Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 44. Sitzung / Seite 190

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aber er hat Folgendes gesagt: Die bis jetzt geltende Regelung widerspricht dem Recht des Kindes auf Erziehung durch beide Elternteile. – Zitatende.

Das Gleiche ist auch vom Institut der Familienerziehung gesagt worden – ich zitiere –: Die gemeinsame Obsorge müsste nach unseren Erfahrungen für alle Eltern nach der Scheidung verpflichtend sein. – Zitatende.

Zusammenfassend möchte ich festhalten: Ein getrenntes Paar soll durch die gemeinsame Obsorge zu einer neuen Elternschaft finden, sonst kommt es zu schwierigen psychischen Entwicklungen auch seitens des Kindes. Besonders notwendig ist aber in diesem Zusammenhang der Ausbau und die Verstärkung der Eltern- und der Kinderbegleitung durch Mediation. Es ist sehr schade, dass dieses Thema heute so wenig angeschnitten wurde. Mediation und Familienberatung sollten ein selbstverständlicher Anspruch der Eltern werden. Ich ersuche auch den zuständigen Bundesminister, eine gesetzliche Regelung in Bezug auf Qualitätskriterien für die Ausbildung von Mediatoren zu forcieren.

Ich denke, wir haben heute ein gesellschaftlich wichtiges Gesetzeswerk vor uns und hoffe, dass dadurch so manches Leid gelindert wird. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

20.03

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Maier. – Bitte.

20.03

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube, die heutige Diskussion hat sehr klar und deutlich gezeigt, dass es zu wenig Zeit für Diskussionen gegeben hat (Abg. Dr. Trinkl: Waren Sie noch bei der Abstimmung dabei im Ausschuss?), dass die Regierung und die Regierungsparteien nicht bereit waren, ausführlichst alle Probleme, und zwar nicht nur die Probleme der gemeinsamen Obsorge, sondern auch andere zivilrechtliche Probleme, zu diskutieren.

Ich sehe das auch in dem Zusammenhang, dass die Präsidiale und die Regierungsparteien an einem Tag zur selben Zeit sechs Ausschüsse terminisiert haben, sodass es nicht möglich war, gleichzeitig beim Justiz- oder beim Verfassungs- oder beim Gesundheitsausschuss anwesend zu sein.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dieser Entwurf ist nicht ausgereift. Es hat einen anderen Entwurf gegeben, der vielleicht unsere Zustimmung gefunden hätte. Dieser Entwurf jedoch nicht, und zwar nicht nur wegen der gemeinsamen Obsorge, sondern gestatten Sie mir auch, einige andere Aspekte anzuführen, die aus meiner Sicht äußerst maßgeblich sind und bislang in der Debatte von keinem Redner angesprochen wurden. (Beifall bei der SPÖ.)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit diesem Gesetz wird auch die Altersgrenze für die Erreichung der Volljährigkeit abgesenkt. Gleichzeitig – und das muss man in einem Zusammenhang sehen – gibt es den § 146c, der die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger – das sind Personen, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben – erweitert. Gleichzeitig gibt es den § 154 Abs. 4, nach dem Volljährige, die während ihrer Unmündigkeit oder Minderjährigkeit ein Geschäft abgeschlossen haben, dieses Geschäft nachträglich rechtswirksam anerkennen können.

Aber gestatten Sie, dass ich beim § 146c Abs. 1 bleibe, um hier in diesem Haus zu verdeutlichen, worum es geht.

"Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet."

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich frage Sie: Was ist das Kriterium der Einsichts- und Urteilsfähigkeit? Was passiert, wenn der behandelnde Arzt diese Einsichts- und Urteils


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