802 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 15. 11. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnenschutz­gesetz und das Bauarbeitenkoordinationsgesetz geändert werden (Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz – ANS-RG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/1999, wird geändert wie folgt:

1. In § 4 Abs. 6 lautet der letzte Satz:

„Auf Verlangen hat sich das Arbeitsinspektionsorgan mit Dienstausweis der Arbeitsinspektion auszu­weisen, der vom zuständigen Bundesminister auszustellen ist.“

2. In § 4 Abs. 7 entfällt der dritte Satz und der zweite Satz lautet:

„Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans sind sie verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten.“

3. § 5 Abs. 6 entfällt.

4. § 7 Abs. 3 entfällt.

5. In § 7 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „innerhalb der festgelegten Frist“ ersetzt durch die Wortfolge „inner­halb der vom Arbeitsinspektorat festgelegten oder erstreckten Frist“.

7. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen usw.) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat gemäß § 21 Abs. 2 VStG von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.“

8. In § 9 Abs. 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Ablichtung der Anzeige ist“ die Wortfolge „dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und“ eingefügt.

9. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Ablichtung des Antrages ist“ die Wortfolge „dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und“ eingefügt.

10. In § 10 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

11. § 15 Abs. 3 entfällt.

12. Der Überschrift von § 18 wird die Wortfolge „und Ankündigung von Amtshandlungen“ angefügt; § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Ob Amtshandlungen gemäß §§ 4 und 5 angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeits­inspektionsorgane. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen oder auf schwer­wiegende Übertretungen vorliegt. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.“

13. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt, der samt Überschrift lautet:

„Gemeinsame Besichtigungen

§ 18a. Das Arbeitsinspektorat hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammer­gesetzes 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991, mit der zuständigen Arbeiterkammer durchgeführt werden. Erfolgt auf Grund einer Besichtigung nach § 5 Abs. 1 Z 1 AKG, an der auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber teilgenommen hat, eine Strafanzeige nach § 9 Abs. 2 oder 3, hat das Arbeitsinspektorat eine Ablichtung dieser Strafanzeige auch der zuständigen gesetzlichen Interessen­vertretung der Arbeitgeber zu übermitteln.“

14. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung von Vorschriften des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts, des Gewerbe-, Mineralrohstoff-, Elektrotechnik- oder Kesselrechts, des Gesundheits- oder Umweltschutzrechts oder des Schieß- und Sprengmittelrechts vorliegt. Bei begründetem Verdacht, dass in der Betriebsstätte bereitgestelltes Trinkwasser oder an die Arbeitnehmer/innen verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.“

15. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit es sich um sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe, handelt, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentschutz“ ersetzt durch die Wortfolge „dem für Angelegenheiten des Verkehrs mit den betreffenden gefährlichen Arbeitsstoffen zuständigen Bundesminister“.

16. § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

         „c) entgegen § 4 Abs. 7 auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichti­gung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Aus­künfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;“.

17. In § 24 Abs. 1 Z 2 entfällt lit. b.

18. Dem § 24 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2 und 3 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“

19. Dem § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Es treten

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

           2. mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2001.“

20. In § 27 entfällt die Z 1 und wird in Z 2 und 3 jeweils die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ ersetzt durch die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“.

Artikel II

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird geändert wie folgt:

1. Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt lautet:

„7. Abschnitt:

Präventivdienste

§ 73.    Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 74.    Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte

§ 75.    Sicherheitstechnische Zentren

§ 76.    Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 77.    Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

§ 77a.  Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

§ 78.    Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeit­nehmern

§ 78a.  Präventionszentren der Unfallversicherungsträger

§ 78b.  Unternehmermodell

§ 79.    Bestellung von Arbeitsmedizinern

§ 80.    Arbeitsmedizinische Zentren

§ 81.    Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

§ 82.    Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

§ 82a.  Präventionszeit

§ 82b.  Sonstige Fachleute

§ 83.    Gemeinsame Bestimmungen

§ 84.    Aufzeichnungen und Berichte

§ 85.    Zusammenarbeit

§ 86.    Meldung von Missständen

§ 87.    Abberufung

§ 88.    Arbeitsschutzausschuss

§ 88a.  Zentraler Arbeitsschutzausschuss

§ 89.    Zentren der Unfallversicherungsträger

§ 90.    Verordnungen über Präventivdienste“

2. In § 2 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „erprobt oder erwiesen“ durch die Wortfolge „erprobt und erwiesen“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen.“

4. § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten:

         „3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und

           4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.“

5. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt.“

6. § 10 Abs. 2 Z 2 entfällt.

7. § 10 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.“

8. § 14 Abs. 2 erster Satz entfällt.

9. § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.“

10. In § 15 Abs. 3 wird der Begriff „Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutzein­richtungen“ ersetzt.

11. In § 31 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989,“ ersetzt durch das Zitat „Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997“.

12. In § 35 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie in Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Schutz- und Sicherheits­vorrichtungen“ und in Abs. 1 Z 5 wird der Begriff „Sicherheits- und Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutz- und Sicherheitseinrichtungen“ ersetzt.

13. In § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie in § 37 Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Risikoanalyse“ jeweils durch den Begriff „Gefahrenanalyse“ ersetzt.

14. In § 40 Abs. 3 wird in Z 1 der Ausdruck „mindergiftige“ durch den Ausdruck „gesundheitsschädliche (mindergiftige)“ ersetzt, wird weiters die Wortfolge „oder chronisch schädigende“ ersetzt durch „fort­pflanzungsgefährdende oder sensibilisierende“ und entfällt in Z 2 die Wortfolge „ , fortpflanzungsgefähr­dende, sensibilisierende,“ sowie das Wort „infektiöse“.

15. In § 40 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „den von ihnen ausgehenden Risiken“ ersetzt durch die Wortfolge „dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko“.

16. In § 40 Abs. 5 wird das Zitat „des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987“ ersetzt durch das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“.

17. In § 40 Abs. 6 entfallen die Z 1, 2 und 5.

18. § 41 Abs. 4 Z 1 und 2 lauten:

         „1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutz­mittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/
1990, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekenn­zeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

           2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Arbeit­geber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.“

19. In § 53 Abs. 9 wird das Zitat „§ 186 Z 4 ASVG“ ersetzt durch das Zitat „§ 186 Abs. 1 Z 4 ASVG“.

20. § 58 Abs. 3 entfällt.

21. In § 62 Abs. 5 zweiter Satz entfällt nach dem Wort „Taucherarbeiten“ die Wortfolge „Arbeiten in Druckluft,“.

22. In § 62 Abs. 6 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 36/1999“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 38/1999“ ersetzt.

23. In § 63 Abs. 3 zweiter Satz wird das Zitat „§ 6 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443“ durch „§ 8 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997“ ersetzt.

24. § 68 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.“

25. In § 73 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ der Klammerausdruck „(Fachkräfte für Arbeitssicherheit)“ eingefügt.

26. § 77 samt Überschrift lautet:

„Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte

§ 77. In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

           1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,

           2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

           3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teil­nahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

           4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

         4a. die Überprüfung und Anpassung der nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

           5. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

           6. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzaus­schusses,

           7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

           8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.“

27. § 77a Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1 und 3 und § 81 Abs. 1 und 3 in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, zu beziehen:“.

28. In § 77a Abs. 7 werden die Worte „geschützte Werkstätten“ durch die Worte „integrative Betriebe“ ersetzt.

29. In § 78 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 130 Abs. 1 lit. 27b“ durch den Ausdruck „§ 130 Abs. 1 Z 27b“ ersetzt.

30. In § 78a Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 82 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.

31. In § 78a Abs. 2 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Das Präventionszentrum hat das zuständige Arbeitsinspektorat spätestens binnen zwei Wochen von jeder erfolgten Ablehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung des Arbeitgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen.“

32. § 78a Abs. 7 und 8 lauten:

„(7) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen folgende Daten der von ihm erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen:

           1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,

           2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,

           3. Anschriften der Arbeitsstätten und

           4. Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.

(8) Des Weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich oder auf Verlangen Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleistungen gemäß Abs. 1 beauftragt wurden, zu über­mitteln.“

33. § 79 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.

(3) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.“

34. § 81 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinde­rung arbeitsbedingter Erkrankungen,“.

35. § 82 samt Überschrift lautet:

„Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

§ 82. In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

           1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in den Angelegenheiten gemäß § 81 Abs. 3,

           2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesund­heitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

           3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teil­nahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,

           4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesund­heitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

         4a. die Überprüfung und Anpassung der nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

           5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bis zum Höchstausmaß von 20% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

           6. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Zusammen­hang stehen,

           7. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

           8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzaus­schusses,

           9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheits­förderung und

         10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.“

36. Nach § 82 werden folgende § 82a und § 82b samt Überschrift eingefügt:

„Präventionszeit

§ 82a. (1) Sofern § 77a nicht anderes bestimmt, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.

(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt

           1. für Arbeitnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen ver­gleichbaren Gefährdungen und Belastungen (geringe körperliche Belastung): 1,2 Stunden pro Arbeitnehmer,

           2. für Arbeitnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen: 1,5 Stunden pro Arbeitnehmer.

Bei der Berechnung der jährlichen Präventionszeit für die jeweilige Arbeitsstätte sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf ganze Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden Kalenderjahr hat erst bei Änderungen der der Berechnung zugrunde gelegten Arbeitnehmerzahl um mehr als 5 vH zu erfolgen.

(3) Für jeden Arbeitnehmer, der mindestens 50-mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 1 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 354/1998, in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. 181/1999 leistet, erhöht sich die jährliche Präventionszeit um je 0,5 Stunden pro Kalenderjahr.

(4) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende Präventivdienstbetreuung eingerichtet ist. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl pro Jahr.

(5) Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 vH und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 vH der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventions­zeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen.

(6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.

(7) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmediziner kann auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.

Sonstige Fachleute

§ 82b. (1) Der Arbeitgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(2) Die Präventivfachkräfte, Belegschaftsorgane und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.

(3) § 84 Abs. 1 gilt. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, dem Arbeitgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesse­rung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. § 84 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gilt.

(4) Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (§ 88) und findet eine Sitzung des Ausschusses während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. § 84 Abs. 2 zweiter Satz gilt.“

37. § 83 Abs. 3 entfällt.

38. In § 83 Abs. 4 entfällt der zweite und dritte Satz.

39. § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte diese Unterlagen sowie Berichte gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger im Betrieb zu übergeben.“

40. § 84 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.“

41. In § 84 Abs. 3 erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.“

42. In § 84 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Einsatzzeit“ durch den Ausdruck „Präventionszeit“ ersetzt.

43. § 88 samt Überschrift lautet:

„Arbeitsschutzausschuss

§ 88. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für Arbeitsstätten, in denen mindestens drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen sind, erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Arbeitnehmern. Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.

(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungs­austausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheits­vertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern. Der Arbeitsschutz­ausschuss hat die innerbetriebliche Zusammenarbeit in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheits­schutz zu fördern und Grundsätze für die innerbetriebliche Weiterentwicklung des ArbeitnehmerInnen­schutzes zu erarbeiten.

(3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

           1. Der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person;

           2. die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in der Arbeitsstätte bestellten verant­wortlichen Beauftragten;

           3. die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter;

           4. der Arbeitsmediziner oder, wenn mehrere Arbeitsmediziner für die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter oder sein Vertreter;

           5. die Sicherheitsvertrauenspersonen;

           6. je ein Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane.

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person.

(5) Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt. Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:

           1. Ort und Zeit der Sitzung;

           2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventiv­fachkräfte vorzusehen hat;

           3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung von Mitgliedern des Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- oder Umweltschutzes sowie das zuständige Arbeitsinspektorat beiziehen.

(7) Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:

           1. Ort, Datum und Dauer der Sitzung;

           2. die Beratungsgegenstände;

           3. die Namen der Anwesenden;

           4. eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den Beratungsgegenständen vertretenen Standpunkte und Vorschläge, die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge zu enthalten hat.

(8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Waren die Präventivfachkräfte oder die vom Arbeitgeber gemäß § 82b Abs. 4 der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute verhindert, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll deren schriftliche Berichte anzuschließen. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des Arbeitsschutz­ausschusses zu versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.“

44. Nach § 88 wird § 88a eingefügt, der samt Überschrift lautet:

„Zentraler Arbeitsschutzausschuss

§ 88a. (1) Betreibt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, ist er verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen Arbeitsschutzausschuss einzu­richten. § 88 Abs. 2 gilt. Darüber hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss auch Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Bezug auf jene Arbeitsstätten des Arbeitgebers zu beraten, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist.

(2) Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören als Mitglieder an:

           1. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person sowie höchstens zwei weitere Vertreter des Arbeitgebers;

           2. drei Vertreter der auf der Ebene des zentralen Arbeitschutzausschusses zuständigen Beleg­schaftsorgane;

           3. je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson, eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner.

(3) Ergibt die nach Abs. 2 ermittelte Zahl der Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschusses eine höhere Zahl als zwanzig, so gehören dem zentralen Arbeitsschutzausschuss als Mitglieder an:

           1. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person sowie ein weiterer Vertreter des Arbeit­gebers;

           2. drei Vertreter der auf der Ebene des zentralen Arbeitschutzausschusses zuständigen Belegschafts­organe;

           3. insgesamt 15 von den lokalen Arbeitsschutzausschüssen entsandte Mitglieder, und zwar je fünf Mitglieder aus dem Kreis der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner.

(4) Wenn es der Beratungsgegenstand erfordert, können den Sitzungen vom Vorsitzenden auch Personen aus jenen Arbeitsstätten, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, beige­zogen werden.

