662/AE XXI.GP
Eingelangt am: 17.04.2002
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Manfred Lackner, Mag. Maier, Eder
und GenossInnen
betreffend die Schaffung von wissenschaftlichen Grundlagen, um die Auswirkungen des
Konsums von psychotropen Substanzen auf die Fahrtauglichkeit eindeutig beurteilen /u
können
Mit
Amtsantritt der neuen Bundesregierung begann in der Drogenpolitik eine
Trendwende
zurück zu Strategien, die bereits in der Vergangenheit erfolglos waren.
Es
wurde vom bisher erfolgreichen Weg eines ausgewogenen Verhältnisses
zwischen
Prävention
einerseits und Therapie und Repression andrerseits abgegangen.
Die zur
Verfügung stehenden Mittel für Suchtprävention. Beratung und
Behandlung von
Suchtkranken wurden massiv gekürzt, das Modell „Therapie statt Strafe"
reduziert und
Maßnahmen eingeleitet, die zu einer verstärkten Kriminalisierung von
Drogengefährdeten
und
Drogenabhängigen fuhren. Die „neue Drogenpolitik" signalisiert
jedoch einen
Rückschritt
zu Strategien der 60iger und 70iger Jahre und führt wieder zu einer
verstärkten
Kriminalisierung
von Suchtkranken.
Zuletzt war die
Öffentlichkeit mit politischen Forderungen der Freiheitlichen nach
Drogentests
analog zu Alkotests für mehr Sicherheit im Straßenverkehr
konfrontiert.
Die
FPÖ will zusätzlich zu verpflichtenden Ham- und Bluttests die
Möglichkeit für die
Einführung
von Drogen-Schnelltests schaffen.
Auch weitere Proben
von Körperflüssigkeiten (Speichel oder Schweiß) sollen für
wissenschaftliche
Auswertungen genommen werden können.
Obwohl
freiheitliche Politiker um die Unseriösität dieser Maßnahmen
wissen, fordern sie
diese
Tests aus parteitaktischem Kalkül ein. Der Wissensstand der
FPÖ-Regierungsmitglieder
Haupt
und Waneck ist in einem umfassenden Protokoll über das Expertenhearing vom
23.
April 2001, „Maßnahmen gegen Drogen im Straßenverkehr,
dokumentiert. Dieses
Protokoll
wurde vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in
Buchform
gedruckt und dokumentiert. Nachfolgend ist aus dem Originalprotokoll
auszugsweise
zitiert:
STS Waneck:
„Das
angestrebte Regelungsziel wirft glaube ich doch eine Reihe von Fragen
auf im Bereich
des
legalen und illegalen Konsums psychoaktiver Substanzen, der Erkennbarkeit und
des
Wirkungsgrades sowie des Beeinträchtigungspotentials solcher
Substanzen. Eng
verbunden damit ist auch das Problem der legalen Aufnahme von
Wirkstoffen durch
Lebensmittel und Medikamente einschließlich möglicher
Überschneidungsreaktionen, das
unter ernährungs- und gesundheitspolitischen Gesichtspunkten zu
berücksichtigen sein
wird. So wurde etwa auch entsprechend im
Entschließungsantrag ausdrücklich festgehalten.
und
da zitiere ich wörtlich: „Andererseits sollte kein
Verkehrsteilnehmer, der aus
medizinischen
Gründen - z.B. im Rahmen einer Schmerztherapie - Suchtmittel konsumieren
muss
und dabei nicht beeinträchtigt ist, kriminalisiert werden.
Die Klärung
aller dieser Fragen ist im höchsten Maß vom Stand der Aussagekraft
der
verschiedenen Analysetechniken abhängig und den daraus sich
ergebenden
pharmakologischen Erkenntnismöglichkeiten.
Der zweite
- bisher weitgehend ungeklärte - Fragenkomplex betrifft die
verwaltungsrechtliche,
strafrechtliche und verfassungsrechtliche Seite des angestrebten
Regelungsziels, wobei eng damit verbunden ist, dass man auch noch
grundrechtliche Fragen
klären
muss.
Erst aus den
Erkenntnissen des naturwissenschaftlichen Fragenkomplexes ergeben sich
aber die Grundlagen für Lösungsansätze beim rechtlichen
Fragenkomplex. Es kann daher
erst
eine darauf aufbauende künftige Regelung Ausgangspunkt für etwaige
Kostenschätzungen
im Vollzugsbereich für die vier davon betroffenen Ministerien sein. "
Der renommierte Schweizer Suchtforscher Univ.-Prof. DDr. Ambros UCHTENHAGEN
aus Zürich:
„Nun ich gehe aus von zwei Szenarien:
1. Das eine Szenario
lautet: jede Nachweisbarkeit einer illegalen Substanz oder eines
Benzodiazepins im Blut einer betroffenen Person ist mit der Annahme einer
aktuellen
Fahrtüchtigkeit
nicht vereinbar. Das ist die These der sogenannten Nulltoleranz. Ich
werde diese These nicht besprechen, weil es weder experimentelle noch
klinische
Befunde gibt, die zu ihrer Begründung dienen könnten.
2. Szenario zwei lautet: jede psychotrope Substanz kann, muss aber nicht eine
Beeinträchtigung
der Fahrtüchtigkeit mit sich bringen. Hier geht es mm um
die
Diskussion der Kriterien, an Hand derer wir beurteilen können, ob eine
solche
Beeinträchtigung
vorliegt oder nicht.
Weiter der anerkannte Univ.-Prof.
Dr. Arthur KREUZER vom Institut für Kriminologie der
Universität Gießen:
„Ich
habe mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass man das deutsche Modell, es
wurde hier schon
genannt als „Nulltoleranzmodell" im Ordnungswidrigkeiten -
Recht bei
illegalen Drogen, als Vorbild nimmt, und
zwar Vorbild in dem Sinne, dass man das
zumindest als Vergleichskriterium mal heranzieht.
Das hat mich deshalb
verwundert, weil dieses Modell nun ganz und gar aus meiner
Einschätzung nicht vorbildlich ist und auch nicht ausgereift, auch nicht
wissenschaftlich
fundiert, weil es Widersprüche aufweist und weil es einer
verfassungsgerichtlichen
Überprüfung harrt, die sicherlich kommen wird."
Univ.-Prof. Dr. Hans-Peter KRÜGER vom Interdisziplinären Zentrum
für
Verkehrswissenschaften an der
Universität Würzburg:
„ Wir sind uns alle irgendwo einig, dass die
Drogenkonzentration im Blut keine eindeutige
Aussage über die Fahrtüchtigkeit zulässt und dass die
Feststellung einer Beeinträchigung
wahrscheinlich das beste Mittel ist."
Der österreichische Verfassungsrechtler Univ.-Prof. Dr. Heinz MAYER von der Uni Wien:
„Meine Damen und Herren, ich habe
den Vorträgen am Vormittag als Jurist zugehört und
danke für die Belehrung. Ich sehe
viele Dinge heute anders als ich sie gestern gesehen
habe.
Wenn
wir schwere Rechtsfolgen vorsehen, die Entziehung der Lenkerberechtigung
und die
in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Strafen sind schwere
Rechtsfolgen, dann muss
zudem eine hohe Richtigkeitsgewähr bestehen, d.h., es
müssen die Methoden, mit denen eine
Beeinträchtigung
festgestellt wird, in einem hohen Maß zu einem richtigen Ergebnis
führen.
Das
heißt, es geht nicht darum den Konsum nachzuweisen, sondern die
Beeinträchtigung
nachzuweisen. Wenn
es zu so gravierenden Rechtsfolgen kommt, dann muss uns die
Naturwissenschaft Methoden zur Verfügung stellen, die es uns
ermöglichen, diese
Beeinträchtigungen mit einem hohen Maß an Sicherheit als richtig
erkennen :u können.
Blutabnahme ist ein
Eingriff in die körperliche Integrität und jetzt komme ich zum
zweiten
Grundrecht, das ich vorerst angesprochen habe, das ist der Artikel 8
der
Menschenrechtskonvention.
Artikel 8 der Menschenrechtskonvention gebietet, dass die
Staaten verpflichtet sind, das Privatleben zu achten. Zu achten, also nicht nur
zu schützen,
sondern auch zu achten. Das bedeutet nach der Judikatur des
Europäischen Gerichtshofes
för Menschenrechte, dass Eingriffe in die körperliche
Integrität, also der Zwang
Körpersubstanzen für Untersuchungen zur Verfügung zu
stellen, prinzipiell nicht zulässig
sind.
Ich
habe eher den Eindruck, die Methoden, die uns zur Verfügung stehen, wenn
ich das so
Revue passieren lasse, sind sehr unsicher oder sind zumindest nicht so
sicher, dass man auf
sie derartig gravierende Eingriffe ohne Bedenken stützen kann.
Ich
komme zum dritten Grundrecht und das ist der schon genannte Art. 90 Abs.
2 l'- FG.
der
vor allem durch eine,
für mich eher fragwürdige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes,
eine
sehr weite Ausdehnung erfahren hat. Wenn ich
diese Judikatur mit einem Satz
zusammenfassen kann, dann lautet dieser Satz: „Niemand
darf verpflichtet werden,
Beweismittel gegen sich
selbst zur Verfügung zu stellen ".
Nochmals
Prof. Dr. Hans-Peter KRÜGER vom Interdisziplinären Zentrum
für
Verkehrswissenschaften
an der Universität Würzburg:
„Ganz prinzipiell muss man einfach
festhalten: genau wissen wir nicht, wie viele da draußen
unterwegs sind mit Medikamenten und Drogen.
Aber eines wissen wir ziemlich sicher: die
Zahl derer, die mit Medikamenten unterwegs sind, ist mindestens ebenso
groß wie die, die mit
Drogen fahren. Das sollten wir für die künftigen Diskussionen
immer im Auge behalten.
Da
wir weder wissen, wie viele unfallfrei unter Drogen fahren, noch, wie viele
unter
Drogeneinfluss einen Unfall haben, können wir diese Form der
Risikoberechnung nicht
durchführen. Das heißt, es gibt bis heute keine richtig
verlässliche Risikostudie zu Drogen
und Medikamenten."
Abschließend Univ.-Prof. Dr. Otto LESCH von der Wiener Uni Klinik für Psychiatrie :
„Drogen
erzeugen so unspezifische Bilder, dass eine große Zahl anderer Ursachen
auch in
Betracht
kommen. Sie sind also in keiner Weise suchtspezifisch. Es gibt kein einziges
Symptom,
das suchtspezifisch ist Ich denke, das ist eine wichtige Grundlage für
eine
eventuelle
Gesetzgebung.
Man
würde den Nobelpreis erhalten, wenn es gelingen würde, eine Ursachen-
Wirkungskurve
zu erstellen." Zitat Ende
Auch Minister Haupt gelangt
in der Anfragebeantwortung (1736/AB-BR/2002) zu dieser
Erkenntnis:
„ Soweit mit
den in Rede stehenden Tests Drogenschnelltests gemeint sind, muss auf die damit
verbundenen
möglichen Fehlerquoten hingewiesen werden. Es kann daher mit solchen Tests
mir
bedingt
eine seriöse Aussage darüber getroffen werden, ob die jeweilige
Person innerhalb eines
bestimmten
vor dem Test liegenden Zeitraumes eine Substanz, die dem Suchtmittelregime
unterliegt,
konsumiert
hat. Im Falle eines positiven Testergebnisses würden auf Grund der damit
behafteten
Unsicherheiten weitere Bestätigungsanalysen mittels geeigneter
Laborverfahren samt fachkompetenter
Befundung
der Ergebnisse dieser Bestätigungsanalysen jedenfalls notwendig
sein." Zitat Ende
Die SPÖ tritt
ohne Zweifel für strenge Maßnahmen ein, um das Problem des Drogen-
und
Medikamentenmissbrauchs
im Straßenverkehr so rasch wie möglich zu lösen. Alkohol,
Drogen
und Medikamentenmissbrauch haben im Straßenverkehr nichts zu suchen.
Daher
müssen
wirksame und sichere Methoden entwickelt werden, um die Auswirkungen des
Konsums von psychotropen Substanzen auf die Fahrtauglichkeit eindeutig
feststellen zu
können.
Wie die Aussagen der
zitierten Experten zeigen, geben Harn- und Bluttests für Autofahrer
aber
keine Auskunft darüber, zu welchem Zeitpunkt der Fahrer unter
Drogeneinfluss stand.
Es gibt gegenwärtig keine Schnelltestgeräte oder medizinische
Methoden, um die
Beeinflussung durch Drogen zum Zeitpunkt des Anhaltens sicher nachweisen zu
können.
Die
gutachterliche Beurteilung der Fahrtauglichkeit richtet
sich an der Fahrfertigkeit und
Fahreignung
aus.
Der Begriff der Fahreignung
beschreibt die körperliche und geistige Eignung zum Lenken
eines
Kraftfahrzeuges der entsprechenden Gruppe. Somit definiert die Fahreignung die
ausreichende
psychophysische (körperliche und psychische) Leistungsfähigkeit
eines/einer
FahrzeuglenkerIn, auch bei Dauerbelastung - und gegebener Fahrfertigkeit - ein
Kraftfahrzeug verkehrsangepasst und sicher im Verkehr führen zu
können.
Zur Fahrfertigkeit
gehören ausschließlich jene Verhaltensweisen, die zur
Ausübung der
Fahrhandlung direkt oder indirekt durch Lernprozesse erwerbbar sind.
Die Fahrtüchtigkeit setzt sich zusammen aus den Kategorien
Fahrfertigkeit. Fahreignung und
Verkehrszuverlässigkeit. Fahrtüchtigkeit beschreibt die Eignung
eines/einer FahrzeuglenkerIn
zur
sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges im Verkehr.
Gemäß
§ 18 (2) Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung sind für die
kraftfahrspezifische
Leistungsfähigkeit
(Fahrtüchtigkeit) unter anderem folgende Parameter von Bedeutung:
• Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung
• Reaktionsverhalten,
insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung
und
Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens
• Konzentrationsvermögen
• Sensomotorik
Es ist davon
auszugehen, dass der Konsum von psychotropen Substanzen die Fahrtauglichkeit
in den
genannten Bereichen sowohl negativ als auch positiv beeinflusst.
Nur
durch sichere Testmethoden ist auszuschließen, dass unbescholtene
Bürger, die
Medikamente
nehmen müssen, unverhofft zu Drogenlenkern stilisiert werden.
Obwohl
sich viele Expertinnen intensiv mit diesem Themenkomplex auseinander setzen,
gibt
es ist
es in einer Reihe von fachlichen Schlüsselfragen noch keine klaren
wissenschaftlich
fundierten Stellungnahmen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
„Der
Bundesminister für soziale Sicherheit wird aufgefordert, umgehend die
Erstellung einer
Studie
über die Auswirkungen des Konsums von psychotropen Substanzen auf die
Fahrtauglichkeit
in Auftrag zu geben und die Ergebnisse der Studie so rasch wie möglich dem
Nationalrat
zuzuleiten.
In dieser Studie sind insbesondere folgende Punkte zu untersuchen:
1) Mit welchen Methoden wird die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beurteilt?
2) Ob sich durch den Nachweis einer psychotropen
Substanz im Harn eine Aussage über
eine
Einschränkung der aktuellen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit
treffen lässt?
3) Ob sich durch den Nachweis einer psychotropen
Substanz im Blut eine Aussage über eine
Einschränkung
der aktuellen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit treffen lässt?
4) Ob sich über das quantitative Ergebnis eines
Harntests eine genaue Aussage über die
Einschränkung
der aktuellen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit treffen lässt?
5) Ob sich über das quantitative Ergebnis eines
Bluttests eine genaue Aussage über die
Einschränkung
der aktuellen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit treffen lässt?
6) Welchen Stellenwert ein Harntest zur Beurteilung
der aktuellen kraftfahrspezifische
Leistungsfähigkeit,
im Rahmen der gängigen Messverfahren, hat?
7) Welchen Stellenwert ein Harntest zur Beurteilung der
Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung,
im Rahmen der gängigen Messverfahren, hat?
8) Welchen Stellenwert ein Bluttest zur Beurteilung
der aktuellen kraftfahrspezifische
Leistungsfähigkeit,
im Rahmen der gängigen Messverfahren, hat?
9) Welchen Stellenwert ein Bluttest zur Beurteilung
der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
hat?
10) Ob ein Harn testverfahren geeignet ist, um eine eindeutige Aussage
über einen tatsächlich
erfolgten
Konsum von psychotropen Medikamenten oder Drogen /// der Vergangenheit
treffen
zu können?
11) Ob mit einem Harntest eine Aussage über den genauen
Zeitpunkt des Konsums eines r
psychotropen
Medikamentes/Droge getroffen werden kann?
12) Ob mit einem Harntest eine Aussage über die konsumierte
Menge eines/r psychotropen
Medikaments/Droge
getroffen werden kann?
13) Ob bei Ham-(Schnell-)Tests mit einer Fehleranfälligkeit
hinsichtlich falsch positiver
Ergebnisse
zu
rechnen ist und wie hoch diese Fehlerhäufigkeit ist?
14) Ob bei diesen Testverfahren Kreuzreaktionen zu erwarten sind?
15) Ob ein Bluttestverfahren geeignet ist, um eine eindeutige Aussage
über einen tatsächlich
erfolgten
Konsum von psychotropen Medikamenten und/oder Drogen in der
Vergangenheit
treffen
zu können?
16) Ob mit einem Bluttest eine Aussage über den genauen
Zeitpunkt des Konsums eines/r
psychotropen Medikamentes/Droge getroffen werden kann?
17) Ob mit einem Bluttest eine Aussage über die konsumierte
Menge eines/r psychotropen
Medikaments/Droge getroffen werden kann?
18) Ob bei Bluttestverfahren mit einer Fehleranfälligkeit
hinsichtlich falsch positiver
Ergebnisse
zu
rechnen ist?
19) Ob bei diesen Testverfahren Kreuzreaktionen zu erwarten sind?
20) Ob Speicheltestverfahren bekannt sind, mit denen Einschätzung
der kraftfahrspezifischen
Leistungsfähigkeit vorgenommen werden können?"
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss