Bundesministerin

für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassen werden. Für Beamte tritt keine Änderung ein. Für

Vertragsbedienstete ist der Wechsel des Dienstgebers unter Wahrung ihrer Rechte und Anwart -

schaften vorgesehen. Neuaufnahmen erfolgen nur mehr durch die Anstalt nach den einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. das Angestelltengesetz.

§ 13 stellt eine dem Abschnitt 1 § 2 (Legaldefinition der Bundesmuseen) entsprechende

Charakterisierung der Österreichischen Nationalbibliothek und ihrer Aufgaben dar.

 

§ 14 enthält in seinem ersten Absatz die erforderlichen Anpassungen an die personalrechtlichen

Bestimmungen des Abschnitt 1 § 10 bis 12. § 14 Abs. 2 erklärt die übrigen Bestimmungen des

Abschnittes 2 als auf die Österreichische Nationalbibliothek anwendbar.

 

§ 15 Abs. 1 enthält die jährliche Basisabgeltung in Höhe von 20,602.000, - E.

 

          Als „in Durchführung begriffen“ im Sinne des Art. 1 § 15 Abs. 4 des Entwurfes ist ein

bauliches Investitionsvorhaben dann anzusehen, wenn Teilmaßnahmen entsprechend der ÖNORM

B 1800, wie z.B. der Erwerb von Immobilien oder die Vergabe von Planungsleistungen, gesetzt

worden sind. Derartige Maßnahmen wären in Bezug auf die Österreichische Nationalbibliothek

Planungsleistungen bezüglich der Portraitsammlung (in Verbindung mit dem Museum für

Völkerkunde) sowie der Erwerb des Palais Mollard für Zwecke der Musiksammlung und des

Globenmuseums der Österreichischen Nationalbibliothek.

 

§ 16 Abs. 4 sieht für Bundesbeamte, die mit der Österreichischen Nationalbibliothek ein

Dienstverhältnis als Geschäftsführer eingehen, einen dem § 6 Abs. 5 dieses Entwurfes

entsprechenden Karenzurlaub kraft Gesetzes vor.

 

Dem Entwurf ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Ausgliederung der

Österreichischen Nationalbibliothek samt Tabelle angefügt.

 

ad Art. 1 Abschnitt 4:

Die Bestimmungen des § 18 (Firmenbuch), des § 19 (Verweis auf die jeweils geltende Fassung von

Bundesgesetzen) und des § 20 (Anwendung des Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes) stammen

wortgleich aus dem Bundesmuseen - Gesetz, BGBl. 1 Nr.115/1998.

 

In § 17 wird entsprechend den vergaberechtlichen Grundsätzen bestimmt, dass für Aufträge des

Bundes oder von im Alleineigentum des Bundes stehenden Rechtsträgern das Bundesvergabegesetz

nicht zur Anwendung kommt.

 

Die im Art. 1 § 4 enthaltenen Regelungen über die Eigentumsverhältnisse, ferner die im Art. 1 § 5

Abs. 1 Z. 2 enthaltene Regelung über die Ausstellung einer Amtsbestätigung als Urkunde im Sinne

des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr.39, und schließlich die im Art. 1 § 18

enthaltenen Regelungen über die Eintragung der gegenständlichen Anstalten im Firmenbuch sind

kompetenzrechtlich als „Zivilrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B - VG) anzusehen. Die im Art. 1 § 9

enthaltenen Regelungen über die Gebührenfreiheit sind kompetenzrechtlich unter Art. 10 Abs. 1

Z. 4 B - VG („Bundesfinanzen“), die im Art. 1 § 10 enthaltenen Regelungen über das Personal der

Anstalten unter Art. 10 Abs. 1 Z. 11 („Arbeitsrecht“) zu subsummieren.

 

 

 

ad Art. 2:

Aufgrund der Ausgliederung der Österreichischen Nationalbibliothek und deren zukünftiger

Regelung im Bundesmuseen - Gesetz wären die §§ 28, 29 und 30 (samt Überschrift) des

Forschungsorganisationsgesetzes, welche die Nationalbibliothek bisher geregelt haben, zu

streichen.

