357 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 10. 1. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001).

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1.     Anwendungsbereich

§ 2.     Ansprüche

2. Hauptstück

Bezüge

§ 3.     Monatsgeld

§ 4.     Dienstgradzulage

§ 5.     Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 6.     Besoldung länger dienender Soldaten

§ 7.     Fahrtkostenvergütung

§ 8.     Freifahrt

§ 9.     Einsatzprämie

§ 10.   Auslandsübungszulage

§ 11.   Auszahlung

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

§ 12.   Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 13.   Unterbringung

§ 14.   Verpflegung

§ 15.   Verlassen des Garnisonsortes

§ 16.   Soldatenheime

§ 17.   Sonstiger Aufwandsersatz

4. Hauptstück

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

§ 18.   Ärztliche Behandlung

§ 19.   Sonderfälle

§ 20.   Bestattung und Überführung

§ 21.   Ersatzansprüche

§ 22.   Gesundheitliche Betreuung in der Miliz

5. Hauptstück

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 23.   Ansprüche

§ 24.   Änderungen

2. Abschnitt

Familienunterhalt

§ 25.   Anspruch

§ 26.   Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 27.   Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige

§ 28.   Gemeinsame Bemessungsgrundlage

§ 29.   Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 30.   Ausmaß

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

§ 31.   Anspruch

§ 32.   Ausmaß

4. Abschnitt

Verfahren

§ 33.   Allgemeines

§ 34.   Mitteilungspflicht

§ 35.   Auszahlung

6. Hauptstück

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt

Entschädigung

§ 36.   Anspruch und Umfang

§ 37.   Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 38.   Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 39.   Gemeinsame Entschädigungsbemessung

2. Abschnitt

Fortzahlung der Bezüge

§ 40.   Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 41.   Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 42.   Zusammenrechnung von Ansprüchen

3. Abschnitt

Verfahren

§ 43.   Allgemeines

§ 44.   Auszahlung

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 45.   Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§ 46.   Treueprämie

§ 47.   Unterhaltsbeitrag

§ 48.   Unterbringung und Verpflegung

§ 49.   Versicherungsschutz

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 50.   Strafbestimmung

§ 51.   Behördenzuständigkeit

§ 52.   Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

§ 53.   Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

§ 54.   Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 55.   Übergenuss

§ 56.   Härteausgleich

§ 57.   Abgabenfreiheit

§ 58.   Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter

§ 59.   Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 60.   In- und Außerkrafttreten

§ 61.   Übergangsbestimmungen

§ 62.   Vollziehung

2

1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

           1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

           2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.

           3. Der Anspruch auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

           4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

           5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.

           6. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder sonstige behördliche Anhaltung nicht berührt.

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

2. Hauptstück

Bezüge

Monatsgeld

§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte

           1. den Einsatzpräsenzdienst leisten oder

           2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen werden,

erhöht sich das Monatsgeld auf 15,51 vH des Bezugsansatzes.

Dienstgradzulage

§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.

(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den

Gefreiten                                     2,28 vH,

Korporal                                     2,85 vH,

Zugsführer                                 3,41 vH,

Wachtmeister                            4,68 vH,

Oberwachtmeister                     5,24 vH,

Stabswachtmeister                   5,81 vH,

Oberstabswachtmeister           6,37 vH,

Offiziersstellvertreter                6,94 vH,

Vizeleutnant                               7,50 vH,

Fähnrich                                     8,36 vH,

Leutnant                                     8,92 vH,

Oberleutnant                             9,47 vH,

Hauptmann                              10,61 vH,

Major                                        11,88 vH,

Oberstleutnant                        13,00 vH,

Oberst                                       14,14 vH,

Brigadier                                   15,41 vH,

Divisionär                                15,83 vH,

Korpskommandant                 16,25 vH,

General                                     16,68 vH

des Bezugsansatzes. Für Anspruchsberechtigte mit einem anders festgesetzten Dienstgrad gilt der Ansatz für den gleichwertigen Dienstgrad.

Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 9,87 vH des Bezugsansatzes.

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

           1. Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,

           2. Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.

(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe

lit. a

lit. b und c

 

WG

Rekruten und Chargen

49,34 vH

44,17 vH,

Unteroffiziere

63,43 vH

55,92 vH,

Offiziere

82,23 vH

72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

           1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder

           2. aus sonstigen besonderen Anlässen.

Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.

Fahrtkostenvergütung

§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt

           1. Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben,

           2. Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,

           3. Personen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 für die Hin- und Rück­fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,

           4. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Beklei­dungs- und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,

           5. Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und

           6. den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach § 43 Abs. 5 WG für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.

Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbe­förderungsmittel ist anzuwenden.

(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.

Freifahrt

§ 8. (1) Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.

(2) Personen nach Abs. 1 gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel im Inland, die diesen Personen monatlich für vier Fahrten auf einer beliebigen Wegstrecke nachweislich erwachsen, höchstens aber für 80 Kilometer pro Fahrt.

(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffent­lichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten folgende Maßgaben:

           1. Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.

           2. Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.

           3. Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.

(4) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Personen nach Abs. 1, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenver­gütung auf der Wegstrecke zwischen

           1. dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder

           2. dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern

                a) diese Strecke kürzer ist als jene nach Z 1 oder

               b) auf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.

Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

Einsatzprämie

§ 9. Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe

lit. a

lit. b und c

 

WG

Rekruten und Chargen

49,34 vH

44,17 vH,

Unteroffiziere

63,43 vH

55,92 vH,

Offiziere

82,23 vH

72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Auslandsübungszulage

§ 10. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AuslZG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AuslZG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.

Auszahlung

§ 11. (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie sind am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.

(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Diese Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 12. (1) Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforder­lichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Aus­stattung mit den erforderlichen Gegenständen

           1. für die Pflege ihrer Kleidung und

           2. für ihren sonstigen persönlichen Bedarf.

Die Leistung nach Z 1 gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes.

(3) Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Abs. 2 gehen mit der Entlassung der Anspruchsbe­rechtigten aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.

Unterbringung

§ 13. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.

(2) Personen, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen eine zur Verfü­gung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.

Verpflegung

§ 14. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Verpflegung. Nimmt ein Anspruchsberech­tig­ter mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststelle an der Verpflegung nicht teil, so gebührt ihm an deren Stelle ein Tageskostgeld. Die Zustimmung ist aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen des Anspruchsberechtigten zu erteilen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten anfallenden durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.

(2) Anspruchsberechtigten gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegs­zuschläge. Sofern es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, gebühren den Anspruchsberechtigten für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.

(3) Personen, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen an der den Anspruchsberechtigten verabreichten Verpflegung unentgeltlich teilnehmen.

(4) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfasst auch das Abendessen unmittelbar vor dem ersten und das Frühstück nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes.

Verlassen des Garnisonsortes

§ 15. (1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf

           1. bei einem Anspruchsberechtigten, der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 und

           2. bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Militärpersonen,

jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten. § 13 Abs. 7 der Reisegebühren­vorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.

(2) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes. Dieser Aufwandsersatz erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.

(3) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 entfallen für die Dauer einer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG.

(4) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern ein Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

Soldatenheime

§ 16. (1) Im militärischen Unterkunftsbereich sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsbe­rechtigten während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungs­zweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckge­bunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.

(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

           1. anderen Soldaten,

           2. den Angehörigen der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

           3. Personen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 und

           4. sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten.

Sonstiger Aufwandsersatz

§ 17. (1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.

(2) Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen be­fehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendiger­weise entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unter­ziehen, gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich entstanden sind.

4. Hauptstück

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

Ärztliche Behandlung

§ 18. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche ärztliche Behandlung. Die ärztliche Über­wachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, den Militärärzten in heereseigenen Sanitätseinrichtungen.

(2) Die ärztliche Behandlung umfasst

           1. Krankenbehandlung und Anstaltspflege,

           2. Zahnbehandlung und Zahnersatz und

           3. die Behandlung im Falle der Mutterschaft.

(3) Die Krankenbehandlung umfasst die notwendige ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Haben sich Anspruchsbe­rechtigte vor Antritt des Wehrdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätsein­richtung zu treten.

(4) Die Zahnbehandlung umfasst die notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädi­gungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig ist. Ein während eines Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst geltend gemacht werden.

(5) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfasst den notwendigen ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die Entbindung ist die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.

Sonderfälle

§ 19. (1) Kann die notwendige ärztliche Behandlung

           1. nicht oder

           2. nicht rechtzeitig oder

           3. nicht in vollem Umfang

durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt durchzuführen. Die Anspruchsberechtigten sind jedoch der ärztlichen Behandlung durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald ihr Gesundheitszustand die für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zulässt.

(2) Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

           1. in der dienstfreien Zeit oder

           2. jedenfalls mit schriftlicher Zustimmung ihrer militärischen Dienststelle.

Die Anspruchsberechtigten haben eine solche Inanspruchnahme einschließlich der durchgeführten medi­zinischen Maßnahmen ihrer militärischen Dienststelle zu melden. Die Zustimmung nach Z 2 ist nach Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf nicht verweigert werden für die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, oder für die Fortsetzung einer vor Antritt des Wehrdienstes begonnenen Behandlung.

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bund zu tragen

           1. für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die jeweiligen Gebühren in der allgemeinen Gebührenklasse und

           2. für eine andere ärztliche Behandlung

                a) die vom jeweiligen Rechtsträger mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter verein­barten Kostensätze oder

               b) die tatsächlich erwachsenen Kosten, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht oder ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist.

(4) Die Kosten, die Anspruchsberechtigten durch eine ärztliche Behandlung im Falle des Abs. 2 Z 1 erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind diese Kosten den Anspruchs­berechtigten vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten zu tragen.

Bestattung und Überführung

§ 20. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten hat der Bund die notwendigen Bestattungs­kosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Todes- zum Bestattungs­ort zu tragen. Ist der Todesort im Ausland gelegen und hat der Anspruchsberechtigte sich nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staats­grenze. Ist der Bestattungsort im Ausland gelegen, so gebühren, sofern der Verstorbene nicht am Ort seines früheren Hauptwohnsitzes bestattet wird, die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.

Ersatzansprüche

§ 21. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Anspruchsberechtigten bewirkt hat, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 erbracht oder Kosten nach den §§ 19 oder 20 getragen und stehen dem Anspruchsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.

(2) Hat der Bund einem geschädigten Anspruchsberechtigten durch Erbringung von Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 oder durch eine Kostentragung nach den §§ 19 oder 20 einen Schaden ersetzt, den dieser ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von jenen Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 sowie des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Der nach den Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Transportmitteln und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätsein­richtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunterneh­mungen sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidi­gung durch Verordnung festzusetzen.

Gesundheitliche Betreuung in der Miliz

§ 22. (1) Personen, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegen­heiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen heeres­eigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

           1. zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und

           2. zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstalts­pflege zuzuführen.

Haben diese Personen keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer als gleichartig oder annähernd gleichwertig festgestellten oder anzunehmenden Versicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.

(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 21.

5. Hauptstück

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

§ 23. (1) Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

           1. die Zustellung des Einberufungsbefehles oder

           2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

zu einem Wehrdienst nach Abs. 1.

Änderungen

§ 24. (1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohn­kostenbeihilfe während des Wehrdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraus­setzungen.

(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkosten­beihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.

(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Wohnkosten­beihilfe im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nach­folgenden Monatsersten.

3

2. Abschnitt

Familienunterhalt

Anspruch

§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt

           1. für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),

           2. für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und

           3. für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(2) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 24 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.

(3) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.

Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben

           1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

           2. Renten oder

           3. Arbeitslosengeld oder

           4. Notstandshilfe oder

           5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder

           6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durch­schnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Nettoeinkommen umfasst

           1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

           2. Renten,

           3. Arbeitslosengeld,

           4. Notstandshilfe,

           5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

           6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptbe­ruflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektiv­vertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

           1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

           2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

           3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

           4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige

§ 27. (1) Bemessungsgrundlage ist bei selbständig erwerbstätigen Anspruchsberechtigten ein Zwölftel des Nettoeinkommens des der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorherge­gangene Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangene Kalen­derjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuerer­klärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbe­messungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln.

(4) War der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr der Wirksamkeit der Einberufung erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Wirksamkeit der Einberufung aufgenommen, so ist ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt auch eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist ein Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

           1. Land- und Forstwirtschaft,

           2. selbständiger Arbeit und

           3. Gewerbebetrieb.

Dieser Gesamtbetrag ist um den Betrag zu vermindern, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.

Gemeinsame Bemessungsgrundlage

§ 28. (1) Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbs­tätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist das Einkommen für jede Einkommensart gesondert zu ermitteln. Die Summe dieser Einkommen bildet die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche Bemessungsgrundlage.

(2) § 27 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 dritter Satz über die vorläufige Heranziehung der Mindest­bemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen sind im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist zunächst für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur das Einkommen aus der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuerklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag unter Anwendung des Abs. 1 neu zu ermitteln.

Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 29. (1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt sind 48 vH des Bezugsan­satzes, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.

(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbe­messungsgrundlage oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungs­grundlage, so ist der Familienunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.

Ausmaß

§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen

           1. für den Ehegatten, der nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,

           2. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrund­lage und

           3. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, der vom Anspruchs­berechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Fällt ein Familienunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.

(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.

(4) Der Familienunterhalt darf in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungs­grundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

           1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

           2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

           3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

           4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

           1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

           2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsver­hältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruch­nahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

           3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegan­gen wurden und

           4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.

Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

4. Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

§ 33. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbei­hilfe kann eingebracht werden

           1. beim Heeresgebührenamt oder

           2. nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsbe­rechtigte Dienst zu leisten hat.

Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heeresge­bührenamt weiterzuleiten.

(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Behörde diese Kenntnis später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf Familienunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.

(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigun­gen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

Mitteilungspflicht

§ 34. (1) Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehest­möglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heeresgebührenamt unverzüglich über diese Mitteilung zu informieren.

(2) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben dem Heeresgebührenamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,

           1. diese Daten zur Ermittlung der Höhe des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkosten­beihilfe unerlässlich sind und

           2. das Heeresgebührenamt diese Daten nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

Auszahlung

§ 35. (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen

           1. für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und die in ihrem Haushalt lebenden Personen

                a) an den Ehegatten oder,

               b) sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person

               und

           2. für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen

                a) an diese selbst oder,

               b) sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an deren gesetzlichen Vertreter oder,

                c) sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhalts­berechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.

(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen

           1. im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und

           2. im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.

(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heeresgebührenamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekanntzugeben, bei der der Anspruchsbe­rechtigte Dienst zu leisten hat.

6. Hauptstück

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt

Entschädigung

Anspruch und Umfang

§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die

           1. Truppenübungen oder

           2. Kaderübungen oder

           3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

           4. außerordentliche Übungen oder

           5. den Einsatzpräsenzdienst

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätz­lich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstent­ganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer den Kleinbetrag nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.

Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben

           1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

           2. Renten oder

           3. Arbeitslosengeld oder

           4. Notstandshilfe oder

           5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder

           6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durch­schnittlichen Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Einkommen umfasst

           1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

           2. Renten,

           3. Arbeitslosengeld,

           4. Notstandshilfe,

           5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

           6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptbe­ruflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektiv­vertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädi­gung.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

           1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

           2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

           3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

           4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unter­liegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

(7) Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiter­kammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchs­berechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten.

Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbs­tätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuerer­klärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommen­steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechts­kräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.

(4) Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

           1. Land- und Forstwirtschaft,

           2. selbständiger Arbeit und

           3. Gewerbebetrieb.

Gemeinsame Entschädigungsbemessung

§ 39. Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert zu bemessen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung von 360 vH des Bezugsan­satzes pro Kalendermonat gilt auch in diesen Fällen.

2. Abschnitt

Fortzahlung der Bezüge

Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 40. (1) Anspruchsberechtigten in einem

           1. Dienstverhältnis zum Bund oder

           2. Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirt­schaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,

gebührt an Stelle einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 eine Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigt.

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrecht­lichen Vorschriften gebührenden

           1. Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

           2. pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleichbleibende Nebengebühren oder diesen gleichzu­haltende Vergütungen und

           3. den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.

Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den Z 2 und 3. Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungs­rechtlichen Vorschriften während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen auszu­zahlen.

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädi­gungsanspruch nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsbe­rechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer den Kleinbetrag nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach § 40 Abs. 1 Z 2.

Zusammenrechnung von Ansprüchen

§ 42. (1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

           1. Pauschalentschädigung,

           2. Entschädigung,

           3. Fortzahlung der Bezüge und

           4. Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.

(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch

           1. die Pauschalentschädigung,

           2. eine Entschädigung,

           3. eine Fortzahlung der Bezüge und

           4. einen Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

4

3. Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

§ 43. (1) Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.

(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge

           1. an mehrere Anspruchsberechtigte oder

           2. während mehrerer Wehrdienstleistungen.

(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.

(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt

           1. der Ehegatte des Anspruchsberechtigten,

           2. Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten oder seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und

           3. andere Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(5) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

(6) Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine auf­schiebende Wirkung.

Auszahlung

§ 44. (1) Die Pauschalentschädigung ist bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung auszuzahlen. In allen anderen Fällen ist diese Geldleistung jeweils am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich

           1. der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und

           2. der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heeresgebührenamt.

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§ 45. (1) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

           1. Rekruten, Gefreiten und Korporal                           42,33 vH,

           2. Zugsführer                                                                  44,43 vH,

           3. Unteroffizier                                                                47,84 vH,

           4. Offizier                                                                         52,83 vH

des Bezugsansatzes.

(2) § 6 Abs. 2 und 3 über die Einsatzvergütung und die Anerkennungsprämie sind auch auf Zeitsol­daten nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1 gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbun­denen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.

(4) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1, der in einem Kalendermonat

           1. in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkomman­dant, tätig ist,

           2. auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und

           3. diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,

gebührt für diesen Kalendermonat eine Ausbildnervergütung in der Höhe von 1,41 vH des Bezugsan­satzes. Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für den Präsenzdienst vorgesehene Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inan­spruchnahme durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Bezugsansatzes.

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

           1. der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 und

           2. der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.

Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(6) Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen

           1. durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und

           2. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.

Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 2 mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.

(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Abs. 6 Z 2 gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.

Treueprämie

§ 46. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgrad­zulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.

(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat

           1. von fünf Jahren auf das Dreifache und

           2. von zehn Jahren auf das Vierfache

der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treue­prämie das Sechsfache dieser Summe.

(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.

Unterhaltsbeitrag

§ 47. (1) Gilt ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder auf Grund einer festge­stellten Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zuerkannt werden

           1. bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belas­tungsvergütung und

           2. von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr.

War der Antragsteller im letzten vollen Kalendermonat seines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt, so ist für die Ermittlung der zulässigen Höhe das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die jeweiligen wirtschaftlichen Verhält­nisse des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Wird der Antrag später als drei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(2) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag, so ist dieser ab dem Tag dieser Änderung auf Antrag oder, sofern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von Amts wegen neu zu bemessen oder zu entziehen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder erlangt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

(3) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Heeresgebührenamt jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Eine solche Mitteilung gilt als Antrag nach Abs. 2.

(4) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekannt zu geben.

Unterbringung und Verpflegung

§ 48. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgelt­lich zugewiesen werden.

(2) Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur während

           1. militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder

           2. der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder

           3. einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder

           4. einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35 Abs. 4 WG oder

           5. der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder

           6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.

Versicherungsschutz

§ 49. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat

           1. in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und

           2. in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.

Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.

(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbild­nervergütung sowie die Anerkennungsprämie.

(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Unter­suchungen zu unterziehen.

(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 447g ASVG einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach § 45 Abs. 1 Z 4. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2.

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Fest­stellung einer Dienstunfähigkeit nach § 40 WG zurückzuführen war.

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Strafbestimmung

§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 5 oder im § 47 Abs. 3 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1, § 43 oder des § 47 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 700 f zu bestrafen.

Behördenzuständigkeit

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

           1. in erster Instanz dem Heeresgebührenamt und

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

§ 52. Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.

Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

§ 53. (1) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsbe­rechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach § 6 und keine Leistungen nach dem 5. Hauptstück.

(2) Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Wäh­rend dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.

(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszah­lung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden.

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung

           1. der den Zeitsoldaten und den Frauen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt,

           2. des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und

           3. der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2

hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundes­gesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.

(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebühren­den Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heeresgebührenamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heeresgebührenamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Herein­bringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Härteausgleich

§ 56. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.

(2) Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittel­baren Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.

(3) Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht überschreiten.

Abgabenfreiheit

§ 57. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter

§ 58. Die Handlungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 59. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

In- und Außerkrafttreten

§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft

           1. das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und

           2. die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.

(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbe­stimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

           1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

           2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 des Heeresgebühren­gesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4 HGG anzuwenden.

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandsein­satzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treue­prämie. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) Eine Treueprämie tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) Arbeitgeber nach § 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001 einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.

(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2. Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.

(8) Sofern ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 50 an die Stelle der Betragsangabe „700 f“ die Betragsangabe „10 000 S“.

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EstG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

Vollziehung

§ 62. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,

           3. hinsichtlich

                a) des § 54 Abs. 6 und

               b) des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesver­waltungsabgaben bezieht,

               der Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

 

           5. hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Artikel 2

Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/2000, wird geändert wie folgt:

1. In § 75a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HGG 1992 verwiesen wird, gilt dies nach dessen Aufhebung als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst.“

2. In § 76c wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

–   Mangelhafte finanzielle Anreize für freiwillige Wehrdienstleistungen in einem Einsatz

–   Gebührenrechtliche Ungleichbehandlung von Soldaten bei Auslandsübungen

–   Unklarheiten bei den Ansprüchen auf ärztliche Betreuung

–   Unklarheiten und Vollziehungsschwierigkeiten betreffend die Zuerkennung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

–   Administrative Schwierigkeiten bei der Fortzahlung von Bezügen während Waffenübungen

–   Notwendigkeit diverser Adaptierungen, Klarstellungen und systematischer Vereinfachungen sowie legistischer Verbesserungen

5

Lösung:

Sachgerechte Beseitigung der aufgezeigten Probleme im Wege der Neuerlassung eines „Heeresgebühren­gesetzes 2001“.

Inhalt:

–   Verbesserungen bei den Ansprüchen auf Bezüge (2. Hauptstück) und auf Sachleistungen (3. Haupt­stück)

–   Neueinführung einer Einsatzprämie

–   Neueinführung einer Auslandsübungszulage

–   Möglichkeit eines amtswegigen Verfahrens auf Zuerkennung von Familienunterhalt

–   Materielle Erweiterung des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe

–   Modifizierungen betreffend die Fortzahlung der Bezüge nach dem 6. Hauptstück des Heeresge­bührengesetzes 1992

–   Normierung zahlreicher sprachlicher, systematischer und legistischer Verbesserungen unter Bedacht­nahme auf die Legistischen Richtlinien 1990

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Budgetwirksame Einsparungen von zirka 7,17 Millionen Schilling pro Jahr.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Nach der Wiedererlangung der Wehrhoheit im Jahre 1955 wurde im Gefolge der Neuaufstellung des österreichischen Bundesheeres das Bundesgesetz über die Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche der Wehrpflichtigen während der Dauer des Präsenzdienstes (Heeresgebührengesetz), BGBl. Nr. 152/
1956, geschaffen. Mit diesem am 28. Juli 1956 in Kraft getretenen Bundesgesetz sollte eine umfassende Vorsorge für die Bedürfnisse der Soldaten im Präsenzdienst getroffen werden. Die in einem (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Dienstverhältnis zum Bund stehenden Soldaten wurden dabei vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen; die diesbezüglichen Ansprüche dieser Personen­gruppe sind in den dienst- und besoldungsrechtlichen Normen für Bundesbedienstete geregelt. In weiterer Folge wurde das Heeresgebührengesetz durch zahlreiche Novellierungen geändert und ergänzt. Diese häufigen Modifizierungen erforderten im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit des Gesetzestextes eine Wiederverlautbarung dieser Norm, die im Jahre 1985 mit der Kundmachung BGBl. Nr. 87 als „Heeresgebührengesetz 1985 – HGG“ erfolgte. Dieses Bundesgesetz wurde im Anschluss, speziell im Zusammenhang mit den Besoldungsansprüchen im Wehrdienst als Zeitsoldat, neuerlich mehrfach abgeändert.

Im Jahre 1992 wurde im Hinblick auf den Umfang des zwischenzeitlich entstandenen inhaltlichen Ände­rungsbedarfes ein neues „Heeresgebührengesetz 1992“ (HGG 1992) erlassen, das an die Stelle der vorer­wähnten Regelung trat. Dabei wurden neben zahlreichen materiellen Verbesserungen auch verschiedene Modifikationen im Interesse einer einfacheren und zweckmäßigeren Vollziehung sowie umfangreiche systematische, sprachliche und legistische Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen.

Das Heeresgebührengesetz 1992 wurde in weiterer Folge mehrfach abgeändert und ergänzt. So wurden im Jahre 1994 mit den Novellen BGBl. Nrn. 188/1994 und 523/1994 die Freifahrt im (ehemaligen) ordentlichen Präsenzdienst eingeführt sowie die durch die Neuerlassung des Heeresdisziplinargesetzes 1994 erforderlichen Formalanpassungen vorgenommen. Mit einer weiteren Novelle BGBl. Nr. 259/1995 wurde die Vollziehung des 5. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes (Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe) ab 1. Juli 1995 in die unmittelbare Bundesverwaltung durch eigene Militärbehörden übertragen. Weiters wurden im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, verschiedene materielle Modifikationen im 5. Hauptstück durchgeführt. Mit dem Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, erfolgte eine Zitierungsan­passung sowie mit der Kundmachung BGBl. Nr. 680/1996 die Berichtigung eines Druckfehlers. Im Rahmen des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, wurden die im Zusammenhang mit der Öffnung des Bundesheeres für Frauen erforderlichen besoldungs­rechtlichen Regelungen im Heeresgebührengesetz 1992 vorgenommen; überdies wurden die bis dahin im Wehrgesetz 1990 geregelten Ansprüche von Stellungspflichtigen aus rechtssystematischen Erwägungen in das Heeresgebührengesetz 1992 eingegliedert. Weiters wurden mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/1998 die Monatsprämie der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr angehoben und für diese Zeitsoldaten die Freifahrt in Massenbeförderungsmitteln sowie ein Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung und Verpflegung normiert. Schließlich wurden im Rahmen des Euro-Umstellungsgesetzes-Wehrrecht, BGBl. I Nr. 87/2000, (Art. III) die im Zusammenhang mit der Währungsumstellung erforderlichen Formalanpassungen vorgenommen.

Nunmehr besteht speziell im Hinblick auf die langjährige Vollziehungspraxis neuerlich der Bedarf nach einer umfassenden Modifizierung des Heeresgebührenrechtes. Im Hinblick auf den Umfang der notwendigen Änderungen erscheint es zweckmäßig, diesen Rechtsbereich im Wege der Neuerlassung eines „Heeresgebührengesetzes 2001“ zur Gänze neu zu regeln. Im Rahmen dieser Neuerlassung soll der grundsätzliche strukturelle Aufbau des geltenden Bundesgesetzes weitgehend unverändert bleiben. Neben den erforderlichen inhaltlichen Änderungen sollen dabei auch zahlreiche sprachliche und legistische Verbesserungen sowie systematische Vereinfachungen unter besonderer Bedachtnahme auf die von der Bundesregierung am 9. Jänner 1990 beschlossenen Legistischen Richtlinien 1990 vorgenommen werden. Weiters ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechtsnormen die vorgesehene Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise kann ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechts­staatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer „lean legislation“ – ermöglicht werden. Überdies sollen im Rahmen der gegenständlichen Neuerlassung die derzeit im Rahmen der Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen normierten Regelungen betreffend die Ansprüche von Frauen im Ausbildungs­dienst in die entsprechenden einzelnen Bestimmungen des Gesetzes eingearbeitet werden. Damit wird in besonderer Weise der Richtlinie 10 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Gleichbe­handlung von Frau und Mann Rechnung getragen.

In materieller Hinsicht sind insbesondere diverse Verbesserungen bei den Bezügen und Sachleistungen, Modifikationen hinsichtlich der Zuerkennung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe sowie Adaptierungen bei der Bezugsfortzahlung während Waffenübungen und Einsätzen vorgesehen.

In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EstG 1988), BGBl. Nr. 400, die „Bezüge der Wehrpflichtigen nach dem 2., 3. und 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“ (zur Gänze) von der Einkommensteuer befreit sind. An dieser Rechtslage wird sich auch künftig materiell nichts ändern. Dies bedeutet, dass auch in Zukunft ausschließlich die Bezüge nach dem 6. Hauptstück des vorliegenden Entwurfes – also Entschädigungen bzw. Fortzahlungen der Bezüge für Waffenübungen und Einsätze – einkommen(lohn) steuerpflichtig sein werden. Im Hinblick auf den Umstand, dass aus formellen Gründen künftig auch im 7. Hauptstück finanzielle Ansprüche vorgesehen sind (zB Besoldung der Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum bzw. Härteausgleich) wird im Rahmen einer Adaptierung des Einkommensteuergesetzes 1988 zu gewährleisten sein, dass wie bisher nur die Bezüge nach dem 6. Hauptstück des vorliegenden Entwurfes der in Rede stehenden Steuerpflicht unterliegen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden im Wesentlichen die materiellen Ansprüche der Soldaten im Präsenz- oder im Ausbildungsdienst geregelt. Die darin enthaltenen Regelungen sind daher grundsätzlich nur während dieser zeitlich befristeten, öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnisse von praktischer Relevanz. Im Hinblick auf das daraus resultierende (weitgehende) Fehlen konkreter Außenwirkungen außerhalb der in Rede stehenden Wehrdienstleistungen sind demnach keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzen­dem Inhalt.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund des vorliegenden Entwurfes ist für das Jahr der Verabschiedung des Gesetzes sowie für die Folgejahre voraussichtlich mit budgetwirksamen Einsparungen von zirka 7,17 Millionen Schilling jährlich zu rechnen.

Diese voraussichtlichen Auswirkungen setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

1.  Durch den Wegfall der geltenden Beschränkung auf im Inland gelegene Fahrtstrecken (§§ 7 und 8) ist insgesamt mit jährlichen Mehrkosten durch den Ersatz der Fahrtkosten von im Ausland wohnenden Anspruchsberechtigten in Höhe von zirka 150 000 Schilling zu rechnen. Diese Mehrkosten beruhen auf der durchschnittlichen Zahl von Anspruchsberechtigten (80), der Zahl der Hin- und Rückfahrten pro Jahr (40), einer Annahme von 40 km Fahrtstrecke im Ausland und eines Kilometersatzes von 1,16 S;

     80 ´ 40 ´ 40 ´ 1,16 = 148 480 S

2.  Mit der Einsatzprämie (§ 9) wird für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ein (zusätzlicher) finanzieller Anreiz geschaffen, im Wege von Präsenzdiensten nach § 30 WG – das sind freiwillige Waffenübungen bzw. Funktionsdienste – im Rahmen militärischer Einsätze tätig zu werden. Dies wird in der Praxis in erster Linie den seit Herbst 1990 laufenden Assistenzeinsatz des Bundesheeres an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze betreffen. Die Gesamtzahl der zu diesem Einsatz herange­zogenen Soldaten (derzeit etwa 2 200 in einem jeweils sechswöchigem Wechsel) wird sich durch die Einführung dieser Geldleistung nicht erhöhen; die zusätzlich zur Verfügung stehenden Soldaten „aus der Miliz“ werden jedoch auch zur Substituierung allenfalls fehlender Soldaten in einem Dienstver­hältnis zum Bund vermehrt herangezogen werden können. Durch den damit verbundenen Wegfall des Anspruches der Berufssoldaten auf die Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (in der Höhe des 2,5fachen des Monatsbezuges) ist mit einer jährlichen Kostenersparnis von zirka. 8,27 Millionen Schilling zu rechnen. Dieser Rechnung liegt die auf der langjährigen Vollziehungspraxis beruhende Annahme zu Grunde, dass sich insgesamt zirka 300 Freiwillige pro Jahr aus dem Miliz- bzw. Reserve­stand für einen ganzen „Turnus“ (davon sechs Wochen Einsatz an der Staatsgrenze und eine Woche Vorbereitungszeit) melden werden; diese Personengruppe wird sich hinsichtlich ihrer dienstgrad­mäßigen Zuordnung aus etwa 50 Chargen, 100 Unteroffizieren und 150 Offizieren zusammensetzen.

Dienstgrad

Wehrpflichtiger aus dem Milizstand (Präsenzdienst) im Assistenzeinsatz (Anspruch pro Monat)

Berufssoldat im Assistenz­einsatz (Anspruch pro Monat)

Korporal

erhöhtes Monatsgeld                                    3 841

Dienstgradzulage                                              706

Pauschalentschädigung                             11 887

Einsatzprämie                                                10 939

Summe                                                         27 373





Einsatzzulage 36 500

 

 

 

Wachtmeister

erhöhtes Monatsgeld                                    3 841

Dienstgradzulage                                           1 159

Pauschalentschädigung                             11 887

Einsatzprämie                                                13 849

Summe                                                         30 736





Einsatzzulage 42 750

 

 

 

Leutnant

erhöhtes Monatsgeld                                    3 841

Dienstgradzulage                                           2 209

Pauschalentschädigung                             11 887

Einsatzprämie                                                18 037

Summe                                                         35 974





Einsatzzulage 61 000

 

 

 

Dienstgrad

Wehrpflichtiger aus dem Milizstand (Präsenzdienst) Einsatzvorbereitung (Anspruch pro Monat)

Berufssoldat Einsatzvorberei­tung (Anspruch pro Monat)

Korporal

Monatsgeld                                                    2 096

Dienstgradzulage                                              706

Pauschalentschädigung                             11 887

halbe Einsatzprämie                                       5 470

Summe                                                         20 159





halbe Einsatzzulage 18 250

 

 

 

Wachtmeister

Monatsgeld                                                    2 096

Dienstgradzulage                                           1 159

Pauschalentschädigung                             11 887

halbe Einsatzprämie                                       6 925

Summe                                                         22 067





halbe Einsatzzulage 21 375

 

 

 

Leutnant

Monatsgeld                                                    2 096

Dienstgradzulage                                           2 209

Pauschalentschädigung                             11 887

Einsatzprämie                                                  9 018

Summe                                                         25 210





halbe Einsatzzulage 30 500

 

Ansprüche

Chargen (Korporal)

Unteroffiziere (Wachtmeister)

Offiziere (Leutnant)

Vorbereitungszeit (1 Woche)

Berufssoldat:          4 500

Milizpersonal:         5 000

Berufssoldat:          5 300

Milizpersonal:         5 500

Berufssoldat:          7 600

Milizpersonal:         6 300

Einsatz (sechs Wochen)

Berufssoldat:        54 700

Milizpersonal:       41 000

Berufssoldat:        64 100

Milizpersonal:       46 100

Berufssoldat:        91 500

Milizpersonal:       53 900

gesamter Turnus (Vorbe­reitung und Einsatz)

Berufssoldat:        59 200

Milizpersonal:       46 000

Berufssoldat:        69 400

Milizpersonal:       51 600

Berufssoldat:        99 100

Milizpersonal:       60 200

Ansprüche

Chargen (Korporal)

Unteroffiziere (Wachtmeister)

Offiziere (Leutnant)

Gesamtdifferenz Bezüge/ Berufssoldat minus Bezüge/Milizpersonal



13 200



17 800



38 900

Gesamtdifferenz ´ Anzahl
der eingesetzten Wehr­pflichtigen aus dem Miliz­stand/Jahr




13 200
´50 = 660 000




17 800
´100 = 1,78 Mio.




38 900
´150 = 5,83 Mio.

     Gesamtersparnis = 660 000 + 1,78 + 5,83 Millionen Schilling = 8,27 Millionen Schilling

3.  Mit der Auslandsübungszulage (§ 10) soll ein neuer Geldanspruch während militärischer Übungen im Ausland nach § 1 Z 1 lit. d bzw. § 1 Z 2 KSE-BVG geschaffen werden. Für die Soldaten im Präsenz- und im Ausbildungsdienst mit den Dienstgraden Rekrut und Gefreiter ist hiebei ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten vorgesehen; für die anderen Dienstgrade ist der Sockelbetrag nach dem Auslands­zulagengesetz zu bemessen. Die Zuschläge nach dem Auslandszulagengesetz sind für alle Dienstgrade gleich. Hinsichtlich der Berechnung der konkreten Höhe der gesamten Zulage wird auf das Auslands­zulagengesetz verwiesen. Durch die Auslandsübungszulage ist mit jährlichen Mehrkosten von zirka 475 000 S zu rechnen. Dieser Rechnung liegen die Durchschnittswerte der letzten Jahre wie folgt zu Grunde:

     Übungen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG:

     Dauer: 14 Tage; Ort: Nato- bzw. PfP-Staaten, daher keine Zuschläge; 75% des Sockelbetrages von neun Werteinheiten (à 1 089,66 S); 100 bis 150 Übungsteilnehmer;

     9 ´ 1 089,66 ´ 0,75 ´ (14/30) ´ 125 = 429 053,61 S

     Übungen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG:

     Dauer: sieben Tage; Ort: siehe oben, daher keine Zuschläge; 40% des Sockelbetrages von neun Werteinheiten und maximal 50 Übungsteilnehmer;

     9 ´ 1 089,66 ´ 0,4 ´ (7/30) ´ 50 = 45 765,72 S

4.  Mit der beabsichtigten nachweisfreien Pauschalerstattung des Vierfachen des Tageskostgeldes (zur Zeit 172 S) im Falle der Verpflegung außerhalb des Garnisonsortes (§ 15) sind Mehrkosten von etwa 330 000 S pro Jahr verbunden. Schon bisher wurden in über vier Fünftel der Fälle der Höchstbetrag ausbezahlt; in den übrigen 20% der Fälle wurden im Schnitt 150 S erstattet. Die Kosten ergeben sich aus dem Differenzbetrag (172 bis 150) ´ Anzahl der Fälle, in denen der Höchstbetrag nicht ausbezahlt wurde (15 000);

     22 ´ 15 000 = 330 000 S

5.  Durch die Zusammenrechnung sämtlicher Arten von Einkommen zur Berechnung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage (§ 28) entfällt die bisher gegebene Möglichkeit, dass die Mindestbemessungs­grundlage doppelt zur Anwendung kommen kann und daher faktisch nicht gerechtfertigte Ein­kommenshöhen herangezogen werden. Daraus resultieren jährliche Ersparnisse von zirka 160 000 S. Betroffen von der Neuregelung sind jene Fälle, in denen das tatsächliche Einkommen unter einer bisher doppelt verrechneten Mindestbemessungsgrundlage (MBG, zur Zeit 23 774,4 S) liegt. Die Ersparnisse des Bundes lassen sich auf der Grundlage der bisherigen praktischen Erfahrungen folgendermaßen kalkulieren:

     Fälle (etwa fünf pro Jahr) ´ Monate (6) ´ Differenz aus doppelter MBG (23 774,4 S) weniger tatsächli­ches Durchschnittseinkommen (15 000 S) ´ Durchschnittsanspruch auf 60% der Bemessungsgrund­lage;

     5 ´ 6 ´ 8 774,4 ´ 0,60 = 157 939,2 S

6.  Die geplanten Änderungen beim Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe (§ 31) bewirken jährliche Mehr­kosten in der Höhe von 270 000 S. Diese ergeben sich aus folgenden Teilbeträgen:

     Durch die Ausweitung der Anspruchsfälle auf den Fall des Bezugs einer neuen eigenen Wohnung nach Antritt des Wehrdienstes (Abs. 1 Z 3) ergeben sich Mehrkosten von zirka 216 000 S. Die Mehrkosten entsprechen den Durchschnittskosten der alten Wohnung ´ Monate ´ durchschnittliche Anspruchsfälle;

     3 000 ´ 3 ´ 24 = 216 000 S

     Durch die Ausweitung der Ansprüche auf jene Fälle, in denen das Entstehen des Nutzungsrechts de facto nicht zur Disposition des Anspruchsberechtigten stand (Abs. 1 Z 4), ergeben sich Mehrkosten von zirka 54 000 S. Die Mehrkosten entsprechen den Durchschnittskosten der neuen Wohnung ´ Monate ´ durchschnittliche Zahl der Anspruchsfälle;

     3 000 ´ 3 ´ 6 = 54 000 S

7.  Durch die im § 36 und § 41 vorgesehene Anknüpfung der bestehenden Bagatellgrenze-Regelung an § 242 BAO und die damit verbundene Erhöhung dieser Grenze auf 200 S sind Einsparungen seitens des Bundes in Höhe von zirka 15 000 S pro Jahr verbunden. Die Neuregelung greift nur im Falle sehr kurzer Übungen, bei dem der gesamte Verdienstentgang die Pauschalentschädigung um weniger als 200 S übersteigt bzw. bei Normalverdiensten, die nur knapp über der hochgerechneten Pauschalent­schädigung zu liegen kommen. Durch die bereits bestehende Bagatellgrenze von 100 S werden überdies nur jene Fälle angesprochen, bei denen der Entschädigungsbetrag zwischen 100 S und 200 S beträgt. Im Jahre 1998 wurden 87 Bescheide mit einem relevanten durchschnittlichen Entschädigungs­betrag von zirka 160 S erlassen;

     87 ´ 160 = 13 920 S

     Hinsichtlich der Bagatellgrenze für die Entschädigung der Arbeitgeber aus einer Fortzahlung ergeben sich aus der äußerst geringen Zahl der relevanten Fälle nur marginale Einsparungen in nicht nennens­werter Höhe.

8.  Durch den neu zu schaffenden Härteausgleich (§ 56) sind pro Jahr Mehrkosten in Höhe von 50 000 S zu veranschlagen. Bei angenommenen zehn Fällen pro Jahr und bei einem durchschnittlichen Aus­gleichsbetrag von 5 000 S ergibt dies 50 000 S;

     10 ´ 5 000 = 50 000 S

Für die Länder und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da alle Angelegenheiten des vorliegenden Gesetzentwurfes, insbesondere im Hinblick auf die im Wesentlichen im Art. 10 B-VG gelegene Kompetenzgrundlage, wie bisher ausschließlich den budgetären Zuständigkeitsbereich des Bundes betreffen sowie überdies auf der Grundlage des Art. 102 Abs. 2 B-VG in unmittelbarer Bundes­verwaltung vollzogen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Militärische Angelegenheiten“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalver­tretungsrecht der Bundesbediensteten“), hinsichtlich des § 40 Abs. 1 Z 2 (Fortzahlung im Bereich des Bundes) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen“) und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen“) sowie hinsichtlich des § 56 (Härteausgleich) aus Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zum Titel:

Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundes­heer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, auch Frauen im Ausbildungsdienst umfassende Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetz 1992 eingeräumt wurden, soll mit der geplanten Neufassung des Langtitels eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden.

Zum 1. Hauptstück (Allgemeines – §§ 1 und 2):

Zu § 1 (Anwendungsbereich):

Mit der beabsichtigten Neufassung des Abs. 1 betreffend den Anwendungsbereich des Heeresgebühren­rechtes soll unter Bedachtnahme auf die mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer erfolgte Ermöglichung einer freiwilligen Wehrdienstleistung von Frauen der grundsätzlich anspruchs­berechtigte Personenkreis entsprechend erweitert werden. Mit dem – jedenfalls im Plural geschlechts­neutralen – Terminus „Anspruchsberechtigte“ sind daher alle Personen umfasst, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten. Im Hinblick auf diese Legaldefinition des anspruchsberechtigten Personen­kreises soll daher in allen Bestimmungen der Begriff „Wehrpflichtige“ jeweils durch den Terminus „Anspruchsberechtigte“ ersetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für jene Sonder- und Übergangsregelungen, die sich ausdrücklich nur auf bestimmte Gruppen von Wehrpflichtigen, wie zB Zeitsoldaten, beziehen. Durch diese Formaländerung können künftig auch die in der Praxis vereinzelt aufgetretenen Missver­ständnisse betreffend den derzeit zur Umschreibung des nach dem Heeresgebührenrecht grundsätzlich relevanten Personenkreises als „Wehrpflichtige“ vermieden werden.

Mit der vorgesehenen legistischen Modifikation ist keine materielle Änderung verbunden.

Zu § 2 (Ansprüche):

Die gegenständliche Bestimmung soll im Hinblick auf die Richtlinien 1 und 11 der Legistischen Richt­linien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit und die Systematik von Rechtsvorschriften straffer und einfacher gefasst werden. In materieller Hinsicht soll dabei zunächst entsprechend der diesbezüglichen Vollziehungspraxis im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich klargestellt werden, dass einem anspruchsberechtigten Soldaten bereits unmittelbar ab Beendigung des Fernbleibens oder Entweichens im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit – neben der schon seit 1. Juli 1992 gebührenden kostenlosen medizinischen Versorgung (4. Hauptstück) – auch Leistungen nach dem 3. Hauptstück gebühren; dies wird in der Praxis im Wesentlichen die unentgeltliche Unterbringung und Verpflegung betreffen. Im Übrigen sollen aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen künftig auch bei Präsenz- und Ausbildungsdienst leistenden Soldaten – entsprechend der für Berufssoldaten bereits seit langem bestehenden Rechtslage – die unmittelbaren besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung im Sinne des § 37 Abs. 2 WG beseitigt werden (Abs. 2).

Die Höhe der einzelnen Bezüge nach dem 2. Hauptstück ist seit 1. Juli 1992 im Wege einer (dynami­sierten) Anknüpfung an den Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 des Gehalts­gesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, normiert; als „Teuerungszulagen“ werden dabei wie bisher derartige im Verordnungsweg festgelegte Geldleistungen nach § 157 des Gehaltsgesetzes 1956 zu verstehen sein. Diese Anknüpfung gilt auch für die Mindest- und die Höchstbemessungs­grundlage nach dem 5. Hauptstück sowie für die Entschädigung und die Pauschalentschädigung nach dem 6. Hauptstück. Nunmehr soll in den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes der erwähnte Gehaltsansatz als „Bezugsansatz“ definiert werden. Auf diese Legaldefinition kann somit in allen einschlägigen Bestimmungen (insbesondere) des 2., 5. und 6. Hauptstückes Bezug genommen werden. Diese Formaländerung bewirkt eine erhebliche Entlastung des Gesetzestextes.

Zum 2. Hauptstück (Bezüge – §§ 3 bis 11):

Das 2. Hauptstück soll im Hinblick auf die Richtlinie 33 der Legistischen Richtlinien 1990 über eine zeitgemäße Wortwahl künftig mit dem Begriff „Bezüge“ überschrieben werden.

Zu den §§ 3 bis 5 (Monatsgeld, Dienstgradzulage, Grundvergütung und Erfolgsprämie):

Die in Rede stehenden Rechtsvorschriften entsprechen materiell weitgehend der derzeit geltenden Rechtslage. Es sind im Wesentlichen lediglich einzelne legistische und sprachliche Modifizierungen beabsichtigt.

Im Hinblick auf verschiedene in der Vergangenheit aufgetretene Unklarheiten soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass das „Einsatzmonatsgeld“ lediglich eine Erhöhung des während des Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes regulär gebührenden Monatsgeldes nach § 3 Abs. 1 darstellt. Im Übrigen soll im Sinne der Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit auch im Heeresgebührengesetz 1992 ausschließlich der Legalbegriff „Einsatzpräsenzdienst“ (§ 27 Abs. 1 Z 6 WG) verwendet werden (§ 3 Abs. 2).

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, wurden die Amtstitel und Verwendungs­bezeichnungen für Berufssoldaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Wege einer entsprechen­den Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 umfassend geändert (vgl. §§ 152, 247 Abs. 7 und 271 BDG 1979). Demnach ist für alle diese Personengruppen nur mehr ein Amtstitel („Militärperson“ bzw. „Berufsoffizier“) normiert. Im Übrigen sind für diese Personen militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen festzusetzen. Mit einer am 31. März 1999 in Kraft getretenen Verordnung BGBl. II Nr. 111/1999 wurde (zunächst) das Führen der Dienstgrade „Divisionär“ und „Korpskommandant“ für spezifische militärische Funktionen normiert. Diese Dienstgrade sind damit nicht wie nach der seinerzeitigen Rechtslage als bloße Verwendungsbezeichnungen für Berufsoffiziere der Dienstklasse VIII mit dem Amtstitel „Brigadier“ konstruiert, sondern vielmehr als eigenständige militärische Dienstgrade. Es ist daher erforderlich, auch im Heeresgebührenrecht auf diese Modifizierung im Dienstrecht der öffentlich Bediensteten entsprechend Bedacht zu nehmen und bei der Dienstgradzulage (§ 4) eigene Ansätze für die in Rede stehenden Dienstgrade vorzusehen. Im Übrigen soll bei dieser Geldleistung unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die einheitliche Verwendung von Begriffen ebenso wie im Wehrgesetz 1990 die ausschließliche Normierung des Terminus „Dienst­grad“ vorgesehen werden.

Hinsichtlich der aus rechtssystematischen Erwägungen ins Auge gefassten einheitlichen Regelung der Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst im 7. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1998 siehe die Erläuterungen zu § 52.

An Stelle des derzeitigen Begriffes „Prämie im Grundwehrdienst“ soll im Hinblick auf die bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 erfolgte Einbeziehung der Frauen in den ersten sechs Monaten des Ausbildungsdienstes in den für diese Geldleistung relevanten Personenkreis künftig der Terminus „Grundvergütung“ für die relevante Geldleistung verwendet werden (§ 5).

Die derzeit als „Erhöhung“ mehrerer Prämien im Grundwehrdienst konstruierte Geldleistung für den positiven Abschluss einer vorbereitenden Kaderausbildung (§ 5 Abs. 2 HGG 1992) hat in der Vergangenheit, insbesondere auch im Hinblick auf ihre komplexe Formalgestaltung, zu diversen Unklarheiten und Vollziehungsproblemen geführt. Unter spezieller Bedachtnahme auf die Richtlinie 9 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (leichte) Verständlichkeit von Rechtsvorschriften soll daher der zugrunde liegende Anspruch von einer „Erhöhung“ in eine (einmalige) „Erfolgsprämie“ umgewandelt werden; die betragsmäßige Gesamthöhe dieser Geldleistung soll dabei unverändert bleiben. Hinsichtlich allfälliger Ansprüche der Eltern des Anspruchsberechtigten auf Familienbeihilfe nach dem Familien­lastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ansprüche durch die ins Auge gefasste „Erfolgsprämie“ wie bisher nicht berührt werden. Nach § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. bleiben nämlich bei der Ermittlung allfälliger (Zusatz)einkünfte eines Kindes jene Bezüge ausdrücklich außer Betracht, die „durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt“ sind; nach § 3 Abs. 1 Z 22 EStG 1988 sind (ua. sämtliche) „Bezüge der Soldaten nach dem 2. Hauptstück HGG 1992“ – und damit alle im gegen­ständlichen Zusammenhang allenfalls relevanten Ansprüche der Soldaten – von der Einkommensteuer befreit.

Zu § 6 sowie zu den §§ 45 bis 49 (Besoldung länger dienender Soldaten, Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr):

Mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wurde ab 1. Jänner 1995 das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit eingeführt. Dieses befristete Dienstverhältnis wird auf längere Sicht die Einrichtung des Wehrdienstes als Zeitsoldat als längerdauernde Wehrdienstleistung ersetzen. Seit dem 1. Jänner 1995 ist daher für Chargen und Unteroffiziere eine erstmalige Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat nur mehr für einen höchstens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum zulässig; dies gilt für Offiziere für eine ab 1. Jänner 1996 beginnende erstmalige Verpflichtung zu diesem Wehrdienst. Seit 1. Oktober 1998 ist in bestimmten Einzelfällen eine weitere Heranziehung im Maximalausmaß von vier Monaten möglich. Eine Verpflichtung bis zum derzeitigen Gesamtausmaß von 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat ist nur bei jenen Wehrpflichtigen zulässig, die zu den Stichtagen des Inkrafttretens der Besoldungsreform im Bundesdienst bereits diesen Wehrdienst leisteten. Derzeit (Herbst 2000) leisten nur mehr etwa 450 Wehrpflichtige diesen Präsenzdienst; diese Zahl wird sich in naher Zukunft stark verringern. Im Hinblick auf diese Änderungen der Grundstrukturen für den Wehrdienst als Zeitsoldat sollen nunmehr im Heeresgebührenrecht aus rechtssystematischen Erwägungen verschiedene Umgliederungen und -reihungen vorgenommen werden. Dabei sollen insbesondere jene besoldungs- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen, die sich ausschließlich auf jene Zeitsoldaten beziehen, die diesen Wehrdienst nach der vor dem Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 geltenden Rechtslage leisten, ohne inhaltliche Änderungen in einem eigenen Abschnitt im Rahmen der Schlussbestimmungen (7. Hauptstück, §§ 45 bis 49) aufgenommen werden.

Die im § 6 vorgesehenen besoldungsrechtlichen Ansprüche der Zeitsoldaten werden daher unmittelbar nur auf solche Wehrpflichtige mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum anzuwenden sein. Die in den §§ 45 bis 49 zusammengefassten Regelungen enthalten demgegenüber die ausschließlich für Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum geltenden Sonderregelungen (sowohl hinsichtlich der Bezüge als auch der Sachleistungen und der medizinischen Versorgung); die Ansprüche auf die Einsatzvergütung (§ 6 Abs. 2) sowie auf eine Anerkennungsprämie (§ 6 Abs. 3) sind dabei wie bisher für sämtliche Zeitsoldaten vorgesehen.

Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Frauen ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes mit Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr soll die erstgenannte Personengruppe ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 6 aufgenommen werden; in den ersten sechs Monaten des Ausbildungsdienstes sind die Frauen in gebührenrechtlicher Hinsicht wie bisher den Männern im Grundwehrdienst völlig gleichgestellt. Aus demselben Grund ist auch dessen Überschrift entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist im Rahmen einer am 3. Oktober 2000 als Regierungsvorlage beschlossenen Novelle zum Wehrgesetz 1990 (300 BlgNR, XXI. GP) beabsichtigt, den derzeit mit zwölf Monaten limitierten Ausbildungsdienst aus zwingenden militärischen Interessen und mit Zustimmung der Betroffenen auf maximal 18 Monate verlängern zu können. Unter Bedachtnahme auf den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz muss den davon betroffenen Frauen in dem über den zwölften Monat hinausgehenden Zeitraum dieses Wehrdienstes die gleiche erhöhte Monatsprämie wie den vergleichbaren Zeitsoldaten eingeräumt werden.

Nach der geltenden Rechtslage kann (ausschließlich) der Kommandant eines Truppenkörpers den ihm unterstellten Zeitsoldaten eine Anerkennungsprämie für besondere dienstliche Leistungen oder aus besonderen Anlässen zuerkennen. Diese Regelung hat sich in der Vergangenheit insbesondere in jenen Fällen in der praktischen Vollziehung als unzweckmäßig erwiesen, in denen an eine größere Anzahl an Zeitsoldaten aus verschiedenen Truppenkörpern aus dem selben Anlass eine Anerkennungsprämie auszuzahlen war (etwa im Zusammenhang mit dem Assistenzeinsatz im Burgenland oder bei größeren Übungen). In Zukunft soll daher in derartigen Fällen auch der Bundesminister für Landesverteidigung eine Anerkennungsprämie zumessen können. Die Möglichkeit der Gewährung einer Anerkennungsprämie durch den Kommandanten des Truppenkörpers bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Im Zusammen­hang mit der in Rede stehenden Modifizierung ist keine Erhöhung der für die Anerkennungsprämie vorgesehenen Budgetmittel geplant, sodass dadurch keine finanzielle Mehrbelastung des Bundes entsteht. In formeller Hinsicht soll im Hinblick auf vereinzelt aufgetretene Zweifelsfragen betreffend die „Auszahlung“ der in Rede stehenden Geldleistung die diesbezügliche Diktion an die inhaltlich vergleich­bare Regelung im § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 angeglichen werden; damit ergibt sich auch in Zukunft zweifelsfrei, dass die Anerkennungsprämie grundsätzlich unmittelbar kraft Gesetzes – also ohne Bescheid – zuerkannt wird (§ 6 Abs. 3).

Die derzeit gesetzlich normierten Auszahlungsregelungen betreffend bestimmte Vergütungen für Zeitsol­daten (§ 11 Abs. 4 HGG 1992) sollen im Interesse einer flexibleren Verwaltung und einer Deregulierung von Rechtsnormen ersatzlos entfallen. Diese Geldleistungen werden daher auf die im jeweiligen Einzelfall zweckentsprechendste Art auf der Grundlage entsprechender verwaltungsinterner Anordnungen ausbe­zahlt werden können.

Im Hinblick darauf, dass die Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr Anspruch auf Freifahrt wie im Grundwehrdienst sowie auf unentgeltliche Verpflegung und Unterbringung haben, muss im Rahmen der Zusammenfassung sämtlicher Sondernormen für Zeitsoldaten mit einem längeren Verpflichtungszeitraum im 7. Hauptstück ausdrücklich normiert werden, dass diesen Wehr­pflichtigen die genannten Ansprüche wie nach der geltenden Rechtslage nicht bzw. nur eingeschränkt zukommen (§ 45 Abs. 6 bzw. § 48) Hinsichtlich des im § 45 Abs. 7 des Entwurfes vorgesehenen Anspruches auf Fahrtkostenvergütung für ehemalige Zeitsoldaten ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung vollinhaltlich dem derzeitigen § 8 Abs. 1 Z 2 HGG 1992 entspricht.

Der mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 eingeführte Unterhaltsbeitrag für vorzeitig entlassene Zeitsoldaten wurde nach der Absicht des Gesetzgebers im Interesse einer sozialen Mindestabsicherung in Anlehnung an eine vergleichbare Geldleistung im Dienstrecht der Bundesbediensteten (§ 51 des Pensionsgesetzes 1965) gestaltet. In der langjährigen Vollziehungspraxis wurde ein derartiger Anspruch nahezu aus­schließlich ehemaligen Zeitsoldaten mit längeren Verpflichtungszeiträumen zuerkannt. Im Hinblick auf den Umstand, dass nunmehr eine (Neu)verpflichtung in diesem Wehrdienst für einen maximalen Zeitraum von insgesamt zehn Monaten möglich ist, erscheint eine gesetzliche Beschränkung des für einen Unterhaltsbeitrag in Betracht kommenden Personenkreises auf jene Wehrpflichtigen geboten, die aus einem längeren Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig ausgeschieden sind. Diese Geldleistung soll daher künftig nur jenen Personen zukommen, die im Wege entsprechender Übergangsbestimmungen zu einem derartigen Präsenzdienst in der Dauer von mindestens einem Jahr herangezogen waren. Überdies soll entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis klargestellt werden, dass die Gewährung eines Unterhalts­beitrages im Falle einer vorzeitigen amtswegigen Entlassung eines Zeitsoldaten auch bei einer Entlassung nach § 40 WG wegen Dienstunfähigkeit zulässig ist. Im Übrigen ist auf Grund der mit der Wehr­gesetznovelle, BGBl. Nr. 690/1992, ab 1. Jänner 1993 erfolgten Eliminierung der (bescheidmäßigen) vorzeitigen Entlassung von Amts wegen eine entsprechende Formalanpassung erforderlich; eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden. In Zukunft wird daher die Gewährung eines Unterhalts­beitrages im Fall einer amtswegigen Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nach § 36a Abs. 1 Z 1 WG – und der damit kraft Gesetzes verbundenen vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat – zulässig sein. Ferner soll entsprechend den Regelungen über die Behördenzuständigkeit im V. und 6. Hauptstück zukünftig auch über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages das Heeresgebührenamt in erster Instanz und der Bundesminister für Landesverteidigung in zweiter Instanz entscheiden; hinsichtlich der gemeinsamen Regelung der Kompetenzzuweisung in Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesge­setz vgl. § 51 des vorliegenden Entwurfes sowie die diesbezüglichen Erläuterungen. Aus Zweckmäßig­keitsgründen soll auch ausschließlich das Heeresgebührenamt als Einbringungsstelle für derartige Anträge vorgesehen werden (§ 47).

Hinsichtlich des Abgeltungsbetrages für die Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung soll aus Billigkeitsgründen die bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 geltende Rechtslage wieder hergestellt werden. Dies bedeutet, dass dieser Betrag auch in den mittlerweile seltenen Fällen einer (ein- oder mehrmaligen) Weiterverpflichtung für den gesamten Zeitraum ab dem zweiten Jahr dieses Präsenzdienstes anfällt; die derzeitige Bezugnahme auf das jeweils zweite Jahr „im laufenden Verpflichtungszeitraum“ soll daher künftig entfallen (§ 49 Abs. 5).

Zu den §§ 7 und 8 (Fahrtkostenvergütung, Freifahrt):

Die derzeit geltenden Regelungen über Fahrtkostenvergütungen für Wehrpflichtige und andere Personen bzw. über die Freifahrt (§§ 7, 7a und 8 HGG 1992) wurden in der Vergangenheit auf Grund diverser praktischer Bedürfnisse häufig modifiziert und ergänzt. Sie sind daher in ihrer Formalstruktur kompliziert aufgebaut und schwer lesbar. Darüber hinaus haben sich auch in materieller Hinsicht einzelne Unzulänglichkeiten und Interpretationsschwierigkeiten ergeben. Es erscheint daher geboten, im vorliegenden Entwurf durch eine umfassende Neukonzeption dieser Regelungen sowohl die entstandenen materiellen Probleme zu beseitigen als insbesondere auch den Intentionen der Legistischen Richtlinien 1990 nach einer leicht fassbaren und systematischen Normgestaltung Rechnung zu tragen. Die grundlegende inhaltliche Konzeption, insbesondere betreffend den anspruchsberechtigten Personenkreis sowie die Höhe der anfallenden Geldleistungen, soll dabei auch künftig weitgehend unverändert bleiben.

Die im § 7 Abs. 1 und 2 zusammengefassten Fälle einer Fahrtkostenvergütung entsprechen materiell im Wesentlichen jenen nach der geltenden Rechtslage. Entsprechend den Intentionen des Koalitionsüberein­kommens der Regierungsparteien vom Februar 2000 auf „Eröffnung des Zuganges zur Milizlaufbahn für Frauen“ ist im Rahmen einer am 3. Oktober 2000 als Regierungsvorlage beschlossenen Novelle zum Wehrgesetz 1990 (300 BlgNR, XXI. GP) die Öffnung bestimmter militärischer Tätigkeiten von Frauen außerhalb eines Wehrdienstes (sog. „Miliztätigkeiten“) ins Auge gefasst. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen ist daher die Schaffung eines den bereits bestehenden Ansprüchen des Wehrpflichtigen des Milizstandes gleich kommenden Anspruches der Frauen auf eine Fahrtkostenvergütung bei derartigen Tätigkeiten notwendig (Abs. 1 Z 3). Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Summe der insgesamt (also von Männern und Frauen) außerhalb eines Wehrdienstes erbrachten militärischen Leistungen „in der Miliz“ nicht steigt, ergeben sich aus dieser Verbesserung keinerlei finanzielle Auswirkungen. Weiters soll im Hinblick auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Überprüfung der Eignung von Frauen für eine Wehrdienstleistung im Sinne des § 46a Abs. 1 WG mit der Stellung für Wehrpflichtige (§ 24 WG) den Frauen ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch auf eine diesbezügliche Vergütung eingeräumt werden (Abs. 1 Z 5). Eine finanzielle Mehrbelastung des Bundes ist mit der Schaffung eines derartigen Rechtsanspruches nicht verbunden, da eine entsprechende Geldleistung den betroffenen Frauen bereits derzeit aus Billigkeitsgründen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung ausbezahlt wird. Im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes soll diesbezüglich als gemeinsamer Überbegriff der Terminus „verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst“ normiert werden; darunter werden also derzeit sowohl die Stellung der (männlichen) Wehrpflichtigen als auch die erwähnte Eignungsprüfung bei Frauen zu subsumieren sein. Aus rechtssystematischen Gründen ist schließlich beabsichtigt, auch die Ansprüche der Zeitsoldaten mit einem mindestens einjährigen Verpflichtungszeitraum auf die in Rede stehenden Geldleistungen in den Kontext der Sondernormen für diese Wehrpflichtigen im 7. Hauptstück aufzunehmen; siehe hiezu die Erläuterungen zu § 6.

Derzeit sind als relevante Ausgangs- bzw. Endpunkte für eine Fahrtkostenvergütung die „Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, die Staatsgrenze“ normiert. Der Begriff „Wohnung“ soll nunmehr im Hinblick auf die Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die einheitliche Verwendung von Begriffen durch den Terminus „Hauptwohnsitz“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG bzw. § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 ersetzt werden; mit dieser Formalanpassung sind keine materiellen Änderungen verbunden. Die theoretisch mögliche Anknüpfung an die „Arbeits­stelle“ eines Wehrpflichtigen war in der langjährigen Vollziehungspraxis nahezu völlig gegenstandslos, in seltenen Einzelfällen führte sie allerdings insbesondere im Hinblick auf ihre undifferenzierte Heran­ziehungsmöglichkeit im Verhältnis zur Wohnung zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten. Die Anknüpfung an die Arbeitsstelle soll daher künftig ersatzlos entfallen.

Die derzeitige Einschränkung der Fahrtkostenvergütung auf Fahrtstrecken im Inland hat sich in jenen seltenen Einzelfällen, in denen der Ausgangs- bzw. Endpunkt einer Fahrt im Ausland lag, als problematisch erwiesen. Dies betraf insbesondere Wehrpflichtige mit einem Wohnsitz im Ausland, die einer Einberufung zum Präsenzdienst in Österreich Folge leisteten. Die erwähnte Einschränkung der Fahrtkostenvergütung erscheint dabei insbesondere deshalb sachlich kaum gerechtfertigt, als die zugrunde liegenden Fahrten letztlich nicht im Belieben des Wehrpflichtigen stehen, sondern vielmehr im ausschließlichen Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (nämlich der Präsenz­dienstleistung) stehen. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen sowie im Interesse der (wenigen) Betroffenen soll daher die Beschränkung der gegenständlichen Geldleistung auf Fahrten im Inland ersatzlos eliminiert werden. Aus dieser Verbesserung sind kaum nennenswerte finanzielle Mehrbelastun­gen des Bundes zu erwarten, da auch in Zukunft nicht mit einer umfangreichen Einberufung von im Ausland wohnenden österreichischen Staatsbürgern zur Wehrdienstleistung im Inland zu rechnen ist.

Bei der Normierung des Anspruches auf Fahrtkostenvergütung in den Fällen einer Übergabe, Rückgabe oder Rückstellung militärischer Güter (§ 7 Abs. 1 Z 4 und 6) soll im Hinblick auf die Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die einheitliche Verwendung von Begriffen ebenso wie im § 43 des Wehrgesetzes 1990 die ausschließliche Normierung des Terminus „Bekleidungs- und Ausrüstungsgegen­stände“ vorgesehen werden.