(5) Die Sitzungen des zentralen Arbeitsschutzausschusses sind vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. § 88 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:

           1. Ort und Zeit der Sitzung;

           2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Vertreter der lokalen Arbeitsschutzausschüsse vorzusehen hat;

           3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

(7) § 88 Abs. 6 und Abs. 7 sowie Abs. 8 erster, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“

45. § 90 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 2, 3 und 4 entfallen.

46. § 93 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und bewilligungspflichtige sonstige Anlagen im Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,“

47. In § 93 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen und Verbrauchslager im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935.“

48. § 93 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.“

49. In § 94 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989“ durch das Zitat „Schifffahrtsgesetz“ ersetzt.

50. In § 94 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffern 8 und 9 angefügt:

         „8. Genehmigung von Räumen von Fahrschulen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967,

           9. Genehmigung von Gasleitungsanlagen nach dem Gaswirtschaftsgesetz – GWG, BGBl. I Nr. 121/2000.“

51. In § 95 Abs. 3 wird im ersten Satz vor dem Wort „Antrag“ das Wort „begründeten“ eingefügt und entfällt die Z 1.

52. § 95 Abs. 6 lautet:

„(6) Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zweckmäßig ist, können Ausnahmen nach Abs. 3 auch auf Antrag einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person zugelassen werden, wie insbesondere des Genehmigungswerbers in Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 oder des Inhabers oder Betreibers einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.“

53. Dem § 95 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Wird eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers oder für mehrere identische Arbeitsmittel, die in verschiedenen Arbeitsstätten eines Arbeitgebers verwendet werden sollen, beantragt, für deren Erteilung vollkommen identische Voraussetzungen vor­liegen, so ist für das Verfahren die für den Unternehmenssitz des Arbeitgebers zuständige Behörde zuständig.“

54. § 98 samt Überschrift lautet:

„Sonstige Meldepflichten

§ 98. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.

(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß § 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben (§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu melden.

(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.“

55. § 99 Abs. 2 lautet:

„(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide des Arbeits­inspektorates entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

56. In § 99 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Z 2 bis 8“ durch den Ausdruck „Z 2 bis 9“ ersetzt.

57. § 99 Abs. 3 Z 6 lautet:

         „6. bei der Telekom Austria AG, der Österreichischen Post AG und den Fernmeldebehörden der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,“

58. In § 101 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „sowie die Meldepflicht nach § 98,“.

59. § 101 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Arbeiten im Sinne des § 98 Abs. 3 sowie den Inhalt der Meldung.“

60. §§ 103 und 104 entfallen.

61. In § 105 entfallen in Abs. 1 die Wortfolge „elektrischen Anlagen, Arbeitsmitteln und“ und Abs. 2.

62.§ 106 Abs. 3 lautet:

„(3) Die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, als Bundesgesetz:

           1. Für Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz sowie Abs. 5, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7 Abs. 4, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2 und 3.

           2. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 5 und § 26 Abs. 10.

           3. Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt § 18 Abs. 6 erster Satz.

           4. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gilt § 64 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 6 sowie Abs. 8 zweiter und dritter Satz.“

63. § 106 Abs. 4, 5, 6 und 7 entfällt.

64. § 107 Abs. 1 lautet:

„(1) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 74, 75, 76 Abs. 6 und 8 sowie § 81 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 8 AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,“ “

65. § 107 Abs. 4 und 5 entfällt.

66. § 108 Abs. 2 lautet:

„(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 4 zweiter Satz AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV, und für Aufenthaltsräume § 87 Abs. 1 letzter Satz AAV als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,“.“

67. § 108 Abs. 3 entfällt.

68. § 109 Abs. 2 lautet:

„(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 41 Abs. 8, 59 und 60 AAV als Bundesgesetz.“

69. § 109 Abs. 3, 4, 5, 6 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 7 entfällt.

70. § 110 Abs. 5 entfällt.

71. In § 110 Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 16 Abs. 3 bis 11“ ersetzt durch „§ 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11“, entfällt die Wortfolge „für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis 8,“ und wird nach der Wortfolge „§ 65 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt“ eingefügt.

72. In § 111 Abs. 1 entfällt in Z 1 die Wortfolge „§ 16 Abs. 3“, in Z 2 die Wortfolge „9 Abs. 3,“ und in Z 3 die Wortfolge „ , 14 Abs. 1“.

73. § 112 Abs. 1a und 2 entfällt.

74. In § 113 Abs. 2 wird in Z 1 am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und Folgendes angefügt: „mit der Maßgabe, dass in § 7 Abs. 2 der letzte Satz entfällt;“ und in Z 2 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und Folgendes angefügt: „mit der Maßgabe, dass in § 5 Abs. 2 der letzte Satz entfällt.“

75. In § 113 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „Druckluft- und“.

76. In § 114 Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „§ 49 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt,“ eingefügt. In § 114 Abs. 4 Z 7 wird nach der Wortfolge „§§ 66 bis 72 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt,“ eingefügt.

77. In § 115 entfällt Abs. 2 und 4 sowie in Abs. 3 erster Satz die Wortfolge „und 2“.

78. In § 116 entfällt Abs. 3 und 4 und wird in Abs. 5 zweiter Satz die Wortfolge „einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5“ durch die Wortfolge „des § 82a“ ersetzt.

79. § 118 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 entfällt.

80. In § 119 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 3 bis 50“ ersetzt durch den Ausdruck „§§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 50“.

81. § 121 entfällt.

82. § 122 Abs. 4 und 6 entfällt.

83. In § 123 entfällt Abs. 1 und wird in Abs. 2 Z 1 die Wortfolge „§§ 7 bis 51“ ersetzt durch die Wortfolge „§§ 7, 8, 10, 11 Abs. 2 und 3, §§ 12 bis 44, 45 Abs. 1 und 2 sowie § 46“.

84. In § 125 Abs. 7 entfällt am Ende der Punkt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“

85. In § 126 Abs. 2 wird im ersten Satz vor dem Wort „Antrag“ das Wort „begründeten“ eingefügt und entfällt die Z 1.

86. In § 129 erster Satz entfällt am Ende der Punkt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“

87. In § 130 Abs. 1 Z 27 entfällt die Wortfolge „sie nicht im erforderlichen Ausmaß beschäftigt“.

88. In § 130 Abs. 1 werden nach Z 27b folgende Z 27c und Z 27d eingefügt:

     „27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt,

       27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,“

89. In § 130 Abs. 1 wird in der Z 31 am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 32.

90. In § 130 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „Aufforderung durch den Arbeitgeber“ die Wortfolge „oder das Arbeitsinspektorat“ eingefügt.

91. In § 130 Abs. 4 Z 4 wird der Begriff „Schutzvorrichtung“ jeweils durch den Begriff „Schutz­einrichtung“ ersetzt.

92. Dem § 130 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“

93. Dem § 131 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Es treten

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 2001außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 Z 2, 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 83 Abs. 3, 90 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 2, 3 und 4, 95 Abs. 3 Z 1, 115 Abs. 2 und 4, 116 Abs. 3 und 4, 126 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 Z 32 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999;

           2. mit 1. Jänner 2002 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, §§ 2 Abs. 8, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 5, 10 Abs. 2 Z 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 37 Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4 Z 1 und 2, 53 Abs. 9, 62 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 77, 77a Abs. 2, 78 Abs. 3, 78a Abs. 2, 7 und 8, 79 Abs. 2 und 3, 81 Abs. 3 Z 1, 82, 82a, 82b, 83 Abs. 4, 84 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 3, 88, 88a, 93 Abs. 1 Z 5 und 9 und Abs. 3, 94 Abs. 1 Z 4, 8 und 9, 95 Abs. 3, 6 und 7, 98, 99 Abs. 3 Z 2 und 6, 101 Abs. 1 Z 3 und 4, 113 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 115 Abs. 3, 116 Abs. 5, 119 Abs. 1, 125 Abs. 7, 126 Abs. 2, 129 sowie 130 Abs. 1 Z 27, 27c, 27d und 31, Abs. 4 erster Satz und Abs. 4 Z 4 und Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2001.“

94. § 132 lautet:

§ 132. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder spezifische Regelungen erforderlich sind.

(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:

           1. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           2. zur Vollziehung des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. zur Vollziehung des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,

           4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

Artikel III

Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/1999, wird geändert wie folgt:

1. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977“ ersetzt durch das Zitat „Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999“.

2. In § 2 Abs. 1, 2, 6 und 7 wird nach der Wortfolge „juristische Person“ jeweils die Wortfolge „oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit“ eingefügt; § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.“

3. § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.“

4. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Koordinator kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. § 3 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt.

5. § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt.“

6. In § 3 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen,“ die Wortfolge „die eine sonstige baugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Personen,“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können“.

7. § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zum Koordinator bestellt, müssen diese Voraussetzungen von jeder gemäß Abs. 2 benannten natürlichen Person erbracht werden.“

8. § 3 Abs. 4 werden folgender dritter und vierter Satz angefügt:

„Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig. Die Bestellung mehrerer Personen zu nebeneinander tätigen Planungs- oder Baustellen­koordinatoren ist nur zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche räumlich klar voneinander abgegrenzt sind.“

9. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich und müssen die Arbeiten aber fortgesetzt werden, so ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Beginns der fort­gesetzten Arbeiten, nachzuholen.“

10. In § 5 Abs. 3 Z 4 wird das Wort „treffen“ durch das Wort „veranlassen“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „den Bauherrn oder den Projektleiter“ die Wortfolge „sowie die Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen“ eingefügt.

12. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:

           1. die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes;

           2. eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz (wie zB Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs;

           3. die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils fest­gelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen;

           4. die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können;

           5. die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden;

           6. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind;

           7. die Festlegung, wer für die Durchführung der in Z 3 bis 6 genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist.“

13. In § 7 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Werden auf einer Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 nicht erforderlich ist, nur Arbeitnehmer eines Arbeitgebers beschäftigt, so gelten die in den für diese Baustelle gemäß §§ 4 und 5 ASchG festgelegten und schriftlich festgehaltenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn darin die gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die besonderen Gefahren, mit denen die Arbeiten auf dieser Baustelle verbunden sind, enthalten sind und der Mindestinhalt des Abs. 3 ausreichend berücksichtigt wird. Der Bauherr hat den Arbeitgeber über das Vorliegen von besonderen Gefahren, insbesondere im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1, umfassend zu informieren.“

14. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen) enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.“

15. § 8 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:


„Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung vom Bauherrn an eine andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit übergeben, hat diese für die Aufbewahrung der Unterlage zu sorgen.“

16. § 10 erhält die Bezeichnung § 10 Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“

17. In § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) §§ 1 Abs. 3 Z 2, 2 Abs. 1, 2, 6 und 7, 3 Abs. 1 bis 5, 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, 7 Abs. 3 und 6a, 8 Abs. 2 und 6 sowie 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

18. In § 12 wird in Abs. 3 Z 1 die Wortfolge „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ und in Abs. 3 Z 2 die Wortfolge „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch „Wirtschaft und Arbeit“.

Vorblatt

Problem und Ziel:

Arbeitssicherheit ist ein sehr hohes Gut, denn durch sie können menschliches Leid und wirtschaftliche Nachteile abgewendet bzw. verhindert werden. Primäres Ziel der vorliegenden Reform ist daher, die Zahl der Arbeitsunfälle weiter zu senken und Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen einzu­dämmen. Zur Absicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich und zur Erhaltung der Wettbewerbs­fähigkeit der österreichischen Wirtschaft ist aber auch die weitestgehende Entlastung der Betriebe von bürokratischen Hemmnissen und vermeidbaren Kosten unverzichtbar. Die Bundesregierung hat sich daher zum Ziel gesetzt, im Rahmen einer Reform des Arbeitnehmerschutzes auch alle Regelungen zu ändern, die eine – verglichen mit dem konkreten Nutzen für die Arbeitnehmer – unverhältnismäßig große Belastung für die Betriebe darstellen. Weiters hat es sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, dass die Arbeitsinspektorate im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Möglichkeiten verstärkt eine Service- und Dienstleistungseinrichtung für Betriebe und deren Arbeitnehmer sein sollen.

Inhalt:

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Bau­arbeitenkoordinationsgesetzes entsprechend den zuvor dargestellten Zielen.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die im Entwurf vorgesehenen bürokratischen Erleichterungen (wie beispielsweise der Entfall zahlreicher Meldepflichten, der Entfall der Strafsanktion für die Verletzung der Aushangpflichten, die vorgesehene maßvolle Reduktion der geltenden Mindesteinsatzzeiten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner durch ein gefahrenangepasstes, differenziertes „Drei-Stufen-System“, die Neuregelung der Unterweisung entsprechend der jeweiligen Gefährdungssituation und die teilweise Erhöhung der Schlüsselzahlen für die verpflichtende Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses) wird mit der Gesetzwerdung des vorliegenden Entwurfs eine spürbare finanzielle Entlastung der Wirtschaft im Interesse der weiteren Absicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich verbunden sein.

Finanzielle Auswirkungen:

Von den vorgesehenen Änderungen sind keine finanziellen Auswirkungen auf Bund, Länder oder Gemeinden zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Bei den EU‑Richtlinien auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit handelt es sich um Mindestvorschriften gemäß Art. 137 EG‑Vertrag, durch die keine mögliche Einschränkung des bereits in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Schutzes gerechtfertigt werden kann. Dementsprechend geht das ASchG in der geltenden Fassung in manchen Bestimmungen über die zwingenden EU‑Mindeststandards hinaus. Die im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Änderungen stellen zum Teil eine Rücknahme solcher über die EU‑Mindestvorschriften hinaus gehender Regelungen dar, ohne dabei jedoch die hohen österreichischen Schutzstandards zu beeinträchtigen. Die sonstigen im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen fallen entweder nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sehen ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Arbeitssicherheit ist ein sehr hohes Gut, denn durch sie können menschliches Leid und wirtschaftliche Nachteile abgewendet bzw. verhindert werden. Primäres Ziel der vorliegenden Reform ist daher, die Zahl der Arbeitsunfälle weiter zu senken und Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen einzudämmen. Die Entwicklung der Zahlen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Österreich ist erfreulicherweise rückläufig: Die Unfallzahlen nahmen in den letzten fünf Jahren um ein Viertel ab und auch die Zahlen anerkannter Berufskrankheiten sinken auf Grund der im Arbeitnehmerschutz vor­gesehenen präventiven Maßnahmen laufend. Wenngleich Österreich auf Grund der Unfallmeldungen der Sozialversicherungsträger EU-weit bereits derzeit an der sehr guten zweiten Stelle nach Finnland liegt, stellt die ständige Fortentwicklung der Arbeitssicherheit eines der vorrangigsten sozialpolitischen Ziele der österreichischen Bundesregierung dar. Vor allem durch das neue, gefahrenangepasste abgestufte System der Präventionszeiten und die nunmehr geschaffene Möglichkeit, neben Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräften auch andere Experten, insbesondere Arbeitspsychologen, zu präventiven Beratungsleistungen in der Präventionszeit beizuziehen, soll den neuen Risiken in der Arbeitswelt – wie Stress und psychosoziale Belastungen – wirksam begegnet und der multisdisziplinäre Ansatz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes weiter ausgebaut werden.

Zur Reform des Arbeitnehmerschutzes auf legistischem Weg wird in der Regierungserklärung ausgeführt, dass aber auch alle Regelungen geändert werden sollen, die eine – verglichen mit dem konkreten Nutzen für die Arbeitnehmer – unverhältnismäßig große Belastung für die Betriebe darstellen.

Weiters hat es sich die Bundesregierung in der Regierungserklärung zum Ziel gesetzt, dass die Arbeits­inspektorate im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Möglichkeiten verstärkt eine Service- und Dienstleistungseinrichtung für Betriebe und deren Arbeitnehmer sein sollen.

Der Umsetzung dieser Ziele dient die vorliegende Reform. Ausdrücklich festgehalten wird, dass der vorliegende Gesetzentwurf zwar bürokratische Erleichterungen – und damit auch finanzielle Einspa­rungen – für die betroffenen Arbeitgeber beinhaltet, die traditionell hohen österreichischen Schutz­standards im Arbeitnehmerschutz jedoch nicht beeinträchtigt. Auch steht der Entwurf in vollem Einklang mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und sonstigen internationalen Übereinkommen, wie beispielsweise dem ILO-Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.

Im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 sollen vor allem jene Regelungen entfallen, die mit den Grundsätzen einer modernen, kundenorientierten Verwaltung daher nicht mehr im Einklang stehen: So soll ua. die unter Strafsanktion stehende Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitsinspektion auf Verlangen persönlich bei der Kontrolle zu begleiten, ebenso wie die förmliche Vorladung ins Arbeitsinspektorat zur Vernehmung entfallen. Gleichzeitig soll auch der Ermessensspielraum der Arbeitsinspektion, ihre Kontrollen anzukündigen, was nach geltendem Recht nur sehr eingeschränkt möglich ist, entscheidend ausgeweitet werden. Bei geringfügigen Übertretungen soll die geltende Verpflichtung der Arbeits­inspektion, im Wiederholungsfall jedenfalls mit Strafanzeige vorgehen zu müssen, entfallen und gleichzeitig auch – im Sinne eines „Vertrauensschutzes“ – die Strafsanktion für bestimmte geringfügige Übertretungen bei bautechnischen Maßen innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen überhaupt entfallen. Auch die zuständige Wirtschaftskammer wird das Recht haben, die Arbeitsinspektion bei ihren gemeinsamen Kontrollen mit der Arbeiterkammer zu begleiten. Letztlich sollen die Privilegien ausländischer Unternehmer bei der Strafbarkeit beseitigt werden.

Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz soll vor allem das starre und unflexible System der „Mindest­einsatzzeiten“ für Arbeitsmediziner und Sicherheitstechniker durch ein gefahrenangepasstes, differen­ziertes „Drei-Stufen-System“ (Büroarbeitsplätze und Arbeitsplätze mit vergleichbaren Belastungen – sonstige Arbeitsplätze – Nachtarbeitsplätze) ersetzt werden, was insgesamt zu einer maßvollen Reduktion der geltenden Mindesteinsatzzeiten führen wird. Sowohl die Einsatzzeiten sonstiger Fachexperten – wie beispielsweise Chemiker und Toxikologen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen – sollen erstmals in die neugestaltete Präventionszeit eingerechnet werden und deren Beiziehung somit ohne zusätzliche Kosten für die Arbeitgeber möglich werden, aber auch alle Folge-Evaluierungen (Mutterschutzgesetz, KJBG, Arbeitsstoffevaluierung usw.) innerhalb der Präventionszeit erfolgen können. Darüber hinaus soll die Wirtschaft ua. durch Entfall einer Fülle aufwändiger Meldepflichten, durch Erleichterungen bei der Unterweisung, beim Arbeitsschutzausschuss und durch Entfall der zwingenden Aushangpflichten entlastet werden. Auch beim Genehmigungsverfahren sollen Vereinfachungen und Erleichterungen erfolgen. Auch im ASchG sollen die Privilegien ausländischer Unternehmer bei der Strafbarkeit entfallen. Letztlich soll zur Eindämmung der Gesetzesflut auf eine Reihe von Verordnungsermächtigungen verzichtet werden.

Im Bauarbeitenkoordinationsgesetz sollen vor allem die seit In-Kraft-Treten dieses für Österreich vollkommen neuen Gesetzes aufgetretenen Auslegungsfragen und Fehlinterpretationen durch ausdrück­liche gesetzliche Klarstellungen beseitigt werden (zB zur Qualifikation der Koordinatoren, zur Frage, ob der Bauherr selbst die Koordination vornehmen kann und ob mehrere Koordinatoren nacheinander bzw. nebeneinander bestellt werden können, zur Vorgangsweise bei Katastrophenfällen und sonstigen unaufschiebbaren Arbeiten). Aber auch Erleichterungen durch Beschränkung bzw. Konkretisierung der erforderlichen Inhalte der durch die Baustellenrichtlinie zwingend vorgegebenen Dokumentations­verpflichtungen erfolgen (wie Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und der Unterlage für spätere Arbeiten) sollen vorgesehen werden. Für Baustellen, auf denen nur Arbeitnehmer eines einzigen Arbeitgebers tätig werden, soll zur Vermeidung von Doppelgeleisigkeiten die Evaluierung den Si-Ge-Plan ersetzen können. Letztlich sollen auch für den Bereich des BauKG die Privilegien ausländischer Unternehmer bei der Strafbarkeit beseitigt werden.

Das umfangreiche Reformpaket eines „Arbeitnehmerschutz-Reformgesetzes“ dient dem Ziel, primär den Arbeitnehmerschutz und damit die Arbeitssicherheit im Interesse der österreichischen ArbeitnehmerInnen weiter zu verbessern. Mit der Gesetzwerdung des Entwurfs soll daher die bisherige positive Entwicklung in Richtung auf wirksame Prävention weiter fortgesetzt und damit die Arbeitssicherheit insgesamt verbessert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Gebietskörperschaften sind durch die vorgesehenen Änderungen weder zusätzliche Ausgaben bzw. Vollzugskosten noch Einnahmen oder nennenswerte Einsparungen zu erwarten.

Soweit die Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber vom Geltungsbereich des Arbeitsinspektionsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 3 ArbIG) und des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes (vgl. § 1 Abs. 2 ASchG) oder in ihrer Eigenschaft als Bauherr vom Geltungsbereich des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 3 BauKG) erfasst sind, werden für sie – wie für jeden anderen privaten Arbeitgeber bzw. Bauherrn – die vorgesehenen bürokratischen Erleichterungen wirksam.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt“).

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993):

Zu Art. I Z 1 (§ 4 Abs. 6):

Die Formulierung dieser inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Regelung wird vereinfacht, da die gesetzliche Festlegung der Personengruppe, der gegenüber eine Ausweispflicht besteht, eine überflüssige Überreglementierung darstellt.

Im Zusammenhang mit dem Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen durch die Arbeitsinspektion scheint es geboten, auf folgende neue Rechtslage hinzuweisen: Das Militärbefugnis­gesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, in Kraft getreten mit 1. Juli 2001, sieht vor, dass eine Verlässlich­keitsprüfung jener Personen zu erfolgen hat, die entweder Zugang zu militärischen Rechtsgütern erlangen sollen oder sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen aufhalten, deren Schutz und Sicherung im Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist (§ 23 Abs. 3 Z 1 und 2 MBG). Wenngleich § 88 Abs. 3 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, Dienststellen oder Teile von solchen, die in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit untergebracht sind, aus der Zuständigkeit der Arbeitsinspektion ausnimmt und deren Überprüfung dem Bundesminister für Landesverteidigung überträgt, kommt es fallweise vor, dass in solchen Dienststellen – zB bei Umbau­arbeiten – Gewerbetreibende, die der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, tätig werden. In diesen Fällen darf eine Kontrolle der Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen dieser Privatunternehmen nur dann erfolgen, wenn sich das Arbeitsinspektionsorgan auf Verlangen der jeweiligen Militärdienststelle zuvor einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 MBG unterzogen hat. Die Verlässlichkeitsprüfung als Voraus­setzung für den Zutritt zu Dienststellen und Anlagen von militärischer Besonderheit nach § 23 MBG als lex specialis relativiert § 4 Abs. 1 ArbIG, wonach die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben grundsätzlich berechtigt sind, Betriebsstätten und Arbeitsstellen der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Betriebe ohne weitere Voraussetzung jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

Zu Art. I Z 2, Z 16 und 17 (§§ 4 Abs. 7 und 24 Abs. 1):

Nach geltendem Recht haben die Arbeitgeber/innen die Arbeitsinspektor/innen auf deren Verlangen persönlich zu begleiten und stehen unter Strafsanktion, wenn diesem Verlangen der Arbeitsinspektion nicht entsprochen wird. Diese Regelung steht mit den Anforderungen einer kundenorientierten modernen Verwaltung in Widerspruch, weshalb den Arbeitgeber/innen überlassen bleiben sollte, ob sie die Arbeitsinspektor/innen begleiten wollen oder nicht, ganz abgesehen davon, dass es im Regelfall im Interesse eines effizienten Arbeitnehmerschutzes und der gebotenen Beratung häufig wesentlich sinn­voller erscheint, wenn die mit der praktischen Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb tatsächlich befassten Personen an der Kontrolle teilnehmen. Die Änderung der Strafbestimmungen in Z 16 und 17 des Entwurfs trägt der beabsichtigten Neuregelung Rechnung.

Zu Art. I Z 3 (§ 5 Abs. 6):

Diese Bestimmung wird durch die Neufassung des § 20 Abs. 4 obsolet.

Zu Art. I Z 4, 5 und 11 (§§ 7 Abs. 3 und 4 und 15 Abs. 3):

§ 7 Abs. 3 und 4 ArbIG sehen vor, dass die Arbeitsinspektorate Arbeitgeber/innen und Arbeit­nehmer/innen zur förmlichen Vernehmung als Auskunftspersonen vorladen (und für den Fall der Nicht­befolgung durch die Sicherheitsbehörden zwangsweise vorführen lassen) können. Wenngleich diese Regelungen vorsehen, dass eine solche Vorladung nur innerhalb des jeweiligen Aufsichtsbezirks erfolgen darf, ist diese Vorgehensweise mit den Prinzipien einer modernen, bürgernahen Verwaltung nicht in Einklang zu bringen. Auch ist sie nicht notwendig, weil im Rahmen der Kontrolle vor Ort die erforderlichen Auskünfte mündlich eingeholt oder im Nachhinein schriftlich angefordert werden können. Auf Grund des Entfalls dieser Regelung war auch die bezughabende Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Arbeitsinspektion in § 15 Abs. 3 zu streichen.

Zu Art. I Z 6 (§ 9 Abs. 2):

Die Erfahrungen der Arbeitsinspektion zeigen, dass in vielen Fällen die Arbeitgeber/innen zwar die meisten Punkte einer Aufforderung erfüllen, aber beispielsweise einen oder zwei Punkte der Aufforderung übersehen haben. In diesen und ähnlichen Fällen erscheint es sinnvoll, auch bei Fortbestehen oder Wiederholung des Delikts noch von der Strafanzeige abzusehen, sofern die Arbeitsinspektor/innen eine weitere Aufforderung im Einzelfall zur unverzüglichen Beseitigung dieser Mängel für ausreichend und zweckmäßig halten. Dies soll rechtstechnisch dadurch erreicht werden, dass die Arbeitsinspektion zur Erstreckung der von ihr gesetzten Frist zur Behebung der Mängel ermächtigt wird. Unberührt bleibt selbstverständlich die in § 9 Abs. 3 normierte zwingende Verpflichtung der Arbeitsinspektion, im Fall schwerwiegender Übertretungen mit sofortiger Strafanzeige vorzugehen. Die vorgesehene Möglichkeit zur Fristerstreckung bezieht sich ausschließlich auf geringfügige Übertretungen.

Zu Art. I Z 7 (§ 9 Abs. 3a):

Bei baulichen Maßnahmen bestehen nach technischen Normen Toleranzgrenzen, die geringfügigste Abweichungen betreffen, die auf Grund des Baugeschehens zwangsläufig entstehen und für die daher keine Gewährleistungsregelungen gelten. Entsprechend der Anzeigepraxis der Arbeitsinspektion und im Interesse des gebotenen „Vertrauensschutzes“ für die Arbeitgeber/innen sollen daher durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung auch die Strafbestimmungen – beschränkt auf arbeitsstättenbezogene bau­technische Maßnahmen – nur außerhalb dieser geringfügigsten Toleranzgrenzen anwendbar sein. In der Vollzugspraxis der Arbeitsinspektion wird dabei entsprechend den einschlägigen ÖNORMEN (wie B 5310, B 1800, A 6403, DIN 18202) vorzugehen sein.

Zu Art. I Z 8 und 9 (§§ 9 Abs. 4 und 10 Abs. 1):

Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass das Arbeitsinspektorat den Organen der Arbeitnehmerschaft Kopien von Strafanzeigen und Anträgen auf Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen zu übermitteln hat, was dazu führt, dass diese vor dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin über die entsprechenden Detail­informationen verfügen. Zwar werden die Arbeitgeber/innen in der Folge direkt von den zuständigen Behörden informiert, doch werden – weil diese Behörden häufig erst Wochen später aktiv werden können – die geltenden Regelungen zu Recht als Ungleichbehandlung der Arbeitgeber/innen empfunden. In Zukunft sollen die Arbeitsinspektorate daher zeitgleich auch den Arbeitgeber/innen Ablichtungen von Anzeigen und Anträgen übermitteln.

Zu Art. I Z 10 (§ 10 Abs. 7):

Der letzte Satz in § 10 Abs. 7 sieht einen dreistufigen Instanzenzug für Berufungen gegen Verfügungen der Arbeitsinspektorate (Sofortmaßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr) vor (erste Instanz: Arbeitsinspektorat, zweite Instanz: Landeshauptmann, dritte Instanz: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit). Da mittlerweile auch in anderen Verwaltungsverfahren (ASchG, GewO) keine dritte Instanz mehr vorgesehen ist, wäre aus verwaltungsökonomischen Gründen auch im ArbIG der dreistufige Instanzenzug verfassungskonform zu verkürzen.

Zu Art. I Z 12 (§ 18 Abs. 2):

Nach dem ILO-Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel ist das in § 4 Abs. 1 geregelte jederzeitige, unangemeldete Betretungsrecht der Arbeitsinspektion unverzichtbar und soll im Interesse eines effizienten Arbeitnehmerschutzes auch in keiner Weise eingeschränkt werden. Bereits derzeit ist die Anmeldung von Kontrollen in gewissem Umfang, nämlich dann, wenn der Zweck der Amtshandlung eine Ankündigung unbedingt erfordert, dem Ermessen der Arbeitsinspektor/innen anheim gestellt. Unter Wahrung des Rechts der Arbeitsinspektion im Sinne des Übereinkommens, jederzeit unangemeldet Betriebe kontrollieren zu können, soll dieser Ermessensspielraum in Richtung auf Kundenorientierung und Bürgernähe, aber auch im Interesse effizienter Kontrollen, erweitert werden: Erfahrungen der Arbeitsaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zeigen nämlich deutlich, dass eine häufigere Anmeldung von Kontrollen die Wirksamkeit der Beratungs- und Kontrolltätigkeit im Regelfall in keiner Weise beeinträchtigt, im Interesse einer wirksamen Prävention aber dazu führt, dass die Akzeptanz der Kontrollen der Arbeitsinspektion bei den Verant­wortlichen in den Betrieben noch weiter erhöht werden kann. Entsprechend einer Sozialpartnereinigung sollen die Arbeitsinspektor/innen in Zukunft daher nach pflichtgemäßem Ermessen selbst entscheiden, ob sie ihre Kontrollen ankündigen. Dabei soll auf Erfolg und Zweck der beabsichtigten Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht genommen werden. Ziel der Neuregelung ist, dass entsprechend den Grundsätzen einer modernen, kundenorientierten Verwaltung Kontrollen in Zukunft angekündigt erfolgen können, sofern die Wirksamkeit der Amtshandlung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Weiterhin jedenfalls unangemeldet müssen Kontrollen aber dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vorliegt oder Verdacht auf das Vorliegen schwerwiegender Übertretungen besteht.

Zu Art. I Z 13 (§ 18a):

Im Arbeiterkammergesetz 1992 ist vorgesehen, dass die zuständige Arbeiterkammer – als gesetzliche Interessenvertretung der kammerzugehörigen Arbeitnehmer/innen – das Recht hat, Kontrollen bei der Arbeitsinspektion zu beantragen und daran teilzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 4 ArbIG ist der Arbeiter­kammer in diesem Fall eine Ablichtung einer allfälligen Strafanzeige zu übermitteln. Ein Recht der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber/innen, gleichfalls an solchen Kontrollen teilzunehmen, ist im geltenden Recht aber nicht vorgesehen. Diese Ungleichbehandlung soll durch die Verpflichtung der Arbeitsinspektion beseitigt werden, auch der zuständigen gesetzlichen Interessen­vertretung der Arbeitgeber/innen Gelegenheit zu geben, an diesen gemeinsamen Kontrollen teilzunehmen und gegebenenfalls auch ihr eine Kopie einer Strafanzeige zu übersenden.

Sowohl die Arbeiterkammern als auch die Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen haben hin­sichtlich solcher Kontrollen das verfassungsrechtliche Gebot der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B‑VG) zu beachten, wonach die Organe der Körperschaften öffentlichen Rechts zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung ua. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, verpflichtet sind. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt ausnahmslos für alle im Zusammenhang mit gemeinsamen Besichtigungen bekannten Informationen, wie betroffene Arbeit­geber/innen oder Anschrift der zu besichtigenden Arbeitsstätte, sowie sowohl für den voraussichtlichen Zeitpunkt einer solchen Besichtigung als auch hinsichtlich ihres Ergebnisses. Was die Vorankündigung der Kontrolle betrifft, liegt es somit auch bei gemeinsamen Besichtigungen (wie zu § 18 Abs. 2 ausgeführt) im ausschließlichen und alleinigen Ermessen des Arbeitsinspektionsorgans zu beurteilen, ob eine Vorankündigung erfolgt.

Zu Art. I Z 14 (§ 20 Abs. 4):

Die gesetzliche Berechtigung der Arbeitsinspektion, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Übertretung anderer (als arbeitnehmerschutzrechtlicher) Vorschriften vorliegt, ist derzeit auf arbeitsrechtliche, sozialversicherungs­rechtliche und gewerberechtliche Vorschriften beschränkt, während der Verdacht auf Übertretung anderer, wie beispielsweise berg-, gesundheits- oder umweltschutzrechtlicher Vorschriften den zuständi­gen Behörden nicht mitgeteilt werden darf. Eine Erweiterung des Mitteilungsrechts gegenüber den zuständigen Behörden wäre eine sinnvolle Maßnahme zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und zur Steigerung der Effizienz der Verwaltung und wurde daher in den Entwurf auf­genommen. Aus rechtssystematischen Gründen soll die im geltenden § 5 Abs. 6 enthaltene Verpflichtung des Arbeitsinspektorates, bei begründetem Verdacht auf gesundheitsgefährdendes Trinkwasser oder gesundheitsgefährdende Lebensmittel in der Betriebsstätte jedenfalls Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten, in § 20 Abs. 4 aufgenommen werden.

Zu Art. I Z 15 (§ 20 Abs. 5):

Es handelt sich um eine Anpassung an zwischenzeitlich geänderte Ressortzuständigkeiten.

Zu Art. I Z 18 (§ 24 Abs. 4):

Gemäß § 2 Abs. 1 VStG sind – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes ist der Tatort bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen grundsätzlich der Ort des Unternehmenssitzes. Ein ausländisches Unternehmen ohne Unternehmenssitz in Österreich, das aber in Österreich (zB auf Baustellen) Arbeitnehmer/innen beschäftigt und dabei Bestimmungen des ArbIG verletzt, also beispielsweise die Kontrolle vereitelt, ist daher nicht strafbar, weil der Unternehmenssitz im Ausland liegt und die Tat daher als nicht im Inland begangen gilt. Dies läuft den Interessen eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes diametral zuwider, weil keine Möglichkeiten zur strafrechtlichen Sanktion selbst bei schwerwiegenden Übertretungen zur Verfügung stehen, und wird von den österreichischen Unternehmen zu Recht als ungerecht und wettbewerbsverzerrend empfunden. Da es unbedingt erforderlich ist, auch ausländische Unternehmen für Übertretungen des ArbIG, zu dessen Einhaltung sie bei betrieblichen Tätigkeiten in Österreich verpflichtet sind, zur verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortung ziehen zu können, soll in Zukunft in diesen Fällen nicht der Unternehmenssitz im Ausland, sondern die im Inland gelegene Betriebsstätte, Baustelle oder sonstige Arbeitsstelle, in bzw. auf der das Arbeitsinspektorat die Übertretung festgestellt hat, als Tatort gelten. Für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde gilt auch in diesen Fällen § 27 Abs. 1 und 2 VStG.

Zu Art. I Z 19 (§ 25 Abs. 3):

Diese Regelung enthält die entsprechend den legistischen Richtlinien gebotene In-Kraft-Tretens-Regelung in Bezug auf die geänderten Bestimmungen.

Zu Art. I Z 20 (§ 27):

Diese Regelung enthält die Anpassung der Regelungen über die Vollziehung an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen im Bundesministeriengesetz.

Zu Artikel II (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes):

Zu Art. II Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Im Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt sind jene Anpassungen zu berücksichtigen, die sich zum einen bereits aus der letzten ASchG- Novelle (BGBl. I Nr. 12/1999) ergeben haben (§§ 77a, 78, 78a, 78b) und zum anderen jene, die auf Grund des vorliegenden Entwurfs notwendig werden (§§ 77, 82, 82a, 82b, 88a).

Zu Art. II Z 2 (§ 2 Abs. 8):

Im geltenden Recht ist der Stand der Technik definiert als „der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist“. Um Experimente hintan­zuhalten, die sich zum Nachteil von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und/oder der Produktion auswirken könnten, soll diese Definition umfassender formuliert werden: Der Stand der Technik muss demnach in Zukunft erprobt und erwiesen, statt wie bisher nur erprobt oder erwiesen sein.

Zu Art. II Z 3 (§ 4 Abs. 2):

Diese Regelung dient der Klarstellung dahin gehend, dass im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auch die in § 6 Abs. 1 genannten Kriterien mit zu berücksichtigen sind, dabei insbesondere auch ältere Arbeitnehmer, weil dem Erhalt ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit auf Grund ihres erforderlichen längeren Verbleibs im Erwerbsleben besondere Bedeutung zukommt.

Bereits nach geltendem Recht ist der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 verpflichtet, bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Eine Evaluierung haben die Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitsmedizinern, den Sicherheitsfach­kräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den zuständigen Belegschaftsorganen vorzunehmen.

Zu Art. II Z 4 und 5 (§ 8 Abs. 2 und 5):

In der Praxis herrscht auf Grund der geltenden Formulierungen zum Teil Unklarheit darüber, ob die Verantwortung der Arbeitgeber für die betriebsfremden Arbeitnehmer – wie von Anfang an beabsichtigt und vorgesehen – auch tatsächlich nur auf die arbeitsstättenbezogenen Gefahren in der „fremden“ Arbeitsstätte abgestellt ist. Eine entsprechende Klarstellung schiene daher sinnvoll.

Zu Art. II Z 6 und 7 (§ 10 Abs. 2):

Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass Betriebsratsmitglieder nur dann gleichzeitig auch die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson ausüben können, wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Da die Erfahrungen der Sozialpartner und der Arbeitsinspektion gezeigt haben, dass in der betrieblichen Praxis vielfach der Wunsch nach Entfall dieser Zahlengrenze besteht, soll eine entsprechende Änderung vorgenommen werden, um den Betriebsratsmitgliedern auf deren Wunsch auch in größeren Arbeitsstätten die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauenspersonen zu ermöglichen.

Zu Art. II Z 8 und 9 (§ 14 Abs. 2 und 3):

Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass die durch das EU-Recht grundsätzlich zwingend vorgegebene Unterweisung mindestens einmal jährlich zu wiederholen ist, und zwar auch dann, wenn die konkrete Gefahrensituation am jeweiligen Arbeitsplatz dies nicht erfordern würde. Durch diese undifferenzierte Regelung fühlen sich die Betriebe zeitlich und bürokratisch belastet, obwohl aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht generell die Notwendigkeit zu solchen jährlich wiederkehrenden Unterweisungen besteht und diese auch im EU-Recht nicht in dieser Form vorgesehen ist. Es sollte daher im Einklang mit der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie darauf abgestellt werden, dass die Unterweisung erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist, jedenfalls aber dann, wenn es auf Grund der Evaluierung an diesem Arbeitsplatz erforderlich oder in einer Verordnung zum ASchG vorgeschrieben ist.

Zu Art. II Z 10, 12, 13 und 91 (§§ 15 Abs. 3, 35 Abs. 1, 2, 4 und 5, 37 Abs. 5 und 130 Abs. 4 Z 4):

Diese Regelungen dienen ausschließlich der erforderlichen Anpassung an die Begriffsbestimmungen der einschlägigen EU-Richtlinien und enthalten keinerlei inhaltliche Änderungen. Z 91 enthält die daraus folgende sprachliche Anpassung der Strafbestimmung in § 130 Abs. 4 Z 4.

Zu Art. II Z 14, 15, 16 und 17 (§ 40 Abs. 3 bis 6):

Durch diese Regelungen werden die Begriffsbestimmungen im geltenden Recht, die sich noch auf das Chemikaliengesetz in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987, stützen, an das EU-konforme Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, angepasst und veraltete bzw. nicht EU-gemäße Bestimmungen gestrichen, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit biologischen (früher „infektiös“ genannten) Arbeitsstoffen wurden zwischenzeitlich in der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, umfassend geregelt.

Zu Art. II Z 18 (§ 41 Abs. 4 Z 1 und 2):

Derzeit können sich Arbeitgeber bei erworbenen Arbeitsstoffen darauf verlassen, dass die Kennzeichnung nach dem Chemikaliengesetz oder dem Pflanzenschutzmittelgesetz zutreffend und vollständig ist. Dies soll zur Entlastung der Wirtschaft auch auf erworbene Arbeitsstoffe erweitert werden, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und dem Biozid-Produkte-Gesetz gekennzeichnet sind.

Zu Art. II Z 20 (§ 58 Abs. 3):

Bei der Dokumentationsverpflichtung der Arbeitgeber zur Evaluierung handelt es sich um eine EU-Mindestvorschrift, die als solche nicht zur Disposition steht. Der Inhalt des Sicherheits- und Gesund­heitsschutzdokuments ist in § 2 DOK-VO, BGBl. Nr. 478/1996, geregelt. Nach § 2 Abs. 2 Z 1 DOK-VO muss das Dokument ua. die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die Untersuchungen im Sinne des 5. Abschnitts des ASchG vorgesehen sind, enthalten. § 58 Abs. 3 enthält eine inhaltsgleiche Bestimmung und ist daher entbehrlich.

Zu Art. II Z 21, 75 und 80 (§§ 62 Abs. 5, 113 Abs. 5 und 119 Abs. 1):

Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass die Aufsicht über die Durchführung von Arbeiten in Druckluft nur von Personen wahrgenommen werden darf, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Erfahrungen der Arbeitsinspektion zeigen, dass ein solcher Nachweis der Fachkenntnisse (derzeit im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten vorgesehen) für die Aufsicht über Arbeiten in Druckluft nicht länger erforderlich ist und daher entfallen sollte. Durch die Änderungen in Z 75 und 80 werden die Übergangsbestimmungen an den vorgesehenen Entfall des Nachweises der Fachkenntnisse für die Aufsichtstätigkeiten angepasst.

Zu Art. II Z 11, 19, 22, 23, 46 und 49 (§§ 31 Abs. 1, 53 Abs. 9, 62 Abs. 6, 63 Abs. 3, 93 Abs. 1 Z 5 und 94 Abs. 1 Z 4):

In diesen Regelungen erfolgen bloße Zitatberichtigungen bzw. Anpassungen an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen.

Zu Art. II Z 24 (§ 68 Abs. 6):

Durch diese Ausnahmebestimmung sollen verkehrsspezifische Regelungen ermöglicht werden und insbesondere die Tätigkeit in Verkehrsmitteln ohne Unterbrechung bzw. Personalwechsel ausgeübt werden können.

Zu Art. II Z 25 (§ 73 Abs. 1):

Der VÖSI – Verband der Österreichischen Sicherheitstechniker und -ingenieure – fordert seit längerem, dass die Sicherheitsfachkräfte dazu berechtigt werden sollen, sich „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ zu nennen, weil „Sicherheitsfachkraft“ im normalen Sprachgebrauch zu Missverständnissen führt (Ver­wechslung mit Detektiven, Bewachungsgewerbe, Schlüsseldiensten usw.), während bei den Arbeits­medizinern allein schon in deren gesetzlicher Bezeichnung zum Ausdruck kommt, welche Aufgaben sie zu erfüllen haben. In Z 25 des Entwurfs soll daher diesem berechtigten Wunsch der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Rechnung getragen werden.

Zu Art. II Z 26, 35, 36, 38 und 45 (§§ 77, 82, 82a, 82b, 83 Abs. 4 und 90 Abs. 2, 3 und 4):

Das geltende Recht sieht ein starres, unflexibles und den jeweiligen Gefahren und Belastungen bei der Arbeit nicht entsprechend angepasstes System der Einsatzzeiten für die Präventivfachkräfte vor. Auf Grund einer Einigung der Sozialpartner sollen durch die Novelle daher folgende neue Grundsätze verwirklicht werden:

Ein arbeitsplatzbezogenes Einstufungssystem soll je nach gegebener Gefährdungs- und Belastungslage für die betroffenen Arbeitnehmer unterschiedliche Präventionszeiten festlegen: Der Faktor 1,2 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr soll für Büroarbeitsplätze und Arbeitsplätze mit vergleichbaren Belastungen (geringe körperliche Belastung) gelten, der Faktor 1,5 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr für alle anderen Arbeitsplätze. Für Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen beider Kategorien, die regelmäßig Nachtarbeit (nicht Nachtschwerarbeit) im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes verrichten, soll eine zusätzliche Präventionszeit von 0,5 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr vorgesehen werden. Dieses gefahren­angepasste System individueller Präventionszeiten soll den jeweiligen Belastungen und Gefährdungen in der betrieblichen Praxis differenziert und praxisgerecht Rechnung tragen (§ 82a Abs. 2 und 3).

Der Faktor 1,2 soll demnach für alle Büroarbeitsplätze und Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Belastungen und Gefährdungen gelten. Darunter sind – gemessen am Kalorienverbrauch und der Muskelbelastung – Tätigkeiten zu verstehen, die mit leichter körperlicher Arbeit verbunden sind und Arbeitsaufgaben beinhalten, die ohne besondere Muskelkraft verrichtet werden können (der durchschnittliche Tagesbedarf liegt bei Büroarbeit in kcal bei 2 100 bis 2 700 kcal nach Scholz J. F., Wittgens H.: „Arbeitsmedizinische Berufskunde“, Gentner Verlag Stuttgart, 1992). Weiters sind dies Tätigkeiten, bei denen gefährliche Arbeitsstoffe, gefährliche Arbeitsvorgänge oder physikalische Einwirkungen keine oder eine geringere Rolle spielen, sodass sich die Präventivfachkräfte auf die Bereiche der psychomentalen (informatorischen Belastungen) und psychosozialen Belastungen sowie raumklimatischen Bedingungen und auf die ergonomische Gestaltung (vor allem von Bildschirm­arbeitsplätzen) beschränken können. Als Beispiele für Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleich­baren Gefährdungen können angeführt werden: Arbeiten in Warten, an Bankschaltern, an Hotel­rezeptionen, Arbeiten als Ordinationsassistentinnen mit überwiegend organisatorischen Aufgaben, Arbeiten im strategischen Unternehmensbereich sowie Arbeiten vorwiegend im Bereich der Unter­nehmensberatung (Managementaufgaben, Verwaltungsaufgaben), Arbeiten in der Informationstechno­logie. Die Gefährdungen und Belastungen an Arbeitsplätzen im Einzelhandel können dort mit Büro­arbeitsplätzen vergleichbar sein, wo keine oder nur geringe manuelle Lastenhandhabung erforderlich ist und überwiegend administrativen Aufgaben vergleichbare Arbeiten zu erledigen sind. Nicht in Gefahrenklasse 1 fallen beispielsweise also Kassenarbeitsplätze in Selbstbedienungsläden, Arbeitsplätze an Feinkosttheken oder Arbeitsplätze, an denen schwere Lasten händisch bewegt werden müssen. Auf Grund der im Handel bestehenden unterschiedlichsten Arbeitsplatzsituationen wird für die Einstufung in die Gefahrenklassen eine genaue Prüfung der jeweiligen Belastungs- bzw. Gefährdungssituation daher unerlässlich sein, wobei vor allem auch das Ergebnis der Evaluierung zu berücksichtigen sein wird. Nicht in Gefahrenklasse 1 fallen Arbeitsplätze von Fahrpersonal (wie Triebfahrzeugführer, Straßenbahnfahrer, Pilot, Schiffsführer) und Betriebspersonal (Fahrdienstleiter, Disponent, Flugsicherung) im Verkehrs­bereich auf Grund der dort herrschenden Rahmenbedingungen (§ 82a Abs. 2).

Die Präventionszeit soll nicht mehr getrennt für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Arbeits­mediziner, sondern insgesamt berechnet werden, wobei die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Arbeitsmediziner zwingend im Ausmaß von mindestens 40% bzw. 35% der jährlichen Präventionszeit beschäftigt werden müssen. Die verbleibenden 25% der jährlichen Präventionszeit sind für Beratungs­leistungen jener Experten zu verwenden, deren Einsatz die jeweilige betriebliche Situation in der Praxis erfordert. Neben den Fachkräften für Arbeitssicherheit und/oder den Arbeitsmedizinern können innerhalb der jährlichen Präventionszeit erstmals alternativ auch sonstige Fachleute beigezogen werden, die demonstrativ im Gesetz aufgezählt werden, beispielsweise also Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, aber auch andere Experten, deren Fachkunde nicht durch die Präventivfachkräfte abgedeckt werden kann. Der verbleibende Rest von 25% der Präventionszeit kann somit zur Gänze entweder den Fachkräften für Arbeitssicherheit oder den Arbeitsmedizinern oder einem sonstigen Experten, wie beispielsweise einem Arbeitspsychologen oder einem Chemiker zur Verfügung gestellt werden, es wäre aber auch eine Aufteilung dieser 25% der jährlichen Präventionszeit zu je einem Drittel an Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner oder einen sonstigen Experten möglich, ebenso wie diese Zeit beispielsweise auch je zur Hälfte oder in jedem anderen Verhältnis auf zwei oder mehrere der vorgenannten Experten aufgeteilt werden könnte. Diese wenigen Beispiele sollen verdeutlichen, dass durch diese Regelung die von den Sozialpartnern übereinstimmend geforderte Flexibilisierung der Aufteilung der Präventionszeit je nach gegebener betrieblicher Situation – und damit „maßgeschneiderte“ Betreuungseinheiten für die jeweilige Arbeitsstätte – ermöglicht werden. Durch dieses neue System soll einerseits die Umsetzung des interdisziplinären Ansatzes der präventiven Beratung im ASchG gefördert, andererseits aber auch ein gefahrenangepasstes System der erforderlichen Betreuungsleistungen verwirklicht werden. Bereits im geltenden Recht (§§ 76 Abs. 3 und 81 Abs. 3) ist durch die Verwendung der Wortfolge „geeignete sonstige Fachleute“ im Zusammenhalt mit dem Aufgabenkatalog der Präventiv­fachkräfte klargestellt, dass es sich dabei ausschließlich um Fachleute auf dem Gebiet der betrieblichen Prävention in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit handeln muss. Betriebliche Aktionen, die der allgemeinen Gesundheitsförderung dienen (wie beispielsweise Ernährungsberatung, Alkoholberatung, Wellnessberatung, Betriebssport, Therapien, Massagen) können daher ebenso wie Coaching, Qualitätszirkel, Supervision nicht in die Präventionszeit eingerechnet werden. Beibehalten werden soll der bewährte Grundsatz, dass es sich dabei um Mindestpräventionszeiten handelt, also um Zeiten, die nur dann als ausreichend und damit gesetzeskonform anzusehen sind, wenn der umfangreiche Aufgabenkatalog von den Präventivfachkräften und den allenfalls beigezogenen sonstigen Fachleuten in dieser Zeit auch tatsächlich „abgearbeitet“ werden kann. Ist dies nicht der Fall, müssen nach wie vor auch in Zukunft zusätzliche Zeiten für eine effiziente präventive Beratung von den Arbeitgebern zugekauft werden (§ 82a Abs. 5).

Auch die Aufteilung der jährlichen Präventionszeit während des Kalenderjahres soll in Zukunft flexibler, weniger starr und dadurch wesentlich praxisgerechter erfolgen, nämlich frei auf Grund der betrieblichen Erfordernisse verteilt werden können. Lediglich eine Mindestanwesenheitsdauer von zwei Stunden soll als untere Grenze eingezogen werden, weil ansonsten eine sinnvolle Betreuung nicht möglich wäre. Darüber hinaus muss derzeit die Mindesteinsatzzeit grundsätzlich von einer Präventivfachkraft pro Arbeitsstätte erfüllt werden und darf eine Aufteilung der Einsatzzeit auf mehrere Präventivfachkräfte gegenwärtig nur unter ganz bestimmten, engen Voraussetzungen erfolgen. Auch diese Beschränkungen sollen entfallen und den Arbeitgebern sowie den Zentren bzw. externen Präventivfachkräften somit mehr Spielraum eingeräumt werden (§ 82a Abs. 6 und 7 sowie § 83 Abs. 4).

Nach geltendem Recht darf in die Mindesteinsatzzeit der Präventivdienste in Bezug auf die Evaluierung nur jene Zeit eingerechnet werden, die für „die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente“ aufgewendet wird. Dieser Verweis auf „§ 4 Abs. 4 und 5“ umfasst allerdings nur die „allgemeine“ Gefahrenevaluierung. Daher müssen derzeit andere Evaluie­rungen, wie beispielsweise die Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz, dem KJBG oder auch die besondere Arbeitsstoff-Evaluierung nach § 41 ASchG zusätzlich zu den Mindesteinsatzzeiten der Präventivdienste erbracht werden. Entsprechend den Erfahrungen und Bedürfnissen der Praxis sollen in Zukunft daher alle Evaluierungen in die neugestaltete Präventionszeit mit eingerechnet werden können (§§ 77 und 82).

