ANTRAG 658/A

der Abgeordneten Jung, Loos und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeich­nungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperr­gebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagen­gesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 26 folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„§ 26a. Mitteilungs- und Nachweispflichten“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 47 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

3. Im § 4 Abs. 3 werden das Wort „Generaltruppeninspektor“ durch die Worte „Chef des Generalstabes“ sowie das Wort „Beamter“ durch das Wort „Ressortangehöriger“ ersetzt.

4. Im § 5 Z 2, § 11 Abs. 4 erster und vierter Satz, § 11 Abs.  6, § 14 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 8 und 9, § 21 Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 4, § 55 Abs. 1 sowie im § 63 Abs. 7 entfällt jeweils das Wort „zuständigen“.

5. Im § 11 Abs. 2 und im § 38 Abs. 5 entfallen jeweils die Worte „von“ und „durch den Bundesminister  für Landesverteidigung“ und wird das Wort „entbunden“ jeweils durch das Wort „enthoben“ ersetzt.

6. § 11 Abs. 3 entfällt.

7. § 11 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.“

8. Im § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und im § 28 Abs. 1 entfällt jeweils das Wort „zuständige“.

9. Im § 17 Abs. 7 Z 1 werden die Worte „des Bundesheeres und der Heeresverwaltung“ durch die Worte „des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt.

10. Im § 18 Abs. 8 Z 1 wird das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.

11. Im § 24 Abs. 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch die Worte „zu erlassen“ und das Wort „zugestellt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

12. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

           1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

           2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

           3. Wehrpflichtige, die

                a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen oder

               b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und

           4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.“

13. Im § 25 Abs. 3 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 3 und Abs. 2“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2“ ersetzt.

14. § 26 samt Überschrift wird durch folgende §§ 26 und 26a, jeweils samt Überschrift, ersetzt:

„Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

           1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

           2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

           1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

           2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

           1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

           2. sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Mitteilungs- und Nachweispflichten

§ 26a. (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(2) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

           1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und

           2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2

der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach § 26 Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.

(3) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:

           1. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.

           2. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.

(4) Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach § 25 Abs. 1 Z 4 gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:

           1. Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen.

           2. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung der Tauglichkeit nach § 25 Abs. 1 Z 4 zu erbringen.

           3. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.

           4. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.“

15. Im § 28 Abs. 3 und im § 38 Abs. 4 zweiter Satz werden die Worte „zum Zeitpunkt der Einberufung“ jeweils durch die Worte „zum Einberufungstermin“ ersetzt.

16. Im § 28 Abs. 4 und im § 38 Abs. 4 dritter Satz entfällt jeweils das Wort „ihnen“ und wird das Wort „zugestellt“ jeweils durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

17. Im § 31 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

18. Im § 32 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „mit“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

19. § 35 lautet:

§ 35. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei

           1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

           2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und

           3. besonderen familiären Feierlichkeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.“

20. Im § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 40 sowie im § 65 Abs. 1 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ jeweils durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.

21. Im § 38 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 26 Abs. 8“ durch die Zitierung „§ 26 Abs. 4“ ersetzt.

22. Im § 39 Abs. 5 werden nach den Worten „Zu Miliztätigkeiten sind“ ein Beistrich gesetzt sowie die Worte „sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,“ eingefügt.

23. Im § 46 Abs. 2 Z 1 und 2 wird das Wort „Soldaten“ jeweils durch das Wort „Personen“ ersetzt.

24. § 47 samt Überschrift entfällt.

25. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer eine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.“

26. Im § 51 wird die Zitierung „§ 26 Abs. 5“ durch die Zitierung „§ 26a Abs. 1 oder 4“ ersetzt.

27. Im § 60 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5, § 11 Abs. 2, 4 und 6, § 14 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 bis 5 und 7, § 18 Abs. 5, 8 und 9, § 21 Abs. 2 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 3, die §§ 26 und 26a, jeweils samt Überschrift, § 28 Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 4, § 35, § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 5, § 40, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 7, 13, 14 und 19 bis 23, § 63 Abs. 7, § 65 Abs. 1 sowie § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(3) § 61 Abs. 18 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 11 Abs. 3 und § 47 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 30. Juni 2002 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 294/1994 außer Kraft.“

28. Im § 61 Abs. 7 wird die Zitierung „§ 26 Abs. 6 oder 7“ durch die Zitierung „§ 26a Abs. 2 oder 3“ ersetzt.

29. Im § 61 Abs. 13 und 14 werden nach der Zitierung „§ 26 Abs. 3“ jeweils die Worte „in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung“ eingefügt.

30. § 61 Abs. 18 entfällt.

31. Dem § 61 werden folgende Abs. 19 bis 23 angefügt:

„(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung die vor dem 1. Juli 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Juli 2002.

(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Juli 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektor‘ verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes‘ zu verstehen.

(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebüh­renamt‘ verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt‘ zu verstehen.“

32. § 66 Z 4 lautet:

         „4. hinsichtlich des § 48 der Bundesminister für Justiz,“

33. § 66 Z 5 entfällt.

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 1994

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a entfallen die Worte „dauernder, mindestens aber mehr als zweimonatiger“.

2. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

           1. die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

           2. die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und

           3. der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber

                a)           Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

               b)           Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

                c)           anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.“

3. Im § 13 Abs. 4 werden die Zitierung „nach Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch die Zitierung „nach Abs. 1 Z 1 und 2“ und die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

4. Im § 14 Abs. 2 und 3 werden die Worte „Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b sowie vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag“ jeweils durch die Worte „Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete“ ersetzt.

5. Im § 14 Abs. 2 Z 2 und § 39 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung „§ 13 Abs. 1 Z 1 bis 3“ jeweils durch die Zitierung „§ 13 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

6. Im § 43 Abs. 2 Z 1 werden nach dem Wort „Offizieren“ die Worte „im Präsenzstand“ eingefügt.

7. Im § 55 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ jeweils durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.

8. Im § 57 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 10 Abs. 2 WG“ durch die Zitierung „§ 6 Abs. 2 WG 2001“ ersetzt.

9. Im § 80 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a oder b WG“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001“ ersetzt.

10. Dem § 83 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Befugnisse des Bundesministers für Landesverteidigung als Einheitskommandant gehen auf das Einsatzstraforgan über. In diesen Fällen ist eine Berufung ausgeschlossen.“

11. Im § 88 werden nach dem Wort „diese“ die Worte „Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird,“ eingefügt.

12. Im § 89 wird nach Abs. 2e folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 78 Abs. 2, § 80 Abs. 2, § 83 Abs. 1 sowie § 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

13. Im § 89 wird nach Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt:

„(4d) § 90 Abs. 1 bis 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“

14. § 90 Abs. 1 bis 5 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 22 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

3. Im § 6 Abs. 2, § 9, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und im § 54 Abs. 7 wird die Zitierung „WG“ jeweils durch die Zitierung „WG 2001“ ersetzt.

4. Im § 7 Abs. 1 Z 6 wird die Zitierung „§ 43 Abs. 5 WG“ durch die Zitierung „§ 33 Abs. 5 WG 2001“ ersetzt.

5. § 22 samt Überschrift entfällt.

6. Im § 23 Abs. 3 wird das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.

7. Im § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1 sowie im § 55 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ jeweils durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.

8. Im § 45 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 40 WG“ jeweils durch die Zitierung „§ 30 WG 2001“ ersetzt.

9. Im § 48 Abs. 2 werden in Z 3 die Zitierung „WG“ durch die Zitierung „WG 2001“ und in Z 4 die Zitierung „§ 35 Abs. 4 WG“ durch die Zitierung „§ 24 Abs. 4 WG 2001“ ersetzt.

10. Im § 60 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

11. Im § 60 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird die Zitierung „des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die Zitierung „des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr.146,“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 40 Abs. 1 WG“ durch die Zitierung „§ 30 Abs. 1 WG 2001“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 53 Abs. 1 und 2 WG“ durch die Zitierung „§ 45 Abs. 1 und 2 WG 2001“ ersetzt.

4. Im § 6 Z 1 dritter Satz wird das Wort „rechtskräftiger“ durch die Worte „jeder rechtskräftigen“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

           1. in erster Instanz dem Heerespersonalamt und

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

6. Im § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

7. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, die vor Ablauf des 30. Juni 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Munitionslagergesetzes

Das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 11 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 16 folgender Text eingefügt:

„§ 16a. Behördenzuständigkeit“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 19 „Übergangsrecht“.

4. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

5. Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

6. § 8 erster Satz lautet:

„Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen.“

7. § 11 samt Überschrift entfällt.

8. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt

           1. dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder

           2. in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

9. § 16 lautet:

§ 16. Wer

           1. einem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder

           2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder

           3. einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.“

10. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Behördenzuständigkeit

§ 16a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

           1. in erster Instanz dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

11. Im § 18 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 8, § 15 Abs. 1, § 16 sowie die §§ 16a und 19, einschließlich der jeweiligen Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

12. Im § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 11 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“

13. § 19 samt Überschrift lautet:

„Übergangsrecht

§ 19. Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.“

Artikel 6

Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel des Gesetzes lautet: „Militärauszeichnungsgesetz“.

2. Im § 1 entfallen die Ausdrücke „(II. Abschnitt)“ und „(III. Abschnitt)“.

3. Im § 3 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „(Klasse)“.

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

5. Im § 5 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

6. Im § 9 Abs. 3 Z 2 entfällt das Wort „zuständigen“.

7. Im § 11 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „erbracht haben“ vom Ende des Satzes nach das Wort „Wehrdienstleistungen“ verschoben.

8. Im § 11 Abs. 2 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

„Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist zu verleihen

           1. das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,

           2. das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und

           3. das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren.

Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von 12 Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes. Ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen.“

9. § 11a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:

           1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

           2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille

                a) bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder

               b)           jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.

           3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.

           4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.“

10. Im § 13 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „(Abs. 1 und 2)“.

11. Im § 14 und im § 15 Abs. 3 werden die Gedankenstriche jeweils durch einen Beistrich ersetzt.

12. Dem § 15 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für die Fälle des §11a Abs. 1 Z 2 lit. b.“

13. Im § 17 wird nach Abs. 1h folgender Abs. 1i eingefügt:

„(1i) Der Kurztitel, § 1, § 3 Abs. 2 und 6, § 5, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 sowie § 15 Abs. 3 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 9 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

2. Im § 11 Abs. 2 Z 2 wird die Zitierung „des Sperrgebietsgesetzes 1995 (SperrGG 1995), BGBl. Nr. 260“ durch die Zitierung „des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38“ ersetzt.

3. Im § 14 Abs. 1 Z 4 wird die Zitierung „SperrGG 1995“ durch die Zitierung „SperrGG 2002“ ersetzt.

4. § 23 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. einer Straftat nach dem § 48 WG 2001 betreffend die Umgehung der Wehrpflicht oder“

5. Dem § 33 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„In einem Vollzugsbescheid darf die Leistungsanforderung auch befristet werden. In diesem Fall sind auch die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben aufzunehmen.“

6. § 33 Abs. 4 lautet:

„(4) Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden

           1. der Zeitpunkt des Beginnes der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes oder,

           2. sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.“

7. § 34 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im Leistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.

(4) Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.“

8. Im § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 3 sowie im § 52 Abs. 1 und 5 wird das Wort „Heeresgebührenamt“ jeweils durch das Wort „Heerespersonalamt“ ersetzt.

9. § 47 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,“

10. Im § 47 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 8 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422,“ durch die Zitierung „§ 7 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31,“ ersetzt.

11. Im § 48 Abs. 3 zweiter Satz wird die Zitierung „nach Abs. 1“ durch die Zitierung „nach Abs. 2“ ersetzt.

12. Im § 50 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954“ durch die Zitierung „§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954,“ ersetzt.

13. Im § 54 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 6 WG“ durch die Zitierung „§ 4 WG 2001“ ersetzt.

14. Im § 61 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

15. § 61 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 8

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

2. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

           1. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,

           2. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

           3. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.“

3. Im §7 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt.

„(2) § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962, BGBl. Nr. 146, wird aufgehoben.


Begründung:

Allgemeines:

In der Koalitionsvereinbarung der derzeitigen Regierungsparteien vom Februar 2000 ist als Maßnahme im Kapitel „Bundesheer“ ua. eine „Weiterführung der Verwaltungsreform durch Straffung der Kommanden, Stäbe, Ämter und der Zentralstelle“ (Z 19) ins Auge gefasst. Über Weisung des Bundesministers für Landesverteidigung wurden im Frühjahr 2001 entsprechende Vorarbeiten begonnen. Ziel der genannten Reorganisation ist ua. eine Entlastung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung von rein operativen Angelegenheiten durch Übertragung der jeweiligen Kompetenz auf nachgeordnete Behörden. Ende Jänner 2002 wurden durch den Bundesminister für Landesverteidigung die Grundzüge der neuen Organisationsstrukturen festgelegt und deren Realisierung in die Wege geleitet. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die im Zusammenhang mit diesen umfassenden Maßnahmen zur Verwaltungsreform erforderlichen Legislativmaßnahmen im Wehrrecht umgesetzt werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen:

       Umbenennung des Amtes des „Generaltruppeninspektors“ in „Chef des Generalstabes“ im Hinblick auf die Schaffung eines Generalstabes,

       Umbenennung des Heeresgebührenamtes in „Heerespersonalamt“ im Hinblick auf die beabsichtigte Erweiterung des erstinstanzlichen Aufgabenkataloges dieser Behörde,

      Übertragung der erstinstanzlichen Behördenzuständigkeit im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst vom Bundesminister für Landesverteidigung auf das Heerespersonalamt,

      Übertragung diverser anderer erstinstanzlicher Behördenzuständigkeiten des Bundesministers für Landesverteidigung an nachgeordnete Behörden (Heerespersonalamt bzw. Militärkommanden).

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Kompetenzänderungen gemeinsam in einem eigenen Anpassungsgesetz („Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG“) zusammengefasst werden. Da es im Rahmen des gegenständlichen Legislativvorhabens allerdings nicht umsetzbar erscheint, auch sämtliche relevanten Bestimmungen außerhalb des Wehrrechts entsprechend anzupassen, soll zumindest den erwähnten Umbenennungen durch eine diesbezügliche Klarstellung im Wege einer umfassenden Generalregelung für das gesamte Bundesrecht Rechnung getragen werden. Die in anderen Rechtsbereichen, insbesondere im Dienstrecht der Bundesbediensteten sowie im Sozialrecht, notwendigen derartigen Anpassungen werden anlässlich künftiger Novellen dieser Rechtsmaterien zu erfolgen haben.

Die in den einzelnen Wehrrechtsnormen vorgesehenen Novellierungen beschränken sich jedoch nicht ausschließlich auf die im Zusammenhang mit den erwähnten Organisationsmaßnahmen erforderlichen behördlichen Kompetenzänderungen. Über die bereits dargestellte Verwaltungsreform hinaus ist in der Koalitionsvereinbarung der derzeitigen Regierungsparteien vom Februar 2000 im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ auch ins Auge gefasst, im Zusammenhang mit einer „Ausgaben- und Aufgabenreform“ Maßnahmen mit dem Ziel einer „Deregulierung zur Bekämpfung der Gesetzesflut“ vorzusehen sowie die „Rechtsbereinigung fortzuführen“. In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung im November 2000 beschlossen, das geltende Bundesrecht mit dem Ziel zu durchforsten, „überflüssige“ Rechtsnormen außer Kraft zu setzen; insbesondere sollten dabei die Gesichtspunkte „höchstmögliche Effizienz, Transparenz, Kohärenz sowie Vermeidung und Doppelgleisigkeiten und möglichste Vermeidung von Einvernehmensklauseln“ beachtet werden. Die im Rahmen des Auslandseinsatzanpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2001, im Wehrrecht begonnene Umsetzung dieser politischen Intentionen soll nun im vorliegenden Entwurf fortgeführt werden. Dabei ist insbesondere auch dem Umstand Bedeutung zuzumessen, dass der Nationalrat im Wege einer Entschließung vom 21. November 2001 (E 103-NR/XXI. GP) die Bundesregierung ua. ersucht hat, im Zuge der Vollziehung des Deregulierungsauftrages bei in Aussicht genommenen Gesetzesänderungen den Vorgaben des genannten Regierungsübereinkommens nach einer einfacheren und bürgernahen Gesetzgebung zu entsprechen.

Mit den geplanten Gesetzesänderungen sollen daher im gesamten Wehrrecht neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge sowie eine Eliminierung überschießender gesetzlicher Regelungen vorgenommen werden. Im Übrigen ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechtsnormen die vorgesehene Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise kann ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer sog. „lean legislation“ – ermöglicht werden. Vereinzelt werden auch unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 7 und 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Klarheit von Rechtsvorschriften und über die einheitliche Bedeutung derselben Rechtsbegriffe sprachliche Verbesserungen sowie legistische Klarstellungen ins Auge gefasst. Mit diesen der Einheitlichkeit der Rechtssprache dienenden Maßnahmen sind keine materiellen Änderungen verbunden.

Schließlich sind unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 72 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Anpassungen von Verweisungen Zitierungsanpassungen in zahlreichen Wehrrechtsnormen notwendig, die mit dem vorliegenden Legislativvorhaben umgesetzt werden sollen. Diese Formaländerungen beruhen auf den Neuerlassungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, und des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55 sowie der mit BGBl. I Nr. 146/2001 kundgemachten (neuerlichen) Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990 unter dem Kurztitel „Wehrgesetz 2001“ und der mit BGBl. I Nr. 38/2002 kundgemachten (neuerlichen) Wiederverlautbarung des Sperrgebietsgesetzes 1995 unter dem Kurztitel „Sperrgebietsgesetz 2002“.

Im Hinblick auf den weitgehend auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beschränkten Charakter der geplanten Adaptierungen lässt das gegenständliche Legislativvorhaben keine Auswirkungen auf die Beschäftigung in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten. Überdies ergeben sich durch diesen Entwurf auch keinerlei finanzielle Mehraufwendungen für den Bund oder für die Länder und Gemeinden; der Entwurf enthält nämlich einerseits überwiegend verschiedene Formalanpassungen und Klarstellungen, andererseits lediglich zahlreiche – budgetär unbedeutende – Deregulierungsmaßnahmen hinsichtlich mehrerer Wehrrechtsnormen.

Zu Artikel 1 (Wehrgesetz 2001):

Das Wehrgesetz 2001 normiert in zahlreichen Fällen eine Kompetenz des „zuständigen“ Militärkommandos; damit ist jeweils die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 3 AVG gemeint. Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften soll daher der entbehrliche Hinweis auf das „zuständige“ Militärkommando ersatzlos entfallen. Mit dieser Entlastung des Gesetzestextes sind keinerlei inhaltlichen Änderungen verbunden.

Nach § 11 Abs. 3 WG 2001 obliegt – als Teil der allgemeinen Wehrpflicht nach Art. 9a Abs. 3 B‑VG – Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Falle einer Anmeldung nach dem Meldegesetz 1991 grundsätzlich die Übergabe eines ausgefüllten zusätzlichen Meldezettels. Im Hinblick auf die mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 28/2001, erfolgte Novelle des Meldegesetzes 1991, womit die gesetzlichen Grundlagen für die Realisierung eines Zentralen Melderegisters geschaffen wurden, erscheint die genannte Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 materiell entbehrlich. Sie soll daher insbesondere im Interesse der Deregulierung von Rechtsnormen sowie einer Entlastung der Bürger von administrativen Verpflichtungen – ebenso wie die diesbezügliche Verwaltungsstrafbestimmung im § 50 Abs. 1 WG 2001 – ersatzlos entfallen. Im Hinblick auf das In-Kraft-Treten der erwähnten melderechtlichen Änderungen mit 1. März 2002 wird davon auszugehen sein, dass den in Rede stehenden Normen des Wehrgesetzes 2001 ab diesem Zeitpunkt keine praktische Relevanz mehr zukommt.

Im Wehrgesetz 2001 wird in mehreren Fällen (insbesondere im Zusammenhang mit einem Einberufungsbefehl) ausdrücklich auf die „Zustellung“ eines Bescheides Bezug genommen. Im Hinblick auf den Umstand, dass Bescheide grundsätzlich sowohl schriftlich als auch mündlich ergehen können, soll künftig diesbezüglich der allgemeine Begriff „Erlassung“ verwendet werden; als derartiger Rechtsakt wird im Falle der schriftlichen Erlassung die rechtswirksame Zustellung, im Falle der mündlichen Erlassung die Verkündung des Bescheides anzusehen sein. Mit dieser legistischen Verbesserung sind keinerlei inhaltliche Änderungen verbunden.