Die derzeit vorgesehenen Fristenregelungen betreffend die Nachweise und die Auszahlung im Zusam­menhang mit der Fahrtkostenvergütung sind äußerst kasuistisch und wenig übersichtlich gestaltet. Sie haben im Übrigen in der Vollziehungspraxis wiederholt zu unbilligen und kaum sachgerechten Ergeb­nissen geführt. Im Interesse einer Deregulierung von Rechtsvorschriften sowie einer flexibleren Vollziehung sollen daher die Formalregelungen betreffend die Auszahlung ersatzlos entfallen. Hinsicht­lich der Nachweisfristen ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Normierung einer einheit­lichen Frist von vier Wochen an Stelle der derzeitigen insgesamt acht unterschiedlichen Fristen ins Auge gefasst. Diese Frist wird wie bisher als materiell-rechtliche Fallfrist anzusehen sein.

Zur Vermeidung von Unklarheiten und Zweifelsfragen betreffend die Höhe der Fahrtkostenvergütungen soll ausdrücklich normiert werden, dass bei der Bezugnahme auf die Eisenbahntarife ein „ungerecht­fertigter Aufwand“ jedenfalls nicht entstehen darf. Damit ist insbesondere auch sichergestellt, dass auch in jenen Fällen die sachlich angemessene Geldleistung ausbezahlt wird, in denen auf der relevanten Wegstrecke keine Eisenbahn verkehrt und daher kein entsprechender Tarif tatsächlich ermittelt werden kann. Die ins Auge gefasste Diktion ist dem § 1 Abs. 2 lit. a letzter Tatbestand der Reisegebühren­vorschrift 1955 nachgebildet.

Die derzeitigen Bestimmungen über einen speziellen Fahrtkostenersatz im Zusammenhang mit wenig oder überhaupt nicht mit Massenbeförderungsmitteln versorgten Gebieten sind auf Grund der ins Auge gefassten Gestaltung der Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung künftig nur mehr hinsichtlich Fahrten zum Antritt oder zur Beendigung einer Dienstfreistellung (§ 7 Abs. 1 Z 2) sowie hinsichtlich der Freifahrt (§ 8 Abs. 5) erforderlich. In allen übrigen anspruchsbegründenden Fällen gebührt eine Fahrtkostenvergütung in der Höhe der Kosten für die Benützung der Eisenbahn ohnedies in jedem Fall, also ungeachtet des Versorgungsgrades des relevanten Gebietes mit Massenbeförderungsmitteln. Aus rechtssystematischen Erwägungen sollen die in Rede stehenden Ersätze künftig auch unter den einheitlichen Begriff „Fahrtkostenvergütung“ subsumiert werden.

Mit einer Novelle zum Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 188/1994, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1994 die Freifahrt in Massenbeförderungsmitteln speziell für Wehrpflichtige im Grundwehrdienst eingeführt. Dabei wurde dieser Anspruch auf eine Benützung der Massenbeförderungsmittel in Uniform beschränkt. Seit 1. Jänner 1996 stehen diese Regelungen unbefristet in Geltung. Nach der geltenden Rechtslage ist daher eine Inanspruchnahme der Freifahrt während der ersten zwei Ausbildungswochen im Grundwehr- oder Ausbildungsdienst in der Praxis nicht möglich, da Soldaten während dieses Zeitraumes das Verlassen der Kaserne in Uniform nicht gestattet ist (§ 31 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer – ADV, BGBl. Nr. 43/1979). Darüber hinaus hat sich die Formalverpflichtung zur Benützung der Massenbeförderungsmittel in Uniform auch in anderen Fällen als wenig praxisgerecht erwiesen. Diese Verpflichtung soll daher künftig entfallen. Damit wird den Anspruchsberechtigten auch eine Inanspruchnahme der Freifahrt in Zivilkleidung ermöglicht.

Hinsichtlich der wie bisher vorgesehenen Fahrtkostenvergütung bei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend versorgten Gebieten im Zusammenhang mit der Freifahrt (§ 8 Abs. 5) soll künftig auch in jenen Fällen ein derartiger Anspruch entstehen, in denen die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Soldaten und seiner militärischen Dienststelle insgesamt kürzer ist als jene bis zum nächsten Anschluss an ein Massenbeförderungsmittel. Damit kann auf der Grundlage der bisherigen praktischen Erfahrungen sowohl der Zielsetzung der Freifahrt auf Massenbeförderungsmitteln nach möglichst kurzen Fahrten von Soldaten mit eigenen Kraftfahrzeugen als auch den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit angemessen Rechnung getragen werden. Ent­sprechend der bisherigen Vollziehungspraxis soll überdies zur Vermeidung von Zweifelsfragen ausdrück­lich klargestellt werden, dass ein Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung (anstelle der Freifahrt) auch in jenen Fällen besteht, in denen auf der gesamten Strecke zwischen dem Wohnsitz des Soldaten und seiner militärischen Dienststelle keinerlei Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.

Zu § 9 (Einsatzprämie):

In der Koalitionsvereinbarung der derzeitigen Regierungsparteien vom Februar 2000 ist als Maßnahme im Kapitel „Bundesheer“ ua. ins Auge gefasst, dass „für die Tätigkeit in der Miliz besondere Anreize geschaffen werden“ (Z 9). Als besonders vordringlich erscheint in diesem Zusammenhang die Normierung zusätzlicher finanzieller Anreize für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes zu freiwilligen Präsenzdienstleistungen im Rahmen von (Assistenz)einsätzen. Der vorliegende Gesetzent­wurf sieht daher in Umsetzung dieser politischen Absichtserklärung die Neueinführung einer spezifischen „Einsatzprämie“ für jene Soldaten vor, die im Rahmen von Präsenzdiensten nach § 30 WG (also freiwilligen Waffenübungen bzw. Funktionsdiensten) zu einem militärischen Einsatz herangezogen werden. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen soll diese neue Geldleistung der bereits seit Herbst 1990 bestehenden spezifischen Einsatzvergütung im Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 6 Abs. 4 HGG 1992 bzw. § 6 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes) sowohl in betragsmäßiger Höhe als auch hinsichtlich der sonstigen materiellen Gestaltung nachgebildet werden. Dies bedeutet insbesondere, dass auch die neue Einsatz­prämie unterschiedliche Betragsansätze für verschiedene Dienstgradgruppen (Rekruten und Chargen, Unteroffiziere bzw. Offiziere) sowie für verschiedene Einsatzarten (Einsatz zur militärischen Landes­verteidigung – § 2 Abs. 1 lit. a WG bzw. „Assistenzeinsätze“ – § 2 Abs. 1 lit. b und c WG) vorsieht; im Übrigen soll auch während der unmittelbaren Einsatzvorbereitung ein Anspruch in der jeweils halben Höhe der während des nachfolgenden Einsatzes selbst gebührenden Höhe vorgesehen werden. Für die Auszahlung dieser Geldleistung werden die allgemeinen Regelungen des Heeresge­bührenrechtes (siehe § 54 des vorliegenden Entwurfes) heranzuziehen sein. Mit der neu ins Auge gefassten Geldleistung für „Milizangehörige“ während freiwilliger Wehrdienstleistungen in militärischen Einsätzen wird auch dem im Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz B-VG verfassungsrechtlich verankerten Gebot zur Organisation des Bundesheeres „nach den Grundsätzen eines Milizsystems“ in verstärkter Weise Rechnung getragen.

Auf Grund der beabsichtigten Neueinführung einer Einsatzprämie ist zu erwarten, dass sich in Zukunft vermehrt Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes zu freiwilligen Präsenzdienstleistungen im Rahmen militärischer Einsätze an Stelle von Berufssoldaten melden werden, insbesondere im seit Herbst 1990 laufenden Assistenzeinsatz des Bundesheeres an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze. Auf Grund des damit verbundenen Entfalles des Anspruches der Berufssoldaten auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz werden sich daraus erhebliche budgetäre Entlastungen ergeben; vgl. hiezu die Ausführungen in den „Finanziellen Auswirkungen“ des vorliegenden Entwurfes.

Zu § 10 (Auslandsübungszulage):

Am 1. April 1999 ist ein neues Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, in Kraft getreten, das im Wesentlichen den Bundesbediensteten während sämtlicher Entsendungen nach § 1 KSE-BVG (also sowohl Auslandseinsätze als auch -übungen) einen Anspruch auf eine spezifische Auslandszulage einräumt. Diese Zulage setzt sich aus einem an der besoldungsrechtlichen Stellung orientierten Sockel­betrag sowie aus sachverhaltsbezogenen Zuschlägen zusammen. Für Soldaten, die während eines Präsenz­dienstes an Auslandseinsätzen teilnehmen, besteht ebenfalls ein entsprechender Anspruch auf diese Zulage auf Grund einer Verweisung im § 3 Abs. 4 AuslEG; demgegenüber gebührt jenen Soldaten, die während eines Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes an militärischen Auslandsübungen teilnehmen, derzeit keine derartige Zulage.

Unter Bedachtnahme auf den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitssatz erscheint es nunmehr erforderlich, den nach dem Heeresgebührenrecht Anspruchsberechtigten (also allen Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst) ebenfalls einen Anspruch auf eine eigenständige Zulage für sämtliche Fälle einer Teilnahme an militärischen Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland (§ 1 Z 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG) einzuräumen. Aus gesetzesökonomischen Erwägungen soll dieser Anspruch in gleicher Weise wie bei Auslandseinsätzen im Wege einer Verweisung auf das Auslandszulagengesetz gestaltet werden. Durch diese Rechtstechnik wird daher in gebührenrechtlicher Hinsicht eine rechtliche Gleichstellung sämtlicher an militärischen Auslandsübungen teilnehmenden Soldaten erzielt.

Bei dem als Teilbereich der in Rede stehenden Zulage gebührenden Sockelbetrag ist im vorliegenden Gesetzentwurf für Anspruchsberechtigte mit den (niedrigsten) militärischen Dienstgraden „Rekrut“ und „Gefreiter“ ein eigenständiger Ansatz für diese Geldleistung ins Auge gefasst. Eine derartige ergänzende Bestimmung zum Auslandszulagengesetz ist deshalb erforderlich, da nach dem Dienstrecht der Bundesbediensteten keine Berufsoldaten mit dem Dienstgrad „Rekrut“ bzw. „Gefreiter“ vorgesehen sind und daher im Auslandszulagengesetz auch keine entsprechende Anknüpfung an eine Zulagengruppe (§ 3 Abs. 2 AuslZG) normiert ist. Alle übrigen Anspruchsberechtigten werden ihrem jeweiligen militärischen Dienstgrad entsprechend in die für die Bundesbediensteten im Auslandszulagengesetz normierten Zulagengruppen einzureihen sein.

Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen sollen die im Auslandszulagengesetz für Bundesbedienstete vorgesehenen Regelungen betreffend die Auszahlung und beschränkte Pfändbarkeit der in Rede stehenden Geldleistung sowie die Möglichkeit zur Gewährung eines Vorschusses (§§ 12 bzw. 14 AuslZG) auch auf die ins Auge gefasste Zulage für Soldaten im Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst vollständig anzuwenden sein. Im Übrigen werden für die Auszahlung dieser Geldleistung auch die allgemeinen Regelungen des Heeresgebührenrechtes (siehe § 54 des vorliegenden Entwurfes) heranzuziehen sein.

Zu § 11 (Auszahlung):

Im Interesse einer flexibleren Verwaltung sowie einer Deregulierung von Rechtsnormen soll die derzei­tige Auszahlungsregelung für die gegenwärtig als Erhöhung mehrerer Prämien im Grundwehrdienst gestaltete Geldleistung für die erfolgreiche Absolvierung der vorbereitenden Kaderausbildung (§ 11 Abs. 3 HGG 1992) ersatzlos entfallen. Die künftige „Erfolgsprämie“ wird daher im Anschluss an die erfolgreiche Beendigung dieser Ausbildung zum jeweils zweckmäßigsten Zeitpunkt auf der Grundlage entsprechender verwaltungsinterner Vorschriften auszuzahlen sein.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auszahlung „am 15. jeden Monates“ ist darauf hinzuweisen, dass in jenen Fällen, in denen dieser Tag kein Arbeitstag ist, wie bisher die Sonderregelung des § 54 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes betreffend Sonderbestimmungen für die Auszahlung anzuwenden sein wird.

Hinsichtlich der generellen Ermöglichung einer Überweisung von Geldleistungen nach diesem Bundes­gesetz auf ein inländisches Konto siehe § 54 Abs. 5 des vorliegenden Entwurfes sowie die diesbe­züglichen Erläuterungen.

Hinsichtlich der Normierung der Auszahlungsregelungen für die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Zeitsoldaten mit einem mindestens einjährigen Verpflichtungszeitraum im 7. Hauptstück siehe die Erläuterungen zu § 6.

Zum 3. Hauptstück (Sachleistungen und Aufwandsersatz – §§ 12 bis 17):

Das 3. Hauptstück soll in Anlehnung an die geplante Umbenennung des 2. Hauptstückes in Zukunft die zeitgemäßere Wendung „Sachleistungen und Aufwandsersatz“ als Überschrift erhalten. Im Übrigen sind aus rechtssystematischen Erwägungen eine Umreihung der Bestimmungen sowie diverse sprachliche und legistische Verbesserungen beabsichtigt. Die derzeitigen materiellen Inhalte sollen weitgehend unverän­dert übernommen werden.

Der gegenwärtig normierte Hinweis auf die „Dienstvorschriften“ im Zusammenhang mit der Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung (§ 16 Abs. 1 HGG 1992) soll mangels materiellen Gehaltes im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Seit dem Jahre 1995 erhalten Wehrpflichtige beim erstmaligen Antritt ihres Grundwehrdienstes eine militärische Tragetasche zur persönlichen Verwendung; dasselbe gilt für Frauen beim erstmaligen Antritt des Ausbildungsdienstes. Diese Tragetasche soll – ebenso wie bereits nach der geltenden Rechtslage die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug – in das Eigentum der Anspruchsberechtigten übergehen. Überdies wird derzeit den im Assistenzeinsatz im Burgenland verwendeten Soldaten wiederholt eine Telefonwertkarte kostenlos zur Verfügung gestellt. Mit der künftig abstrakt gefassten Bestimmung betreffend die Ausstattung mit persönlichen Gegenständen soll die Möglichkeit geschaffen werden, Anspruchsberechtigten in Zukunft allenfalls auch andere Gegenstände, die ihrem persönlichen Gebrauch dienen, zu übereignen. Die Entscheidung über eine derartige Zurverfügungstellung wird auf Grund der gebotenen Bedachtnahme auf „militärische Interessen“ wie bisher ausschließlich bei den militärischen Dienststellen liegen (§ 12 Abs. 2 und 3). Finanzielle Mehraufwendungen für den Bund sind aus dieser Neuregelung nicht zu erwarten, da die diesbezüglich relevanten Gegenstände den Anspruchsberechtigten bereits derzeit de facto zur Verfügung gestellt werden.

Entsprechend den Intentionen des Koalitionsübereinkommens der Regierungsparteien vom Februar 2000 auf „Eröffnung des Zuganges zur Milizlaufbahn für Frauen“ ist im Rahmen einer Novelle zum Wehrgesetz 1990 die Öffnung bestimmter militärischer Tätigkeiten von Frauen außerhalb eines Wehr­dienstes (sog. „Miliztätigkeiten“) ins Auge gefasst. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen ist daher – ebenso wie bei der Fahrtkostenvergütung – die Schaffung eines den bereits bestehenden Ansprüchen des Wehrpflichtigen des Milizstandes gleich kommenden Anspruches der Frauen auf eine unentgeltliche Unterbringung und Verpflegung bei derartigen Tätigkeiten notwendig (§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 3). Hinsichtlich der der budgetären Neutralität dieser Ansprüche siehe die Erläuterungen zu § 7.

Im Hinblick auf die materielle Vergleichbarkeit der Stellung der Wehrpflichtigen (§ 24 WG) mit der Eignungsprüfung der Frauen für den Wehrdienst nach § 46a Abs. 1 WG soll künftig auch den an dieser Prüfung teilnehmenden Frauen ein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Unterbringung und Verpflegung eingeräumt werden (§ 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4). Eine ähnliche Verbesserung für Frauen ist im vorliegenden Entwurf auch hinsichtlich einer Fahrtkostenvergütung ins Auge gefasst. Hinsichtlich der Normierung des Überbegriffes „verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst“ sowie der budgetären Neutralität sämtlicher (künftig) gesetzlicher Ansprüche siehe die Erläuterungen zu § 7.

Aus rechtssystematischen Gründen sollen die Bestimmungen über die Unterbringung und Verpflegung betreffend Zeitsoldaten mit einem längeren Verpflichtungszeitraum als einem Jahr in den Kontext der Sondernormen für diese Zeitsoldaten im 7. Hauptstück aufgenommen werden; siehe hiezu die Erläute­rungen zu § 6.

Die derzeit vorgesehenen „Verpflichtungen“ zur Benützung einer zugewiesenen Unterkunft sowie zur Teilnahme an der (unentgeltlichen militärischen) Verpflegung sollen mangels konkreten materiellen Inhaltes im Hinblick auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsam­keit ersatzlos entfallen; ebenso erscheint die Möglichkeit zur Bewilligung des „Wohnens außerhalb der zugewiesenen Unterkunft“ entbehrlich (§§ 12 und 13 HGG 1992). Im Interesse einer zeitgemäßeren Wortwahl (Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien 1990) soll überdies das gegenwärtige „Gestatten“ einer Nichtteilnahme an der Verpflegung durch den Begriff „Zustimmung“ ersetzt werden. Inhaltliche Änderungen sind mit diesen legistischen Verbesserungen nicht verbunden. Hinsichtlich der Formaländerungen betreffend die militärische Unterkunft wird auch auf § 30 ADV und die darin normierten Verpflichtungen hingewiesen.

In der Vergangenheit sind wiederholt Unklarheiten und Zweifelsfragen betreffend den konkreten Umfang jener „in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründe“ entstanden, die eine Zustimmung zur Nichtteilnahme des Betroffenen an der militärischen Verpflegung und einen Anspruch auf das Tageskostgeld begründen können. Im Lichte des verfassungsrechtlich verankerten Legalitätsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 B-VG) sollen diese Gründe nunmehr entsprechend der langjährigen (restriktiven) Vollziehungspraxis klarer umschrieben werden (§ 14 Abs. 1). Die ins Auge gefasste Diktion („besonders rücksichtswürdige“ Gründe) ist aus rechtssystematischen Erwägungen den Tatbestandsmerkmalen für eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht auf Antrag eines Wehrpflichtigen (§ 36a Abs. 1 Z 2 WG) nachgebildet; die geplante Neuregelung wird daher in vergleichbarer Weise auszulegen sein. In der Praxis werden demnach diesbezüglich auch in Zukunft in erster Linie gesundheitliche Gründe der anspruchbe­rechtigten Soldaten maßgeblich sein. Die derzeit zusätzlich normierte Möglichkeit zur Einräumung einer Nichtteilnahme an der militärischen Verpflegung „aus dienstlichen Gründen“ (§ 13 Abs. 3 Z 2 HGG 1992) hat sich in der langjährigen Vollziehungspraxis als gegenstandslos erwiesen. Sie soll daher im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes künftig nicht mehr vorgesehen werden; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Nach der geltenden Rechtslage gebührt Anspruchsberechtigten bei befehlsgemäßem Verlassen des Garnisonsortes, sofern eine Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen unvermeidbaren Aufwandes für die Verpflegung bis zur Höhe des Vierfachen des jeweils Tageskost­geldes. Wie die praktischen Erfahrungen gezeigt haben, stellt die Überprüfung der von den Anspruchs­berechtigten vorgelegten Belege zum Nachweis des tatsächlichen Aufwandes einen beträchtlichen administrativen Aufwand dar. In vielen Fällen werden nämlich nicht Rechnungen von Gaststätten, sondern Sammelbelege von Lebensmittelgeschäften vorgelegt, bei denen alle Posten gesondert geprüft werden müssen. Diverse militärinterne Erhebungen haben ergeben, dass in mehr als vier Fünftel aller Fälle letztendlich ein Aufwandsersatz in der vollen Höhe des Vierfachen des Tageskostgeldes ausbezahlt wird. Der im Zusammenhang mit der Belegsüberprüfung stehende Verwaltungsaufwand ist daher insbesondere im Hinblick darauf, dass in der weitaus überwiegenden Zahl aller Fälle der Aufwandsersatz ohnehin voll ausgeschöpft wird, unverhältnismäßig hoch; dies wurde auch vom Rechnungshof im Zuge einer Gebarungsüberprüfung festgestellt. Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsaufwand der Belegsüberprüfung in keinem Verhältnis zu den möglichen Einsparungen steht, soll daher zukünftig der gegenständliche Aufwandsersatz generell – also auch ohne Nachweis – das Vierfache des im Verordnungsweg jeweils festgesetzten Tageskostgeldes betragen (§ 15 Abs. 2). Damit wird eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung ohne erhebliche Mehraufwendungen erzielt. Eine vergleichbare Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist auch für die (seltenen) Fälle einer ausschließlich gesundheitlich indizierten Nichtteilnahme von Stellungspflichtigen an der ihnen gebührenden kostenlosen militärischen Verpflegung ins Auge gefasst (§ 14 Abs. 4).

Im Hinblick auf die geplante Einführung einer Auslandsübungszulage und damit eines ausdrücklichen Anspruches auf einen allfälligen Unterkunfts- und Verpflegszuschlag während militärischer Auslands­übungen (siehe § 10 des vorliegenden Entwurfes sowie die diesbezüglichen Erläuterungen) müssen zur Vermeidung materiell gleichartiger Doppelansprüche die für den Fall eines Verlassens des Garnisonsortes vorgesehenen Leistungen – Aufwandsersatz für Unterkunft und Verpflegung – während Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland entfallen (§ 15 Abs. 3). Eine vergleichbare Ausschlussregelung ist für militärische Auslandseinsätze bereits seit Jahren im § 3 Abs. 1 des Auslandseinsatzgesetzes, BGBl. Nr. 233/1965, normiert.

In der Vergangenheit entstanden vereinzelt Unklarheiten betreffend die kostenlose Inanspruchnahme von Transportmitteln durch Soldaten im Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst zur Durchführung dienstlich angeordneter Reisebewegungen. Entsprechend der langjährigen Vollziehungspraxis soll künftig im Interesse der Rechtssicherheit ein ausdrücklicher diesbezüglicher Anspruch normiert werden (§ 15 Abs. 4). Damit wird auch diesen Soldaten eine dem Anspruch der Bundesdiensteten auf eine Reisekosten­vergütung nach § 4 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 inhaltlich vergleichbare Leistung – ohne budgetären Mehraufwand – formell eingeräumt.

