3243/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04.03.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab-
geordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde, Nr. 3359/J, wie
folgt:

Fragen 1, 2 und 5:


Nach § 228 Abs. 1 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1956:

- Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag die österreichische Staatsbür-
gerschaft besitzt, während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder
einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für
die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luft-
schutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat;

- eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften erfüllt hat. Diese Zeiten gelten dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen
eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt.

Als Ersatzzeiten, in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte voran-
gegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, gelten auch Zeiten, während derer der
Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - sofern es sich nicht um Zeiten
einer Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat handelt, die nach den österreichi-
schen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wä-
re, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre - an der Verfügung über seine Arbeits-
kraft gehindert gewesen ist. Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn
ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht.

Die Zeiten einer unerlaubten Entfernung von der Truppe sind grundsätzlich bis zur
Entlassung aus dem militärischen Dienst als Ersatzzeiten der Wehr- bzw. Kriegs-
dienstleistung (§ 228 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. c ASVG) anzurechnen.


Zeiten einer wegen Desertion verhängten Haft in Gefängnissen, Wehrmachtsstraf-
oder Konzentrationslagern können grundsätzlich nicht als Ersatzzeiten in der öster-
reichischen Pensionsversicherung angerechnet werden. Voraussetzung für die An-
rechnung einer Ersatzzeit gemäß § 228 Abs. 1 Z 4 ASVG ist, dass die Freiheitsbe-
schränkung nicht auf Grund einer Tat erfolgt, die nach österreichischen Gesetzen im
Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre. Unter der Annah-
me der Weitergeltung der am 12. März 1938 in Geltung gestandenen Rechtsvor-
schriften wäre Desertion strafbar gewesen.

Personen, die in der Zeit vom 4.3.1933 bis 9.5.1945 aus politischen Gründen (außer
wegen nationalsozialistischer Betätigung) oder religiösen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nach-
teil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 500ff ASVG
durch Anrechnung von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung begünstigt.

Fragen 3 und 4:

Ja. Da das ASVG keine sonstige Einschränkung vorsieht, werden bei so genannten
“Überläufern" Zeiten einer Kriegsdienstleistung bei einem alliierten Heer bzw. Zeiten
der alliierten Kriegsgefangenschaft als Ersatzzeiten anerkannt.

Fragen 6 und 7:

Österreichische Opfer der NS-Militärjustiz haben grundsätzlich einen Anspruch auf
Entschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, wenn sie um ein unabhängiges, de-
mokratisches Österreich gekämpft oder sich dafür rückhaltlos in Wort oder Tat ein-
gesetzt haben und somit die im § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführten Voraus-
setzungen gegeben sind. Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass ein Einsatz
des Lebens und der Freiheit erfolgte, um den im Opferfürsorgegesetz normierten
Zielen den Weg zu bahnen.

Hinterbliebene haben grundsätzlich dann einen Anspruch auf Entschädigung und
Versorgung nach dem Opferfürsorgegesetz, wenn auch für das Opfer selbst ein der-
artiger Anspruch bestanden hätte.

Daten über die Anwendung des Opferfürsorgegesetzes für diese Opfergruppe exis-
tieren nicht.

Weiters sind Opfer der NS-Militärjustiz, die in der Folge militärische Dienste in so
genannten Bewährungsbataillonen leisten mussten, grundsätzlich nach dem Kriegs-
opferversorgungsgesetz anspruchsberechtigt.

Frage 8:

Es gibt hiezu keine eigene Statistik, sodass über die Anzahl der betroffenen Fälle
keine Aussage getroffen werden kann.


Fragen 9 und 10:

Die Ausschlussbestimmung des § 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
wird grundsätzlich dann erfüllt sein, wenn sich Kriegs- bzw. NS-Verbrechen in Form
rechtskräftiger Verurteilungen durch ein Gericht der Republik Österreich, ein Gericht
der vier Alliierten Besatzungsmächte oder ein Gericht eines anderen Staates mani-
festiert haben, unabhängig von ihrer allenfalls bereits eingetretenen Tilgung.
Jeder Antragsteller muss - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen wahrheitswidriger
Angaben - eigenhändig bestätigen, dass keine solche Verurteilung erfolgte.
In die Beurteilung wird, abgesehen vom Ergebnis allfälliger erforderlicher Erhebun-
gen, auch miteinbezogen, ob Hilfeleistungen nach dem Spätheimkehrergesetz we-
gen eines Ausschlusstatbestandes versagt wurden.