3243/AB XXI.GP
Eingelangt am: 04.03.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab-
geordneten Mag.
Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde, Nr. 3359/J, wie
folgt:
Fragen 1, 2 und 5:
Nach § 228 Abs. 1 ASVG gelten als
Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1956:
- Zeiten, in denen ein
Versicherter, der am Stichtag die österreichische Staatsbür-
gerschaft besitzt, während des ersten oder zweiten Weltkrieges
Kriegsdienst oder
einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst
für
die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder
Luft-
schutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat;
- eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in
Geltung gestandenen
Vorschriften erfüllt hat. Diese Zeiten gelten dann als Ersatzzeiten, wenn
ihnen
eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt.
Als Ersatzzeiten, in dem Zweig der Pensionsversicherung, in
dem die letzte voran-
gegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, gelten auch Zeiten, während
derer der
Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - sofern es sich nicht um
Zeiten
einer Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat handelt, die nach den
österreichi-
schen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen
wä-
re, wenn sie im Inland gesetzt worden
wäre - an der Verfügung über seine Arbeits-
kraft gehindert gewesen ist. Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten,
wenn
ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht.
Die Zeiten einer unerlaubten Entfernung von der Truppe sind
grundsätzlich bis zur
Entlassung aus dem militärischen Dienst als Ersatzzeiten der Wehr- bzw.
Kriegs-
dienstleistung (§ 228 Abs. 1 Z 1 lit. a
bzw. lit. c ASVG) anzurechnen.
Zeiten einer wegen Desertion verhängten
Haft in Gefängnissen, Wehrmachtsstraf-
oder Konzentrationslagern können grundsätzlich nicht als Ersatzzeiten
in der öster-
reichischen Pensionsversicherung angerechnet werden. Voraussetzung für die
An-
rechnung einer Ersatzzeit gemäß § 228 Abs. 1 Z 4 ASVG ist, dass
die Freiheitsbe-
schränkung nicht auf Grund einer Tat erfolgt, die nach
österreichischen Gesetzen im
Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre. Unter der
Annah-
me der Weitergeltung der am 12. März 1938 in Geltung gestandenen
Rechtsvor-
schriften wäre Desertion strafbar gewesen.
Personen, die in der Zeit vom 4.3.1933 bis 9.5.1945 aus
politischen Gründen (außer
wegen nationalsozialistischer Betätigung)
oder religiösen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen
Nach-
teil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 500ff ASVG
durch Anrechnung von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung
begünstigt.
Fragen 3 und 4:
Ja.
Da das ASVG keine sonstige Einschränkung vorsieht, werden bei so genannten
“Überläufern" Zeiten einer Kriegsdienstleistung bei einem
alliierten Heer bzw. Zeiten
der alliierten Kriegsgefangenschaft als Ersatzzeiten anerkannt.
Fragen 6 und 7:
Österreichische Opfer der NS-Militärjustiz haben
grundsätzlich einen Anspruch auf
Entschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, wenn sie um ein
unabhängiges, de-
mokratisches Österreich gekämpft oder sich dafür
rückhaltlos in Wort oder Tat ein-
gesetzt haben und somit die im § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführten
Voraus-
setzungen gegeben sind. Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass ein Einsatz
des Lebens und der Freiheit erfolgte, um den im Opferfürsorgegesetz
normierten
Zielen den Weg zu bahnen.
Hinterbliebene haben grundsätzlich dann einen Anspruch
auf Entschädigung und
Versorgung nach dem Opferfürsorgegesetz, wenn auch für das Opfer
selbst ein der-
artiger Anspruch bestanden hätte.
Daten über die Anwendung des
Opferfürsorgegesetzes für diese Opfergruppe exis-
tieren nicht.
Weiters sind Opfer der NS-Militärjustiz, die in der
Folge militärische Dienste in so
genannten Bewährungsbataillonen leisten mussten, grundsätzlich nach
dem Kriegs-
opferversorgungsgesetz
anspruchsberechtigt.
Frage 8:
Es gibt hiezu keine eigene Statistik, sodass über die
Anzahl der betroffenen Fälle
keine Aussage getroffen werden kann.
Fragen 9 und 10:
Die Ausschlussbestimmung des § 2 des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
wird grundsätzlich dann erfüllt sein, wenn sich Kriegs- bzw.
NS-Verbrechen in Form
rechtskräftiger Verurteilungen durch ein Gericht der Republik
Österreich, ein Gericht
der vier Alliierten Besatzungsmächte oder ein Gericht eines anderen
Staates mani-
festiert haben, unabhängig von ihrer allenfalls bereits eingetretenen
Tilgung.
Jeder Antragsteller muss - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen wahrheitswidriger
Angaben - eigenhändig bestätigen, dass keine solche Verurteilung
erfolgte.
In die Beurteilung wird, abgesehen vom Ergebnis allfälliger erforderlicher
Erhebun-
gen, auch miteinbezogen, ob Hilfeleistungen nach dem Spätheimkehrergesetz
we-
gen eines Ausschlusstatbestandes versagt wurden.