1153 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 7. 6. 2002

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (1038 der Beilagen): Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 samt Anlagen

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1995 ist am 30. Juni 1999 abgelaufen. Im Hinblick auf Nahrungsmitteldefizite sowie auf humanitäre Notsituationen infolge von Dürre- und Hungerkatastrophen sind weiterhin massive Nahrungsmittelhilfespenden seitens der Industriestaaten notwendig. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es neben einem konjunkturellen, etwa durch Dürrekatastrophen oder durch von Menschen herbeigeführte humanitäre Krisen hervorgerufenen Nahrungsmitteldefizit auch ein strukturelles gibt, was insbesondere für viele der am wenigsten entwickelten Länder – die sich zum überwiegenden Teil in Afrika befinden – gilt. Letztere sind auf Grund physischer Gegebenheiten (Landschaft, Klima) oft nicht in der Lage, genügend Lebensmittel zur Selbstversorgung zu produzieren.

Diese Nahrungsmitteldefizite sollen auch in Hinkunft durch Spenden seitens der Geberstaaten nach Möglichkeit ausgeglichen werden.

Der Organisation dieser Nahrungsmittelhilfelieferungen dient – wie die bisherigen Übereinkommen – das neue Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen in diesem Übereinkommen die Verpflichtung ein, jährlich Nahrungsmittelhilfe in der Höhe von  mindestens 1 320 000 t Weizen oder des entsprechenden Gegenwertes und zusätzlich Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 130 Millionen Euro an Entwicklungsländer zu leisten. Die Aufteilung dieser Gesamtverpflichtung auf das gemeinschaftliche Budget bzw. die einzelstaatlichen Budgets der EU-Mitgliedstaaten erfolgt EU-intern. Österreich hat sich danach verpflichtet, jährlich Nahrungsmittelhilfe im Wert von 1 489 630 Euro aus seinem nationalen Budget beizutragen.

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 ist ein gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter. Alle seine Bestimmungen sind ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Übereinkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es regelt keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder. Daher ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dieses Übereinkommen dadurch kundzumachen ist, dass es in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache sowie in der Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage wurde in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufgelegt.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Mai 2002 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Staatsvertrages zu empfehlen.

Weiters beschloss der Ausschuss einstimmig, dem Nationalrat einen Antrag betreffend die Kundmachung des Vertragswerkes (Art. 49 Abs. 2 B-VG) vorzulegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 samt Anlagen (1038 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen samt Anlagen dadurch kundgemacht, dass es in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache sowie in der Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Wien, 2002 05 28

                 Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer                                       Dr. Reinhold Mitterlehner

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann