200 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 7. 2000

Regierungsvorlage


Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen

AGREEMENT


FOR THE IMPLEMENTATION OF THE PROVISIONS OF THE UNITED NATIONS CONVENTION ON THE LAW OF THE SEA OF 10 DECEMBER 1982 RELATING TO THE CONSERVATION AND MANAGEMENT OF STRADDLING FISH STOCKS AND HIGHLY MIGRATORY FISH STOCKS

THE STATES PARTIES TO THIS AGREEMENT,

RECALLING the relevent provisions of the United Nations Convention on the Law of the Sea of 10 December 1982,

DETERMINED to ensure the long-term conservation and sustainable use of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks,

RESOLVED to improve cooperation between States to that end,

CALLING for more effective enforcement by flag States, port States and coastal States of the conservation and management measures adopted for such stocks,

SEEKING to address in particular the problems identified in chapter 17, programme area C, of Agenda 21 adopted by the United Nations Conference on Environment and Development, namely, that the management of high seas fisheries is inadequate in many areas and that some resources are overutilized; noting that there are problems of unregulated fishing, over-capitalization, excessive fleet size, vessel reflagging to escape controls, insufficiently selective gear, unreliable databases and lack of sufficient cooperation between States,

COMMITTING themselves to responsible fisheries,

CONSCIOUS of the need to avoid adverse impacts on the marine environment, preserve biodiversity, maintain the integrity of marine ecosystems and minimize the risk of long-term or irreversible effects of fishing operations,

RECOGNIZING the need for specific assistance, including financial, scientific and technological assistance, in order that developing States can participate effectively in the conservation, management and sustainable use of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks,

CONVINCED that an agreement for the implementation of the relevant provisions of the Convention would best serve these purposes and contribute to the maintenance of international peace and security,

AFFIRMING that matters not regulated by the Convention or by this Agreement continue to be governed by the rules and principles of general international law,


HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Part I

General Provisions

Article 1

Use of terms and scope

1. For the purposes of this Agreement:

         (a) ”Convention” means the United Nations Convention on the Law of the Sea of 10 December 1982;

         (b) ”conservation and management measures” means measures to conserve and manage on or more species of living marine resources that are adopted and applied consistent with the relevant rules of international law as reflected in the Convention and this Agreement;

         (c) ”fish” includes molluscs and crustaceans except those belonging to sedentary species as defined in article 77 of the Convention; and

         (d) ”arrangement” means a cooperative mechanism established in accordance with the Convention and this Agreement by two or more States for the purpose, inter alia, of establishing conservation and management measures in a subregion or region for one or more straddling fish stocks or highly migratory fish stocks.

2. (a) ”States Parties” means States which have consented to be bound by this Agreement and for which the Agreement is in force.

         (b) This Agreement applies mutatis mutandis:

               (i) to any entity referred to in article 305, paragraph 1 (c), (d) and (e), of the Convention and

              (ii) subject to article 47, to any entity referred to as an ”international organization” in Annex IX, article 1, of the Convention

which becomes a Party to this Agreement, and to that extent ”States Parties” refers to those entities.

3. This Agreement applies mutatis mutandis to other fishing entities whose vessels fish on the high seas.

Article 2

Objective

The objective of this Agreement is to ensure tho long-term conservation and sustainable use of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks through effective implementation of the relevant provisions of the Convention.

Article 3

Application

1. Unless otherwise provided, this Agreement applies to the conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks beyond areas under national jurisdiction, except that articles 6 and 7 apply also to the conservation and management of such stocks within areas under national jurisdiction, subject to the different legal regimes that apply within areas under national jurisdiction and in areas beyond national jurisdiction as provided for in the Convention.

2. In the exercise of its sovereign rights for the purpose of exploring and exploiting, conserving and managing straddling fish stocks and highly migratory fish stocks within areas under national juristiction, the coastal State shall apply mutatis mutandis the general principles enumerated in article 5.

3. States shall give due consideration to the respective capacities of developing States to apply articles 5, 6 and 7 within areas under national jurisdiction and their need for assistance as provided for in this Agreement. To this end, Part VII applies mutatis mutandis in respect of areas under national jurisdiction.

Article 4

Relationship between this Agreement and the Convention

Nothing in this Agreement shall prejudice the rights, jurisdiction and duties of States under the Convention. This Agreement shall be interpreted and applied in the context of and in a manner consistent with the Convention.

Part II

Conservation and Management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks

2

Article 5

General principles

In order to conserve and manage straddling fish stocks and highly migratory fish stocks, coastal States and States fishing on the high seas shall, in giving effect to their duty to cooperate in accordance with the Convention:

         (a) adopt measures to ensure long-term sustainability of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks and promote the objective of their optimum utilization;

         (b) ensure that such measures are based on the best scientific evidence available and are designed to maintain or restore stocks at levels capable of producing maximum sustainable yield, as qualified by relevant environmental and economic factors, including the special requirements of developing States, and taking into account fishing patterns, the interdependence of stocks and any generally recommended international minimum standards, whether subregional, regional or global;

         (c) apply the precautionary approach in accordance with article 6;

         (d) assess the impacts of fishing, other human activities and environmental factors on target stocks and species belonging to the same ecosystem or associated with or dependent upon the target stocks;

         (e) adopt, where necessary, conservation and management measures for species belonging to the same ecosystem or associated with or dependent upon the target stocks, with a view to maintaining or restoring populations of such species above levels at which their reproduction may become seriously threatened;

          (f) minimize pollution, waste, discards, catch by lost or abandoned gear, catch of non-target species, both fish and non-fish species, (hereinafter referred to as non-target species) and impacts on associated or dependent species, in particular endangered species, through measures including, to the extent practicable, the development and use of selective, environmentally safe and cost-effective fishing gear and techniques;

         (g) protect biodiversity in the marine environment;

         (h) take measures to prevent or eliminate overfishing and excess fishing capacity and to ensure that levels of fishing effort do not exceed those commensurate with the sustainable use of fishery resources;

          (i) take into account the interests of artisanal and subsistence fishers;

          (j) collect and share, in a timely manner, complete and accurate data concerning fishing activities on, inter alia, vessel position, catch of target and non-target species and fishing effort, as set out in Annex I, as well as information from national and international research programmes;

         (k) promote and conduct scientific research and develop appropriate technologies in support of fishers conservation and management; and

          (l) implement and enforce conservation and management measures through effective monitoring, control and surveillance.

Article 6

Application of the precautionary approach

1. States shall apply the precautionary approach widely to conservation, management and exploitation of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks in order to protect the living marine resources and preserve the marine environment.

2. States shall be more cautious when information is uncertain, unreliable or inadequate. The absence of adequate scientific information shall not be used as a reason for postponing or failing to take conservation and management measure.

3. In implementing the precautionary approach, States shall:

         (a) improve decision-making for fishery resource conservation and management by obtaining and sharing the best scientific information available and implementing improved techniques for dealing with risk and uncertainty;

         (b) appyl the guidelines set out in Annex II and determine, on the basis of the best scientific information available, stock-specific reference points and the action to be taken if they are exceeded;

         (c) take into account, inter alia, uncertainties relating to the size and productivity of the stocks, reference points, stock condition in relation to such reference points, levels and distribution of fishing mortality and the impact of fishing activities on non-target and associated or dependent species, as well as existing and predicted oceanic, environmental and socio-economic conditions; and

         (d) develop data collection and research progrmmes to assess the impact of fishing on non-target and associated or dependent species and their environment, and adopt plans which are necessary to ensure the conservation of such species and to protect habitats of special concern.

4. States shall take measures to ensure that, when reference points are approached, they will not be exceeded. In the event that they are exceeded, States shall, without delay, take the action determinded under paragraph 3 (b) to restore the stocks.

5. Where the status of target stocks or non-target or associated or dependent species is of concern, States shall subject such stocks and species to enhanced monitoring in order to review their status and the efficacy of conservation and management measures. They shall revise those measures regularly in the light of new information.

6. For new or exploratory fisheries, States shall adopt as soon as possible cautious conservation and management measures, including, inter alia, catch limits and effort limits. Such measures shall remain in force until there are sufficient data to allow assessment of the impact of the fisheries on the long-term sustainability of the stocks, whereupon conservation and management measures based on that assessment shall be implemented. The latter measures shall, if appropriate, allow for the gradual development of the fisheries.

7. If a natural phenomenon has a significant adverse impact on the status of straddling fish stocks or highly migratory fish stocks, States shall adopt conservation and management measures on an emergency basis to ensure that fishing activity does not exacerbate such adverse impact. States shall also adopt such measures on an emergency basis where fishing activity presents a serious threat to the sustainability of such stocks. Measures taken on an emergency basis shall be temporary and shall be based on the best scientific evidence available.

Article 7

Compatibility of conservation and management measures

1. Without prejudice to the sovereign rights of coastal States for the purpose of exploring and exploiting, conserving and managing the living marine resources within areas under national jurisdiction as provided for in the Convention, and the right of all States for their nationals to engage in fishing on the high seas in accordance with the Convention:

         (a) with respect to straddling fish stocks, the relevant coastal States and the States whose nationals fish for such stocks in the adjacent high seas area shall seek, either directly or through the appropriate mechanisms for cooperation provided for in Part III, to agree upon the measures necessary for the conservation of these stocks in the adjacent high seas area;

         (b) with respect to highly migratory fish stocks, the relevant coastal States and other States whose nationals fish for such stocks in the region shall cooperate, either directly or through the appropriate mechanisms for cooperation provided for in Part III, with a view to ensuring conservation and promoting the objective of optimum utilization of such stocks throughout the region, both within and beyond the areas under national juristiction.

2. Conservation and management measures established for the high seas and those adopted for areas under national juristiction shall be compatible in order to ensure conservation and management of the straddling fish stocks and highly migratory fish stocks in their entirety. To this end, coastal States and States fishing on the high seas have a duty to cooperate for the purpose of achieving compatible measures in respect of such stocks. In determining compatible conservation and management measures, States shall:

         (a) take into account the conservation and management measures adopted and applied in accordance with article 61 of the Convention in respect of the same stocks by coastal States within areas under national juristiction and ensure that measures established in respect of such stocks for the high seas do not undermine the effectiveness of such measures;

         (b) take into account previously agreed measures established and applied for the high seas in accordance with the Convention in respect of the same stocks by relevant coastal States and States fishing on the high seas;

         (c) take into account previously agreed measures established and applied in accordance with the Convention in respect of the same stocks by a subregional or regional fisheries management organization or arrangement;

         (d) take into account the biological unity and other biological characteristics of the stocks and the relationships between the distribution of the stocks, the fisheries and the geographical particularities of the region concerned, including the extent to which the stocks occur and are fished in areas under national juristiction;

         (e) take into account the respective dependence of the coastal States and the States fishing on the high seas on the stocks concerned; and

          (f) ensure that such measures do not result in harmful impact on the living marine resources as a whole.

3. In giving effect to their duty to cooperate, States shall make every effort to agree on compatible conservation and management measures within a reasonable period of time.

4. If no agreement can be reached within a reasonable period of time, any of the States concerned may invoke the procedures for the settlement of disputes provided for in Part VIII.

5. Pending agreement on compatible conservation and management measures, the States concerned, in a spirit of understanding and cooperation, shall make every effort to enter into provisional arrangements of a practical nature. In the event that they are unable to agree on such arrangements, any of the States concerned may, for the purpose of obtaining provisional measures, submit the dispute to a court or tribunal in accordance with the procedures for the settlement of disputes provided for in Part VIII.

6. Provisional arrangements or measures entered into or prescribed pursuant to paragraph 5 shall take into account the provisions of this Part, shall have due regard to the rights and obligations of all States concerned, shall not jeopardize or hamper the reaching of final agreement on compatible conservation and management measures and shall be without prejudice to the final outcome of any dispute settlement procedure.

7. Coastal States shall regularly inform States fishing on the high seas in the subregion or region, either directly or through appropriate subregional or regional fisheries management organizations or arrangements, or through other appropriate means, of the measures they have adopted for straddling fish stocks and highly migratory fish stocks within areas under their national jurisdiction.

8. States fishing on the high seas shall regularly inform other interested States, either directly or through appropriate subregional or regional fisheries management organizations or arrangements, or through other appropriate means, of the measures the have adopted for regulating the activities of vessels flying their flag which fish for such stocks on the high seas.

Part III

Mechanisms for International Cooperation concerning straddling fish stocks and
highly migratory fish stocks

Article 8

Cooperation for conservation and management

1. Coastal States and States fishing on the high seas shall, in accordance with the Convention, pursue cooperation in relation to straddling fish stocks and highly migratory fish stocks either directly or through appropriate subregional or regional fisheries management organizations or arrangements, taking into account the specific characteristics of the subregion or region, to ensure effective conservation and management of such stocks.

2. States shall enter into consultations in good faith and without delay, particularly where there is evidence that the straddling fish stocks and highly migratory fish stocks concerned may be under threat of over-exploitation or where a new fishery is being developed for such stocks. To this end, consultations may be initiated at the request of any interested State with a view to establishing appropriate arrangements to ensure conservation and management of the stocks. Pending agreement on such arrangements, States shall observe the provisions of this Agreement and shall act in good faith and with due regard to the rights, interests and duties of other States.

3. Where a subregional or regional fisheries management organization or arrangement has the competence to establish conservation and management measures for particular straddling fish stocks or highly migratory fish stocks, States fishing for the stocks on the high seas and relevant coastal States shall give effect to their duty to cooperate by becoming members of such organization or participants in such arrangement, or by agreeing to apply the conservation and management measures established by such organization or arrangement. States having a real interest in the fisheries concerned may become members of such organization or participants in such arrangement. The terms of participation in such organization or arrangement shall not preclude such States from membership or participation; nor shall they be applied in a manner which discriminates against any State or group of States having a real interest in the fisheries concerned.

4. Only those States which are members of such an organization or participants in such an arrangement, or which agree to apply the conservation and management measures established by such organization or arrangement, shall have access to the fishery resources to which those measures apply.

5. Where there is no subregional or regional fisheries management organization or arrangement to establish conservation and management measures for a particular straddling fish stock or highly migratory fish stock, relevant coastal States and States fishing on the high seas for such stock in the subregion or region shall cooperate to establish such an organization or enter into other appropriate arrangements to ensure conservation and management of such stock and shall participate in the work of eht organization or arrangement.

6. Any State intending to propose that action be taken by an intergovernmental organization having competence with respect to living resources should, where such action would have a significant effect on conservation and management measures already established by a competent subregional or regional fisheries management organization or arrangement, consult through that organization or arrangement with its members or participants. To the extent practicable, such consultation should take place prior to the submission of the proposal to the intergovernmental organization.

Article 9

Subregional and regional fisheries management organizations and arrangements

1. In establishing subregional or regional fisheries management organizations or in entering into subregional or regional fisheries management arrangements for straddling fish stocks and highly migratory fish stocks, States shall agree, inter alia, on:

         (a) the stocks to which conservation and management measures apply, taking into account the biological characteristics of the stocks concerned and the nature of the fisheries involved;

         (b) the area of application, taking into account article 7, paragraph 1, and the characteristics of the subregion or region, including socio-economic, geographical and environmental factors;

         (c) the relationship between the work the new organization or arrangement and the role, objectives and operations of any relevant existing fisheries management organizations or arrangements; and

         (d) the mechanisms by which the organization or arrangement will obtain scientific advice and review the status of the stocks, including, where appropriate, the establishment of a scientific advisory body.

2. States cooperating in the formation of a subregional or regional fisheries management organization or arrangement shall inform other States which they are aware have a real interest in the work of the proposed organization or arrangement of such cooperation.

Article 10

Functions of subregional and regional fisheries management organizations and arrangements

In fulfilling their obligation to cooperate through subregional or regional fisheries management organizations or arrangements, States shall:

         (a) agree on and comply with conservation and management measures to ensure the long-term sustainability of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks;

         (b) agree, as appropriate, on participatory rights such as allocations of allowable catch or levels of fishing effort;

         (c) adopt and apply any generally recommended international minimum standards for the responsible conduct of fishing operations;

         (d) obtain and evaluate scientific advice; review the status of the stocks and assess the impact of fishing on non-target and associated or dependent species;

         (e) agree on standards for collection, reporting, verification and exchange of data on fisheries for the stocks;

          (f) compile and disseminate accurate and complete statistical data, as described in Annex I, to ensure that the best scientific evidence is available, while maintaining confidentiality where appropriate;

         (g) promote and conduct scientific assessments of the stocks and relevant research and disseminate the results thereof;

         (h) establish appropriate cooperative mechanisms for effective monitoring, control, surveillance and enforcement;

          (i) agree on means by which the fishing interests of new members of the organization or new participants in the arrangement will be accommodated;

          (j) agree on decision-making procedures which facilitate the adoption of conservation and management meassures in a timely and effective manner;

         (k) promote the peaceful settlement of disputes in accordance with Part VIII;

          (l) ensure the full cooperation of their relevant national agencies and industries in implementing the recommendations and decisions of the organization or arrangement; and

        (m) give due publicity to the conservation and management measures established by the organization or arrangement.

3

Article 11

New members or participants

In determining the nature and extent of participatory rights for new members of a subregional or regional fisheries management organization, or for new participants in a subregional or regional fisheries management arrangement, States shall take into account, inter alia:

         (a) the status of the straddling fish stocks and highly migratory fish stocks and the existing level of fishing effort in the fishery;

         (b) the respective interests, fishing patterns and fishing practices of new and existing members or participants;

         (c) the respective contributions of new and existing members or participants to conservation and management of the stocks, to the collection and provision of accurate data and to the conduct of scientific research on the stocks;

         (d) the needs or coastal fishing communities which are dependent mainly on fishing for the stocks;

         (e) the needs of coastal States whose economies are overwhelmingly dependent on the exploitation of living marine resources; and

          (f) the interests of developing States from the subregion or region in whose areas of national jurisdiction the stocks also occur.

Article 12

Transparency in activities of subregional and regional fisheries management organizations and arrangements

1. States shall provide for transparency in the decision-making process and other activities of subregional and regional fisheries management organizations and arrangements.

2. Representatives from other intergovernmental organizations and representatives from non-governmental organizations concerned with straddling fish stocks and highly migratory fish stocks shall be afforded the opportunity to take part in meetings of subregional and regional fisheries management organizations and arrangements as observers or otherwise, as appropriate, in accordance with the procedures of the organization or arrangement concerned. Such procedures shall not be unduly restrictive in this respect. Such intergovernmental organizations and non-governmental organizations shall have timely access to the records and reports of such organizations and arrangements, subject to the procedural rules on access to them.

Article 13

Strengthening of existing organizations and arrangements

States shall cooperate to strengthen existing subregional and regional fisheries management organizations and arrangements in order to improve their effectiveness in establishing and implementing conservation and management measures for straddling fish stocks and highly migratory fish stocks.

Article 14

Collection and provision of information and cooperation in scientific research

1. States shall ensure that fishing vessely flying their flag provide such information as may be necessary in order to fulfil their obligations under this Agreement. To this end, States shall in accordance with Annex I:

         (a) collect and exchange scientific, technical and statistical data with respect to fisheries for straddling fish stocks and highly migratory fish stocks;

         (b) ensure that data are collected in sufficient detail to facilitate effective stock assessment and are provided in a timely manner to fulfil the requirements of subregional or regional fisheries management organizations or arrangements; and

         (c) take appropriate measures to verify the accuracy of such data.

2. States shall cooperate, either directly or through subregional or regional fisheries management organizations or arrangements:

         (a) to agree on the specification of data and the format in which they are to be provided to such organizations or arrangements, taking into account the nature of the stocks and the fisheries for those stocks; and

         (b) to develop and share analytical techniques and stock assessment methodologies to improve measures for the conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks.

3. Consistent with Part XIII of the Convention, States shall cooperate, either directly or through competent international organizations, to strengthen scientific research capacity in the field of fisheries and promote scientific research related to the conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks for the benefit of all. To this end, a State or the competent international organization conducting such research beyond areas under national juristiction shall actively promote the publication and dissemination to any interested States of the results of the research and information relating to its objectives and methods and, to the extent practicable, shall facilitate the participation of scientists from those States in such research.

Article 15

Enclosed and semi-enclosed seas

In implementing this Agreement in an enclosed or semi-enclosed sea, States shall take into account the natural characteristics of that sea and shall also act in a manner consistent with Part IX of the Convention and other relevant provisions thereof.

Article 16

Areas of high seas surrounded entirely by an area under the national juristiction of a single State

1. States fishing for straddling fish stocks and highly migratory fish stocks in an area of the high seas surrounded entirely by an area under the national jurisdiction of a single State and the latter State shall cooperate to establish conservation and management measures in respect of those stocks in the high seas area. Having regard to the natural characteristics of the area, States shall pay special attention to the establishment of compatible conservation and management measures for such stocks pursuant to article 7. Measures taken in respect of the high seas shall take into account the rights, duties and interests of the coastal State under the Convention, shall be based on the best scientific evidence available and shall also take into account any conservation and management measures adopted and applied in respect of the same stocks in accordance with article 61 of the Convention by the coastal State in the area under national juristiction. States shall also agree on measures for monitoring, control, surveillance and enforcement to ensure compliance with the conservation and management measures in respect of the high seas.

2. Pursuant to article 8, States shall act in good faith and make every effort to agree without delay on conservation and management measures to be applied in the carrying out of fishing operations in the area referred to in paragraph 1. If, within a reasonable period of time, the fishing States concerned and the coastal State are unable to agree on such measures, they shall, having regard to paragraph 1, apply article 7, paragraphs 4, 5 and 6, relating to provisional arrangements or measures. Pending the establishment of such provisional arrangements or measures, the States concerned shall take measures in respect of vessels flying their flag in order that they not engage in fisheries which could undermine the stocks concerned.

Part IV

Non-members and non-participants

Article 17

Non-members of organizations and non-participants in arrangements

1. A State which is not a member of a subregional or regional fisheries management organization or is not a participant in a subregional or regional fisheries management arrangement, and which does not otherwise agree to apply the conversation and management measures established by such organization or arrangement, is not discharged from the obligation to cooperate, in accordance with the Convention and this Agreement, in the conservation and management of the relevant straddling fish stocks and highly migratory fish stocks.

2. Such State shall not authorize vessels flying its flag to engage in fishing operations for the straddling fish stocks or highly migratory fish stocks which are subject to the conservation and management measures established by such organization or arrangement.

3. States which are members of a subregional or regional fisheries management organization or participants in a subregional or regional fisheries management arrangement shall, individually or jointly, request the fishing entities referred to in article 1, paragraph 3, which have fishing vessels in the relevant area to cooperate fully with such organization or arrangement in implementing the conservation and management measures it has established, with a view to having such measures applied de facto as extensively as possible to fishing activities in the relevant area. Such fishing entities shall enjoy benefits from participation in the fishery commensurate with their commitment to comply with conservation and management measures in respect of the stocks.

4. States which are members of such organization or participants in such arrangement shall exchange information with respect to the activities of fishing vessels flying the flags of States which are neither members of the organization nor participants in the arrangement and which are engaged in fishing operations for the relevant stocks. They shall take measures consistent with this Agreement and international law to deter activities of such vessels which undermine the effectiveness of subregional or regional conservation and management measures.

Part V

Duties of the flag State

Article 18

Duties of the flag State

1. A State whose vessels fish on the high seas shall take such measures as may be necessary to ensure that vessels flying its flag comply with subregional and regional conservation and management measures and that such vessels do not engage in any activity which undermines the effectiveness of such measures.

2. A State shall authorize the use of vessels flying its flag for fishing on the high seas only where it is able to exercise effectively its responsibilities in respect of such vessels under the Convention and this Agreement.

3. Measures to be taken by a State in respect of vessels flying its flag shall include:

         (a) control of such vessels on the high seas by means of fishing licences, authorizations or permits, in accordance with any applicable procedures agreed at the subregional, regional or global level;

         (b) establishment of regulations:

               (i) to apply terms and conditions to the licence, authorization or permit sufficient to fulfil any subregional, regional or global obligations of the flag State;

              (ii) to prohibit fishing on the high seas by vessels which are not duly licensed or authorized to fish, or fishing on the high seas by vessels otherwise than in accordance with the terms and conditions of a licence, authorization or permit;

             (iii) to require vessels fishing on the high seas to carry the licence, authorization or permit on board at all times and to produce it on demand for inspection by a duly authorized person; and

             (iv) to ensure that vessels flying its flag do not conduct unauthorized fishing within areas under the national juristiction of other States;

         (c) establishment of a national record of fishing vessels authorized to fish on the high seas and provision of access to the information contained in that record on request by directly interested States, taking into account any national laws of the flag State regarding the release of such information;

         (d) requirements for marking of fishing vessels and fishing gear for identification in accordance with uniform and internationally recognizable vessel and gear marking systems, such as the Food and Agriculture Organization of the United Nations Standard Specification for the Marking and Identification of Fishing Vessels;

         (e) requirements for recording and timely reporting of vessel position, catch of target and non-target species, fishing effort and other relevant fisheries data in accordance with subregional, regional and global standards for collection of such data;

          (f) requirements for verifying the catch of target and non-target species through such means as observer programmes, inspection schemes, unloading reports, supervision of transshipment and monitoring of landed chatches and market statistics;

         (g) monitoring, control and surveillance of such vessels, their fishing operations and related activities by, inter alia:

               (i) the implementation of national inspection schemes and subregional and regional schemes for cooperation in enforcement pursuant to articles 21 and 22, including requirements for such vessels to permit access by duly authorized inspectors from other States;

              (ii) the implementation of national observer programmes and subregional and regional observer programmes in which the flag State is a participant, including requirements for such vessels to permit access by observers from other States to carry out the functions agreed under the programmes; and

             (iii) the development and implementation of vessel monitoring systems, including, as appropriate, satellite transmitter systems, in accordance with any national programmes and those which have been subregionally, regionally or globally agreed among the States concerned;

         (h) regulation of transshipment on the high seas to ensure that the effectiveness of conservation and management measures is not undermined; and

          (i) regulation of fishing activities to ensure compliance with subregional, regional or global measures, including those aimed at minimizing catches of non-target species.

4. Where there is a subregionally, regionally or globally agreed system of monitoring, control and surveillance in effect, States shall ensure that the measures they impose on vessels flying their flag are compatible with that system.

Part VI

Compliance and enforcement

Article 19

Compliance and enforcement by the flag State

1. A State shall ensure compliance by vessels flying its flag with subregional and regional conservation and management measures for straddling fish stocks and highly migratory fish stocks. To this end, that State shall:

         (a) enforce such measures irrespective of where violations occur;

         (b) investigate immediately and fully any alleged violation of subregional or regional conservation and management measures, which may include the physical inspection of the vessels concerned, and report promptly to the State alleging the violation and the relevant subregional or regional organization or arrangement on the progress and outcome of the investigation;

         (c) require any vessel flying its flag to give information to the investigating authority regarding vessel position, catches, fishing gear, fishing operations and related activities in the area of an alleged violation;

         (d) if satisfied that sufficient evidence is available in respect of an alleged violation, refer the case to its authorities with a view to instituting proceedings without delay in accordance with its laws and, where appropriate, detain the vessel concerned; and

         (e) ensure that, where it has been established, in accordance with its laws, a vessel has been involved in the commission of a serious violation of such measures, the vessel does not engage in fishing operations on the high seas until such time as all outstanding sanctions imposed by the flag State in respect of the violation have been complied with.

2. All investigations and judicial proceedings shall be carried out expeditiously. Sanctions applicable in respect of violations shall be adequate in severity to be effective in securing compliance and to discourage violations wherever they occur and shall deprive offenders of the benefits accruing from their illegal activities. Measures applicable in respect of masters and other officers of fishing vessels shall include provisions which may permit, inter alia, refusal, withdrawal or suspension of authorizations to serve as masters or officers on such vessels.

Article 20

International cooperation in enforcement

1. States shall cooperate, either directly or through subregional or regional fisheries management organizations or arrangements, to ensure compliance with and enforcement of subregional and regional conservation and management measures for straddling fish stocks and highly migratory fish stocks.

2. A flag State conducting an investigation of an alleged violation of conservation and management measures for straddling fish stocks or highly migratory fish stocks may request the assistance of any other State whose cooperation may be useful in the conduct of that investigation. All States shall endeavour to meet reasonable requests made by a flag State in connection with such investigations.

3. A flag State may undertake such investigations directly, in cooperation with other interested States or through the relevant subregional or regional fisheries management organization or arrangement. Information on the progress and outcome of the investigations shall be provided to all States having an interest in, or affected by, the alleged violation.

4. States shall assist each other in identifying vessels reported to have engaged in activities undermining the effectiveness of subregional, regional or global conservation and management measures.

5. States shall, to the extent permitted by national laws and regulations, establish arrangements for making available to prosecuting authorities in other States evidence relating to alleged violations of such measures.

6. Where there are reasonable grounds for believing that a vessel on the high seas has been engaged in unauthorized fishing within an area under the jurisdiction of a coastal State, the flag State of that vessel, at the request of the coastal State concerned, shall immediately and fully investigate the matter. The flag State shall cooperate with the coastal State in taking appropriate enforcement action in such cases and may authorize the relevant authorities of the coastal State to board and inspect the vessel on the high seas. This paragraph is without prejudice to article 111 of the Convention.

7. States Parties which are members of a subregional or regional fisheries management organization or participants in a subregional or regional fisheries management arrangement may take action in accordance with international law, including through recourse to subregional or regional procedures established for this purpose, to deter vesells which have engaged in activities which undermine the effectiveness of or otherwise violate the conservation and management measures established by that organization or arrangement from fishing on the high seas in the subregion or region until such time as appropriate action is taken by the flag State.

Article 21

Subregional and regional cooperation in enforcement

1. In any high seas area covered by a subregional or regional fisheries management organization or arrangement, a State Party which is a member of such organization or a participant in such arrangement may, through its duly authorized inspectors, board and inspect, in accordance with paragraph 2, fishing vessels flying the flag of another State Party to this Agreement, whether or not such State Party is also a member of the organization or a participant in the arrangement, for the purpose of ensuring compliance with conservation and management measures for straddling fish stocks and highly migratory fish stocks established by that organization or arrangement.

2. States shall establish, through subregional or regional fisheries management organizations or arrangements, procedures for boarding and inspection pursuant to paragraph 1, was well as procedures to implement other provisions of this article. Such procedures shall be consistent with this article and the basic procedures set out in article 22 and shall not discriminate against non-members of the organization or non-participants in the arrangement. Boarding and inspection as well as any subsequent enforcement action shall be conducted in accordance with such procedures. States shall give due publicity to procedures established pursuant to this paragraph.

3. If, within two years of the adoption of this Agreement, any organization or arrangement has not established such procedures, boarding and inspection pursuant to paragraph 1, as well as any subsequent enforcement action, shall, pending the establishment of such procedures, be conducted in accordance with this article and the basic procedures set out in article 22.

4. Prior to taking action under this article, inspecting States shall, either directly or through the relevant subregional or regional fisheries management organization or arrangement, inform all States whose vessels fish on the high seas in the subregion or region of the form of identification issued to their duly authorized inspctors. The vessels used for boarding and inspection shall be clearly marked and identifiable as being on government service. At the time of becoming a Party to this Agreement, a State shall designate an appropriate authority to receive notifications pursuant to this article and shall give due publicity of such designation through the relevant subregional or regional fisheries management organization or arrangement.

5. Where, following a boarding and inspection, there are clear grounds for believing that a vessel has engaged in any activity contrary to the conservation and management measures referred to in paragraph 1, the inspecting State shall, where appropriate, secure evidence and shall promptly notify the flag State of the alleged violation.

6. The flag State shall respond to the notification referred to in paragraph 5 within three working days of its receipt, or such other period as may be prescribed in procedures established in accordance with paragraph 2, and shall either:

         (a) fulfil, without delay, its obligations under article 19 to investigate and, if evidence so warrants, take enforcement action with respect to the vessel, in which case it shall promptly inform the inspecting State of the results of the investigation and of any enforcement action taken; or

         (b) authorize the inspecting State to investigate.

7. Where the flag State authorizes the inspecting State to investigate an alleged violation, the inspecting State shall, without delay, communicate the results of that investigation to the flag State. The flag State shall, if evidence so warrants, fulfil its obligations to take enforcement action with respect to the vessel. Alternatively, the flag State may authorize the inspecting State to take such enforcement action as the flag State may specify with respect to the vessel, consistent with the rights and obligations of the flag State under this Agreement.

8. Where, following boarding and inspection, there are clear grounds for believing that a vessel has committed a serious violation, and the flag State has either failed to respond or failed to take action as required under paragraphs 6 or 7, the inspectors may remain on board and secure evidence and may require the master to assist in further investigation including, where appropriate, by bringing the vessel without delay to the nearest appropriate port, or to such other port as may be specified in procedures established in accordance with paragraph 2. The inspecting State shall immediately inform the flag State of the name of the port to which the vessel is to proceed. The inspecting State and the flag State and, as appropriate, the port State shall take all necessary steps to ensure the well-being of the crew regardless of their nationality.

9. The inspecting State shall inform the flag State and the relevant organization or the participants in the relevant arrangement of the results of any further investigation.

10. The inspecting State shall require its inspectors to observe generally accepted international regulations, procedures and practices relating to the safety of the vessel and the crew, minimize interference with fishing operations and, to the extent practicable, avoid action which would adversely affect the quality of the catch on board. The inspecting State shall ensure that boarding and inspection is not conducted in a manner that would constitute harassment of any fishing vessel.

11. For the purposes of this article, a serious violation means:

         (a) fishing without a valid licence, authorization or permit issued by the flag State in accordance with article 18, paragraph 3 (a);

         (b) failing to maintain accurate records of catch and catch-related data, as required by the relevant subregional or regional fisheries management organization or arrangement, or serious misreporting of catch, contrary to the catch reporting requirements of such organization or arrangement;

         (c) fishing in a closed area, fishing during a closed season or fishing without, or after attainment of, a quota established by the relevant subregional or regional fisheries management organization or arrangement;

         (d) directed fishing for a stock which is subject to a moratorium or for which fishing is prohibited;

         (e) using prohibited fishing gear;

          (f) falsifying or concealing the markings identity or registration of a fishing vessel;

         (g) concealing, tampering with or disposing of evidence relating to an investigation;

         (h) multiple violation which together constitute a serious disregard of conservation and management measures; or

          (i) such other violations as may be specified in procedures established by the relevant subregional or regional fisheries management organization or arrangement.

12. Notwithstanding the other provisions of this article, the flag State may, at any time, take action to fulfil its obligations under article 19 with respect to an alleged violation. Where the vessel is under the direction of the inspecting State, the inspecting State shall, at the request of the flag State, release the vessel to the flag State along with full information on the progress and outcome of its investigation.

13. This article is without prejudice to the right of the flag State to take any measures, including proceedings to impose penalties, according to its laws.

14. This article applies mutatis mutandis to boarding and inspection by a State Party which is a member of a subregional or regional fisheries management organization or a participant in a subregional or regional fisheries  management arrangement and which has clear grounds for believing that a fishing vessel flying the flag of another State Party has engaged in any activity contrary to relevant conservation and management measures referred to in paragraph 1 in the high seas area covered by such organization or arrangement, and such vessel has subsequently, during the same fishing trip, entered into an area under the national juristiction of the inspecting State.

15. Where a subregional or regional fisheries management organization or arrangement has established an alternative mechanism which effectively discharges the obligation under this Agreement of its members or participants to ensure compliance with the conservation and management measures established by the organization or arrangement, members of such organization or participants in such arrangement may agree to limit the application of paragraph 1 as between themselves in respect of the conservation and management measures which have been established in the relevant high seas area.

16. Action taken by States other than the flag State in respect of vessels having engaged in activities contrary to subregional or regional conservation and management measures shall be proportionate to the seriousness of the violation.

17. Where there are reasonable grounds for suspecting that a fishing vessel on the high seas is without nationality, a State may board and inspect the vessel. Where evidence so warrants, the State may take such action as may be appropriate in accordance with international law.

18. States shall be liable for damage or loss attributable to them arising from action taken pursuant to this article when such action is unlawful or exceeds that reasonably required in the light of available information to implement the provisions of this article.

Article 22

Basic procedures for boarding and inspection pursuant to article 21

1. The inspecting State shall ensure that its duly authorized inspectors:

         (a) present credentials to the master of the vessel and produce a copy of the text of the relevant conservation and management measures or rules and regulations in force in the high seas area in question pursuant to those measures;

         (b) initiate notice to the flag State at the time of the boarding and inspection;

         (c) do not interfere with the master’s ability to communicate with the authorities of the flag State during the boarding and inspection;

         (d) provide a copy of a report on the boarding and inspection the the master and to the authorities of the flag State, noting therein any objection or statement which the master wishes to have included in the report;

         (e) promptly leave the vessel following completion of the inspection if they find no evidence of a serious violation; and

          (f) avoid the use of force except when and to the degree necessary to ensure the safety of the inspectors and where the inspectors are obstructed in the execution of their duties. The degree of force used shall not exceed that reasonably required in the circumstances.

2. The duly authorized inspectors of an inspecting State shall have the authority to inspect the vessel, its licence, gear, equipment, records, facilities, fish and fish products and any relevant documents necessary to verify compliance with the relevant conservation and management measures.

3. The flag State shall ensure that vessel masters:

         (a) acept and facilitate prompt and save boarding by the inspectors;

         (b) cooperate with and assist in the inspection of the vessel conducted pursuant to these procedures;

         (c) do not obstruct, intimidate or interfere with inspectors in the performance of their duties;

         (d) allow the inspectors to communicate with the authorities of the flag State and the inspecting State during the boarding and inspection;

         (e) provide reasonable facilities, including, where appropriate, food and accomodation, to the inspectors; and

          (f) facilitate safe disembarkation by the inspectors.

4. In the event that the master of a vessel refuses to accept boarding and inspection in accordance with this article and article 21, the flag State shall, except in circumstances where, in accordance with generally accepted international regultations, procedures and practices relating to safety at sea, it is necessary to delay the boarding and inspection, direct the master of the vessel to submit immediately to boarding and inspection and, if the master does not comply with such direction, shall suspend the vessel’s authorization to fish and order the vessel to return immediately to port. The flag State shall advise the inspecting State of the action it has taken when the circumstances referred to in this paragraph arise.

Article 23

Measures taken by a port State

1. A port State has the right and the duty to take measures, in accordance with international law, to promote the effectiveness of subregional, regional and global conservation and management measures. When taking such measures a port State shall not discriminate in form or in fact against the vessels of any State.

2. A port State may, inter alia, inspect documents, fishing gear and catch on board fishing vessels, when such vessels are voluntarily in its ports or at its offshore terminals.

3. States may adopt regulations empowering the relevant national authorities to prohibit landings and transshipments where it has been established that the catch has been taken in a manner which undermines the effectiveness of subregional, regional or global conservation and management measures on the high seas.

4. Nothing in this article affects the exercise by States or their sovereignty over ports in their territory in accordance with international law.

Part VII

Requirements of developing States

Article 24

Recognition of the special requirements of developing States

1. States shall give full recognition to the special requirements of developing States in relation to conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks and development of fisheries for such stocks. To this end, States shall, either directly or through the United Nations Development Programme, the Food and Agriculture Organization of the United Nations and other specialized agencies, the Global Environment Facility, the Commission on Sustainable Development and other appropriate international and regional organizations and bodies, provide assistance to developing States.

2. In giving effect to the duty to cooperate in the establishment of conservation and management measures for straddling fish stocks and highly migratory fish stocks, States shall take into account the special requirements of developing States, in particular:

         (a) the vulnerability of developing States which are dependent on the exploitation of living marine resources, including for meeting the nutritional requirements of their populations or parts thereof;

         (b) the need to avoid adverse impacts on, and ensure access to fisheries by, subsistence, small-scale and artisanal fishers and women fishworkers, as well as indigenous people in developing States, particularly small island developing States; and

         (c) the need to ensure that such measures do not result in transferring, directly or indirectly, a disproportionate burden of conservation action onto developing States.

Article 25

Forms of cooperation with developing States

1. States shall cooperate, either directly or through subregional, regional or global organizations:

         (a) to enhance the ability of developing States, in particular the least-developed among them and small island developing States, to conserve and manage straddling fish stocks and highly migratory fish stocks and to develop their own fisheries for such stocks;

         (b) to assist developing States, in particular the least-developed among them and small island developing States, to enable them to participate in high seas fisheries for such stocks, including facilitating access to such fisheries subject to articles 5 and 11; and

         (c) to facilitate the participation of developing States in subregional and regional fisheries management organizations and arrangements.

2. Cooperation with developing States for the purposes set out in this article shall include the provision of financial assistance, assistance relating to human resources development, technical assistance, transfer of technology, including through joint venture arrangements, and advisory and consultative services.

3. Such assistance shall, inter alia, be directed specifically towards:

         (a) improved conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks through collection, reporting, verification, exchange and analysis of fisheries data and related information;

         (b) stock assessment and scientific research; and

         (c) monitoring, control, surveillance, compliance and enforcement, including training and capacity-building at the local level, development and funding of national and regional observer programmes and access to technology and equipment.

4

Article 26

Special assistance in the implementation of this Agreement

1. States shall cooperate to establish special funds to assist developing States in the implementation of this Agreement, including assisting developing States to meet the costs involved in any proceedings for the settlement of disputes to which they may be parties.

2. States and international organizations should assist developing States in establishing new subregional or regional fisheries management organizations or arrangements, or in strengthening existing organizations or arrangements, for the conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks.

Part VIII

Peaceful settlement of disputes

Article 27

Obligation to settle disputes by peaceful means

States have the obligation to settle their disputes by negotiation, inquiry, mediation, conciliation, arbitration, judicial settlement, resort to regional agencies or arrangements, or other peaceful means of their own choice.

Article 28

Prevention of disputes

States shall cooperate in order to prevent disputes. To this end, States shall agree on efficient and expeditious decision-making procedures within subregional and regional fisheries management organizations and arrangements and shall strengthen existing decision-making procedures as necessary.

Article 29

Disputes of a technical nature

Where a dispute conserns a matter of a technical nature, the States concerned may refer the dispute to an ad hoc expert panel established by them. The panel shall confer with the States concerned and shall endeavour to resolve the dispute expeditiously without recourse to binding procedures for the settlement of disputes.

Article 30

Procedures for the settlement of disputes

1. The provisions relating to the settlement of disputes set out in Part XV of the Convention apply mutatis mutandis to any dispute between States Parties to this Agreement Concerning the interpretation or application of this Agreement, whether or not they are also Parties to the Convention.

2. The provisions relating to the settlement of disputes set out in Part XV of the Convention apply mutatis mutandis to any dispute between States Parties to this Agreement concerning the interpretation or application of a subregional, regional or global fisheries agreement relating to straddling fish stocks or highly migratory fish stocks to which they are parties, including any dispute concerning the conservation and management of such stocks, whether or not they are also Parties to the Convention.

3. Any procedure accepted by a State Party to this Agreement and the Convention pursuant to article 287 of the Convention shall apply to the settlement of disputes under this Part, unless that State Party, when signing, ratifying or acceding to this Agreement, or at any time thereafter, has accepted another procedure pursuant to article 287 for the settlement of disputes under this Part.

4. A State Party to this Agreement which is not a Party to the Convention, when signing, ratifying or acceding to this Agreement, or at any time thereafter, shall be free to choose, by means of a written declaration, one or more of the means set out in article 287, paragraph 1, of the Convention for the settlement of disputes under this Part. Article 287 shall apply to such a declaration, as well as to any dispute to which such State is a party which is not covered by a declaration in force. For the purposes of concilitation and arbitration in accordance with Annexes V, VII and VIII to the Convention, such State shall be entitled to nominate conciliators, arbitrators and experts to be included in the lists referred to in Annex V, article 2, Annex VII, article 2, and Annex VIII, article 2, for the settlement of disputes under this Part.

5. Any court or tribunal to which a dispute has been submitted under this Part shall apply the relevant provisions of the Convention, of this Agreement and of any relevant subregional, regional or global fisheries agreement, as well as generally accepted standards for the conservation and management of living marine resources and other rules of international lwe not incompatible with the Convention, with a view to ensuring the conservation of the straddling fish stocks and highly migratory fish stocks concerned.

Article 31

Provisional measures

1. Pending the settlement of a dispute in accordance with this Part, the parties to the dispute shall make every effort to enter ínto provisional arrangements of a practical nature.

2. Without prejudice to article 290 of the Convention, the court or tribunal to which the dispute has been submitted under this Part may prescribe any provisional measures which it considers appropriate under the circumstances to preserve the respective rights of the parties to the dispute or to prevent damage to the stocks in question, as well as in the circumstances referred to in article 7, paragraph 5, and article 16, paragraph 2.

3. A State Party to this Agreement which is not a Party to the Convention may declare that, notwithstanding article 290, paragraph 5, of the Convention, the International Tribunal for the Law of the Sea shall not be entitled to prescribe, modify or revoke provisional measures without the agreement of such State.

Article 32

Limitations on applicability of procedures for the settlement of disputes

Article 297, paragraph 3, of the Convention applies also to this Agreement.

Part IX

Non-parties to this Agreement

Article 33

Non-parties to this Agreement

1. States Parties shall encourage non-parties to this Agreement to become parties thereto and to adopt laws and regulations consistent with its provisions.

2. States Parties shall take measures consistent with this Agreement and international law to deter the activities of vessels flying the flag of non-parties which undermine the effective implementation of this Agreement.

Part X

Good faith and abuse of rights

Article 34

Good faith and abuse of rights

States Parties shall fulfil in good faith the obligations assumed under this Agreement and shall exercise the rights recognized in this Agreement in a manner which would not constitute an abuse of right.

Part XI

Responsibility and liability

Article 35

Responsibility and liability

States Parties are liable in accordance with international law for damage or loss attributable to them in regard to this Agreement.

Part XII

Review conference

Article 36

Review conference

1. Four year after the date of entry into force of this Agreement, the Secretary-General of the United Nations shall convene a conference with a view to assessing the effectiveness of this Agreement in securing the conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks. The Secretary-General shall invite to the conference all States Parties and those States and entities which are entitled to become parties to this Agreement as well as those intergovernmental and non-governmental organizations entitled to participate as observers.

2. The conference shall review and assess the adequacy of the provisions of this Agreement and, if necessary, propose means of strengthening the substance and methods of implementation of those provisions in order better to address any continuing problems in the conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks.

Part XIII

Final provisions

Article 37

Signature

This Agreement shall be open for signature by all States and the other entities referred to in article 1, paragraph 2 (b), and shall remain open for signature at United Nations Headquarters for twelve months from the fourth of December 1995.

Article 38

Ratification

This Agreement is subject to ratification by States and the other entities referred to in article 1, paragraph 2 (b). The instruments of ratification shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

Article 39

Accession

This Agreement shall remain open for accession by States and the other entities referred to in article 1, paragraph 2 (b). The instruments of accession shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

Article 40

Entry into force

1. This Agreement shall enter into force 30 days after the date of deposit of the thirtieth instrument of ratification or accession.

2. For each State or entitiy which ratifies the Agreement or accedes thereto after the deposit of the thirtieth instrument of ratification or accession, this Agreement shall enter into force on the thirtieth day following the deposit of its instrument of ratification or accession.

Article 41

Provisional application

1. This Agreement shall be applied provisionally by a State or entity which consents to its provisional application by so notifying the depositary in wiriting. Such provisional application shall become effective from the date of receipt of the notification.

2. Provisional application by a State or entity shall terminate upon the entry into force of this Agreement for that State or entitiy or upon notification by that State or entity to the depositary in writing of its intention to terminate provisional application.

Article 42

Reservation and exceptions

No reservations or exceptions may be made to this Agreement.

Article 43

Declarations and statements

Article 42 does not preclude a State or entity, when signing, ratifying or acceding to this Agreement, from making declarations or statements, however phrased or named, with a view, inter alia, to the harmonization of its law and regulations with the provision of this Agreement, provided that such declarations or statements do not purport to exclude or to modify the legal effect of the provisions of this Agreement in their application to that State or entity.

Article 44

Relation to other agreements

1. This Agreement shall not alter the rights and obligations of States Parties which arise from other agreements compatible with this Agreement and which do not affect the enjoyment by other States Parties of their rights or the performance of their obligations under this Agreement.

2. Two or more States Parties may conclude agreements modifying or suspending the operation of provisions of this Agreement, applicable solely to the relations between them, provided that such agreements do not relate to a provision derogation from which is incompatible with the effective execution of the object and purpose of this Agreement, and provided further that such agreements shall not affect the application of the basic principles embodied herein, and that the provisions of such agreements do not affect the enjoyment by other States Parties of their rights or the performance of their obligations under this Agreement.

3. States Parties intending to conclude an agreement referred to in paragraph 2 shall notify the other States Parties through the depositary of this Agreement of their intention to conclude the agreement and of the modification or suspension for which it provides.

Article 45

Amendment

1. A State Party may, by written communication addressed to the Secretary-General of the United Nations, propose amendements to this Agreement and request the convening of a conference to consider such proposed amendments. The Secretary-General shall circulate such communication to all State Parties. If, within six months from the date of the circulation of the communication, not less than one half of the States Parties reply favourably to the request, the Secretary-General shall convene the conference.

2. The decision-making procedure applicable at the amendement conference convened pursuant to paragraph 1 shall be the same as that applicable at the United Nations Conference on Straddling Fish Stocks and Highly Migratory Fish Stocks, unless otherwise decided by the conference. The conference should make every effort to reach agreement on any amendments by way of consensus and there should be no voting on them until all efforts at consensus have been exhausted.

3. Once adopted, amendments to this Agreement shall be open for signature at United Nations Headquarters by States Parties for twelve months from the date of adoption, unless otherwise provided in the amendment itself.

4. Articles 38, 39, 47 and 50 apply to all amendments to this Agreement.

5. Amendments to this Agreement shall enter into force for the States Parties ratifying or acceding to them on the thirtieth day following the deposit of instruments of ratification or accession by two thirds of the States Parties. Thereafter, for each State Party ratifying or acceding to an amendment after the deposit of the required number of such instruments, the amendment shall enter into force on the thirtieth day following the deposit of its instrument of rativication or accession.

6. An amendment may provide that a smaller or a larger number of ratifications or accession shall be required for its entry into force than are required by this article.

7. A State which becomes a Party to this Agreement after the entry into force of amendments in accordance with paragraph 5 shall, failing an expression of a different intention by that State:

         (a) be considered as a Party to this Agreement as so amended; and

         (b) be considered as a Party to the unamended Agreement in relation to any State Party not bound by the amendment.

Article 46

Denunciation

1. A State Party may, by written notification addressed to the Secretary-General of the United Nations, denounce this Agreement and may indicate its reasons. Failure to indicate reasons shall not affect the validity of the denunciation. The denunciation shall take effect one year after the date of receipt of the notification, unless the notification specifies a later date.

2. The denunciation shall not in any way affect the duty of any State Party to fulfil any obligation embodied in this Agreement to which it would be subject under international law independently of this Agreement.

Article 47

Participation by international organizations

1. In cases where an international organization referred to in Annex IX, article 1, of the Convention does not have competence over all the matters governed by this Agreement, Annex IX to the Convention shall apply mutatis mutandis to participation by such international organization in this Agreement, except that the following provisions of that Annex shall not apply:

         (a) article 2, first sentence; and

         (b) article 3, paragraph 1.

2. In cases where an international organization referred to in Annex IX, article 1, of the Convention has competence over all the matters governed by this Agreement, the following provisions shall apply to participation by such international organization in this Agreement:

         (a) at the time of signature or accession, such international organization shall make a declaration stating:

               (i) that it has competence over all the matters governed by this Agreement;

              (ii) that, for this reason, its member States shall not become States Parties, except in respect of their territories for which the international organization has no responsibility; and

             (iii) that it accepts the rights and obligations of States under this Agreement;

         (b) participation of such an international organization shall in no case confer any rights under this Agreement on member States of the international organization;

         (c) in the event of a conflict between the obligations of an international organization under this Agreement and its obligations under the agreement establishing the international organization or any acts relating to it, the obligations under this Agreement shall prevail.


Article 48


Annexes

1. The Annexes from an integral part of this Agreement and, unless expressly provided otherwise, a reference to this Agreement or to one of its Parts includes a reference to the Annexes relating thereto.

2. The Annexes may be revised from time to time by States Parties. Such revisions shall be based on scientific and technical considerations. Notwithstanding the provisions of article 45, if a revision to an Annex is adopted by consensus at a meeting of States Parties, it shall be incorporated in this Agreement and shall take effect from the date of its adoption or from such other date as may be specified in the revision. If a revision to an Annex is not adopted by consensus at such a meeting, the amendment procedures set out in article 45 shall apply.

Article 49

Depositary

The Secretary-General of the United Nations shall be the depositary of this Agreement and any amendments or revisions thereto.

Article 50

Authentic texts

The Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts of this Agreement are equally authentic.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries, being duly authorized thereto, have signed this Agreement.

OPENED FOR SIGNATURE at  New York, this fourth day of December, one thousend nine hundred and ninety-five, in a single original, in the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish languages.

Annex I


Standard requirements for the collection and sharing of data

Article 1

General principles

1. The timely collection, compilation and analysis of data are fundamental to the effective conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks. To this end, data from fisheries for these stocks on the high seas and those in areas under national jurisdiction are required and should be collected and compiled in such a way as to enable statistically meaningful analysis for the purposes of fishery resource conservation and management. These data include catch and fishing effort statistics and other fishery-related information, such as vessel-related and other data for standardizing fishing effort. Data collected should also include information on non-target and associated or dependent species. All data should be verified to ensure accuracy. Confidentiality of non-aggregated data shall be maintained. The dissemination of such data shall be subject to the terms on which they have been provided.

2. Assistance, including training as well as financial and technical assistance, shall be provided to developing States in order to build capacity in the field of conservation and management of living marine resources. Assistance should focus on enhancing capacity to implement data collection and verification, observer programmes, data analysis and research projects supporting stock assessments. The fullest possible involvement of developing State scientists and managers in conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks should be promoted.

Article 2

Principles of data collection, compliation and exchange

The following general principles should be considered in defining the parameters for collection, compliation and exchange of data from fishing operations for straddling fish stocks and highly migratory fish stocks:

         (a) States should ensure that data are collected from vessels flying their flag on fishing activities according to the operational characteristics of each fishing method (e.g., each individual tow for trawl, each set for long-line and purse-seine, each school fished for pole-and-line and each day fished for troll) and in sufficient detail to facilitate effective stock assessment;

         (b) States should ensure that fishery data are verified through an appropriate system;

         (c) States should compile fishery-related and other supporting scientific data and provide them in an agreed format and in a timely manner to the relevant subregional or regional fisheries management organization or arrangement where one exists. Otherwise, States should cooperate to exchange data either directly or through such other cooperative mechanisms as may be agreed among them;

         (d) States should agree, within the framework of subregional or regional fisheries management organizations or arrangements, or otherwise, on the specification of data and the format in which they are to be provided, in accordance with this Annex and taking into account the nature of the stocks and the fisheries for those stocks in the region. Such organizations or arrangements should request non-members or non-participants to provide data concerning relevant fishing activities by vessels flying their flag;

         (e) such organizations or arrangements shall compile data and make them available in a timely manner and in an agreed format to all interested States under the terms and conditions established by the organization or arrangement; and

          (f) scientists of the flag State and from the relevant subregional or regional fisheries management organization or arrangement should analyse the date separately or jointly, as appropriate.

Article 3

Basic fishery data

States shall collect and make available to the relevant subregional or regional fisheries management organization or arrangement the following types of data in sufficient detail to facilitate effective stock assessment in accordance with agreed procedures:

         (a) time series of catch and effort statistics by fishery and fleet;

         (b) total catch in number, nominal weight, or both, by species (both target and non-target) as is appropriate to each fishery. [Nominal weight is defined by the Food and Agriculture Organization of the United Nations as the live-weight equivalent of the landings];

         (c) discard statistics, including estimates where necessary, reported as number or nominal weight by species, as is appropriate to each fishery;

         (d) effort statistics appropriate to each fishing method; and

         (e) fishing location, date and time fished and other statistics on fishing operations as appropriate.

2. States shall also collect where appropriate and provide to the relevant subregional or regional fisheries management organization or arrangement information to support stock assessment, including:

         (a) composition of the catch according to length, weight an sex;

         (b) other biological information supporting stock assessments, such as information on age, growth, recruitment, distribution and stock identity; and

         (c) other relevant research, including surveys of abundance, biomass surveys, hydro-acoustic surveys, research on environmental factors affecting stock abundance, and oceanographic and ecological studies.

Article 4

Vessel data and information

1. States should collect the following types of vessel-related data for standardizing fleet composition and vessel fishing power and for converting between different measures of effort in the analysis of catch and effort data:

         (a) vessel identification, flag and port of registry;

         (b) vessel type;

         (c) vessel specifications (e.g., material of construction, date built, registered length, gross registered tonnage, power of main engines, hold capacity and catch storage methods); and

         (d) fishing gear description (e.g., types, gear specifications and quantity).

2. The flag State will collect the following information:

         (a) navigation and position fixing aids;

         (b) communication equipment and international radio call sign; and

         (c) crew size.

Article 5

Reporting

A State shall ensure that vessels flying its flag send to its national fisheries adminstration and, where agreed, to the relevant subregional or regional fisheries management organization or arrangement, logbook data on catch and effort, including data on fishing operations on the high seas, at sufficiently frequent intervals to meet national requirements and regional and international obligations. Such data shall be transmitted, where necessary, by radio, telex, facsimile or satellite transmission or by other means.

Article 6

Data verification

States or, as appropriate, subregional or regional fisheries management organizations or arrangements should establish mechanisms for verifying fishery data, such as:

         (a) position verification through vessel monitoring systems;

         (b) scientific observer programmes to monitor catch, effort, catch composition (target and non-target) and other details of fishing operations;

         (c) vessel trip, landing and transshipment reports; and

         (d) port sampling.

Article 7

Data exchange

1. Data collected by flag States must be shared with other flag States and relevant coastal States through appropriate subregional or regional fisheries management organizations or arrangements. Such organizations or arrangements shall compile data and make them available in a timely manner and in an agreed format to all interested States under the terms and conditions established by the organization or arragement, while maintaining confidentiality of non-aggregated data, and should, to the extent feasible, develop database systems which provide efficient access to data.


5

2. At the global level, collection and dissemination of data should be effected through the Food and Agriculture Organization of the United Nations. Where a subregional or regional fisheries management organization or arrangement does not exist, that organization may also do the same at the subregional or regional level by arrangement with the States concerned.

Annex II

Guidelines for the application of precautionary reference points in conservation and management of straddling fish stocks and highly migratory fish stocks


1. A precautionary reference point is an estimated value derived through an agreed scientific procedure, which corresponds to the state of the resource and of the fishery, and which can be used as a guide for fisheries management.

2. Two types of precautionary reference points should be used: conservation, or limit, reference points and management, or target, reference points. Limit reference points set boundaries which are intended to constrain harvesting within safe biological limits within which the stocks can produce maximum sustainable yield. Target reference points are intended to meet management objectives.

3. Precautionary reference points should be stock-specific to account, inter alia, for the reproductive capacity, the resilience of each stock and the characteristics of fisheries exploiting the stock, as well as other sources of mortality and major sources of uncertainty.

4. Management strategies shall seek to maintain or restore populations of harvested stocks, and where necessary associated or dependent species, at levels consistent with previously agreed precautionary reference points. Such reference points shall be used to trigger pre-agreed conservation and management action. Management strategies shall include measures which can be implemented when precautionary reference points are approached.

5. Fishery management strategies shall ensure that the risk of exceeding limit reference points is very low. If a stock falls below a limit reference point or is at risk of falling below such a reference point, conservation and management action should be initiated to facilitate stock recovery. Fishery management strategies shall ensure that target refeence points are not exceeded on average.

6. When information for determining reference points for a fishery is poor or absent, provisional reference points shall be set. Provisional reference points may be established by analogy to similar and betterknown stocks. In such situations, the fishery shall be subject to enhanced monitoring so as to enable revision of provisional reference points as improved information becomes available.

7. The fishing mortality rate which generates maximum sustainable yield should be regarded as a minimum standard for limit reference points. For stocks which are not overfished, fishery management strategies shall ensure that fishing mortality does not exceed that which corresponds to maximum sustainable yield, and that the biomass does not fall below a predefined threshold. For overfished stocks, the biomass which would produce maximum sustainable yield can serve as a rebuilding target.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN

ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES SEERECHTSÜBEREIN­KOMMENS DER VEREINTEN NATIONEN VOM 10. DEZEMBER 1982 ÜBER DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG GEBIETSÜBERGREIFENDER FISCH­BESTÄNDE UND WEIT WANDERNDER FISCHBESTÄNDE

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

UNTER HINWEIS auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

IN DEM FESTEN WILLEN, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der gebietsübergreifenden Fischbestände und der weit wandernden Fischbestände sicherzustellen,

IN DEM ENTSCHLUSS, die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in dieser Richtung zu vertiefen,

MIT DER AUFFORDERUNG an Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für solche Bestände wirksamer durchzusetzen,

IN DER ABSICHT, sich besonders den Problemen zuzuwenden, die in Kapitel 17 Programm­bereich C der von den VN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung angenommenen Agenda 21 genannt sind, nämlich die in vielen Gebieten unzulängliche Bewirtschaftung der Hochseefischereien und die übermäßige Nutzung einiger Ressourcen sowie die Probleme eines unkontrollierten Fischfangs, Überkapitalisierung, zu große Fangflotten, Umflaggen zur Vermeidung von Kontrollen, unzureichend selektive Fanggeräte, unzulässige Datenbanken und ein Mangel an Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Staaten,

SICH BEKENNEND zu der Ausübung verantwortungsvollerer Fischerei,

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, Belastungen der Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu bewahren, die marinen Ökosysteme unversehrt zu erhalten und das Risiko langfristiger oder irreversibler Folgen der Fischerei auf ein Mindestmaß zu begrenzen,

IN DER ERKENNTNIS, dass eine besondere Unterstützung einschließlich finanzieller, wissen­schaftlicher und technologischer Hilfe erforderlich ist, damit die Entwicklungsländer einen wirksamen Beitrag zur Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der gebietsübergreifenden Fischbestände und der weit wandernden Fischbestände leisten können,

ÜBERZEUGT, dass ein Übereinkommen zur Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens am besten geeignet ist, diesen Zwecken zu dienen und zur Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit beizutragen,

IN BEKRÄFTIGUNG des Grundsatzes, dass für Fragen, die im Seerechtsübereinkommen und in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten –

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1. Im Sinne dieses Übereinkommens:

           a) bedeutet “Seerechtsübereinkommen” das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

          b) bedeutet “Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen” Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung einer oder mehrerer Arten lebender Meeresschätze, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, wie sie im Seerechtsübereinkommen und diesem Überein­kommen niedergelegt sind, angenommen und angewandt werden;

           c) umfasst der Begriff “Fisch” auch Weich- und Krebstiere mit Ausnahme der sesshaften Arten, wie sie in Artikel 77 des Seerechtsübereinkommens definiert sind;

          d) bedeutet “Übereinkunft” eine gemeinsame Regelung, die im Einklang mit dem Seerechtsüber­einkommen und diesem Übereinkommen von zwei oder mehr Staaten unter anderem mit dem Ziel getroffen wird, in einer Unterregion oder Region für einen oder mehrere gebietsüber­greifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände Erhaltungs- und Bewirtschaftungs­maßnahmen festzulegen.

       2. a) “Vertragsstaaten” bedeutet Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.

          b) Dieses Übereinkommen gilt mutatis mutandis:

                 i) für alle in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger und

                ii) vorbehaltlich des Artikels 47 für alle in Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens als “internationale Organisation” bezeichneten Rechtsträger,

die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden; in diesem Sinne bezieht sich der Begriff “Vertragsstaaten” auch auf jene Rechtsträger.

3. Dieses Übereinkommen gilt mutatis mutandis für sonstige Rechtsträger, deren Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, über eine wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände sicherzustellen.

Artikel 3

Anwendung

1. Sofern nichts anderes festgelegt ist, findet dieses Übereinkommen nach Maßgabe der verschiedenen Rechtssysteme, die innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt gelten, und in Gebieten außerhalb staatlicher Hoheitsgewalt nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens Anwendung auf die Erhaltung und die Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände außerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt, mit Ausnahme von Artikel 6 und 7, die auch auf die Erhaltung und Bewirtschaftung derartiger Bestände innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt Anwendung finden.

2. Bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fisch­bestände innerhalb der Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt wendet der Küstenstaat die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 5 mutatis mutandis an.

3. Die Staaten nehmen bei der Anwendung von Artikel 5, 6 und 7 innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt auf die entsprechenden Kapazitäten der Entwicklungsländer und ihren Bedarf an Unterstützung nach Maßgabe dieses Übereinkommens gebührend Rücksicht. Zu diesem Zweck gilt Teil VII mutatis mutandis für Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt.

Artikel 4

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen

Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte, die Hoheitsgewalt und die Pflichten der Staaten nach dem Seerechtsübereinkommen. Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewandt.

Teil II

Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

Die Küstenstaaten und Staaten, die auf Hoher See Fischfang betreiben, kommen im Interesse der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbestände ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen nach und

           a) verabschieden Maßnahmen mit dem Ziel, den Fortbestand gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände langfristig zu sichern und ihre optimale Nutzung zu fördern;

          b) gewährleisten, dass derartige Maßnahmen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gründen und darauf gerichtet sind, die Fischbestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, welcher anhand der einschlägigen Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren einschließlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer ermittelt wird, unter Berücksichtigung der Fischereimuster, der gegen­seitigen Abhängigkeit der Bestände sowie aller allgemein empfohlenen internationalen Mindest­normen gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art;

           c) wenden das Vorsorgeprinzip im Einklang mit Artikel 6 an;

          d) schätzen die Folgen des Fischfangs, anderer menschlicher Tätigkeiten und ökologischer Faktoren für die Zielbestände und für Arten ein, die zum selben Ökosystem gehören oder mit den befischten Arten vergesellschaft oder von ihnen abhängig sind;

           e) verabschieden, soweit erforderlich, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Arten, die zum selben Ökosystem gehören oder mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, um die Populationen dieser Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, auf welchem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet ist;

           f) ergreifen Maßnahmen, um Verschmutzung, Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verlorene oder aufgegebene Netze, Fänge von Nichzielarten – Fisch und andere (nachstehend als Nichtzielarten bezeichnet) – und die Folgen für vergesellschaftete oder abhängige Arten, besonders gefährdete Arten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, unter anderem durch die Entwicklung und den Einsatz, soweit praktisch möglich, von selektiven, für die Umwelt sichereren und kosten­günstigen Fanggeräten und Fangtechniken;

          g) schützen die biologische Vielfalt des Meeres;

          h) ergreifen Maßnahmen, um Überfischung zu verhindern und übermäßige Fangkapazitäten zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Höhe des Fischereiaufwands das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreitet;

            i) berücksichtigen die Interessen der handwerklichen Fischerei und der Selbstversorgungsfischer;

            j) sammeln vollständige und zuverlässige aktuelle Fischfangdaten unter anderem über Schiffsposi­tionen, Fänge von Ziel- und Nichtzielarten und Fischereiaufwand, wie in Anlage I beschrieben, sowie Informationen aus staatlichen und internationalen Forschungsprogrammen und tauschen diese Daten und Informationen aus;

           k) fördern und leiten wissenschaftliche Forschungsvorhaben und entwickeln geeignete Techno­logien zur Unterstützung der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung; und

            l) sorgen mittels wirksamer Überwachung, Kontrollen und Inspektionen für die Durchführung und Durchsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Artikel 6

Anwendung des Vorsorgeprinzips

1. Die Staaten wenden bei der Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände zum Schutz der lebenden Meeresschätze und zur Erhaltung der Meeresumwelt weitestgehend das Vorsorgeprinzip an.

2. Die Staaten üben im Falle unsicherer, unzuverlässiger und unzureichender Informationen größere Vorsicht. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Daten darf nicht als Grund herangezogen werden, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu verschieben oder gar nicht zu ergreifen.

3. Die Staaten achten bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips auf Folgendes:

           a) Sie verbessern die Entscheidungsfindung im Rahmen der Bestandserhaltung oder -bewirt­schaftung, indem sie die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einholen und anderen zur Verfügung stellen und bessere Methoden zur Einschätzung von Risiken und Unsicherheiten anwenden;

          b) sie befolgen die in Anlage II entwickelten Leitlinien und bestimmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten bestandsspezifische Bezugswerte sowie die Maß­nahmen, die bei Überschreiten dieser Werte zu ergreifen sind;

           c) sie berücksichtigen unter anderem Unsicherheiten im Hinblick auf die Bestandsgröße und
-produktivität, die Bezugswerte, die Bestandssituation in Bezug auf diese Bezugswerte, das Ausmaß und die Verteilung der fischereilichen Sterblichkeit und die Folgen der Fangtätigkeiten für Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten sowie die bestehenden und erwartete Meeres-, Umwelt- und sozioökonomische Bedingungen; und

          d) sie entwickeln Datensammlungen und Forschungsprogramme zur Einschätzung der Folgen der Fischerei für Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten und ihre Umwelt und verabschieden Pläne, die erforderlich sind, um die Erhaltung derartiger Arten zu sichern und wichtige Lebensräume zu schützen.

4. Die Staaten tragen durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass bei Erreichen der Bezugswerte diese nicht überschritten werden. Sollten sich die Werte dennoch verschlechtern, so führen die Staaten unverzüglich die nach Absatz 3 Buchstabe b festgesetzten Maßnahmen durch, um die Bestände wiederaufzufüllen.

5. Gibt der Zustand von Zielbeständen oder nicht gezielt befischten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten Anlass zur Sorge, so unterstellen die Staaten diese Bestände und Arten einer verstärkten Überwachung, um ihren Zustand und die Wirksamkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu kontrollieren. Besagte Maßnahmen werden regelmäßig im Lichte neuer Informationen überprüft.

6. Für neue Fischereien oder Versuchsfischereien verabschieden die Staaten so rasch wie möglich umsichtige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, unter anderem Fang- und Aufwandsbe­schränkungen. Diese Maßnamen bleiben in Kraft, bis genügend Daten vorliegen, um die Folgen der Fischerei für die nachhaltige Entwicklung der Bestände einschätzen zu können, woraufhin Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Einschätzung erlassen werden. Die zuletzt erlassenen Maßnahmen sollten, sofern angezeigt, einen allmählichen Ausbau der betreffenden Fischereien ermöglichen.

7. Wirkt sich ein Naturereignis stark nachteilig auf den Zustand von gebietsübergreifenden Fischbeständen oder weit wandernden Fischbeständen aus, so erlassen die Staaten sofortige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeit diese negativen Folgen nicht noch verschärft. Die Staaten erlassen derartige Sofortmaßnahmen auch, wenn die Fischereitätigkeit den Fortbestand derartiger Bestände ernsthaft bedroht. Sofortmaßnahmen sind zeitlich befristet und stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten.

Artikel 7

Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

1. Unbeschadet der souveränen Rechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze in den Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens sowie des Rechts aller Staaten, dass ihre Angehörigen nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens Fischerei auf Hoher See ausüben können:

           a) bemühen sich im Falle gebietsübergreifender Fischbestände die jeweiligen Küstenstaaten und die Staaten, deren Angehörige diese Bestände in dem angrenzenden Gebiet auf Hoher See befischen, entweder unmittelbar oder über die in Teil III genannten geeigneten Mechanismen der Zusammenarbeit, die für die Erhaltung dieser Bestände in dem angrenzenden Hochseegebiet erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren;

          b) arbeiten im Falle weit wandernder Fischbestände die jeweiligen Küstenstaaten und andere Staaten, deren Angehörige diese Bestände in der Region befischen, entweder unmittelbar oder über die in Teil III genannten geeigneten Mechanismen zusammen, um die Erhaltung dieser Arten zu gewährleisten und ihre optimale Nutzung in der gesamten Region sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt zu fördern.

2. Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt müssen miteinander vereinbar sein, um die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände in ihrer Gesamtheit sicherzustellen. Die Küstenstaaten und die auf Hoher See fischenden Staaten sind demnach verpflichtet zusammenzuarbeiten, um für diese Bestände angemessene Maßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung aufeinander abgestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen berück­sichtigen die Staaten:

           a) die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für besagte Bestände im Einklang mit Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens in Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt von Küstenstaaten erlassen worden sind und durchgeführt werden; die Staaten stellen sicher, dass die für solche Bestände auf Hoher See erlassenen Maßnahmen die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen nicht beeinträchtigen;

          b) bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die von beteiligten Küstenstaaten und auf Hoher See fischenden Staaten im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen für besagte Bestände festgelegt worden sind und angewandt werden;

           c) bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die im Rahmen einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen für besagte Bestände festgelegt worden sind und angewandt werden;

          d) die biologische Einheit und andere biologische Merkmale der Bestände und die Beziehungen zwischen der Bestandverteilung, den Fischereien und den geographischen Besonderheiten der betreffenden Region einschließlich des Umfangs, in dem die Bestände in Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt vorkommen und befischt werden;

           e) die jeweilige Abhängigkeit der Küstenstaaten und der auf Hoher See fischenden Staaten von den betreffenden Beständen; und

           f) die Staaten stellen sicher, dass derartige Maßnahmen keine nachteiligen Folgen für die lebenden Meeresschätze insgesamt haben.

3. Bei der Erfüllung ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit geben sich die Staaten alle Mühe, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf passende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu einigen.

4. Gelingt es nicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Einigung zu erzielen, so kann jeder der beteiligten Staaten die Anwendung des in Teil VIII beschriebenen Verfahrens für die Beilegung von Streitigkeiten fordern.

5. Solange keine Einigung über passende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erzielt worden ist, geben sich die beteiligten Staaten im Geiste der Verständigung und der Zusammenarbeit alle Mühe, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen. Gelingt es ihnen nicht, sich über derartige Vereinbarungen zu verständigen, so kann jeder der beteiligten Staaten den Streitfall im Einklang mit dem im Teil VIII beschriebenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einem Gerichtshof oder Gericht zur Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen vorlegen.

6. Vorläufig getroffene Vereinbarungen oder Maßnahmen gemäß Absatz 5 tragen den Bestimmungen dieses Teils Rechnung, berücksichtigen gebührend die Rechte und Pflichten aller beteiligter Staaten, gefährden oder behindern nicht eine endgültige Einigung auf passende Erhaltungs- und Bewirtschaftungs­maßnahmen und lassen das endgültige Ergebnis eines Streitbeilegungsverfahrens unberührt.

7. Küstenstaaten unterrichten die in der Unterregion oder Region auf Hoher See fischenden Staaten regelmäßig direkt oder über relevante subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte oder andere geeignete Kanäle über alle Maßnahmen, die sie für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt erlassen haben.

8. Die auf Hoher See fischenden Staaten unterrichten andere interessierte Staaten regelmäßig direkt oder über relevante subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte oder andere geeignete Kanäle über alle Maßnahmen, die sie zur Regulierung der Tätigkeiten von Schiffen erlassen haben, die ihre Flagge führen und auf Hoher See besagte Bestände befischen.

Teil III

Mechanismen internationaler Zusammenarbeit in Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände

Artikel 8

Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung

1. Die Küstenstaaten und die auf Hoher See fischenden Staaten arbeiten in Bezug auf gebietsüber­greifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände im Einklang mit dem Seerechtsüberein­kommen entweder direkt oder über geeignete subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Unterregion oder Region mit dem Ziel zusammen, die Erhaltung und Bewirtschaftung solcher Bestände wirksam sicherzustellen.

2. Die Staaten treten in gutem Glauben und ohne Verzug vor allem dann in Konsultationen ein, wenn Gefahr besteht, dass die betreffenden gebietsübergreifenden Fischbestände oder weit wandernden Fischbestände überfischt werden oder für solche Bestände eine neue Fischerei aufgenommen wird. Entsprechende Konsultationen können auf Antrag jedes interessierten Staates mit dem Ziel aufgenommen werden, angemessene Vereinbarungen zu treffen, um die Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände sicherzustellen. Solange keine derartigen Vereinbarungen getroffen sind, beachten die Staaten die Bestimmungen dieses Übereinkommens und handeln in gutem Glauben und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte, Interessen und Pflichten anderer Staaten.

3. Können durch eine subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände erlassen werden, so kommen die Staaten, die diese Bestände auf Hoher See befischen, und die beteiligten Küstenstaaten ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach, indem sie Mitglied besagter Organisation oder Teilnehmer an besagter Übereinkunft werden oder sich bereit erklären, die durch diese Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. Staaten mit echtem Interesse an den betreffenden Fischereien können Mitglied einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Übereinkunft werden. Die Beitrittsbedingungen solcher Organisationen oder Übereinkünfte dürfen die Mitgliedschaft oder die Teilnahme solcher Staaten nicht ausschließen; auch dürfen sie nicht in einer Weise angewandt werden, die einen Staat oder eine Gruppe von Staaten mit echtem Interesse an den betreffenden Fischereien diskriminiert.

4. Nur diejenigen Staaten, die Mitglied einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Übereinkunft sind oder sich bereit erklären, die durch solche Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, haben Zugang zu den Fischereiressourcen, für die besagte Maßnahmen gelten.

5. Existiert keine subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft zur Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für einen bestimmten gebietsüber­greifenden Fischbestand oder weit wandernden Fischbestand, so arbeiten die beteiligten Küstenstaaten und die Staaten, die diesen Bestand in der Unterregion oder Region auf Hoher See befischen, zusammen, um eine solche Organisation zu errichten, oder treffen andere geeignete Übereinkünfte, um die Erhaltung und Bewirtschaftung besagter Bestände sicherzustellen, und nehmen an der Arbeit der Organisation oder Übereinkunft teil.

6. Beabsichtigt ein Staat, eine für lebende Ressourcen zuständige zwischenstaatliche Organisation zu bestimmten Handlungen aufzufordern, und hätten solche Handlungen spürbare Auswirkungen auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, welche bereits im Rahmen einer zuständigen subregio­nalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft erlassen worden sind, so sollte sich dieser Staat über die Organisation oder Übereinkunft mit den betreffenden Mitgliedern oder Teilnehmern beraten. Soweit möglich, sollten diese Konsultationen stattfinden, bevor der Vorschlag bei der zwischen­staatlichen Organisation eingereicht wird.

Artikel 9

Subregionale und regionale Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

1. Bei der Errichtung subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder dem Abschluss subregionaler oder regionaler Fischereiübereinkünfte für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände legen die Staaten unter anderem einvernehmlich Folgendes fest:

           a) die Bestände, für welche die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, unter Berücksichtigung ihrer biologischen Merkmale und der Art der beteiligten Fischereien;

          b) den Geltungsbereich, unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 1 und den Merkmalen der Unterregion oder Region einschließlich sozioökonomischer, geographischer und umweltbe­zogener Faktoren;

           c) das Verhältnis zwischen der Arbeit der neuen Organisation oder Übereinkunft und der Rolle, den Zielen und der Tätigkeit bestehender einschlägiger Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte sowie

          d) die Verfahren, deren sich die Organisation oder Übereinkunft bedient, um wissenschaftliche Gutachten einzuholen und die Bestandslage abzuschätzen, einschließlich, soweit angezeigt, die Errichtung eines beratenden wissenschaftlichen Gremiums.

2. Staaten, die bei der Errichtung einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft zusammenarbeiten, setzen andere Staaten, deren echtes Interesse an der Arbeit solcher Organisation oder Übereinkunft bekannt ist, von dieser Zusammenarbeit in Kenntnis.

Artikel 10

Ziele und Zwecke subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

Die Staaten, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit über subregionale oder regionale Fischereiorgani­sationen oder Übereinkünfte nachkommen, werden wie folgt tätig:

           a) Sie legen gemeinsam Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fest und halten diese ein, um die langfristige Fortdauer von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weitwandernden Fischbeständen sicherzustellen;

          b) sie einigen sich, soweit angezeigt, auf Anteilsrechte wie die Aufteilung von zulässigen Fangmengen oder die Festsetzung des zulässigen Fischereiaufwands;

           c) sie verabschieden und beachten allgemein empfohlene internationale Mindestnormen für eine verantwortungsvolle Fischereipraxis;

          d) sie holen wissenschaftliche Gutachten ein und werten diese aus, überprüfen die Lage der Bestände und beurteilen die Folgen der Fischerei für vergesellschaftete oder abhängige Nichtzielarten;

           e) sie entwickeln einheitliche Verfahren für die Erfassung, die Meldung, die Überprüfung und den Austausch von Fischereidaten für die betreffenden Bestände;

           f) sie sammeln und verbreiten genaue und vollständige statistische Daten wie in Anlage I beschrieben, um die Erstellung optimaler wissenschaftlicher Gutachten sicherzustellen, unter Wahrung der angemessenen Vertraulichkeit;

          g) sie fördern und verwirklichen wissenschaftliche Bestandabschätzungen und entsprechende Forschungsarbeiten und veröffentlichen die Ergebnisse;

          h) sie entwickeln geeignete Verfahren der Zusammenarbeit für eine wirksame Überwachung und Durchsetzung;

            i) sie legen gemeinsam fest, auf welche Weise den Fischereiinteressen neuer Mitglieder der Organisation oder neuer Parteien der Übereinkunft entsprochen wird;

            j) sie einigen sich auf Beschlussfassungsverfahren, die eine rasche und wirksame Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erleichtern;

           k) sie fördern die friedliche Beilegung von Streitigkeiten gemäß den Bestimmungen von Teil VIII;

            l) sie sorgen für umfassende Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Stellen und Unternehmen bei der Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse, die im Rahmen der Organisation und Übereinkunft erlassen werden; und

          m) sie geben die durch die Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirt­schaftungsmaßnahmen ordnungsgemäß bekannt.

Artikel 11

Neue Mitglieder oder Teilnehmer

Bei der Festlegung der Art und des Umfangs der Anteilsrechte neuer Mitglieder einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder neuer Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft berücksichtigen die Staaten unter anderem:

           a) den Zustand der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände sowie das aktuelle Ausmaß des in der Fischerei betriebenen Aufwands;

          b) die jeweiligen Interessen, Fischereimuster und Fangpraktiken der neuen und der bisherigen Mitglieder oder Teilnehmer;

           c) die jeweiligen Beiträge der neuen und der bisherigen Mitglieder oder Teilnehmer zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände, zur Erfassung und Bereitstellung zuverlässiger Daten sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Bestandserforschung;

          d) die Bedürfnisse der Küstengemeinden, die hauptsächlich von der Befischung dieser Bestände abhängen;

           e) die Bedürfnisse der Küstenstaaten, deren Wirtschaft ganz besonders stark von der Nutzung der lebenden Meeresschätze abhängt, und

           f) die Interessen der Entwicklungsstaaten in der Unterregion oder Region, deren Hoheitsgewalt sich auf Gebiete erstreckt, in denen die Bestände auch vorkommen.

Artikel 12

Transparenz der Arbeitsweise subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

1. Die Staaten sorgen für Transparenz bei der Beschlussfassung und sonstigen Handlungen im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte.

2. Vertretern anderer zwischenstaatlicher Organisationen und Vertretern von Nichtregierungsorgani­sationen, die mit gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen befasst sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte nach Maßgabe der Verfahren der betreffenden Organisation oder Übereinkunft als Beobachter oder sonst wie teilzunehmen. Besagte Verfahren sollten in dieser Hinsicht nicht zu restriktiv sein. Den zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen wird unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften Einblick in die aktuellen Unterlagen und Berichte der Fischereiorganisationen und Übereinkünfte gewährt.

Artikel 13

Stärkung bestehender Organisationen und Übereinkünfte

Die Staaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, bestehende subregionale und regionale Fischerei­organisationen und Übereinkünfte im Interesse größerer Wirksamkeit bei der Verabschiedung und Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu stärken.

Artikel 14

Sammlung und Weitergabe von Informationen und Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung

1. Die Staaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erforderlichen Informationen übermitteln. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, im Einklang mit Anlage I:

           a) wissenschaftliche, technische und statistische Fischereidaten für gebietsübergreifende Fischbe­stände und weit wandernde Fischbestände zu sammeln und auszutauschen;

          b) sicherzustellen, dass die gesammelten Daten detailliert genug sind, um eine wirksame Bestandsab­schätzung zu ermöglichen, und so rechtzeitig vorgelegt werden, dass den Anforderungen subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte entsprochen werden kann; und

           c) geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen.

2. Die Staaten arbeiten entweder direkt oder über subregionale oder regionale Fischereiorgani­sationen oder Übereinkünfte zusammen, um:

           a) gemeinsam unter Berücksichtigung der Art der Bestände und der Fischerei auf diese Bestände die benötigten Daten und das Format festzulegen, in welchem diese besagten Organisationen oder Übereinkünfte übermittelt werden; und

          b) im Interesse wirksamerer Maßnahmen für die Erhaltung und die Bewirtschaftung von gebiets­übergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen Untersuchungstechniken und Bestandsabschätzungsmethoden zu entwickeln und weiterzugeben.

3. Im Einklang mit Teil XIII des Seerechtsübereinkommens arbeiten die Staaten entweder direkt oder über die zuständigen internationalen Organisationen in dem Bestreben zusammen; die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Fischerei zu stärken und die Durchführung von Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zum Nutzen aller zu fördern. Staaten oder die zuständigen internationalen Organisationen, die solche Forschung über die Gebiete unter staatliche Hoheitsgewalt hinaus betreiben, setzen sich aktiv dafür ein, dass die Ergebnisse dieser Forschung und die Forschungsziele und -methoden veröffentlicht und an interessierte Staaten weitergegeben werden, und erleichtern Wissenschaftlern aus diesen Staaten soweit wie möglich die Beteiligung an solcher Forschung.

Artikel 15

Umschlossene und halbumschlossene Meere

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in einem umschlossenen oder halbumschlossenen Meer tragen die Staaten den natürlichen Merkmalen dieses Meeres Rechnung und handeln ansonsten im Einklang mit Teil IX und sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens.

Artikel 16

Gänzlich von einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt eines einzigen Staates umgebene Gebiete auf Hoher See

1. Staaten, die gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände in einem Gebiet auf Hoher See befischen, das gänzlich von einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt eines einzigen Staates umgeben ist, und besagter Staat arbeiten zusammen, um für die betreffenden Bestände in dem Gebiet auf Hoher See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen. In Anbetracht der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets achten die Staaten ganz besonders darauf, für diese Bestände gemäß Artikel 7 aufeinander abgestimmte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen. Die Maßnahmen, die für die Hohe See ergriffen werden, tragen den Rechten, Pflichten und Interessen des Küstenstaates nach dem Seerechtsübereinkommen Rechnung, stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und tragen überdies den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Rechnung, die der Küstenstaat für dieselben Bestände gemäß Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens in dem Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt erlassen hat und anwendet. Die Staaten einigen sich ferner auf Kontroll-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in den Gewässern auf Hoher See sicherzustellen.

2. Die Staaten handeln gemäß Artikel 8 in gutem Glauben und geben sich alle Mühe, einvernehmlich ohne Verzug Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen, die für Fangeinsätze in dem in Absatz 1 genannten Gebiet gelten. Können sich die Fischfang betreibenden Staaten und der Küstenstaat nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf derartige Maßnahmen einigen, so wenden sie in Bezug auf Absatz 1 den Artikel 7 Absätze 4, 5 und 6 über vorläufige Vereinbarungen oder Maßnahmen an. Bis derartige vorläufige Vereinbarungen oder Maßnahmen eingeführt sind, tragen die beteiligten Staaten dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge keine Fangtätigkeiten ausüben, die die betreffenden Bestände schädigen könnten.

Teil IV

Nichtmitglieder und Nichtteilnehmer

Artikel 17

Nichtmitglieder von Organisationen und Nichtteilnehmer an Übereinkünften

1. Ein Staat, der nicht Mitglied einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder nicht Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft ist und sich nicht sonst wie bereit erklärt, die im Rahmen einer solchen Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, ist nicht von der Pflicht befreit, nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und dieses Übereinkommens bei der Erhaltung und der Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände zusammenzuarbeiten.

2. Ein solcher Staat wird Schiffen unter seiner Flagge nicht gestatten, gebietsübergreifende Fisch­bestände oder weit wandernde Fischbestände zu befischen für welche im Rahmen einer einschlägigen Organisation oder Übereinkunft Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erlassen worden sind.

3. Staaten, die Mitglied einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft sind, fordern die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Rechtsträger, deren Fischereifahrzeuge in besagtem Gebiet operieren, einzeln oder gemeinsam auf, bei der Durchführung der im Rahmen solcher Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, damit diese Maßnahmen im fraglichen Gebiet de facto auf so viele Fangtätigkeiten wie möglich Anwendung finden. Die genannten Rechtsträger kommen in dem Maße in den Genuss einer Beteiligung an der Fischerei, in dem sie sich bereit erklären. Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände einzuhalten.

4. Staaten, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Übereinkunft sind, tauschen Informationen über die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Staaten aus, die weder Mitglied der Organisation noch Teilnehmer an der Übereinkunft sind und die sich an der Befischung der betreffenden Bestände beteiligen. Sie ergreifen mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht zu vereinbarende Maßnahmen, um solche Schiffe von Tätigkeiten abzuhalten, die die Wirksamkeit subregionaler oder regionaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen.

Teil V

Pflichten des Flaggenstaates

Artikel 18

Pflichten des Flaggenstaates

1. Ein Staat, dessen Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Schiffe unter seiner Flagge die subregionalen und regionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und keine Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit solcher Maßnahmen beeinträchtigen.

2. Ein Staat genehmigt den Einsatz von Schiffen unter seiner Flagge zum Fischfang auf Hoher See nur dann, wenn er in der Lage ist, diesen Schiffen gegenüber seinen Verpflichtungen aus dem Seerechtsübereinkommen und diesem Übereinkommen wirksam nachzukommen.

3. Zu den Maßnahmen, die jeder Staat gegenüber den Schiffen unter seiner Flagge ergreift, zählen:

           a) die Kontrolle dieser Schiffe auf Hoher See über die Erteilung von Fanglizenzen. Genehmigungen oder Erlaubnissen im Einklang mit subregional, regional oder global anerkannten Verfahren;

          b) die Verabschiedung von Vorschriften, wonach:

                 i) die Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis ausreichende Bedingungen enthalten muss, um sämtlichen subregionalen, regionalen oder globalen Verpflichtungen des Flaggenstaates zu genügen;

                ii) Fischereifahrzeugen ohne vorschriftsmäßige Lizenz oder Genehmigung der Fischfang auf Hoher See untersagt ist bzw. der Fischfang auf Hoher See unter anderen als den in einer Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis festgelegten Bedingungen untersagt ist;

               iii) Schiffe, die Fischfang auf Hoher See betreiben, ihre Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis jederzeit an Bord mitführen und sie auf Verlangen einer ordnungsgemäß ausgewiesenen Person zur Kontrolle vorzeigen müssen;

              iv) sichergestellt wird, dass Schiffe, die die Flagge des Staates führen, in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines anderen Staates nicht ohne Genehmigung Fischfang betreiben;

           c) die Erstellung eines nationalen Registers der zum Fischfang auf Hoher See berechtigten Fischereifahrzeuge, zu dem direkt interessierte Staaten auf Verlangen unter Berücksichtigung etwaiger Datenschutzgesetze des Flaggenstaates Zugang haben;

          d) Vorschriften über die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten nach einheit­lichen und internationalen anerkannten Kennzeichnungssystemen wie den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen aufgestellten Normen für die Kenn­zeichnung von Fischereifahrzeugen;

           e) Vorschriften über die Aufzeichnung und aktuelle Meldung der Schiffsposition, der Fänge von Ziel- und Nichtzielarten, des Fischereiaufwands und anderer einschlägiger Fischereidaten nach subregionalen, regionalen und globalen Standardverfahren für die Erfassung solcher Daten;

           f) Vorschriften über die Überprüfung der Fänge/Mengen von Ziel- und Nichtzielarten mit Hilfe von Beobachterprogrammen, Inspektionsplänen, Entladeberichten, Beaufsichtigung von Umladungen und Kontrollen der angelandeten Fänge sowie Absatzstatistiken;

          g) Überwachung und Kontrollen der Schiffe, ihrer Fangeinsätze und damit verbundener Tätigkeiten unter anderem im Rahmen von:

                 i) nationalen Inspektionsprogrammen und subregionalen Programmen zur Zusammenarbeit bei der Durchsetzung gemäß Artikel 21 und 22, verbunden mit der Auflage für die Fischereifahrzeuge, auch ordnungsgemäß ausgewiesenen Inspektoren anderer Staaten Zugang zu gewähren;

                ii) nationalen Beobachterprogrammen sowie subregionalen und regionalen Beobachterpro­grammen, an denen sich der Flaggenstaat beteiligt, verbunden mit der Auflage für die Schiffe, auch Beobachtern aus anderen Staaten Zugang zu gewähren, um die im Rahmen der Programme vereinbarten Aufgaben wahrzunehmen; und

               iii) Schiffsüberwachungssystemen einschließlich, soweit angezeigt, Satellitenübertragungs­systemen nach Maßgabe nationaler Programme sowie subregional, regional oder global zwischen den beteiligten Staaten vereinbarter Programme;

          h) Auflagen für das Umladen auf See, um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird; und

            i) Auflagen für die Fangtätigkeiten, um sicherzustellen, dass die subregionalen, regionalen oder globalen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur größtmöglichen Einschränkung der Fänge von Nichtzielarten eingehalten werden.

4. Soweit eines subregional, regional oder global vereinbarte Überwachungs- und Kontrollregelung gilt, achten die Staaten darauf, dass die von ihnen erlassenen Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge mit dieser Regelung vereinbar sind.

Teil VI

Befolgung und Durchsetzung

Artikel 19

Befolgung und Durchsetzung durch den Flaggenstaat

1. Die einzelnen Staaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge die subregionalen und regionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände einhalten. Zu diesem Zweck wird jeder Staat wie folgt tätig:

           a) Die Maßnahmen werden durchgesetzt, unabhängig davon, wo es zu Verstößen kommt;

          b) jeder mutmaßliche Verstoß gegen subregionale oder regionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungs­maßnahmen wird sofort ausführlich untersucht, einschließlich möglicher Kontrollen an Bord der betreffenden Schiffe, und Verlauf sowie Ergebnisse der Untersuchung werden dem Staat, der den Vorwurf des Verstoßes erhoben hat, und der zuständigen subregionalen oder regionalen Organisation oder Übereinkunft unverzüglich mitgeteilt;

           c) jedes Schiff unter der Flagge des Staates muss der Untersuchungsbehörde Angaben über die Schiffsposition, die Fangmengen, die Fanggeräte, die Fangeinsätze und damit verbundene Tätigkeiten im Gebiet des mutmaßlichen Verstoßes machen;

          d) ist der Staat überzeugt, dass genügend Beweise für den mutmaßlichen Verstoß vorliegen, so übergibt er den Fall seinen Behörden, damit diese unverzüglich nach den geltenden Gesetzen des Landes ein Verfahren einleiten und gegebenenfalls das Zurückhalten des betreffenden Schiffes anordnen; und

           e) wurde rechtskräftig festgestellt, dass ein Schiff in einen ernsten Verstoß gegen die genannten Maßnahmen verwickelt war, so sorgt der Flaggenstaat dafür, dass dieses Schiff erst wieder zum Fischfang auf Hoher See eingesetzt wird, nachdem alle zur Ahndung des Verstoßes verhängten Strafen erfüllt worden sind.

2. Sämtliche Untersuchungen und Gerichtsverfahren werden zügig durchgeführt. Die Strafen, die gegen Verstöße verhängt werden, müssen so hoch ausfallen, dass die Einhaltung der Vorschriften erfolgreich garantiert, generell von Verstößen abgeschreckt und den Verantwortlichen jeder Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten entzogen wird. Maßnahmen gegen Kapitäne und andere Offiziere von Fischereifahrzeugen schließen Bestimmungen ein, wonach unter anderem das Kapitäns- oder Offiziers­patent verweigert, entzogen oder ausgesetzt werden kann.

Artikel 20

Internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung

1. Die Staaten arbeiten direkt oder über subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte zusammen, um die Einhaltung und die Durchsetzung subregionaler oder regionaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände sicherzustellen.

2. Ein Flaggenstaat, der einen mutmaßlichen Verstoß gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaß­nahmen für gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände untersucht, kann jeden anderen Staat um Unterstützung bitten, dessen Mitwirkung bei diesen Ermittlungen hilfreich sein könnte. Alle Staaten bemühen sich, berechtigten Anfragen eines Flaggenstaates in Verbindung mit solchen Ermittlungen nachzukommen.

3. Ein Flaggenstaat kann solche Ermittlungen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Staaten oder über die zuständige subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft führen. Alle an dem mutmaßlichen Verstoß interessierten oder hierdurch beeinträchtigten Staaten werden über den Verlauf und das Ergebnis der Ermittlungen informiert.

4. Die Staaten unterstützen sich gegenseitig bei der Identifizierung von Schiffen, die Tätigkeiten ausgeübt haben sollen, welche die Wirksamkeit von subregionalen, regionalen oder globalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen.

5. Die Staaten treffen, soweit dies im Rahmen ihrer nationalen Gesetze und Vorschriften zulässig ist, Vereinbarungen mit dem Ziel, den Untersuchungsbehörden in anderen Staaten Beweismittel im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen gegen derartige Maßnahmen zukommen zu lassen.

6. Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Schiff auf Hoher See innerhalb eines Gebietes unter der Hoheitsgewalt eines Küstenstaates unbefugt Fischfang betrieben hat, so ordnet der Flaggenstaat dieses Schiffes auf Antrag des betreffenden Küstenstaates sofort eine umfassende Untersuchung an. Der Flaggenstaat arbeitet in solchen Fällen bei der Durchführung geeigneter Maßnahmen mit dem Küstenstaat zusammen und kann die zuständigen Behörden des Küstenstaates ermächtigen, an Bord des auf Hoher See eingesetzten Schiffes zu gehen und dieses zu kontrollieren. Dieser Absatz lässt Artikel 111 des Seerechtsübereinkommens unberührt.

7. Vertragsstaaten, die Mitglied einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft sind, können in Übereinstim­mung mit dem Völkerrecht tätig werden, unter anderem durch Rückgriff auf subregionale oder regionale Verfahren, die zu diesem Zweck erlassen worden sind, um Schiffe, die in irgendeiner  Weise gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen besagter Organisation oder Übereinkunft verstoßen oder deren Wirksamkeit beeinträchtigt haben, in der betreffenden Unterregion oder Region vom Fischfang auf Hoher See abzuhalten, bis der Flaggenstaat geeignete Maßnahmen ergriffen hat.

Artikel 21

Subregionale und regionale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung

1. In jedem Gebiet auf Hoher See, das zum Regelungsbereich einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft gehört, kann ein Vertragsstaat, der Mitglied besagter Organisation oder Teilnehmer an besagter Übereinkunft ist, seine ordnungsgemäß ausgewiesenen Inspektoren zu Zwecken der Kontrolle gemäß Absatz 2 an Bord von Fischereifahrzeugen schicken, welche die Flagge eines anderen Vertragsstaates dieses Übereinkommens führen, gleichviel ob dieser Vertragsstaat auch Mitglied der Organisation oder Teilnehmer an der Übereinkunft ist, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, die im Rahmen besagter Organisation oder Übereinkunft für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbe­stände erlassen worden sind.

2. Die Staaten legen im Rahmen subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte die Verfahren für das Anbordkommen und die Kontrollen gemäß Absatz 1 sowie Verfahren für die Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels fest. Sie achten darauf, dass besagte Verfahren mit diesem Artikel und den grundlegenden Regeln in Artikel 22 vereinbar sind und Nichtmitglieder der Organisation oder Nichtteilnehmer an der Übereinkunft nicht diskriminiert werden. Das Anbordgehen und Kontrollieren sowie alle weiteren Durchsetzungsmaßnahmen werden nach Maßgabe dieser Verfahren durchgeführt. Die Staaten sorgen für die ordentliche Bekanntmachung der nach diesem Absatz verabschiedeten Verfahren.

3. Wurden binnen zwei Jahren nach Annahme dieses Übereinkommens im Rahmen einer Organisation oder Übereinkunft keine derartigen Verfahren verabschiedet, so erfolgen das Anbordgehen und die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 sowie aller Durchsetzungsmaßnahmen bis zur Verabschiedung derartiger Verfahren nach den Bestimmungen dieses Artikels und den grundlegenden Regeln des Artikel 22.

4. Bevor die Kontrollstaaten nach diesem Artikel tätig werden, teilen sie allen Staaten, deren Schiffe auf Hoher See in der Unterregion oder Region Fischfang betreiben, direkt oder über die zuständige subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft mit, wie sich die von ihnen ordnungsgemäß bestellten Inspektoren ausweisen können. Die zu diesen Kontrollen eingesetzten Schiffe müssen deutlich gekennzeichnet und erkennbar im staatlichen Dienst sein. Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, bestimmt zum Zeitpunkt seines Beitritts, welche Behörde nach diesem Artikel zu notifizieren ist, und macht dies über die zuständige subregionale oder regionale Organisation oder Übereinkunft ausreichend bekannt.

5. Gibt es nach der Kontrolle an Bord eindeutige Gründe für die Annahme, dass das Schiff gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 verstoßen hat, so sichert der Kontrollstaat gegebenenfalls Beweismittel und benachrichtigt den Flaggenstaat unverzüglich vom mutmaßlichen Verstoß.

6. Der Flaggenstaat reagiert auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 5 innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt bzw. innerhalb jeder anderen Frist, die in den nach Absatz 2 erlassenen Verfahren festgelegt werden kann, indem er

           a) unverzüglich den Verpflichtungen gemäß Artikel 19 nachkommt. Ermittlungen zu führen und bei ausreichenden Beweisen dem Schiff gegenüber Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen; in diesem Fall teilt er dem Kontrollstaat sofort das Ergebnis der Ermittlungen und etwaige Vollzugsmaßnahmen mit; oder

          b) den Kontrollstaat ermächtigt, Ermittlungen zu führen.