Derzeit besteht in bestimmten Fällen einer bereits zum Zeitpunkt der Stellung laufenden Ausbildung ein Anspruch auf einen bescheidmäßig zu verfügenden Aufschub des Grundwehrdienstantrittes. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sowie im Interesse einer umfassenden Steigerung der Bürgernähe soll in diesen Fällen künftig eine Einberufung zu diesem Präsenzdienst bis zur Beendigung der zu Grunde liegenden Ausbildung unmittelbar ex lege ausgeschlossen sein; damit werden sämtliche derartige Verwaltungsverfahren ersatzlos wegfallen. Die Wehrpflichtigen werden daher in Zukunft (im Regelfall bei der Stellung) lediglich die Tatsache einer bereits begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung nachzuweisen haben, ein formeller Aufschubantrag sowie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren werden nicht mehr erforderlich sein. Mit dieser massiven Verwaltungsentlastung ist keinerlei Beeinträchtigung des Rechtsschutzes verbunden, da bei allfälligen Unklarheiten über das in Rede stehende Einberufungshindernis jederzeit sowohl auf Antrag des Betroffenen als auch von Amts wegen ein Feststellungsbescheid erlassen werden kann (§§ 25, 26 und 26a WG 2001).

Aus wehrpolitischen Überlegungen sowie in Entsprechung langjähriger diesbezüglicher Anregungen soll in Zukunft die Möglichkeit zum Tragen einer militärischen Uniform auch nach Überschreiten der für die Wehrpflicht maßgeblichen Altersgrenzen eröffnet werden. Aus praktischen Erwägungen sollen derartige Fälle jedoch ausnahmslos an eine diesbezügliche (formfreie) Zustimmung des Militärkommandos gebunden werden. Ein allfälliger Anspruch auf eine kostenlose Zurverfügungstellung einer Uniform ist damit in keiner Weise verbunden. Allenfalls notwendige konkrete Regelungen betreffend die für eine Zustimmung des Militärkommandos erforderlichen „militärischen Interessen“ werden entsprechend der langjährigen Vollziehungspraxis im Wege verwaltungsinterner Anordnungen zu treffen sein (§ 35 WG 2001).

Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage (§ 46 Abs. 2 WG 2001) ist die Zuständigkeit der Disziplinarbehörden hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen von Beamten, die nicht Soldaten sind, im Vollzugsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung wie folgt geregelt:

      Gegenüber ihnen unterstellten zivilen Beamten haben Soldaten, die nach § 13 HDG 1994 mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten (gegenüber den ihnen unterstellten Soldaten) betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979.

      Gegenüber ihnen unterstellten zivilen Beamten haben Soldaten, die nach § 12 HDG 1994 mit der Funktion eines Einheitskommandanten (gegenüber den ihnen unterstellten Soldaten) betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

      In jenen Dienststellen, die von einem zivilen Bediensteten geleitet werden und die nicht nach den §§ 12 und 13 HDG 1994 mit den Funktionen „Einheitskommandant“ und „Disziplinarvorgesetzter“ betraut wurden, unterliegt die Ahndung von Pflichtverletzungen von zivilen Beamten den Disziplinarbehörden nach § 96 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Die dargestellte Rechtslage führt zu der Konsequenz, dass zwar ein Soldat als Kommandant bzw. Dienststellenleiter gegen einen ihm unterstellten zivilen Beamten disziplinäre Maßnahmen zu setzen berechtigt ist, nicht aber ein ziviler Bediensteter, der mit einer solchen Funktion betraut ist.. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen haben in der Vergangenheit wiederholt erhebliche Vollzugsprobleme entstehen lassen und in weiterer Folge vereinzelt zu rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnissen geführt. Mit der vorgesehenen Erstreckung der genannten disziplinarrechtlichen Kompetenzen auch auf zivile Bedienstete, die mit der Funktion eines „Einheitskommandanten“ und „Disziplinarvorgesetzten“ (gegenüber ihnen unterstellten Soldaten) betraut sind auch auf ihnen unterstellte zivile Beamte soll die dargestellte Differenzierung in zweckmäßiger und verwaltungsökonomischer Weise beseitigt werden. Im § 61 Abs. 21 ist in diesem Zusammenhang eine begünstigende Übergangsbestimmung hinsichtlich jener Pflichtverletzungen vorgesehen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen wurden. Die entsprechenden Disziplinarverfahren sollen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit und des damit verbundenen Vertrauensschutzes nach der derzeit geltenden Rechtslage durchgeführt werden; damit wird auch dem Art. 7 EMRK („Keine Strafe ohne Gesetz“) vollinhaltlich Rechnung getragen.

