2295/AB XXI.GP

Eingelangt am: 01-06-2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. Dr. Hannes Bauer und

Kollegen vom 3. April 2001, Nr. 2280/J, betreffend Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wird auch der immissionsseitige

Regelungsbereich des Wasserrechtsgesetzes einschließlich der Verordnungsermächti -

gungen und Verordnungen zu überprüfen und entsprechend dem ,,Ökologieansatz“ der

Wasserrahmenrichtlinie zu adaptieren sein; gleiches gilt für eine Strategie hinsichtlich

gefährlicher Stoffe. Die Frist zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie endet am

22. Dezember 2003.

 

Zu Frage 2:

 

Die EU - Wasserrahmenrichtlinie ist eine inhaltlich und formal äußerst umfassende und

komplexe Richtlinie. Viele der inhaltlichen Vorgaben sind in Österreich lang geübte Praxis

(z.B. Vorhandensein umfangreicher Monitoring - und Bewilligungssysteme). Dennoch werden

formale und auch inhaltliche Anpassungen wie z.B. zur Verankerung des Flussgebiets -

ansatzes, der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen, der Einbindung der Öffentlichkeit etc.

vorzunehmen sein.

 

Derzeit sind im Rahmen von Bund - Länder Expertengruppen Arbeiten im Gange, die den

konkreten Anpassungsbedarf an die Wasserrahmenrichtlinie für die Bereiche

flusseinzugsgebietsbezogene Planung, Chemie (Emissionen und Maßnahmen), Über -

wachung und Ziele, Ökologie, Grundwasser, Schutzgebiete sowie Öffentlichkeitsbeteiligung

prüfen. Erste konkrete Ergebnisse werden bis Ende des Jahres vorliegen.

 

Zu Frage 3:

 

Das österreichische Gewässer - Monitoringsystem liegt im europäischen Kontext im

Spitzenfeld vergleichbarer Staaten. Das Monitoring der Fließgewässer wird eine gewisse

Erweiterung erfahren, um auch Referenzstrecken, das sind nicht bzw. gering belastete

Gewässerstrecken (Gewässeroberläufe), in das Messnetz einzubeziehen. Fachliche

Grundlagen zur Anpassung des Fließgewässermessnetzes, wie auch zur Einbeziehung

stehender Gewässer stehen zur Zeit noch in Bearbeitung.

Das Ausmaß der zusätzlich erforderlichen Budgetmittel kann vor Abschluss dieser Studien

nicht konkretisiert werden, eine deutliche Kostensteigerung ist jedoch nicht zu erwarten.

 

Zu Frage 4:

 

Zur Umsetzung der in Art. 9 der EU - Wasserrahmenrichtlinie geforderten Kostendeckung der

Wasserdienstleistungen haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass einerseits

über die Wassergebührenpolitik ein angemessener Anreiz für die effiziente Nutzung der

Wasserressourcen gesetzt und andererseits unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips

ein angemessener Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen geleistet

wird. Dabei können die Mitgliedstaaten den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen

Auswirkungen der Kostendeckung sowie die geographischen und klimatischen

Gegebenheiten der betreffenden Regionen Rechnung tragen, sodass weiterhin die

Möglichkeit der Gewährung von Subventionen besteht.

Zu Frage 5:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Angelegenheiten der Kanalisation im Rahmen des

Baurechtes in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen.

 

Die Wasserrahmenrichtlinie nennt keine Ziele in Hinblick auf den öffentlichen Kanali -

sationsgrad. Die diesbezüglichen Ziele sind in der Richtlinie für die Behandlung von

kommunalem Abwasser normiert (91/271/EWG), deren Geltungsbereich von der

Wasserrahmenrichtlinie nicht berührt wird.

 

Die Förderung von Maßnahmen zur kommunalen, wie auch betrieblichen Abwasserreinigung

und zur kommunalen Wasserversorgung erfolgt auf Basis des Umweltförderungsgesetzes

(UFG), wobei entsprechend § 2 UFG insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung

vorzugehen ist.