1147 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 13. 6. 2002

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (1116 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gaswirt­schaftsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission geändert werden (GWG-Novelle 2002)

Durch die vorliegende Änderung des GWG sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine 100%ige Liberalisierung des Gasmarktes in Österreich geschaffen werden. Durch die Voll-Liberalisierung werden durch den damit verbundenen Wettbewerbseffekt die Erdgaspreise für alle Konsumenten – selbst bei vorsichtiger Schätzung – um 10% bis 20% im Vergleich zu den bisher bestehenden monopolistischen Anbieterstrukturen im Gasbereich sinken. Auf die Gesamtheit der österreichischen Gaskunden umgerechnet entspricht dies einem Volumen von netto rund 180 Millionen Euro. Durch die Einrichtung einer Regulierungsbehörde für Erdgas sowie ein verbesserter Rechtsschutz für die Kunden werden Mechanismen zur leichteren Rechtsdurchsetzung geschaffen.

Die wesentlichen, in der vorliegenden Novelle enthaltenen Änderungen sind:

      100%ige Marktöffnung;

      die Schaffung von unabhängigen Regulierungsbehörden für den Erdgasbereich durch Erweiterung des Tätigkeitsbereiches der Elektrizitäts-Control GmbH und Schaffung einer Erdgas-Control Kommission;

      regulierter Netzzugang für alle Endverbraucher;

      die Einrichtung von Regelzonen und Regelzonenführern;

      die Einrichtung von Bilanzgruppen;

      die Einrichtung einer Verrechnungsstelle für die Preisbestimmung und Abrechnung der Ausgleichsenergie für die einzelnen Bilanzgruppen;

      One Stop Shop: Sämtliche Anträge auf Netzzugang sind beim lokalen Netzbetreiber einzubringen, der sie an den Regelzonenführer weiterleitet;

      klare Verantwortlichkeit für die Durchsetzung des Netzzugangs:

              lokale Netzbetreiber für Netz an das die Kundenanlage angeschlossen ist,

              Regelzonenführer für vorgelagerte Netze;

      ein verschärftes Unbundling (Trennung der einzelnen Funktionsbereiche eines Erdgasunternehmens);

      verhandelter Speicherzugang;

      Verankerung des sogenannten „use it or lose it“-Prinzips, dh., nicht in Anspruch genommene kommittierte Transportkapazitäten verfallen;

      Verankerung des sogenannten „Rucksackprinzips“, dh., im Falle eines Lieferantenwechsels steht dem Kunden die gesamte bis dahin für seine Belieferung benutzte Leitungskapazität auch weiterhin zur Verfügung;

      Sonderregelungen für Netzzugang für Erdgaslieferungen außerhalb Österreichs;

      Verbesserung des Rechtsschutzes und der Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit durch die Verankerung klarer Zuständigkeiten der für die Durchleitung verantwortlichen Erdgasunternehmen und eines verbesserten Schadenersatzrechts bei rechtswidrigen Netzzugangsverweigerungen.

Der Entwurf geht von den Rechtsfiguren und Rechtsgrundsätzen aus, die durch zivil-, handels- und insbesondere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen vorgegeben sind und bestimmt die klare Verantwortlichkeit von Regelzonenführer und Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist.

Da in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung eigene Bundesbehörden eingerichtet werden, bedarf die Kundmachung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Mai 2002 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Georg Oberhaidinger, Dr. Eva Glawischnig, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, der zweite Präsident des Nationalrates Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie einer vom Berichterstatter vorgebrachten Druckfehlerberichtigung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 05 28

                   Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann                                          Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann