74 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 5. 2000

Regierungsvorlage

 

Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit

 

ZUSATZABKOMMEN

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Die Republik Österreich

und

der Staat Israel

haben zur Änderung und Ergänzung des am 28. November 1973 geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit – im Folgenden Abkommen genannt – Folgendes vereinbart:

Artikel I

1. a) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:

         “4. “zuständige Behörde”

               in bezug auf Österreich

                   die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut sind,

               in bezug auf Israel

                   den Minister für Arbeit und soziale Wohlfahrt;”

b) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 8 des Abkommens entfällt.

c) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 10 des Abkommens erhält folgende Fassung:

       “10. “Familienbeihilfe”

               in bezug auf Österreich

                   die Familienbeihilfe,

               in bezug auf Israel

                   die Kinderbeihilfen.”

2. a) Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe f des Abkommens erhält folgende Fassung:

         “f) die Kinderversicherung.”

b) Artikel 2 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Abkommens erhält folgende Fassung:

“es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.”

c) Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens entfällt.

3. Nach Artikel 2 des Abkommens wird ein Artikel 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

“Artikel 2a

Dieses Abkommen gilt, soweit nichts anderes bestimmt wird,

           a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

          b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.”

4. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

“Artikel 3

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit nichts anderes bestimmt wird, dessen Staatsangehörigen gleich

                a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

               b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 hiezu, die sich im Gebiet eines Vertrags­staates gewöhnlich aufhalten, sowie

                c) Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Absatz 1 berührt nicht

                a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;

               b) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Recht­sprechung in der sozialen Sicherheit;

                c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;

               d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe.”

5. Die Bestimmung des Artikels 4 des Abkommens erhält die Bezeichnung “(1)” und ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

“(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvor­schriften und die Einkommensunterstützung nach den israelischen Rechtsvorschriften.”

6. Artikel 5 des Abkommens entfällt.

7. Artikel 6 des Abkommens erhält folgende Fassung:

“Artikel 6

Unbeschadet der Artikel 7 und 8 unterliegen unselbständig oder selbständig Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.”

8. In Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens wird die Zahl “24” durch die Zahl “60” ersetzt.

9. Dem Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens wird ein Buchstabe c mit folgendem Wortlaut angefügt:

         “c) Wenn eine im Buchstaben b bezeichnete Person die Anwendung der österreichischen Rechtsvor­schriften wählt, dann

                aa) hat sie keinen Anspruch auf Geldleistungen oder Sachleistungen nach den israelischen Rechtsvorschriften,

               bb) gilt sie hinsichtlich anderer israelischer Vorschriften nicht als von der Zahlung von Beiträgen nach den israelischen Rechtsvorschriften befreit.”

10. Die Bestimmung des Artikels 11 des Abkommens erhält die Bezeichnung “(1)” und die Absätze 2 und 3 mit folgendem Wortlaut werden angefügt:

“(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den israelischen Rechtsvorschriften.”

11. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung:

“Artikel 12

(1) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

(2) Die Versicherungszeiten nach Absatz 1 sind vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.”

2

12. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:

“Artikel 13

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 11 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 11 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

                a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungs­zeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

               b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermo­nate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

                c) Buchstabe a gilt nicht

                     aa) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

                    bb) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicher­stellung eines Mindesteinkommens.”

13. Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung:

“Artikel 14

(1) Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 11 ein Anspruch auf Alters- oder Hinterbliebenenleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versiche­rungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 11 ein Anspruch auf Alters- oder Hinterbliebenenleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:

                a) Der israelische Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur nach den israelischen Rechtsvorschriften zurück­gelegt worden wären;

               b) sodann hat der israelische Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben a errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertrags­staaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.”

14. Artikel 15 des Abkommens erhält folgende Fassung:

“Artikel 15

(1) Die israelischen Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung, die die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen von einem Wohnsitz des Versicherten im Gebiet von Israel abhängig machen, gelten insoweit nicht für Versicherte, die sich im Gebiet von Österreich gewöhnlich aufhalten.

(2) Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Absatzes 1 ein Anspruch auf Invaliditätsleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzu­stellen.

(3) Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Absatzes 1 ein Anspruch auf Invaliditätsleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b festzustellen.”

15. In Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens wird der Ausdruck “Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte” durch den Ausdruck “Gebietskrankenkasse” ersetzt.

16. a) In Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens wird die Zahl “13” durch die Zahl “26” ersetzt.

b) Dem Artikel 18 des Abkommens wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:

“(3) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.”

17. Der Abschnitt III Kapitel 5 des Abkommens erhält folgende Fassung:

“Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 19

Die Familienbeihilfen sind von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.

Artikel 20

Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen, so sind die Familienbeihilfen von jenem Vertragsstaat zu zahlen, in dem sich das Kind aufhält.

Artikel 21

Hält sich eine Person gewöhnlich in Österreich auf und ist sie in Israel erwerbstätig, so ist sie in bezug auf den Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe so zu behandeln, als hätte sie ihren ausschließlichen Wohnsitz in Österreich.”

18. Dem Artikel 28 des Abkommens wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:

“(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten hinsichtlich der Familienbeihilfen nur insoweit, als diese Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen wurden.”

19. Das Schlussprotokoll zum Abkommen entfällt.

20. Im deutschen Text des Abkommens wird der Ausdruck “litera” jeweils durch den Ausdruck “Buch­staben” ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich in Jerusalem auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Die Bestimmung des Artikels I Ziffer 19 dieses Zusatzabkommens tritt hinsichtlich Punkt V des Schlussprotokolls zum Abkommen rückwirkend mit dem Inkrafttreten des Abkommens in Kraft.

(4) Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(5) Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1997 in Kraft.

(6) Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens gilt für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten sind. Es begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für Zeiten vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.

 

(7) Die Bestimmung des Artikels I Ziffer 9 dieses Zusatzabkommens ist auf Personen nicht anzuwenden, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens Alters- oder Hinterbliebenen­leistungen beziehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 13. Jänner 2000, der dem 6. Shwat 5760 entspricht, in zwei Urschriften in deutscher und hebräischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Christian Prosl

Für den Staat Israel:

Nathan Meron


 

 








Vorblatt

Problem:

Seit Abschluss des Abkommens über soziale Sicherheit mit Israel im Jahre 1973 sind im innerstaatlichen, insbesondere aber auch im zwischenstaatlichen Bereich wesentliche Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Zusatzabkommen zum Abkommen über soziale Sicherheit mit Israel wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen und die zwischen­staatliche Rechtslage im Verhältnis zu Israel an die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu den anderen bilateralen Abkommen angepasst.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende Zusatzabkommen ändert und ergänzt einige Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel im Bereich der sozialen Sicherheit vom 28. November 1973, BGBl. Nr. 6/1975, und bedarf wie dieses gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Zusatzabkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Zusatzabkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungs­ergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Hinsichtlich vom Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Drittstaaten sind die EU-Mitgliedstaaten durch keine EG-Vorschriften gebunden.

2. Zusatzabkommen im Allgemeinen

Das Abkommen mit Israel ist am 1. Jänner 1975 in Kraft getreten. In der Folge sind im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Bereich Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

Im Bereich der Pensionsversicherung wird wie bereits in den Zusatzabkommen mit Kanada, den USA und der Schweiz (BGBl. Nr. 570/1996, BGBl. Nr. 779/1996 bzw. BGBl. III Nr. 203/1998) sowie in allen neuen bilateralen Abkommen im Hinblick auf eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung in allen zwischenstaatlichen Fällen anstelle der bisher vorgesehenen Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis (“pro-rata-temporis”) die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten vorgesehen (“Direktberechnung”).

Im Bereich der Familienbeihilfen wird das Wohnlandprinzip eingeführt, nach dem sich der Familien­beihilfenanspruch nicht mehr wie nach dem geltenden Abkommen am Elternteil orientiert und auch für Kinder im anderen Vertragsstaat zustehen kann, sondern für die Zahlung der Familienbeihilfe stets das Wohnland des Kindes zuständig ist. Die bisher auch die Familienbeihilfen betreffende Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen ist auch weiterhin vorgesehen.

Weiters wurden die Bestimmungen des Schlussprotokolls zum Abkommen, soweit sie noch erforderlich waren, wie bereits auch in den neuen Abkommen mit Mazedonien, Slowenien und Kroatien (BGBl. III Nr. 46, 103 bzw. 162/1998) aus Gründen einer besseren Verständlichkeit zu den entsprechenden Artikeln des Abkommens aufgenommen.

