3074/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15.01.2002

 

 


BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde betreffend Basisförderung nach
dem Bundesjugendförderungsgesetz für den österreichischen Pennälerring,
Nr. 3082/J, wie folgt:

Frage 1:

Der Österreichische Pennäler-Ring (ÖPR) hat im Jahre 2001 eine Basisförderung
gemäß § 7 Abs. 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz 2000 (B-JFG) in der Höhe von
öS 200.000,-- (€ 14.534,57) und für 8 Projekte gemäß § 5 Abs. 2 B-JFG in der Höhe
von öS 200.000,-- (€ 14.534,57) also eine Gesamtförderung in der Höhe von
öS 400.000,- (€ 29.069,13) erhalten.

Frage 2:

Die Zielsetzung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes ist die Förderung von
Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit,
insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen, körper-


liehen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und

Jugendlichen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Basisförderung gemäß B-JFG sind im

§ 6 B-JFG geregelt.

Die   Satzungen   des   Österreichischen   Pennäler   Ringes   (ÖPR)   erfüllen   die

Voraussetzungen für die Gewährung einer Basisförderung It. B-JFG, weshalb eine

Förderung gewährt wurde.

Frage 3:

Diese Veranstaltung wurde nicht vom BMSG gefördert.

Frage 4:

Bei der Prüfung der Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen wird davon
ausgegangen, dass Vereine, die nicht von der Vereinspolizei untersagt werden,
rechtsmäßigen Vereinszwecken dienen. Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich
garantierte Grundrecht auf Vereinsfreiheit entfällt daher eine weitere Prüfung der
Vereinstätigkeit. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen gemäß § 6 B-JFG wird eine
Förderung gewährt.

Frage 5 und 6:

Soweit die Voraussetzungen gemäß § 6 B-JFG sowie die gemäß § 8 B-JFG
erlassenen Richtlinien erfüllt werden, wird eine Förderung an den Österreichischen
Pennäler Ring gewährt.

Frage 7:

Nein, da bei keiner einzigen Jugendorganisation, die um Förderung beim BMSG
angesucht hat, in den Satzungen die Organisation als “deutsch-national" bezeichnet
wird.

Frage 8:


Siehe Auflistung der Förderungen: