Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.

Lösung:

Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes, die großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen, vorgemerkt. Diese konnten im Rahmen der letzten Änderungen der Sozialversicherungsgesetze angesichts dringenderer sozialpolitischer und budgetärer Anliegen nicht realisiert werden.

Im Einzelnen sind – abgesehen von der Übernahme der entsprechenden Parallelbestimmungen im Entwurf einer ASVG-Novelle – folgende Maßnahmen hervorzuheben:

      Klarstellung im Zusammenhang mit dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Wirksamkeitsbeginn bestimmter Flächenänderungen;

      legistische Klarstellungen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu den Z 3, 6, 8 und 11 bis 16, 21 bis 27 und 29 (§§ 28 Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 81 Abs. 2, 110a Abs. 2, 118 Abs. 3, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 7 und 8, 165, 168, 185 Abs. 2, 206 Abs. 1 und 2, 276 Abs. 5 und 5a, 280 Abs. 4a sowie 285 Abs. 3 BSVG):

Diese Änderungen entsprechen den gleichartigen Änderungen des ASVG, wie sie im Rahmen des Entwurfes einer ASVG-Novelle vorgeschlagen wurden, weshalb auf eine gesonderte Erläuterung dieser Änderungen verzichtet werden kann. Um im Einzelfall das Auffinden der gewünschten Erläuterungen im ASVG-Novellenentwurf zu erleichtern, werden im Folgenden die in beiden Gesetzen einander entsprechenden Vorschriften gegenübergestellt:

BSVG

ASVG

§ 28 Abs. 6

§ 77 Abs. 6

§ 78 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz

§ 123 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz

§ 81 Abs. 2

§ 132a Abs. 2

§ 110a Abs. 2

§ 233 Abs. 2

§ 118 Abs. 3

§ 242 Abs. 3

§ 119 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz

§ 252 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz

§ 120 Abs. 7 und 8

§ 251a Abs. 7 und 8

§ 165 erster Satz

§ 309 erster Satz

§ 168 erster Satz

§ 312 erster Satz

§ 185 Abs. 2 erster Satz

§ 420 Abs. 2 erster Satz

§ 206 Abs. 1 und 2

§ 446 Abs. 1 und 2

§ 276 Abs. 5 und 5a

§ 588 Abs. 7 und 7a

§ 280 Abs. 4a

§ 593 Abs. 3a

§ 285 Abs. 3

§ 600 Abs. 6

Zu Z 1 (§ 20b Abs. 1 Z 3 BSVG):

Seit dem 1. Jänner 1999 sind die bäuerlichen Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Im Hinblick darauf, dass die Praxis gezeigt hat, dass die ausgeübten Nebentätigkeiten dem Versicherungsträger nicht lückenlos bekannt gegeben werden, wurde mit der 24. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 101/2001, Auftraggebern von Dienstleistungen, die als Nebentätigkeiten im Rahmen des bäuerlichen Betriebes ausgeübt werden, eine diesbezügliche Auskunftspflicht gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern auferlegt, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer oder eine Körperschaft öffentlichen oder privaten Rechts ist. Nunmehr soll diese Auskunftspflicht – in Anlehnung an die Regelung des § 109a EStG 1988 – um das Entgelt für die erbrachten Leistungen ergänzt werden. Diese erweiterte Auskunftspflicht der Auftraggeber von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten soll eine effiziente Vollziehung gewährleisten. Diese Auskunftsverpflichtung der Auftraggeber entbindet keinesfalls die Versicherten von den ihnen obliegenden Melde- und Auskunftsverpflichtungen.