3. Finanzielle Auswirkungen

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Zusatzabkommens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der Bestimmungen des Zusatzabkommens ausschließlich einer Anpassung an die geänderte innerstaatliche Rechtslage in den beiden Vertragsstaaten dient und sich daraus keine finanziellen Auswirkungen ergeben.

Zu den finanziellen Auswirkungen des Umstieges von der zwischenstaatlichen Pensionsberechnung nach der Pro-rata-temporis-Methode auf die Direktberechnung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese primär einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung dient und sich dadurch entsprechende Einsparungen bei den Verwaltungskosten ergeben werden. Darüber hinaus wird die Direktberechnung in den Fällen, in denen allein auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, unter Berücksichtigung der Übernahme des EG-Rechts mit 1. Jänner 1994 bereits ab diesem Zeitpunkt angewendet. Auch in den wenigen Fällen, in denen der österreichische Leistungsanspruch nur unter Berücksichtigung israelischer Versicherungszeiten besteht (jährlich rund 30 Fälle), wird im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung im Verhältnis zu allen Nicht‑EU/EWR‑Staaten die Direktberechnung bereits ab 1. Jänner 1997 angewendet, wobei bisher im Einzelfall mögliche geringfügige Mehrkosten aus den unterschiedlichen Steigerungsbeträgen durch den mit der Pensionsreform 1997 vorgesehenen einheitlichen Steigerungsbetrag ab 1. Jänner 2000 nicht mehr zum Tragen kommen, andererseits sogar aber geringfügige Einsparungen durch die Nichtberücksichtigung der israelischen Versicherungszeiten bei vorgezogenem Pensionsbeginn möglich sein werden.

Insgesamt können die finanziellen Auswirkungen der Neuregelungen des Zusatzabkommens als kosten­neutral angesehen werden, sodass sich hinsichtlich des Beitrages des Bundes zu den einzelnen Zweigen der Pensionsversicherung praktisch keine Auswirkungen ergeben werden.

Die Einführung des Wohnlandprinzips bezüglich Familienbeihilfe ist ebenfalls als kostenneutral zu bewerten, da weder Einsparungen noch Mehrkosten zu erwarten sind. So betraf die Gewährung von Familienbeihilfen für ständig in Israel lebende Kinder jeweils nur eine äußerst geringe Anzahl von Fällen, zB 1997 nur drei Fälle und mit Stand Jänner 2000 keinen einzigen Fall. Andererseits hat das Wohnland­prinzip bei der Familienbeihilfe auf Grund der vor dem EWR in Geltung gestandenen bilateralen Abkommen Österreichs über soziale Sicherheit gegenüber den skandinavischen Staaten gegolten und zu keinerlei Mehrkosten geführt.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1:

In lit. a wird durch eine nunmehr abstrakte Fassung der Begriffsbestimmung “zuständige Behörde” (Art. 1 Abs. 1 Z 4 des Abkommens) in Bezug auf Österreich den Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 Rechnung getragen. Die Begriffsbestimmung “Familienangehörige” (Art. 1 Abs. 1 Z 8 des Abkommens) kann entfallen (lit. b), da sie im Abkommen nicht verwendet wird. In lit. c berücksichtigt die Änderung der Begriffsbestimmung “Familienbeihilfe” in Bezug auf Israel (Art. 1 Abs. 1 Z 10 des Abkommens) eine entsprechende innerstaatliche israelische Rechtsänderung.

Zu Art. I Z 2:

Die Änderung des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. f des Abkommens (lit. a) trägt der innerstaatlichen israelischen Rechtsänderung Rechnung. In lit. b werden wie im Verhältnis zu allen anderen Vertragsstaaten durch die Änderung des zweiten Halbsatzes in Art. 2 Abs. 2 des Abkommens die bisher ausgeschlossenen Sondersysteme betreffend die Unfallversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschäftigten nach dem KOVG 1957 und dem HVG in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens einbezogen. Der geltenden Regelung des Art. 2 Abs. 3 des Abkommens betreffend die Nichtanwendung von Regelungen mit Drittstaaten kommt für den österreichischen Rechtsbereich keine praktische Bedeutung zu und wird daher wie in den neuen Abkommen Österreichs durch lit. c aufgehoben.

Zu Art. I Z 3:

Das Abkommen enthält bisher keine ausdrücklichen Bestimmungen über den persönlichen Geltungs­bereich und war daher auf alle Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit anzuwenden, die von den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten erfasst sind. Wie im Verhältnis zu allen anderen Vertragsstaaten (zB Art. 3 des Abkommens mit Kanada) wird zur Klarstellung eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung aufgenommen.

Zu Art. I Z 4:

Im Rahmen einer Neufassung von Art. 3 des Abkommens werden die Protokollsflüchtlinge in die Gleichbehandlung aufgenommen (Abs. 1 lit. b) und gleichzeitig wird der Einbeziehung des Schluss­protokolls in das Abkommen Rechnung getragen (Abs. 2). Hiebei werden diese Bestimmungen an die entsprechenden Regelungen in den neuen Abkommen angepasst.

Zu Art. I Z 5:

Der neue Abs. 2 entspricht dem bisherigen Punkt I des Schlussprotokolls und wird an die geltende israelische Terminologie angepasst.

Zu Art. I Z 6:

Art. 5 des Abkommens sieht in Verbindung mit Punkt III des Schlussprotokolls eine Gleichstellung von Tatbeständen vor, denen zum Teil nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Soweit andere Abkommen solche Regelungen enthielten, wurden diese Bestimmungen im Rahmen von Revisionen dieser Abkommen gestrichen und in allen neuen Abkommen nicht mehr vorgesehen. Durch die Streichung von Art. 5 des Abkommens und der entsprechenden Bestimmung im Schlussprotokoll wird nunmehr auch im Verhältnis zu Israel dieser Entwicklung Rechnung getragen.

Zu Art. I Z 7:

Wie im Verhältnis zu allen anderen Vertragsstaaten wird durch den Entfall von Abs. 2 erreicht, dass in allen Fällen einer gleichzeitigen Ausübung von Erwerbstätigkeiten in beiden Vertragsstaaten eine doppelte Pflichtversicherung eintritt.

Zu Art. I Z 8:

Wie im Verhältnis zu allen außereuropäischen Vertragsstaaten wird im Art. 7 des Abkommens die bisher für die automatische Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates vorgesehene Entsende­dauer von 24 auf 60 Monate ausgedehnt.

Zu Art. I Z 9 und Art. II Abs. 7:

Über Wunsch der israelischen Seite wird durch die Anfügung von lit. c im Art. 8 Abs. 2 des Abkommens (Art. I Z 9) klargestellt, dass bei Wahl der österreichischen Rechtsvorschriften einerseits kein Anspruch auf Leistungen nach den israelischen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden kann und andererseits die Beitragspflicht zu der vom Abkommen nicht erfassten israelischen Gesundheitsversicherung unberührt bleibt. Art. II Abs. 7 stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass bereits festgestellte Leistungsansprüche unberührt bleiben.

Zu Art. I Z 10 bis 14 und Art. II Abs. 3 bis 6:

Die Ergänzung des Art. 11 und die Neufassung der Art. 12 bis 15 des Abkommens betreffen die Feststellung und Berechnung der Leistungen aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten in den zwischenstaatlichen Fällen, wobei die grundlegenden Bestimmungen betreffend die Zusammen­rechnung der Versicherungszeiten (Art. 11) sowie die Versicherungszeiten unter einem Jahr (Art. 12) bilateral gefasst sind, während hinsichtlich der Berechnung jeweils unilaterale Bestimmungen vorgesehen sind.

Zu den die Berechnung der österreichischen Leistungen betreffenden Bestimmungen des Art. 13 des Abkommens (Art. I Z 12) ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, dass damit – wie im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten – auch mit Israel die insbesondere unter Berücksichtigung der Pensions­reform 1993 anstelle der so genannten Pro-rata-temporis-Berechnung angestrebte Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten (“Direkt­berechnung”) vorgesehen wird. Im Einzelnen ist zu dieser Direktberechnung Folgendes zu bemerken:

–   Art. 13 Abs. 1 sichert die Gewährung der innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammen­rechnung der Versicherungszeiten der beiden Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine österreichische Pension besteht.