In der langjährigen Vollziehungspraxis traten in der Vergangenheit vereinzelt Unklarheiten darüber auf, ob Wehrpflichtige des Milizstandes bei Tätigkeiten als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten – also insbesondere bei einer Freiwilligen Milizarbeit – Soldatenheime in Anspruch nehmen dürfen. Zur Vermeidung derartiger Zweifelsfragen sowie im Lichte der verfassungsrechtlich verankerten milizartigen Struktur des Bundesheeres (Art. 79 Abs. 1 B-VG) und der wehrpolitischen Bedeutung derartiger freiwilliger Tätigkeiten soll künftig eine entsprechende Berechtigung der Wehr­pflichtigen des Milizstandes ausdrücklich gesetzlich normiert werden; unter Bedachtnahme auf die geplante Öffnung bestimmter militärischer Tätigkeiten von Frauen „in der Miliz“ (siehe die Erläuterungen zu § 7) soll die gegenständliche Berechtigung auch in diesen Fällen gelten (§ 16 Abs. 2). Im Übrigen sollen entsprechend der langjährigen Vollziehungspraxis auch die – nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes (zB Erkenntnisse vom 23. April und 21. Mai 1990, Zln. 89/12/0012 bzw. 89/12/0136) nicht der „Heeresverwaltung“ zuzurechnenden – Angehörigen der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung ausdrücklich in den in Rede stehenden Personenkreis aufgenommen werden. Schließlich ist im gegenständlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die in der Vergangenheit bei verschiedenen Auslandseinsätzen des Bundesheeres im Rahmen des militärischen Versorgungs­dienstes eingerichteten und betriebenen „Truppenmarketendereien“ als Einrichtungen zur Versorgung der eingesetzten Soldaten mit Waren des persönlichen, täglichen Bedarfes (insbesondere mit Lebens- und Genussmitteln) gegen Entgelt in rechtlicher Hinsicht als „Soldatenheime“ nach § 14 HGG 1992 zu qualifizieren waren. Im Hinblick auf den Umstand, dass im vorliegenden Entwurf keinerlei materielle Änderungen betreffend den Begriffsinhalt dieser militärinternen Sozialeinrichtung geplant sind, wird diese Subsumierbarkeit auch künftig uneingeschränkt möglich sein.

Im Sinne einer Straffung des Gesetzestextes sollen die derzeitigen Bestimmungen über den vom Bund zu tragenden Versicherungsaufwand und über den zu ersetzenden Mehraufwand bei nicht konsumierten Dienstfreistellungen (§§ 17 und 18 HGG 1992) in einem Paragrafen (§ 17) unter dem Titel „Sonstiger Aufwandsersatz“ zusammengefasst werden. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser Straffung nicht verbunden. Der „tatsächliche“ Mehraufwand wird wie bisher bei der militärischen Dienststelle des Soldaten nachzuweisen sein. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erscheint diesbezüglich jedoch nicht erforderlich.

Auf Grund der bisherigen praktischen Erfahrungen bei der Durchführung der „Eignungsprüfungen“ für Frauen nach § 46a Abs. 1 WG hat es sich als erforderlich erwiesen, dass die Probandinnen bestimmte (insbesondere medizinische) Fachgutachten über entsprechende Aufforderung der Behörde bereits vor dem Prüftermin von sich aus erstellen lassen und im Prüfungsverfahren vorlegen. Die daraus entstandenen Kosten werden den Frauen aus Billigkeitsgründen, speziell im Hinblick auf die Amtswegigkeit der gesamten Eignungsprüfung, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erstattet. Aus Gründen der Rechts­sicherheit und -klarheit soll künftig ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch für derartige Kostenersätze geschaffen werden; hinsichtlich des Terminus „verwaltungsbehördliche Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst“ siehe die Erläuterungen zu den §§ 7 und 8. Unter Bedachtnahme auf die Normierung sämtlicher materieller Ansprüche während derartiger Verfahren (etwa auch auf Fahrtkostenvergütung, Unterkunft und Verpflegung) im Heeresgebührenrecht erscheint auch die Aufnahme des beabsichtigten Kostenersatzes in den Kontext der Aufwandsersätze im 3. Hauptstück des vorliegenden Entwurfes (§ 17 Abs. 3) aus rechtssystematischen Erwägungen geboten. Auf Grund der ins Auge gefassten Formulie­rungen ergibt sich, dass nicht schlechthin alle Kosten in den gegenständlichen Verwaltungsverfahren ersetzt werden, sondern nur die zur konkreten Beurteilung der Eignung der betroffenen Person zum Wehrdienst unverzichtbaren Aufwendungen. Im Übrigen werden diese Aufwendungen von den anspruchsberechtigten Personen entsprechend nachzuweisen sein. Budgetäre Mehraufwendungen sind mit dieser Neuregelung – ebenso wie hinsichtlich der übrigen erwähnten materiellen Ansprüche während dieser Prüfverfahren – nicht verbunden, da die entsprechenden Kosten bereits derzeit de facto erstattet werden.

Zum 4. Hauptstück (Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes – §§ 18 bis 22):

In der Vergangenheit entstanden hinsichtlich des 4. Hauptstückes HGG 1992 über die medizinische Betreuung der Wehrpflichtigen wiederholt diverse Zweifelsfragen und Unklarheiten. Diese betrafen insbesondere den konkreten materiellen Inhalt der „Verpflichtung“ zur Inanspruchnahme der militärmedi­zinischen Einrichtungen sowie die damit im Zusammenhang stehende Frage der Zulässigkeit einer ärztlichen Behandlung außerhalb des Bundesheeres. Im Interesse der Rechtssicherheit ist daher eine systematische Neukonzeption der relevanten Bestimmungen – unter weitgehender Beibehaltung der derzeitigen materiellen Inhalte – ins Auge gefasst. Darüber hinaus sind diverse sprachliche und legistische Verbesserungen sowie einzelne Klarstellungen beabsichtigt. Zusammengefasst sind im Entwurf des 4. Hauptstückes des vorliegenden Entwurfes Regelungen enthalten betreffend

–   den Umfang der ärztlichen Behandlung im Bundesheer (§ 18),

–   die Fälle einer anderen ärztlichen Behandlung einschließlich der relevanten Kostentragung durch den Bund (§ 19),

–   die Ansprüche betreffend eine Überführung und Bestattung Verstorbener (§ 20),

–   Ersatzansprüche des Bundes (§ 21) sowie

–   die gesundheitliche Betreuung bei Tätigkeiten „in der Miliz“ (§ 22).

Im § 41 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, ist eine Legaldefinition des Begriffes „Militärarzt“ normiert; demnach sind Militärärzte „die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs­dienst beim Bundesheer tätigen Ärzte“. Die fast wortgleiche Bestimmung im § 19 Abs. 2 HGG 1992 soll daher im Hinblick auf die Richtlinien 1 und 4 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften und betreffend die Vermeidung von Normwiederholungen ersatzlos entfallen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Hinsichtlich der zur näheren Umschreibung des Umfanges der ärztlichen Behandlung ins Auge gefassten Legalbegriffe (§ 18 Abs. 2 bis 5) ist darauf hinzuweisen, dass diese Termini wie bisher der derzeit relevanten Diktion in den Rechtsvorschriften betreffend die gesetzliche Krankenversicherung nachge­bildet sind (zB für den Fall der Mutterschaft § 117 Z 4 ASVG). Diese Begriffe werden daher auch künftig in vergleichbarer Weise auszulegen sein.

Entsprechend der geltenden Rechtslage sollen auch die künftigen Normen auf dem Grundgedanken beruhen, dass die Soldaten im Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst grundsätzlich im Falle einer Erkrankung oder Verletzung die militärmedizinischen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen haben. Demgegenüber sollen im § 19 Abs. 1 und 2 sämtliche Fälle einer anderen ärztlichen Behandlung (also außerhalb des militärischen Sanitätswesens) sowie in den Abs. 3 und 4 die zur Gänze der geltenden Rechtslage entsprechenden Fälle einer Kostentragung derartiger Behandlungen durch den Bund zusammengefasst werden. Als wesentliche Neuerung ist diesbezüglich im Abs. 2 Z 1 eine ausdrückliche Klarstellung vorgesehen, nach der in der dienstfreien Zeit generell die Inanspruchnahme einer nichtmilitärischen ärztlichen Behandlung zulässig sein soll; eine generelle Übernahme der dabei entstehenden Behandlungs­kosten ist jedoch wie bisher nicht vorgesehen. Weiters soll aus Gründen der Rechtssicherheit künftig auch der Fortsetzung einer vor Beginn des Wehrdienstes begonnenen medizinischen Behandlung eine ausdrückliche Zustimmung der militärischen Dienststelle (an Stelle der derzeitigen bloßen Meldung) zugrunde liegen müssen. Im Hinblick auf den Umstand, dass diese Zustimmung nicht verweigert werden darf, ist mit dieser insbesondere unter Bedachtnahme auf die spätere Übernahme der dabei anfallenden Kosten durch den Bund geplanten Modifizierung keine materielle Änderung der Rechtsstellung der Anspruchsberechtigten verbunden.

Im Interesse einer sachgerechten Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der militärischen Vorgesetzten sollen die Anspruchsberechtigten in allen Fällen einer Inanspruchnahme einer medizinischen Betreuung außerhalb des Bundesheeres zu einer entsprechenden Meldung an ihre militärische Dienststelle verhalten werden; diese Meldung soll auch die konkret durchgeführten Behandlungsmaßnahmen umfassen (§ 19 Abs. 2). Über Art und Zeitpunkt dieser Meldung sind im Hinblick auf eine flexible Verwaltungsführung keine gesetzlichen Normen ins Auge gefasst; sie wird daher unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles auf die jeweils zweckmäßigste Weise zu erfolgen haben.

Insbesondere aus budgetären Erwägungen sollen die Fälle, in denen der Bund die Kosten für eine ärztliche Behandlung eines Anspruchsberechtigten außerhalb militärmedizinischer Einrichtungen zu übernehmen hat (§ 19 Abs. 3 und 4), vollinhaltlich der derzeit geltenden Rechtslage entsprechen. Als „Rechtsträger“ im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a wird die im jeweiligen Einzelfall behandelnde Stelle (zB Arzt, Krankenanstalt usw.) zu verstehen sein. Mit den ins Auge gefassten Regelungen über eine zivile medizinische Betreuung wird unter Bedachtnahme auf das im Art. 8 MRK verankerte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens eine weitgehend freie Dispositionsmöglichkeit der Betroffenen betreffend ihre medizinische Betreuung unter Wahrung der militärischen Interessen an der Erhaltung bzw. Wieder­herstellung ihrer Dienstfähigkeit sowie unter voller Kostenneutralität gegenüber der geltenden Rechtslage gewährleistet. Hinsichtlich der „jeweiligen Gebühren“ im § 19 Abs. 3 Z 1 ist darauf hinzuweisen, dass von diesem Terminus derzeit die im § 27 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, normierten Leistungen für die allgemeine Gebührenklasse umfasst sind (also die LKF-Gebühr und die Pflegege­bühren).

Die derzeit im § 19 Abs. 3 HGG 1992 vorgesehene Aufgabe der Militärärzte stellt sich als Teil der „ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes“ dar. Im Interesse einer Entlastung des Gesetzes­textes von materiell entbehrlichen Vorschriften soll daher die genannte Detailaufgabe nicht mehr ausdrücklich normiert werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Nach der geltenden Rechtslage (§ 20 Abs. 6 HGG 1992) darf der Anspruch der Wehrpflichtigen auf Zahnbehandlung bzw. -ersatz auch von Dentisten (im Sinne des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949) befriedigt werden. Eine Niederlassung neuer Dentisten ist im Hinblick auf den Ablauf der Frist für die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung (§ 5 Abs. 1 des Dentistengesetzes) bereits seit längerer Zeit nicht mehr möglich. Aus rechtssystematischen Erwägungen soll daher die auch künftig inhaltlich unverändert mögliche Heranziehung von Dentisten im Rahmen der Übergangsbestimmungen (§ 61 Abs. 5) normiert werden. Dabei soll auch die derzeitige Bestimmung des § 20 Abs. 6 letzter Satz HGG 1992, wonach die Befugnisse der Dentisten nach dem Dentistengesetz unberührt bleiben, im Sinne der Richtlinie 5 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Vermeidung salvatorischer Klauseln ersatzlos entfallen. Materielle Änderungen sind mit diesen Modifikationen nicht verbunden.

Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen sowie aus Billigkeitsgründen soll künftig in jenen Fällen, in denen ein im Ausland wohnhafter Soldat stirbt und an seinem früheren Wohnort bestattet werden soll, ein Anspruch auf Überführungskosten bis zu diesem Bestattungsort vorgesehen werden. Daraus werden keine nennenswerten finanziellen Mehraufwendungen des Bundes entstehen, da die Anzahl der praktischen Anwendungsfälle unter Zugrundelegung der langjährigen Erfahrungen äußerst gering bleiben wird.

Nach der geltenden Rechtslage sind bestimmte, dem Bund für Krankentransporte mit heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu ersetzende Aufwendungen nach den durchschnittlich für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen; diese ermittelten Durchschnittskosten sind durch Verordnung festzusetzen. In den letzten Jahren wurden derartige Krankentransporte, insbesondere nach Verkehrsunfällen, bei denen Soldaten verletzt wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen wiederholt auch mit Militärhubschraubern durchgeführt. Ein entsprechender Kostenersatz ist derzeit mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage nicht möglich. Mit der gegenständli­chen, abstrakt gefassten Modifikation soll künftig auch bei Krankentransporten mit anderen Transport­mitteln als Kraftfahrzeugen hinsichtlich des zu ersetzenden Aufwandes eine durchschnittliche Kostenbe­rechnung ermöglicht werden (§ 21 Abs. 3). Dieser Berechnung werden – ebenso wie bei Krankentrans­porten mit Kraftfahrzeugen – die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen hiebei erwachsenden Kosten zugrunde zu legen sein.

Die derzeitigen Bestimmungen über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum (§ 19 HGG 1992) sollen aus rechtssystematischen Gesichtspunkten in den geschlossenen Regelungskomplex für diese Wehrpflichtigen im 7. Hauptstück verschoben werden; siehe hiezu die Erläuterungen zu § 6.

Die materiell entbehrliche derzeitige Regelung betreffend die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Angehörigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz (§ 25 Abs. 3 HGG 1992) soll im Hinblick auf die Richtlinie 5 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Vermeidung salvatorischer Klauseln ersatzlos entfallen. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser Entlastung des Gesetzestextes nicht verbunden.

Entsprechend den Intentionen des Koalitionsübereinkommens der Regierungsparteien vom Februar 2000 auf „Eröffnung des Zuganges zur Milizlaufbahn für Frauen“ ist im Rahmen einer Novelle zum Wehrgesetz 1990 die Öffnung bestimmter militärischer Tätigkeiten von Frauen außerhalb eines Wehrdienstes (sog. „Miliztätigkeiten“) ins Auge gefasst. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen ist daher – ebenso wie bei der Fahrtkostenvergütung sowie der Unterkunft und Verpflegung – die Schaffung eines den bereits bestehenden Ansprüchen des Wehrpflichtigen des Milizstandes gleich kommenden Anspruches der Frauen auf gesundheitliche Versorgung bei derartigen Tätigkeiten notwendig (§ 22 Abs. 1). Hinsichtlich der budgetären Neutralität dieser Ansprüche siehe die Erläuterungen zu § 7.

Im § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, sind nunmehr Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen (sog. „opting out“) ermöglicht. Aus gleich­heitsrechtlichen Erwägungen sollen diese Ausnahmefälle einer Kostentragung für die gesundheitliche Betreuung „in der Miliz“ entsprechend berücksichtigt werden (§ 22 Abs. 1 letzter Satz).

Zum 5. Hauptstück (Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe – §§ 23 bis 35):

Zu den §§ 23 bis 25 (Ansprüche, Änderungen, Anspruch):

Die ins Auge gefassten Regelungen betreffend die gemeinsamen Bestimmungen für die Ansprüche nach dem 5. Hauptstück sowie die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienunterhalt entsprechen materiell im Wesentlichen den vergleichbaren geltenden Normen. Hinsichtlich der einheitlichen Regelung sämtlicher Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst siehe die Erläuterungen zu § 52. Aus dem Gesamtzu­sammenhang der relevanten Normen ergibt sich im Übrigen, dass die diversen Fristen für die Geltend­machung von Ansprüchen wie bisher als materiell-rechtliche Fallfristen anzusehen sind.

Im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes soll der im 5. Hauptstück seit 1. Juli 1996 mehrfach relevante Zeitpunkt der Zustellung eines Einberufungsbefehles bzw. der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zu einem der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Wehrdienst mit dem Legalbegriff „Wirksamkeit der Einberufung“ umschrieben werden (§ 23 Abs. 3). Mit dieser im Interesse der Straffung des Gesetzestextes geplanten legistischen Verbesserung ist keine inhaltliche Änderung verbunden.

Im Hinblick auf die mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer erfolgte Ermöglichung einer Wehrdienstleistung von Frauen soll unter Bedachtnahme der Richtlinie 10 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann der Terminus „Ehegatte“ als geschlechtsneutraler Überbegriff vorgesehen werden (§ 25 Abs. 1 Z 1); diese Wortwahl lehnt sich im Hinblick auf die Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die einheitliche Verwendung von Begriffen an die entsprechende Diktion im Familienrecht an (zB §§ 91 und 93 ABGB). Damit werden sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann umfasst.

In der Vergangenheit sind mehrfach Unklarheiten und Zweifelsfragen betreffend den Anfall von Unterhaltsansprüchen „kraft Gesetzes“ entstanden. Dabei wurde in langjähriger Praxis ausschließlich von den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechtes sowie der diesbezüglichen Judikatur und Lehre ausgegangen. Im Hinblick auf die Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die einheitliche Verwendung von Begriffen sowie zur Vermeidung der erwähnten Zweifelsfragen soll künftig auch im Heeresgebührenrecht die diesbezügliche Diktion des gerichtlichen Strafrechtes (§ 198 Abs. 1 StGB) betreffend eine „im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht“ verwendet werden (§ 25 Abs. 1 Z 3). Dies bedeutet, dass auch künftig andere Unterhaltsansprüche, etwa ausschließlich vertragliche oder im Schadenersatzrecht begründete, keinen Leistungsanspruch nach dem 5. Hauptstück begründen können. Daher werden derzeit unter den „im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtungen“ einerseits die wechselseitigen Pflichten der Ehegatten (§ 94 ABGB), andererseits die diesbezüglichen Ansprüche der Großeltern, Eltern und Kinder gegeneinander (§§ 140, 141, 143 und 166 ABGB) zu verstehen sein; hinsichtlich der Kinder ist dabei darauf hinzuweisen, dass im Falle eines tatsächlichen Unterhaltsanspruches auch nach dem Zeitraum des Bezuges einer Familienbeihilfe (etwa bei einer Behinderung) wie bisher ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 25 Abs. 1 Z 3 in vollem Umfang zum Tragen kommen wird. Überdies werden auch im Falle einer Ehescheidung sämtlichen derartigen Ansprüchen die Privilegien eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches zukommen (§§ 66 bis 69a und § 80 des Ehegesetzes). Dies bedeutet, dass sämtliche genannten Unterhaltsleistungen wie bisher einen Anspruch auf Familienunterhalt begründen werden. Mit der in Rede stehenden Formaländerung sind keine materiellen Modifikationen verbunden.

Zu den §§ 26 bis 28 (Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige, Bemessungsgrund­lage für selbständig Erwerbstätige, gemeinsame Bemessungsgrundlage):

Die beabsichtigten Bestimmungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen nach dem 5. Hauptstück entsprechen der Grundstruktur nach weitgehend der derzeit geltenden Rechts­lage. Dies betrifft insbesondere auch die Relevanz des jeweiligen Nettoeinkommens. Die ins Auge gefassten materiellen Änderungen tragen im Wesentlichen den umfangreichen praktischen Erfahrungen bei der Vollziehung dieser Normen Rechnung.

Derzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt bei unselbständig Erwerbstätigen grundsätzlich ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor Zustellung eines Einberufungsbefehls oder vor der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung heranzuziehen. Diese Bestimmung hat in der Vergangenheit insbesondere dann zu sachlich nicht gerecht­fertigten Ergebnissen geführt, wenn der Anspruchsberechtigte im relevanten Zeitraum irgendwelche „sonstigen Bezüge“ (wie beispielsweise Sonderzahlungen oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder eine überdurchschnittlich hohe Einmalzahlungen in Form einer Belohnung oder Abfertigung) erhalten hat. In Anlehnung an die derzeit geltenden und in der langjährigen Praxis bewährten Bestimmungen über die Entschädigungsbemessung nach dem 6. Hauptstück HGG 1992 sollen daher in Zukunft sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im 5. Hauptstück als pauscha­lierte „Zuschläge“ aliquot berücksichtigt werden. Das als „Grundbetrag“ relevante durchschnittliche Nettoeinkommen wird daher um allfällige „sonstige Bezüge“ zu kürzen sein. Die ins Auge gefasste Neuregelung wird im Lichte der langjährigen praktischen Erfahrungen keinerlei budgetären Auswirkun­gen für den Bund bewirken, jedoch eine wesentlich zielgerichtetere Ermittlung der Bemessungsgrundlage ermöglichen.

Hinsichtlich der in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätigen Anspruchsberechtigten (§ 26 Abs. 4) soll zur Vermeidung allfälliger Zweifelsfragen ausdrücklich klargestellt werden, dass die Leistungen nach dem 5. Hauptstück im Falle des Fehlens eines als Vergleichsbasis heranziehbaren Kollektivvertrages anhand der Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen sind. Eine vergleichbare Regelung ist bereits seit längerem im 6. Hauptstück hinsichtlich der Ermittlung des für eine Verdienstentschädigung relevanten Einkommens normiert (siehe § 40 Abs. 4 HGG 1992).

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 681/1994, wurde sowohl im Einkommensteuergesetz 1988 (§ 77) als auch im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 44) der Kalendermonat als zwingender Lohnzahlungszeitraum eingeführt. Aus diesem Grund kann die derzeitige Bestimmung, die auf Fälle eines anderen als monatlichen Lohnzahlungszeitraumes Bedacht nimmt (§ 30 Abs. 8 HGG 1992), mangels praktischer Relevanz entfallen.

Bis zum Inkrafttreten der Novelle zum Heeresgebührengesetz 1992 im Rahmen des Strukturanpassungs­gesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, am 1. Juli 1996 war der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für selbständig erwerbstätige Wehrpflichtige relevante Zeitpunkt der Antritt des Grundwehrdienstes. Mit dieser Gesetzesänderung wurde zur Verhinderung kaum nachweisbarer Manipulationen als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls oder die allgemeine Bekanntmachung der Einberufung normiert. Auf Grund eines Redaktionsversehens ist diese Modifizierung jedoch hinsichtlich jener Anspruchsberechtigten unter­blieben, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr ihres Präsenzdienstantrittes aufnehmen. Mit einer entsprechenden Modifizierung soll künftig auch bei dieser Personengruppe auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung (also der Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung) abgestellt werden (§ 27 Abs. 4). Für die in der Praxis seltenen Fälle, in denen erst in dem der Zustellung des Einberufungsbefehls folgenden Kalenderjahr eine selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes aufgenommen wird, ist daher zukünftig die Mindestbemessungsgrundlage zur Bemessung der Ansprüche nach dem 5. Haupt­stück heranzuziehen.

Zur Vermeidung von Unklarheiten und Zweifelsfragen soll hinsichtlich der im Falle der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im relevanten Kalenderjahr nicht zu berücksichtigenden Wehrdienst­leistungen ausdrücklich vorgesehen werden, dass ausschließlich die den Leistungen nach dem 5. Haupt­stück „zugrunde liegenden“ Dienstleistungen (also der Grundwehrdienst bzw. die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes) im Rahmen der „Hochrechnung“ der erzielten Einkünfte nicht eingerechnet werden (§ 27 Abs. 4).

Durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, wurden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1994 unter anderem § 9 (Investitionsrücklagen), § 10 (Investitionsfreibetrag) sowie § 62 (Berücksichtigung besonderer Verhältnisse) des Einkommensteuergesetzes 1988 geändert. Aus diesem Grund sind auch im Heeresgebührenrecht einige im Wesentlichen formalrechtliche Anpassungen erforderlich. Da mit der erwähnten Steuerreform die Möglichkeit der Bildung von Investitionsrücklagen entfallen ist und die bis 1993 gebildeten Investitionsrücklagen gegen den als gewinnmindernd in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrag aufzulösen sind, sollen die derzeit auf die Investitionsrücklage Bezug nehmenden Regelungen des Heeresgebührengesetzes 1992 (§ 32 Abs. 5 und § 42 Abs. 5) im Rahmen der gegenständlichen Neuerlassung ersatzlos entfallen. Mit einer am 17. Oktober 2000 als Regierungsvorlage beschlossenen weiteren Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 ist durch die Neueinführung eines § 10b leg. cit. geplant, den Investitionsfreibetrag stichtagsbezogen (mit 15. Dezember 2000) abzuschaffen; für vor diesem Stichtag gelegene Zeiträume kann dieser Freibetrag jedoch weiterhin geltend gemacht werden. Auf Grund dieser steuerrechtlichen Modifizierung muss die Einbeziehung dieses Freibetrages in die Bemessungsgrundlagen für Selbständige nach dem 5. bzw. 6. Hauptstück des vorliegenden Entwurfes entfallen. Im Wege einer Übergangsbestimmung (§ 61 Abs. 10) soll jedoch zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten sichergestellt werden, dass die im Steuerrecht vorgesehene Möglichkeit zur weiteren Geltendmachung dieses Freibetrages auch im Heeresgebührenrecht uneingeschränkt zu berücksichtigen ist.

Nach der geltenden Rechtslage (§ 30 Abs. 7 HGG 1992) sind bei einem Anspruchsberechtigten, der sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig ist, die Bemessungsgrundlagen für jede Einkom­mensart gesondert zu ermitteln und danach zu summieren. Diese Ermittlungsmethode führt insbesondere bei Anspruchsberechtigten, die in beiden Erwerbsarten nur geringfügige Einkünfte erzielen, auf Grund der (oftmals doppelten) Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage zu Bemessungsgrund­lagen, die das tatsächliche Einkommen des Anspruchsberechtigten erheblich überschreiten. Unter Bedachtnahme auf das Ziel einer möglichst weitgehenden Deckung der ermittelten Bemessungsgrundlage mit dem tatsächlichen Einkommen des Anspruchsberechtigten sowie im Interesse der „sozialen Treff­sicherheit“ soll die gegenständliche Regelung umfassend modifiziert werden; dabei ist aus rechtssystematischen Gründen auch eine Normierung in einem eigenen Paragrafen (§ 28) beabsichtigt. So soll zukünftig die Summe sämtlicher Einkünfte des Anspruchsberechtigten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Die Regelungen über die Mindest- und Höchstbemessung werden dabei ebenfalls zu berück­sichtigen sein. In den seltenen Fällen, in denen mangels Steuerklärung zunächst für die selbständige Erwerbstätigkeit keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann, soll lediglich die unselbständige Erwerbstätigkeit – unter allfälliger Anwendung der Mindestbemessungs­grundlage – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich sein. Im Sinne einer möglichst umfassenden Berücksichtigung aller tatsächlichen Einkünfte in den relevanten Zeiträumen soll jedoch eine Neuermittlung der Bemessungs­grundlage nach Vorlage der Steuerklärung zulässig sein, wobei eine allfällige ursprüngliche Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage anzurechnen sein wird.

Zu den §§ 29 und 30 (Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage, Ausmaß):

Nach der derzeitigen Gesetzeslage sind die Anwendungsfälle der Mindest- und der Höchstbemessungs­grundlage nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der Normen des 5. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992. Im Interesse der Rechtsklarheit sollen diese Anwendungsfälle mit der gegenständlichen Neufassung der vorliegenden Bestimmungen ohne inhaltliche Änderungen ausdrücklich normiert werden. Insbesondere soll damit klargestellt werden, dass der Anspruch auf Familienunterhalt wie bisher auch dann nach der Mindestbemessungsgrundlage zu ermitteln ist, wenn der Anspruchsberechtigte (insbesondere mangels Erwerbstätigkeit) über keine Einkünfte verfügt.

Die vorgesehenen Regelungen über das Ausmaß des Familienunterhaltes (§ 30) für die jeweils anspruchs­begründenden Personen entsprechen vollinhaltlich der geltenden Rechtslage. Im Hinblick auf in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen soll ausdrücklich klargestellt werden, dass der Familienunterhalt in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage übersteigen darf. Entsprechend der langjährigen Vollzie­hungspraxis soll überdies normiert werden, dass Ansprüche auf Familienunterhalt für mehrere unterhaltsberechtigte Personen verhältnismäßig zu kürzen sind, sofern diese Ansprüche insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden.

Zu den §§ 31 und 32 (Anspruch, Ausmaß):

Im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung einer Wohnkostenbeihilfe speziell mit dem Ziel eines Ausschlusses missbräuchlicher Manipulationen abgeändert. Die nunmehrigen Regelungsinhalte haben sich in der nunmehr fast fünfjährigen Vollziehungspraxis im Wesentlichen bewährt und insbesondere auch zu einer erheblichen Steigerung der „sozialen Treffsicherheit“ der gegenständlichen Sozialleistung geführt. Diese Inhalte sollen daher grundsätzlich unverändert bleiben. Es soll lediglich zur Vermeidung vereinzelt entstandener Zweifelsfragen ausdrücklich klargestellt werden, dass entsprechend der zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers und der bisherigen Verwaltungspraxis ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur im Falle einer durchgehenden Kostentragung für die Wohnungsbenützung besteht.

In seltenen Einzelfällen sind allerdings vom Gesetzgeber nicht intendierte, sachlich kaum gerechtfertigte Härten entstanden, die nunmehr im Wege einer Adaptierung dieser Regelungen beseitigt werden sollen. So besteht derzeit bei einem Wohnungswechsel grundsätzlich dann kein Anspruch auf Wohnkosten­beihilfe, wenn eine (andere eigene) Wohnung erst nach Antritt des Wehrdienstes bezogen wurde. Zur Vermeidung daraus resultierender Härtefälle soll in Zukunft auch im Falle eines Wohnungswechsels nach Antritt des Wehrdienstes ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht wegfallen (§ 31 Abs. 1 Z 3). Der Anspruch für eine nach Antritt des Wehrdienstes bezogene Wohnung soll dabei wie bisher zur Vermeidung allfälliger Manipulationen der Höhe nach auf die Kosten jener Wohnung abstellen, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gewohnt hat. Überdies soll in jenen Fällen, in denen zwar eine „eigene Wohnung“ erst nach diesem Zeitpunkt erworben wurde, dieser Umstand jedoch dem Betroffenen de facto nicht zur Disposition stand und daher nicht als potentiell missbräuchlich anzusehen ist, künftig auch ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebühren (§ 31 Abs. 1 Z 4). Von dieser Begünstigung sollen der gesetzliche Eintritt in einen Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung, vergleichbare Eintrittsrechte im genossenschaftlichen Bereich (§ 1 Abs. 1 MRG) bzw. im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (§ 20), ein sonstiger Übergang des Nutzungsrechtes im Falle des Todes des bisher Berechtigten (etwa durch Einantwortung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles) oder die Begründung eines Nutzungsrechtes an der Wohnung im Falle einer Ehescheidung (zB § 87 des Ehegesetzes) umfasst sein.

Hinsichtlich der Nichteinbeziehung von Wohngemeinschaften in die für einen Anspruch auf Wohnkosten­beihilfe relevanten Wohngelegenheiten ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof (siehe zB das Erkenntnis vom 16. Juni 1997, B 3503/96) keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese seit 1. Juli 1992 bestehende Rechtslage im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz hat.

Zur Vermeidung vereinzelt aufgetretener Zweifelsfragen soll künftig ausdrücklich vorgesehen werden, dass im Rahmen der zu ersetzenden Kosten für die Beibehaltung der Wohnung sämtliche im § 15 Abs. 1 MRG normierten Kostenfaktoren berücksichtigt werden (§ 31 Abs. 3 Z 1).

Nach der derzeitigen Rechtslage gelten ausschließlich Rückzahlungen von „Darlehen“, die zur Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden, als Kosten für die Beibehaltung einer Wohnung. Mit der vorliegenden Modifizierung der entsprechenden Bestimmung (§ 31 Abs. 3 Z 3) soll unter Bedachtnahme auf den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers und die langjährige Vollziehungspraxis ausdrücklich klargestellt werden, dass Rückzahlungen jeder Art von Verbindlichkeiten (zB Vorschüsse oder andere Arten von Kreditgeschäften) für den genannten Zweck als Kosten gelten, die im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind.

Die derzeitige Bestimmung, wonach auch Grundgebühren von Strom und Gas sowie Fernsprech-Grundgebühren im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind (§ 33 Abs. 3 Z 4 HGG 1992), hat in der Vollziehungspraxis häufig zu sachlich kaum gerechtfertigten Ergebnissen geführt. Die von den verschiedenen Energieversorgungsunternehmen angewendeten Abrechnungssysteme bedingen nämlich in vielen Fällen bei ähnlichem Energieverbrauch Grundgebühren in völlig unterschiedlicher Höhe. Andere Grundgebühren für die Energieversorgung, wie beispielsweise jene für Fernwärme, sind wiederum von der gegenständlichen Regelung überhaupt nicht erfasst. Im Übrigen entstand in der langjährigen Vollziehungspraxis bei der konkreten Ermittlung dieser Ansprüche sowohl für den nachweispflichtigen Anspruchsberechtigten als auch für die Behörde ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Im vorliegenden Entwurf ist daher die Normierung eines einheitlichen „Grundgebührenpauschbetrages“ zur pauschalen Abgeltung der Grundgebühren oder vergleichbarer Gebühren für die Nutzung von Energie bzw. von Fernsprecheinrichtungen ins Auge gefasst. Die Höhe dieses Betrages (derzeit 174 Schilling), der allen Soldaten mit Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe ohne näheren Nachweis gebühren soll, entspricht dem langjährigen Durchschnitt der derzeit individuell ermittelten Aufwendungen für diese Gebühren; daher ergeben sich für den Bund auch keinerlei Mehrkosten. Aus gesetzesökonomischen Gründen soll der ins Auge gefasste Betrag wie die übrigen Geldleistungen nach dem Heeresgebührenrecht im Wege einer Anknüpfung an den Gehaltsansatz „V/2“ der Bundesbeamten konstruiert werden. Mit dieser Modifi­zierung ist ohne jeglichen budgetären Mehrbedarf eine erhebliche Verringerung des Vollziehungs­aufwandes sowohl für die Militärbehörden als auch für die Anspruchsberechtigten verbunden.

Mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, entfielen die bis dahin im § 62 Abs. 1 EStG 1988 betraglich nach täglicher, wöchentlicher und monatlicher Lohnzahlungsart angeführten absetzbaren Pauschbeträge für Werbungskosten; der neugefasste § 62 EStG 1988 verweist nunmehr auf den unverändert gebliebenen § 16 Abs. 3 leg. cit., der diesbezüglich einen Pauschbetrag von 1 800 S jährlich vorsieht. Entsprechend dieser Änderung im Einkommensteuergesetz 1988 soll nun auch in der gegenständlichen Bestimmung über das Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe (§ 32 Abs. 2) hinsichtlich der monatlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Ehegatten des Anspruchsberechtigten (zur Verwendung des Begriffes „Ehegatte“ siehe die Erläuterungen zu den §§ 23 bis 25) auf ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 Bezug genommen werden. Eine betragsmäßige Änderung des entsprechenden Zuschlages ist damit nicht verbunden.

Zu § 33 (Allgemeines):

Nach der geltenden Rechtslage können auch jene Personen, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ab Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung einen Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe stellen. In der Vergangen­heit ist es dabei in Einzelfällen zu Zweifelsfragen hinsichtlich des möglichen Umfanges einer allfälligen Parteistellung der antragsberechtigten Personen gekommen. Im Sinne eines erleichterten Zuganges zum Recht und einer bürgerfreundlichen Vollziehung soll in Zukunft die Möglichkeit der Erlangung des Familienunterhaltes nicht mehr von einem formellen Antrag der unterhaltsberechtigten Personen abhängen. Die Behörde soll vielmehr immer dann zur amtswegigen Einleitung eines Verfahrens verpflichtet werden, wenn sie auf andere Weise als durch einen entsprechenden Antrag des Anspruchsbe­rechtigten Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt erlangt. Eine entsprechende amtswegige Verfahrenseinleitung ist bereits derzeit im Zusammenhang mit Änderungen der Voraussetzungen hinsichtlich bereits zuerkannter Ansprüche normiert (siehe § 27 Abs. 2 HGG 1992). Da ein vergleichbares schützenswertes Interesse von Unterhaltsberechtigten hinsichtlich einer Wohnkostenbeihilfe zur Beibehaltung der Wohnung des Anspruchsberechtigten nicht gegeben ist, soll daher auch in Zukunft ein diesbezüglicher Antrag des Anspruchsberechtigten Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens auf Wohnkostenbeihilfe bleiben. Im Übrigen sind auf Grund der gegenständ­lichen Änderung entsprechende formelle Übergangsbestimmungen (§ 61 Abs. 6) erforderlich.

Die in der geltenden Bestimmung über das Verwaltungsverfahren im 5. Hauptstück enthaltenen Ordnungsfristen (§ 36 Abs. 1 HGG 1992) haben insbesondere seit der Übertragung der Vollziehung der Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe auf das Heeresgebührenamt mit 1. Juli 1995 keinerlei praktische Bedeutung mehr. Die Übernahme der Vollziehung dieser Materie in die unmittelbare Bundesverwaltung durch eigene Militärbehörden hat nämlich zu einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung geführt. Im Übrigen führten auch die mit 1. Juli 1996 wirksam gewordenen materiellen Änderungen bei den Leistungen nach dem 5. Hauptstück in der Praxis zu einem wesentlich frühzeitigeren Abschluss der diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Diese Fristen sollen daher im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen. Im Hinblick auf die im § 73 AVG normierte Entscheidungspflicht, die auch bei der Vollziehung der vorliegenden Normen uneingeschränkt anzuwenden ist, sind mit dieser Modifikation keinerlei Beeinträchtigungen der Rechtsschutzinteressen der Anspruchsberechtigten verbunden.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Grundsatz der Amtswegig­keit im Verwaltungsverfahren die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Diese Mitwirkungspflicht besteht insbesondere dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden. Dies wird insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann; in diesem Fall ist die Partei des Verfahrens selbst verpflichtet, ihrem Vorbringen entsprechende Beweisanbote zu stellen (siehe zB die Erkenntnisse vom 11. Mai 1993, 91/08/0122, bzw. vom 2. März 1995, 94/19/0649). Unter Bedachtnahme auf diese höchstgerichtliche Judikatur betreffend die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren soll im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes die Bestimmung ersatzlos entfallen, wonach der Antragsteller zur Beibringung von Unterlagen zum Nachweis seines Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bzw. für deren Bemessung verpflichtet ist. Der Antragsteller wird auch künftig im Interesse einer zügigen behördlichen Absprache über seine geltend gemachten Ansprüche zur ehestmöglichen Vorlage dieser Unterlagen gehalten sein.

Auch in Zukunft sollen in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe in erster Instanz das Heeresgebührenamt und in zweiter Instanz der Bundesminister für Landesverteidigung entscheiden; hinsichtlich der gemeinsamen Regelung der Kompetenzzuweisung in Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz vgl. § 51 des vorliegenden Entwurfes sowie die diesbezüglichen Erläute­rungen.

Die derzeitigen Regelungen, wonach im Bescheid die Höhe von Wohnkostenbeihilfe und Familienunter­halt festzusetzen und ferner auszusprechen ist, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind (§ 36 Abs. 2 HGG 1992), erscheinen im Hinblick auf die auch weiterhin bestehende Pflicht zur Aufgliederung der auszuzahlenden Beträge auf die dem Anspruch zugrunde liegenden Personen nicht erforderlich. Diese Bestimmungen sollen daher im Hinblick auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften entfallen.

Der in unveränderter Form auch künftig vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen die Höhe einer Geldleistung nach dem 5. Hauptstück wird im Hinblick auf die damit ermöglichte Auszahlung von Beträgen bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsver­fahrens wie bisher ausschließlich den Interessen der betroffenen Soldaten und ihrer Angehörigen dienen.

Die derzeitige gesetzliche Regelung, wonach Bescheide über Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bestimmten militärischen Dienststellen zwingend zur Kenntnis zu bringen sind, stammt aus der Zeit, als noch die Bezirksverwaltungsbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung mit der Vollziehung des 5. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 betraut waren (§ 36 Abs. 4 HGG 1992). Seit 1. Juli 1995 sind diesbezüglich Militärbehörden in unmittelbarer Bundesverwaltung zuständig. Die in Rede stehende Verpflichtung auf Gesetzesstufe ist daher entbehrlich geworden und soll im Hinblick auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften ebenfalls entfallen. Sollte in Einzelfällen auch in Zukunft eine Übermittlung der gegenständlichen Bescheide an militärische Dienststellen erforderlich werden, so bestehen gegen entsprechende verwal­tungsinterne Anordnungen keine rechtlichen Bedenken.

Im Übrigen sind verschiedene Formalanpassungen sowie systematische und legistische Verbesserungen geplant.

Zu den §§ 34 und 35 (Mitteilungspflicht, Auszahlung):

Nach der geltenden Rechtslage mindert sich der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe, wenn der im gemeinsamen Haushalt wohnende Ehepartner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfügt, die einen bestimmten Betrag übersteigen. Überdies ist derzeit zwar der Arbeitgeber des Anspruchsbe­rechtigten verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind; den Arbeitgeber des Ehepartners des Anspruchsberechtigten trifft jedoch keine derartige Pflicht. Aus diesem Grund ist es in der Praxis für das Heeresgebührenamt nicht möglich, Angaben über eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten und die Höhe allfälliger daraus resultierender Einkünfte zu erhalten bzw. hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu überprüfen. Damit ist eine gesetzeskonforme Vollziehung der in Rede stehenden Regelungen häufig in Frage gestellt. Überdies fallen für den Bund nicht selten Mehrkosten auf Grund der nur unzureichenden Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Einkommens des Ehepartners des Anspruchsberechtigten an.

In Anlehnung an die ähnlich gestaltete Regelung des § 20 Abs. 3 WG soll es daher dem Heeresge­bührenamt in Hinkunft möglich sein, diesbezüglich einschlägige Auskünfte, die zur Bemessung der Höhe von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe unverzichtbar sind und auf andere Weise nicht ermittelt werden können, im unbedingt notwendigen Ausmaß bei den Sozialversicherungsträgern und deren Hauptverband einzuholen. Mit der vorgesehenen Neuregelung soll nunmehr eine Rechtsgrundlage für eine Auskunftserteilung betreffend Versicherungsdaten im Sinne des § 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG geschaffen werden. Eine Übermittlung von Daten soll jedoch – entsprechend der Gestaltung der Regelung des § 20 Abs. 3 WG – nur in jenen Fällen zulässig sein, in denen das Heeresgebührenamt die notwendigen Daten nicht auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage von Lohnbestätigungen, erlangt. Die ins Auge gefassten Regelung findet ihre verfassungsgesetzliche Deckung in der im Art. 8 Abs. 2 MRK normierten Eingriffsmöglichkeit aus Gründen der „nationalen Sicherheit“ und aus Gründen des „wirtschaftlichen Wohles“ des Landes; aus den vorerwähnten Gründen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Datenübermittlung das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Darüber hinaus entspricht diese Regelung inhaltlich zur Gänze diversen bereits derzeit gesetzlich vorgesehenen Übermittlungsverpflichtungen der Sozialversicherungsträger (zB § 89 EStG 1988, § 37 Abs. 2 JWG, § 46 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, § 158 BAO, § 93 Abs. 1 AKG).

Die Auszahlungsregelungen für die Geldleistungen nach dem 5. Hauptstück entsprechen im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage.

Zum 6. Hauptstück (Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge – §§ 36 bis 44):

Zum 1. Abschnitt (Entschädigung – §§ 36 bis 39):

Die im Zusammenhang mit der Abgeltung eines Verdienstentganges bei Waffenübungen und Einsätzen ins Auge gefassten Bestimmungen über

–   den Anspruch auf Pauschalentschädigung und den Umfang einer (zusätzlichen) Entschädigung (§ 36) sowie

–   die Entschädigungsbemessung für nicht selbständig bzw. selbständig erwerbstätige Wehrpflichtige (§§ 37 bis 39)

entsprechen materiell weitgehend der derzeit für diese Angelegenheiten normierten Regelungen. Es sind im Wesentlichen lediglich diverse sprachliche, systematische und legistische Formaländerungen geplant.

Mit dem Heeresgebührengesetz 1992 wurden in Anlehnung an den überwiegenden Lohnzahlungszeitraum in der Wirtschaft sämtliche Geldleistungen nach dem 2. Hauptstück auf monatlich gebührende Beträge umgestaltet. Aus rechtssystematischen Erwägungen (vgl. diesbezüglich auch die Erläuterungen zu den §§ 26 bis 28) soll eine derartige Formaländerung nunmehr auch im 6. Hauptstück hinsichtlich der derzeit als täglich gebührende Leistungen gestalteten Ansprüche (Pauschalentschädigung bzw. Entschädigung eines Verdienstentganges) vorgenommen werden. Damit wird künftig auch bei diesen Geldleistungen im Falle einer kürzeren als einmonatigen Dienstzeit eine entsprechende Aliquotierung durchzuführen sein (vgl. § 54 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes).

Der im § 36 Abs. 2 auch künftig vorgesehene Bagatellbetrag wurde bei der Schaffung des Heeresge­bührengesetzes 1992 betragsmäßig an die entsprechende Norm in der Bundesabgabenordnung (§ 242) angeknüpft (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen zu § 39 Abs. 2 der Regierungsvorlage, 472 BlgNR, XVIII. GP). Aus gesetzesökonomischen Erwägungen soll diese materielle Anlehnung künftig formell im Wege einer ausdrücklichen Verweisung auf die erwähnte abgabenrechtliche Norm gestaltet werden. Dies bedeutet, dass der darin normierte „Kleinbetrag“ (derzeit 200 Schilling) im Falle zukünftiger Modifizie­rungen automatisch auch im Heeresgebührenrecht wirksam wird.

Zur beabsichtigten einheitlichen Regelung aller Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst siehe die Erläute­rungen zu § 52; zum Entfall der Bestimmung betreffend andere als monatliche Lohnzahlungszeiträume sowie zum Wegfall der Anrechenbarkeit bestimmter Beträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988 siehe die Erläuterungen zu den §§ 26 bis 28.

Als „zugrunde liegende Wehrdienstleistung“ im Sinne des § 38 Abs. 4 werden alle nach dem 6. Haupt­stück relevanten Präsenzdienstzeiten anzusehen sein; vgl. hiezu die Erläuterungen zu den §§ 26 bis 28.

Die geplante Bestimmung über die (gemeinsame) Entschädigungsbemessung bei Anspruchsberechtigten, die sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig sind, die derzeit im Rahmen der Regelungen betreffend die Entschädigungsbemessung von unselbständig Erwerbstätigen normiert ist, soll aus systematischen Erwägungen in einen eigenen Paragrafen (§ 39) übernommen werden. Eine vergleichbare Regelung ist auch hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem 5. Hauptstück (siehe § 28) geplant. Materielle Änderungen sind mit dieser Umgliederung nicht verbunden.

Zum 2. Abschnitt (Fortzahlung der Bezüge – §§ 40 bis 42):

Nach der derzeit geltenden Rechtslage (§§ 42 bis 45 HGG 1992) haben Wehrpflichtige in einem Dienstverhältnis zum Bund und zu bestimmten „bundesnahen“ juristischen Personen sowie als Landeslehrer (in einem nach Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 14a Abs. 2 B-VG bundesgesetzlich zu regelnden Dienstverhältnis) während Waffenübungen und Einsätzen anstelle eines Entschädigungsanspruches einen zwingenden Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Wehrpflichtigen in einem Dienstverhältnis zu einem Land, zu einer Gemeinde oder zu bestimmten „landesnahen“ juristischen Personen kann nach Maßgabe der jeweils relevanten landesgesetzlichen Normen ebenfalls ein derartiger Fortzahlungsanspruch zukommen; darüber hinaus können auch alle anderen (privaten) Arbeitgeber die Bezüge ihrer Wehr­pflichtigen während dieser Präsenzdienste auf freiwilliger Basis fortzahlen. Der Bund hat sämtlichen anderen fortzahlenden Arbeitgebern die Kosten für diese Fortzahlung bis zur allgemeinen Maximalhöhe für eine Verdienstentschädigung zu ersetzen.

Die im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen normierten Fortzahlungsregelungen haben sich in der jahrelangen Praxis dem Grunde nach durchaus bewährt; es sind allerdings immer wieder diverse Vollziehungsprobleme sowie Unklarheiten und Zweifelsfragen aufgetreten. Im vorliegenden Entwurf sollen diese Unzulänglichkeiten – bei grundsätzlicher Beibehaltung der derzeitigen Regelungssystematik – beseitigt werden. Mit den ins Auge gefassten Modifizierungen sind weder für die betroffenen Wehrpflichtigen noch für die fortzahlenden Arbeitgeber in der Praxis nennenswerte materielle Änderungen verbunden.

Die im Zusammenhang mit den Sonderzahlungen im Bundesdienst und der Fortzahlung von Bezügen nach dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 wiederholt entstandenen verschiedenen Unklarheiten sollen im § 40 durch die erforderlichen Klarstellungen bereinigt werden. Dabei soll entsprechend der geltenden Rechtslage und der langjährigen Vollziehungspraxis ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Sonderzahlungen nicht als Teil der (fortzuzahlenden) „Bezüge“ im Rahmen der Fortzahlung im Bereich des Bundes anzusehen sind; diese Geldleistungen sind daher dem Wehrpflichti­gen wie bisher unabhängig vom Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge während Waffenübungen und während eines Einsatzes auszuzahlen. Die diesbezügliche Regelung im § 40 Abs. 2 letzter Satz ist daher ausschließlich als Klarstellung anzusehen, dass die Sonderzahlungen jedenfalls zu den in den besoldungsrechtlichen Normen vorgesehenen Fälligkeitsterminen auszuzahlen sind, auch wenn diese Termine während eines solchen Präsenzdienstes liegen.

Den Bediensteten der ehemaligen „Bundesbetriebe“ (zB Bundesbahnen, Post, Bundesforste) wird im Falle einer Umwandlung ihres früheren „Dienstverhältnisses zum Bund“ in ein privatwirtschaftliches Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Privatisierung dieser Einrichtungen keine gesetzlich verpflichtende Lohnfortzahlung gebühren. Ebenso soll die derzeit normierte zwingende Fortzahlung an bestimmte „bundesnahe“ Stiftungen, Fonds oder Anstalten (§ 42 Abs. 1 Z 2 HGG 1992) mangels praktischer Relevanz ersatzlos entfallen. Sollte in Zukunft eine Fortzahlung durch die in Rede stehenden (privaten) Arbeitgeber in Betracht kommen, so kann sie jederzeit wie bei allen anderen Arbeitgebern auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage liegt die Frage einer Fortzahlung für Personen in einem landesgesetzlich zu regelnden Dienstverhältnis – also im Wesentlichen Bedienstete eines Landes, eines Gemeindever­bandes oder einer Gemeinde – aus zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 21 Abs. 1 B-VG) ausschließlich im Ermessen der jeweiligen Landesgesetzgebung; das Heeresgebührenrecht konnte lediglich an eine vom Land normierte Fortzahlung bestimmte Rechtsfolgen (nämlich den Ausschluss eines Anspruches des Wehrpflichtigen auf Verdienstentschädigung sowie einen Kostenersatz an den Dienst­geber) knüpfen. Trotz langjähriger Bemühungen des Bundes ist diesbezüglich keinerlei einheitliche Vorgangsweise der Länder erkennbar. Gegenwärtig bestehen nämlich überhaupt nur in vier Ländern (Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien) gesetzliche Fortzahlungsbestimmungen; diese Regelungen umfassen jedoch mit Ausnahme Salzburgs nicht sämtliche in Frage kommenden Wehrpflichtigen bzw. Präsenzdienstarten. Drei Länder (Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich) haben in den letzten Jahren solche Fortzahlungsregelungen ersatzlos aufgehoben, in Vorarlberg und in Burgenland bestanden zu keinem Zeitpunkt entsprechende landesgesetzliche Normen. Diese unterschiedliche Normgestaltung öffentlicher Dienstgeber und das daraus resultierende Unverständnis zahlreicher betroffener Wehrpflichti­ger haben ursprünglich zu Überlegungen geführt, die Anknüpfung an die gegenständlichen landesgesetz­lichen Regelungen im Heeresgebührengesetz zur Gänze zu eliminieren. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass den damit verbundenen faktischen Nachteilen für jene Wehrpflichtigen, die derzeit diesen Fortzahlungsbestimmungen unterliegen, keinerlei Vorteile für andere Wehrpflichtige oder für den Bund gegenüberstehen, wurde von einer solchen Maßnahme im vorliegenden Entwurf jedoch Abstand genommen.

Derzeit erfolgt der Kostenersatz an die fortzahlenden anderen Gebietskörperschaften auf der Grundlage formloser Anträge. Daraus resultierten in der Vergangenheit häufig zeitraubende und verwaltungsauf­wendige Rückfragen und Abklärungen sowie diverse Unstimmigkeiten über die Höhe eines solchen Ersatzes. Demgegenüber traten bei dem auf Grund eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens im Bescheidweg festgesetzten Kostenersatz an private Arbeitgeber für eine Fortzahlung keinerlei derartige Probleme auf. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung ist daher ins Auge gefasst, künftig sämtliche Fälle eines Kostenersatzes für eine Fortzahlung von Bezügen während Waffenübungen und Einsätzen einheitlich im Wege eines auf einem diesbezüglichen Antrag des Arbeitgebers beruhenden Verwaltungsverfahrens in Bescheidform abzuwickeln. Dabei ist in Zukunft auch den Ländern und Gemeinden – wie bereits derzeit den privaten Arbeitgebern – insbesondere die Einbringung verwaltungsökonomischer „Sammelanträge“ betreffend mehrere Wehrpflichtige oder Präsenzdienstleistungen ausdrücklich eingeräumt. Die zur Bescheiderlassung berufene (Militär)behörde wird bei der rechtsförmlichen Erledigung derartiger Anträge unter Anwendung des § 58 Abs. 2 AVG im Regelfall von einer ausdrücklichen Begründung absehen können; im Übrigen wird auch die Erlassung von „Sammelbescheiden“ ins Auge gefasst werden können. Auf Grund dieser Neukonzeption wird es auch künftig den jeweiligen Landesgesetzgebern uneingeschränkt zur Disposition stehen, ob und in welchem Umfang sie eine Fortzahlung der Bezüge ihrer Bediensteten während bestimmter Präsenzdienste gegen Kostenersatz des Bundes vorsehen. In formeller Hinsicht wird allerdings im Heeresgebührengesetz die Normierung spezifischer Regeln für den Fall einer Fortzahlung durch Länder und Gemeinden entbehrlich, vielmehr sind diese Gebietsköperschaften unter die „anderen Arbeitgeber“ nach § 41 des vorliegenden Entwurfes zu subsumieren. Zur Vermeidung ungerechtfertigter Härtefälle soll jenen öffentlichen Arbeitgebern, die künftig dieser Subsumierung unterliegen, eine einmalige Antragsfrist zur Geltend­machung bereits länger zurückliegender Kalenderjahre eröffnet werden (§ 61 Abs. 6). Damit ist eine lückenlose Abgeltung aller noch offenen Kostenersätze für frühere Fortzahlungen der Bezüge während Waffenübungen sichergestellt. Die ins Auge gefasste Frist wird im Lichte der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Fristen im 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes als materiell-rechtliche Fallfrist anzusehen sein.

Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen soll künftig auch für den Kostenersatz an den Arbeitgeber im Falle der Fortzahlung eine Bagatellgrenze normiert werden. Eine derartige Regelung besteht nämlich hinsichtlich der Entschädigung eines Verdienstentganges für den Wehrpflichtigen selbst durch das Heeresgebührenamt bereits seit längerer Zeit (vgl. § 39 Abs. 2 HGG 1992). Hinsichtlich der Normierung dieser Grenze im Wege einer Verweisung auf die Bundesabgabenordnung siehe die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuterungen zu den §§ 36 bis 39.

Entsprechend der geltenden Rechtslage (vgl. § 42 Abs. 3 HGG 1992) sollen den Ländern auch künftig ein Anspruch gegen den Bund auf Ersatz der Kosten für die (bundesgesetzlich normierte) zwingende Fortzahlung der Bezüge an die Landeslehrer eingeräumt werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll auch dieser Kostenersatz – wie alle übrigen vergleichbaren Leistungen – im Bescheidweg erfolgen.

Zum 3. Abschnitt (Verfahren – §§ 43 und 44):

Die in Rede stehenden Rechtsvorschriften entsprechen materiell weitgehend der derzeit geltenden Rechts­lage. Es sind lediglich verschiedene legistische und sprachliche Modifizierungen beabsichtigt.

Hinsichtlich der (subsidiären) Antragsmöglichkeit der unterhaltsberechtigten Angehörigen eines im Einsatzpräsenzdienst stehenden Anspruchsberechtigten nach § 43 Abs. 4 ergibt sich auch künftig aus dem Gesamtzusammenhang des 6. Hauptstückes, dass einem derartigen Antragsteller – neben dem Anspruchsberechtigten selbst – alle Parteienrechte im entsprechenden Verwaltungsverfahren zukommen.

Auch in Zukunft werden in allen Angelegenheiten einer Entschädigung nach dem 6. Hauptstück in erster Instanz das Heeresgebührenamt und in zweiter Instanz der Bundesminister für Landesverteidigung entscheiden; hinsichtlich der gemeinsamen Regelung der Kompetenzzuweisung in Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz vgl. § 51 des vorliegenden Entwurfes sowie die diesbezüglichen Erläute­rungen.

Zum Entfall der Bestimmung betreffend die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage aller Unterlagen zum Beweis des Anspruches und dessen Bemessung siehe die diesbezüglichen Erläuterungen zu § 33.

Im Interesse einer Deregulierung von Rechtsnormen sollen künftig auch die derzeitigen gesetzlichen Auszahlungsbestimmungen betreffend Entschädigungen und Kostenersätze – in gleicher Weise wie die im vorliegenden Entwurf geplante Straffung diverser anderer Auszahlungsregelungen – wesentlich verkürzt und vereinfacht werden. Die konkreten Modalitäten für die gegenständliche Auszahlung können damit nach den jeweiligen praktischen Erfordernissen im Wege verwaltungsinterner Vorschriften festgelegt werden. Auf Grund des im ausschließlichen Interesse der Bescheidadressaten wie bisher vorgesehenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (§ 43 Abs. 6) wird dabei auch künftig eine Auszahlung bereits nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Betracht kommen.

Zum 7. Hauptstück (Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen – §§ 45 bis 62):

Zum 1. Abschnitt (Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr – §§ 45 bis 49):

Hinsichtlich der aus rechtssystematischen Erwägungen geplanten Normierung sämtlicher ausschließlich für Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum geltenden Bestimmungen im 7. Hauptstück siehe die Erläuterungen zu § 6.

Hinsichtlich der Ansprüche der in Rede stehenden Zeitsoldaten auf Fahrtkostenvergütung sowie auf Unterbringung und Verpflegung siehe die Erläuterungen zu den §§ 7 und 8 sowie zu den §§ 13 und 14.

Zu § 50 (Strafbestimmung):

Entsprechend den in anderen wehrrechtlichen Bereichen normierten Bestimmungen betreffend die Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde (vgl. § 64 des Wehrgesetzes 1990, § 5 des Sperrgebietsgesetzes 1995, § 14 des Militär-Auszeichnungsgesetzes, § 58 des Militärbefugnisgesetzes) soll mit der gegenständlichen Modifi­kation auch für den Bereich des Heeresgebührenrechtes eine entsprechende Zuständigkeit der Bundes­polizeibehörden zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbe­reiches ausdrücklich vorgesehen werden. Die zweitinstanzliche Zuständigkeit in sämtlichen in Rede stehenden Strafverfahren wird auf Grund des Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG in jedem Fall den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern zukommen. Im Hinblick auf die Richtlinie 4 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Vermeidung einer bloßen Wiederholung geltender Normen sind diesbezüglich im vorliegenden Entwurf keine Regelungen erforderlich.

Im Übrigen soll mit der vorliegenden Änderung der seit dem Jahre 1956 unveränderte Höchstbetrag der Geldstrafe entsprechend der in der Zwischenzeit eingetretenen Geldentwertung angehoben werden. Dabei soll aus gesetzesökonomischen Gründen bereits der entsprechende – im Hinblick auf eine vereinfachte Vollziehung – Eurobetrag normiert werden. Bis zum endgültigen Inkrafttreten der Währungsumstellung am 1. Jänner 2002 wird allerdings der entsprechende Betrag in Schilling im Wege einer zeitlich befristeten Übergangsbestimmung (§ 61 Abs. 9) weitergelten.

Zu § 51 (Behördenzuständigkeit):

Nach der geltenden Rechtslage sind hinsichtlich der bescheidmäßig zuzuerkennenden Ansprüche nach dem Heeresgebührenrecht (insbesondere im 5. und 6. Hauptstück HGG 1992) im Wesentlichen in erster Instanz das Heeresgebührenamt und in zweiter Instanz der Bundesminister für Landesverteidigung zur Entscheidung berufen. Im Übrigen beruhen die meisten Ansprüche, insbesondere jene auf Barbezüge nach dem 2. Hauptstück, unmittelbar auf dem Gesetz selbst, ohne dass es der Erlassung eines Bescheides bedürfte.

Hinsichtlich einzelner direkt im Gesetz begründeter Ansprüche (speziell der Fahrtkostenvergütung) wurden in der Vergangenheit im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem Wehrpflichtigen und militärischen Dienststellen betreffend die Höhe der Leistung wiederholt Anträge auf bescheidmäßige Absprache über diese Ansprüche gestellt. Die diesbezüglichen Behördenzuständigkeiten blieben dabei mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unklar. Im Interesse der Rechtssicherheit ist daher im Abs. 1 vorgesehen, künftig den eingangs genannten Behörden eine umfassende Zuständigkeit für grundsätzlich sämtliche in Betracht kommenden Verwaltungsverfahren nach dem Heeresgebührenrecht einzuräumen. Damit wird auch dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) in eindeutiger Weise Rechnung getragen. Die derzeit normierten Einzelregelungen über die Verfahrenzuständigkeiten können daher ersatzlos entfallen. Als ausdrückliche Sonderbestimmun­gen über die Behördenzuständigkeit sind derzeit etwa die Zuständigkeiten in Verwaltungsstrafsachen (§ 50 bzw. Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG) anzusehen. Diese Sonderregelungen bleiben auch in Zukunft vollinhaltlich wirksam.

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll im Abs. 2 eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung der für die Vollziehung des Heeresgebührenrechtes zuständigen Behörden zur Verarbeitung diesbezüglich erforder­licher (personenbezogener) Daten geschaffen werden. Vergleichbare Bestimmungen sind in den §§ 15, 22 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, sowie im § 65 Abs. 2 WG in der Fassung der am 3. Oktober 2000 beschlossenen Regierungsvorlage (300 BlgNR, XXI. GP) vorgesehen. Als „Verarbeiten von Daten“ wird dabei im Sinne des § 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, jegliche Datenverwendung mit Ausnahme des Übermittelns zu verstehen sein. Die zugrunde liegenden Daten begründen im Hinblick auf ihre Unverzichtbarkeit für die militärische Landesverteidigung „wichtige öffentliche Interessen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. § 9 Z 3 des erwähnten Bundesgesetzes. Die für diese Zwecke bereits seit längerem bestehenden Datenverarbeitungen im militärischen Bereich stützten sich in der Vergangenheit auf § 6 zweiter Tatbestand DSG.

Zu § 52 (Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst):

Nach der geltenden Rechtslage haben Anspruchsberechtigte, die einen Aufschubpräsenzdienst nach § 27 Abs. 1 Z 8 WG leisten, in jedem Fall die gleichen gebührenrechtlichen Ansprüche wie in jenem Präsenzdienst, aus dem ihnen die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde. Derzeit ist dies für die einzelnen Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetz 1992 jeweils gesondert in den entsprechenden Bestimmungen normiert. Mit der vorliegenden (zusammenfassenden) Bestimmung über die Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst soll nunmehr dieser Grundsatz ohne inhaltliche Änderung in einem eigenen Paragrafen vorgesehen werden; die in den anderen Bestimmungen auf den Aufschubpräsenzdienst Bezug nehmenden Regelungen können daher entfallen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass im Falle des Aufschubes der Entlassung aus dem Grundwehrdienst eine allfällige „Erfolgsprämie“ nach § 5 Abs. 2 für den erfolgreichen Abschluss einer vorbereitenden Kaderausbildung auch künftig während des Aufschubpräsenzdienstes in keinem Fall zusätzlich gebühren kann. Eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung erscheint nicht erforderlich.

Die gegenständliche Formaländerung bewirkt eine erhebliche Entlastung des Gesetzestextes und trägt somit der Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvor­schriften Rechnung.

§ 53 (Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn):

Die derzeit bereits geltende Bestimmung, wonach Frauen in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn (§ 46c WG) die selben Ansprüche haben wie Soldaten während freiwilliger Waffen­übungen und Funktionsdiensten soll in materiell unveränderter Weise als eigener Paragraf im Rahmen des 7. Hauptstückes des gegenständlichen Gesetzentwurfes übernommen werden. Dies erscheint insbeson­dere unter dem Gesichtspunkt der seinerzeit zeitlich begrenzten Möglichkeit der Meldung zu einer derartigen Wehrdienstleistung (vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1998) zweckmäßig. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Personengruppe auch künftig keinen Anspruch auf „Grundvergütung“ oder „Geldleistungen für länger dienende Soldaten“ nach § 6 oder auf Leistungen nach dem 5. Hauptstück (Familienunterhalt bzw. Wohnkostenbeihilfe) hat.

Zu § 54 (Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung):

Die derzeit auf die Währungseinheit Schilling ausgerichtete Rundungsbestimmung (§ 49 Abs. 3 HGG 1992) soll im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2002 endgültig erfolgende Umstellung auf die Währungsein­heiten Euro und Cent entsprechend umgestaltet werden. Unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen soll dabei die so genannte „kaufmännische Rundung“ eingeführt werden. Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zur Währungsumstellung muss aller­dings die gegenwärtige Regelung im Wege einer (zeitlich begrenzten) Übergangsbestimmung (§ 61 Abs. 8) unverändert in Kraft bleiben.

