540/A XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2001

 

 


Initiativantrag

 

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Wimmer

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesimmobiliengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz,
mit dem das Bundesimmobiliengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu
organisiert sowie über Bundesvermögen verfugt wird (Bundesimmobiliengesetz), BGBl. I Nr.
141/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 25 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des Abschnitts 3 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes,
BGBl. I Nr. 138/1997, idF BGBl. I Nr. 6/2001, gelten."

2. Es wird folgender § 46a eingefugt:

㤠25 Abs 1 idF BGBl............/.......... tritt mit........................ in Kraft."

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuß


Begründung

Um das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes neu zu organisieren und
nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu gestalten, wurde durch das
Bundesimmobiliengesetz eine ausgegliederte Einrichtung, die Immobilienmanagement-
gesellschaft des Bundes mbH, geschaffen. Die bis dahin mit der Verwaltung des
Bundesimmobilienvermögens betrauten Beamten und Vertragsbediensteten wurden dieser
Gesellschaft dauerhaft zugewiesen (im Falle der Beamten) bzw. als Arbeitnehmer
übernommen (im Falle der Vertragsbediensteten). Die Ausgliederung erfolgte mit dem Ziel,
die Anzahl der im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen zu senken.

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz bietet sowohl für Beamte als auch für
Vertragsbedienstete, die von einer solchen Ausgliederung dadurch betroffen sind, daß sie
dauerhaft in die ausgegliederte Einrichtung dienstzugewiesen werden, die Möglichkeit eines
Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung bzw. Pensionierung unter Bezug von
Vorruhestandsgeld. Dadurch bietet sich natürlich auch den ausgegliederten Einrichtungen die
Möglichkeit, ihren Personalstand zu reduzieren bzw. umzuändern.

Durch § 25 Bundesimmobiliengesetz wurden jedoch die betroffenen Vertragsbediensteten des
Bundes zu Arbeitnehmern der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH, und
damit zu „...ehemaligen Vertragsbediensteten...".

Vom Wortlaut des § 11 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz ( "...einer ausgegliederten
Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen...")
sind diese (ehemaligen)
Vertragsbediensteten daher nicht erfasst, die Möglichkeit einer Karenzierung vor
einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses und der Bezug von Vorruhestandsgeld
nach diesem Gesetz ist ihnen daher verwehrt.

Dies ist eine ungerechtfertigte soziale Benachteiligung dieser Vertragsbediensteten gegenüber
(im Rahmen anderer erfolgter Ausgliederungen) „zur dauernden Dienstleistung
zugewiesenen" Vertragsbediensteten.

Die Abgeordneten der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion schlagen mit dem
Initiativantrag eine Regelung vor, die diese unsachliche Ungleichbehandlung beseitigt.