2295/AB XXI.GP
Eingelangt am: 01-06-2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. Dr. Hannes Bauer und
Kollegen vom 3. April 2001, Nr. 2280/J, betreffend Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wird auch der immissionsseitige
Regelungsbereich des Wasserrechtsgesetzes einschließlich der Verordnungsermächti -
gungen und Verordnungen zu überprüfen und entsprechend dem ,,Ökologieansatz“ der
Wasserrahmenrichtlinie zu adaptieren sein; gleiches gilt für eine Strategie hinsichtlich
gefährlicher Stoffe. Die Frist zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie endet am
22. Dezember 2003.
Zu Frage 2:
Die EU - Wasserrahmenrichtlinie ist eine inhaltlich und formal äußerst umfassende und
komplexe Richtlinie. Viele der inhaltlichen Vorgaben sind in Österreich lang geübte Praxis
(z.B. Vorhandensein umfangreicher Monitoring - und Bewilligungssysteme). Dennoch werden
formale und auch inhaltliche Anpassungen wie
z.B. zur Verankerung des Flussgebiets -
ansatzes, der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen, der Einbindung der Öffentlichkeit etc.
vorzunehmen sein.
Derzeit sind im Rahmen von Bund - Länder Expertengruppen Arbeiten im Gange, die den
konkreten Anpassungsbedarf an die Wasserrahmenrichtlinie für die Bereiche
flusseinzugsgebietsbezogene Planung, Chemie (Emissionen und Maßnahmen), Über -
wachung und Ziele, Ökologie, Grundwasser, Schutzgebiete sowie Öffentlichkeitsbeteiligung
prüfen. Erste konkrete Ergebnisse werden bis Ende des Jahres vorliegen.
Zu Frage 3:
Das österreichische Gewässer - Monitoringsystem liegt im europäischen Kontext im
Spitzenfeld vergleichbarer Staaten. Das Monitoring der Fließgewässer wird eine gewisse
Erweiterung erfahren, um auch Referenzstrecken, das sind nicht bzw. gering belastete
Gewässerstrecken (Gewässeroberläufe), in das Messnetz einzubeziehen. Fachliche
Grundlagen zur Anpassung des Fließgewässermessnetzes, wie auch zur Einbeziehung
stehender Gewässer stehen zur Zeit noch in Bearbeitung.
Das Ausmaß der zusätzlich erforderlichen Budgetmittel kann vor Abschluss dieser Studien
nicht konkretisiert werden, eine deutliche Kostensteigerung ist jedoch nicht zu erwarten.
Zu Frage 4:
Zur Umsetzung der in Art. 9 der EU - Wasserrahmenrichtlinie geforderten Kostendeckung der
Wasserdienstleistungen haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass einerseits
über die Wassergebührenpolitik ein angemessener Anreiz für die effiziente Nutzung der
Wasserressourcen gesetzt und andererseits unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips
ein angemessener Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen geleistet
wird. Dabei können die Mitgliedstaaten den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen
Auswirkungen der Kostendeckung sowie die geographischen und klimatischen
Gegebenheiten der betreffenden Regionen Rechnung tragen, sodass weiterhin die
Möglichkeit der Gewährung von
Subventionen besteht.
Zu Frage 5:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Angelegenheiten der Kanalisation im Rahmen des
Baurechtes in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen.
Die Wasserrahmenrichtlinie nennt keine Ziele in Hinblick auf den öffentlichen Kanali -
sationsgrad. Die diesbezüglichen Ziele sind in der Richtlinie für die Behandlung von
kommunalem Abwasser normiert (91/271/EWG), deren Geltungsbereich von der
Wasserrahmenrichtlinie nicht berührt wird.
Die Förderung von Maßnahmen zur kommunalen, wie auch betrieblichen Abwasserreinigung
und zur kommunalen Wasserversorgung erfolgt auf Basis des Umweltförderungsgesetzes
(UFG), wobei entsprechend § 2 UFG insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung
vorzugehen ist.