Zur Vermeidung von Unklarheiten und Zweifelsfragen soll künftig ausdrücklich vorgesehen werden, dass eine Barauszahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz auch dann „ehestmöglich“ zu erfolgen hat, wenn im Gesetz selbst kein konkreter Auszahlungstermin normiert ist. Im Übrigen soll im Interesse der betroffenen Soldaten künftig in Ausnahmefällen auch eine vorzeitige Auszahlung – also eine Auszahlung vor einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt – zulässig sein. Eine derartige, auch einer flexibleren Verwaltungsführung dienende Maßnahme wird etwa zur Vermeidung eines zeitaufwendigen bürokratischen Auszahlungsaufwandes während längerer militärischer Übungen außerhalb des Garnisonsortes in Betracht kommen.

Im Interesse der betroffenen Anspruchsberechtigten sowie aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll künftig die Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen werden, sämtliche nach diesem Bundesgesetz derzeit bar ausbezahlten Beträge (das sind im Wesentlichen Geldleistungen nach dem 2. Hauptstück sowie die Pauschalentschädigung) auf ein (inländisches) Konto zu überweisen. Der auszahlenden Dienststelle soll jedoch keine absolute Verpflichtung zu einer derartigen Überweisung auferlegt werden. Es wird vielmehr von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängen, ob eine Auszahlung auf barem oder unbarem Wege als raschere und effizientere Methode anzusehen sein wird. Die konkreten Modali­täten werden dabei durch entsprechende verwaltungsinterne Vorschriften festzulegen sein. Eine unbare Auszahlung wird in der Praxis insbesondere bei Wehrdienstleistungen nach dem 6. Hauptstück (zB Waffenübungen), bei denen bestimmte Bezüge derzeit bar ausbezahlt werden und andere Zahlungen verpflichtend auf ein Konto zu überweisen sind, zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen führen.

Zu § 55 (Übergenuss):

Die vorgesehenen Regelungen sind aus rechtssystematischen Erwägungen wie bereits seit langem den relevanten Bestimmungen im Besoldungsrecht der Bundesbeamten (§ 13a des Gehaltsgesetzes 1956) inhaltlich zur Gänze nachgebildet. Bei der Vollziehung werden auch in Zukunft die in diesem Zusammen­hang in Betracht kommenden Bestimmungen des Bundeshaushaltrechtes (insbesondere § 61 des Bundeshaushaltsgesetzes) uneingeschränkt zu beachten sein.

In der Vergangenheit haben sich bei der zwangsweisen Hereinbringung von Übergenüssen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 Unklarheiten hinsichtlich der prozessualen Stellung des Heeresge­bührenamtes ergeben. Mit der gegenständlichen Ergänzung der Bestimmung über die Hereinbringung von Übergenüssen soll in Anlehnung an die Regelung im § 78 Abs. 2 HDG 1994 nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass dem Heeresgebührenamt die Stellung des „Anspruchsberechtigten“ nach § 3 VVG zukommt. Materielle Änderungen sind mit dieser Modifikation nicht verbunden.

Zu § 56 (Härteausgleich):

Wie die langjährigen Erfahrungen bei der Vollziehung insbesondere des 5. und 6. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 gezeigt haben, treten in der Praxis bei der Bemessung finanzieller Ansprüche immer wieder besondere Härtefälle auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesetzgeber gehalten, auf jene Härtefälle, die auf vorhersehbare, grundlegende Probleme zurückzu­führen sind, durch entsprechende Legislativmaßnahmen Bedacht zu nehmen (siehe das Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, GZ 86/09/0104). Diesem Gebot wurde in der Vergangenheit im Rahmen verschiedener Novellierungen insoweit Rechnung getragen, als dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Grund­prinzipien des Heeresgebührengesetzes möglich war. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vollziehung einzelner Bestimmungen in Einzelfällen auf Grund außergewöhnlicher Umstände zu Härten führen kann, die infolge der spezifischen, vom Gesetzgeber nicht in allen Aspekten vorherseh­baren Eigenheit des Sachverhaltes auch nicht durch noch so detaillierte gesetzliche Regelungen vermieden werden können.

Aus diesem Grund soll im Interesse der Anspruchsberechtigten in Anlehnung an vergleichbare Normen (zB § 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, § 73a des Heeresversorgungsgesetzes, § 15a des Opferfürsorgegesetzes, § 76 des Kriegsopferversorgungsge­setzes) mit der vorgesehenen generellen Bestimmung ein Ausgleich für besondere Härten in allen nicht ausdrücklich vom Gesetz erfassten Fällen ermöglicht werden. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich auch in Zukunft Härtefälle nicht nur aus der Vollziehung des 5. und 6. Hauptstückes ergeben können, soll der geplante Härteausgleich für das gesamte Heeresgebührengesetz normiert werden. Das festgelegte Ausmaß der einzelnen Leistungen, insbesondere auch die im 5. und 6. Hauptstück vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzungen, soll aber auch im Falle einer – allenfalls zusätzlichen – Gewährung eines Härteausgleiches nicht überschritten werden dürfen.

Anwendungsfälle für den geplanten Härteausgleich sollen beispielsweise dann vorliegen, wenn Personen, die zwar auf Grund der Bestimmungen des 6. Hauptstückes Anspruch auf Entschädigung des Verdienstentganges während einer Waffenübung haben (der Anspruch beginnt um 00.00 Uhr des Tages, für den sie zur Präsenzdienstleistung einberufen werden und endet um 24.00 Uhr des Tages, an dem sie aus dem Präsenzdienst entlassen werden), einen tatsächlichen, unmittelbar im Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung stehenden Einkommensverlust erleiden, der auf Grund der bestehenden Bestimmun­gen nicht abgegolten werden kann. Davon können etwa Schichtarbeiter betroffen sein, die einen Schichtdienst nicht antreten können, weil dieser nach 00.00 Uhr des Tages, an dem der Präsenzdienst beginnt, endet oder vor 24.00 Uhr des Tages, an dem der Präsenzdienst endet, beginnt oder auf Grund der Präsenzdienstleistung nicht die gesetzlich erforderliche Ruhezeit vor Antritt des nächsten Schichtdienstes einhalten können. Weiters können hiezu Personen zählen, die auf Grund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der militärischen Dienststelle, zu der sie einberufen sind, bereits an dem dem Einberufungs­termin vorangehenden Tag anreisen müssen und demnach zumindest teilweise einen zusätzlichen Verdienstentgang erleiden, sowie Personen, bei denen sich der Beginn eines Dienstverhältnisses auf Grund der Präsenzdienstleistung verschiebt. Da im Ausland beschäftigte Personen mangels internationaler Abkommen Waffenübungen während des Erholungsurlaubes leisten müssen, erleiden auch diese Personen (insbesondere finanzielle) Nachteile. Auf Grund der geltenden Rechtslage kann bei der Bemessung eines allfälligen Verdienstentganges nicht darauf Bedacht genommen werden. Daher sollen im Rahmen der vorgesehenen Bestimmung auch derartige finanzielle Nachteile gemildert werden können.

Ein Rechtsanspruch der Betroffenen auf die – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG) vorgesehene – Gewährung eines Härteausgleiches soll nicht geschaffen werden. Ein solcher Ausgleichsbetrag soll vielmehr durch den Bundesminister für Landesverteidigung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geleistet werden können. Im Regelfall wird dabei ein entsprechen­des Ansuchen des Betroffenen oder anderer Personen vorliegen; aus Zweckmäßigkeitsgründen soll jedoch auch ein Härteausgleich ohne konkretes Ersuchen nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die im Art. 17 B-VG gelegene Kompetenzgrundlage dieser Konstruktion soll dabei die konkrete Zuerkennung des Härteausgleiches nicht im Wege eines – auf Grund eines hoheitlichen Verfahrens ergehenden – Bescheides, sondern mit den in Betracht kommenden rechtlichen Gestaltungsmitteln des Privatrechtes erfolgen. Eine solche Gestaltung eines Härteausgleiches hat sich insbesondere im Bereich des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfern von Verbrechen bewährt.

Zu den §§ 57 bis 60 (Abgabenfreiheit, Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter, Verweisungen auf andere Bundesgesetze, In- und Außer-Kraft-Treten):

Die in Rede stehenden (formellen) Schlussbestimmungen entsprechen materiell den derzeit geltenden Regelungen. Es sind lediglich einzelne Formaländerungen geplant.

Die bereits seit Jahrzehnten geltende Regelung über die Gebührenbefreiung soll (inhaltlich unverändert) in sprachlicher Hinsicht an die entsprechende Norm im Heeresdisziplinargesetz 1994 (§ 86) und im Militärbefugnisgesetz (§ 59) angeglichen werden. Dadurch soll insbesondere den Richtlinien 1 und 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften bzw. über die einheitliche Verwendung von Begriffen Rechnung getragen werden. Von der gegenständlichen Befreiung werden wie bisher die Stempel- und Rechtsgebühren, die Bundesverwaltungsabgaben sowie die Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben betroffen sein. Der Terminus „Abgaben“ wird daher auch künftig als Überbegriff sämtliche genannten „Gebühren“ umfassen. Bei der Vollziehung dieser Bestimmung werden in Zukunft die im § 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung des Steuerreformgesetzes, BGBl I Nr. 106/1999, normierten Einschränkungen zu beachten sein.

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der am 1. Jänner 2002 endgültig erfolgenden Währungsum­stellung notwendigen spezifischen In- bzw. Außer-Kraft-Tretens-Regelungen siehe § 50 und § 54 Abs. 3 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 98 der Legistischen Richtlinien 1990 über die frühzeitige Erlassung von Verordnungen soll im § 60 Abs. 5 aus verwaltungsökonomischen Erwägungen eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden, nach der diverse erforderliche Vollziehungs­schritte bereits ab Kundmachung der relevanten gesetzlichen Grundlagen getroffen werden dürfen. Die Rechtswirksamkeit allenfalls erforderlicher Maßnahmen mit Außenwirkung (also im Wesentlichen Verordnungen, Bescheide und Maßnahmen „unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG) darf allerdings aus Gründen der Rechts­sicherheit erst mit dem jeweiligen In-Kraft-Treten dieser Grundlagen eintreten. Die Formulierung ist dem § 61 Abs. 4 MBG inhaltlich nachgebildet. Aus der ins Auge gefassten Formulierung ergibt sich, dass diese Ermächtigung sowohl hinsichtlich der Stammfassung des Gesetzes als auch künftiger Novellen wirksam wird.

Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass Verweisungen in Fremdgesetzen auf das „Heeresge­bührengesetz 1992“ nunmehr grundsätzlich als auf den vorliegenden Entwurf gerichtet zu verstehen sein werden. Im Sinne der Richtlinie 72 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die Anpassung von Verweisungen werden diese Zitierungen entsprechend zu adaptieren sein.

Die ins Auge gefasste Legisvakanz bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfes am 1. April 2001 ist insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Vorbereitung diverser verwaltungsinterner Voll­ziehungsmaßnahmen erforderlich.

Zu den §§ 61 und 62 (Übergangsbestimmungen, Vollziehung):

Die auf Grund der geplanten Neuerlassung des Heeresgebührengesetzes erforderlichen Übergangsregelun­gen (§ 61) betreffen im Wesentlichen verschiedene Aspekte des Wehrdienstes als Zeitsoldat sowie das V. und 6. Hauptstück.

In Anlehnung an die bereits derzeit normierte Regelung betreffend die Treueprämie soll entsprechend der seinerzeitigen Absicht des Gesetzgebers nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass die vorzeitige Beendigung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenz­dienstes in keinem Fall zum Entstehen einer Erstattungsverpflichtung nach § 45 Abs. 5 führen kann. Eine solche Regelung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis in diesem Bereich.

Hinsichtlich der Regelung betreffend die Zulässigkeit bestimmter ärztlicher Behandlungen durch Dentis­ten siehe die Erläuterungen zu den §§ 18 bis 22.

Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen betreffend Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe siehe die Erläuterungen zu § 33.

Hinsichtlich der Übergangsregelung für den Höchstbetrag der Verwaltungsstrafen und der Rundungsbe­stimmung mit Anknüpfung an die Schillingwährung sowie deren zeitlich befristeter Geltung siehe die Erläuterungen zu § 50 und § 54.

Hinsichtlich der Übergangsregelung für den Kostenersatz siehe die Erläuterungen zu den §§ 40 bis 42.

Hinsichtlich der weiteren Einbeziehung des Investitionsfreibetrages in die Bemessungsgrundlagen für Selbständige siehe die Erläuterungen zu den §§ 26 bis 28.

Die Vollziehungsklausel (§ 62) soll entsprechend der nunmehr vorgesehenen systematischen Gliederung gefasst werden. Hinsichtlich der Z 2 (bestimmte öffentliche Dienstverhältnisse) ist im Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 Z 2 des vorliegenden Entwurfes darauf hinzuweisen, dass für diese Dienstverhältnisse jeweils der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur (§ 124 LDG 1984 bzw. § 7 des Landesvertrags­lehrergesetzes 1966) bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft (§ 128 LLDG 1985 bzw. § 6 des Land- und Forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes) zuständig sind.

I. Fundstellenverzeichnis der Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992) im Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001):

HGG 1992

 

HGG 2001

§ 1

 

 

§ 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

entfällt

 

Abs. 3

 

 

Abs. 2

§ 2

 

 

§ 2

 

 

Abs. 1

 

 

entfällt

 

Abs. 2

 

 

Abs. 1, 2

§ 3

 

 

§ 3

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

§ 4

 

 

§ 4

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

§ 5

 

 

§ 5

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

§ 6

 

 

§ 6

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

 

 

 

 

Abs. 2

 

§ 45

Abs. 3

 

Abs. 3

 

§ 45

Abs. 4

 

 

 

§ 6

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 2

 

Abs. 5

 

 

Abs. 3

 

Abs. 6

 

§ 45

Abs. 5

 

Abs. 7

 

§ 52

 

§ 7

 

 

§ 7

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

entfällt

 

Abs. 4

 

 

entfällt

 

Abs. 5

 

 

Abs. 3

 

Abs. 6

 

§ 54

Abs. 4

 

Abs. 7

 

§ 7

Abs. 1 Z 2

 

 

 

§ 8

Abs. 5

§ 7a

 

 

§ 8

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

§ 8

 

 

§ 7

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 1

 

Abs. 4

 

 

entfällt

 

Abs. 5

 

 

Abs. 3

 

Abs. 6

 

§ 54

Abs. 4

 

Abs. 7

 

§ 8

Abs. 5

§ 9

 

 

§ 46

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

§ 10

 

 

§ 47

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 3

§ 11

 

 

§ 11

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

entfällt

 

Abs. 4

 

 

entfällt

 

Abs. 5

 

 

Abs. 3

 

Abs. 6

 

§ 47

Abs. 4

§ 12

 

 

§ 13

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

§ 48

Abs. 1

 

 

 

 

 

 

Abs. 3

 

 

entfällt

 

Abs. 4

 

§ 13

Abs. 2

 

Abs. 5

 

 

Abs. 3

§ 13

 

 

§ 14

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

§ 48

Abs. 2

 

 

 

§ 14

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 1

 

Abs. 4

 

 

Abs. 2

 

Abs. 5

 

 

Abs. 3

 

Abs. 6

 

 

Abs. 4

§ 14

 

 

§ 16

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

§ 15

 

 

§ 15

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

§ 16

 

 

§ 12

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 1

 

Abs. 3

 

 

Abs. 2

 

Abs. 4

 

 

Abs. 3

§ 17

 

 

§ 17

Abs. 1

§ 18

 

 

§ 17

Abs. 2

§ 19

 

 

§ 18

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

entfällt

 

Abs. 3

 

 

entfällt

§ 20

 

 

§ 18

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

Abs. 3

 

 

Abs. 4

 

Abs. 3a

 

 

Abs. 5

 

Abs. 4

 

§ 19

Abs. 1

 

Abs. 5

 

§ 19

Abs. 2

 

Abs. 6

 

§ 61

Abs. 5

§ 21

 

 

§ 19

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 3

 

Abs. 2

 

 

Abs. 4

§ 22

 

 

§ 49

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

 

Abs. 6

 

 

Abs. 6

§ 23

 

 

§ 20

 

§ 24

 

 

§ 21

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

§ 25

 

 

§ 22

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

entfällt

§ 26

 

 

§ 23

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

entfällt

§ 27

 

 

§ 24

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

§ 28

 

 

§ 25

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

§ 29

 

 

§ 29

 

§ 30

 

 

§ 26

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

 

entfällt

 

Abs. 6

 

 

Abs. 6

 

Abs. 7

 

§ 28

Abs. 1

 

Abs. 8

 

 

entfällt

§ 31

 

 

§ 27

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

§ 32

 

 

§ 30

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

§ 33

 

 

§ 31

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

§ 34

 

 

§ 32

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

§ 35

 

 

§ 33

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

entfällt

 

Abs. 3

 

 

Abs. 4

§ 36

 

 

§ 33

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

entfällt

§ 37

 

 

§ 34

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

entfällt

§ 38

 

 

§ 35

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 3

§ 39

 

 

§ 36

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

§ 40

 

 

§ 37

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

 

Abs. 6

 

 

Abs. 6

 

Abs. 7

 

§ 39

 

 

Abs. 8

 

 

entfällt

 

Abs. 9

 

§ 37

Abs. 7

§ 41

 

 

§ 38

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

§ 42

 

 

§ 40

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

entfällt

§ 43

 

 

 

entfällt

§ 44

 

 

§ 41

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

§ 45

 

 

§ 42

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

§ 46

 

 

§ 43

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

 

Abs. 6

 

 

Abs. 6

§ 47

 

 

§ 44

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

entfällt

 

Abs. 4

 

§ 44

Abs. 2

§ 48

 

 

§ 50

 

§ 49

 

 

§ 54

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

 

Abs. 6

 

 

Abs. 6

 

Abs. 7

 

 

Abs. 7

§ 50

 

 

§ 55

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

§ 51

 

 

§ 56

 

§ 52

 

 

§ 58

 

§ 53

 

 

§ 59

 

§ 54

 

 

§ 60

 

§ 55

 

 

§ 61

 

§ 56

 

 

§ 62

 

II. Fundstellenverzeichnis der Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) im Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992):

HGG 2001

 

HGG 1992

 

§ 1

 

 

§ 1

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

§ 2

 

 

§ 2

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

§ 3

 

 

§ 3

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

neu

 

§ 4

 

 

§ 4

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

§ 5

 

 

§ 5

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

§ 6

 

 

§ 6

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 5

 

§ 7

 

 

§ 7

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1, 7

 

 

 

 

§ 8

Abs. 1, 2, 3, 5

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 5

 

§ 8

 

 

§ 7a

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

 

 

 

 

§ 8

Abs. 7

 

§ 9

 

 

 

 

 

 

Abs. 1

 

 

neu

 

 

Abs. 2

 

 

neu

 

§ 10

 

 

 

neu

 

§ 11

 

 

§ 11

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 5

 

§ 12

 

 

§ 16

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1, 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 4

 

§ 13

 

 

§ 12

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 5

 

§ 14

 

 

§ 13

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1, 3

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 5

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 6

 

§ 15

 

 

§ 15

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

§ 16

 

 

§ 14

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

§ 17

 

 

 

 

 

 

Abs. 1

 

§ 17

 

 

 

Abs. 2

 

§ 18

 

 

 

Abs. 3

 

 

neu

 

§ 18

 

 

§ 19

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

 

 

§ 20

 

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 5

 

 

Abs. 3a

 

§ 19

 

 

§ 20

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 5

 

 

 

 

§ 21

 

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 2

 

§ 20

 

 

§ 23

 

 

§ 21

 

 

§ 24

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

§ 22

 

 

§ 25

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

§ 23

 

 

§ 26

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

§ 24

 

 

§ 27

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

§ 25

 

 

§ 28

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

§ 26

 

 

§ 30

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 5

 

 

neu

 

 

Abs. 6

 

 

Abs. 6

 

§ 27

 

 

§ 31

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

 

§ 28

 

 

§ 30

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 7

 

 

Abs. 2

 

 

neu

 

§ 29

 

 

§ 29

 

 

 

Abs. 1

 

 

 

 

 

Abs. 2

 

 

 

 

 

Abs. 3

 

 

 

 

§ 30

 

 

§ 32

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

§ 31

 

 

§ 33

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

§ 32

 

 

§ 34

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

§ 33

 

 

§ 35

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

 

 

§ 36

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

neu

 

 

Abs. 3

 

§ 36

Abs. 2, 3

 

 

Abs. 4

 

§ 35

Abs. 3

 

§ 34

 

 

§ 37

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

neu

 

 

Abs. 3

 

 

neu

 

 

Abs. 4

 

 

neu

 

§ 35

 

 

§ 38

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3, 4

 

§ 36

 

 

§ 39

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

§ 37

 

 

§ 40

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

 

 

Abs. 6

 

 

Abs. 6

 

 

Abs. 7

 

 

Abs. 9

 

§ 38

 

 

§ 41

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

 

§ 39

 

 

§ 40

 

 

 

 

 

 

Abs. 7

 

§ 40

 

 

§ 42

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

§ 41

 

 

§ 44

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

neu

 

§ 42

 

 

§ 45

 

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

§ 43

 

 

§ 46

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

 

Abs. 6

 

 

Abs. 6

§ 44

 

 

§ 47

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2, 4

§ 45

 

 

 

 

 

Abs. 1

 

 

neu

 

Abs. 2

 

 

neu

 

Abs. 3

 

§ 6

Abs. 2

 

Abs. 4

 

 

Abs. 3

 

Abs. 5

 

 

Abs. 6

 

Abs. 6

 

 

neu

 

Abs. 7

 

 

neu

§ 46

 

 

§ 9

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

§ 47

 

 

§ 10

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3, 4

§ 48

 

 

 

 

 

Abs. 1

 

§ 12

Abs. 2

 

Abs. 2

 

§ 13

Abs. 2

§ 49

 

 

§ 22

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

 

Abs. 5

 

Abs. 6

 

 

Abs. 6


HGG 2001

 

HGG 1992

 

§ 50

 

 

§ 48

 

§ 51

 

 

 

neu

§ 52

 

 

§ 6

 

 

 

 

 

Abs. 7

§ 53

 

 

 

neu

§ 54

 

 

§ 49

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

 

 

§ 7

Abs. 6

 

 

 

§ 8

Abs. 6

 

Abs. 5

 

§ 49

Abs. 5

 

Abs. 6

 

 

Abs. 6

 

Abs. 7

 

 

Abs. 7

§ 55

 

 

§ 50

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

§ 56

 

 

 

neu

§ 57

 

 

§ 51

 

§ 58

 

 

§ 52

 

§ 59

 

 

§ 53

 

§ 60

 

 

§ 54

 

§ 61

 

 

§ 55

 

§ 62

 

 

§ 56