Das neue flexible System erfordert auch, für sonstige Fachleute, die in der Präventionszeit beschäftigt werden, bestimmte Pflichten – wie Aufzeichnungen über die geleistete Präventionszeit und die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten sowie Berichte – vorzusehen. Gleiches gilt für die Informationspflicht des Arbeitgebers und das Zusammenarbeitsgebot mit den Präventivfachkräften und den Belegschaftsorganen und die allfällige Teilnahme sonstiger Fachleute an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Auch die sonstigen Fachleute sollen bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei sein (§ 82b).

Durch das neue gefahrenangepasste System der differenzierten Präventionszeiten werden die Verord­nungsermächtigungen in § 90 Abs. 2, 3 und 4 entbehrlich.

Zu Art. II Z 27, 28, 31 und 32 (§§ 77a Abs. 2 und 7 sowie 78a Abs. 2, 7 und 8):

Die hier vorgesehenen Änderungen enthalten im Wesentlichen Klarstellungen bzw. Anpassungen, die auf Grund der Erfahrungen mit der Tätigkeit der neuen Präventionszentren der Träger der Unfallversiche­rungen erforderlich sind. In Z 27 erfolgt eine Klarstellung dahin gehend, dass die Präventivfachkräfte auch in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern im selben Aufgabenumfang tätig zu werden haben wie in allen sonstigen Arbeitsstätten. Die Textierung des geltenden Rechts, ihre Begehungen hätten sich „auf alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitsstätte“ zu beziehen, wurde nämlich zum Teil fälschlich in extensiver Interpretation ausgelegt. Z 31 enthält die notwendige Klarstellung, dass das zuständige Arbeitsinspektorat von jeder erfolgten Ablehnung der Betreuung von Arbeitsstätten durch das Präventionszentrum zu informieren ist. Z 32 verkürzt entsprechend den Erfahrungen der Praxis die Abstände, in denen der erforderliche Datenaustausch zwischen zuständiger Arbeitsaufsichtsbehörde und zuständigem Träger der Unfallversicherung zu erfolgen hat.

In Z 28 wird der Ausdruck „geschützte Werkstätten“ an die neue Bezeichnung „integrative Betriebe“ im Behinderteneinstellungsgesetz angepasst.

Zu Art. II Z 29 und 30 (§§ 78 Abs. 3 und 78a Abs. 2):

Durch Berichtigung von Verweisen sollen bloße Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Art. II Z 33 (§ 79 Abs. 2 und 3):

Diese Anpassungen wurden durch das Ärztegesetz 1998 und die Änderungen des Bundesministerien­gesetzes erforderlich.

Zu Art. II Z 34 (§ 81 Abs. 3 Z 1):

Dieser Einschub dient der ausdrücklichen Klarstellung, dass sich die Arbeitsmediziner im Rahmen ihrer präventiven Beratungstätigkeit nicht nur mit Fragen der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, sondern auch mit Fragen der Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen zu befassen haben.

Zu Art. II Z 37 (§ 83 Abs. 3):

Nach geltendem Recht ist eine Fülle von Daten der Präventivfachkräfte (Wahl der Betreuungsform, Namen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Arbeitsmediziner, Bezeichnung der Zentren usw.) sowie jede Änderung dieser Daten dem Arbeitsinspektorat zu melden. Da diese Meldepflichten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsinspektion nicht erforderlich sind, weil die Richtigkeit solcher Meldungen ohnehin nur bei Kontrollen in den Betrieben vor Ort überprüft werden kann und diese Meldungen arbeitsinspektionsintern daher auch nicht EDV-mäßig erfasst werden, sollen sie zur büro­kratischen Entlastung der Betriebe ersatzlos entfallen.

Zu Art. II Z 39 (§ 84 Abs. 1):

Die Praxis hat gezeigt, dass ausscheidende Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner manchmal unter Hinweis auf eine fehlende entsprechende gesetzliche Grundlage die Herausgabe ihrer betriebsbezogenen Aufzeichnungen und Unterlagen verweigern, im Regelfall dann, wenn es zu einem aus der Sicht der Präventivfachkräfte „unfreiwilligen“ Ausscheiden kommt. Daher scheint es sinnvoll, in § 84 Abs. 1 eine entsprechende Verpflichtung zur Weitergabe dieser Unterlagen an ihre Nachfolger in das Gesetz aufzunehmen. Die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 79 Abs. 3) bleibt unberührt.

Zu Art. II Z 40 und 41 (§ 84 Abs. 2 und 3):

Im Interesse einer entsprechenden Darstellung der erzielten Erfolge wirksamer präventiver Beratung durch die Präventivfachkräfte sollen die bereits bestehenden Berichtspflichten ergänzt werden. In Zukunft soll in die Berichte der Präventivfachkräfte auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten aufgenommen werden.

Zu Art. II Z 42 (§ 84 Abs. 4):

Hier erfolgt die erforderliche Anpassung an die geänderte Terminologie („Präventionszeit“ statt – wie bisher – „Einsatzzeit“).

Zu Art. II Z 43, 44 und 45 (§§ 88, 88a und 90 Abs. 1 Z 4 und 5):

Die ASchG-Regelungen über den Arbeitsschutzausschuss (in jeder Arbeitsstätte mit mindestens 100 Arbeitnehmern) sind noch nicht in Kraft getreten, weil die Stammfassung des Gesetzes das In-Kraft-Treten von § 88 mit der Erlassung einer Verordnung zur näheren Regelung von Zusammensetzung und Organisation dieses Ausschusses verknüpft hatte. Auf Grund der Übergangsbestimmungen gelten daher auch heute noch die Regelungen des „alten“ ANSchG weiter, denen weitaus höhere Beschäftigtenzahlen für die Verpflichtung, solche Ausschüsse einzurichten, zugrunde lagen, weshalb die Bestimmungen über den Arbeitsschutzausschuss und den zentralen Arbeitsschutzausschuss neu geregelt werden sollen.

Im Sinne einer Entbürokratisierung und sinnvollen Deregulierung erscheint es darüber hinaus entbehrlich, die Zusammensetzung und interne Organisation (Sitzungen, Einladungen, Vorsitz, Protokolle) dieses innerbetrieblichen Gremiums durch Verordnung näher zu regeln.

Die vorgeschlagene Regelung sieht entsprechend diesen Zielsetzungen folgende Änderungen vor:

Im Produktionsbereich soll ein Arbeitsschutzausschuss in Arbeitsstätten mit mindestens 100 Arbeit­nehmern eingerichtet werden, in allen sonstigen Arbeitsstätten ab der Beschäftigung von mindestens 250 Arbeitnehmern. Die Abgrenzung zwischen Produktion und Administration wurde entsprechend den Gefahrenklassen 1 und 2 für die Präventionszeit formuliert und gleichzeitig auch auf die Zuordnung der überwiegenden Zahl der Arbeitsplätze in der jeweiligen Arbeitsstätte abgestellt. Der Kreis der ständigen Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses wird verkleinert und entspricht im Wesentlichen den bewährten Regelungen des „alten“ ANSchG. Um die Funktionsfähigkeit des zentralen Arbeitsschutzausschusses in großen Unternehmen sicherzustellen, soll dessen Mitgliederzahl mit höchstens zwanzig begrenzt werden. Die verpflichtende Beiziehung des Arbeitsinspektorates entfällt und wird bloß fakultativ formuliert. Ebenso werden Zusammensetzung und interne Organisation des zentralen Arbeitsschutzausschusses neu – und wesentlich vereinfacht – im Gesetzestext selbst geregelt, weshalb die Verordnungsermächtigungen in § 90 Abs. 1 Z 4 und 5 entbehrlich werden.

Zu Art. II Z 47, 50 und 56 (§§ 93 Abs. 1, 94 Abs. 1 und 99 Abs. 3 Z 2):

Der Entwurf trägt durch Erweiterung der im Arbeitnehmerschutz seit langem bewährten Verfahrens­konzentration den Erfordernissen der Praxis auf weitere Verfahrenserleichterungen Rechnung, indem zum einen Genehmigungsverfahren für Erzeugungsanlagen und Verbrauchslager im Sinne des Schieß- und Spreng­mittelgesetzes (§§ 16ff und 34ff) die nach § 92 ASchG erforderliche Arbeitsstättenbewilligung ersetzen sollen, sodass nicht länger zwei verschiedene Genehmigungsverfahren erforderlich sind, und zum anderen bei der Genehmigung von Arbeitsräumen in Fahrschulen nach dem KFG auch die Arbeitnehmer­schutzbelange berücksichtigt werden sollen. Die Nennung der Anlagengenehmigungsverfahren nach dem Gaswirtschaftsgesetz stellt lediglich eine formelle Anpassung an die zwischenzeitlich erfolgte Neukodi­fikation des Gasrechts, nicht aber eine inhaltliche Neuerung dar, da bereits bisher in derartigen Genehmi­gungsverfahren (bisher nach GewO 1994 bzw. Rohrleitungsgesetz) die Angelegenheiten des Arbeit­nehmerschutzes mit zu berücksichtigen sind.

Zu Art. II Z 48 (§ 93 Abs. 3):

Entsprechend einem Wunsch der Wirtschaftskammer soll der Grundsatz der Verfahrenskonzentration nicht wie bisher nur bei Genehmigungsverfahren, sondern auch bei Anzeigeverfahren umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere Betriebsanlagen-Änderungen im Sinne des § 81 Abs. 3 GewO 1994. Die Neu­regelung bewirkt, dass auch in diesen Fällen kein gesondertes Verfahren nach ASchG geführt werden muss, weil die Belange des Arbeitnehmerschutzes als gesetzliche Voraussetzungen hinzutreten und in den Verfahren gemäß § 345 Abs. 8 Z 8 und Abs. 9 GewO mit berücksichtigt werden (Verfahrens­konzentration). Die Ergänzung im ersten Satz stellt klar, dass auch in Sanierungsgenehmigungsverfahren die Verfahrens­konzentration gilt und Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen sind.

Zu Art. II Z 51 und 85 (§§ 95 Abs. 3 und 126 Abs. 2):

Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass den Arbeitgebern Ausnahmen nach § 95 Abs. 3 und § 126 Abs. 2 nur aus „wichtigen Gründen“ erteilt werden können. Dies ist entbehrlich, weil Ausnahmen ohnehin nur dann vorgesehen oder bewilligt werden können, wenn dadurch keine Verringerung des Schutzniveaus eintritt. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, solche Ausnahmeanträge entsprechend zu begründen.

Zu Art. II Z 52 und 53 (§ 95 Abs. 6 und 7):

Da sich die Arbeitnehmerschutzvorschriften an die Arbeitgeber als Normadressaten richten, sind grund­sätzlich auch nur die Arbeitgeber berechtigt, Ausnahmeanträge zu stellen, und nicht zB die Eigentümer, Verwalter oder Betreiber eines Bürohauses, was in der Praxis zu Erschwernissen führt. Das ASchG sieht derzeit nämlich nur im Fall des § 95 Abs. 6 die Möglichkeit vor, dass eine vom Arbeitgeber verschiedene Person berechtigt ist, Ausnahmeanträge zu stellen, dies setzt aber ein Arbeitsstättenbewilligungsverfahren oder ein anderes Anlagengenehmigungsverfahren voraus und ist daher auf nicht genehmigungspflichtige Arbeitsstätten nicht anwendbar. Diese Möglichkeit soll entsprechend erweitert werden, um durch Reduktion von Ausnahmeverfahren zu Verfahrenserleichterungen für die Wirtschaft zu führen (§ 95 Abs. 6).

Ausnahmegenehmigungsverfahren beziehen sich grundsätzlich jeweils auf eine (einzige) konkrete Arbeitsstätte. Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betreffende Arbeitsstätte gelegen ist. Wenn ein Arbeitgeber mehrere identische Arbeitsstätten in verschiedenen Behördensprengeln hat oder identische Arbeitsmittel in mehreren Arbeitsstätten einsetzen möchte, ist derzeit dennoch für jede dieser Arbeitsstätten ein eigenes Ausnahmeverfahren erforderlich, und zwar selbst dann, wenn die Verhältnisse und damit auch die Ausnahmevoraussetzungen völlig gleich gelagert sind. Hier könnte im Interesse der Wirtschaft eine Vereinfachung dadurch erreicht werden, dass durch die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde nur eine einzige – zentrale – Ausnahme erteilt wird (§ 95 Abs. 7).

Zu Art. II Z 54, 58 und 59 (§§ 98 und 101 Abs. 1):

Im geltenden § 98 ist unter anderem geregelt, dass die Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten und sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr verbunden sind, sowie die Namen der Arbeitnehmer, die Sprengarbeiten ausführen, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden haben. Wenngleich die rechtliche Möglichkeit weiterhin bestehen muss, Meldepflichten in Verordnungen für besonders gefährliche Arbeiten – auch unter Bedachtnahme auf allenfalls in neuen EU-Richtlinien vorgegebene Meldepflichten – zu regeln, erscheint die generelle Verpflichtung der Arbeitgeber zu solchen Meldungen nach den Erfahrungen der Arbeitsinspektion entbehrlich und die Aufnahme einer entsprechen­den Verordnungsermächtigung in § 101 Abs. 1 in Verbindung mit den bereits in Verordnungen enthaltenen Meldepflichten ausreichend.

Da sowohl in den für die Mineralrohstoffgewinnung geltenden EU-Richtlinien (Richtlinie 92/91/EWG und Richtlinie 92/104/EWG) als auch im ILO-Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken Meldepflichten für tödliche und schwere Unfälle bzw. gefährliche Vorfälle vorgesehen sind, muss zu deren Umsetzung in Ergänzung zu § 16 eine entsprechende Meldepflicht weiter beibehalten werden.

Darüber hinaus scheint eine Regelung der Ausnahmen im Sinne von § 100 (Außergewöhnliche Fälle) durch Verordnung auf Grund der klaren Textierung von § 100 nicht erforderlich, weshalb die ent­sprechende Verordnungsermächtigung entbehrlich ist.

Zu Art. II Z 55 (§ 99 Abs. 2):

Die Regelung des Instanzenzuges hinsichtlich der Bergbehörden wurde durch das MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, obsolet; weiters erfolgt eine Anpassung an die Bundesministeriengesetznovelle 2000, BGBl. I Nr. 16.

Zu Art. II Z 57 (§ 99 Abs. 3 Z 6):

Die hier vorgesehenen Änderungen wurden durch die geänderte Unternehmensstruktur bei der vormaligen Post- und Telegraphenverwaltung und die Bundesministeriengesetznovelle 2000, BGBl. I Nr. 16, erforderlich.

Zu Art. II Z 60 (§§ 103 und 104):

§ 103 wurde durch Erlassung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, BGBl. II Nr. 356/2001, und § 104 durch Erlassung der Verordnung über die Sicher­heitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996, obsolet.

Zu Art. II Z 61 (§ 105 Abs. 1 und 2):

§ 105 Abs. 1 ist hinsichtlich elektrischer Anlagen durch die Elektroschutzverordnung 1995 (ESV 1995), BGBl. Nr. 706/1995, obsolet geworden (vgl. § 10 ESV 1995). Hinsichtlich der Arbeitsmittel wurde er durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, obsolet, da nun darin die Prüfungen abschließend geregelt sind. Durch diese Verordnung wurde auch Abs. 2 hinfällig.

Zu Art. II Z 62 und 63 (§ 106 Abs. 3, 4 bis 7):

Durch die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, wurde § 106 Abs. 4 bis 7 sowie die meisten der in der § 106 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Bestimmungen obsolet. Die verbliebenen Verweise sind nun in Z 1 bis 4 zusammengefasst. Der Verweis auf § 28 Abs. 2 bis 5 AAV wurde durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, hinfällig.

Zu Art. II Z 64 und 65 (§ 107 Abs. 1, 4 und 5):

Durch die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, wurden einige Bestimmungen des Abs. 1 und 4 obsolet. Die verbleibenden Bestimmungen der AAV wurden in einem Absatz zusammen­gefasst. Abs. 5 verweist auf § 106 Abs. 4 und 5 ASchG, die mit dieser Novelle aufgehoben werden. Durch die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, ist § 81 Abs. 8 erster Satz hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe außer Kraft gesetzt.

Zu Art. II Z 66 und 67 (§ 108 Abs. 2 und 3):

Durch die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, wurden die meisten Bestimmungen des § 108 Abs. 2 obsolet, Abs. 3 kann zur Gänze entfallen, weil er auf die durch diese Novelle aufgehobenen § 106 Abs. 4 und 5 ASchG verweist. Durch die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, ist § 86 Abs. 6 erster Satz hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe außer Kraft gesetzt.

Zu Art. II Z 68 und 69 (§ 109 Abs. 2 bis 7):

Durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, wurden die meisten Bestimmungen in § 109 obsolet. Diejenigen Regelungen der AAV, die noch in Kraft sind, finden sich nun zusammen­gefasst in § 109 Abs. 2.

Zu Art. II Z 70 und 71 (§ 110 Abs. 5 und 8):

Mit In-Kraft-Treten der Grenzwerteverordnung 2001 (GKV 2001), BGBl. II Nr. 253/2001, wird § 110 Abs. 5 hinfällig. Durch § 21 GKV 2001 wurde § 16 Abs. 5 letzter Satz AAV aufgehoben, durch § 14 Abs. 3 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, § 53 Abs. 1 bis 8 AAV für Arbeiten mit infektiösen Arbeiststoffen. Durch die VbA wird weiters der Verweis auf § 65 Abs. 9 hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gegenstandslos.

Zu Art. II Z 72 (§ 111 Abs. 1):

Durch die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, wurde der Verweis in Z 1 auf § 16 Abs. 3, in Z 2 auf § 9 Abs. 3 und in Z 3 auf § 14 Abs. 1 hinfällig.

Zu Art. II Z 73 (§ 112 Abs. 1a und 2):

Seit 1. Dezember 1997 besteht eine Vereinbarung über den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 4 ASchG, wodurch § 112 Abs. 1a hinfällig wird. Durch die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997 idF BGBl. II Nr. 412/1999, wurde Abs. 2 obsolet.

Zu Art. II Z 74 (§ 113 Abs. 2):

Arbeitnehmer, die besonders gefährliche Arbeiten durchführen (zB Sprengarbeiten, Kranführen, Staplerfahren, Gasrettungsdienste, Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV) müssen bei einer ermächtigten Ausbildungseinrichtung eine Prüfung über ihre Fachkenntnisse ablegen. Dabei ist nach geltendem Recht die Mitwirkung eines Arbeitsinspektors verpflichtend vorgesehen. Die Erfahrungen der Arbeitsinspektion zeigen, dass eine solche verpflichtende und regelmäßige Mitwirkung der Arbeits­inspektion bei den Fachkenntnisprüfungen nicht notwendig ist und in Richtung auf Entbürokratisierung und die gebotene Autonomie der Ausbildungseinrichtungen daher entfallen kann.

Zu Art. II Z 76 (§ 114 Abs. 4):

Durch die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, werden die Verweise auf die genannten Bestimmungen hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gegenstandslos.

Zu Art. II Z 77 (§ 115 Abs. 2 bis 4):

Z 77 enthält die durch die Neuregelung der Präventionszeit erforderlichen Anpassungen der Übergangs­regelungen für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner.

Zu Art. II Z 78 (§ 116 Abs. 3, 4 und 5):

Durch Z 78 entfällt die obsolet gewordene Übergangsbestimmung zum Arbeitsschutzausschuss in § 116 Abs. 4. Außerdem wird in Abs. 5 die erforderliche Anpassung an die neue Regelung der Präventionszeit vorgenommen. Bescheide gemäß §§ 21 Abs. 6, 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit In-Kraft-Treten des § 82a der Novelle gegenstandslos. Die Übergangsregelungen für arbeitsmedizinische Zentren in Abs. 3 sind mittlerweile gegenstandslos geworden.

Zu Art. II Z 79 (§ 118 Abs. 1 und 3):

Durch Z 79 wird § 118 Abs. 1 aufgehoben, da die Anforderungen, die an Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen gerichtet werden, nun abschließend in § 46 der Arbeitsstättenverordnung geregelt sind. § 118 Abs. 3 Z 2 wurde durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, hinfällig.

Zu Art. II Z 81 (§ 121):

Durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, wurde die Übergangsbestimmung für Eisen- und Stahlhüttenbetriebe obsolet.

Zu Art. II Z 82 (§ 122 Abs. 4 und 6):

Mit In-Kraft-Treten der Druckgaspackungen-Verordnung, BGBl. Nr. 666/1995, wurde § 122 Abs. 4 obsolet, Abs. 6 wurde hinfällig mit In-Kraft-Treten der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996.

Zu Art. II Z 83 (§ 123 Abs. 1 und 2):

Durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, wurde § 123 Abs. 1 betreffend die Azetylenverordnung obsolet, weiters wurde dadurch auch eine Anpassung des Abs. 2 erforderlich.

Zu Art. II Z 84, 86 und 89 (§§ 125 Abs. 7, 129 und 130 Abs. 1 Z 32):

Im Regierungsübereinkommen ist vorgesehen, dass die Aushangpflichten zu entfallen haben. Dem soll durch die ersatzlose Streichung der Strafsanktionen unter gleichzeitiger zeitgemäßer Erweiterung der Möglichkeiten, wie die Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden können, Rechnung getragen werden. Da nach den Erfahrungen der Arbeitsinspektion die Arbeitgeber die Nutzung des Internet (Rechtsinformationssysteme) und der innerbetrieblichen EDV-Struktur anstreben und sich aus Kosten­gründen vor allem dagegen aussprechen, dass die Auflage- bzw. Aushangpflichten in jeder einzelnen Arbeitsstätte unter Strafsanktion erfüllt werden müssen, stellt dies eine praxisgerechte Lösung dar.

Zu Art. II Z 87 und 88 (§ 130 Abs. 1 Z 27, Z 27c und 27d):

Das neue System der Präventionszeit erfordert die Anpassung der Strafbestimmungen an die geänderte Rechtslage.

Zu Art. II Z 90 (§ 130 Abs. 4 erster Satz):

In § 130 Abs. 4 ist derzeit vorgesehen, dass eine Bestrafung von Arbeitnehmern wegen Verletzung ihrer Pflichten im Arbeitnehmerschutzrecht erst nach Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch die Arbeitgeber möglich ist. Analog zum „alten“ ANSchG soll auch dem Arbeitsinspektorat wieder diese Möglichkeit zur Aufklärung und nachweislich schriftlichen Aufforderung vor der Erstattung von Strafanzeigen gegen Arbeitnehmer eingeräumt werden.

Zu Art. II Z 92 (§ 130 Abs. 7):

Gemäß § 2 Abs. 1 VStG sind – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes ist bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften der Tatort grundsätzlich der Ort des Unternehmenssitzes. Ein ausländisches Unternehmen ohne Unternehmenssitz in Österreich, das aber in Österreich (zB auf Baustellen) Arbeitnehmer beschäftigt und dabei Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt, ist daher nicht strafbar, weil der Unternehmenssitz im Ausland liegt und die Tat daher als nicht im Inland begangen gilt. Dies läuft den Interessen eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes diametral zuwider, weil keine Möglichkeiten zur strafrechtlichen Sanktion selbst bei schwer wiegenden Über­tretungen zur Verfügung stehen, und wird von den österreichischen Unternehmen zu Recht als ungerecht und als wettbewerbsverzerrend empfunden. Da es unbedingt erforderlich ist, auch ausländische Unternehmer für Übertretungen des ASchG, zu dessen Einhaltung sie bei betrieblichen Tätigkeiten in Österreich verpflichtet sind, zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ziehen zu können, soll in Zukunft in diesen Fällen nicht der Unternehmenssitz im Ausland, sondern die im Inland gelegene Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in bzw. auf der das Arbeitsinspektorat die Über­tretung festgestellt hat, als Tatort gelten. Für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde gilt auch in diesen Fällen § 27 Abs. 1 und 2 VStG.

Zu Art. II Z 93 (§ 131 Abs. 6):

Diese Bestimmung enthält die auf Grund der legistischen Richtlinien erforderliche In-Kraft-Tretens-Bestimmung zu den einzelnen Regelungen des Entwurfs.

Im Hinblick auf die geänderten Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte, die sich sowohl nach geltendem Recht als auch nach der beabsichtigten Neuregelung jeweils auf das gesamte Kalenderjahr beziehen, ist ein In-Kraft-Treten der Neuregelung mit Beginn eines Kalenderjahres unabdingbar.

Zu Art. II Z 94 (§ 132):

Diese Regelung enthält die Anpassung der Regelungen über die Vollziehung an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen im Bundesministeriengesetz.

Zu Artikel III (Bauarbeitenkoordinationsgesetz):

Zu Art. III Z 1 (§ 1 Abs. 3 Z 2):

Diese Änderung wurde durch das zwischenzeitlich erlassene neue Bundes-Bedienstetenschutzgesetz erforderlich.

Im Zusammenhang mit Bauvorhaben, die sich auf Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung beziehen, scheint es geboten, auf folgende neue Rechtslage hinzuweisen: Das Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, in Kraft getreten mit 1. Juli 2001, sieht vor, dass eine Verlässlichkeitsprüfung jener Personen zu erfolgen hat, die entweder Zugang zu militärischen Rechtsgütern erlangen sollen oder sich im räumlichen Umfeld von Personen oder Sachen aufhalten, deren Schutz und Sicherung im Rahmen des militärischen Wachdienstes erforderlich ist (§ 23 Abs. 3 Z 1 und 2 MBG). Wenngleich das BauKG in seinem § 1 Abs. 3 Z 2 Arbeitnehmer des Bundes, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, Anwendung findet, von seinem Geltungsbereich ausnimmt und das BauKG daher für Bauvorhaben, die vom Bundesministerium für Landesverteidigung in Eigenregie ausgeführt werden, nicht gilt, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Bauvorhaben im Zusammenhang mit Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit von externen Bauunternehmen ausgeführt werden. In diesen Fällen können externe Dritte auf solchen Baustellen jedoch nur unter der Voraussetzung tätig werden, dass sie sich auf Verlangen der jeweiligen Militärdienststelle zuvor einer Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 MBG unterzogen haben.

Zu Art. III Z 2 (§§ 2 Abs. 1, 2, 6 und 7):

Der Wunsch der Praxis nach Erweiterung des Kreises jener Personen, die zu Projektleitern bestellt werden können, wurde in den Sozialpartnerverhandlungen übereinstimmend als sinnvoll begrüßt und sollte daher in das Gesetz aufgenommen werden. So sollen zukünftig beispielsweise auch externe Dritte (zB Bauträger), sofern sie die erforderliche Fachkunde aufweisen und Arbeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bauvorhaben für den Bauherrn durchführen, als Projektleiter eingesetzt werden können (§ 2 Abs. 1 letzter Satz).

Durch entsprechende Ergänzungen soll weiters klargestellt werden, dass auch sonstige Gesellschaften, die zwar keine juristischen Personen im Rechtssinn darstellen, denen aber Rechtspersönlichkeit zukommt (Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften), Träger von Rechten und Pflichten nach dem BauKG sein können, um damit den neueren Entwicklungen im Gesellschaftsrecht Rechnung zu tragen.

Zu Art. III Z 3 (§ 3 Abs. 1):

In der Praxis bestehen Zweifel daran, ob auch der Bauherr selbst, sofern er die erforderliche Qualifikation aufweist, die Aufgaben eines Koordinators wahrnehmen kann. Analog zur deutschen Regelung (§ 3 der Baustellenverordnung) soll dies daher ausdrücklich klargestellt werden, um vor allem bei kleineren Bauvorhaben die Umsetzung der Bauarbeitenkoordination für den Bauherrn zu erleichtern und die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen.

Zur Legaldefinition der Bauherreneigenschaft bestehen in der Praxis manchmal Missverständnisse bzw. Fehlinterpretationen dahin gehend, ob die Bauherreneigenschaft durch Vergabe weiterer Aufträge an General- bzw. Subunternehmer auf diese übertragen werden kann bzw. auf diese übergeht. Deshalb soll nochmals ausdrücklich klargestellt werden, dass stets jene natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag das Bauwerk ausgeführt wird, Bauherr im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 BauKG bleibt. Bauherr im Sinne des BauKG ist somit stets jene erste Person in der Kette allfälliger weiterer Aufträge, für die und in deren Auftrag das Bauwerk errichtet wird. Auch der vom Bauherrn beauftragte General­unternehmer kann daher nicht zum Bauherrn im Sinne des BauKG werden. Nicht entscheidend für die Bauherreneigenschaft im Sinne des BauKG ist, wer das wirtschaftliche Risiko der Bauführung trägt.

Zu Art. III Z 4 (§ 3 Abs. 2):

Auch die hier vorgeschlagene Neuregelung dient im Wesentlichen der von der Praxis geforderten Klarstellung. Der Verweis auf § 4 Abs. 3 dritter und vierter Satz soll auch juristischen Personen oder sonstigen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit die Benennung mehrerer natürlicher Personen, die die Koordinationsaufgaben für sie wahrnehmen, ermöglichen, sofern deren Verantwortungsbereiche klar voneinander abgegrenzt sind.

Zu Art. III Z 5, 6 und 7 (§ 3 Abs. 3):

Die Regelungen über die erforderliche Qualifikation der Koordinatoren wurden in der Praxis vielfach fälschlich als taxative Aufzählung ausgelegt, obwohl dem geltenden Gesetzestext eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich um eine bloß demonstrative Aufzählung handelt. Eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext (Kenntnisse angepasst an das jeweilige Bauvorhaben) schiene aus Gründen der Rechts­sicherheit daher zweckmäßig und soll daher in Z 5 und 6 vorgenommen werden. Wenngleich es sich – wie bereits ausgeführt – in § 3 Abs. 3 um eine bloß demonstrative Aufzählung handelt und die Qualifi­kationserfordernisse daher an der Komplexität des jeweiligen Bauvorhabens zu messen sind, soll durch die vorgeschlagene Erweiterung der Aufzählung um „Personen, die eine baugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben“, klargestellt werden, dass im Regelfall vom Vorliegen einer Ausbildung auszugehen sein wird, die zur selbständigen Gewerbsausübung im Bereich des Bauwesens berechtigt.

Gleichzeitig sollte aus Gründen der Rechtssicherheit auch die Auslegung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Frage der Koordinatorenqualifikation bei juristischen Personen in den Gesetzestext aufgenommen werden (Z 7).

Zur Koordinatorenbestellung erscheinen auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem Bauarbeiten­koordinationsgesetz darüber hinaus aber auch folgende weitere grundsätzliche Klarstellungen sinnvoll und notwendig:

Eine Koordinatorenbestellung gemäß § 3 BauKG ist für eine Baustelle im Sinne des § 2 Abs. 3 dann vor­zunehmen, wenn auf der Baustelle Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne der demonstrativen Aufzählung der Baustellen-Richtlinie 92/57/EWG (Artikel 2 lit. a in Verbindung mit Anhang I) ausgeführt werden.

Ob dies im Einzelfall vorliegt, hängt daher zunächst von der Art der konkret anfallenden Tätigkeiten ab und somit von der Frage, ob es sich um eine Baustelle im Sinne des BauKG handelt: Koordinatoren sind zB auch bei der Durchführung von Maler- und Reinigungsarbeiten auf Hoch- oder Tiefbau-Baustellen oder bei Sanierungsbauarbeiten in Wohnungen zu bestellen, ebenso bei der Installation von maschinen­technischen Ausrüstungen im Rahmen einer Bauwerksausführung (also nicht, wenn die Baustelle bereits als abgeschlossen übergeben wurde und zB für eine Neuinstallation, für die Reparatur oder für Umbauten von Maschinenanlagen ein – vom ursprünglichen Bauherrenauftrag zur Bauwerksausführung – getrennter Auftrag erteilt wurde). Im Regelfall wird die Reparatur von Maschinen oder deren Umbauten im kleineren Rahmen in bestehenden Anlagen mangels Baustelleneigenschaft keine dem BauKG unterliegende Tätigkeit sein, anders aber, wenn zusätzlich auch Vorarbeiten wie zB Betonarbeiten zur Fundament­errichtung notwendig werden oder Herstellungs- bzw. Wartungsarbeiten für Versorgungsleitungen erfolgen und diese Arbeiten im Zuge von Änderungen an baulichen Anlagen oder Erdarbeiten miterledigt werden, oder wenn solche Tätigkeiten überhaupt im Rahmen einer Neuerrichtung oder von Umbauten bestehender Produktionsanlagen durchgeführt werden. Solche Vorhaben können im Regelfall nämlich nicht ohne Arbeiten im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 BauKG durchgeführt werden.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Koordinatorenbestellung besteht gemäß § 3 Abs. 1 weiters nur dann, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend – einander beeinflussend – tätig werden: In der Praxis mangelt es insbesondere bei Sanierungsarbeiten im privaten Wohnbereich oft an dieser Voraussetzung der Gleichzeitigkeit oder Aufeinanderfolge des Tätigwerdens und ist daher eine Koordinatorenbestellung in vielen Fällen deshalb auch gar nicht erforderlich.

Zu Art. III Z 8 (§ 3 Abs. 4):

Auch diese Änderung dient lediglich der Klarstellung im Sinne der Rechtssicherheit. In der Praxis wurde fälschlich aus der rechtlich zulässigen Formulierung dieser Regelung in der Einzahl („des“ Baustellenkoordinators) geschlossen, dass nur eine Person und nicht auch mehrere Personen – sofern deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche klar voneinander abgegrenzt sind – nebeneinander oder nacheinander zu Koordinatoren bestellt werden können.

Zu Art. III Z 9 (§ 3 Abs. 5):

Obwohl die gebotene teleologische Reduktion in Auslegung dieser Regelung zwangsläufig zum Ergebnis führen muss, dass nach dem Abschluss solcher Arbeiten im Nachhinein mangels weiterer Arbeiten und mangels Koordinationsbedarf selbstverständlich keine Koordinatorenbestellung mehr vorgenommen werden muss, wurde gerade diese Regelung in der Praxis – am Beispiel von Wasserrohrbrüchen und ähnlichem – massiv kritisiert. Eine entsprechende Klarstellung, bezogen ausdrücklich auf jene Fälle, in denen nach der „Katastrophenbehebung“ weitere Arbeiten erforderlich sind, schiene daher zweckmäßig.

Zu Art. III Z 10 (§ 5 Abs. 3 Z 4):

Diese Änderung entspricht der Textierung der Baustellen-Richtlinie in der englischen und französischen Fassung und nimmt darauf Bezug, dass dem Koordinator keine unmittelbare Anordnungsbefugnis zusteht, was durch die Formulierung „Maßnahmen zu veranlassen“ besser zum Ausdruck kommt als durch die geltende Formulierung „Maßnahmen zu treffen“.

Zu Art. III Z 11 (§ 5 Abs. 4):

Im geltenden § 5 Abs. 4 wird der Koordinator dazu verpflichtet, von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auf der Baustelle unverzüglich dem Bauherrn oder den Projektleiter zu informieren. Weder dem Bauherrn noch dem Projektleiter kommt jedoch eine direkte Anordnungs­befugnis zur Beseitigung diese Mängel zu, weil Normadressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften – und dafür auch verantwortlich – die Arbeitgeber bleiben. Zweckmäßigerweise sollte daher die Hinweispflicht der Koordinatoren auch gegenüber den betroffenen Arbeitgebern – ebenso wie gegenüber den allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen – in das Gesetz aufgenommen werden.

Zu Art. III Z 12 (§ 7 Abs. 3):

Die bisherigen Erfahrungen der Praxis mit dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz haben gezeigt, dass vielfach Missverständnisse und Fehlinterpretationen zum geforderten Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bestehen. So werden beispielsweise alle einschlägigen Arbeitnehmerschutz­vorschriften aufgelistet, obwohl sie zum Teil auf die tatsächlich vorgesehenen Arbeiten gar nicht anwendbar sind, seitenweise ÖNORMEN angeschlossen und anderes mehr. Als Hinweis auf die anzu­wendenden Arbeitnehmerschutzvorschriften wird in der Regel die bloße Angabe der einschlägigen Vorschrift (wie ASchG, BauV, ARG, AZG) ausreichen. Eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext selbst wäre daher im Interesse der Betroffenen sinnvoll, weshalb die erforderlichen Inhalte des SiGe-Plans auf Grund der Erfahrungen in der Praxis näher detailliert bzw. eingegrenzt werden sollen.

Zu Art. III Z 13 (§ 7 Abs. 6a):

In der Baustellenrichtlinie ist ebenso wie im geltenden BauKG vorgesehen, dass in den Fällen des § 7 Abs. 2 BauKG (Vorliegen besonderer Gefahren) für jede Baustelle, selbst dann, wenn nur Arbeitnehmer eines einzigen bauausführenden Unternehmens darauf tätig werden, ein SiGe-Plan zu erstellen ist. Dies wird in der Praxis von den Betroffenen als zusätzliche Belastung und „Doppelgleisigkeit“ empfunden, weil in diesen Fällen kein Koordinationsbedarf besteht und der entsprechende Schutz der Arbeitnehmer ohnehin durch die Evaluierung gewährleistet sein müsste. Es schiene daher sinnvoll und EU-konform, in solchen Fällen die Evaluierung, sofern sie auf die besonderen Gefahren abstellt, als SiGe-Plan anzuerkennen, wobei der Bauherr verpflichtet werden soll, dem bauausführenden Unternehmen das Bestehen besonderer Gefahren im Baustellenbereich mitzuteilen.

Zu Art. III Z 14 und 15 (§ 8 Abs. 2 und 6):

Ähnliche Auslegungsprobleme wie zum Inhalt des SiGe-Plans bestehen in der Praxis auch zum Inhalt der Unterlage für spätere Arbeiten. Auch hierzu scheinen daher entsprechende Konkretisierungen, welche Angaben in die Unterlage aufgenommen werden müssen, im Interesse der Rechtssicherheit sinnvoll.

Gleichzeitig soll im Gesetz klargestellt werden, dass die Unterlage für spätere Arbeiten bei Übergang des Bauwerks auf einen anderen an diesen weitergegeben und von diesem weiter aufbewahrt werden muss.

Zu Art. III Z 16 (§ 10 Abs. 2):

Gemäß § 2 Abs. 1 VStG sind – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Übertretung von Arbeitnehmer­schutzvorschriften der Tatort grundsätzlich der Ort des Unternehmenssitzes. Ein ausländisches Unter­nehmen ohne Unternehmenssitz in Österreich, das in Österreich auf Baustellen Arbeitnehmer beschäftigt und dabei Bestimmungen des BauKG verletzt, ist daher nicht strafbar, weil der Unternehmenssitz im Ausland liegt und die Tat daher als nicht im Inland begangen gilt. Dies läuft den Interessen eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes diametral zuwider, weil keine Möglichkeiten zur strafrechtlichen Sanktion selbst bei schwer wiegenden Übertretungen zur Verfügung stehen, und wird von den österreichischen Unternehmen zu Recht als ungerecht und als wettbewerbsverzerrend empfunden. Da es unbedingt erforderlich ist, auch ausländische Unternehmen für Übertretungen des BauKG, zu dessen Einhaltung sie bei betrieblichen Tätigkeiten in Österreich verpflichtet sind, zur verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortung ziehen zu können, soll in Zukunft in diesen Fällen nicht der Unternehmenssitz im Ausland, sondern die im Inland gelegene Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in bzw. auf der das Arbeitsinspektorat die Übertretung festgestellt hat, als Tatort gelten. Für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde gilt auch in diesen Fällen § 27 Abs. 1 und 2 VStG.


Zu Art. III Z 17 (§ 11 Abs. 3):

Diese Bestimmung enthält die auf Grund der legistischen Richtlinien erforderliche In-Kraft-Tretens-Bestimmung zu den einzelnen Regelungen des Entwurfs.

Zu Art. III Z 18 (§ 12 Abs. 3):

Diese Regelung enthält die Anpassung der Regelungen über die Vollziehung an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen im Bundesministeriengesetz.