–   Art. 13 Abs. 2 sieht entsprechend Abs. 1 die innerstaatliche Berechnung auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, und enthält die erforderlichen ergänzenden Regelungen betreffend die Berechnung der Kinderzuschüsse und des Zurechnungszuschlages in diesen Fällen.

Art. 14 und 15 des Abkommens (Art. I Z 13 und 14) sehen die erforderlichen Regelungen für die Berechnung der Leistungen nach den israelischen Rechtsvorschriften bei Alter und für Hinterbliebene sowie bei Invalidität vor, wobei bei Anspruch allein auf Grund der israelischen Versicherungszeiten – wie auf österreichischer Seite – die Berechnung der Leistungen nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist (Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 15 Abs. 2), während in Fällen, in denen der Anspruch nur unter Berück­sichtigung der österreichischen Versicherungszeiten besteht, die Leistungen nach der Pro-rata-temporis-Methode berechnet werden (Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 3).

Im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Art. 11 bis 15 des Abkommens sehen Art. II Abs. 3 bis 6 die erforderlichen Übergangsbestimmungen vor, wobei

–   Abs. 3 der von den Versicherungsträgern bereits ab dem Inkrafttreten des Abkommens vorge­nommenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten auch für die vorzeitigen Alterspensionen Rechnung trägt,

–   Abs. 4 und 5 die den Versicherungsträgern empfohlene Gewährung der österreichischen Alleinpension auch im Verhältnis zu Nicht-EWR-Staaten ab 1. Jänner 1994 bzw. die Direktberechnung ab 1. Jänner 1997 berücksichtigten und

–   Abs. 6 eine rückwirkende Anwendung der Wohnsitzgleichstellung für den Anspruch auf eine israelische Invaliditätsleistung für Versicherungsfälle ab 1. Jänner 1995 ermöglicht.

Zu Art. I Z 15:

Durch die Änderung des Art. 16 Abs. 3 des Abkommens wird der geänderten Bezeichnung der Gebietskrankenkassen Rechnung getragen.

Zu Art. I Z 16:

Wie im Verhältnis zu allen anderen Vertragsstaaten wird die für die Zusammenrechnung erforderliche Mindestversicherungsdauer von 13 auf 26 Wochen ausgedehnt (lit. a). Der neue Abs. 3 (lit. b) entspricht der bisher diesbezüglich im Schlussprotokoll enthaltenen gleich lautenden Regelung.

Zu Art. I Z 17:

 

Mit der Neufassung des Kapitels 5 (Art. 19 bis 21) des Abkommens wird im Bereich der Familien­beihilfen anstelle des Beschäftigungsstaatsprinzips das Wohnlandprinzip eingeführt. Im Einzelnen ist zu diesen neuen Bestimmungen Folgendes zu bemerken:

–   Art. 19 legt die Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat fest, in dem sich das Kind ständig aufhält, und bildet damit die Grundnorm für das Wohnlandprinzip.

–   Art. 20 stellt eine Kollisionsnorm für den Fall eines Familienbeihilfenanspruchs in beiden Vertrags­staaten dar, und sieht auch in diesen Fällen die Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat vor, in dem sich das Kind ständig aufhält.

–   Art. 21 beinhaltet eine Wohnsitzfiktion für Österreich, die auf Grund der österreichischen Rechtsvor­schriften für eine Gewährung der österreichischen Familienbeihilfe an vorübergehend in Israel beschäf­tigte Personen für ihre im Bundesgebiet lebenden Kinder erforderlich ist.

Zu Art. I Z 18:

Der neue Abs. 5 des Art. 28 entspricht dem geltenden Punkt VIII des Schlussprotokolls.

Zu Art. I Z 19:

Wie in den neuen Abkommen wurden aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit die Bestimmungen des Schlussprotokolls – soweit noch erforderlich – zu den einzelnen Abkommensbestimmungen aufge­nommen.

Zu Art. I Z 20:

Diese Bestimmung dient ausschließlich einer sprachlichen Anpassung des deutschen Abkommenstextes.

Zu Art. II:

Dieser Artikel enthält die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen. Hinsichtlich der Abs. 3 bis 6 siehe unter Art. I Z 10 bis 14 und hinsichtlich Abs. 7 siehe unter Art. I Z 9.