Zu Z 1a (§ 23 Abs. 2 Z 2 BSVG):

Im Zuge des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001, wurde der für die Feststellung der Beitragspflicht im BSVG maßgebliche Einheitswert eines land(forst)wirtschaft­lichen Betriebes auf volle 100 Euro geglättet. Um eine lückenlose Zuordnung zum jeweils maßgeblichen Einheitswert zu gewährleisten, ist die vorgeschlagene Gesetzesänderung erforderlich.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 5 BSVG):

Nach § 16 Abs. 2 BSVG haben die meldepflichtigen Versicherten während des Bestandes der Pflichtversicherung – ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption – jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, wozu auch Flächenänderungen gehören, innerhalb einer bestimmten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

Die Praxis hat gezeigt, dass Flächenänderungen dem Versicherungsträger nicht lückenlos bekanntgegeben werden, sodass dieser vielfach erst durch Erhalt des betreffenden Einheitswertbescheides im Wege der Übermittlung nach § 217 BSVG von einer eingetretenen Änderung bei den Eigentumsverhältnissen des Versicherten erfährt.

In diesen Fällen sind für den Versicherungsträger im Hinblick darauf, dass Flächenänderungen nach geltender Rechtslage mit dem ersten Tag des Kalendermonates sozialversicherungsrechtlich wirksam sind, der der Änderung folgt (§ 23 Abs. 5 erster Satz), zwecks Verifizierung dieses Zeitpunktes zeit- und kostenintensive Erhebungsmaßnahmen verbunden. Darüber hinaus ist der Erhebungszeitraum für den Versicherten vielfach von einer Phase der Rechtsunsicherheit bezüglich Bestand bzw. Nichtbestand der Pflichtversicherung und/oder Höhe der Beitragsgrundlage gekennzeichnet. Dies soll durch die vorgeschlagene Regelung vermieden werden. Kommt der Meldepflichtige zu einem späteren Zeitpunkt seiner Meldeverpflichtung nach, so ist der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsbeginn der Flächenänderung zu korrigieren.

Zu den Z 4 und 5 (Abschnitt VII Überschrift und § 45 BSVG):

Derzeit besteht keine Regelung für die Anpassung der Betriebsrente. Durch den Verweis auf § 108g ASVG soll diese Lücke geschlossen werden.

Zu Z 7 (§ 80 Abs. 3 lit. h BSVG):

Nach geltendem Recht hat der Versicherte – ausgenommen im ambulanten Bereich – bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach dem ASVG und nach dem BSVG und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem BSVG an das Land (Landesfonds) einen Kostenbeitrag zu leisten (§ 447f Abs. 7 ASVG). Von diesem Kostenbeitrag ist nach § 447f Abs. 7 Z 3 ASVG ua. für Leistungen nach § 76 Abs. 2 BSVG (Organspenden) abzusehen.

Werden diese Leistungen hingegen ambulant durchgeführt, so sind zwar die betreffenden Personen nach § 135a Abs. 2 Z 6 ASVG auch von der Ambulanzgebühr befreit, aber es gibt derzeit keine Befreiung vom Kostenanteil für den nach dem BSVG versicherten Personenkreis. Um diesbezüglich einen Gleichklang zwischen den Versichertengruppen zu gewährleisten, ist die vorgeschlagene Novellierung erforderlich.

Im Hinblick darauf, dass § 80 Abs. 3 lit. f BSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996, wonach der Versicherte bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit nach § 76 Abs. 2 leg. cit. keinen Kostenanteil zu bezahlen hat, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wieder in Kraft tritt, ist die Kostenanteilsbefreiung bei Organspenden über diesen Zeitpunkt hinaus sichergestellt.

Zu den Z 9 und 10 (§§ 85 Abs. 3 und 95 Abs. 5):

Im Hinblick darauf, dass ab dem Jahr 2004 der Krankenschein (Zahnbehandlungsschein) durch eine entsprechende ELSY-Chipkarte ersetzt wird, sind die betreffenden Bestimmungen entsprechend anzupassen.

Zu den Z 17 bis 19 (§§ 123 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 3 BSVG):

Die vorgeschlagene Zitierungsänderung ist im Hinblick darauf notwendig, dass auf Grund der Neugestaltung des bäuerlichen Unfallversicherungsrechtes im Zuge der 22. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 140/1998, Paragraphenumbenennungen stattgefunden haben.

Zu Z 20 (§ 148f Abs. 2 BSVG):

Im Hinblick darauf, dass im Entwurf einer 60. ASVG-Novelle vorgesehen ist, die Bemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 1 ASVG (Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen) an jene in der bäuerlichen Unfallversicherung nach § 148f Abs. 1 BSVG anzugleichen, käme es – ohne entsprechende Änderung des § 148f Abs. 2 – bei gleichzeitiger Ausübung von gewerblicher und bäuerlicher Tätigkeit stets zu einem Übersteigen der bäuerlichen Bemessungsgrundlage und somit zu einer ungewollten Begünstigung dieses Personenkreises gegenüber des im Zuge der Neuregelung des bäuerlichen Unfallversicherungsrechts zu schützenden Personenkreises (Nebenerwerbsbauern). Um dies zu vermeiden, wird die Vergleichsbemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 2 BSVG entsprechend adaptiert.

Zu den Z 28 und 29 (§ 281 Abs. 3 und 4 sowie § 285 Abs. 4 BSVG):

Durch die vorliegende Änderung in § 284 Abs. 5 wird festgelegt, dass § 99a BSVG (Ruhen der Teilzeitbeihilfe) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ab 1. Jänner 2002 auch für Geburten ab 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 im Falle des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld weiterhin zur Anwendung kommt. Damit soll ein Parallelbezug von Kinderbetreuungsgeld und Teilzeitbeihilfe durch ein und denselben Elternteil ausgeschlossen werden. Der Bezug von Teilzeitbeihilfe eines Elternteiles soll in diesen Fällen jedoch dann weiter möglich sein, wenn ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch den anderen Elternteil vorliegt.

Überdies werden in der Übergangsbestimmung des § 281 Abs. 3 und 4 Zitierungsberichtigungen vorgenommen.

Zu Z 29 (§ 285 Abs. 5 BSVG):

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist Eigentümerin von Objekten, bei denen dringende Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, deren Kosten (von der Sozialversicherungs­anstalt der Bauern geschätzte 13,5 Millionen €) die gesamte bäuerliche Sozialver­sicherung und durch die Ausfallhaftung des Bundes auch das Bundesbudget be­lasten würden.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern beabsichtigt den Verkauf dieser Objekte und eine gänzliche Zu­ordnung des daraus resultierenden Verkaufserlöses zur bäuerlichen Krankenver­sicherung.

Dadurch soll der Schuldenstand in der bäuerlichen Krankenversicherung reduziert werden und keine weitere Verschuldung durch die Kosten der Sanierung anfallen.

Die Reduzierung des nicht gedeckten Reinvermögens in der bäuerlichen Krankenversicherung wirkt sich im Zusammenhang mit den Zuwendungen gemäß § 447b Abs. 7 ASVG positiv auch auf die anderen am Ausgleichsfonds beteiligten Krankenversicherungsträger aus.

Mittel- und langfristig sollen durch dieses Vorgehen insgesamt wirtschaftlichere Objektlösungen ermöglicht werden, die flexibler auf bereits geänderte Rahmenbedingungen – zB Personalreduktionen bedingt durch die mit 1. Jänner 2001 wirksam gewordene Strukturreform – abgestimmt werden können, als es mit manchen derzeit im Eigentum stehenden Immobilien möglich ist. Auf mittel- und langfristig vorgesehene weitere Personalreduktionen in einer Bandbreite von 5 bis 10% kann mit Mietlösungen (abhängig von den konkreten Gegebenheiten mit oder ohne Kaufoption) bzw. Leasinglösungen wirtschaftlicher auf einen dadurch bedingten geänderten Raumbedarf reagiert werden. Bei Mietlösungen können auch Kostenvorteile durch die Reduktion der für den Unterhalt der Immobilienobjekte eingesetzten eigenen Bediensteten erwartet werden.

Nach Ablauf der befristeten Ermächtigung soll evaluiert werden, in welchem Ausmaß der geplante wirtschaftliche Vorteil der „neuen“ Lösungen im Vergleich zu den derzeit vorhandenen Lösungen eingetreten ist.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

Auskunftspflicht der Auftraggeber von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

Auskunftspflicht der Auftraggeber von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

§ 20b. (1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:

§ 20b. (1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:

           1.

