Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 33. Sitzung / Seite 77

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12.55

Abgeordneter Günter Kiermaier (SPÖ): Herr Präsident! Meine Herren Bundesminister! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Kollege Mainoni! Wenn Sie meinen, sich mit unserer Partei auseinander setzen und Sie aufteilen zu müssen in verschiedene Gruppierungen, dann seien Sie froh, dass wir das nicht mit Ihrer Partei machen. Lassen Sie unsere Einstellungen uns über, das würde ich Ihnen sehr empfehlen. (Beifall bei der SPÖ.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Grundsätzlich vertrete ich so wie meine Kollegen die Meinung, dass wir die erweiterte Gefahrenerforschung von der Substanz her befürworten – wir haben diese Haltung schon in der vorigen Legislaturperiode eingenommen und vertreten sie auch heute noch. Letztendlich ist sie ein wichtiges Instrumentarium gegen die organisierte Kriminalität, extremistische Gruppierungen und andere. Die Sicherheit unseres Landes ist eines unserer höchsten Güter, und gerade wir von der Legislative haben der Exekutive jene Möglichkeiten in die Hand zu geben, die sie braucht, um wirklich sinnvoll und erfolgreich arbeiten zu können.

Es ist aber auch legitim, meine sehr geehrten Damen und Herren, für die Grundrechte unserer Bürger, die enorm wichtig sind, einzutreten. Ein Höchstmaß an Kontrolle soll dem Bürger das Gefühl geben, dass ein Missbrauch kaum möglich sein kann. Zu 100 Prozent kann man im Leben gar nichts ausschließen, aber die Kontrollmechanismen im Lichte der Gewaltenteilung sind auch in diesem Bereich für uns unverzichtbar.

Daher gibt es den § 62b, besonderen Rechtsschutz bei erweiterter Gefahrenerforschung. – Darin geht es um den Rechtsschutzbeauftragten. Und genau hier hakt unsere Kritik ein, vor allem deshalb, weil nach unserer Meinung die Kontrollmöglichkeiten, die der Rechtsschutzbeauftragte erhält, nicht ausreichend sind. (Zwischenruf des Abg. Wattaul. )  – Kollege Wattaul, das ist ein Problem, da müssen Sie sich erst einmal einlesen, da können Sie nicht mitreden!

In Absatz 5 dieses Paragraphen heißt es: "Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) berufen. Hiefür sind ihm Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde." (Abg. Murauer: Wie stellst du es dir denn vor?)  – Lass mich einmal ausreden, ich habe dir auch zugehört, oder? (Abg. Murauer: Danke!)  – Eben.

Diesen Passus kann man weit auslegen. Und dieser eine Satz führt die Stellung des Rechtsschutzbeauftragten unserer Meinung nach nahezu ad absurdum. Denn das hieße ja, dass der Rechtsschutzbeauftragte nicht so vertrauenswürdig ist wie jene Exekutivorgane, die mit den betroffenen Materien beschäftigt sind.

Was ist eigentlich die Amtsverschwiegenheit, meine sehr geehrten Damen und Herren, wert, der der Rechtsschutzbeauftragte unterliegt? Sie ist doch ausreichend, meine ich. Wenn aber aus der Sicht der Initiatoren dieser Novelle diese Amtsverschwiegenheit nicht ausreichend ist, dann bestünde ja die Möglichkeit, diesen Rechtsschutzbeauftragten auf die Dauer seiner Tätigkeit unter Eid zu stellen. – Oder reicht das auch nicht aus?, frage ich mich. Mehr kann man einem Exekutivorgan auch nicht zumuten, als dass man ihm einen Amtseid abverlangt.

Es bleibt daher auf Grund der im Gesetzentwurf enthaltenen Konstruktion letztlich ein schaler Geschmack übrig, denn es sind noch weitere Vorbehalte angebracht.

Erstens: die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten durch den Minister, der dann die Tätigkeiten in seinem Ressort prüfen soll. Das ist, wie schon gesagt, absurd. Hier wurde § 62b Abs. 1 genau seitenverkehrt errichtet. Denn richtig wäre, dass nicht der Minister nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes ernennt, sondern genau umgekehrt, dass er vorschlägt und ein Kollegialorgan der Präsidenten den Rechtsschutzbeauftragten ernennt. Das wäre die logische und richtige Folge.


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