 

 

 

ad. Art. 3 u. 4:

Die Euroumstellung wird zum Anlass genommen, eine Adaptierung im Hinblick auf das

Bundesministerien - Gesetz 1986 in der Fassung Bundesgesetz BGBI. I Nr. 16/2000 vorzunehmen.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im

Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl. 1997 Nr. L 162, S1 (erste Euro -

Einführungsverordnung) legt die Modalitäten für die Umrechnung vom Euro in die nationalen

Währungseinheiten und umgekehrt sowie einzelne Bestimmungen über die Auf - und Abrundung

fest (Art. 4 u. 5). Demgemäß erfolgte die Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen. Dies

bedeutet, dass im Falle Österreichs der Umrechnungskurs von Schillingbeträgen in Euro mit zwei

Stellen vor plus 4 Stellen nach dem Komma anzusetzen ist. Der Umrechnungskurs wurde am

31. Dezember 1998 unwiderruflich festgelegt: 1 Euro entspricht 13,7603 Schilling.

 

Nach der Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen ist auf den vollen Centbetrag abzurunden,

wenn die dritte Stelle hinter dem Komma geringer als fünf ist, bzw. aufzurunden, wenn sie höher

als fünf ist, hat die dritte Stelle hinter dem Komma exakt den Wert fünf, so wird auf den nächsten

Cent aufgerundet.

Die Verordnung (EG) Nr.974/98 des Rates über die Einführung des Euro, ABl. 1998 Nr. L 139, S1

(zweite Euro - Einführungsverordnung) regelt in den Art. 2 bis 4 die Ersetzung der Währung der

Teilnehmerstaaten durch den Euro.

Finanzielle Auswirkungen der Ausgliederung der Österreichischen Nationalbibliothek:

 

 

1.     Ausgangssituation:

 

      Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine unselbständige Einrichtung des Bundes mit

      eingeschränkter Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit gemäß § 28 FOG). Die Veranschlagung

      erfolgt bei Kapitel 12 „Bildung und Kultur“.

 

       Die Gebarung des ausgliederungsrelevanten Bereiches der Österreichischen National -

       bibliothek im Jahr 2001:

 

       Personalaufwand............................................................E 11,016 Mio.

       Sachaufwand..................................................................E 5,763 Mio.

       Anpassungen (Sammlungen und EDV).........................E 1,397 Mio.

       Einnahmen.....................................................................E 0,127 Mio.

       Abgang...........................................................................E 18,049 Mio.

 

       Der Personalstand der von diesem Gesetz erfassten Österreichischen Nationalbibliothek im

       Jahr 2001 umfasst lt. Stellenplan 2001 316 Bedienstete (davon 137 Beamte). Der tatsächliche

       Ist - Stand per 1. August 2001 beträgt 271 Bedienstete (davon 104 Beamte).

 

2.    Situation nach der Ausgliederung:

 

       Die dienstbehördliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und

       Kultur für die der Österreichischen Nationalbibliothek zugewiesenen Beamten wird

       beibehalten. Für Beamte tritt daher keine Änderung ein; sie werden der wissenschaftlichen

       Anstalt zur Dienstleistung zugeteilt. Die Dienst - und Fachaufsicht übt der für die

       Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Anstalt aus, der in dieser Funktion

       den Weisungen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur unterliegt (§14

       iVm § 10 Abs. 2).

 

       Die Vertragsbediensteten des Bundes werden zu Bediensteten der Anstalt; ihre bisher

       erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt (§14 iVm § 10 Abs. 5). Gemäß § 15

       Abs. 1 soll der Österreichischen Nationalbibliothek eine jährliche Basisabgeltung zur

Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages in Höhe von 20,602 Mio. E gewährt werden. In

diesem Betrag, der ausgehend vom BVA 2001 errechnet wurde, sind auch 1,595 Mio. E

inkludiert, welche im Zusammenhang mit der Gebäudeverwaltung und Instandhaltung von

Kapitel 64 „Bauten und Technik“ umgeschichtet werden.

 

Die Ermittlung dieses Betrages sowie die finanzielle Entwicklung in dem der Ausgliederung

folgenden Jahr ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt.

 

§ 15 Abs. 2 sieht die Möglichkeit zusätzlicher Mittelzuführung vor, sollte dies trotz

wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Anstalt und unter Bedachtnahme

auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich werden, soweit dafür im jährlichen

Bundesfinanzgesetz eine entsprechende Vorsorge getroffen worden ist.

 

Gemäß § 14 iVm § 5 Abs. 1 wird das Sammlungsgut des Bundes als Leihgabe und die der

Österreichischen Nationalbibliothek gewidmeten Immobilien samt Zubehör gegen Entgelt zur

Verfügung gestellt.

 

Die mobile Ausstattung, die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern sowie die gemäß § 28

FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte,

Forderungen und Schulden werden der Anstalt ins Eigentum übertragen.

 

Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind

anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen und binnen sechs Monaten ab dem

Vermögensübergang zu erstellen.

 

Für am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften ergeben sich durch dieses

Bundesgesetz keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.