3359/J XXI.GP

Eingelangt am: 31.01.2002

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend versorgungsrechtlicher Status der österreichischen Opfer der NS-
Militärjustiz

Die Militärgerichtsbarkeit der Wehrmacht war ein Terrorinstrument im Dienste des
Nationalsozialismus und verhängte über 30.000 Todesurteile an
Wehrmachtsangehörigen. Unzählige weitere Soldaten und Zivilisten wurden im
Gefolge in Wehrmachtsgefängnissen und eigenen Konzentrationslagern zu Tode
geschunden. Diejenigen, die diese Foltermaßnahmen überlebten, kamen schließlich
zu sogenannten Bewährungsbataillonen und wurden als "Kanonenfutter" in
besonders gefährlichen Einsätzen verheizt. Nach der Befreiung Österreichs vom
Joch des Nationalsozialismus blieben die Opfer der NS-Militärgerichtsbarkeit Zeit
ihres Lebens von der Gesellschaft stigmatisiert und diskriminiert. Es ist bis heute
fraglich, inwieweit die Opfer der NS-Militärjustiz, sofern sie das Schreckensregime
überhaupt überlebten, ebenso wie ihre Hinterbliebenen schließlich einen Anspruch
auf Entschädigungs- und Versorgungsleistungen haben. Es ist höchste Zeit den
österreichischen Opfern der NS-Militärjustiz endlich die ihnen zustehende
Rehabilitierung, Entschädigung und Versorgung zukommen zu lassen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.   In welchem Ausmaß werden bei Deserteuren der Wehrmacht die Zeiten der
Desertion als Ersatzzeiten für die Berechnung der Pensionsbeitragszeiten
herangezogen?

2.  Werden bei Deserteuren der Wehrmacht Zeiten der Haft in Gefängnissen,
Wehrmachtsstraf- und Konzentrationslagern als Ersatzzeiten für die
Berechnung der Pensionsbeitragszeiten herangezogen?

3.  Werden bei Überläufern Zeiten der alliierten Kriegsgefangenschaft als

Ersatzzeiten für die Berechnung der Pensionsbeitragszeiten herangezogen?


4.  Werden bei Überläufern diejenigen Zeiten, in denen sie in alliierten Armeen für
die Befreiung Österreichs gekämpft haben, als Ersatzzeiten für die
Berechnung der Pensionsbeitragszeiten herangezogen?

5.  Werden bei weiteren Opfern der NS-Militärjustiz (Wehrdienstverweigerer,
Opfer anderer Verurteilungen nach KSSVO) Zeiten der Haft in Gefängnissen,
Wehrmachtsstraf- und Konzentrationslagern als Ersatzzeiten für die
Berechnung der Pensionsbeitragszeiten herangezogen?

6.   Inwieweit haben Angehörige von hingerichteten Opfern der NS-Militärjustiz
Ansprüche auf Entschädigung und Versorgung durch die Republik Österreich?

7.  Inwieweit haben die österreichischen Opfer der NS-Militärjustiz einen

Anspruch auf Entschädigung gemäß dem Opferfürsorgegesetz? Besitzen Sie
Daten über die Anwendung des Opferfürsorgegesetzes für die obengenannte
Opfergruppe?

8.  Gibt es bereits Fälle, in denen Antragstellern nach dem Kriegsgefangenen-
entschädigungsgesetz eine solche Entschädigung auf Grund ihres Verhaltens
unter dem NS-Regime versagt wurde?

Wenn ja, wie viele?

9.  Nach welchen Kriterien müssen die bewilligenden Stellen überprüfen, dass die
Antragsteller nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz keine
Handlungen gesetzt haben "deren Verhalten in Wort oder Tat mit den
Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar"
waren?

10. Wird jeder einzelne Antrag genau nach diesen Kriterien überprüft? Wenn nein,
wieso nicht? Wie wollen Sie dann sicherstellen, dass keine Kriegsverbrecher
in den Genuss der Kriegsgefangenenentschädigung kommen.