Der seit 1955 materiell unveränderte gerichtlich strafbare Tatbestand „Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen“ (§ 47 WG 2001) ist in der jahrzehntelangen Praxis nahezu nie zur Anwendung gelangt. Im Interesse einer Entlastung des Gesetzestexts soll daher die genannte Bestimmung ersatzlos entfallen. Damit kann auch den langjährigen rechtspolitischen Intentionen einer Entkriminalisierung Rechnung getragen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die §§ 105 und 106 StGB („Nötigung“ bzw. „Schwere Nötigung“) zur Ahndung etwaiger derartiger Vorfälle ein ausreichendes strafrechtliches Instrumentarium darstellen.

Zu den Artikeln 2 bis 9 (Heeresdisziplinargesetz 1994, Heeresgebührengesetz 2001, Auslandseinsatzgesetz 2001, Munitionslagergesetz, Militär-Auszeichnungsgesetz, Militärbefugnisgesetz, Sperrgebietsgesetz 2002 und Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962):

Das Disziplinarrecht im Einsatz (§§ 80ff HDG 1994) sieht infolge der erhöhten Bedeutung der militärische Disziplin und Ordnung während eines Einsatzes ua. auch freiheitsentziehende Strafen (Disziplinarhaft und -arrest) vor. Im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 4 EMRK sind speziell bei der Verhängung der genannten Strafen „Tribunale“ (unabhängige „Einsatzstraforgane“) als Berufungsinstanz eingerichtet. Eine Berufung gegen Disziplinarerkenntnisse des Bundesministers für Landesverteidigung (als Einheitskommandant nach § 83 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 4 HDG 1994) ist im Hinblick auf dessen Stellung als oberstes Organ der Verwaltung im Sinne der Art. 19 Abs. 1 und 69 Abs. 1 B‑VG jedoch nicht zulässig. Zur Klärung in diesem Zusammenhang vereinzelt aufgetretener Zweifelsfragen soll mit der vorgesehenen Ergänzung des § 83 Abs. 1 HDG 1994 nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass in diesen seltenen Einzelfällen das unabhängige Einsatzstraforgan als „Tribunal“ – im vollen Einklang mit den Vorgaben des Art. 5 EMRK – zur erst- und letztinstanzlichen Entscheidung berufen ist.

§ 1 Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 2a des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) räumt Personen bei „Miliztätigkeiten“ als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten umfassende Ansprüche aus der Heeresversorgung im Falle einschlägiger Gesundheitsschädigungen ein; nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a HVG ist davon insbesondere auch die „Heilfürsorge“ (also jegliche Art der Heilbehandlung) umfasst. Auf Grund des – inhaltlich aus der Zeit vor der Einführung dieses versorgungsrechtlichen Anspruches stammenden – § 22 HGG 2001 gebührt dem in Rede stehenden Personenkreis auch eine (inhaltlich wesentlich eingeschränktere) medizinische Versorgung nach dem Heeresgebührenrecht. Im Interesse der Rechtsbereinigung soll der letztgenannte Anspruch ersatzlos entfallen. Mit dieser legistischen Verbesserung ist keinerlei materielle Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage verbunden. Die unmittelbare medizinische Erstversorgung wird auch künftig unter Zugrundelegung der §§ 94 und 95 StGB („Imstichlassen eines Verletzten“ bzw. „Unterlassung der Hilfeleistung“) bzw. des § 48 ÄrzteG 1998 („Dringend notwendige ärztliche Hilfe“) jedenfalls uneingeschränkt zu erbringen sein. Überdies wird dem gegenständlichen Personenkreis auch in Zukunft – ebenso wie etwa den Wehrpflichtigen bei der Stellung oder den Frauen im Rahmen der Eignungsprüfung – auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes ein umfassender Anspruch auf medizinische Versorgung zukommen.

Im Hinblick auf die Richtlinie 10 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau soll nunmehr eine solche Bestimmung auch in das Munitionslagergesetz, das Militär–Auszeichnungsgesetz und in das Sperrgebietsgesetz 2002 aufgenommen werden.

Im Einklang mit den generellen Zielsetzungen dieses Entwurfes zur Verwaltungsreform sollen auch im Munitionslagergesetz sowie im Sperrgebietsgesetz 2002 die erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Bundesministers für Landesverteidigung weitestgehend beseitigt werden. Dies wird lediglich in jenen in der Praxis kaum auftretenden Einzelfällen nicht gelten können, in denen ein Munitionslager bzw. ein militärisches Sperrgebiet mit exakt gleichen Anteilen in mehreren Bundesländern liegt (§ 4 AVG bzw. § 15 Abs. 1 Z 2 MunLG).

Nach der derzeitigen Gesetzeslage (§ 11a Abs. 1 MAG) ist für die Verleihung der Einsatzmedaille betreffend Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 (sicherheitspolizeiliche Assistenzeinsätze) eine Mindestdauer der jeweiligen Heranziehung von vier Wochen vorgesehen. Diese Regelung hat sich in der Vollzugspraxis – insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmend notwendigen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung – vielfach als zu eng erwiesen. Mit den vorgesehenen Adaptierungen des § 11a Abs. 1 und des § 15 Abs. 8 MAG soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, für spezifische Einsätze mit hohen Gefährdungspotential – wie zB die Untersuchung auf Milzbrandbakterien („ANTHRAX“) – die Einsatzmedaille unabhängig von der Dauer des jeweiligen Einsatzes verleihen zu können.

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die vorläufige Festnahme nach § 11 MBG sind vereinzelt Unklarheiten und Zweifelsfragen über das Verhältnis dieser Norm zur Festnahmebefugnis nach § 502 StPO entstanden. Diese beiden Festnahmeregelungen sind zwar inhaltlich nicht völlig deckungsgleich, sie weisen allerdings – insbesondere unter Zugrundelegung der faktischen Verhältnisse im militärischen Wachdienst – einen breiten Überschneidungsbereich auf. Unter Heranziehung der Interpretationsregeln der „lex posterior“ und der „lex specialis“ wird dabei davon auszugehen sein, dass in diesem Überschneidungsbereich der Regelung in der Strafprozessordnung 1975 durch die Norm des Militärbefugnisgesetzes materiell derogiert wurde. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen eine Festnahme ausschließlich auf der Grundlage der im Militärbefugnisgesetz enthaltenen Bestimmung in Betracht kommt. Eine Freiheitsentziehung auf der Grundlage des § 502 StPO ist demgegenüber wie bisher dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Festnahme nach der in Rede stehenden Wehrrechtsnorm nicht vorliegen (also etwa bei einem Raufhandel mit Körperverletzung unter Zivilisten in einer Kaserne oder bei einem Einbruchsdiebstahl in einem zivilen Kraftfahrzeug durch einen Soldaten).

Durch die vorgesehene Neutextierung der Bestimmung betreffend den Zeitpunkt der Leistungserbringung im militärischen Leistungsrecht (§ 33 Abs. 4 MBG) soll eine sprachliche Angleichung an die diversen in der Rechtsordnung normierten Regelungen betreffend die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes" des Bundesheeres (zB § 2 Abs. 2 und 4 WG 2001, § 6 Abs. 2 und § 9 HGG 2001, § 3 Abs. 2 EZG) erreicht werden. Mit dieser legistischen Verbesserung sind keine materiellen Änderungen verbunden.

Im Rahmen der Neuerlassung des Heeresgebührengesetzes 2001 wurde der Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten im Falle der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen durch Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes für die Hin- und Rückfahrt generell auf die Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände erweitert (§ 7 Abs. 1 Z 4 HGG 2001). Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Anspruch um Ersatz der Fahrtkosten im Falle der Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes nach § 47 Abs. 2 Z 1 MBG um einen inhaltlich vergleichbaren Kostenaufwand handelt, soll die genannte Bestimmung des Militärbefugnisgesetzes mit jener des Heeresgebührengesetzes 2001 harmonisiert werden.

Im Frühjahr 2002 ist die letzte anspruchsberechtigte Person aus dem Kreis des § 1 des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1962, BGBl. Nr. 146, verstorben. Dieses Gesetz ist daher materiell gegenstandslos geworden und kann daher auch formell ersatzlos aufgehoben werden.

In formeller Hinsicht wird, unter Verzicht auf die erste Lesung, die Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuss beantragt.