1147 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck
vom 13. 6. 2002
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (1116 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission geändert werden (GWG-Novelle 2002)
Durch die
vorliegende Änderung des GWG sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine
100%ige Liberalisierung des Gasmarktes in Österreich geschaffen werden. Durch
die Voll-Liberalisierung werden durch den damit verbundenen Wettbewerbseffekt
die Erdgaspreise für alle Konsumenten – selbst bei vorsichtiger Schätzung – um
10% bis 20% im Vergleich zu den bisher bestehenden monopolistischen
Anbieterstrukturen im Gasbereich sinken. Auf die Gesamtheit der österreichischen
Gaskunden umgerechnet entspricht dies einem Volumen von netto rund
180 Millionen Euro. Durch die Einrichtung einer Regulierungsbehörde für
Erdgas sowie ein verbesserter Rechtsschutz für die Kunden werden Mechanismen
zur leichteren Rechtsdurchsetzung geschaffen.
Die wesentlichen,
in der vorliegenden Novelle enthaltenen Änderungen sind:
– 100%ige
Marktöffnung;
– die Schaffung von
unabhängigen Regulierungsbehörden für den Erdgasbereich durch Erweiterung des
Tätigkeitsbereiches der Elektrizitäts-Control GmbH und Schaffung einer
Erdgas-Control Kommission;
– regulierter
Netzzugang für alle Endverbraucher;
– die Einrichtung
von Regelzonen und Regelzonenführern;
– die
Einrichtung von Bilanzgruppen;
– die
Einrichtung einer Verrechnungsstelle für die Preisbestimmung und Abrechnung der
Ausgleichsenergie für die einzelnen Bilanzgruppen;
– One
Stop Shop: Sämtliche Anträge auf Netzzugang sind beim lokalen Netzbetreiber
einzubringen, der sie an den Regelzonenführer weiterleitet;
– klare
Verantwortlichkeit für die Durchsetzung des Netzzugangs:
– lokale Netzbetreiber
für Netz an das die Kundenanlage angeschlossen ist,
– Regelzonenführer für
vorgelagerte Netze;
– ein
verschärftes Unbundling (Trennung der einzelnen Funktionsbereiche eines
Erdgasunternehmens);
– verhandelter
Speicherzugang;
– Verankerung
des sogenannten „use it or lose it“-Prinzips, dh., nicht in Anspruch genommene
kommittierte Transportkapazitäten verfallen;
– Verankerung
des sogenannten „Rucksackprinzips“, dh., im Falle eines Lieferantenwechsels
steht dem Kunden die gesamte bis dahin für seine Belieferung benutzte
Leitungskapazität auch weiterhin zur Verfügung;
– Sonderregelungen
für Netzzugang für Erdgaslieferungen außerhalb Österreichs;
– Verbesserung des
Rechtsschutzes und der Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit durch die Verankerung
klarer Zuständigkeiten der für die Durchleitung verantwortlichen
Erdgasunternehmen und eines verbesserten Schadenersatzrechts bei rechtswidrigen
Netzzugangsverweigerungen.
Der Entwurf geht
von den Rechtsfiguren und Rechtsgrundsätzen aus, die durch zivil-, handels- und
insbesondere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen vorgegeben sind und bestimmt
die klare Verantwortlichkeit von Regelzonenführer und Netzbetreiber, an dessen
Netz die Kundenanlage angeschlossen ist.
Da in Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung eigene Bundesbehörden eingerichtet werden,
bedarf die Kundmachung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gemäß Art. 102
Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.
Der
Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 28. Mai 2002 in Verhandlung genommen.
An der Debatte
beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Georg Oberhaidinger, Dr. Eva Glawischnig, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, der zweite Präsident des Nationalrates Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn sowie der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit, Dr. Martin Bartenstein.
Bei der
Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie einer vom Berichterstatter vorgebrachten
Druckfehlerberichtigung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2002 05 28
Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann Dr. Reinhold Mitterlehner
Berichterstatter Obmann