7. Ermächtigt der Flaggenstaat den Kontrollstaat, im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes zu ermitteln, so teilt der Kontrollstaat dem Flaggenstaat das Ergebnis dieser Ermittlungen unverzüglich mit. Der Flaggenstaat kommt bei ausreichenden Beweisen seiner Pflicht nach, dem Schiff gegenüber Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen, die der Flaggenstaat im Einklang mit seinen Rechten und Pflichten nach diesem Übereinkommen dem Schiff gegenüber festlegen kann.

8. Gibt es nach der Kontrolle an Bord berechtigten Grund anzunehmen, dass ein Schiff einen ernsten Verstoß begangen hat, und hat der Flaggenstaat entweder nicht geantwortet oder die nach den Absätzen 6 oder 7 geforderten Maßnahmen nicht ergriffen, so können die Inspektoren an Bord bleiben und Beweise sichern und die Unterstützung des Kapitäns bei weiteren Ermittlungen fordern, wozu nötigenfalls auch das Anlaufen des nächsten geeigneten Hafens gehört oder jedes sonstigen Hafens, der in den nach Absatz 2 verabschiedeten Verfahren festgelegt werden kann. Der Kontrollstaat teilt dem Flaggenstaat unverzüglich den Namen des Hafens mit, in den sich das Schiff begeben soll. Der Kontrollstaat und der Flaggenstaat sowie gegebenenfalls der Hafenstaat treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um das Wohlergehen der Besatzungsmitglieder ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zu garantieren.

9. Der Kontrollstaat unterrichtet den Flaggenstaat und die zuständige Organisation oder die Teilnehmer der betreffenden Übereinkunft über die Ergebnisse aller weiteren Ermittlungen.

10. Der Kontrollstaat verlangt von seinen Inspektoren, allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahrensregeln und Praktiken für die Sicherheit von Schiff und Besatzung zu beachten, auf die Fangtätigkeit selbst so wenig wie möglich einzuwirken und soweit wie möglich Maßnahmen zu vermeiden, welche die Qualität der Fänge an Bord beeinträchtigen würden. Der Kontrollstaat trägt dafür Sorge, dass die Art, wie an Bord gegangen und kontrolliert wird, für die Fischereifahrzeuge keine Belästigung darstellt.

11. Im Sinne dieses Artikels bedeutet ein ernster Verstoß:

           a) Fischfang ohne gültige, vom Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a ausgestellte Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis;

          b) das Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten akkurat aufzuzeichnen, wie es der Forderung der zuständigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Überein­kunft entspricht, oder bedenkliche Falschmeldungen im Widerspruch zu den geforderten Fangmeldungen solcher Organisationen oder Übereinkunft;

           c) Fischfang in einem Schongebiet, Fischfang während einer Schonzeit und Fischfang ohne oder nach Ausschöpfung einer durch zuständige subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft festgelegten Quote;

          d) gezielte Befischung eines Bestandes, dessen Befischung im Rahmen eines Moratoriums oder grundsätzlich verboten ist;

           e) Einsatz von verbotenem Fanggerät;

           f) Fälschen oder Verdecken der Kennbuchstaben oder -ziffern eines Fischereifahrzeugs;

          g) Verschleiern, Manipulieren oder Vernichten von Beweisen im Rahmen einer Untersuchung;

          h) wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine erste Missachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen; sowie

            i) sonstige in den Verfahrensregeln genannte Verstöße, welche durch die zuständige subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft festgelegt werden können.

12. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels kann der Flaggenstaat jederzeit tätig werden, um seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 19 im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes nachzu­kommen. Ein Schiff, das der Aufsicht des Kontrollstandes unterstellt ist, wird auf Antrag des Flaggen­staates vom Kontrollstaat zusammen mit ausführlichen Angaben über den Verlauf und das Ergebnis seiner Ermittlungen an den Flaggenstaat ausgeliefert.

13. Dieser Artikel berührt nicht das Recht des Flaggenstaates, Maßnahmen einschließlich möglicher Gerichtsverhandlungen zur Festsetzung von Strafen nach Maßgabe seiner Gesetze zu treffen.

14. Dieser Artikel gilt mutatis mutandis für das Anbordkommen und Kontrollen durch einen Vertragsstaat, der Mitglied einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft ist und guten Grund hat anzunehmen, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Vertragsstaates gegen einschlägige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 in dem Gebiet der Hohen See verstoßen hat, das in den Regelungsbereich besagter Organisation oder Übereinkunft fällt, und dass dieses Schiff anschließend während derselben Fangreise in das Gebiet unter der Hoheitsgewalt des Kontrollstaates eingefahren ist.

15. Wurde im Rahmen einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft eine alternative Regelung getroffen, welche die Mitglieder dieser Organisation oder Teilnehmer an dieser Übereinkunft wirksam von der Verpflichtung nach diesem Übereinkommen befreit, die Einhaltung der durch die Organisation oder Übereinkunft festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, so können Mitglieder besagter Organisation oder Teilnehmer an besagter Übereinkunft gemeinsam beschließen, Absatz 1 in Bezug auf die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für das Gebiet auf Hoher See festgelegt worden sind, nur untereinander anzuwenden.

16. Maßnahmen, die von anderen Staaten als dem Flaggenstaat gegenüber Schiffen ergriffen werden, welche gegen die subregionalen oder regionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen haben, müssen in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Verstoßes stehen.

17. Gibt es berechtigte Gründe anzunehmen, dass ein Fischereifahrzeug auf Hoher See keine Staatszugehörigkeit besitzt, so darf ein Staat an Bord dieses Schiffes gehen und Kontrollen durchführen. Bei ausreichenden Beweisen darf der Staat im Einklang mit dem Völkerrecht angemessene Maßnahmen ergreifen.

18. Die Staaten haften für ihnen zuzuschreibende Schäden und Verluste, welche bei der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Artikel entstehen, wenn besagte Maßnahmen unzulässig sind oder über das Maß hinausgehen, das unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlich wäre.

Artikel 22

Grundregeln für das Anbordkommen und Kontrollen gemäß Artikel 21

1. Der Kontrollstaat trägt dafür Sorge, dass seine gehörig befugten Inspektoren:

           a) sich dem Schiffskapitän gegenüber ausweisen und eine Durchschrift des Wortlauts der einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. der nach diesen Maßnahmen für das fragliche Gebiet auf Hoher See geltenden Regeln und Vorschriften vorlegen:

          b) die Unterrichtung des Flaggenstaates veranlassen, wenn sie an Bord kommen und kontrollieren;

           c) nicht das Recht und die Möglichkeit des Kapitäns behindern, sich während des Anbordkommens und der Kontrolle mit den Behörden des Flaggenstaates in Verbindung zu setzen;

          d) dem Kapitän und den Behörden des Flaggenstaates eine Durchschrift ihres Kontrollberichts übergeben und in diesem Bericht alle vom Kapitän gewünschten Einwände und Erklärungen vermerken;

           e) das Schiff nach Durchführung der Kontrolle sofort verlassen, wenn sich keine Anzeichen für einen schwer wiegenden Verstoß feststellen lassen; und

           f) die Anwendung von Gewalt vermeiden, es sei denn, ihre eigene Sicherheit ist bedroht oder sie werden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert. Bei der Anwendung von Gewalt ist ein den Umständen angemessenes Maß zu wahren.

2. Die gehörig befugten Inspektoren eines Kontrollstaates haben das Recht, das Schiff, seine Lizenz, Fanggeräte, Ausrüstungen, Unterlagen, Einrichtungen, Fisch und Fischereierzeugnisse sowie alle zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erforder­lichen Dokumente zu kontrollieren.

3. Der Flaggenstaat trägt dafür Sorge, dass die Schiffskapitäne:

           a) dem sofortigen und sicheren Anbordkommen der Inspektoren zustimmen und dieses erleichtern;

          b) bei der nach diesen Grundregeln durchgeführten Kontrolle des Schiffes behilflich sind;

           c) die Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindern, einschüchtern oder stören;

          d) den Inspektoren gestatten, sich beim Anbordkommen und während der Kontrolle mit den Behörden des Flaggenstaates und des Kontrollstaates in Verbindung zu setzen;

           e) die Inspektoren angemessen aufnehmen, soweit erforderlich einschließlich Verpflegung und Unterkunft; und

           f) das Vonbordgehen der Inspektoren erleichtern.

4. Weigert sich der Kapitän eines Schiffes, Inspektoren nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 21 an Bord zu nehmen und Kontrollen durchführen zu lassen, so weist der Flaggenstaat – wenn das Anbordkommen und die Kontrollen nicht aus Gründen der Sicherheit auf See nach allgemein anerkannten internationalen Regeln, Vorschriften und Praktiken verschoben werden müssen – den Schiffskapitän an, Anbordkommen und Kontrollen unverzüglich geschehen zu lassen, und leistet der Kapitän dieser Anweisung nicht Folge, so setzt der Flaggenstaat die Fanggenehmigung des Schiffes aus und ordnet die sofortige Rückkehr des Schiffes in den Hafen an. Der Flaggenstaat setzt, sollten die in diesem Absatz genannten Umstände eintreten, den Kontrollstaat davon in Kenntnis, welche Maßnahmen er ergriffen hat.

Artikel 23

Maßnahmen des Hafenstaates

1. Ein Hafenstaat hat das Recht und die Pflicht, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit subregionaler, regionaler und globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen. Hierbei achtet der Hafenstaat darauf, dass keine Schiffe irgendeines Staates scheinbar oder tatsächlich diskriminiert werden.

2. Ein Hafenstaat kann unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord von Fischereifahrzeugen kontrollieren, wenn sich diese Schiffe freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz des Staates befinden.

3. Die Staaten können Vorschriften verabschieden, welche die zuständigen nationalen Behörden ermächtigen, das Anlanden oder Umladen von Fängen zu verbieten, die nachweislich unter Bedingungen eingebracht wurden, welche die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Hoher See beeinträchtigen.

4. Dieser Artikel lässt die Ausübung der Hoheitsgewalt der Staaten über Häfen in ihrem Hoheits­gebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht unberührt.

Teil VII

Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten

Artikel 24

Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten

1. Die Staaten erkennen die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen und der notwendigen Fischerei auf solche Bestände uneingeschränkt an. Die Staaten unterstützen Entwicklungsstaaten in dieser Hinsicht direkt oder über das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und andere Sonderorganisationen, die Global, Environment Facility, die Kommission für nachhaltige Entwicklung und sonstige geeignete internationale und regionale Organisationen und Gremien.

2. Die Staaten, die ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände nachkommen, berücksichtigten hierbei die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten, vor allem:

           a) die Anfälligkeit von Entwicklungsstaaten, die auf die Nutzung der lebenden Meeresschätze angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarf ihrer Bevölkerungen oder Teilen hiervon zu decken;

          b) die Notwendigkeit, nachteilige Folgen für Subsistenzfischer, kleine und handwerkliche Fischer und weibliche Fischarbeiter sowie Einheimische in Entwicklungsstaaten, insbesondere Insel-Entwicklungsstaaten, zu vermeiden und ihnen den Zugang zur Fischerei zu sichern; sowie

           c) die Notwendigkeit sicherzustellen, dass den Entwicklungsstaaten durch besagte Maßnahmen nicht direkt oder indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Erhaltungsmaßnahmen übertragen wird.

Artikel 25

Formen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten

1. Die Staaten arbeiten entweder direkt oder über subregionale, regionale oder globale Organisa­tionen mit dem Ziel zusammen:

           a) Entwicklungsstaaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und kleine Insel­staaten, verstärkt in die Lage zu versetzen, gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände zu erhalten und zu bewirtschaften und ihre eigene Fischerei auf solche Bestände auszubauen;

          b) Entwicklungsstaaten, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, die Teilnahme an der Hochseefischerei auf besagte Bestände zu ermöglichen, indem ihnen unter anderem vorbehaltlich der Artikel 5 und 11 der Zugang zu diesen Fischereien erleichtert wird; und

           c) Entwicklungsstaaten die Mitwirkung in subregionalen und regionalen Fischereiorganisationen und Übereinkünften zu erleichtern.

2. Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten im Sinne dieses Artikels schließt die Gewährung finanzieller Hilfen ein, Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen, technische Hilfe, Technologie-Transfer einschließlich Joint Venture-Vereinbarungen sowie Beratungsdienste.

3. Diese Unterstützung wird unter anderem besonders für folgende Zwecke genutzt:

           a) Verbesserung der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch Sammlung, Meldung, Überprüfung, Austausch und Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen;

          b) Bestandsabschätzung und wissenschaftliche Forschung; sowie

           c) Überwachung, Inspektionen, Kontrolle, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Ausbildung und Qualifizierung auf lokaler Ebene, Entwicklung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung.

Artikel 26

Besondere Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens

1. Die Staaten arbeiten zusammen, um Sonderfonds zur Unterstützung von Entwicklungsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens einzurichten, einschließlich Unterstützung bei der Finan­zierung der Kosten, die Entwicklungsstaaten durch etwaige Verfahren für die Beilegung von Streitig­keiten entstehen, an welchen sie teilhaben.

2. Die Staaten und internationale Organisationen sollten Entwicklungsstaaten darin unterstützen, neue subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte für die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen zu schaffen bzw. die bestehenden Organisationen oder Übereinkünfte zu stärken.

Teil VIII

Friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 27

Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

Die Staaten sind verpflichtet, ihre Streitigkeiten durch Verhandlungen, Untersuchungen, Ver­mittlung, Schlichtung, Schiedsverfahren, gerichtlichen Vergleich, Anrufung von regionalen Behörden oder Regelungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

Artikel 28

Verhinderung von Streitigkeiten

Die Staaten arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhindern. Die Staaten einigen sich zu diesem Zweck auf rationelle und zügige Beschlussfassungsverfahren im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte und verbessern bestehende Beschlussfassungsverfahren nach Bedarf.

Artikel 29

Streitigkeiten technischer Art

Ist der Gegenstand eines Streits technischer Art, so können die beteiligten Staaten eine von ihnen ad hoc eingesetzte Sachverständigengruppe mit dieser Frage befassen. Die Gruppe berät sich mit den beteiligten Staaten und versucht, den Streit zügig ohne Einschaltung verbindlicher Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu klären.

Artikel 30

Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten

1. Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Teil XV des Seerechtsübereinkom­mens gelten mutatis mutandis für alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, auch wenn sie nicht Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sind.

2. Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil XV des Seerechtsüberein­kommens gelten mutatis mutandis für alle Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkom­mens über die Auslegung oder Anwendung einer subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiüber­einkunft über gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände, der sie beigetreten sind, einschließlich Streitigkeiten über die Erhaltung und Bewirtschaftung solcher Bestände, auch wenn die Parteien nicht Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sind.

3. Jedes Verfahren, dem ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens oder des Seerechtsübereinkom­mens gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens zustimmt, findet auf die Beilegung von Streitig­keiten nach diesem Teil Anwendung, es sei denn, jener Vertragsstaat hat, als er dieses Übereinkommen unterzeichnete, ratifizierte oder ihm beitrat, im Einklang mit Artikel 287 einem anderen Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil zugestimmt.

4. Einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragsstaat des Seerechtsübereinkom­mens ist, steht es frei, wenn er dieses Einkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine schriftliche Erklärung für die Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil eines oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsüberein­kommens genannten Mittel zu wählen. Artikel 287 findet auf eine solche Erklärung ebenso Anwendung wie auf jede nicht von einer endgültigen Erklärung erfassten Streitigkeit, deren Partei jener Staat ist. Jener Staat hat im Hinblick auf die Vergleichs- und Schiedsverfahren gemäß den Anlagen V, VII und VIII des Seerechtsübereinkommens das Recht, für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil Schlichter, Schiedsrichter und Sachverständige zur Aufnahme in die in Anlage V Artikel 2, Anlage VII Artikel 2 und Anlage VIII Artikel 2 genannten Listen zu ernennen.

5. Jeder Gerichtshof oder jedes Gericht, dem eine Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet wird, wendet die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, dieses Übereinkommens und jeder einschlägigen subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiübereinkunft an, ebenso wie allgemein anerkannte Normen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen und anderen Regeln des Völkerrechts, die mit dem Seerechtsübereinkommen vereinbar sind, um die Erhaltung der betreffenden gebietsübergreifenden Fischbestände oder weit wandernden Fischbestände sicherzustellen.

Artikel 31

Vorläufige Maßnahmen

1. Bis zur Beilegung eines Streits in Übereinstimmung mit diesem Teil geben sich die Streitparteien alle Mühe, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen.

2. Unbeschadet des Artikels 290 des Seerechtsübereinkommens kann der Gerichtshof oder das Gericht, dem die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet worden ist, die vorläufigen Maßnahmen anordnen, die unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet werden, um die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu sichern oder Schaden von den fraglichen Beständen abzuwenden, ebenso wie unter den in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 genannten Umständen.

3. Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens ist, kann abweichend von Artikel 290 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens erklären, dass der internationale Seegerichtshof nicht befugt ist, vorläufige Maßnahmen ohne Zustimmung dieses Staates anzuordnen, zu ändern oder zu widerrufen.

Artikel 32

Grenzen der Anwendbarkeit der Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 297 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens gilt auch für dieses Übereinkommen.

Teil IX

Nichtvertragsstaaten

Artikel 33

Nichtvertragsstaaten

1. Die Vertragsstaaten ermutigen alle Nichtvertragsstaaten, diesem Übereinkommen beizutreten und Rechtsvorschriften zu erlassen, die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang stehen.

2. Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht, um Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsstaaten davon abzuhalten, Tätigkeiten auszuüben, welche die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen.

Teil X

Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Artikel 34

Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.

Teil XI

Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Artikel 35

Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Die Vertragsstaaten haften nach dem Völkerrecht für Schäden oder Verluste, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zuzuschreiben sind.

Teil XII

Überprüfungskonferenz

Artikel 36

Überprüfungskonferenz

1. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz ein, um feststellen zu lassen, wie wirksam die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch dieses Überein­kommen gesichert wird. Der Generalsekretär lädt zu dieser Konferenz alle Vertragsstaaten ein, alle Staaten und Rechtsträger, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden können, sowie jene zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen die als Beobachter teilnehmen dürfen.

2. Die Konferenz prüft und bewertet die Angemessenheit der Bestimmungen dieses Übereinkom­mens und unterbreitet bei Bedarf Vorschläge, wie Inhalt und Durchführung dieser Bestimmungen gestärkt werden können, um nicht gelöste Probleme der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen besser zu bewältigen.

Teil XIII

Schlussbestimmungen

Artikel 37

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt ab 4. Dezember 1995 für zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen für alle Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger zur Unterzeichnung auf.

Artikel 38

Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 39

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 40

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat oder Rechtsträger, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 41

Vorläufige Anwendung

1. Dieses Übereinkommen wird von Staaten oder Rechtsträgern vorläufig angewandt, die dem Verwahrer ihre Zustimmung zu dieser vorläufigen Anwendung schriftlich notifiziert. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Datum des Eingangs dieser Notifizierung wirksam.

2. Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder Rechtsträger endet mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für besagten Staat oder Rechtsträger oder mit einer schriftlichen Notifizierung, in welcher besagter Staat oder Rechtsträger den Verwahrer von seiner Absicht in Kenntnis setzt, die vorläufige Anwendung zu beenden.

Artikel 42

Vorbehalte und Ausnahmen

Zu diesem Übereinkommen sind keine Vorbehalte oder Ausnahmen möglich.

Artikel 43

Erklärungen

Artikel 42 schließt nicht aus, dass ein Staat oder Rechtsträger bei der Unterzeichnung der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestim­mungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder Rechtsträger auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 44

Verhältnis zu andere Übereinkommen

1. Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen Übereinkünften, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

2. Zwei oder mehr Vertragsstaaten können Übereinkünfte schließen, welche die Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens modifizieren oder suspendieren und nur auf die Beziehungen zwischen ihnen Anwendung finden; diese Übereinkünfte dürfen sich jedoch nicht auf eine Bestimmung beziehen, von der abzuweichen mit der Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist; die Übereinkünfte dürfen ferner die Anwendung der in diesem Übereinkommen enthaltenen wesentlichen Grundsätze nicht beeinträchtigen: die Bestimmungen der Übereinkünfte dürfen die anderen Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

3. Vertragsstaaten, die eine Übereinkunft nach Absatz 2 schließen wollen, notifizieren den anderen Vertragsstaaten über den Verwahrer dieses Übereinkommens ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehene Modifikation oder Suspendierung.

Artikel 45

Änderung

1. Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen und um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen ersuchen. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Befürwortet innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten das Ersuchen, so beruft der Generalsekretär die Konferenz ein.

2. Auf der Änderungskonferenz wird das gleiche Verfahren zur Beschlussfassung angewendet wie auf der Konferenz der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Bestände und weit wandernde Arten, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Die Konferenz soll sich nach Kräften bemühen, Änderungen durch Konsens zu vereinbaren; es soll solange nicht über Änderungen abgestimmt werden, bis alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.

3. Die angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens legen für die Vertragsstaaten zwölf Monate nach deren Annahme am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf, sofern in der Änderung selbst nicht anderes vorgesehen ist.

4. Die Artikel 38, 39, 47 und 50 finden auf alle Änderungen dieses Übereinkommens Anwendung.

5. Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am dreizehnten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zwei Dritteln der Vertragsstaaten in Kraft. Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Änderung am dreizehnten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

6. Eine Änderung kann für ihr Inkrafttreten eine geringere oder eine größere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen oder Beitritten vorsehen.

7. Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 5 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine abweichende Absicht äußert,

           a) als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens und

          b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.

Artikel 46

Kündigung

1. Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen und die Kündigung gegebenenfalls begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

2. Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig an diesem Übereinkommen unterworfen ist.

Artikel 47

Teilnahme internationaler Organisationen

1. In Fällen, in denen einer internationalen Organisation gemäß Anlage IX Artikel 1 des Seerechts­übereinkommens nicht für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeit übertragen ist, gilt Anlage IX des Seerechtsübereinkommens mutatis mutandis für die Teilnahme solcher internationalen Organisationen an diesem Übereinkommen; folgende Bestimmungen der genannten Anlage finden keine Anwendung:

           a) Artikel 2 erster Satz und

          b) Artikel 3 Absatz 1.

2. Ist einer internationalen Organisation gemäß Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens Zuständigkeit für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen, so gelten folgende Bestimmungen für die Teilnahme der internationalen Organisationen an diesem Übereinkom­men:

           a) Bei der Unterzeichnung oder dem Beitritt gibt die internationale Organisation eine Erklärung ab, dass

                 i) sie für alle durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist;

                ii) ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grund nicht Vertragsstaaten werden, außer für solche Hoheitsgebiete, für welche die internationale Organisation nicht zuständig ist, und

               iii) sie die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen wahrnimmt.

          b) Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation verleiht den Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation keinerlei Rechte aus diesem Übereinkommen.

           c) Im Falle eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisa­tion aus diesem Übereinkommen und deren Verpflichtungen aus der Übereinkunft, durch welche die Organisation errichtet wurde, oder aus sich darauf beziehenden Akten haben die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Vorrang.

Artikel 48

Anlagen

1. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.

2. Die Anlagen können von Zeit zu Zeit von den Vertragsstaaten revidiert werden. Solche Revisionen gründen sich auf wissenschaftliche und technische Überlegungen. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 45 wird einer Revision einer Anlage, die auf einer Sitzung der Vertragsstaaten einstimmig angenommen wurde, in dieses Übereinkommen eingefügt und gilt vom Zeitpunkt seiner Annahme oder jedem anderen, in der Revision angegebenen Zeitpunkt. Wird eine Revision einer Anlage auf einer solchen Sitzung nicht einstimmig angenommen, so findet das Verfahren für Änderungen nach Artikel 45 Anwendung.


Artikel 49

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.

Artikel 50

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Über­einkommens ist gleichermaßen verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

ZUR UNTERZEICHNUNG aufgelegt in New York an diesem vierten Dezember 1995 in einer einzigen Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

Anlage 1

Richtlinien für die Erfassung und den Austausch von Daten


Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

1. Die rechtzeitige Erfassung, Zusammenstellung und Auswertung von Daten sind für die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen von entscheidender Bedeutung. Erforderlich sind Daten über die Befischung dieser Bestände auf Hoher See ebenso wie in Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt, welche so zusammengestellt werden sollten, dass sie statistisch aussagekräftige Analysen für die Zwecke der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung erlauben. Erfasst werden müssen die Fangmengen und der Fischereiaufwand sowie andere fischereibezogene Informationen, namentlich Schiffsangaben und andere Daten zur Standardisierung des Fischereiaufwands. Die erfassten Daten sollten auch Angaben über Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten umfassen. Sämtliche Daten sind auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Nicht aggregierte Daten müssen vertraulich behandelt werden. Bei Weiterleitung solcher Daten werden die Bedingungen beachtet, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden.

2. Die Ausbildung in Entwicklungsländern sollte verstärkt und diesen finanzielle und technische Hilfe gewährt werden, damit sie die erforderlichen Strukturen im Bereich der Erhaltung und Bewirt­schaftung von lebenden Meeresschätzen aufbauen können. Die Hilfe sollte sich auf den Ausbau der Kapazitäten zur Datenerfassung und -überprüfung, zur Durchführung von Beobachterprogrammen, zur Datenauswertung und zur Durchführung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Bestandsab­schätzung konzentrieren. Wissenschaftler und Manager aus Entwicklungsstaaten sollten an der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen so umfangreich wie möglich beteiligt werden.

Artikel 2

Datenerfassung, -zusammenstellung und -austausch

Bei der Festlegung der Parameter für die Erfassung, die Zusammenstellung und den Austausch von Daten über die Befischung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbe­ständen sollten die nachstehenden allgemeinen Grundsätze gelten:

           a) Die Staaten sollten sicherstellen, dass die Fangtätigkeit von Schiffen unter ihrer Flagge in Daten erfasst wird, welche auf die Art der Fischerei abgestimmt und ausreichend detailliert sind, um eine wirksame Bestandsabschätzung zu erleichtern (zB einzelne Hols bei Schleppnetzen, einzelne Fischzüge bei Langleinen und Ringwaden, befischte Schwärme bei der Fischerei mit Angelruten und Fangtage bei der Rollangelfischerei).

          b) Die Staaten sollten die zuverlässige Überprüfung der Fischereidaten sicherstellen.

           c) Die Staaten sollten Fischereidaten und unterstützende wissenschaftliche Daten zusammenstellen und diese der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Überein­kunft im anerkannten Format möglichst aktuell übermitteln, wenn es eine solche gibt. Anderenfalls sollten die Staaten zusammenarbeiten, um Daten entweder direkt oder über andere vereinbarte Kooperationsmechanismen auszutauschen.

          d) Die Staaten sollten im Rahmen subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte oder sonst wie gemeinsam in Übereinstimmung mit dieser Anlage und unter Berücksichtigung der Bestandsmerkmale und der Art der Fischerei auf diese Bestände in der betreffenden Region die im einzelnen zu übermittelnden Daten und ihr Format festlegen. Auch Nichtmitglieder bzw. Nichtteilnehmer besagter Organisationen oder Übereinkünfte sollten aufgefordert werden; Daten über die Fangtätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge zu übermitteln.

           e) Besagte Organisationen oder Übereinkünfte bereiten die gesammelten Daten auf und stellen sie allen interessierten Staaten unter den durch die jeweilige Organisation oder Übereinkunft festgelegten Bedingungen ohne Verzögerung in der vereinbarten Form zur Verfügung.

           f) Wissenschaftler des Flaggenstaates und der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft sollten die Daten je nach Zweckmäßigkeit getrennt oder gemeinsam auswerten.

Artikel 3

Grundlegende Fischereidaten

1. Die Staaten sammeln und übermitteln der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischerei­organisation oder Übereinkunft die folgenden Daten – ausreichend aufgeschlüsselt, um eine wirksame Bestandsabschätzung nach vereinbarten Verfahren zu erleichtern:

           a) Zeitreihen von Fangmengen und Aufwandsstatistiken für jede Fischerei und Fangflotte;

          b) Gesamtfänge, je nach Zweckmäßigkeit in Zahlen, Nenngewicht oder beides, aufgeschlüsselt nach Arten (Ziel- und Nichtzielarten), (Nenngewicht wird von der FAO definiert als Lebendgewicht­äquivalent der Anlandungen);

           c) Rückwurfstatistiken, bei Bedarf auch Schätzungen, je nach Zweckmäßigkeit in Zahlen oder Nenngewicht, aufgeschlüsselt nach Arten;

          d) geeignete Aufwandsstatistiken, je nach Fangmethode; und

           e) Fangort, -datum und -zeit sowie andere zweckmäßige Informationen über Fangeinsätze.

2. Die Staaten sammeln ferner, soweit dies zweckdienlich erscheint, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bestandsabschätzung und übermitteln diese der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft, unter anderem:

           a) Zusammensetzung der Fänge nach Länge, Gewicht und Geschlecht;

          b) sonstige für die Bestandsabschätzung hilfreiche biologische Angaben wie Angaben über Alter, Wachstum, Nachwuchs, Verteilung und Merkmale eines bestimmten Bestands;

           c) andere relevante Untersuchungen einschließlich Erhebungen der Bestandsgröße, der Biomasse, hydroakustische Erhebungen, Untersuchung von Umweltfaktoren mit Einfluss auf die Bestandsgröße sowie ozeanographische und ökologische Studien.

Artikel 4

Schiffsdaten und -angaben

1. Die Staaten sollten die nachstehenden Angaben zu Fischereifahrzeugen sammeln, damit einheitliche Aussagen über die Zusammensetzung der Flotten und die Fangkapazitäten der Schiffe gemacht und bei der Auswertung von Fang- und Aufwandsdaten unterschiedliche Messgrößen für den Fischereiaufwand umgerechnet werden können:

           a) Kennziffern und -buchstaben, Flaggen und Registrierhafen des Schiffes;

          b) Schiffstyp;

           c) spezifische Schiffsangaben (zB Konstruktionsmaterial, Baujahr, Länge, Tonnage, Leistung der Hauptmaschinen, Ladekapazität und Lagerungsmethoden); und

          d) Beschreibung der Fanggeräte (zB Art, Anzahl und technische Beschreibung).

2. Der Flaggenstaat erfasst folgende Angaben:

           a) Navigations- und Ortungshilfen;

          b) Fernmeldegeräte und internationales Rufzeichen; sowie

           c) Größe der Besatzung.

Artikel 5

Meldungen

Jeder Staat trägt dafür Sorge, dass Schiffe unter seiner Flagge den zuständigen nationalen Fischereibehörden sowie gegebenenfalls der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischerei­organisation oder Übereinkunft Logbuchaufzeichnungen über Fangmengen und Fischereiaufwand einschließlich Angaben über die Fangeinsätze auf Hoher See so oft übermitteln, wie staatliche Auflagen sowie regionale und internationale Verpflichtungen dies verlangen. Besagte Daten sind gegebenenfalls über Funk, Telex, Telefax, Satellit oder sonstige Mittel zu übertragen.

Artikel 6

Datenüberprüfung

Die Staaten bzw. die subregionalen oder regionalen Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte sind aufgefordert, geeignete Mechanismen zur Überprüfung der Fischereidaten zu entwickeln, zB:

           a) Überprüfung der Schiffsposition mittels geeigneter Überwachungssysteme;

          b) wissenschaftliche Beobachterprogramme zur Überprüfung der Fangmengen, des Fischereiauf­wands, der Fangzusammensetzung (Ziel- und Nichtzielarten) sowie andere Einzelheiten der Fangtätigkeit;

           c) Meldungen von Schiffsreisen, Anlandungen und Umladungen; und

          d) Stichproben in den Häfen.

Artikel 7


Datenaustausch

1. Die von den Flaggenstaaten gesammelten Daten müssen über geeignete subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte anderen Flaggenstaaten und einschlägigen Küstenstaaten zugänglich gemacht werden. Besagte Organisationen oder Übereinkünfte bereiten die Daten auf und stellen sie unter den von der betreffenden Organisation oder Übereinkunft festgelegten Bedingungen allen interessierten Staaten ohne Verzögerung und in der vereinbarten Form zur Verfügung, unter Wahrung der Vertraulichkeit nicht aggregierter Daten; sie sind im Rahmen des Machbaren aufgefordert, Datenbanksysteme zu entwickeln, die einen effizienten Zugriff auf die Daten ermöglichen.

2. Auf globaler Ebene sollte die Zusammenstellung und Weiterleitung von Daten über die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) erfolgen. Existiert keine subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft, so kann die FAO nach Absprache mit den betroffenen Staaten die Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten auch auf subregionaler oder regionaler Ebene Gewähr leisten.


Anlage II

Leitlinien für die Beachtung vorsorglicher Bezugswerte bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

1. Ein vorsorglicher Bezugswert ist ein mittels anerkannter wissenschaftlicher Verfahren abgeleiteter Schätzwert, welcher der Bestandslage und dem Zustand der Fischerei entspricht und dem Fischerei­management als Richtwert dienen kann.

2. Herangezogen werden sollten zwei Arten von vorsorglichen Bezugswerten: Erhaltungs- oder Grenzwerte und Bewirtschaftungs- oder Zielwerte, Grenzwerte geben an, wie intensiv ein Bestand befischt werden kann, ohne die sicheren biologischen Grenzen zu überschreiten, innerhalb deren der höchstmögliche Dauerertrag möglich ist. Zielwerte sind vorgegebene Größen zur Verwirklichung von Bewirtschaftungszielen.

3. Für jeden Bestand müssen eigene vorsorgliche Bezugswerte festgelegt werden, welche unter anderem dem Reproduktionspotential des Bestandes, seiner Fähigkeit zur natürlichen Wiederauffüllung und der Art seiner Befischung Rechnung tragen sowie anderen Ursachen für die Sterblichkeit und den wichtigsten Unsicherheitsfaktoren.

4. Ziel der Bewirtschaftungsstrategien ist es, die Populationen befischter Bestände und gegebenen­falls auch vergesellschafteter oder abhängiger Arten auf einem Stand zu erhalten oder auf einen solche zurückzuführen, der dem zuvor vereinbarten vorsorglichen Bezugswert entspricht. Die Bezugswerte dienen als Auslöser für im Voraus vereinbarte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die Bewirtschaftungsstrategien sollten solche Maßnahmen einschließlich, die durchgeführt werden können, wenn die vorläufigen Bezugswerte fast erreicht sind.

5. Die Bestandsbewirtschaftung soll sicherstellen, dass das Risiko einer Überschreitung der Bezugswerte nur sehr gering ist. Wird ein Grenzwert für einen Bestand unterschritten oder droht ein solches Unterschreiten, so sollten unverzüglich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Wiederauffüllung des Bestands zu erleichtern. Die Bestandsbewirtschaftung soll ferner Gewähr leisten, dass im Schnitt über bestimmte Zielwerte nicht hinausgegangen wird.

6. Reichen die verfügbaren Daten für eine Fischerei nicht aus, um Bezugswerte zu ermitteln, so werden vorläufige Bezugswerte festgesetzt. Dies kann durch Analogie zu ähnlichen und besser erforschten Beständen erfolgen. In diesen Fällen wird die betreffende Fischerei verstärkt überwacht, um die vorläufigen Bezugswerte berichtigen zu können, sobald eingehendere Informationen zur Verfügung stehen.

7. Eine Mindestnorm für Grenzbezugswerte sollte die fischereiliche Sterblichkeit sein, bei welcher der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird. Bei nicht überfischten Beständen sorgt die Bestandsbewirtschaftung dafür, dass die fischereiliche Sterblichkeit sich in dem Rahmen hält, der dem höchstmöglichen Dauerertrag entspricht, und die Biomasse nicht unter eine vorgegebenen Schwelle fällt. Bei überfischten Beständen kann die Biomasse, bei welcher der höchstmögliche Dauerertrag erzielt würde, als Ziel für die Wiederauffüllung dienen.

Vorblatt

Problem:

Ermöglichung der Teilnahme Österreichs am Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände.

Problemlösung:

Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich.

Inhalt:

Das Übereinkommen enthält umfassende Bestimmungen über die langfristige Erhaltung und dauerhafte Nutzung der gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbestände insbesondere durch die Stärkung der internationalen Fischereiorganisationen und einer Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit in Fragen, die diese Bestände betreffen.

Alternativlösung:

Keine.

Kosten:

Es ist die Einrichtung von Sonderfonds zur Unterstützung von Entwicklungsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich der finanziellen Unterstützung bei Streitbeilegungsverfahren vorgesehen.

EU-Konformität:

Ist gegeben. Durch Beschluss des Rates vom 8. Juni 1998 wurde die Ratifikation des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft beschlossen (98/414/EG).

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände ist gesetzesergänzend und bedarf daher der Geneh­migung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Der selbständige Wirkungsbereich der Länder wird durch dieses Übereinkommen berührt, sodass eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG erforderlich ist. Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände wurde von der VN-Konferenz über gebietsübergreifende Fischbestände und weitwandernde Fischarten in der sechsten Sitzungsperiode am 4. August 1995 verabschiedet und am 4. Dezember 1995 für 12 Monate am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung aufgelegt. 59 Staaten, darunter Österreich bereits am 27. Juni 1996, haben dieses Übereinkommen unterzeichnet. Das Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) beinhaltet grundsätzliche Bestimmungen über die Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See insbesondere die Erhaltung und optimale Nutzung weit wandernder Arten in der gesamten Region, sowohl innerhalb als auch außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen.

Der Begriff der auf 200 Seemeilen begrenzten ausschließlichen Wirtschaftszonen setzte sich in den 70er Jahren immer mehr durch und wurde schließlich nach langwierigen Auseinandersetzungen im SRÜ verankert. Mit demselben Übereinkommen wurde die maximale Breite des Küstenmeeres auf zwölf Seemeilen festgelegt und ein Gleichgewicht der Interessen zwischen den Küstenstaaten und den Staaten geschaffen, die für die traditionelle Freiheit der Hohen See eintreten.

Der Expansionsdruck der Küstenstaaten und die verbesserten technischen Fangmethoden haben zu einer weltweiten Überfischung der Bestände geführt. Um den dadurch immer wieder auftauchenden Konflikten in den internationalen Fischereibeziehungen ein Ende zu setzen und eine ausgewogene Lösung zu finden, ist das Übereinkommen vom 4. August 1995 als gezieltes juristisches Instrument zur Durchführung der einschlägigen SRÜ-Bestimmungen zu verstehen.

Das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weitwandernder Fischbestände, welches in keiner Weise die Rechte, die Hoheitsgewalt und die Pflichten der Staaten nach dem SRÜ berührt, determiniert ausführlicher die Maßnahmen, die zur Vorsorge und zum Schutz der besonders gefährdeten Arten gebietsübergreifender und weitwandernder Fischbestände dienen. Erstmalig werden Leitlinien für die Beachtung vorsorglicher Bezugswerte bei der Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände festgelegt.

Im Übereinkommen werden die Küstenstaaten angewiesen, unbeschadet ihrer souveränen Rechte dafür Sorge zu tragen, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt miteinander vereinbar sind, um die nachhaltige Bewirtschaftung gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang werden Entwicklungsstaaten besondere Bedürfnisse zugestanden, um durch die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht direkt oder indirekt eine verhältnismäßig hohe Last an besagten Maßnahmen zu übertragen. Für die Durchführung dieses Übereinkommens sowie Verfahrens­kosten bei etwaigen Streitbeilegungsverfahren sind Sonderfonds zur Unterstützung vorgesehen.

Das Übereinkommen sieht bei Streitigkeiten zunächst die friedliche Beilegung vor. Ist dies nicht möglich, sind die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Teil XV des SRÜ anzuwenden.

Aus den Erfahrungen mit dem SRÜ hat sich gezeigt, dass unter Berücksichtigung des Rückganges an Meeresressourcen die gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände beson­ders schutzbedürftig sind und einer eigenen Regelung bedürfen. Daher haben sowohl die Industriestaaten als auch die Entwicklungsländer das gemeinsame Bestreben, verbindliche Bestimmungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung dieser Bestände festzulegen und umgehend anzuwenden.

Art. 41 des Übereinkommens sieht daher vor, dass es von den Staaten vor seinem objektiven Inkrafttreten, jedoch nur nach schriftlicher Notifizierung ihrer Zustimmung, vorläufig angewendet wird.

Das Übereinkommen muss in einem Gesamtkontext beurteilt werden, dessen Ziel es ist, die internationalen Rechtsverhältnisse im Bereich der Fischerei zu vervollständigen und zu stabilisieren und der Gefahr einer schleichenden Ausdehnung der Gerichtsbarkeit durch die Küstenstaaten vorzubeugen.

In diesem Zusammenhang stehen

–   das SRÜ (1982), das im November 1994 in Kraft getreten ist,

–   das Übereinkommen zur Förderung der Erhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungs­maßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, das 1993 im Rahmen der FAO geschlossen wurde,

–   der Verhaltenscodex für verantwortungsvolle Fischerei, der von der FAO-Konferenz am 31. Oktober 1995 angenommen wurde.

Das Interesse Österreichs an dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechts­übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirt­schaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände ist vor allem in der Wahrung der Kontinuität zu den bestehenden internationalen Bestimmungen zu sehen.

Besonderer Teil

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 1:

Die in diesem Artikel vorgenommenen Begriffsbestimmungen sind nicht erschöpfend und beziehen sich sowohl auf den Fischfang auf Hoher See als auch auf die ausschließlichen Wirtschaftszonen der Vertragsstaaten, für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände. Auf das SRÜ wird verwiesen.

Zu Art. 2:

Definiert das Ziel des Übereinkommens.

Zu Art. 3:

Jeder Staat übt Souveränität im eigenen Bereich aus. Außerhalb der staatlichen Hoheitsgewalt gilt das SRÜ mit Ausnahme der Artikel 6 und 7.

Teil II

Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Zu Art. 5:

Dieser Artikel listet unter Hinweis auf das SRÜ demonstrativ die allgemeinen Grundsätze auf, die bei der Anwendung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen dieses Übereinkommens zu berücksichtigen sind, insbesondere unter Berücksichtigung umweltschonender Maßnahmen. Lit. c schreibt die Anwendung des Vorsorgeprinzips vor.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel bekräftigt das Vorsorgeprinzip und ist im Zusammenhang mit Artikel 5 zu sehen. Er definiert die Anwendung des Vorsorgeprinzips unter Hinweis auf die Befolgung der in der Anlage II entwickelten Leitlinien. Die Entscheidungsfindung muss jeweils auf Basis der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erfolgen. Diese Klausel bestätigt noch einmal den Grundsatz von Artikel 61 und 119 SRÜ.

Aus der neutralen Formulierung des Absatz 7 über Sofortmaßnahmen sind keine dem Küstenstaat besonderen Rechte zu erkennen.

Zu Art. 7:

Unbeschadet der souveränen Rechte sowohl der Küstenstaaten innerhalb ihrer Zonen als auch der Staaten auf Hoher See Fischfang zu betreiben, haben sämtliche früher vereinbarten Erhaltungs- und Bewirt­schaftungsmaßnahmen sowie alle zukünftigen im Einklang mit dem SRÜ zu stehen und dürfen sich gegenseitig nicht beeinträchtigen.

Die Staaten werden zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch verpflichtet. Ist eine Verständigung trotz anstrengender Bemühungen nicht möglich, ist ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Teil VIII einforderbar.

Teil III

Mechanismen internationaler Zusammenarbeit in Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände

Zu Art. 8:

Die Bestimmungen in diesem Artikel legen das Gewicht auf eine vertiefte Zusammenarbeit zur wirksamen Erhaltung der betreffenden Fischbestände. Die Staaten werden angehalten, regionalen Fischereiorganisationen beizutreten oder die von diesen Organisationen verfügten Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden.

Jenen Staaten, die sich weigern, in diesem Sinne zusammenzuarbeiten, wird gemäß Abs. 4 der Zugang zu den betreffenden Ressourcen untersagt.

Zu Art. 9 bis 14:

Diese Artikel behandeln ausführlich die Errichtung, die Verfahren, Ziele und Zweck subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte. Großer Wert wird dabei auf eine transparente Arbeitsweise sowie die Stärkung bestehender Organisationen und Übereinkünfte gelegt.

Art. 14 sieht eine koordinierte Vorgangsweise bei der Sammlung und Weitergabe von Informationen in der wissenschaftlichen Forschung vor.

Zu Art. 15:

Dieser Artikel regelt die Vorgangsweise bei der Durchführung dieses Übereinkommens bei umschlos­senen und halbumschlossenen Meeren.

Zu Art. 16:

Dieser Artikel regelt den besonderen Fall, wenn Teile der Hohen See vollständig vom Gebiet eines einzigen Küstenstaates umgeben sind. Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sind in Abstimmung mit Art. 7 zu erlassen.

Können sich Küstenstaat und die Fischfang betreibenden Staaten nicht auf gemeinsame Maßnahmen einigen, tragen die beteiligten Staaten dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge keine Fangtätigkeit ausüben, die die betreffenden Bestände schädigen können.

Teil IV

Nichtmitglieder und Nichtteilnehmer

Zu Art. 17:

Dieser Artikel regelt die Behandlung von Staaten, die weder Mitglied einer Fischereiorganisation im Sinne der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sind noch die erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anwenden.

Grundsätzlich wird diesen Staaten der Fischfang auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände untersagt.

Teil V

Pflichten des Flaggenstaates

Zu Art. 18:

In diesem Artikel werden die formellen und materiellen Bedingungen normiert, die ein Staat bei der Genehmigung zum Fischfang auf Hoher See in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem SRÜ und diesem Übereinkommen wirksam nachzukommen hat.

Sämtliche Auflagen diese Artikels unterliegen der Überwachung und Kontrolle durch die ordnungsgemäß bestellten Inspektoren im Sinne der Bestimmungen der Artikel 21 und 22.

Teil VI

Befolgung und Durchsetzung

Zu Art. 19 bis 23:

In Artikel 19 wird im Einklang mit Artikel 92 SRÜ die ausschließliche Hoheitsgewalt des Flaggenstaates auf Hoher See bei der Kontrolle der Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände mit Ausnahme der in Artikel 110 SRÜ vorgesehenen Ausnahmen (Seeräuberei, Beförderung von Sklaven, usw.) festgelegt.

Die Staaten tragen dafür Sorge, das die Maßnahmen unabhängig vom Ort des Verstoßes durchgesetzt werden. Abs. 1 verpflichtet die Flaggenstaaten, Verstöße ihrer Schiffe gegen die internationalen Regeln und Normen sofort zu untersuchen und gegebenenfalls behördliche Verfahren einzuleiten. Die Flaggenstaaten werden angehalten, die Strafen so hoch anzusetzen, um abschreckende Wirkung auf illegale Tätigkeiten auszuüben.

Artikel 20 fordert die Staaten zur internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Maßnahmen auf und ersucht alle Staaten um größtmöglichen Informationsaustausch.

Bei unbefugtem Fischfang auf Hoher See obliegt es dem Flaggenstaat nach Antrag des betreffenden Küstenstaates, umfassende Untersuchungen anzuordnen. Der Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht den Küstenstaat zur Kontrolle ermächtigen. Dadurch wird jedoch die ausschließliche Hoheitsgewalt des Flaggenstaates nicht eingeschränkt.

Artikel 21 sieht darüber hinaus im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte vor, dass in jedem Gebiet auf Hoher See, welches in den Regelungsbereich der Fischerei­organisationen fällt, ein Vertragsstaat ordnungsgemäß bestellte und bekannt gegebene Inspektoren zum Zwecke der Kontrolle an Bord von Schiffen anderer Vertragsstaaten dieses Übereinkommens schicken kann.

Das Verfahren hierzu muss von den Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der grundlegenden Regeln in Artikel 22 festgelegt und bekannt gemacht werden und darf Nichtmitglieder der Organisation oder Nichtteilnehmer an der Übereinkunft nicht diskriminieren.

Stellt der Kontrollstaat mutmaßliche Verstöße gegen Abs. 1 fest, ist unverzüglich der Flaggenstaat zu informieren, der den Verpflichtungen gemäß Artikel 19 sofort nachkommt oder den Kontrollstaat zur Ermittlung ermächtigt.

Unter Abs. 11 des Artikels 21 werden demonstrativ bedeutende ernste Verstöße aufgelistet. Gemäß Unter­absatz i können darüber hinaus von den Fischereiorganisationen Verstöße festgelegt werden.

Abs. 17 erlaubt Kontrollstaaten, im Rahmen des Völkerrechts bei flaggenlosen Fischereifahrzeugen auf Hoher See Kontrollen durchzuführen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Für allfällige Schäden und Verluste in unbegründeten Fällen haftet der Kontrollstaat.

Im Artikel 22 werden die Grundregeln für das Anbordkommen und die Kontrollen festgelegt und sowohl dem Kontrollstaat für den ordnungsgemäßen Verlauf der Kontrolle als auch dem Flaggenstaat für eine hilfreiche und reibungslose Kontrolle Pflichten auferlegt. Eine Besonderheit stellt Abs. 1 lit. f dar, der zwar die Vermeidung von Gewalt grundsätzlich vorschreibt, jedoch im Falle der Bedrohung der eigenen Sicherheit oder bei Behinderung in der Wahrnehmung der Aufgaben des Kontrollstaates ein den Umständen angemessenes Maß an Gewaltanwendung erlaubt.

In diesem Zusammenhang wurde von der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Ratifizierung des Übereinkommens eine Auslegungserklärung hinterlegt, in der unter anderem ausdrücklich auf eine strenge Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Artikels 22 hingewiesen wurde. Um Eskala­tionen im Falle von Zuwiderhandlungen zu vermeiden, ist mit friedlichen Mitteln und gemäß den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung vorzugehen.

Gemäß Artikel 23 hat der Hafenstaat das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Übereinkommens zu unterstützen und zu kontrollieren.

Teil VII

Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten

Zu Art. 24 bis 26:

Diese Artikel sehen die Mittel für eine wirksame Teilnahme der Entwicklungsländer an der langfristigen Erhaltung und dauerhaften Nutzung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbe­stände vor, berücksichtigen jedoch die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten (Nahrungsver­sorgung, Schutz der handwerklichen Fischerei, Existenzabsicherung der von der Fischerei lebenden Familien).

Als besondere Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens sind die Errichtung von Sonderfonds vorgesehen. Die Finanzierung der Kosten bei Streitbeilegungsverfahren nach ggst. Bestimmungen, sind ebenfalls aus dem Sonderfonds zu decken.

Teil VIII

Friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Zu Art. 27 und 28:

Die Staaten haben die Verpflichtung, Streitigkeiten mit allen zu Gebote stehenden Mitteln friedlich zu bereinigen bzw. zu verhindern.

Zu Art. 29:

Bei technischen Streitigkeiten können von den beteiligten Staaten eine ad hoc eingesetzte Sachverständigengruppe ohne Einschaltung verbindlicher Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten mit dieser Frage befasst werden.

Zu Art. 30:

Dieser Artikel legt fest, dass grundsätzlich die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Teil XV des SRÜ mutatis mutandis gelten, auch für jene Staaten, die nicht Vertragsstaaten des SRÜ sind.

Den Vertragsstaaten wird jedoch das Recht eingeräumt, im Einklang mit Artikel 287 des SRÜ, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts zum Übereinkommen durch schriftliche Erklärung ein anderes Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zu bestimmen.

Die Gerichte haben das SRÜ und weitere damit im Zusammenhang stehende völkerrechtliche Vereinbarungen sowie sonstige vereinbarte Regeln des Völkerrechts anzuwenden.

Zu Art. 31:

Die Gerichte sind befugt vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Streitparteien und zur Abwendung von Schäden an den fraglichen Beständen anzuordnen.

Abweichend zu Artikel 290 Abs. 5 des SRÜ kann ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der jedoch nicht Vertragsstaat des SRÜ ist, verlangen, dass der Seegerichtshof nur mit Zustimmung dieses Staates vorläufige Maßnahmen anordnen darf.

Zu Art. 32:

Dieser Artikel verweist hinsichtlich der Grenzen der Anwendbarkeit der Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten auf Artikel 297 Abs. 3 des SRÜ und schreibt dessen Anwendung vor. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die im Teil XV Abschnitt 2 des SRÜ festgelegten obligatorische Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen, und regelt jene Fälle, bei der sie angewendet werden können.

Teil IX

Nichtvertragsstaaten

Zu Art. 33:

Dieser Artikel fordert die Vertragsstaaten auf, Nichtvertragsstaaten zum Beitritt dieses Übereinkommens und zur Erlassung entsprechender Rechtsvorschriften zu ermutigen. In Abs. 2 wird der Vertragsstaat aufgefordert, im Falle der Beeinträchtigung der wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens durch Nichtvertragsstaaten Maßnahmen zu ergreifen.

Dieser Artikel ist auch in Verbindung mit Teil IV dieses Übereinkommens zu sehen, welcher eingehendere Regelungen in Bezug auf Nichtvertragsstaaten festlegt.

Teil X

Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Zu Art. 34:

In diesem Artikel wird der allgemeine Rechtsgrundsatz der Erfüllung der Vertragspflichten nach Treu und Glauben für dieses Übereinkommen übernommen.

Teil XI

Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Zu Art. 35:

Legt die Haftungsansprüche nach dem Völkerrecht, bei Schäden oder Verlusten, die im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zuzuschreiben sind, fest. Eine ähnliche Norm findet sich in Artikel 21 Abs. 18.

Teil XII

Überprüfungskonferenz

Zu Art. 36:

Dieser Artikel sieht zwar vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Einberufung einer Überprüfungskonferenz durch den Generalsekretär der VN vor, beinhaltet jedoch keine Verfahrensbe­stimmungen für allfällige Beschlüsse, die auf Grund von Verbesserungsvorschlägen zu fassen wären.

Nachdem diesbezüglich auch kein Verweis auf das SRÜ angegeben ist, wird angenommen, dass nach den gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei der VN-Konferenz über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände vorzugehen ist (Sechste Sitzungsperiode). Diese Annahme wird auch durch Artikel 45 Abs. 2 bekräftigt.

Teil XIII

Schlussbestimmungen

Zu Art. 37:

Im Artikel 37 findet sich ein Verweis auf Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b dieses Übereinkommens, welcher wiederum Bezug auf Artikel 305 Abs. 1 Buchstabe c, d und e des SRÜ nimmt. Demgemäß können Vertragsparteien auch andere Völkerrechtssubjekte als Staaten werden.

Zu Art. 38 und 39:

Dieses Übereinkommen bedarf nach dem üblichen Erfordernis der Ratifikation durch Staaten und der förmlichen Bestätigung durch internationale Organisationen. Es steht den Staaten und übrigen Rechts­trägern nach Artikel 39 zum Beitritt offen.

Zu Art. 40:

Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für später ratifizierende Staaten tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Zu Art. 41:

Dieser Artikel soll eine rasche Anwendung des Übereinkommens fördern, indem durch schriftliche Notifizierung durch die unter Artikel 1 Abs. 2 genannten Staaten und andere Rechtsträger, der vorläufigen Anwendung bis zur Inkrafttretung des Übereinkommens, zugestimmt wird. Die vorläufige Anwendung kann auch frühzeitig durch schriftliche Notifizierung besagter Staaten und Rechtsträger beendet werden.

Zu Art. 42:

Vorbehalte sind in diesem Übereinkommen grundsätzlich nicht vorgesehen.

Zu Art. 43:

Unbeschadet des Ausschlusses von Vorbehalten können andere Erklärungen anlässlich der Unter­zeichnung oder Ratifizierung abgegeben werden.

Zu Art. 44:

Die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen Übereinkünften werden durch dieses Überein­kommen nicht geändert. Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten, welche auf bilateraler Basis die Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens modifizieren oder suspendieren, sind zulässig, sofern sie nicht dem Sinn und Zweck des Vertrages zuwiderlaufen.

Zu Art. 45:

Anders als im SRÜ ist keine Frist für die früheste Einbringung eines Änderungsvorschlages vorgesehen. Für eine Einberufung einer Revisionskonferenz ist jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Weiter­leitung der Mitteilung eine Befürwortung des Änderungsvorschlages von mindestens die Hälfte der Ver­tragsstaaten notwendig. Die Revisionskonferenz hat, sofern sie nichts anderes bestimmt, das gleiche Verfahren wie auf der Konferenz der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Bestände und weit wandernde Arten anzuwenden.


Für die Unterzeichnung sind, sofern nicht anders vereinbart wurde, zwölf Monate vorgesehen. Für das Inkrafttreten der Änderung sind zwei Drittel der Vertragsstaaten notwendig, wobei gemäß Abs. 6 eine geringere oder größere Anzahl von Ratifikationen oder Beitritten vorgesehen werden kann.

Zu Art. 46:

Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist von einem Jahr bestehen für den Staat weiterhin alle aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten.

Zu Art. 47:

Dieser Artikel regelt die Teilnahme internationaler Organisationen am Übereinkommen und ist für Österreich vor allem deshalb von Bedeutung, weil er auf die EU Anwendung findet. Der Artikel unterscheidet zwischen einer eingeschränkten (Abs. 1) und uneingeschränkten (Abs. 2) Zuständigkeit bei der Regelung der Angelegenheiten aus diesem Übereinkommen.

Die Gemeinschaft wird diesbezüglich im Rahmen ihres Ratifizierungsverfahrens eine entsprechende Erklärung über Fragen, für die die Gemeinschaft zuständig ist, und über Fragen, für die sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten zuständig sind, hinterlegen.

Zu Art. 48:

Die Anlagen dieses Übereinkommens sind als dessen integraler Bestandteil anzusehen. Änderungen sind möglich bei einstimmiger Annahme durch die Vertragsstaaten. Ist Einstimmigkeit nicht gegeben, findet das Verfahren für Änderungen nach Artikel 45 Anwendung.

Zu Art. 49:

Der Generalsekretär ist Depositar dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.

Zu Art. 50:

Dieses Übereinkommen ist in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen gleichermaßen verbindlich.


Anlage I

Richtlinien für die Erfassung und den Austausch von Daten

Zu Art. 1 und 2:

Diese Artikel formulieren die allgemeinen Grundsätze für die Erfassung, Zusammenstellung und den Austausch von Daten sowohl für die gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände als auch Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten auf Hoher See und in den Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt. In den Drittstaaten sollen durch finanzielle und technische Hilfe entsprechende Strukturen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meerschätzen aufgebaut werden. Dabei ist auch auf eine umfangreiche Beteiligung von Wissenschaftlern und Managern aus Entwicklungsstaaten zu achten.

Artikel 2 legt eingehender die allgemeinen Grundsätze bei der Festlegung der Parameter für die Erfassung, die Zusammenstellung und den Austausch von Daten für die betreffenden Bestände fest. Durch wechselseitigen Informationsaustausch der Staaten sowie subregionaler und regionaler Fischereiorgani­sationen als auch der Einbindung von Nichtmitgliedern und Nichtteilnehmern soll ein umfassender Überblick über die Bestandslage sichergestellt werden.

Zu Art. 3 und 4:

Diese Artikel legen im Detail die grundlegenden Fischereidaten fest, die zu sammeln und zu übermitteln sind. Arikel 3 beinhaltet Angaben über Zeit, Ort, Gesamtfänge und Rückwurfstatistiken sowie zusätzliche zweckdienliche Informationen wie zB biologische Angaben, ozeanographische und ökologische Studien. Artikel 4 determiniert technische Angaben zu Fischereifahrzeugen.

Zu Art. 5:

Diese Bestimmung sieht die Übermittlung der Daten über Funk, Telefax, Satellit oder sonstige Mittel vor.

Zu Art. 6:

Die Staaten werden zur Entwicklung geeigneter Mechanismen zur Überprüfung der Fischereidaten aufgefordert.

Zu Art. 7:

Die gesammelten Daten sind unter Wahrung der Vertraulichkeit nicht aggregierter Daten, Flaggenstaaten und einschlägigen Küstenstaaten zugänglich zu machen. Dies sollte auf globaler Ebene über die FAO erfolgen.


Anlage II

Leitlinien für die Beachtung vorsorglicher Bezugswerte bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

Die Leitlinien, die im originären Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. c und Artikel 6 stehen, definieren den vorsorglichen Bezugswert, der als einheitliche Berechnungsbasis dem Fischereimanagement als Richtwert dient. Dies hat auf Basis anerkannter wissenschaftlicher Verfahren zu erfolgen, woraus ein Schätzwert abgeleitet wird.

Bei dem vorsorglichen Bezugswert wird zwischen Erhaltungs- oder Grenzwert und Bewirtschaftungs- oder Zielwert unterschieden. Der Grenzwert bezieht sich auf den maximalen Befischungsgrad des Bestandes, ohne die sicheren biologischen Grenzen zu überschreiten. Zielwerte sind vorgegebene Größen zur Verwirklichung von Bewirtschaftungszielen.

Die Bezugswerte, die für jeden Bestand festgelegt werden müssen, dienen als Auslöser für die auf Grund dieses Übereinkommens getroffenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die Bestandsbewirt­schaftung sollte jedoch präventiv ausgerichtet sein, um ein Überschreiten der Bezugswerte gering zu halten.

Ferner regeln die Leitlinien die Vorgangsweise bei der vorläufigen Festsetzung von Bezugswerten. Die fischereiliche Sterblichkeit stellt eine Mindestnorm für Grenzbezugswerte dar.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Übereinkommens gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die authentischen Texte in französischer, arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzu­machen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Paralamentsdirektion zur Einsicht auf.