           1.

           2. Art der erbrachten Leistung.

           2. Art der erbrachten Leistung;

 

           3. Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.

(2) …

(2) …

§ 23. (1) und (1a) unverändert

§ 23. (1) und (1a) unverändert

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirt­schaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt:

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirt­schaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt:

           1.

           1.

           2. für je weitere 100 € Einheitswert bei Einheitswerten

           2. für je weitere 100 € Einheitswert bei Einheitswerten

               von          5 100 €       bis        8 700 €                 14,82346

               von          5 100 €       bis        8 700 €                 14,82346

               von          8 800 €       bis      10 900 €                 12,04405

               von          8 800 €       bis      10 900 €                 12,04405

               von        11 000 €       bis      14 500 €                   8,33822

               von        11 000 €       bis      14 500 €                   8,33822

               von        14 600 €       bis      21 800 €                   6,76321

               von        14 600 €       bis      21 800 €                   6,76321

               von        21 900 €       bis      29 000 €                   5,00291

               von        21 900 €       bis      29 000 €                   5,00291

               von        29 100 €       bis      36 300 €                   3,70588

               von        29 100 €       bis      36 300 €                   3,70588

               von        36 400 €       bis      43 600 €                   2,77940

               von        36 400 €       bis      43 600 €                   2,77940

               über       43 700 €                                                   2,13087

               ab           43 700 €                                                   2,13087

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.

(3) bis (4b) …

(3) bis (4b) …

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(6) bis (12) …

(6) bis (12) …

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

§ 28. (1) bis (5) …

§ 28. (1) bis (5) …

(6) Weiterversicherte nach § 9, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben nur einen Beitragsteil in der Höhe von 10,25% der Beitragsgrundlage selbst zu tragen; der verbleibende Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ist aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

(6) Weiterversicherte nach § 9, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben nur einen Beitragsteil in der Höhe von 10,25% der Beitragsgrundlage selbst zu tragen; der verbleibende Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ist aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

Abschnitt VII

Abschnitt VII

Pensionsanpassung

Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfall-
versicherung

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor und Wertausgleich

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor und Wertausgleich

§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5 ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.

§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5 ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes. Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 78. (1) bis (3) …

§ 78. (1) bis (3) …

(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

           1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

           1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

                a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

               b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.

(5) bis (10) …

(5) bis (10) …

Arten der Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung

Arten der Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung

§ 80. (1) und (2) …

§ 80. (1) und (2) …

(3) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen

(3) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen

                a) bis f) …

                a) bis f) …

               g) bei der Gewährung von Leistungen der Anstaltspflege, mit Ausnahme ambulanter Leistungen, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

               g) bei der Gewährung von Leistungen der Anstaltspflege, mit Ausnahme ambulanter Leistungen, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

 

               h) bei der Gewährung von ambulanten Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit nach § 76 Abs. 2.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

Jugendlichenuntersuchungen

Jugendlichenuntersuchungen

§ 81. (1) …

§ 81. (1) …

(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1 gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1 gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

§ 110a. (1) …

§ 110a. (1) …

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 111) und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 122 Abs. 1 Z 2, 122a Abs. 1 Z 2 und 122b Abs. 1 Z 1 sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 111) und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 122 Abs. 1 Z 2, 122a Abs. 1 Z 2 und 122b Abs. 1 Z 1 sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

               Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

               Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

               Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

 

               Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist

               leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b,

               Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,

               leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b,

               Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

               sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

               sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

               leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

               leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(3) …

(3) …

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

§ 118. (1) und (2) …

§ 118. (1) und (2) …

(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung: Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 110 in Verbindung mit § 110a Abs. 1 und § 120 Abs. 7) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung: Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 110 in Verbindung mit § 110a Abs. 1 und § 120 Abs. 8) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

(4) bis (10) …

(4) bis (10) …

Kinder

Kinder

§ 119. (1) …

§ 119. (1) …

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

           1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

           1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

                a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

               b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

           2.

           2.

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

§ 120. (1) bis (6) …

§ 120. (1) bis (6) …

(7) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung  nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Abs. 1 bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 123 Abs. 3 ist davon nicht berührt.

           1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

 

           2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 ASVG und gemäß § 141 Abs. 1 GSVG gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 132 Abs. 1.

 

 

(8) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 oder 7 der Pensionsversicherung  nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

 

           1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

 

           2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 ASVG und gemäß § 141 Abs. 1 GSVG gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 132 Abs. 1.

Erwerbsunfähigkeitspension

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 123. (1) und (2) …

§ 123. (1) und (2) …

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 149 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 150 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

           1. durch diese Maßnahmen das im § 149 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

           1. durch diese Maßnahmen das im § 150 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 104 Abs. 1 Z 2 entsprechend.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 104 Abs. 1 Z 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 149 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 150 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

§ 124. (1) und (2) …

§ 124. (1) und (2) …

(3) Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im § 149 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.

(3) Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im § 150 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

§ 148f. (1) …

§ 148f. (1) …

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 165. Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 164 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 164 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 45 aufzuwerten.

§ 165. Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 164 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 164 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteter Flüssigmachung ist der
Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 45 aufzuwerten.

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 168. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 168. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.

Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter

§ 185. (1) …

§ 185. (1) …

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten sein.

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten sein.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Vermögensanlage

Vermögensanlage

§ 206. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 2 und des § 207 nur angelegt werden:

§ 206. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 207 nur angelegt werden:

           1. in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;

           1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten der Europäischen Union begeben wurden, oder

           2. in Darlehen, die nach den Bestimmungen des § 230 c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind;

           2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           3. in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des § 230 d ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist;

           3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten oder zufolge einer bestehenden besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.

           4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 oder

 

           5. in Immobilienfonds.

 

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden.

(2) Beschlüsse der Verwaltungskörper über von den Vorschriften des Abs. 1 abweichende Vermögensanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 101

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 101

§ 276. (1) bis (4) …

§ 276. (1) bis (4) …

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 so anzuwenden, dass

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 so anzuwenden, dass

           1.

           1.

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

dabei sind auch zu berücksichtigen:

                 bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den § 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

                 bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder  nach den § 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

                 bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

                 Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3 ASVG, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 107a oder nach § 107b decken,

 

                 bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 130 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.

§ 130 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) bis (13) …

(6) bis (13) …

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 (24. Novelle)

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 (24. Novelle)

§ 280. (1) bis (4) …

§ 280. (1) bis (4) …

 

(4a) § 149l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist nur anzuwenden, wenn der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Juli 2001 eingetreten ist.

(5) …

(5) …

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001

§ 281. (1) und (2) …

§ 281. (1) und (2) …

(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.103/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.101/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002

 

§ 285. (1) Es treten in Kraft:

 

           1.  mit 1. August 2002 die §§ 28 Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 81 Abs. 2, 110a Abs. 2, 118 Abs. 3, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 7 und 8, 185, 206 Abs. 1 und 2, 276 Abs. 5 und 5a sowie 280 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

 

           2. mit 1. Jänner 2003 § 148f Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

 

           3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 165 und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

 

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 die §§ 23 Abs. 2 Z 2, Abs. 5 sowie 285 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

 

           5. rückwirkend mit 8. August 2001 § 281 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

 

           6. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 Abschnitt VII Überschrift und die §§ 45, 123 Abs. 3 und 4 sowie 124 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

 

           7. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 80 Abs. 3 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.

 

(2) § 80 Abs. 3 lit. h tritt mit Ablauf des 31.  Dezember 2004 außer Kraft.

 

(3) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist anzuwenden

 

           1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 9 nach Ablauf des 31. Juli 2002 stellen;

 

           2. auf Personen, die bereits am 31. Juli 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31.  Juli 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. August 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

 

(4) § 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.

 

(5) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, die aus dem Verkauf von Liegenschaften bis zum 31. Dezember 2007 erzielten Verkaufserlöse zur Gänze der Krankenversicherung zur Abdeckung der nicht gedeckten Allgemeinen Rücklage zuzuordnen.